- Ihr Zeichen: mein Zeichen Datum: Siehe Inhalt 1782/250814/04 (bitte immer angeben)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "- Ihr Zeichen: mein Zeichen Datum: Siehe Inhalt 1782/250814/04 (bitte immer angeben)"

Transkript

1 Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001 Selbstverwaltung der natürlichen Person nach BGB 1 mit Erklärung zum veränderten Personenstand vom 23.November 2010 Werner Peters Postfach Freudenstadt An Frau/Herr Amtsgericht Stuttgart - Zentrales Mahngericht Stuttgart Telefon: +49(0) Fax: +49(0) Handy: +49(0) Internet: wemepes@web.de wpeters- @web.de - Ihr Zeichen: mein Zeichen Datum: Siehe Inhalt 1782/250814/04 (bitte immer angeben) Internationaler Recht()beistand Werte/r Frau/Herr Unbekannt, die Rücksendung aller Ihrer Mahnbescheide ist rechtwidrig und juristisch völlig irrelevant, es stellt eine ungeheure Ignoranz da, die ich jetzt in den Medien veröffentlichen werde, da alle Mahnbescheide ordnungsgemäß gem. Ihren Gesetzen. Verordnungen und Paragrafen zustande gekommen sind. Sie sind es, die diese nicht einhalten! Von angeblichem Amt zu Amt dieser NGO-BRD können sie ja machen was Sie wollen, aber von Amt dieser NGO-BRD zum Bürger, den Menschen draußen eben nicht! Sie verlangen von jedem Bürger(Menschen), dass er alles unterschreibt und selbst verweigern Sie alles? Sie verlangen alles im Original und selbst verteilen Sie nur Ausfertigungen, Abschriften(unter Umständen sogar ohne Unterschrift beglaubigt, oder durch Angestellte, die sich als Beamte ausgeben, ohne dies zu sein) oder/und Kopien. So geht das eben nicht! Allen Mahnbescheiden sind vorausgegangen: Akzeptanz Konkludenter Vertrag Rechnung Mahnanschreiben Es wurde niemals in keiner Instanz der Verfahren von den Beklagten widersprochen!!! Somit wurden diese Verfahren ordentlich durchgeführt. Kosten, vor allem Vorkosten der Gerichte, sind ohne jeden Zweifel, auch nach intern. Regeln, verboten, denn sonst bekommt ja nur der Recht, der Geld hat, oder haben Sie schon mal einen Arbeitgeber erlebt, der seinen Arbeitern im Voraus die Gehälter/Löhne bezahlt? Ich nicht. Es kann nicht sein, dass die Justiz Gelder im Voraus von Klägern oder Beklagten verlangt. So geht das aber nicht und wird auch nicht weiter, jedenfalls von meinen Mandanten und mir hingenommen. Zudem lehnen Sie mich bisher immer als ordentlichen Recht()beistand ab. Wenn Sie das aber machen können Sie auch keinerlei (Vor)Kosten geltend machen, denn somit ist/wäre auch das vorliegende Verfahren nie zustande gekommen, denn ich habe diese, als ordentlichen Recht()beistand) im Auftrag meiner Mandanten, eingereicht und initiiert! Sollten Sie des Lesens und Schreibens fähig sein so gehen sie hin und überarbeiten Sie nochmals Ihre eigenen Gesetze, Paragrafen, Verordnungen etc. und rufen Sie sich diese in Erinnerung. Fakten: Seite 1 von 5

2 Die Mahnbescheide wurden ordnungsgemäß über Ihr EDV-Programm generiert, das von Ihnen zur Verfügung gestellt wird und jetzt klagt man mich wegen angeblichen PC-Betrug an? Ich fordere jetzt von Ihnen die Zustellung der Vollstreckungsbescheide, die ich selbst durchführen werde! Hiermit weise ich, aus berechtigtem Interesse alle Ihre Ablehnungen zur weiteren Bearbeitung meiner ordnungsgemäß eingereichten Mahnbescheide, zurück und erwarte binnen 8 Werktage ab erhalt die notwendigen Vollstreckungsbescheide! Dies gilt grundsätzlich für alle zustande gekommenen Mahnbescheide. Grundsätzlich ist festzustellen: Mit dem Einigungsvertrag von 1990 (Artikel 4 Ziffer 2) wurde der Geltungsbereich (Artikel 23 a.f.) für das Grundgesetz aus dem Normbereich entfernt, so dass sich der Geltungsbereich seither außerhalb des Normbereiches befindet. Daher hat das Grundgesetz keine rechtliche Bedeutung mehr. Damit dürfte bezweifelt werden, dass Sie über meinen Antrag im Jahre 2009 richten durften, da es die BRD seither nicht mehr gibt. Bleiben wir bei den Gesetzen, die Sie angeblich vertreten haben: Die Überschrift des 317 der ZPO lautet: Urteilszustellung und -ausfertigung. Das Wort und zeigt an, dass es Urteile und Ausfertigungen gibt. Eine Ausfertigung ist demnach kein Urteil. Weiter heißt es im 317 ZPO: (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Die Unterschiede zwischen einem Urteil und einer Ausfertigung sind: 1. Urteile sind vom Richter unterschrieben. Nachlesen kann man das im 315 ZPO Unterschrift der Richter (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198). 2. Ausfertigungen sind Kopien der Urteile und müssen beantragt werden. Nachlesen kann man das im 317 ZPO: (2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. Seite 2 von 5

3 Nicht beantragte Ausfertigungen sind aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen nicht existent, denn was man nicht beantragt hat, kann auch nicht beschieden werden. Die Behauptung das Original des Urteils verbliebe in der Gerichtsakte ist falsch. In keinem Verfahrensgesetz zur Urteilszustellung betreffend Zivilprozesse wird bestimmt, dass das Urteil in der Gerichtsakte verbleibt, sondern es muss den Prozessparteien zugestellt werden.- Vgl. 317 (1) ZPO. Kurz: Urteile müssen vom Richter unterschrieben sein und werden den Parteien zugestellt. Ausfertigungen sind Kopien der Urteile und müssen beantragt werden. Leider habe ich bis heute noch kein Urteil über meine Klage erhalten. Bisher wurde mir lediglich eine, nicht beantragte, Ausfertigung zugestellt, die, wie oben ausgeführt, nicht existent ist. Da Scheinurteile und Scheinbeschlüsse kein Verfahren beenden, läuft das Verfahren noch immer. Daher erlaube ich mir für den Zeitraum des Verfahrens eine Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig beende ich das Verfahren meinerseits mit dem heutigen Tage, da ich nicht erkennen kann, dass Sie dazu noch in der Lage wären. Unterschriften Unbestrittene Tatsache ist doch, Sie leben auch faktisch in diesem Pseudostaat der BRD Justiz und gehören dieser Justiz auch an! Sollten Sie von der Rechtmäßigkeit Ihrer Forderung ausgehen, dann sind Sie entsprechend Ihrer vermeintlichen Stellung verpflichtet, mir dies konkret nachzuweisen. Die bereits von Ihnen vorgenommenen Begründungen und rechtlichen Hinweise gehen jedoch insoweit ins Leere, solange Sie die rechtliche Grundlage der zitierten Vorschriften unter Einhaltung entsprechender Zitiervorschriften entsprechend der Artikels 19 Abs. 1 GG und gegebener höherrangiger Gesetze zu Verordnungen in Bezug auf Inkrafttreten und Geltungsbereiche bzw. Geltungsdauer, erbringen. Das Aufzählen und Aufschreiben von Paragrafen aus Verwaltungsvorschriften genügt insofern nicht. Briefe sind keine elektronischen Medien und müssen im Original unterschrieben sein. Ausnahmen bilden s und Faxe(siehe Ihre eigenen Vorschriften!)... Laut Ihren eigenen Vorschriften ( 117VWGO i.v.m. 275 StPO i.v.m. 315ff - Handbuch Burhoff 3. Aufl. Rand-Nr. 543)dürfen Kopien vom Original in keinster Weise unterschiedlich sein und das sind sie, wenn die Originalunterschrift des beteiligten Richters nicht gegeben ist. Kürzel sind nicht erlaubt. Unterschriften von nicht legitimierten Personen, die an dem Verfahren nicht aktiv teilgenommen haben, sind rechtlich nicht legitim zudem diese meist nicht beamtet sind, was sie sein müssten! Seit wann sind Angestellte eines Gerichtes Urkundsbeamte? Entweder man ist angestellt oder beamtet! Hier wird ständig Urkundenbetrug begangen! Anzeige ist entsprechend auch international gestellt worden. Seite 3 von 5

4 Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.b. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz VwGO Nr. 15). Dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B a.a.o.) Der Satz Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift ist juristisch unzumutbarer Unsinn! Ohne Unterschrift tritt keine Rechtskraft ein! Nehmen Sie die Urteile. Darin steht eindeutig, dass Richter mit Vor- u. Nachname unterschreiben müssen: Am hat sich der Bundesgerichtshof diesem Thema aktuell geäußert und in Bundesgerichtshof seinem Beschluss VII ZB 43/12 festgestellt: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen Abkürzungen sind nicht erlaubt Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Hier weitere ähnliche Entscheidungen: BGH Aktenzeichen: VI ZB 81/05; BGH Aktenzeichen: XII ZB132/09; BGH, II ZR 101/05; BAG, AZB 23/09; BGH, XII ZR 164/03; BVerwG, PB 17.08; BGH, II ZR 213/08; BGH, V ZR 243/04; BGH, IX ZR 197/08; BAG, ABN 12/09; BAG, AZN 1225/06; BGH, V ZR 249/03; BFH, IV R 63/99; BGH, III ZR 45/00; BGH, IV ZR 187/07; BGH, XII ZB 205/08; BGH, VI ZR 205/09; BVerfG, BvL 15/09; BGH, XI ZR 377/06; BGH, X ZR 172/04 Zerfallszeitmessgerät; BGH, I ZR 276/03 Abmahnaktion; BGH, V ZR 99/04; BGH, VI ZR 362/03; BAG, AZR 166/01; BGH, XII ZB 187/00; BAG, AZN 739/99; Seite 4 von 5

5 BSG, B 6 KA79/97 BGH, I ZB 14/98 DILZEM Solche Schreiben werden der Akte P wie Papierkorb oder R dem Reißwolf zugeordnet! Solange sich Ihre "Juristen(allgemein)" und Sie selbst, als sog. Richter, Staatsanwalt, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Polizeibeamter, Beamter(allgemein) nicht legitimieren, im Original nicht Ihre Schriftsätze unterschreiben(eingetretene Rechtunsicherheit) und immer wieder Urkundenfälschungen begehen, indem Sie behaupten Urkundsbeamter/in zu sein, obwohl Sie nur Angestellte/r bei einem sog. "Gericht" sind, mir auf meine Schreiben nicht alle Fragen juristisch beweisen und beantworten und sich selbst nicht an ihre eigenen Vorschriften Paragrafen und UNRechtgesetze halten, wird nichts geschehen! Weisen Sie endlich erst mal Ihre Rechtgrundlagen nach und antworten Sie auf alle meine Schreiben in allen Punkten! Darauf habe ich ein Recht als Bürger! Diese Beharrlichkeit Ihrer Ignoranz gegenüber bestehenden faktischen und juristischen intern. und nationaler Rechtgrundlagen und meiner Person, als den ordentlichen beauftragten Rechtbeistand, wird nicht mehr hingenommen. Sie begehen täglich Amtsanmaßungen, Rechtbruch, Urkundenfälschungen, Freiheitsberaubungen, Diebstähle, Sachbeschädigungen u.v.a.m. und dies an mir und den Bürgern des echten deutschen Staates Deutsches Reich, das immer noch, selbst nach Ihren eigenen "UNRechtsurteilen" Ihrer höchsten Gerichten, für Sie rechtlich juristischen Bestand bzw. Rechtskraft besitzt/hat. Darauf berufe/n ich/wir mich/uns als deutsche/r Bürger des echten Staates Deutsches Reich solange, bis mir/uns das absolute Gegenteil juristisch bewiesen wird. Weisen Sie es doch nach, wenn Sie immer noch daran glauben, dass Ihr Grundgesetz(GG) Ihre Verfassung sein soll(wo ist denn die Ratifizierungsurkunde des deutschen Volkes Ihres GG bzw. Ihrer Verfassung?).Schreiben an meine/n Mandantin/en sind zwecklos. Diese wandern automatisch in die Akte "P" wie Papierkorb. Sie haben sich an mich, den ordentlich bestellten Rechtbeistand zu wenden, wie es im internationalen juristischen Wege anerkannt ist. Mein/e Mandant/in steht unter dem Schutz meiner Selbstverwaltung und ist für Ihre UNRechtjustiz nicht angreifbar! Solange Ihre Seite keinen juristischen Nachweis Ihrer rechtlichen Grundlagen(BGBl. II 1990 S. 885,889ff, Art. 23 a.f. Ihres GG aufgehoben usw.) erbringen kann, wird nichts geschehen! Schreiben an meinen Mandanten sind nur an mich, dem ordentlichen legitimen Recht()beistand zu richten! mfg PETERS Werner (ordentlicher Recht()beistand in Selbstverwaltung der natürlichen Person nach BGB 1 mit Erklärung zum veränderten Personenstand vom 23. November 2010 gem. International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001) Seite 5 von 5

Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001

Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001 Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001 PETERS, Werner Selbstverwaltung in anl. UNO Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Person nach

Mehr

Feststellung: Ihr Schreiben ist rechtsungültig, da die Unterschrift fehlt!

Feststellung: Ihr Schreiben ist rechtsungültig, da die Unterschrift fehlt! aus der Familie Mensch entsprechend 1 des staatlichen BGB im Hause [] zu Der Mensch aus der Familie [] zu

Mehr

- Ihr Zeichen: mein Zeichen Datum: Ds 62 Js 51869/ /060514/05. (bitte immer angeben)

- Ihr Zeichen: mein Zeichen Datum: Ds 62 Js 51869/ /060514/05. (bitte immer angeben) Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001 Selbstverwaltung der natürlichen Person nach BGB 1 mit Erklärung zum veränderten Personenstand

Mehr

Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf Deutschland

Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf Deutschland Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den 08.06.2010 Bekstrasse 5a 24214 Gettorf Deutschland Person der Ringvorsorge 1 - Schutzgemeinschaft gem. Art. 1 UN Res. 53/144 Weltanschauungsgemeinschaft i.s.d. Protokolls

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 3. Aktualisierung 2014 (1. Juli 2014) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 40/05 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 130 Nr. 6 Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 38/12 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 519, 522 Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 132/09 BESCHLUSS vom 9. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 166, 317, 517 Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des 517 ZPO setzt die

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 185/07 URTEIL Verkündet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/10 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 130a Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Unterschriftsleistung

Unterschriftsleistung Unterschriftsleistung eine grundlegende Bedeutung in jeglichem Rechtsverkehr. In Würdigung dieser Bedeutung hier alle damit im Zusammengang stehen (einschließlich der im Infoblatt 6 dargestellten). Dieses

Mehr

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2015 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, die Pflichtfachstoff sind. Klausur - Fall - Wissensfragen Folie 2 Rechtsgrundlagen

Mehr

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2017 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, - die Pflichtfachstoff sind und - unentbehrlich für das Referendariat.

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.B.8AZN974.17.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 8. Februar 2017-4 Ca 1560/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit

Mehr

Beschwerde gegen die Mitteilung (rechtskraftlosen Entwurf) des Bundesverfassungsgerichts vom

Beschwerde gegen die Mitteilung (rechtskraftlosen Entwurf) des Bundesverfassungsgerichts vom Olaf Thomas Opelt Postanschrift: Siegener Straße 24 08523 Plauen/V. Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Deutschland! Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Schloßbezirk 3

Mehr

O berla ndesgericht Stuttga rt. Beschluss. 19. Zivilsenat. 06. März AusferTigung - lm Rechtsstreit. - Klägerin / Berufungsklägerin -

O berla ndesgericht Stuttga rt. Beschluss. 19. Zivilsenat. 06. März AusferTigung - lm Rechtsstreit. - Klägerin / Berufungsklägerin - - AusferTigung - Geschäftsnummer: 19 U 1t12 5 O 52111 Pe Landgericht Heilbronn 06. März 2012 O berla ndesgericht Stuttga rt 19. Zivilsenat Beschluss lm Rechtsstreit - Klägerin / Berufungsklägerin - Streithelferin:

Mehr

BESCHWERDE UND ERNEUTE STRAFANZEIGE GEGEN HERRN OStA HEIDENREICH

BESCHWERDE UND ERNEUTE STRAFANZEIGE GEGEN HERRN OStA HEIDENREICH Davor Rinck Davor RINCK Ohlsdorfer Strasse 62 22297 HAMBURG Generalstaatsanwaltschaft München -Herrn Reinhard Röttle- PERSÖNLICH Karlstraße 66 80335 München Hamburg 02. Juni 2018 AZ: 120 Js 148432/18 BESCHWERDE

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 69/11 BESCHLUSS vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 428/17 BESCHLUSS vom 30. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300119BVIZR428.17.0 - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2019 durch die Richterin

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS Abschrift OVG 3 N 137.16 VG 29 K 350.15 Berlin OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS bevollmächtigt: Klägers und Antragstellers, g e g e n das Land Berlin, vertreten

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 7/13 BESCHLUSS vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 130a Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Januar in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Januar in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 504/15 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 25. Januar 2017 in der Familiensache ZPO 163 Abs. 1 Satz 1, 233 B, Gc, 311 a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/13 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 C 6.11 OVG 2 L 209/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Zwischenprüfung 2011

Rechtsanwaltskammer Kassel. Zwischenprüfung 2011 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zwischenprüfung 2011 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Amtsgericht Bonn Wilhelmstr Dr. Weismann Bonn

Amtsgericht Bonn Wilhelmstr Dr. Weismann Bonn Address: Am Sportplatz 22 / 53343 Wachtberg Email: OneTwoThree@Web.de Fax: 0321-2345 4321 Tel. office: 0228 57 22 50 Tel. mobil: 0178 801 64 63 Tel. home: 022 25 8.1.2018 Amtsgericht Bonn Wilhelmstr. 21

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 16/05 BESCHLUSS vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 727 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter muß den Fortbestand seiner Berechtigung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 34/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 53/13 BESCHLUSS vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 675 Abs. 1; InsO 15a Abs. 1 Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen

Mehr

Gesetze. Thema: Geltungsbereich und Einfuehrungsgesetze

Gesetze. Thema: Geltungsbereich und Einfuehrungsgesetze Gesetze Thema: Geltungsbereich und Einfuehrungsgesetze Wozu dienen sogenannte Geltungsbereiche in Gesetzen und wie erlangt und verliert ein Gesetz Rechtskraft? Inhalt Aufbau und Zusammenhang von Gesetzen

Mehr

BS11Zossen. Stadtverwaltung Zossen z. Hd. Leiter des Ordnungsamtes -persönlich- unser Zeichen Marktplatz 20-21

BS11Zossen. Stadtverwaltung Zossen z. Hd. Leiter des Ordnungsamtes -persönlich- unser Zeichen Marktplatz 20-21 BS11Zossen Limited post-office germany Zossener Strasse 11; D-15806 Zossen Registered No. 06790720 Companies House, CF14 3ZU Cardiff - GB Fax 03212 76 77 244 e-mail: bs11zossen@mail99.eu bs11zossen - Berliner

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 52/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2003 K i r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 46/14 BESCHLUSS vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fa Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 27/07 URTEIL Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Verschwörungspraktiker Fortsetzung Manuskript zum Film von Werner May

Verschwörungspraktiker Fortsetzung Manuskript zum Film von Werner May Verschwörungspraktiker Fortsetzung Manuskript zum Film von Werner May Im ersten Teil meines Films Verschwörungspraktiker bin ich bis zu der Verhandlung vor dem Amtsgericht Pasewalk gekommen, die dann wegen

Mehr

s im Zivilprozess

s im Zivilprozess E-Mails im Zivilprozess Schriftlich, textlich oder urkundlich? RA Stefan Sander, LL.M., B.Sc. LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln www.dsri.de Überblick Fallgestaltung und Fragestellung Der Urkundenprozess

Mehr

Bei Fehlern im Mahnantrag: Eine eigenhändige Unterschrift nach 690 Abs. 2 ZPO ist gemäß 702 Abs. 2 S. 4 ZPO im elektronischen Verfahren entbehrlich

Bei Fehlern im Mahnantrag: Eine eigenhändige Unterschrift nach 690 Abs. 2 ZPO ist gemäß 702 Abs. 2 S. 4 ZPO im elektronischen Verfahren entbehrlich 1 Die Grafik zeigt Neueingänge beim Amtsgericht seit 2004 In dieser Zeit hat sich die Zahl der Mahnverfahren fast halbiert, während die Zahl der Streitverfahren um gut ein Drittel zurückgegangen ist Gut

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche

Mehr

Elektronisches Dokument genügt verfahrensrechtlicher Schriftform nicht

Elektronisches Dokument genügt verfahrensrechtlicher Schriftform nicht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb41_08 letzte Aktualisierung: 21.1.2009 BGH, 4.12.2008 - IX ZB 41/08 ZPO 130; BGB 126, 126a Elektronisches Dokument genügt verfahrensrechtlicher Schriftform

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich

Mehr

Landgericht Essen Beschluss

Landgericht Essen Beschluss 7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 55/06 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. März 2009 in dem Rechtsstreit ZPO 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 Dem Unterschriftserfordernis der 520 Abs. 5, 130 Nr. 6

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 29/02 BESCHLUSS vom 28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 183/00 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Urteil ohne Gründe, nachträgliche Zustellung

Urteil ohne Gründe, nachträgliche Zustellung Urteil ohne Gründe, nachträgliche Zustellung ArbGG 9 Abs. 5 Satz 4; ZPO 516, 551 Nr. 7 1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monats-Frist der 516, 552 ZPO nicht die Berufungs-

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Das Dilemma der fehlenden Unterschriften (von vierohren, aktualisierte Fassung vom )

Das Dilemma der fehlenden Unterschriften (von vierohren, aktualisierte Fassung vom ) Das Dilemma der fehlenden Unterschriften (von vierohren, aktualisierte Fassung vom 26.06.2014) Jeder kennt es. Jeder weiß es. Keiner moniert es. Es wird schon richtig sein. Ist es aber nicht. Richter unterschreiben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 123/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 52/18 (8) Chemnitz, Ca 3903/17 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 52/18 (8) Chemnitz, Ca 3903/17 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.10.2018 14 Ca 3903/17 ArbG Leipzig B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

Oberlandesgericht Bamberg

Oberlandesgericht Bamberg Oberlandesgericht Bamberg Urteil vom 19.3.14, 3 U 206/13 Gründe I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.v. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter),

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 153/08 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe Der Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 12/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr