Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 08. Juli 2013

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1 Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 30 vom , Seite Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 08. Juli 2013 Auf Grund von 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff), mehrfach und zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste- Studierendenschafts-Gesetz VerfStudG) vom 10. Juli 2012 (GBl. Nr. 11 S. 457 ff) hat der Senat der Universität Ulm am die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen. Im Wege einer Eilentscheidung hat der Präsident am für den Senat gemäß 14 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Universität Ulm vom diese Studien- und Prüfungsordnung geändert und erneut beschlossen. Der Präsident der Universität Ulm hat am gemäß 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung erteilt. Gemäß 34 Abs. 1 Satz 4 LHG hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden- Württemberg mit Schreiben vom Az.: /379 sein Einvernehmen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung erteilt Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Studienaufbau- und Umfang, Regelstudienzeit 3 Schulpraxissemester 4 Prüfungsausschuss 5 Prüfer und Beisitzer 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 8 Schutzfristen II. Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen 9 Studienleistungen 10 Studienbegleitende Prüfungsleistungen 11 Erwerb von Leistungspunkten 12 Anmeldung und Zulassung zu Modulprüfungen 13 Mündliche Prüfungen 14 Schriftliche Prüfungen 15 Multiple Choice - Verfahren 16 Lehr- und Prüfungssprache 17 Virtuelle Studien- und Prüfungsleistungen unter Einsatz der Neuen Medien 18 Bewertung der Modulprüfungen 19 Bildung der Durchschnittsnoten 20 Orientierungsprüfung 21 Zwischenprüfung 22 Prüfungsfristen

2 23 Wiederholung von Modulprüfungen 24 Endgültiges Nichtbestehen 25 Verlust des Prüfungsanspruchs III. Schlussbestimmungen 26 Übermittlung der Noten an das Prüfungsamt und Diploma Supplement 27 Ungültigkeit 28 Einsicht in die Prüfungsakten 29 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen IV. Anlage A: Fächerkatalog V. Anlage B: Fachspezifische Bestimmungen für die wissenschaftlichen Fächer VI. VII. Anlage C: Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium, Bildungswissenschaftliches Begleitstudium, Personale Kompetenz Anlage D: Umsetzung der verbindlichen Studieninhalte Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch Nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt; alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Gymnasiallehrerprüfungsordnung I - GymPO I) die studienbegleitenden universitären Studien- und Prüfungsleistungen der einzelnen im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Ulm angebotenen Studienfächer. Diese Studien- und Prüfungsleistungen sind Teil der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß der GymPO I in der jeweils geltenden Fassung. 2 Studienaufbau- und Umfang, Regelstudienzeit (1) Das Lehramtstudium ist modular aufgebaut. Das 13wöchige Schulpraxissemester bildet ein eigenes Modul. (2) Der Studienumfang des Studiengangs Lehramt an Gymnasien beträgt insgesamt 300 Leistungspunkte (LP). Das universitäre Studium umfasst zwei fachwissenschaftliche Hauptfächer (je 104 LP), ein Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium (12 LP), ein Bildungswissenschaftliches Begleitstudium (18 LP) sowie Veranstaltungen zur Weiterentwicklung personaler Kompetenzen für den Lehrerberuf (6 LP). Das universitäre Stu-

3 dium endet mit der Ersten Staatsprüfung. Das Schulpraxissemester (16 LP) und die Prüfungen für die Erste Staatsprüfung (eine Wissenschaftliche Arbeit und die abschließenden mündlichen Prüfungen in diesen studierten Fächern, insgesamt 40 LP) werden vom Landeslehrerprüfungsamt nach der jeweils geltenden Fassung der GymPO I durchgeführt. (3) Die Regelstudienzeit für das Lehramt an Gymnasien mit zwei Hauptfächern beträgt einschließlich des Schulpraxissemesters sowie der Prüfungszeit 10 Semester. (4) Gemäß der jeweils geltenden GymPO I können weitere Fächer als Erweiterungsfächer mit den Anforderungen eines Hauptfaches (110 LP universitäres Studium, 10 LP abschließende mündliche Prüfung) oder eines Beifaches (80 LP universitäres Studium, 10 LP abschließende mündliche Prüfung) mit dem Studienziel einer Erweiterungsprüfung studiert werden. Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Hauptfaches beträgt vier Semester; die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Beifaches drei Semester. (5) Die Fachspezifischen Bestimmungen für die wissenschaftlichen Fächer sind in Anlage B und die fachlichen Anforderungen für das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium, das Bildungswissenschaftliche Begleitstudium und die Veranstaltungen zur Weiterentwicklung Personaler Kompetenzen für den Lehrerberuf (Module Personale Kompetenz MPK) in Anlage C geregelt. (6) Die an der Universität Ulm wählbaren Fächer sowie die angebotenen Fächerkombinationen ergeben sich aus Anlage A. (7) Studierende können die Module Personale Kompetenz aus den entsprechend gekennzeichneten ASQ-Veranstaltungen für Lehramtsstudierende der Universität wählen. (8) Studierende können weitere als die vorgeschriebenen Module aus dem Lehrangebot der Universität Ulm wählen (Zusatzmodule). (9) Die Anlagen A, B, C und D sind Bestandteile dieser Studien- und Prüfungsordnung. 3 Schulpraxissemester (1) Das Schulpraxissemester wird an der Universität Ulm in der Regel im fünften Fachsemester absolviert. Weitere Einzelheiten zum Ablauf und Inhalt des Schulpraxissemesters regelt die GymPO I in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ist das Schulpraxissemester endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg. 4 Prüfungsausschuss (1) An der Universität Ulm wird ein Prüfungsausschuss für alle an der Universität angebotenen Fächer im Studiengang Lehramt an Gymnasien eingerichtet. (2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der in Ulm angebotenen Fächer für das Lehramt, dem EPG- und MPK - Koordinator, einem hauptberuflichen Hochschullehrer oder hauptberuflich an der Universität Ulm beschäftigten habilitierten Mitglied aus dem Institut für Psychologie und Pädagogik sowie dem Vertreter des Zent-

4 rums für Lehrerbildung und 2 Studierenden zusammen. Der Vertreter des Zentrums für Lehrerbildung und die Studierenden haben eine beratende Stimme. Die Vertreter der Fächer können hauptberufliche Hochschullehrer, hauptberuflich an der Universität Ulm beschäftigte habilitierte Mitglieder oder wissenschaftliche Mitarbeiter, denen die Prüfungsbefugnis gemäß 52 Abs. 1 Satz 6, HS 2 LHG übertragen wurde, sein. Die Hochschullehrer und habilitierten Mitarbeiter müssen über die Mehrheit der Stimmen im Ausschuss verfügen. Die Amtszeit der Mitglieder, ausgenommen der Studierenden, beträgt vier Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat bestimmt. Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende muss ein hauptberuflicher Hochschullehrer, der Stellvertreter kann ein hauptberuflicher Hochschullehrer oder ein hauptberuflich an der Universität Ulm beschäftigter, habilitierter Mitarbeiter sein. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von Prüfungen teilzunehmen. (8) Der Prüfungsausschuss überwacht die Organisation der Modulprüfungen und ist zuständig für die Durchführung der ihm durch diese Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden und fällt die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten. Er entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Modulprüfungen und übernimmt die Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß 6. Er berichtet den Fakultäten, die Studienfächer für das Lehramt an Gymnasien anbieten, regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt Anregung zur Verbesserung der Studienfächer und ihrer Umsetzung. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift an das Studiensekretariat der Universität Ulm zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ist er zur Entscheidung dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Präsidiums vorzulegen. (10) Der Prüfungsausschuss bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltungshilfe des Studiensekretariats der Universität Ulm.

5 5 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die fachlich zuständigen Prüfer und Beisitzer. (2) Prüfer sind Hochschullehrer und habilitierte Mitglieder sowie wissenschaftliche Mitarbeiter der jeweiligen Fakultät, denen die Prüfungsbefugnis gemäß 52 Abs. 1 Satz 6 HS 2 LHG übertragen wurde. Zum Prüfer und Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens einen dem angestrebten Abschluss entsprechenden gleichwertigen Abschluss erworben hat. (3) Schriftliche Modulprüfungen werden von einem Prüfer und mündliche Modulprüfungen von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers oder von mehreren Prüfern bewertet. Dabei sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Kein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls, wenn Qualität, Niveau, Lernergebnisse, Umfang/Workload und Profil den Anforderungen des Studiengangs an der Universität Ulm im Wesentlichen entsprechen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Studien- und Prüfungsleistungen erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der zuständige Prüfungsausschuss Ergänzungsleistungen festlegen. Der Studierende soll den Antrag auf Anerkennung innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation in den aufnehmenden Studiengang stellen und die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitstellen. Für Studierende, die während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer ausländischen Hochschule studieren, gilt Absatz 2 Satz 3. Die anzuerkennende Leistung soll nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Die Dokumente sollen als Kopie eingereicht werden und in Deutsch oder Englisch ausgestellt sein. Sofern Unterlagen für die Anerkennung fehlen, müssen diese bis 12 Wochen nach Antragstellung nachgereicht werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung in angemessener Frist. (2) Die Anerkennung erfolgt ohne Prüfung auf wesentliche Unterschiede, wenn Studienund Prüfungsleistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen (Double Degree Programmes) erbracht wurden. Die Anerkennung soll ohne Prüfung auf wesentliche Unterschiede erfolgen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen während eines Studienabschnitts an einer ausländischen Hochschule auf der Grundlage eines Learning Agreements erbracht wurden. Dabei soll der Studierende innerhalb von sechs Monaten nach Rückkehr von einem Studienabschnitt an einer ausländischen Hochschule sein Learning Agreement sowie ein Transcript of Records vorlegen. In anderen Fällen erfolgt die Anerkennung im Einzelnen durch eine Prüfung auf wesentliche Unterschiede.

6 Noten sind soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote einzubeziehen. Ist das Notensystem nicht vergleichbar oder liegen keine Noten vor, werden die Noten umgerechnet. (3) Für ausländische Studierende gemäß 60 Abs. 1 Satz 2 LHG, die während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums in einem Studiengang an der Universität Ulm studieren und während dieses Studiums Prüfungen absolvieren und diese nicht bestehen, werden die nicht bestandenen Prüfungen in einem späteren Studiengang der Universität Ulm als Fehlversuche angerechnet. (4) Nicht bestandene Prüfungsleistungen in einem Studiengang an der Universität Ulm werden von Amts wegen als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet. Satz 1 gilt auch für fachverwandte Studiengänge. Studienortwechsler und Quereinsteiger müssen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine Erklärung darüber vorlegen, dass sie in den gewünschten Studienfächern des Studienganges Lehramt an Gymnasien eine studienbegleitende Prüfung, die Orientierungsprüfung, die Zwischenprüfung, die wissenschaftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden haben oder den Prüfungsanspruch nicht verloren haben oder sich nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden (5) Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Belegung von Einzelmodulen in Studiengängen an der Universität Ulm als Kontaktstudierende erbracht wurden, werden ohne Prüfung auf wesentliche Unterschiede anerkannt, wenn es sich um den gleichen oder verwandten Studiengang handelt. (6) Zuständig für die Anerkennung ist der jeweilige Fachvertreter des Prüfungsausschusses. Vor der Feststellung der Prüfung auf wesentliche Unterschiede sind die zuständigen Fachvertreter zu hören. Der Prüfungsausschuss erteilt schriftlich oder elektronisch eine positive oder negative Anerkennungsentscheidung. Bei Nicht- bzw. Teilnichtanerkennung erteilt der Prüfungsausschuss einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. In diesem Bescheid gibt er die Gründe für die Nicht- bzw. Teilnichtanerkennung an. (7) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Form von Leistungspunkten anerkannt, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiengangs gleichwertig sind, der ersetzt werden soll und wenn die Institution, in der die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, ein genormtes Qualitätssicherungssystem hat. Für die Anerkennung gilt eine Höchstgrenze von insgesamt 45 Leistungspunkten in einem Bachelorstudiengang und 30 Leistungspunkten in einem Masterstudiengang. Abschlussarbeiten sind von der Anerkennung ausgenommen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Einstufungsprüfung vorsehen. (8) Die Anerkennung von Studienabschlüssen erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Zulassungsausschüsse. Näheres regelt die Zulassungsund Immatrikulationssatzung der Universität Ulm. (9) Die Anerkennung von Studienzeiten und/oder Studienleistungen und/oder Prüfungsleistungen ist zu versagen, wenn der Studierende im Studiengang Lehramt an Gymnasien eine studienbegleitende Modulprüfung, die Orientierungsprüfung, die Zwischenprüfung, die wissenschaftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung im betreffenden Studienfach

7 endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Modulprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Studierende einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er zwischen erfolgter Anmeldung zur Prüfung und Ende der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studierenden bzw. eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangt werden. Die Anerkennung des Rücktritts ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt des Hinderungsgrundes bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann. Wird der Grund anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Studierende das Ergebnis seiner Modulprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Modulprüfung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In besonders schwierigen Fällen oder wiederholten Täuschungsfällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der Wiederholungsprüfung ausschließen mit der Folge des endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs in dem betreffenden Studienfach. Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungen bestehen, werden die Prüfungsleistungen dieses Moduls, die bis zu einem anerkannten Rücktritt bzw. einem anerkannten Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls erbracht worden sind, angerechnet. (4) Der Studierende, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfung ausschließen. (5) Der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen verlangen, dass Entscheidungen gemäß Absatz 3 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 8 Schutzfristen (1) Auf Antrag einer Studierenden sind die Schutzzeiten entsprechend 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.2318) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen

8 Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (2) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit entsprechend 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 05. Dezember 2006 (BGBl. I 2748) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Studiensekretariat unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Das Studiensekretariat hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie ggf. die neu festgesetzten Prüfungsfristen den Studierenden mit. Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Familienpflichten sind die sozialen Pflichten, die ein Studierender innerhalb des von der Universität Ulm im Rahmen ihrer Auditierung Familienfreundliche Hochschule definierten Familienbegriffs wahrnimmt 1. Dazu zählen insbesondere die Erziehung von Kindern, die zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Nehmen Studierende Familienpflichten wahr, gilt Absatz 2 Satz 2 4 entsprechend. Eine Zeit der Verlängerung aufgrund von Familienpflichten ist in der Regel auf zwei Semester begrenzt. Studierende, die wegen eines Grundes gemäß Absatz 1-3 beurlaubt sind, können auch Modulprüfungen gemäß 61 Abs. 3 Satz 2 LHG erbringen. II. Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen 9 Studienleistungen (1) Studienleistungen sind individuelle schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen, die von einem Studierenden in der Regel im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die zu erbringenden Studienleistungen in den Studienfächern sind in den Fachspezifischen Bestimmungen oder im Modulhandbuch festgelegt und werden den Studierenden spätestens mit Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben. (2) Die erbrachten Studienleistungen sind vom Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung zu bewerten, aber nicht notwendigerweise auch zu benoten. Nicht bestandene Studienleistungen können unbegrenzt wiederholt werden; die Fristen von 20, 21 bleiben davon unberührt. (3) Für die Zulassung zu einzelnen Modulprüfungen können Studienleistungen verlangt werden, sofern dies in den Fachspezifischen Bestimmungen oder im Modulhandbuch des Studienfaches festgelegt wird. 1 Familie ist danach ein soziales Netzwerk. Familie bedeutet ein auf Dauer angelegter Verbund von Paaren mit und ohne Kinder oder von Alleinerziehenden mit Kind/ern, der sich durch die Wahrnehmung von Verantwortung füreinander auszeichnet. Neben der Kernfamilie im Zweigenerationenmodell (Vater, Mutter, Kinder, Geschwister und deren Beziehungen untereinander) sind Familien auch nicht eheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, Patchwork- und Pflegefamilien. Soweit die Wahrnehmung direkter sozialer Verantwortung im Zweigenerationenmodell nicht möglich ist, kann Familie auch ein Dreigenerationenmodell (Enkel und Großeltern) bedeuten.

9 10 Studienbegleitende Prüfungsleistungen (1) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden in Form von Modulprüfungen erbracht. Modulprüfungen können aus einer oder mehreren Prüfungen (Modulteilprüfungen) bestehen. Die Prüfungstermine werden spätestens mit Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben. Die Modulprüfungen werden von dem Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung abgenommen und gemäß 16 benotet. (2) Sind die für ein Modul erforderlichen Leistungspunkte erbracht, können in diesem Modul keine weiteren Prüfungen absolviert und Leistungspunkte erbracht werden. (3) Macht ein Studierender durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so gestattet ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 11 Erwerb von Leistungspunkten (1) Leistungspunkte werden nur dann vergeben, wenn alle für das jeweilige Modul erforderlichen studienbegleitenden Studien- und/oder Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht wurden. (2) Werden in verschiedenen Studienfächern dieselben Studien- oder Prüfungsleistungen gefordert, müssen diese nur einmal nachgewiesen werden; die freiwerdenden Leistungspunkte müssen in den beteiligten Studienfächern durch fachwissenschaftliche Wahlmodule nach Wahl des Studierenden ersetzt werden. (3) Werden in verschiedenen Studienfächern, dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium, dem Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium oder im Bereich Personale Kompetenz dieselben Studien- oder Prüfungsleistungen gefordert, so können diese nicht doppelt angerechnet werden. 12 Anmeldung und Zulassung zu Modulprüfungen (1) Schriftliche Modulprüfungen finden in der Regel in den einzelnen in den Lehramtsstudiengängen angebotenen Studienfächern in jedem Semester in der letzten Vorlesungswoche und den darauf folgenden drei Wochen, die Wiederholungsprüfungen in den letzten drei Wochen vor Vorlesungsbeginn und in der ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden Semesters statt. Die Wiederholungsprüfungen des 4. Fachsemesters finden nach den Weihnachtsferien im fünften Fachsemester statt. Die Prüfungen werden in der Regel an der Universität Ulm offen angeboten. (2) Mündliche Prüfungen werden vom Prüfer in Bezug auf Ort und Zeitraum selbst organisiert. (3) Für die Modulprüfungen legt der Prüfungsausschuss entsprechend den Prüfungszeiträumen gemäß Absatz 1 Anmeldezeiträume fest, innerhalb derer die Anmeldung erfolgen muss und gibt diese rechtzeitig und in geeigneter Weise den Studierenden be-

10 kannt. Die Frist für die Anmeldung zu Modulprüfungen eines Moduls endet spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin. (4) Um an den Modulprüfungen teilnehmen zu können, muss sich der Studierende schriftlich beim Studiensekretariat anmelden. Bei schriftlichen und mündlichen Modulprüfungen ist eine Online-Anmeldung möglich. Sofern im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung für die einzelnen in den Lehramtsstudiengängen angebotenen Studienfächer verlangt, sind die für die jeweilige Modulprüfung notwendigen Studienleistungen gemäß 9 Abs. 3 nachzuweisen. Die Anmeldung nach Absatz 3 gilt mit Ablauf des Anmeldezeitraums als erfolgt, sofern der Studierende bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht gegenüber dem Studiensekretariat widerruft. Von Prüfungsterminen kann innerhalb der Anmeldefrist ohne Grund zurückgetreten werden. Eine durch Widerruf abgemeldete Prüfung gilt als nicht angemeldet. Nach Ende der Anmeldefrist ist der Prüfungstermin bindend, es sei denn der Studierende macht einen für die verspätete Anmeldung, für den Rücktritt oder das Versäumnis der Prüfung wichtigen Grund geltend. Als wichtiger Grund für die verspätete Anmeldung gelten insbesondere zu erbringende Studienleistungen, die vor der Ablegung zur Modulprüfung erbracht werden müssen und erst nach der Anmeldefrist vollständig erbracht werden können. (5) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer 1. in dem jeweiligen Studienfach im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Ulm immatrikuliert ist und sich zur Prüfung rechtzeitig angemeldet hat, 2. die in den Fachspezifischen Bestimmungen der Anlage B die für die jeweilige Modulprüfung notwendigen Studienleistungen nachweist, 3. seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Lehramt an Gymnasien nicht verloren hat, 4. den Prüfungsanspruch im betreffenden Studienfach oder in einem verwandten Studienfach nicht verloren hat, 5. im Studiengang Lehramt an Gymnasien keine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, 6. im betreffenden Studienfach oder in einem verwandten Studienfach keine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat. (6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn zum Zeitpunkt des Erbringens der Prüfungsleistungen der Studierende nicht an der Universität Ulm im Lehramtstudiengang immatrikuliert ist oder beurlaubt ist. (7) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die Entscheidung dem Vorsitzenden übertragen. Falls der Studierende nicht zugelassen werden kann, wird ihm dies schriftlich mitgeteilt; die Ablehnung ist mit einer Begründung zu versehen. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 13 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Modulprüfungen sind z.b. mündliche Prüfungen, Berichte, Vorträge. (2) Mündliche Modulprüfungen werden als Gruppen- oder Einzelprüfung gemäß 5 abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den anderen Prüfer bzw. Beisitzer

11 an. Die Dauer der Prüfung beträgt je Studierender mindestens 10 Minuten und höchstens 50 Minuten. Hiervon abweichende Regelungen legen die Fachspezifischen Bestimmungen in der Anlage B fest. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. (4) Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstag der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können mit Zustimmung des Prüflings und der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. 14 Schriftliche Prüfungen (1) Schriftliche Modulprüfungen sind Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten (z.b. Essays, Hausarbeiten). (2) Klausurarbeiten können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. (3) Die Dauer der Klausuren soll in der Regel mindestens 60 Minuten und höchstens 180 Minuten betragen. Hiervon abweichende Regelungen legen die Fachspezifischen Bestimmungen in der Anlage A fest. (4) Das Verfahren der Bewertung schriftlicher Arbeiten soll vier Wochen nicht überschreiten. Bei Studierenden, die sich bereits für die erste Staatsprüfung angemeldet haben, muss die Bewertung rechtzeitig vor dem Termin zur Staatsprüfung vorliegen. 15 Multiple Choice - Verfahren Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60% der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 20 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüfungsteilnehmer an einer Prüfung unterschreitet. Tritt die Gleitklausel gemäß Satz 2 in Kraft, muss für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet sein. 16 Lehr- und Prüfungssprache (1) Lehrveranstaltungen von Wahlmodulen können auch in Englisch abgehalten werden, sofern dies im Modulhandbuch angekündigt wird. (2) Nach Maßgabe der Fachspezifischen Bestimmungen (Anlage B) können Studien- und Prüfungsleistungen in Englisch erbracht werden.

12 17 Virtuelle Studien- und Prüfungsleistungen unter Einsatz der Neuen Medien (1) Studienleistungen- und Prüfungsleistungen können auch unter Einsatz der Neuen Medien erbracht werden, sofern in der jeweiligen Fakultät dafür die technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Prüfungen vor Ort kommen vor allem Online-Prüfungen in Betracht. Prüfungen können aber auch als Distanzprüfungen an anderen Einrichtungen, vor allem an anderen Hochschulen, durchgeführt werden (z.b. als Online-Prüfungen, im Wege einer Video-Konferenz oder unter Einsatz des Shared Whiteboard ). (2) Über die näheren Einzelheiten der Neuen Medien für die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die 12 bis 15 gelten entsprechend. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss zu gewährleisten, dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden. Insbesondere muss - vor allem bei Distanzprüfungen - eine Identitätskontrolle des Prüflings sowie die Einhaltung der an der Universität Ulm üblichen Prüfungsstandards gesichert sein (z.b. Ausschluss von nicht erlaubten Hilfsmitteln, zeitliche Parallelität zwischen Distanzprüfungen und Prüfungen vor Ort, Aufsichtsverpflichtung). 18 Bewertung der Modulprüfungen (1) Die Bewertung von Modulprüfungen ist nur dann zwingend, wenn diese Leistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung in die Ermittlung der Endnoten gemäß 21GymPO I einbezogen werden. Dies gilt nicht für die Ergänzenden Module in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik im Rahmen der Erweiterungsprüfung. Modulprüfungen aus dem Bereich der Personalen Kompetenz gehen in die Berechnung der Gesamtnote nicht mit ein. (2) Jede benotete Prüfung wird mit einer der folgenden Noten bewertet: 1 = sehr gut = hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Note um 0,3 gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3. (3) Ist in einem Modul eine Modulprüfung abzulegen, so bildet die Note der Modulprüfung die Note für dieses Modul. Sind in einem Modul Modulteilprüfungen abzulegen, so errechnet sich die Note des Moduls als nach Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten (Zahlenwert) der dem jeweiligen Modul zugeordneten Ein-

13 zelleistungen. Soweit die Fachspezifischen Bestimmungen nichts anderes regeln, werden die Modulprüfungen einfach nach Leistungspunkten gewichtet. Bei der Berechnung der Modulnote wird auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Ist die zweite Dezimalstelle fünf und alle weiteren Dezimalstellen null, so wird abweichend abgerundet. (4) Die Noten werden entsprechend folgender Tabelle ausgewiesen: Notenbezeichnung Einzelnote Endnote Deutsch Englisch 1,0 1,3 1,0 1,5 sehr gut very good 1,7 2,0 1,6 2,5 gut good 2,3 2,7 3,0 2,6 3,5 befriedigend satisfactory 3,3 3,7 4,0 3,6 4,0 ausreichend sufficient über 4,0 nicht ausreichend fail 19 Bildung der Durchschnittsnoten (1) Folgende Durchschnittsnoten werden berechnet: - Durchschnitt der Modulnoten in den einzelnen wissenschaftlichen Fächern (Pflichtund Wahlmodulen) - Durchschnitt der Modulnoten der Fachdidaktiken - Durchschnitt der Modulnoten des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums - Durchschnitt der Modulnoten des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums. (2) Die Durchschnittsnote errechnet sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Werden Module aus weiteren als den vorgeschriebenen Modulen absolviert (Zusatzmodule), so gehen in die Berechnung der Gesamtnote nur die für das Bestehen der Modulprüfungen erforderlichen Module ein. 20 Orientierungsprüfung (1) Der Studierende hat in der Orientierungsprüfung nachzuweisen, dass er sich in seinen Hauptfächern grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und somit für das Studium der von ihm gewählten Fächer grundsätzlich geeignet ist. (2) Bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters ist in beiden wissenschaftlichen Hauptfächern jeweils mindestens eine studienbegleitende Modulprüfung (Orientierungsprüfung gemäß 34 Abs. 3 LHG) abzulegen. Die Fachspezifischen Bestimmungen in der Anlage B regeln Form, Umfang und Volumen der zu erbringenden Modulprüfungen. Bei Fristüberschreitung oder Nichtbestehen ist ein Bescheid dahinge-

14 hend zu erteilen, dass der Studierende Gefahr läuft, seinen Prüfungsanspruch zu verlieren, wenn er nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters die Orientierungsprüfung erbracht hat. Ist bis zum Ende des dritten Semesters die Orientierungsprüfung nicht erbracht, so erlöschen der Prüfungsanspruch und die Zulassung für das betreffende Hauptfach, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. (3) Die Orientierungsprüfung besteht aus Modulprüfungen der Staatsexamensprüfung. 21 Zwischenprüfung (1) Durch die Zwischenprüfung soll ein Studierender nachweisen, dass er die inhaltlichen und methodischen Grundlagen in den von ihm gewählten Fächern erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. (2) Bis zum Ende des vierten Semesters ist in beiden wissenschaftlichen Hauptfächern eine Akademische Zwischenprüfung gemäß 10 GymPO I abzulegen. Die Zwischenprüfung kann sich aus studienbegleitenden Modulprüfungen zusammensetzen. Die Fachspezifischen Bestimmungen in der Anlage B regeln Form, Umfang und Volumen der zu erbringenden Modulprüfungen. Bei Fristüberschreitung oder Nichtbestehen ist ein Bescheid dahingehend zu erteilen, dass der Studierende Gefahr läuft, seinen Prüfungsanspruch zu verlieren, wenn er nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Semesters die Zwischenprüfung erbracht hat. Ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Semesters die Zwischenprüfung nicht erbracht, so erlöschen der Prüfungsanspruch und die Zulassung für das betreffende Hauptfach, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus Modulprüfungen der Staatsexamensprüfung. (4) Die Erweiterungsprüfung ist vom Erfordernis der Zwischenprüfung gemäß 30 Abs. 7 GymPO I ausgenommen. 22 Prüfungsfristen Bis zum Ende der Regelstudienzeit der Lehramtsstudiengänge soll der Studierende alle Modulprüfungen in den wissenschaftlichen Hauptfächern sowie. ggf. im Fall der Erweiterungsprüfung die weiteren für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen Modulprüfungen erbracht haben. Sind die erforderlichen Modulprüfungen in den Studienfächern nicht spätestens ein Jahr nach Ende der Regelstudienzeit erbracht, muss der Studierende den schriftlichen Nachweis über eine studienfachliche Beratung in diesen Fächern erbringen. 23 Wiederholung von Modulprüfungen (1) Modulprüfungen, die mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, sowie Prüfungen im Ethisch- Philosophischen Grundlagenstudium und im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudi-

15 um; diese Prüfungen können einmal wiederholt werden. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, ist der Studierende hierüber schriftlich zu unterrichten. (2) Die Wiederholungen von Modulprüfungen im Rahmen der Orientierungs- und Zwischenprüfung sind unter Beachtung der in 20 und 21 genannten Orientierungs- und Zwischenprüfungsfristen im Rahmen der auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Wiederholungsprüfungstermine abzulegen. Bei Versäumnis der Frist für eine letzte Wiederholungsprüfung erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (3) Bei einer Wiederholung der Modulprüfung, die nicht im Rahmen der auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Wiederholungsprüfungstermine gemäß 12 Abs. 1 abgelegt wird, kann die Art der zu erbringenden Modulprüfung von der in der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsart abweichen, sofern die fachspezifischen Gegebenheiten dies erfordern. Die Art der in der Wiederholung der Modulprüfung zu erbringenden Prüfungsleistung ist dem Studierenden in diesem Fall spätestens bei der Vereinbarung des Wiederholungstermins mitzuteilen. (4) Die Wiederholung einzelner bestandener Modulprüfungen oder einzelner bestandener Modulteilprüfungen sind zur Verbesserung der Note zulässig, sofern die Studiengänge Bachelor of Science bzw. Master of Science in Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Informatik sowie Elektrotechnik bzw. Informationssystemtechnik dies in ihren Studienund Prüfungsordnungen ausdrücklich vorsehen. 24 Endgültiges Nichtbestehen (1) Modulprüfungen sind endgültig nicht bestanden, wenn alle zulässigen Wiederholungsversuche nicht bestanden wurden. In Folge erlischt die Zulassung für das betreffende wissenschaftliche Fach, in dem die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde; ist eine Prüfung aus den Bereichen Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium oder Bildungswissenschaftliches Begleitstudium endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien. (2) Studierende, die ihre Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. (3) Hat der Studierende die Prüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die absolvierten Prüfungen und ggf. Studienleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist. 25 Verlust des Prüfungsanspruchs (1) In den Fällen des Erlöschens des Prüfungsanspruchs und der Zulassung für ein wissenschaftliches Hauptfach, muss der Studierende spätestens zum übernächsten Semester in ein anderes, an der Universität Ulm angebotenes Hauptfach wechseln. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien. (2) Ist die Zulassung für ein Studienfach oder den Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Ulm erloschen, so ist eine Immatrikulation an einer anderen Landesuni-

16 versität im betreffenden Studienfach bzw. im Studiengang Lehramt an Gymnasien nicht mehr möglich. III. Schlussbestimmungen 26 Übermittlung der Noten an das Prüfungsamt und Diploma Supplement (1) Die Universität Ulm übermittelt bei der Meldung des Studierenden zur Staatsexamensprüfung den Nachweis der erworbenen Leistungspunkte und die erzielten Modulnoten gemäß 19 an das Landeslehrerprüfungsamt. (2) Die Universität Ulm stellt ein deutschsprachiges und englischsprachiges Diploma Supplement aus, das ebenfalls an das Prüfungsamt übermittelt wird. 27 Ungültigkeit (1) Hat der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungsleistung für "nicht ausreichend (5,0)" und die betreffende Prüfung vom Prüfungsausschuss für "nicht bestanden" erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Studierende darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Prüfungsleistung für "nicht ausreichend (5,0)" und die Prüfung vom Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt werden. (3) Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab der Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen. (5) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden dem Landeslehrerprüfungsamt übermittelt. (6) Die Aberkennung des akademischen Abschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 28 Einsicht in die Prüfungsakten Für die Einsichtnahme in die Modulprüfungen bzw. Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gilt in der Regel eine Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

17 29 Übergangsbestimmungen (1) Die vorstehende Studien- und Prüfungsordnung tritt zum Wintersemester 2013/14 in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die nach den Bestimmungen der GymPO I studieren. (2) Mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Studiengang Lehramt an Gymnasien vom , veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm, Nr. 5 vom Seite außer Kraft. (3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studien- und Prüfungsordnung im Lehramtsstudium an der Universität immatrikuliert sind und für die die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für das Lehramt an Gymnasien vom gilt, beenden ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für das Lehramt an Gymnasien vom IV. Anlage A: Fächerkatalog An der Universität Ulm werden folgende Fächer angeboten: - Biologie (Hauptfach und Beifach) - Chemie (Hauptfach und Beifach) - Informatik (Hauptfach) - Naturwissenschaft und Technik (Hauptfach und Beifach) - Mathematik (Hauptfach und Beifach) - Physik (Hauptfach und Beifach) Das Fach Naturwissenschaft und Technik kann nur in Kombination mit Biologie, Chemie, Geographie 2 (mit Schwerpunkt Physische Geographie) oder Physik studiert werden. 2 Das Studienfach Geographie wird an der Universität Ulm nicht angeboten.

18 V. Anlage B: Fachspezifische Bestimmungen für die wissenschaftlichen Fächer 1. Biologie (Hauptfach) 1 Verpflichtende fachwissenschaftliche Module Folgende fachwissenschaftliche Pflichtmodule sind zu absolvieren: Module LP Status Art der Prüfungsleistung Voraussetzung zur Prüfung neben Anwesenheit 3 Sem. Grundlagen der Biologie 13 OP/ZP MP s keine 1 Systematik und Evolution für Lehramt Biologie der Prokaryoten für Lehramt Entwicklungsbiologie und Genetik für Lehramt Chemie für Biologie Lehramt (nur mit Mathe und NWT) 11 ZP MP s LN 1 und 2 6,5 ZP MP s keine 2 6 ZP MP s LN 3 7 MP s oder m LN 3 Ökologie für Lehramt 9 MP s keine 4 Molekularbiologie, Gentechnik, Biotechnologie, Immunologie und Infektionsbiologie für Lehramt 7,5 MP s oder m LN 5 und 6 Physiologie für Lehramt 19 MP m LN 6 und 7 Humanbiologie, Evolution des Menschen, Soziobiologie und Verhalten für Lehramt 6 Zwei MTP s keine 8 OP = Orientierungsprüfung ZP = Zwischenprüfung MP s / m = Modulprüfung, schriftlich / mündlich MTP = Modulteilprüfung 3 Bei Übungen, Seminaren, Praktika und Exkursionen, die aus dem Fachbereich Biologie angeboten werden, besteht Anwesenheitspflicht. Wer bei solchen Veranstaltungen nicht zu 85% der Präsenzzeit anwesend ist, ist nicht zur Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung berechtigt. Die Kontrolle der Anwesenheit obliegt dem verantwortlichen Dozenten.

19 2 Wahlmodule Zusätzlich zu den Pflichtmodulen sind Wahlmodule nach Wahl des Studierenden im Umfang von mindestens 16 LP in der Fächerkombination mit Chemie und von mindestens 9 LP in Kombination mit Mathematik oder NWT zu absolvieren. Diese sind aus dem fachwissenschaftlichen Angebot der Biologie zu wählen. Die Art der Prüfungsleistung entspricht der Art der Modulprüfung aus den Studiengängen Bachelor of Science bzw. Master of Science in Biologie und ergibt sich aus den dortigen Modulhandbüchern. 3 Verpflichtende fachdidaktische Module Folgende fachdidaktische Pflichtmodule sind zu absolvieren: Modul: Fachdidaktik Biologie 1 (Grundmodul) Der Umfang des Moduls beträgt 5 LP. Das Modul wird mit einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit abgeschlossen. Modul: Fachdidaktik Biologie 2 (Aufbaumodul) Der Umfang des Moduls beträgt 5 LP. Das Modul wird mit einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit abgeschlossen. 4 Ersetzbarkeit von Modulen in speziellen Fächerkombinationen Studierende mit der Fächerkombination Biologie/Chemie sollen das Modul Chemie für Biologie Lehramt durch Wahlmodule aus dem fachwissenschaftlichen Angebot der Biologie nach ihrer Wahl ersetzen.

20 2. Biologie (Beifach) 1 Verpflichtende fachwissenschaftliche Module Folgende fachwissenschaftliche Pflichtmodule sind zu absolvieren: Module LP Art der Prüfungsleistung Voraussetzung zur Prüfung neben Anwesenheit 4 Sem. Grundlagen der Biologie 13 MP s keine 1 Systematik und Evolution für Lehramt Entwicklungsbiologie und Genetik für Lehramt 11 MP s LN 6 MP s LN 3 1 und 2 Ökologie für Lehramt 9 MP s keine 4 Molekularbiologie, Gentechnik, Biotechnologie für Lehramt Tier- und Pflanzenphysiologie (Vorlesungen) Humanbiologie, Evolution des Menschen, Soziobiologie und Verhalten für Lehramt 6 MP s oder m LN 5 9 MP m keine 6 6 Zwei MTP s keine 8 MP s / m = Modulprüfung, schriftlich / mündlich MTP = Modulteilprüfung 2 Wahlmodule Zusätzlich zu den Pflichtmodulen sind Wahlmodule nach Wahl des Studierenden im Umfang von mindestens 9 LP zu absolvieren. Diese sind aus dem fachwissenschaftlichen Angebot der Biologie zu wählen. Die Art der Prüfungsleistung entspricht der Art der Modulprüfung aus den Studiengängen Bachelor of Science bzw. Master of Science in Biologie und ergibt sich aus den dortigen Modulhandbüchern. 4 Bei Übungen, Seminaren, Praktika und Exkursionen, die aus dem Fachbereich Biologie angeboten werden, besteht Anwesenheitspflicht. Wer bei solchen Veranstaltungen nicht zu 85% der Präsenzzeit anwesend ist, ist nicht zur Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung berechtigt. Die Kontrolle der Anwesenheit obliegt dem verantwortlichen Dozenten.

21 3 Verpflichtende fachdidaktische Module Eines der beiden folgenden fachdidaktischen Module ist zu absolvieren. Modul: Fachdidaktik Biologie 1 (Grundmodul) Der Umfang des Moduls beträgt 5 LP. Das Modul wird mit einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit abgeschlossen. Modul: Fachdidaktik Biologie 2 (Aufbaumodul) Der Umfang des Moduls beträgt 5 LP. Das Modul wird mit einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit abgeschlossen. 3. Chemie (Hauptfach) 1 Verpflichtende fachwissenschaftliche Module Folgende fachwissenschaftliche Pflichtmodule sind zu absolvieren: A. Modul: Chemie der Elemente Der Umfang des Moduls beträgt 13 LP. Das Modul besteht aus folgenden Teilmodulen: A1 Chemie der Elemente für Bachelor-Chemie, Klausur Wirtschaftschemie, Chemie-Lehramt A2 Praktikum Allgemeine und Anorganische Chemie Studienleistungen I für Lehramt Chemie Die Modulnote ergibt sich aus der Note des Teilmoduls A1. B. Modul: Grundlagen der Anorganischen Chemie Der Umfang des Moduls beträgt 9 LP. Das Modul besteht aus folgendem Teilmodul: B1 Anorganische Chemie I Klausur oder mündliche Prüfung B2 Praktikum Anorganische Chemie für Lehramt Studienleistungen Chemie B3 Anorganische Chemie II Klausur oder mündliche Prüfung Die Modulnote wird aus dem gewichteten Durchschnitt der Teilmodule B1 und B3 wie folgt gebildet: 0,5*Note des Teilmoduls B1 + 0,5*Note des Teilmoduls B3

22 C. Modul: Grundlagen der Analytischen Chemie Der Umfang des Moduls beträgt 6 LP. Das Modul besteht aus folgendem Teilmodul: C1 Grundlagen der Analytischen Chemie I für Chemie Lehramt Klausur oder mündliche Prüfung C2 Praktikum Analytische Chemie für Chemie Lehramt Studienleistungen Die Modulnote ergibt sich aus der Note des Teilmoduls C1. D. Modul: Mathematik für Chemie LA Der Umfang des Moduls beträgt 7 LP. Das Modul besteht aus folgendem Teilmodul: D1 Mathematik für Chemie, Wirtschaftschemie, Klausur Biochemie, Mol.Med. und Mathematische Methoden für LA Chemie/Biologie D2 Ergänzende Mathematische Methoden Studienleistungen Die Modulnote ergibt sich aus der Note des Teilmoduls D1. E. Modul: Grundlagen der Organischen Chemie Der Umfang des Moduls beträgt 9 LP. Das Modul besteht aus folgendem Teilmodul: E1 Grundlagen der Organischen Chemie Klausur oder mündliche Prüfung E2 Praktikum Organische Chemie für Lehramt Chemie Studienleistungen Die Modulnote ergibt sich aus der Note des Teilmoduls E1. F. Modul: Grundlagen der Physik Der Umfang des Moduls beträgt 8 LP. Das Modul besteht aus folgendem Teilmodul: F1 Physik für Biologen Klausur Die Modulnote ergibt sich aus der Note des Teilmoduls F1. G. Modul: Grundlagen der Physikalischen Chemie Der Umfang des Moduls beträgt 10 LP. Das Modul besteht aus folgendem Teilmodul: G1 Physikalische Chemie I für Bachelor Chemie, Wirtschaftschemie und Lehramt Chemie Klausur oder mündliche Prüfung G2 Physikalisch chemisches Praktikum für Lehramt Chemie Studienleistungen Die Modulnote ergibt sich aus der Note des Teilmoduls G1.

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