Prof. em. Martiny SS Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Beweisrecht

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1 Prof. em. Martiny SS 2013 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Beweisrecht A. Schrifttum Lehrbücher: Geimer IZPR 6 Rn ; Hess 8 II; von Hoffmann/Thorn IPR 9 3 C III; Junker IZPR 26; Kegel/Schurig IPR 9 22 IV; Linke/Hau IZPR 5 8; Nagel/Gottwald ; Rauscher IPR 4 17; Schack, IZPR 5 15; Siehr IPR 54 III 4. Zur Vertiefung: Alio, Änderungen im deutschen Rechtshilferecht - Beweisaufnahme nach der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung, NJW 2004, ; Coester-Waltjen, Internationales Beweisrecht (1983); Frank, Die zwangsweise körperliche Untersuchung zur Feststellung der Abstammung, Festskrift Agell (Göteborg 1994), ; E. Geimer, Internationale Beweisaufnahme (1998); Leitzen, Die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivilsachen, Jura 2007, ; Siehr, Grundfragen der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen, RIW 2007, Europäisches Beweisaufnahmerecht: Berger, Die EG-Verordnung über die Zusammenarbeit der Gerichte auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (EuBVO), IPRax 2001, ; Hau, Grenzüberschreitende Beweisaufnahme im Europäischen Justizraum, ERA-Forum 2005, ; Heß/Müller, Die Verordnung 1206/01/EG zur Beweisaufnahme im Ausland, ZZPInt 2001, ; Huber, Die Europäische Beweisaufnahmeverordnung (EuBVO), GPR , ; Knöfel, Freier Beweistransfer oder "Exklusivität" der Rechtshilfe in Zivilsachen?, IPRax 2013, ; Stadler, Grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in der Europäischen Union die Zukunft der Rechtshilfe in Beweissachen, Festschr. Geimer (2002), ; Stürner, Geschichtliche Grundlinien des europäischen Beweisrechts, Festschr. Söllner (2000), ; Sujecki, Das Verhältnis der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung zu nationalen Beweisverfahren, EWS 2013, Haager Übereinkommen: Brentrup, Entscheidung des US Supreme Court im Fall Aerospatiale über den Anwendungsbereich des Haager Beweisübereinkommens, VersR 1987, ; Heidenberger, US-Supreme Court zum Haager Beweisübereinkommen, RIW 1987, 50-51; ders., Entscheidung des US Supreme Court über Anwendung des Haager Beweisübereinkommens, RIW 1987, ; ders., Die Supreme Court-Entscheidung zum Haager Beweisübereinkommen RIW 1987, ; Hök, Discovery-proceedings als Anerkennungshindernis (1993); Jayme, Extraterritoriale Beweisverschaffung für inländische Verfahren und Vollstreckungshilfe durch ausländische Gerichte, Festschr. Geimer (2002), ; Musielak, Beweiserhebung bei auslandsbelegenen Beweismitteln, Festschr. Geimer (2002), ; Paulus, Discovery, Deutsches Recht und das Haager Beweisübereinkommen, ZZP 104 (1991), ; Reufels, Pre-trial discovery-maßnahmen in Deutschland - Neuauflage des deutsch-amerikanischen Justizkonflikts?, RIW 1999, ; Roggenbuck, USamerikanische Discovery im deutschen Zivilprozeß?, IPRax 1997, 76-80; R. Stürner., Die Gerichte und Behörden der USA und die Beweisaufnahme in Deutschland, ZVglRWiss 81 (1982), ; ders., Rechtshilfe nach dem Haager Beweisübereinkommen für Common-Law-Länder, JZ 1981, ; R. Stürner/Brand, Die amerikanische Beweisaufnahme in Deutschland, Jura 1983, ; Stürner/Müller, Aktuelle Entwicklungstendenzen im deutsch-amerikanischen Rechtshilfeverkehr, IPRax 2008, ; Trittmann/Leitzen, Haager Beweisübereinkommen und pre-trial discovery, IPRax 2003, 7-12; Wazlawik, Der Anwendungsbereich des Haager Beweisübereinkommens und seine Beachtung im Rahmen der pre-trial discovery durch US-amerikanische Gerichte, IPRax 2004, Nachweis fremden Rechts: Jastrow, Zur Ermittlung ausländischen Rechts: Was leistet das Londoner Auskunftsübereinkommen in der Praxis?, IPRax 2004, 402. B. Fälle Fall 1: Der Zeugenbeweis Der in Paris wohnende Deutsche Georg gibt der in Berlin wohnenden Französin Stephanie ein Darlehen in Höhe von 900 Euro. Zeuge des in Paris geschlossenen Vertrages war der Deutsche Hans. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Stephanie bestreitet den Vertragsschluss. Ein Zeugenbeweis sei nach französischem Recht (Art C.civ.) nicht zulässig. (vgl. MünchKomm.(-Spellenberg) 5 Art. 11 EGBGB Rn. 48 ff.) Fall 2: Die Urkundenvorlage Im Rahmen eines gegen einen deutschen Hersteller in den USA laufenden Produkthaftungsverfahrens verlangt das US-Gericht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vom Beklagten die Vorlage von Urkunden über den Produktionsablauf. Wie hat sich die Landesjustizverwaltung gegenüber dem Rechtshilfeersuchen zu verhalten? Fall 3: Flugzeugpläne Im Jahre 1980 verunglückte ein Flugzeug vom Typ Ralley, welches von zwei französischen

2 2 Staatsunternehmen produziert wurde. Der dabei verletzte Pilot sowie ein Passagier klagen gegen die Hersteller auf Schadensersatz. Den Herstellern wurde durch die Kläger im Rahmen der sog. Discovery nach den Federal Rules of Civil Procedure eine Aufforderung zur Urkundenvorlage sowie Aufforderungen zu Zugeständnissen zugestellt. Die Hersteller beantragen daraufhin eine Schutzanordnung, da sie der Auffassung waren, sie seien nicht verpflichtet, diesen Aufforderungen nachzukommen. Zudem seien hier vorrangig die Regeln des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens anzuwenden. Werden sie damit Erfolg haben? (Société Nationale Industrielle Aérospatiale v. U.S. District Court, 482 U.S. 522, 107 S.Ct. 2542, 2555 (1987) = JZ 1987,984 (dt. Übersetzung) Anm. R. Stürner = Schack, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 2 Nr. 42) Fall 4: Welches Recht? Das LG in Frankfurt (Oder) möchte in einem Verfahren eine Beweisaufnahme im Ausland durchführen lassen. Welche Vorschriften muss es beachten, wenn diese a) in Frankreich, b) in Dänemark, c) in China durchgeführt werden soll? Fall 5: Urlaub auf Gomera Der Kl. verbrachte 1994 seinen Urlaub auf der Insel Gomera (Spanien). Bei einem Bustransfer, den der bekl. Reiseveranstalter durch einen einheimischen Busunternehmer durchführen ließ, kam es zu einem Unfall, bei dem der Kl. erhebliche Verletzungen erlitt. Streitig war, ob der Unfall darauf beruhe, dass der Fahrer zu schnell gefahren und durch Funkverkehr abgelenkt gewesen sei oder die Bremsen plötzlich versagten. Dazu hat die Bekl. einen spanischen Zeugen benannt. Eine Vorladung des Zeugen vor das dt. Gericht wurde als unverhältnismäßig verworfen. Das Gericht sah zwar die Notwendigkeit, den Zeugen in Spanien zu vernehmen, unterließ dies aber mit der Begründung, dass das Gericht die Erfahrung gemacht habe, solche Ersuchen seien nicht aussichtsversprechend. Der Klage wurde stattgegeben. Welche Möglichkeit hatte die Bekl. darauf zu reagieren? (vgl. OLG Frankfurt a.m , NJW-RR 1996, 575). Fall 6: Gefahr für den Italiener Die Kl. begehrt von dem in Belgien lebenden italienischen Bekl. die Feststellung der Vaterschaft und die Zahlung von Unterhalt. Das AG Bremen hat die Einholung eines schriftlichen DNA-Abstammungsgutachtens angeordnet. Der Bekl. bestreitet, Erzeuger zu sein und verweigert die Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens. Er sei nicht verpflichtet, an einer Beweisaufnahme teilzunehmen, die zur Aufdeckung einer außerehelichen Beziehung führen und damit nicht nur seine Familie, sondern auch seine berufliche Position gefährden könne. Außerdem sei die Begutachtung für ihn auch mit einem finanziellen Risiko - möglichen Unterhaltsverpflichtungen - verbunden. (OLG Bremen , FamRZ 2009, 802 krit. Anm. Knöfel (1339) = NJW-RR 2009, 876) Fall 7: "Zeugenvernehmung aber wie und wo?" In einem in den Niederlanden anhängigen Schadensersatzprozess geht es u.a. um die von dem in Belgien wohnenden Lippens über die finanzielle Lage einer Gesellschaft gegebenen Informationen. Das Gericht in Amsterdam will ihn nicht im Wege der Rechtshilfe in Belgien, sondern als Zeuge in dem Verfahren in den Niederlanden vernehmen. Folglich stellt sich die Frage, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats, das eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Partei als Zeugen vernehmen will, die betreffende Partei nach dem Recht seines Mitgliedstaats als Zeuge vorladen und vernehmen darf. (EuGH, C-170/11 Lippens -, NJW 2012, 3771 = EuZW 2012, 831 Anm. Bach = IPRax 2013, 262 m. Aufs. Knöfel, 231) Fall 8:"Eisenbahnunfall in den Niederlanden" Im Rahmen eines in Belgien anhängigen Rechtsstreits zwischen der ProRail BV einerseits und der Belgischen Eisenbahngesellschaft andererseits wegen eines Unfalls eines aus Belgien kommenden und in die Niederlande fahrenden Zuges ernannte das belgische Gericht einen Sachverständigen. Dieser sollte umfangreiche Untersuchungen in den Niederlanden durchführen. War für die Beweisaufnahme das Verfahren nach der EuBeweisVO einzuhalten? (EuGH C-332/11 ProRail BV -, EuZW 2013, 313 = RIW 2013, 380) C. Zum internationalen Beweisrecht I. Problematik und Rechtsquellen 1. Aufgaben Das Internationale Beweisrecht betrifft die Tatsachenermittlung und -bewertung in Verfahren mit Auslandsberührung. Es weist Berührungspunkte sowohl zum materiellen Recht als auch zum Prozessrecht auf. Folglich ist häufig zu entscheiden, ob die Anwendung der lex causae (also des in der Sache anwendbaren Rechts) oder der lex fori (des Prozessrechts des Forums) angemessen ist. Dies richtet sich jeweils nach dem einzelnen Gegenstand. Wegen der Ausübung staatlichen Zwanges im Beweisverfahren besteht hier die Gefahr von Justizkonflikten. 2. Wichtigste Rechtsquellen

3 3 - Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit der Gerichte auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen v (EuBeweisVO), ABl. EG 2001 L 174/1 (JH Nr. 225); Ausführungsvorschriften in ZPO. - Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom , BGBl II 1472 (JH Nr. 212); Deutsches AusfG von , BGBl I 3105 (JH Nr. 212a). - Art. 18 II Rom I-VO (früher Art. 32 III EGBGB). 3. Verhältnis zum nationalen Recht Für die Beweisaufnahme ist auf das Verfahren nach der EuBeweisVO nicht obligatorisch, sondern nur fakultativ. Das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, das eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Partei als Zeugen vernehmen will, hat hinsichtlich der Durchführung der Zeugenvernehmung die Möglichkeit, die betreffende Partei nach dem Recht seines Mitgliedstaats vorzuladen und zu vernehmen (Fall 7). Ein Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Beweisaufnahme, mit der ein Sachverständiger betraut ist, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen will, ist nicht unbedingt verpflichtet, für die Anordnung dieser Beweisaufnahme das in den genannten Vorschriften vorgesehene Verfahren für eine Beweisaufnahme anzuwenden (Fall 8). II. Beweisgegenstand 1. Grundsatz Die Beweiserheblichkeit von Tatsachen, die den Anspruch des Klägers bzw. die Einreden des Beklagten stützen (z.b. das Verschulden) bestimmt sich nach der lex fori. Welche Tatsachen entscheidungserheblich sind, kann nur das materielle Recht entscheiden. Folglich kommt es hier auf die lex causae an (Linke/Hau Rn. 341). 2. Beweisbedürftigkeit Soweit Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, weil sie nicht bestritten ( 138 III ZPO) oder zugestanden ( 288 ZPO) werden, kommt es auf die lex fori an. Entsprechendes gilt für offenkundige Tatsachen, welche keines Beweises bedürfen ( 291 ZPO). 3. Vermutungen a) Gesetzliche Vermutungen Gesetzliche Vermutungen nehmen bestimmte Sachverhalte aufgrund gesetzlicher Anordnung unwiderleglich oder widerleglich an (z.b BGB). Sie folgen grundsätzlich der lex causae. Für das Vertragsrecht wird dies in Art. 18 II Rom I-VO ausdrücklich angeordnet. Sog. Beweisthemenverbote (z.b. Verbot der Ermittlung der Vaterschaft) folgen der lex causae, soweit sie materiellrechtlichen Gehalt haben. b) Prozessuale Vermutungen Rein prozessuale Vermutungen, die an ein bestimmtes Prozessverhalten (z.b. eine Einlassung) anknüpfen, sind unabhängig vom angewendeten Sachrecht und richten sich nach Verfahrensrecht und damit nach der lex fori (z.b. 267 ZPO: vermutete Einwilligung in die Klageänderung). c) Tatsächliche Vermutungen Tatsächliche Vermutungen haben es im allgemeinen mit Schlussfolgerungen zu tun, welche aus bestimmten Erfahrungssätzen gezogen werden. Bezüglich des Anscheinbeweises ist str., ob die lex fori maßgeblich ist (so Schack Rn. 668). III. Beweislast 1. Objektive Beweislast Die objektive Beweislast betrifft das Risiko der Nichtaufklärbarkeit (z.b. bezüglich Verschulden). Sie folgt der lex causae (vgl. Art. 18 II Rom I-VO). Gleiches gilt für die Darlegungslast. Dagegen wird - trotz der fließenden Zusammenhänge - die Beweislastumkehr von der h.m. der lex fori unterstellt (Schack Rn. 675). Eine Beweislastumkehr tritt vor allem bei Erschwerung oder Vereitelung der Beweiserhebung ein. 2. Subjektive Beweislast Die subjektive Beweislast (Beweisführungslast) richtet sich grundsätzlich nach der lex causae (Nagel/Gottwald 9 Rn. 67). Im übrigen ist sie aber prozessualer Natur. So kann es zu Erleichterungen kommen, wenn nach der lex fori das Gericht von Amts wegen zu ermitteln hat.

4 4 IV. Beweismittel 1. Welche Beweismittel zulässig sind (z.b. Sachverständigen-, Zeugenbeweis; Merkwort SAPUZ ), entscheidet das Verfahrensrecht des Forums. Hinzu kommen im Vertragsrecht die Beweismittel des Formstatuts (Art. 18 II Rom I-VO i.v.m. Art. 11 Rom I-VO). 2. Beweismittelbeschränkungen lassen sich häufig schwer von Formvorschriften abgrenzen. Nach französischem Recht muss für Geschäfte ab einem bestimmten Gegenstandswert (800 Euro, früher 5000 FF) eine notarielle oder unterschriebene Privaturkunde angefertigt werden. Ein Zeugenbeweis ist grundsätzlich nicht zulässig (Art C.civ.). Solche Vorschriften, die den Zeugenbeweis ab einem bestimmten Geschäftswert ausschließen, werden materiellrechtlich eingeordnet (vgl. Schack Rn. 686 f.). Sie sind daher auch in Deutschland zu beachten, wenn sie lex causae (Vertragsstatut) und lex loci actus (Ortsrecht) entsprechen (Art. 11 Rom I-VO bzw. Art. 11 I EGBGB; Fall 1). Die lex fori ist daher nach h.m. nicht maßgeblich, doch ist die Zulassung der deutschen Beweismittel in Art. 18 II Rom I-VO zu beachten. 3. Zeugnisverweigerungsrechte ( 383 ff., 408 ZPO) folgen der lex fori. V. Beweiswürdigung und Beweismaß Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( 286 I ZPO) ist verfahrensrechtlicher Natur. Bezüglich des Beweismaß' ( Ab welchem Wahrscheinlichkeitsgrad ist eine Tatsache bewiesen? ) besteht Streit über die Maßgeblichkeit der lex causae oder der lex fori. VI. Beweiskraft ausländischer Urkunden 1. Staatsverträge/EU-Verordnungen Ein Haager Übereinkommen vom (JH Nr. 250) lässt eine sog. Apostille der Behörden des Errichtungsstaates genügen. Daneben bestehen eine Reihe bilateraler Staatsverträge, die z.t. von jeglichen Förmlichkeiten absehen (siehe dazu JH Nr. 253 m.w.n. in Fn. 1). Die Vollstreckbarkeitserklärung von vollstreckbaren ausländischen öffentlichen Urkunden erfolgt nach Art. 57 EuGVO, Art. 50 LugÜ. Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem (Mitglieds)Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind (Art. 57 III EuGVO, Art. 50 II LugÜ). 2. Nationales Recht Die Beweiskraft ausländischer öffentlicher Urkunden richtet sich nach der lex fori (vgl. 438 I ZPO: Ermessen). Die Echtheit ausländischer Urkunden wird grundsätzlich durch einen deutschen Bestätigungsvermerk, die sog. Legalisation nachgewiesen ( 438 II ZPO, 13 KonsG siehe aber oben 1). VII. Beweisaufnahme 1. Inländische Beweisaufnahme Die gerichtliche Beweisaufnahme, das eigentliche Beweisverfahren (vgl. 335 ff. ZPO), folgt der lex fori. 2. Europäisches Internationales Beweisrecht a) Europäische Regelung Seit gilt für die Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen die EuBeweisVO. Diese VO ist anwendbar (Art. 1 EuBeweisVO), wenn das Gericht eines Mitgliedstaats (MS) nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (a) das zuständige Gericht eines anderen MS um Beweisaufnahme ersucht oder (b) darum ersucht, in einem anderen MS unmittelbar Beweis erheben zu dürfen (Vgl. Fall 4a). Die VO ist im Hinblick auf Dänemark nicht anwendbar (Art. 1 III EuBeweisVO) (Fall 4b). Zur Durchführung wird in jedem MS eine Zentralstelle eingerichtet, wobei in Deutschland eine solche für jedes Bundesland existiert (Art. 3 I, II EuBeweisVO i.v.m III ZPO). In Brandenburg werden dessen Aufgaben durch das für Justiz zuständige Ministerium wahrgenommen (VO zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vom , Bbg. GVBl.II/04 S. 330). Die VO ist gegenüber anderen Vereinbarungen (etwa dem HBÜ, s.u.) vorrangig (vgl. 363 III ZPO);

5 5 Vereinbarungen über weitere Vereinfachungen sind aber grundsätzlich zulässig (Art. 21). Aus dem Ausland eingehende Ersuchen sowie Mitteilungen nach der VO müssen in deutscher Sprache abgefasst sein bzw. mit einer Übersetzung versehen sein (Art. 5 EuBeweisVO i.v.m ZPO). Die Ersuchen müssen unter Verwendung des in der VO enthaltenen Formblattes abgegeben werden (Art. 4 EuBeweisVO). b) Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht (Art EuBeweisVO) Die Ersuchen sind direkt an das ersuchte Gericht des anderen Mitgliedstaats zu übersenden (Art. 2 I EuBeweisVO). Für Beweisaufnahmen in Deutschland ist als ersuchtes Gericht dasjenige AG zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll, wobei durch Landesrecht auch für mehrere AG-Bezirke ein zentrales AG bestimmt werden kann ( 1074 I, II ZPO). Das Ersuchen wird dann nach Maßgabe der lex fori des ersuchten Gerichts erledigt und zwar unverzüglich, spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang (Art. 10 I, II EuBeweisVO). Die Beantragung einer besonderen Form der Erledigung, die das Recht des ersuchenden Staates vorsieht, ist möglich, kann aber abgelehnt werden, wenn dies der lex fori des ersuchten Gerichts widerspricht bzw. aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (Art. 10 III EuBeweisVO). Parteien des Verfahrens sowie deren Vertreter können nach Maßgabe von Art. 11 EuBeweisVO bei der Beweisaufnahme anwesend sein, ggf. kann auch ihre Beteiligung beantragt werden. Nach Art. 12 EuBeweisVO können auch Beauftragte des ersuchenden Gerichts anwesend sein bzw. beteiligt sein. Entsprechend den Vorschriften für Zwangsmaßnahmen bei innerstaatlicher Beweisaufnahme wendet das Gericht ggf. Zwangsmaßnahmen auch bei der Erledigung der Ersuchen nach der VO an (Art. 13 EuBeweisVO). Weigert sich der im europäischen Ausland lebende, als Vater in Betracht kommende Mann bei einem Abstammungsgutachten mitzuwirken, ist für die Frage, ob er zur Duldung der hierfür notwendigen Untersuchung verpflichtet ist (vgl. 1600d BGB), deutsches Prozessrecht und damit 178 FamFG (früher 372a I ZPO) maßgeblich. Ob eine unberechtigte Verweigerung der Untersuchung im Wege der Rechtshilfe zwangsweise durchgesetzt werden kann, richtet sich hingegen nach dem Recht des ersuchten Staates (Art. 13 Beweis-Verordnung) (Fall 6). Hinderungsgründe für die Erledigung bzw. Ablehnung von Ersuchen können Aussageverweigerungsrechte bzw. -verbote (Art. 14 I EuBeweisVO) sowie mangelnde Zuständigkeit der Gerichtsgewalt im ersuchten Staat oder die Verletzung von bestimmten Mitwirkungspflichten sein (Art. 14 II EuBeweisVO). c) Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht (Art. 17 EuBeweisVO) Entscheidungen über aus dem Ausland eingehende Ersuchen werden in Brandenburg durch das für Justiz zuständige Ministerium vorgenommen ( 1 II der VO vom , GVBl.II/04 S. 330 ). Die unmittelbare Beweisaufnahme ist nur statthaft, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahme erfolgen kann, bei der Vernehmung von Personen ist dies dieser vorher mitzuteilen (Art. 17 II EuBeweisVO). Die Beweisaufnahme durch ein deutsches ersuchendes Gericht kann dann durch Mitglieder des (ersuchenden) Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige erfolgen (Art. 17 III EuBeweisVO i.v.m II ZPO). Die VO selbst würde auch andere Personen zulassen, wenn dies im Recht eines MS so geregelt wird (vgl. Art 17 III EuBeweisVO). Die Beweisaufnahme erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des MS des ersuchenden Gerichts; die Zentralstelle bzw. zuständige Behörde des ersuchten MS kann allerdings Bedingungen für die Beweisaufnahme anordnen, etwa die Teilnahme eines Gerichts des ersuchten MS (Art. 17 IV, VI EuBeweisVO). Das Ersuchen kann von der Zentralstelle bzw. der zuständigen Stelle des ersuchten MS abgelehnt werden, wenn der Anwendungsbereich der VO nicht eröffnet ist, Angaben im Ersuchen fehlen sowie wenn die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen des ersuchten MS zuwiderläuft (Art. 17 V EuBeweisVO). 3. Beweisaufnahme im sonstigen Ausland

6 6 a) Im sonstigen Ausland können Beweisaufnahmen im Wege der Rechtshilfe erfolgen (vgl. 363 ZPO). Einzelheiten regelt die Rechtshilfeordnung in Zivilsachen (ZRHO). b) Staatsverträge haben auch hier nach deutscher Auffassung Vorrang. Die Bundesrepublik ist Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens von 1970 (HBÜ), das eine Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ermöglichen soll (Fall 4 b,c). Gegenüber US-amerikanischen Verlangen nach Urkundenvorlage (pretrial discovery of documents) hat Deutschland einen Vorbehalt eingelegt (Art. 23 HBÜ, 14 AusfG). Entsprechende Rechtshilfeersuchen werden nicht erledigt (Fall 2). Allerdings kann nach amerikanischer Auffassung ein amerikanisches Gericht einer ausländischen Prozesspartei die Vorlage von Urkunden auferlegen, ohne hierfür den Rechtshilfeweg des HBÜ beschreiten zu müssen (siehe dazu Fall 3). Ein weiteres Problem tut sich dann auf, wenn Dritte verpflichtet werden, Urkunden vorzulegen und die Nichtbefolgung Strafen nach sich ziehen können ( subpoena ; siehe hierzu LG Kiel , IPrax 1984, 146 m. Aufs. Bosch (127)). Hier kann es auch zu Konflikten zwischen der Anordnung des ausländischen Gerichts sowie Unterlassungsverfügungen eines deutschen Gerichts kommen. Wird eine Beweisaufnahme im Ausland unterlassen, obwohl das Gericht diese für erforderlich ansieht und die beweispflichtige Partei als beweisfällig angesehen wird, so stellt dies einen erheblichen Verfahrensfehler dar, mit der Folge, dass das Urteil im Berufsverfahren aufgehoben werden kann (Fall 5). b) Rechtshilfeersuchen (Beweisaufnahme durch eine Behörde des ersuchten Staates) nach HBÜ Für die Entgegennahme und Weiterleitung ist eine Zentrale Behörde zuständig. Rechtshilfeersuchen gehen dieser Stelle direkt zu, ohne Einschaltung weiterer Behörden (Art. 2 HBÜ). In Bbg werden die Aufgaben vom Ministerium der Justiz wahrgenommen ( 1 VO v , GVBl. 1991, 288, i.v.m. 7 AusfG zum HBÜ). Zuständig für die Erledigung ist das AG, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist ( 8 AusfG HBÜ). Das Rechtshilfeersuchen hat die in Art. 3 HBÜ beschriebenen Angaben zu enthalten, eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss das Ersuchen in der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst sein bzw. von einer Übersetzung begleitet sein (Art. 4 HBÜ). Soweit kein Vorbehalt erklärt wurde, reicht es aber auch, das Ersuchen in englischer oder französischer Sprache bzw. begleitender Übersetzung einzureichen (Deutschland hat einen solchen Vorbehalt erklärt, s. 9 AusfG zum HBÜ). Die gerichtliche Behörde verfährt bei der Erledigung nach den Formen, die ihr Recht vorsieht, u.u. kann auf Antrag aber auch nach einer besonderen Form verfahren werden (Art. 9 HBÜ). Auf Verlangen der ersuchenden Behörde werden Parteien und ggf. deren Vertreter über Zeit und Ort der vorzunehmenden Handlung informiert, um so ihre Teilnahme zu ermöglichen (Art. 7 HBÜ). Soweit der Vertragsstaat dies vorsieht, können auch Mitglieder der ersuchenden Behörde dabei anweisend sein (Art. 8 HBÜ). Bei der Erledigung des Ersuchens sind ggf. auch Zwangsmaßnahmen nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates anzuwenden (Art. 10 HBÜ). Hinderungsgründe für die Erledigung bzw. Ablehnung können Aussageverweigerungsrechte bzw. - verbote sein (Art. 11) sowie ein entgegenstehendes öffentliches Interesse oder mangelnde Zuständigkeit der Gerichtsgewalt im ersuchten Staat (Art. 12). c) Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter und durch Beauftragte nach HBÜ Neben dem Rechtshilfeersuchen besteht die Möglichkeit, eine Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter durchführen zu lassen, soweit dazu keine Anwendung von Zwang erforderlich ist (Art. 15, 16 HBÜ). In Deutschland ist dies hinsichtlich deutscher Staatsangehöriger nicht zulässig, hinsichtlich Angehöriger von Drittstaaten bzw. Staatenlosen ist die Genehmigung der Zentralen Behörde erforderlich ( 11 AusfG zum HBÜ). Ferner können auch Beauftragte zur Beweisaufnahme bestellt werden (Art. 17 HBÜ). Für die Beweisaufnahme nach Art HBÜ sind z.t. Genehmigungen erforderlich und es können Auflagen erteilt werden. Auf Antrag und soweit sich der entsprechende Staat bereit erklärt, können auch Zwangsmaßnahmen zur Unterstützung beantragt werden (Art. 18 HBÜ).

7 7 VIII. Nachweis fremden Rechts ( 293 ZPO) Grundsätzlich hat das Gericht das Recht von Amts wegen zu ermitteln. Sind fremde Rechtsnormen dem Gericht nicht bekannt, so bedürfen diese Normen des Nachweises ( 293 ZPO). Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen. Dazu gehören insbes. Sachverständigengutachten. Die Erledigung von gerichtlichen Auskunftsersuchen an andere Staaten ist im Londoner Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht von 1968 (JH Nr. 200) geregelt. Dazu Jastrow IPRax 2004, 402 ff. izpr_beweis 13. Juni 2013

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