Das Dilemma der fehlenden Unterschriften (von vierohren, aktualisierte Fassung vom )

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1 Das Dilemma der fehlenden Unterschriften (von vierohren, aktualisierte Fassung vom ) Jeder kennt es. Jeder weiß es. Keiner moniert es. Es wird schon richtig sein. Ist es aber nicht. Richter unterschreiben keine Urteile mehr. Man bekommt sog. Ausfertigungen, statt Urteile. Sonstige Verwaltungsakte (Bußgeldbescheid, GEZ-Gebührenbescheid, Behördenbescheide etc) werden ebenfalls nicht unterschrieben oder wenn, dann im Auftrag oder/und mit einer Paraphe (Kürzel). Dies steht im Widerspruch zu den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Es ist wichtig sie zu kennen, drum dieses Papier als Geschenk an die Welt. Ich danke den Quellen ExtremNews, mega, einem anonym bleiben wollenden Freiheitskämfer und Kulturstudio1 sowie weiteren nicht mehr nachvollziehbaren Quellen.

2 Gesetzliche Regelungen zur Unterschriftspflicht (Quelle ExtremNews/DPVM Stand 2014) BGB 126 gesetzliche Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (Urteil, Beschluss, Bescheid werden als Urkunde im Sinne des Gesetzes gewertet) BGB 126a elektronische Form regelt im Sinne des Gesetzes die elektronische Ausführung ZPO 130a elektronische Dokumente regelt die Unterschrift im Sinne des Gesetzes, in Verbindung mit dem Signaturgesetz Abs. 1 Satz 2 ZPO 315 Unterschrift der Richter (1) Das Urteil (Beschluss, Bescheid etc.) ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. ZPO 317 Urteilzustellung und -ausfertigung (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben. (2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Anmerkung 1: Quelle: nach der derzeitigen Textsammlung Schönfelder Ausgabe 2012, geht die Kommentierung der ZPO noch ins Detail wie folgt: Unterschriften von Richtern müssen mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über die Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger (!) muß nachprüfbar sein, ob die Richter die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe, gez. Unterschrift nicht. Ein Unterschriftenstempel erfüllt den Anspruch nicht. Anmerkung 2: Urteile sind keine Ausfertigungen und Ausfertigungen keine Urteile! Der Betroffene hat ein Urteil zugestellt zu bekommen (ohne besondere Beantragung). Will der Betroffene eine Ausfertigung, muß er/sie diese beantragen!!! Kommt also statt dem Urteil unbeantragt eine Ausfertigung ins Haus geflattert, dann ist da was schief gelaufen...

3 ZPO 435 Vorlegung öfftl. Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift hier ist die gesetzliche Verbindung zum BeurkG zu beachten, die Beurkundung einer Ausfertigung ohne richterliche Unterschrift, ist daher eine Falschbeurkundung, der Urkundsbeamte beurkundet das die Urschrift nicht unterschrieben ist! StPO 275 Frist und Form der Urteilsniederschrift, Ausfertigung (2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben VwVfG 34 Beglaubigung von Unterschriften (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift (!), die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten 1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in der Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, 3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. VwVfG 37 III Bestimmtheit und form des Verwaltungsaktes (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassene Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Anmerkung: da das VwVfG der ZPO untergeordnet ist, gilt stets i.v. ZPO (siehe oben) VwGO 117 Form und Inhalt des Urteils (2) Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. BeurkG 40 i.v.m. 41 und 42 Beglaubigung einer Unterschrift in Verbindung mit 8 des Gesetzes (3) Der Beglaubigungsvermerk muß die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist. SigG 7 Abs. 1 Pkt. 1 Inhalt von qualifizierten Zertifikaten (1.1) den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches erkennbar sein muß.

4 Das Kürzel i.a.. Der BGH urteilte, die Unterzeichnung mit dem Zusatz i.a. (im Auftrag, w.m.) gibt im Gegensatz zur Unterzeichnung.i.V. (in Vertretung, w.m.) zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. (BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 VI ZB 81/05 BGH, Urteil vom 21. März 2002 B ZR 192/02 BGH, Urteil vom 5. November 1987 V ZR 139/87) Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG. Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.b. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerfGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG I B NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 3. April 2000 GmS-OBG 1/95 Buchholz VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B a.a.o.)

5 Fazit: Ein Urteil, Beschluss, Haftbefehl oder auch Bußgeldbescheid, der dem Adressaten nicht mit Originalunterschrift vorgelegt wird, ist eine auch für die Verwaltung nur ein nichtiger und damit nicht existenter Verwaltungsakt. Bezüglich i.a. (im Auftrag) schaut doch mal auf folgendes Dokument und überlegt Euch, ob ihr zum gegebenen Zeitpunkt vielleicht äquivalent (genauso) reagieren möchtet, wie der sog. Richter:

6 Rechtsfolgen Rechtsfolgen treten daher nur durch konkludentes Handeln, also den Inhalten/Anweisung der Schreiben Folge leistenden Handlungen aller jeweils Beteiligten ein, wodurch die rechtlich nur als Entwurf oder Angebot zu wertenden Schreiben eine faktische Anerkennung erfahren. Da die Schreiben allesamt von Firmen (gewerbliche Staatssimulation) stammen, sind sie tatsächlich Angebote. Konkludentes Handeln führt dann auch ohne Unterschrift etc. zu einem gültigem Vertragsschluß auf handelsrechtlicher Ebene, der grundsätzlich später anfechtbar bleibt, wenn man arglistig getäuscht wurde. Das wird aber zunehmend schwieriger, da immer mehr Informationen über den aktuellen Zustand in unserem Land öffentlich zugänglich, daher offenkundig sind. Offenkundig ist auch das Nicht-Vorhandensein einer Unterschrift. Es ist daher ratsam nur Geschäfte einzugehen, die einem zum Vorteil gereichen. Bei Geschäftsangebote die einem zum Nachteil gereichen sind sich vom Staatspersonal (Richter, Polizisten, Vollzugsbeamte) Amtausweis, ggf. Bestallungsurkunde vorlegen zu lassen. Der Amtsausweis, die Bestallungsurkunde soll den Beamtenstatus des Gegenübers nachweisen. Der Dienstausweis weist das nicht nach. Gewaltandrohung Bei Gewaltandrohung 0) Möglichst alles per Livestreamvideokamera mit Speicherung im Netz aufzeichnen, um einer Beschlagnahme des Filmmaterials zuvorzukommen 1) Auf die Frage, sind sie Herr/Frau XY, seitens der Uniformierten, zunächst gegen fragen, ob er/sie ein Geschäft mit dir abschließen will. Wenn Antwort ja, dann dankend ablehnen und Gespräch beenden. Wenn nein, dann nach einem Amtsausweis fragen. Das ist die Frage nach der Legitimität des nach den Namen fragenden nach den Namen fragen zu dürfen. Wenn kein Amtsausweis vorgelegt werden kann, dann höflich aber bestimmt das Gespräch beenden (versuchen Tür zu schließen oder wegzugehen). Bei sog. Verwaltungs- oder sog. gerichtlichen Verfahren, z.b. einer Einladung zu einer Anhörung, folgende Nachweise, Auskünfte und Bestätigungen anfordern: 1. Bestallungsurkunde = Amtliche Legitimation mit Auskunft über wofür, wie, wodurch und von wem der Betroffene zur Vornahme hoheitlicher Handlungen Befugnis erlangt hat 2. Gründungsurkunde des Staates, dem der Betroffene dient 3. Nachweis nach Art. 5-6 EGBGB und Art. 116 GG, daß der Betroffene Deutscher ist 4. Bestätigung, daß der Betroffene, wenn sog. Richter, gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG ist Hierbei eine Frist einräumen und bei Nichteinhalt, die Verwendung des Namens in jeder Spielart untersagen. Zuwiderhandlung führen automatisch zum Vertragsschluß mit Annahme beigefügter eigener AGBs und unwiderruflicher Zustimmung zur Publikation der Notiz in einem von mir frei wählbaren internationalem Schuldnerverzeichnis und ihren unwiderruflichen Verzicht auf rechtliche und anderweitige Mittel. Wenn man nun handgreiflich wird, den Fuß in die Tür stellt etc., oder ähnliches, dann 2) Rechtslageaufklärung vornehmen. Das heißt, sagen: Ich bin >Vorname< von der Familie >Familienname<, (z.b.) bin preussischer Staatsangehöriger und Deutscher nach dem RuStaG i.d.f. Von Das entspricht dem in der BRD geltenden Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 EGBGB. Wenn Sie mir keine gültigen amtlichen Nachweise zur Befugnis hoheitliche Rechte auf dem Gebiet des Deutschen Reichs, resp. Preußens auszuüben zu dürfen vorlegen können, dann bitte ich Sie Ihre

7 Handlungen sofort einzustellen. Im Übrigen bin ich lebend beseelter Mensch und nicht identisch mit der Person, die sie suchen. Würde ich die Person sein, die Sie suchen, würde ich ich sie darauf aufmerksam machen wollen, daß das Papier, auf daß Sie ihre Handlungen stützen, den in der BRD geltenden Bestimmungen, bzgl. der erforderlichen Unterschrift, widerspricht, da nicht unterschrieben wurde, nur mit einer Paraphe unterschrieben wurde oder nur i.a. unterschrieben wurde, was zur Folge hat, daß das Papier, auf das Sie Ihre Handlungen stützen wollen, in der BRD nie Rechtsgültigkeit für die Person, die Sie suchen, erlangt hat. Jetzt Seite 2 bis 4 dieses Dokuments aushändigen und verlangen, daß die Menschen in Uniform, die in der BRD geltenden Normen mit dem Vollstreckungsbescheid, dem Urteil oder was auch immer sie vorweisen, bitte sorgfältig vergleichen mögen. 3) Weil hier ein WIDERSPRUCH auftritt, die Bediensteten an ihre Remonstrationspflicht erinnern. Das heißt, sagen: Sollten Sie, nachdem ich Sie nunmehr über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt habe, Zweifel haben, ob ihre Handlungen auf Basis eines rechtswirksamen Dokuments erfolgen, dann besitzen Sie die legitime Möglichkeit zu remonstrieren. Fragen sie ihren Vorgesetzten, schildern Sie ihm die Lage und lassen Sie sich explizit die Rechtswirksamkeit des Papiers bestätigen. Erinnern Sie Ihn daran, daß nicht der Auftraggeber, sondern der Ausführende bei einer möglichen ungesetzlichen Handlung persönlich haften wird, vergleichbar den Urteilen beim Schießbefehl an der innerdeutschen Grenze. Remonstrieren Sie zu ihrem eigenen Schutz zu zweit oder zu dritt, damit Sie sich später gegenseitig die Aussagen ihres Vorgesetzten bezeugen können. 4) Wenn die Uniformierten ohne oder mit Remonstration ihre Handlungen fortsetzen wollen, ist es erforderlich, sich alle Dienstausweise vorlegen zu lassen und jeweils darauf befindlichen vollständigen Namen zu notieren, inkl. Dienstgrad und Dienststelle. Hier ist mit wenig Mitarbeit seitens der Uniformierten zu rechnen. Versuche darzulegen, daß es hier und heute unüberbrückbar differierende Rechtsauffassungen zwischen den Uniformierten und dir gibt, welche du dir später vorbehälst durch ein ordentliches Gericht prüfen zu lassen. Um das ordnungsgemäß vornehmen zu lassen, benötige ich die Namen derjenigen, welche m.e. die ungesetzliche Handlungen vollzogen haben. Da Sie sich in ihrer Rechtsauffassung sicher sind bzw. erfolglos remonstriert haben sollten Sie doch eigentlich kein Problem damit haben, mir wenigstens Namen, Dienstgrad und Dienststelle zu nennen (mündlich also, ohne Vorlage des Dienstausweises. Sei ggf. mit dem Nachnamen und der Dienststelle zufrieden. Wenn alles nichts hilft, dann notiere Anzahl der Personen. Im weiteren antwortet man nie auf Herr >Familienname<. Das sollte man trainieren. Du bist nicht Herr oder Frau X, sondern Maria, Herbert oder einfach Du oder Sie. 5) Unter Ausdrücklicher Erwähnung (also unter Protest wegen Gesetzeswidrigkeit), daß man von den Bediensteten mit Gewalt (Freiheitsentzug, Beschlagnahme, etc.) gezwungen wird, etwas zu tun, z.b. Geld abzuführen, das Erzwungene dann tatsächlich vornehmen bzw. vornehmen lassen, um tatsächliche Gewalthandlungen seitens der Uniformierten abzuwenden bzw, zu minimieren. 6) Alles unterlassen, was man als versuchte Gewaltanwendung gegen die Bediensteten (Uniformierten) ausgelegen kann (darauf warten die nur), z.b. in der eigenen Wohnung nicht zu nahe an seinen eigenen Küchenmessern vorbeilaufen usw. 7) Vorgang sorgfältig dokumentieren und archivieren für künftige Aufarbeitung.

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