EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 4 S. 1. Das Dispositionsprinzip

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1 Verfahrensgrundsätze im Verfahrensrecht Dispositionsprinzip Verhandlungs-/ Beibringungsgrundsatz Amtsverfahren/ Offizialmaxime Untersuchungs-/ Amtsermittlungs-/ Inquisitionsgrundsatz 3 Das Dispositionsprinzip Entscheidung der Parteien - über ob eines Gerichtsverfahrens - gegen wen - mit welchem Gegenstand - über Einlegung von Rechtsmitteln - über Fortführung des Verfahrens bis zum Urteil 4 Der Beibringungsgrundsatz Betrifft die Tatsachengrundlage der Entscheidung nur von den Parteien behauptete Tatsachen dürfen verwendet werden (Darlegungslast) Zum Beweis bestrittener Tatsachen darf nur auf Beweisangebote der Parteien hin Beweis erhoben werden; Beweiserhebung nur im Umfang des Beweisantrags Nicht bestrittene/eingestandene Tatsachen dürfen nicht hinterfragt/überprüft werden ( 138 III, 288) 5 ZPO - Vertiefung, Teil 4 S. 1

2 Legitimationen des Verhandlungs-/ Beibringungsgrundsatzes Fortsetzung der Privatautonomie in den Prozess hinein diskursives Wahrheitsverständnis Prinzip der formellen Wahrheit ( 138 III, 288 ff ZPO) 6 Richterliche Prozessleitung formelle Prozessleitung ( 136, 273 ff ZPO): äußerer Ablauf der Ereignisse im Sitzungssaal materielle Prozessleitung ( 139, 141 ff ZPO) inhaltliche Strukturierung des Verfahrens und seines Gegenstands Konzentrationsprinzip Ziel u.a.: Förderung der Mündlichkeit 7 Rechtliche Grenzen der richterlichen Hinweispflicht Rechtliches Gehör verlangt ein Mindestmaß an Hinweisen ( 139) Unparteilichkeit ( 42 ZPO) Grenze: Rechtsberatung einer der Parteien Dispositionsprinzip Hinwirken auf sachdienliche Anträge nur im Rahmen des Streitgegenstands Beibringungsgrundsatz: keine Hinweis des Gerichts auf neue Tatsachen Verbot des Ausforschungsbeweises (Beweis nur über substanziiert aufgestellte Tatsachenbehauptungen); Beweiserhebung nur über Beweisgegenstand 8 ZPO - Vertiefung, Teil 4 S. 2

3 Erforderlichkeit des Beweises Tatsache streitig entscheidungserheblich außer: Offenkundigkeit 291 Beweis über Rechtsfragen: 293 (Untersuchungsgrundsatz!) 9 Der Beibringungsgrundsatz in der Praxis Schlüssigkeit Erheblichkeit (der Klage) (des Beklagtenvortrags) Ergibt sich aus den Ergibt sich aus den dargelegten Tatsachen die dargelegten Tatsachen die Begründetheit der Klage? Unbegründetheit der Klage? Darlegungslast: genügend Darlegungslast: substantiierter Vortrag? genügend substantiiertes Bestreiten/Vortrag? Bei Beweiserheblichkeit: Beweisangebot der beweisbelasteten Partei? 10 Darlegungs- und Beweislast Darlegungslast Verteilung der Darlegungslast stimmt mit Beweislast überein Mindestanforderungen an den Tatsachenvortrag durch die Parteien (z.b. Substanziierung ) bei nicht ausreichender Substanziierung: Hinweis nach 139 ZPO; Vortrag wird nicht berücksichtigt. Beweislast durch materielles Recht vorgegeben; Grundregel: jede Partei muss die Tatsachen beweisen, die ihren (materiellrechtlichen) Anspruch oder ihre Einwendungen begründen Bei nicht ausreichendem Beweis (non liquet): Entscheidung nach Beweislast. 11 ZPO - Vertiefung, Teil 4 S. 3

4 Beweisverfahren Beweisantritt/Beweisangebot muss sich auf eine bestimmte Tatsache beziehen und ein bestimmtes Beweismittel bezeichnen Anordnung der Beweisaufnahme Verhandlungsgrundsatz Ausnahmen/Einschränkungen ( 142 ff ZPO) : Sachverständige; Augenschein; Urkunden Durchführung (Unmittelbarkeitsgrundsatz) Würdigung ( 286 ZPO): Grundsatz der freien Beweiswürdigung 12 Beweisrecht Beweismittel Zeugen 373 ff Sachverständige 402 ff Urkunden 415 ff Augenschein 371 ff Parteivernehmung 445 ff Beweisvereitelung (schuldhaftes Unmöglichmachen der Beweisführung eines beweispflichtigen Gegners) siehe 446, 427 S. 2, 444, 371 III allgemeiner Rechtsgrundsatz? Rechtsfolge str.: Beweislastumkehr oder lediglich Einfluss auf Beweiswürdigung? 13 Beweiserhebungsverbot = Beweisvertretungsverbot? Beweiserhebungsverbote: Beispiele Zeugnisverweigerungsrechte 383 f Grundrechtsverstoß bei der Beweiserhebung Entwendung von Beweismitteln Verwertbarkeit str.: verwertbar unverwertbar? h.m. differenziert Verwertbarkeit bei schlichter Rechtswidrigkeit (gestohlene Urkunde) Unverwertbarkeit bei Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Grundrechte; Güterabwägung Bei Zeugnisverweigerungsrechten: Differenzierung nach Schutzzweck? 14 ZPO - Vertiefung, Teil 4 S. 4

5 Beweiswürdigung und Beweismaß 286: kein festes Beweismaß freie Beweiswürdigung Überzeugung des Gerichts : ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256) muss sich auf die zu beweisenden Tatsachen beziehen; Anscheinsbeweis reicht bei typischen Geschehensabläufen. Tatsachen, die den typischen Ablauf erschüttern sollen, müssen aber voll bewiesen werden. Von Indizien kann auf Haupttatsachen geschlossen werden Bei fehlender Überzeugung ( non liquet ): Entscheidung nach Beweislast Gegenbeweis dient nur der Erschütterung der Überzeugung. Es ist nicht erforderlich, dass das Gegenteil erwiesen ist! Ausnahmen von Schätzung für haftungsausfüllende Kausalität Glaubhaftmachung (überwiegende Wahrscheinlichkeit) 139 IV, 165 ZPO 415 ff ZPO 15 Zeugenbeweis - Sachverständigenbeweis Auswahl: Parteien Vernehmung nur auf Antrag Aussagepflicht (Ausnahme Zeugnisverweigerungsr echt) Beeidigung: in der Regel nein ( 391) Entschädigung Auswahl: Gericht Möglichkeit der Anordnung von Amts wegen ( 144) Möglichkeit der Ablehnung Pflicht zur Gutachtenerstattung nur bei öffentlicher Bestellung (dann Ausnahme Gutachtenverweigerungsrecht) Beeidigung: in der Regel ja ( 410) Entschädigung 16 Bewertung von Zeugenaussagen Glaubhaftigkeit : 286 ZPO! Inhalt der Aussage Wahrnehmungsmöglichkeit (Menge, Zeit, Geschwindigkeit) Wahrnehmungsfähigkeit (Simultankapazität) Wahrnehmungsbereitschaft (Dinge des täglichen Lebens?) Wiedergabemöglichkeit Wiedergabefähigkeit (Vergessen) Wiedergabebereitschaft (persönliche Bindungen) Glaubwürdigkeit : Person des Zeugen 17 ZPO - Vertiefung, Teil 4 S. 5

6 Der Urkundenbeweis Möglichkeit der Anordnung von Amts wegen nur bei Bezug einer Partei ( 142) Vorlegungspflichten 286 II: gesetzliche Beweisregeln über Beweiskraft von Urkunden: 415 ff Öffentliche Urkunden: Beweis des beurkundeten Vorgangs Privaturkunden: Beweis der Abgabe Elektronische Dokumente: Beweis durch Augenschein 18 Der Privatsachverständige Vorbringen ist als Parteivorbringen zu würdigen Beweisrecht: Urkundenbeweis Erläuterungen zum Gutachten können im Wege des Zeugenbeweises erbeten werden kann Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigen Kann Grundlage für Schätzung nach 287 sein Erstattungsfähigkeit der Kosten Nach 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ( notwendig ): bei Prozessbezogenheit des Gutachtens 19 Parteivernehmung Subsidiarität Vernehmung des Gegner ( 445 I) Eigene Vernehmung nur bei Einverständnis des Gegners ( 447) Vernehmung des Geschädigten über die Höhe des Schadens ( 287 I 3) Parteivernehmung von Amts wegen ( 448): angebotene andere Beweise müssen zuerst erhoben werden bestrittene Behauptung muss wahrscheinlich sei, die Parteivernehmung darf nur noch letzte Zweifel ausräumen förmlicher Beweisbeschluss 20 ZPO - Vertiefung, Teil 4 S. 6

7 Probleme der Parteivernehmung Angaben in Aussage Unterscheide Parteiangaben als Geständnis 288 Tatsachenbehauptungen und als Beweismittel Vier-Augen-Gespräch Problem der Waffengleichheit, falls ein Gesprächspartner Zeuge und der andere Partei ist (EGMR) insbesondere Streit Prozessuales Vorgehen str.: Unternehmen - Privatperson Lockerung der Anforderungen des 448? BGH: Ergebnisse der Anhörung nach 141 ZPO können ähnliches Gewicht wie Ergebnisse einer Parteivernehmung erhalten Beachte Beweisverwertungsverbote bei heimlich mitgehörtem Telefongespräch 21 ZPO - Vertiefung, Teil 4 S. 7

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