Bauvertrag. WEG Doppelparksysteme, Inhaber Germar Fuhrmann, Am Mönchswinkel 1 in Rochlitz/Sa.

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1 Bauvertrag Zwischen WEG Rathenaustr. 6-12b in Markkleeberg vertreten durch die PROTERTIO Treuhand- und Handelsgesellschaft mbh, diese vertreten durch Frau Hella Döhle, Burchardstr. 24 in Hamburg und nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt WEG Doppelparksysteme, Inhaber Germar Fuhrmann, Am Mönchswinkel 1 in Rochlitz/Sa. wird folgender Werkvertrag geschlossen: nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt Bauvorhaben: Reparatur und Instandsetzung der Doppelparksysteme im Objekt Rathenaustr b in Markkleeberg Gewerk: Instandsetzung der Doppelparksysteme Präambel Die von dem AN zu erbringenden Leistungen sind nachfolgend durch diesen Werkvertrag und insbesondere durch die in 1 aufgeführten Vertragsbestandteile beschrieben. Der AN hatte die Gelegenheit, die Örtlichkeit und damit den jetzigen (September 2015) Zustand der Doppelparksysteme zu prüfen bzw. in Augenschein zu nehmen. Der AN war deshalb in besonderem Maße in der Lage, die Richtigkeit und Auskömmlichkeit des von ihm unterbreiteten Angebotes, sowie des Umfanges der darin enthaltenen Leistungen und den ihm insofern nachfolgend beauftragten Pauschalpreis zu prüfen. 1 Gegenstand und Grundlagen des Vertrags Gegenstand dieses Vertrages ist die Verpflichtung des AN zur Ausführung der zuletzt am für das oben genannte Bauvorhaben angebotenen Instandsetzungsarbeiten an den Doppelparksystemen nach Maßgabe der folgenden Vertragsbestandteile: Vergabeprotokoll vom Bestimmungen dieses Nachunternehmervertrags Baugenehmigung vom Leistungsbeschreibung vom (Anlage 1) ausgefülltes Leistungsverzeichnis Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen 1

2 Terminplan vom Bemusterungsliste vom Zahlungsplan vom Bestimmungen der VOB Teil B in der Fassung 2012 Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in der vorgenannten Rangfolge. 2 Leistungsumfang Die vom AN zu erbringenden Leistungen werden durch diesen Werkvertrag und die in 1 aufgeführten Vertragsbestandteile beschrieben. Der AN hat die ihm übergebenen Vertragsbestandteile im Rahmen der Erstellung seines Angebots auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Widersprüchlichkeit geprüft und hierbei keine Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit festgestellt. Sollte es sich im Nachhinein herausstellen, dass die vorgenannten Vertragsbestandteile unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich sind, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich darauf hinzuweisen. 3 Ausführung der Leistungen 1. Der AG bevollmächtigt folgende Personen, ihn rechtsgeschäftlich zu vertreten: Frau Hella Döhle; Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Änderungen und das Erlöschen der Vertretungsberechtigung müssen dem AN gegenüber angezeigt werden. Vom AG beauftragte Dritte (insb. Architekten, Fachplaner, Bauüberwacher etc.) sind nicht berechtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der AG beabsichtigt einen Bauüberwacher hinzuziehen, der dem AN kurzfristig vor dem Baubeginn einschließlich des Aufgabenbereiches noch benannt werden wird. 2. Der AG stellt dem AN im Bereich der Tiefgarage die benötigten Flächen für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet, diese Flächen ordnungsgemäß und für die Nutzer der Tiefgarage erkennbar während der jeweiligen Ausführungszeiten abzusichern. 3. Der AN ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende sachverständige technische Aufsicht zu stellen, die der deutschen Sprache mächtig sein muss. 4. Der AN ist verpflichtet, die jeweils ausgeführten Stellplätze schriftlich als fertiggestellt gegenüber dem AG und dem von diesem beauftragten Bauüberwacher anzuzeigen und zwar wöchentlich. Diese Anzeigen zur jeweiligen Fertigstellung einzelner Stellplätze sollten alle für die Vertragsausführung und für die Abrechnung relevanten Angaben enthalten. 2

3 5. Im Anschluß an die Vorlage dieser jeweiligen Fertigstellungsanzeigen, wie unter 3, 4. ausgeführt, ist der AN verpflichtet, gemeinsam mit dem durch den AG benannten Bauüberwacher eine Begehung der jeweils wöchentlich erbrachten Leistung durchzuführen. Der Bauüberwacher wird den AG jeweils schriftlich über das Ergebnis der Begehung informieren. Die Vorlage dieser Mitteilung des Bauüberwachers insbesondere mit dem Inhalt, daß die jeweils begangene Leistung des AN im Wesentlichen mangelfrei ist, ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Abrechnungen des AN. 6. Bei Stundenlohnarbeiten hat der AN wöchentlich Stundenlohnzettel in 3-facher Ausfertigung bei dem Bauüberwacher zur Unterschrift einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach 15 Abs. 3 VOB/B folgende Angaben enthalten: - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, - die Gerätekenngrößen. 7. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt dem AG die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. 8. Durch den AG werden je nach Bedarf zu mit dem AN abzustimmenden Terminen Baubesprechungen (Jour fixe) durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Mitglieder teilzunehmen. 9. Vom AN erstellte Planungsunterlagen/ Schadenskartierungen an den einzelnen Doppelparksystemen sind dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Dem AG muss für die Prüfung und Freigabe der Planunterlagen/Schadenskartierung ein Zeitraum von 4 Wochen vor Beginn der Ausführung zur Verfügung stehen. 10. Der AN hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen, soweit er nicht ausdrücklich erklärt und zuvor die Erlaubnis des AG dazu einholt, dass Nachunternehmer eingesetzt werden können. Der AN darf prinzipiell Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat dem AG vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der AG ist weiterhin berechtigt, 3

4 Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen. 4 Termine / Vertragsstrafe 1. Termine Die Parteien vereinbaren, dass der AN den Beginn der Arbeiten jeweils im Jahr 2016, im Jahr 2017 und im Jahr Wochen vor dem Beginn gegenüber dem AG anzeigt. Die Anzeigen gegenüber den Betroffenen Stellplatznutzern erfolgen schriftlich 3 Wochen vor Beginn der Arbeiten durch den AG. Die Arbeiten werden durch den AN nach dem Beginn im jeweiligen Jahr in einem Zeitraum von 6 Wochen abgeschlossen. Die Arbeiten erfolgen arbeitstäglich zwischen 8.00 und Uhr. Der AN hat die Arbeiten im Übrigen zu beginnen und zwar jedenfalls 12 Werktage nach Zugang der Aufforderung des AG bei dem AN. Der Beginn ist auch in diesem Fall durch den AN gegenüber dem AG anzuzeigen. 2. Bauablaufplan Der AN hat jeweils 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten im jeweiligen Jahr einen Detailterminplan vorzulegen, der darstellt, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang die jeweiligen Stellplätze der Doppelparksysteme für die Instandsetzungsarbeiten in Anspruch genommen werden. Der AN ist verpflichtet, den Detailterminplan entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fortzuschreiben und den AG sehr zeitnah über eventuelle Änderungen zu informieren. 3. Aufgabe des AN bei unberechtigter Stellplatzbelegung Sollte sich trotz der rechtzeitigen Anzeige des AG gegenüber den Wohnungseigentümern bzw. Stellplatznutzern ergeben, daß Stellplätze am Tag der dort beabsichtigten Durchführung der Reparatur- bzw-. Instandsetzungsarbeiten mit Fahrzeugen oder anderweitig belegt sind, ist der AN berechtigt und verpflichtet, für die Beräumung durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens Sorge zu tragen. Der AG ist verpflichtet, die Kosten der Beauftragung eines Abschleppunternehmens im Anschluß bei dem jeweiligen Wohnungseigentümer oder Nutzer beizutreiben und diese dem AN, sofern dieser überhaupt in Vorleistung gegangen ist, zu erstatten. 4. Vertragsstrafe Die in 4 Abs. 1 vereinbarten Zeitabläufe sind nicht vertragsstrafenbewehrt. Die Regelungen zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen bei verschuldeten Verzögerungen bleiben unberührt. 5. Abhilfeverlangen ( 5 Abs. 3 VOB/B) 4

5 5 Abs. 3 VOB/B gilt mit folgender Maßgabe: Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile offensichtlich so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der AN auf Verlangen des AG unverzüglich Abhilfe schaffen. 5 Vergütung / Abtretung 1. Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen vereinbaren die Parteien einen Pauschalpreis von EUR ,31 netto/ ,53 brutto für 74 im Angebot des AN vom näher beschrieben Stellplätze in 2016 und einen Pauschalpreis von EUR ,79 netto/85.914,55 brutto für 41 im Angebot des AN vom näher beschriebene Stellplätze in 2017 und einen Pauschalpreis von EUR ,67 netto/ ,06 brutto für 35 im Angebot des AN vom näher beschriebene Stellplätze in In Addition ergibt sich für die durch den AN auszuführenden Leistungen ein Pauschalpreis von EUR ,77 netto/ ,14 brutto. Die in dem Pauschalpreis beinhalteten Leistungen bzw. mengen hat der AN selbst sorgfältig ermittelt bzw. eigenverantwortlich und sorgfältig geprüft. Für eine fehlerhafte Mengenermittlung steht der AN selbst ein, er übernimmt das Mengenrisiko. Der AN bestätigt, daß es sich um einen Global-Pauschalvertrag handelt und durch den Pauschalpreis auch diejenigen Leistungen abgegolten sind, die in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich genannt sind, jedoch erforderlich sind, um den durch den Vertrag und die Vertragsbestandteile bestimmten Vertragszweck zu verwirklichen. 2. Die Parteien vereinbaren einen Nachlass von 3 % auf die vorstehend genannten Nettopreise für die jeweiligen Jahre. 3. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird ein vereinbarter Nachlass bei der Abrechnung von den vereinbarten Preisen bei Abschlags- und Schlussrechnungen abgezogen, darüber hinaus von allen Nachträgen, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung der vertraglichen Leistung zu bilden sind. 4. Die Zahlung erfolgt zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Ist der AG nach 13b UStG als Leistungsempfänger Steuerschuldner, erfolgt die Zahlung netto. 5

6 5. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen die Vergütung für jegliche Nebenleistungen ein. Eine Gleitung für Lohn-, Material- Stoff- und Gerätekosten wird nicht vereinbart. 6. Für eventuelle Stundenlohnarbeiten vereinbaren die Parteien folgende Stundenlohnsätze:. Vorstehende Ansätze sind im Auftragsfall verbindlich für die gesamte Bauzeit. Dies stellt keine Stundenvereinbarung dar. Stundenlohnarbeiten sind mit den vom AG anerkannten Arbeitsnachweisen gesondert ausgewiesen und kumuliert im Rahmen der Abschlagsrechnungen und Schlußrechnung/en in Rechnung zu stellen. 7. Zur Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist eine schriftliche Zustimmung des AG erforderlich, die dieser nicht unbillig verweigern darf. Das Gleiche gilt für Verpfändungen und Sicherungsübereignungen. 6 Zahlung / Abschlagszahlungen 1. Zahlungen werden erst nach Rückgabe des vom AN rechtsverbindlich unterschriebenen Vertragsdoppels geleistet. 2. Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto des AG der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut, wenn das Konto eine ausreichende Deckung aufweist. 3. Abschlagszahlungen erfolgen während der jährlichen Ausführungszeiten wöchentlich je nach ausgeführter und schriftlich durch den Bauüberwacher des AG bestätigter Leistung. 4. Die Schlussrechnungs- bzw. Teilschlussrechnungsstellung setzt die Fertigstellung der Arbeiten sowie die Abnahme unter Mitwirkung des Bauüberwachers des AG voraus, wobei der AN berechtigt ist, jeweils jährlich nach Fertigstellung der ausdrücklich vereinbarten Stellplätze eine Teilschlussrechnung zu stellen. Der AN gewährt Skonto in Höhe von 2% der jeweiligen Rechnungssumme bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung und 18 Tage nach Zugang der Teil- und Schlußrechnung beim AG auf die jeweilige Abschlagsrechnung/Teilschlussrechnung. 5. Es wird keine Kostenbeteiligung des AN für den üblichen, anteiligen Aufwand vereinbart. 6

7 6. Der AN hat im Falle einer Überzahlung den zu viel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. 818 Abs. 3 BGB berufen. Als Beweiserleichterung werden die tatsächlich gezogenen Nutzungen mit 3 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. 247 BGB angenommen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzungen offen. Ein Anspruch des AG auf Verzugszinsen bleibt unberührt. 7 Nachträge 1. Der AG kann Anordnungen zu Art und Umfang der vertraglichen Leistung sowie hinsichtlich der Bauzeit treffen, wenn der Betrieb des AN auf die dafür erforderlichen Leistungen eingerichtet ist und sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht unzumutbar sind. Andere Leistungen, die der AG nicht anordnen kann, können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. 2. Anordnungen erfolgen aus Beweisgründen schriftlich und dürfen nur von Personen erteilt werden, die zur Anordnung von Leistungsänderungen nach den Regelungen dieses Vertrags berechtigt sind. 3. Werden durch Anordnungen des AG die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert oder eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert und weicht die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung in der Folge so erheblich ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ( 2 Abs. 7 VOB/B). Für die Preisfindung hat der AN seine Kalkulation offenzulegen. 4. Der AN ist im Falle einer Anordnung verpflichtet, dem AG möglichst vor Ausführung der Leistung ein Nachtragsangebot vorzulegen, das folgende Angaben enthalten muss: a. In dem Nachtragsangebot muss dargestellt werden, inwiefern die auszuführende Leistung von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht oder es sich um eine zusätzliche Leistung handelt. b. In dem Nachtragsangebot müssen die Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bauablauf sowie sonstige Auswirkungen der Leistungsänderung angegeben und erläutert werden. c. In dem Nachtragsangebot müssen alle kostenmäßigen Auswirkungen der geänderten/zusätzlichen Leistung angegeben werden. Dies gilt auch für Kosten für eine etwaige Bauzeitverlängerung und Beschleunigungsmaßnahmen. Im Übrigen gilt aber der vereinbarte Pauschalpreis. 8 Sicherheiten / Einbehalte 1. Vertragserfüllungssicherheit 7

8 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung ist der AG berechtigt 10 % der jeweiligen Nettoabschlagssumme einer jeden Abschlagsrechnung bis zur Stellung der Teilschlussrechnung zurückzuhalten. Die Übergabe einer Bürgschaft durch den AN wird insofern nicht erfolgen. 2. Sicherheit für Mängelansprüche a. Zur Sicherung der Mängelansprüche behält der AG 5 % der jeweils geprüften Teilschlussrechnungssumme ein. Dieser Einbehalt kann frühestens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung und ausschließlich Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Sicherheit für Mängelansprüche eines den Anforderungen des 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Der AG ist berechtigt, die Rechte aus der Bürgschaft abzutreten. b. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche auch soweit sie vor Abnahme entstanden sind oder Mängelrechte bei Abnahme vorbehalten wurden einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. c. Für die Bürgschaftserklärung gilt darüber hinaus: In der Bürgschaft ist auf die Einreden aus 770 bis 771 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit jedoch nur soweit, wie die Gegenforderung des AN bzw. der zu Anfechtung berechtigende Sachverhalt nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten. Der Sicherungsumfang der Bürgschaft hat 8 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu entsprechen. In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass die Bürgschaftsansprüche nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass für Streitigkeiten aus der Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. In der Bürgschaft ist als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaft Leipzig zu vereinbaren. d. Die Rückgabe der Sicherheiten (Einbehalt bzw. Bürgschaft) erfolgt abweichend von 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B nach Ablauf der Gewährleistungsfristen. Der AG darf einen entsprechenden Teil einer nicht verwerteten Sicherheit für Mängelansprüche auch nach Verjährung der gesicherten Ansprüche zurückbehalten, soweit seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind. 9 Mängelhaftung 1. Die Mängelhaftung des AN richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass anstelle der Regelfristen des 13 Abs. 4 VOB/B eine Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Gewährleistung auf Statische Bauteile, die im Zuge der Sanierung als 8

9 Neuteile (verzinkt) ersetzt werden; dass anstelle der Regelfristen des 13 Abs. 4 VOB/B eine Verjährungsfrist von 3 Jahren auf Statische Bauteile die im Zuge der Arbeiten nicht ersetzt, also lediglich repariert (verbleibende Altteile) und in diesem Zuge auch verzinkt werden und anstelle der Regelfristen des 13 Abs. 4 VOB/B eine Verjährungsfrist von 3 Jahren auf Statische Bauteile die im Zuge der Arbeiten lediglich repariert werden, gilt. 2. Die vorgenannten Verjährungsfristen verdoppeln sich jeweils auf eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für die Gewährleistung auf Statische Bauteile, die im Zuge der Sanierung als Neuteile (verzinkt) ersetzt werden; auf eine Verjährungsfrist von 6 Jahren auf Statische Bauteile die im Zuge der Arbeiten nicht ersetzt, also lediglich repariert (verbleibende Altteile) und in diesem Zuge auch verzinkt werden und auf eine Verjährungsfrist von 6 Jahren auf Statische Bauteile die im Zuge der Arbeiten lediglich repariert werden, wenn es neben dem Abschluss dieses Bauvertrages auch bzw. gleichzeitig zum Abschluss eines Wartungsvertrages kommt. 3. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der AN einer vom AG gesetzten Frist zur Nachbesserung einer mangelhaften Leistung nicht nach, ist der AG nach Fristablauf berechtigt, die Nachbesserungsarbeiten zu Lasten des AN nach Kündigung des Vertrags durch einen Dritten ausführen zu lassen. Dabei bleiben Ansprüche des AG auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. 10 Abnahme 1. Die Leistungen des AN werden nach Fertigstellung der vereinbarten jährlichen Teilleistungen förmlich unter Beteiligung des durch den AG beauftragten Bauüberwachers abgenommen. Die Abnahme wird auf einem Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten und von den Vertragsparteien unterschrieben. 2. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung gemeinsam zu überprüfen, möglichst im Rahmen der wöchentlich vorgesehenen Begehungen mit dem beauftragten Bauüberwacher. Die gemeinsame wöchentliche Überprüfung und Feststellung gemeinsam mit dem Bauüberwacher stellt keine Teilabnahme dar, sie führt jedoch, soweit die Leistung vom AG nicht innerhalb von 3 Tagen nach Vorlage der protokollierten Feststellungen beanstandet wird, zur Umkehr der Beweislast. Über die gemeinsame Überprüfung und Feststellung ist, wie bereits vorgesehen, ein schriftliches Protokoll zu erstellen. 3. Spätestens bei der Abnahme sind dem AG folgende Unterlagen zu übergeben: Dokumentation der ausgeführten Leistungen an den einzelnen instandgesetzten Stellplätzen. 9

10 4. Der AN ist verpflichtet, die bei der Abnahme festgestellten Mängel und ausstehenden Restarbeiten innerhalb der vom AG gesetzten angemessenen Fristen zu beseitigen. Auch die Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich unter Beteiligung des durch den AG beauftragten Bauüberwachers abzunehmen. 11 Kündigung und Entziehung des Auftrags 1. Die Kündigung des Vertrags ist unter den Voraussetzungen der 8 und 9 VOB/B möglich Abs. 4 VOB/B gilt mit folgender Maßgabe: Gerät der AN mit dem Beginn der Ausführung in Verzug, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er schuldhaft der in 5 Abs. 3 VOB/B erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der AG bei Aufrechterhaltung des Vertrags Schadensersatz nach 6 Abs. 6 VOB/B verlangen oder dem AN eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. 3. Darüber hinaus besteht das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund, wenn eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung einer der Parteien im Zuge der Vertragsdurchführung den Vertragszweck gefährdet und der anderen Partei die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den AG liegt insbesondere dann vor, wenn der AN a. es unterlässt, einer bindenden Weisung des AG nachzukommen, b. gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des SGB IV verstößt, und ihn der AG schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der AN nicht unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat. 4. Die Parteien verpflichten sich im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermitteln. 5. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags hat der AN seine Leistung so abzuschließen, dass der AG die Leistung ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. 12 Verkehrssicherung / Betriebshaftpflicht 1. Der AN ist bis zur endgültigen und vollständigen Räumung der Baustelle für alle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen verkehrssicherungspflichtig. Eine vorherige Rückübertragung der Verkehrssicherungspflicht für einzelne Flächen, auf denen die Arbeiten bereits vollständig abgeschlossen worden sind, ist möglich. Voraussetzung hierfür ist die vollständige Räumung der Flächen und eine ausdrückliche schriftliche Einigung der Vertragsparteien, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den AG oder Dritte übertragen wird. 10

11 2. Der AN verpflichtet sich, für die Dauer der Bauzeit auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen im Einzelfall abzuschließen: - Personen-/Sachschäden, min ,00 EUR - Vermögensschäden, min ,00 EUR Der Abschluss der vorgenannten Versicherungen ist dem AG vor Beginn der Arbeiten eines jeweiligen Jahres durch Übersendung der Kopien der Verträge/Policen nachzuweisen. Zahlungen an den AN erfolgen erst nach Vorlage der Versicherungsbestätigung. 11

12 13 Schwarzarbeitsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, SGB 1. Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz, die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge und zum Mindestlohn, zu beachten. Der AN hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten zu führen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner Nachunternehmer auf der Baustelle Tätigen jederzeit Personal- und Sozialversicherungsausweis bei sich führen. Der AG behält sich entsprechende Kontrollen vor. Auf Verlangen des AG sind diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem AG vorzulegen. 2. Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß 1a Arbeitnehmerentsendegesetz, 28e Abs. 3 a-f SGB IV und weiterer, eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen. 3. Verstößt der AN gegen die in Ziffer 1 genannten gesetzlichen Verpflichtungen, berechtigt dies den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne dass es einer Kündigungsandrohung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn ein Nachunternehmer des AN wiederholt gegen diese Verpflichtungen verstößt. 14 Abwendung von Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrechten 1. Macht einer der Vertragspartner von einem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des bezifferten Betrags abzuwenden. 2. Sicherheit zur Abwendung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. 3. Die Kosten der Sicherheit sind von den Parteien in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war. 4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der AN wegen bestrittenen Zahlungsverzugs des AG die Arbeiten einzustellen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen androht. 12

13 15 Sonstige Bestimmungen 1. Dieser Werkvertrag wird geschlossen in 2-facher Ausfertigung. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. 2. Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammenwirken, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Lücken des Vertrags. 3. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. 4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist sofern der AG und AN Kaufmann sind Leipzig. (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Unterschrift Auftraggeber) (Unterschrift Auftragnehmer) 13

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