Freiburg, 1. Einführung

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1 Direction de la santé et des affaires sociales DSAS Direktion für Gesundheit und Soziales GSD Route des Cliniques 17, 1701 Freiburg T , F Unser Zeichen: SVA/ gsd@fr.ch Freiburg, ERLÄUTERNDER BERICHT zum Gesetzesvorentwurf über Menschen mit Behinderung (VE-BehG) und Gesetzesvorentwurf über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (VE-SPPG) 1. Einführung Der Gesetzesvorentwurf über Menschen mit Behinderung (VE-BehG) und der Gesetzesvorentwurf über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (VE-SPPG) fügen sich primär in die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Bereich Behinderung ein. Sie berücksichtigen ausserdem die Entwicklung der Rolle und des Platzes von Menschen mit Behinderung innerhalb der Gesellschaft. Der VE-SPPG betrifft nicht nur den Behindertenbereich; bei der Schaffung eines kohärenten, gemeinsamen Betreuungssystems ist es heutzutage notwendig, dass bei den Gesetzesanpassungen alle Sondereinrichtungen miteinbezogen werden. Der NFA hat die kantonalen Zuständigkeiten im Behindertenbereich grundlegend verändert. Heute ist der Kanton alleine für die Planung und Subventionierung von Sondereinrichtungen zuständig, die Beherbergungs- oder Beschäftigungsplätze für Bezügerinnen und Bezüger von Renten der Invalidenversicherung (IV) anbieten. Um die Anforderungen an die Umsetzung des NFA im Erwachsenenbereich zu konkretisieren, hat der Staatsrat am 17. Mai 2010 das kantonale Konzept zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (kantonales Konzept) verabschiedet. Im Dezember desselben Jahres wurde das kantonale Konzept vom Bundesrat angenommen. Es setzt Anpassungen des Gesetzesdispositivs im Bereich Sondereinrichtungen voraus und bildet eine der Grundlagen des VE-SPPG. Der VE-BehG seinerseits entspricht einem Verfassungsauftrag, der in Artikel 9 Abs. 3 der Freiburger Verfassung (KV-FR; SGF 10.1) festgehalten ist; er besagt, dass Staat und Gemeinden Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhängigkeit sowie ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration vorsehen müssen. Diese Pflichten lassen sich auch vom Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) sowie vom Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) ableiten. Die beiden Gesetzesvorentwürfe bilden die Gesetzesgrundlage für die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze der zukünftigen kantonalen Politik für Menschen mit Behinderung, wie sie vom Staatsrat in den Leitlinien festgelegt und im Massnahmenplan präzisiert wurden, der diesem erläuternden Bericht beigelegt ist.

2 Seite 2 von Gesetzesvorentwurf über Menschen mit Behinderung (VE-BehG) 2.1. Allgemein Der Vorentwurf verankert in der Gesetzgebung die spezifischen Ziele der Politik für Menschen mit Behinderung. Er bestimmt die prioritären Bereiche des staatlichen Handelns in Hinblick auf die Umsetzung dieser Politik, indem er den allgemeinen Rahmen der Massnahmen betreffend Menschen mit Behinderung festlegt. Damit liefert der Vorentwurf ein umfassendes und kohärentes Bild der Politik für Menschen mit Behinderung; unter anderem schafft er die Grundlage für die finanziellen Interventionen des Staates, die sich von den in der Sondereinrichtungsgesetzgebung vorgesehenen Interventionen unterscheiden. Dieser rechtliche Rahmen soll so flexibel wie möglich sein, denn es ist wichtig, dass der Staat seine Interventionen den sich wandelnden Umständen anpassen kann. Der Staat ist demnach angehalten, seine geplanten Massnahmen in einem mehrjährigen Massnahmenplan festzulegen Kommentar zu den Artikeln Art. 1 Artikel 1 des Vorentwurfs zählt die Ziele der kantonalen Politik für Menschen mit Behinderung auf, nämlich die Autonomie von Menschen mit Behinderung zu fördern, ihre Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Leben unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu unterstützen (Abs. 1) sowie ihre Fähigkeiten anzuerkennen (Abs. 2). Diese Ziele entsprechen dem in Artikel 9 Abs. 3 KV-FR definierten Verfassungsauftrag. Der Artikel verweist zudem auf die anderen Dispositive des Bundes und der Kantone, die es bei der Umsetzung der künftigen Gesetzgebung zu berücksichtigen gilt (z. B. Invalidenversicherung). Art. 2 Der Begriff «Mensch mit Behinderung», der den Anwendungsbereich des Gesetzesvorentwurfs bestimmt, ist breiter gefasst als der Begriff «invalide Person». Denn er definiert Menschen mit Behinderung als Personen, denen es aufgrund einer für längere Zeit bestehenden oder bleibenden Beeinträchtigung einer oder mehrerer körperlicher, seelischen, geistigen oder Sinnesfunktionen sowie aufgrund der Anforderungen ihrer Umgebung erschwert ist, sich ohne aktive Unterstützungsmassnahmen aus- und fortzubilden, soziale Kontakte zu knüpfen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Gegensatz zur Definition von Invalidität (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) zielt diese Definition nicht darauf ab, die Leistungsempfängerinnen und -empfänger gemäss ihrer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit oder der Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, zu beschreiben. Sie berücksichtigt, dass eine Behinderung gewiss durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung entsteht, sie jedoch auch aus den Anforderungen der Umgebung hervorgeht, in der sich die betroffene Person bewegt. Daher entspricht sie in ihrer Tragweite der Definition von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 BehiG. Art. 3

3 Seite 3 von 12 Im Behindertenbereich sind zahlreiche öffentliche und private Akteurinnen und Akteure tätig. Eine Koordination der Leistungen ist demnach Voraussetzung für ein bedarfsgerechtes und effizientes Angebot. Daher ruft Artikel 3 die Zusammenarbeitspflicht des Staates in diesem Bereich in Erinnerung. Art. 4 Artikel 4 des Vorentwurfs zeigt die Grundsätze des staatlichen Handelns im Bereich Behinderung auf. Er erinnert daran, dass die Fähigkeiten und spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung bei allen staatlichen Interventionen berücksichtigt werden müssen, auch wenn dies nicht in jeder einzelnen Gesetzesvorschrift ausdrücklich erwähnt ist (Art. 1). Normalerweise ersetzen die Interventionen des Staates nicht die privaten Verantwortlichkeiten, sondern müssen als subsidiär betrachtet werden (Abs. 2). Des Weiteren zählt der Artikel die Bereiche auf, in denen die Massnahmen des Staates durchgeführt werden sollen (Art. 3), und nennt die allgemeine Aufgabe, die Bevölkerung zu sensibilisieren (Art. 4). Art. 5 Die prioritären Interventionen im Behindertenbereich eines bestimmten Zeitraums werden in einem Massnahmenplan festgehalten. Jede darin aufgeführte Massnahme ist einem der in Artikel 4 Abs. 3 und 4 (vgl. oben) definierten Bereiche zugeordnet. Durch diesen flexiblen Rahmen kann der Staat bei seinen Interventionen die Entwicklung der Bevölkerungsbedürfnisse berücksichtigen; zudem muss die Wirksamkeit der umgesetzten Massnahmen regelmässig beurteilt werden. Art. 6 Eine der prioritären Interventionsbereiche des Staates ist die Betreuung von Menschen mit Behinderung. Artikel 6 des Vorentwurfs definiert den Begriff der Betreuungsleistungen (Abs. 1). Derselbe Artikel präzisiert, dass die von Sondereinrichtungen erbrachten Betreuungsleistungen in der Sondergesetzgebung geregelt werden, nämlich im VE-SPPG (Abs. 2). Zusätzlich zur Subventionierung der von den Sondereinrichtungen angebotenen Betreuungsleistungen kann der Staat die Entwicklung von ambulanten Betreuungsleistungen anderer Organisationen, wie Pro Infirmis, künftig unterstützen (Abs. 3). Neben den Betreuungsleistungen, die direkt bei den Menschen mit Behinderung erbracht werden (Abs. 2 und 3), sieht der Vorentwurf für den Staat die Möglichkeit vor, Aufträge für Entlastungsleistungen zu erteilen, damit Angehörige, die Menschen mit Behinderung zu Hause betreuen, unterstützt und entlastet werden (Abs. 4). Art. 7 Persönliche Entwicklung und Ausbildung sind zwei Bereiche, die für die Autonomie von Menschen mit Behinderung und ihrer aktiven Mitwirkung in der Gesellschaft äusserst wichtig sind. Der Vorentwurf schlägt in Artikel 7 vor, dass der Staat diesbezügliche, von privaten Organisationen organisierte Tätigkeiten unterstützen kann. Art. 8 Die Herausforderung der kantonalen Politik im Bereich Arbeit ist, für Menschen mit Behinderung, die bei der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht auf die Massnahmen der IV zurückgreifen können, in geschützten Werkstätten oder im Berufsumfeld eine Tätigkeit zu finden, die ihren Fähigkeiten entspricht, und ihre soziale Eingliederung sowie ihre Autonomie zu fördern.

4 Seite 4 von 12 Dafür sieht Artikel 8 eine Unterstützung des Staates zur Förderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderung am Berufsleben vor. Art. 9 Artikel 9 bildet die gesetzliche Grundlage, damit der Staat einerseits das Angebot der Transportdienste für Menschen mit Behinderung (Abs. 1) unterstützen und anderseits die Anpassung des Wohnangebots an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung (Abs. 2) fördern kann. Die öffentlichen Interventionen sollen es Menschen mit Behinderung ermöglichen, autonom zu bleiben und sich in ihr soziales Umfeld einzubinden. Durch die Entwicklung eines Angebots an bedarfsgerechten Wohnungen für Menschen mit Behinderung wird einer Abschottung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen entgegengewirkt und dies kommt letztendlich der gesamten Gesellschaft zugute. Art. 10 Die öffentliche Hand muss zugunsten der Anerkennung von Menschen mit Behinderung und ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben agieren können. Durch Artikel 10 des Vorentwurfs kann der Staat private Initiativen unterstützen, die auf die Integration von Menschen mit Behinderung bei Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten und -veranstaltungen abzielen. Mit dieser finanziellen Unterstützung wird negativen Vorurteilen entgegengewirkt und die Bedürfnisse und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderung werden besser anerkannt. Art. 11 bis 13 Das 3. Kapitel des Vorentwurfs (Art. 11 bis 13) führt ein Bewilligungssystem für bestimmte Berufe ein, die auf selbstständiger Basis im Behindertenbereich ausgeübt werden. Wie auch im Gesundheitsbereich ist es wichtig, nicht nur die Qualität der von den Institutionen angebotenen Leistungen zu gewährleisten, sondern auch die Qualität der von Selbstständigen erbrachten Leistungen. Einer Bewilligung bedarf die selbstständige Tätigkeit als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Sonderschullehrer/in sowie Sozialpädagogin/Sozialpädagoge im Werkstattbereich (Art. 11 Abs. 1). Die Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 12 Abs. 1) entsprechen den Voraussetzungen für Berufsausübungsbewilligungen im Sinne des Gesundheitsgesetzes (SGF ). Die Grundsätze zu den Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung und die Anerkennung von Sondereinrichtungen durch den Staat werden ihrerseits in der Gesetzgebung über die Sondereinrichtungen definiert (Art. 11 Abs. 2). Art. 14 Das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG; SGF 710.1) legt fest, dass Wohngebäude mit acht oder mehr Wohneinheiten und Wohngebäude mit sechs oder mehr Wohneinheiten und mindestens drei Wohnstockwerken den Grundsätzen des hindernisfreien Wohnbaus entsprechen müssen (Art. 129 Abs. 2 RPBG). Um Menschen mit Behinderung einen besseren Zugang zu bedarfsgerechten Wohnungen zu gewährleisten, werden die aktuellen Vorschriften zum hindernisfreien Wohnbau erweitert auf Wohnbauten mit mindestens drei Wohneinheiten auf drei oder mehr Wohnstockwerken, sowie auf Wohnbauten mit mindestens vier Wohneinheiten auf zwei oder mehr Wohnstockwerken; davon ausgeschlossen sind zusammengebaute Einzelwohnhäuser.

5 Seite 5 von 12 Diese Richtlinie wird auch in Hinblick auf die demographische Entwicklung und die Anpassung der Wohneinheiten an die Bedürfnisse von Seniorinnen und Senioren eine wichtige Rolle spielen. Der Vorentwurf sieht zwei Varianten vor: Variante A ist restriktiver und verlangt, dass alle Bauten und Renovationen der betroffenen Gebäude den neuen Normen entsprechen. Variante B sieht vor, dass nur Neubauten den neuen Normen entsprechen müssen. Art. 15 Keine besonderen Bemerkungen Personelle und finanzielle Auswirkungen Die Gesamtkosten zulasten des Staates belaufen sich auf 1,889 Millionen Franken für den VE-BehG; davon sind 1,691 Millionen Franken in Hinblick auf den vom Finanzplan geplanten Betrag neue Kosten. Für die Gemeinden bedeutet der Vorentwurf eine Kostensenkung von 0,640 Millionen Franken. 3. Gesetzesvorentwurf über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (VE-SPPG) 3.1. Allgemein Der Vorentwurf regelt die Organisation der Sondereinrichtungen und der professionellen Pflegefamilien für Minderjährige sowie ihre Beziehungen zum Staat. Bei den Sondereinrichtungen unterscheidet der Vorentwurf zwischen vier Arten von Institutionen: > Institutionen für erwachsene Menschen mit Behinderung; > Institutionen für minderjährige Menschen mit Behinderung; > Institutionen für Suchtkranke; > Institutionen für Kinder und junge Erwachsene mit sozialpädagogischem Betreuungsbedarf (Erziehungsheime). Bei den erwachsenen Menschen mit Behinderung bildet der Vorentwurf die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der Grundsätze des vom Staatsrat angenommenen kantonalen Konzeptes entsprechend dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; RS ) vom 6. Oktober Kommentar zu den Artikeln Art. 1 Das neue Gesetz wird die momentan im Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare (SGF ) verankerten Bestimmungen aufheben. Der Vorentwurf betont die Rolle der öffentlichen Hand als Garantin der Qualität der Leistungen und ihrer Bedarfsgerechtigkeit für die Empfängerinnen und Empfänger (Art. 1), wie vom IFEG für erwachsene Menschen mit Behinderung verlangt wird. Dafür bestimmt der Vorentwurf, unter welchen Bedingungen diese Leistungen angeboten (Abs. 2 Bst. a) und von der öffentlichen Hand subventioniert (Abs. 2 Bst. c) werden können. Des Weiteren behandelt er die

6 Seite 6 von 12 Organisation der Beziehungen zwischen dem Staat und den Leistungserbringerinnen und -erbringern, also den Sondereinrichtungen und den professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (Abs. 2 Bst. b). Art. 2 Die Sondereinrichtungen erbringen verschiedene Leistungen mit oder ohne Wohnbereichskomponente. Das Leistungsangebot der Sondereinrichtungen kann sich auf eine spezifische Betreuungsart beschränken und wird der Bedarfsentwicklung regelmässig angepasst. Daher wird eine Sondereinrichtung vor allem durch den Kreis ihrer Leistungsempfängerinnen und -empfänger definiert, nämlich: > Menschen mit Behinderung; > Suchtkranke; > Menschen mit sozialpädagogischem Betreuungsbedarf. Es handelt sich also um die Bevölkerung, die bereits heute die Leistungen der Sondereinrichtungen in Anspruch nimmt. Artikel 2 präzisiert zudem, dass die Sondereinrichtungen neben den in Absatz 1 genannten Leistungen auch ambulante Leistungen anbieten können. In der Rahmenvereinbarung sowie im Leistungsvertrag wird bestimmt, in welchem Umfang diese Leistungen von der öffentlichen Hand finanziert werden. Art. 3 Die Planung des Leistungsangebots, ob in quantitativer oder in qualitativer Hinsicht, ist für die bedarfsgerechte Betreuung grundlegend. Sie gehört, wie bereits heute, in den Zuständigkeitsbereich des Staates. Art. 4 Da sich das Angebot der Sondereinrichtungen für verschiedene Leistungsarten (vgl. oben Kapitel 3.1) überschneidet, braucht es für eine wirksame Planung der institutionellen Leistungen einen umfassenden Ansatz, zusätzlich zur sektoriellen Abklärung nach Sondereinrichtung. Daher wünscht sich der Vorentwurf, dass eine Koordinationskommission Stellungnahmen zu den Planungsentwürfen zuhanden des Staatsrats verfasst (Abs. 1 Bst. a) und sich aktiv an der Koordination des institutionellen Dispositivs beteiligt (Abs. 1 Bst. b). Die Kommission wird vom Staatsrat ernannt (Abs. 1) und besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der öffentlichen Hand und der Leistungserbringerinnen und -erbringer (Abs. 2). Art. 5 Momentan braucht es für den Betrieb von Sondereinrichtungen gemäss kantonaler Gesetzgebung keine Bewilligung, ausser wenn es sich um eine Gesundheitsinstitution handelt. Diese Lücke muss geschlossen und für Angebote dieser Art eine Bewilligungspflicht eingeführt werden (Abs. 1). Jede Institution, die mehr als fünf Personen aufnimmt, muss über eine Bewilligung verfügen, die gemäss dem vom Staatsrat festgelegten Vorgehen gewährt wird (Abs. 3). Diese Pflicht gilt auch für die Sondereinrichtungen des Bereichs Berufsbildung, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen und deren Finanzierung durch IV- Leistungsverträge gewährleistet wird. Die Bewilligung, die der Anerkennung nicht entspricht und folglich auch kein Anrecht auf Subventionierung gibt, wird erteilt, wenn die Sondereinrichtung gewissen Anforderungen entspricht (Abs. 2), die für die Sicherheit der aufgenommenen Personen notwendig sind. Erstens muss die Sondereinrichtung über Räumlichkeiten und Ausstattungen verfügen, die bestimmten Sicherheits- und Hygieneanforderungen der aufgenommenen Personen gerecht werden (Abs. 2 Bst. a).

7 Seite 7 von 12 Zweitens muss sie die Tätigkeiten, die sie ausführen möchte, durch ein verpflichtendes Betreuungskonzept transparent offenlegen (Abs. 2 Bst. b); zudem muss sie die Qualitätskriterien erfüllen (Abs. 2 Bst. c). Schliesslich legt der Vorentwurf gewisse Anforderungen bei den leitenden Personen der Sondereinrichtungen fest (Abs. 2 Bst. d). Art. 6 Aktuell müssen Sondereinrichtungen über eine vorgängige Anerkennung verfügen, wenn sie Subventionen erhalten wollen. Die Anerkennung ist nicht zu verwechseln mit der Betriebsbewilligung, die in Artikel 5 des Vorentwurfs geregelt wird: Die Betriebsbewilligung definiert, zu welchen Bedingungen eine Leistung angeboten werden kann, egal ob sie von der öffentlichen Hand finanziert wird oder nicht. Die Anerkennung hingegen definiert die Voraussetzung für eine Subventionierung. Mit anderen Worten: Alle Sondereinrichtungen müssen eine Betriebsbewilligung haben, eine Anerkennung hingegen können sie bekommen oder auch nicht. Letztere setzt die Erfüllung der in Absatz 2 definierten Kriterien voraus. Somit muss eine anerkannte Sondereinrichtung spezifische Qualitäts-, Ausbildungs- und Verwaltungskriterien entsprechen (Abs. 2 Bst. a), die sich von den Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung unterscheiden. Sie muss zudem bei den Leistungen, für die sie Unterstützung erhalten möchte, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gerecht werden (Abs. 2 Bst. b). Schliesslich müssen diese Leistungen den Bedürfnissen der Leistungsplanung entsprechen (Abs. 2 Bst. c). Die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den Sondereinrichtungen werden in einer Rahmenvereinbarung festgelegt (Abs. 2 Bst. d). Art. 7 Die kantonalen Subventionen der Institutionen zielen einerseits darauf ab, dass die aufgenommenen Personen von einem institutionellen Leistungsangebot profitieren können, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht; andererseits sollen sie die Qualität der Leistungen gewährleisten. Zudem müssen die Subventionen den Grundsätzen der Freiburger Gesetzgebung über die Subventionen entsprechen, nämlich dass sie ihre Ziele wirtschaftlich erreichen und die finanziellen Möglichkeiten des Staates dabei berücksichtigen müssen. Wie heute beteiligt sich die öffentliche Hand an den Betriebskosten der anerkannten Sondereinrichtungen, indem sie das vom Staat anerkannte Betriebsdefizit übernimmt (Abs. 1). Sie beteiligt sich ausserdem weiterhin an der Finanzierung der mobilen und immobilen Investitionskosten, indem sie den Zinsaufwand und die Abschreibungen in der Betriebsrechnung der Institutionen berücksichtigt (Abs. 2). Die öffentliche Hand beteiligt sich einzig an der Finanzierung der Immobilieninvestitionen (Abs. 3), dies teilweise oder vollständig, je nach finanziellen Mitteln der Trägerschaft der Sondereinrichtungen oder der Trägerschaft mit Finanzierungsauftrag. Bei Institutionen, die über genügend Eigenkapital verfügen, ist eine vollständige Subventionierung der Investitionen durch die öffentliche Hand nicht gerechtfertigt. Die meisten anderen Kantone kennen übrigens eine solche Beteiligung von Sondereinrichtungen an ihren Investitionskosten. Die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betriebskosten der Institution wird jährlich in einem Leistungsvertrag definiert (Abs. 4). Die aufgenommenen Personen, respektive die Unterhaltsschuldnerinnen und -schuldner (zum Beispiel die Eltern)fahren fort, sich an den Betreuungskosten zu beteiligen (Abs. 5). Platzierungen in Institutionen, für welche die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (SGF ) anwendbar ist, bleiben möglich, da der Vorentwurf interkantonale Vereinbarungen vorbehält (Abs. 7). Art. 8

8 Seite 8 von 12 Der Vorentwurf hält an der Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden bei der Finanzierung der Subventionierung durch die öffentliche Hand fest, solange auf die Ergebnisse des Projekts zur Aufgabenentflechtung zwischen Staat und Gemeinden gewartet wird. Art. 9 Die Freiburgische Vereinigung der spezialisierten Institutionen (INFRI) vereint die Institutionen für Behinderte oder gefährdete Personen des Kantons Freiburg und vertritt die Interessen der Mitglieder auf kantonaler Ebene bei den Behörden sowie in der Politik und Wirtschaft. Sie wird finanziert durch die Beiträge der Mitgliedsinstitutionen, die in den von der öffentlichen Hand ausbezahlten Subventionen integriert sind. Der Vorentwurf sieht vor, dass ein Leistungsauftrag die Bedingungen und Finanzierungsmodalitäten dieser Mitgliederbeiträge und anderweitige Leistungen von INFRI bestimmt. Art. 10 Momentan ist das Leistungsangebot der Sondereinrichtungen grundsätzlich nur für Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenente zugänglich. Der Anspruch auf eine Invalidenrente hängt mit der Erwerbsfähigkeit in einem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt zusammen. Die aufeinanderfolgenden Revisionen des Gesetzes über die Invalidenversicherung haben bewirkt, dass Personen, die eine spezielle Betreuung brauchen, den Rentenanspruch verloren oder gar nie erhalten haben. Bei diesen Personen leiden einige an Krankheiten ohne organisches Substrat, psychischen Erkrankungen mit sich wiederholenden Dekompensationen oder sie litten an Gesundheitsbeeinträchtigungen, während sie nicht in der Schweiz gelebt haben. Diese Menschen mit Behinderung werden momentan in Institutionen betreut, die von der Gemeinschaft finanziert werden, besonders Spitäler, und beziehen zum grössten Teil Sozialhilfe. Ohne bedarfsgerechte Betreuung besteht das Risiko, dass sich der Gesundheitszustand dieser Menschen verschlechtert, ein sozialer Ausschluss stattfindet und damit zusätzliche Kosten zulasten der öffentlichen Hand verursacht werden, die über den Kosten für eine institutionelle Betreuung liegen. Der Vorentwurf sieht daher vor, den Kreis der Personen, welche Zugang zu den von den anerkannten Sondereinrichtungen erbrachten Leistungen haben, unter bestimmten Bedingungen auszudehnen und zwar auf Menschen mit Behinderung ohne IV-Rente, jedoch mit einer Bewilligung für diese Leistungen (Abs. 1). Personen, die auf den Zuspruch einer Invalidenrente warten, können künftig ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend institutionelle Leistungen gewährt werden (Abs. 2). Wie bei allen Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente, die Leistungen von Sondereinrichtungen beziehen, wird der Bedarf von Menschen mit Behinderung, die über eine Bewilligung verfügen oder denen vorübergehend Leistungen gewährt werden,, ebenfalls gemäss der in Artikel 12 VE-SPPG definierten Bedarfsabklärung abgeklärt. Artikel 10 des Vorentwurfs führt zudem eine Verpflichtung zur Transparenz für die in den anerkannten Sondereinrichtungen aufgenommenen Personen ein: Alle Personen, die Leistungen einer Sondereinrichtung beziehen ohne dass ihr Bedarf gemäss Artikel 12 VE-SPPG abgeklärt worden ist, (z.b. aufgrund eines Gerichtsentscheids), müssen der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) gemeldet werden und über eine Kostengutsprache für diese Leistungen verfügen (Abs. 3). Art. 11 Wie oben erwähnt, können erwachsene Menschen mit Behinderung in Zukunft eine Bewilligung für Leistungen der anerkannten Sondereinrichtungen erhalten, auch wenn sie keine Invalidenrente beziehen (Art. 10 Abs. 1), dies zu strikten Bedingungen (vgl. Kommentar zu Art. 10). Hier ist anzufügen, dass Menschen mit Behinderung, die über eine Bewilligung verfügen, Leistungen zu beziehen, ebenfalls eine Bedarfsabklärung durchlaufen werden (Art. 10, Abs. 1). Sie müssen die notwendigen Schritte für den

9 Seite 9 von 12 Zuspruch einer Invalidenrente unternommen haben (Abs. 1 Bst. a); der Staat soll das Dispositiv der Sozialversicherungen nämlich nicht ersetzen, sondern es ergänzen. Personen, die keine Invalidenrente beziehen, müssen eine ärztliche Bescheinigung für eine deutliche, für längere Zeit bestehende oder voraussichtlich länger bestehende Beeinträchtigung der Gesundheit vorlegen, also die Voraussetzungen des VE-BehG zur Anerkennung als Mensch mit Behinderung erfüllen. Der Staat wird definieren, welche Vertrauensärztinnen und -ärzte diese Bescheinigung bestätigen können (Abs. 1 Bst. b). Schliesslich legt der Vorentwurf das Mindestalter für die Bewilligung auf 30 Jahre fest, denn die Bewilligung für institutionelle Leistungen soll nicht das Dispositiv für die Integration von Jugendlichen in Schwierigkeiten ersetzen (Abs. 1 Bst. c). Bei der Bewilligung für eine institutionelle Leistung in Werkstätten setzt der Vorentwurf voraus, dass zwei Zusatzbedingungen erfüllt sind: Der Antrag muss auf Vorschlag der Interinstitutionellen Zusammenarbeit erfolgen, womit bewiesen wird, dass keine andere Massnahme ins Auge gefasst werden kann. Die Person muss ausserdem ihre langfristige Unmöglichkeit, eine Berufstätigkeit zur Bestreitung ihres Unterhalts rechtfertigen und damit untermauern, dass sie während einer langen Zeit materielle Hilfe in Anspruch genommen hat (Abs. 2). Art. 12 Die Bedürfnisse jeder Person, die von einer von der öffentlichen Hand finanzierten Betreuungsleistung profitieren will (Abs. 1), werden mit einem spezifischen Instrument abgeklärt (Abs. 3). Die Bedarfsabklärung kann eventuelle frühere Bewertungen, insbesondere der Organisationen für Massnahmen im Bereich Sonderpädagogik, eventuelle Vorgehen bei der Kantonalen IV-Stelle im Bereich berufliche Orientierung und bereits von anderen Organisationen angebotene Leistungen (wie zum Beispiel Leistungen der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause) berücksichtigen. Die Bedarfsabklärung endet mit einem Leistungsvorschlag. In den meisten Fällen wird die Bedarfsabklärung entweder durch die Institution durchgeführt, welche die Leistung erbringen soll, oder durch eine beauftragte Organisation wie Pro Infirmis, oder durch das Spitalnetz, wenn ein Spitalaufenthalt vorangegangen ist. Das Sozialvorsorgeamt kann für eine Bedarfsabklärung ebenfalls hinzugezogen werden (Abs. 2). Art. 13 Das Sozialvorsorgeamt wird alle institutionellen Leistungsvorschläge für die im Kanton wohnhaften Personen bestätigen und damit überprüfen, ob sich Angebot und Nachfrage sowie die Zusprache der institutionellen Leistungen entsprechen. Durch die Bestätigung werden zudem Daten für die Planung der institutionellen Leistungen gesammelt, ohne dass es notwendig ist, alle Tätigkeiten zur Bedarfsabklärung auf eine einzige Instanz zu beschränken. Art. 14 Die Betreuung jeder einzelnen Person muss gemäss den in einem Betreuungsvertrag festgehaltenen Modalitäten individuell gestaltet werden. Art. 15 Im Rahmen des kantonalen Konzepts wurde ein Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderung und Sondereinrichtungen entworfen. Die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte behandelt momentan die seltenen

10 Seite 10 von 12 Streitigkeiten von Menschen mit Behinderung und Sondereinrichtungen. Diese Zuständigkeit der besagten Kommission muss für alle Sondereinrichtungen bestätigt werden (Abs. 1). Die Kommission wird als Schlichtungsbehörde fungieren und Stellungnahmen zuhanden der Direktion ausrichten. Dank diesen Stellungnahmen kann die Direktion wenn nötig Massnahmen zur Einhaltung der Betriebsbewilligungs- oder der Anerkennungsvoraussetzungen treffen (Abs. 2). Art. 16 Das Leistungsangebot wird basierend auf einem spezifischen Planungsvorschlag zu den Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung erstellt. Dort, wo diese Planung mit anderen Planungsbereichen interagieren kann (zum Beispiel Leistungen für Minderjährige oder Leistungen im Bereich Suchterkrankungen), muss auf die Kohärenz der gesamten Leistungsplanung der Sondereinrichtungen geachtet werden (Abs. 3). Art. 17 Artikel 17 des Vorentwurfs hält an der aktuellen Aufsichtszuständigkeit fest. Art. 18 Wie bei erwachsenen Menschen mit Behinderung muss sich der Anspruch für von der öffentlichen Hand subventionierte Leistungen auf die Bedarfsabklärung stützen. Art. 19 Die Institutionen der Sonderpädagogik werden hauptsächlich in einer Sondergesetzgebung geregelt, auf die Artikel 19 des Vorentwurfs verweist. Art. 20 Diese Zuständigkeitsverteilung entspricht den momentan geltenden Bestimmungen. Art. 21 Suchtkranke müssen Zugang zu institutionellen Leistungen haben, sofern diese ihren Bedürfnissen entsprechen, gemäss dem Grundsatz im Behindertenbereich. Art. 22 Wie bei allen anderen von den anerkannten Sondereinrichtungen erbrachten Betreuungsleistungen muss bei Leistungen für Suchtkranke vorgängig eine Bedarfsabklärung bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger durchgeführt werden (Abs. 1); diese obliegt der oder dem kantonalen Suchtbeauftragten. Art. 23 Artikel 23 des Vorentwurfs schafft die formelle Gesetzesgrundlage für die Bildung einer kantonalen Kommission für Suchtfragen. Diese wird ähnlich wie die Kommission, die für die Erarbeitung eines

11 Seite 11 von 12 spezifischen Planungsvorschlags im Bereich erwachsene Menschen mit Behinderung zuständig ist damit beauftragt, der GSD einen Planungsvorschlag zu den anerkannten Sondereinrichtungen für Suchtkranke vorzulegen. Art. 24 Diese Zuständigkeit entspricht der jetzigen Zuständigkeit der GSD. Art. 25 Wie bei den Leistungen der anderen Sondereinrichtungen werden auch die Leistungsempfängerinnen und - empfänger der sozialpädagogischen Massnahmen durch die Bedürfnisse der betroffenen Jugendlichen bestimmt. Werden diese Jugendliche auf gerichtliche Anordnung hin (Jugendgericht und Friedensgericht) in sozialpädagogischen Institutionen platziert, wird keine zusätzliche Bedarfsabklärung durchgeführt. Sozialpädagogische Interventionen in den Institutionen sind heute über die Volljährigkeit hinaus möglich, jedoch nur ausnahmsweise oder bei Verlängerung einer Massnahme, die bereits vor der Volljährigkeit begonnen hat. Immer öfter stellt man jedoch fest, dass es problematische Situationen gibt, welche die Platzierung von jungen Erwachsenen aufgrund von Erziehungsdefiziten verlangt. Unter Anwendung des Grundsatzes der Leistungsentsprechung möchte der Vorentwurf die Unterbringung von Jugendlichen bis zum Alter von 25 Jahren in Sondereinrichtungen ermöglichen, oder sogar (nur ausnahmsweise und mit Bewilligung) bis zum 30. Altersjahr (Abs. 2). Der Vorentwurf bietet damit eine zusätzliche Flexibilität, die im aktuellen Dispositiv fehlt. Art. 26 Die Kommission, die für die spezifische Planung der sozialpädagogischen Leistungen zuständig ist, kann zudem die Bedürfnisse berücksichtigen, die sich aus der Gerichtspraxis ergeben, denn auf diese sind zahlreiche Plätze zurückzuführen. Art. 27 Die momentane Zuständigkeit der GSD wird durch Artikel 27 des Vorentwurfs bestätigt. Art. 28 Artikel 28 des Vorentwurfs definiert den Begriff der professionellen Pflegefamilie für Minderjährige. Die Aufnahmekapazität dieser Strukturen soll auf fünf Kinder oder Jugendliche zusätzlich zu den eigenen Kindern des Erzieherpaares beschränkt werden, damit die gute Funktionsweise dieser Aufnahmestruktur, die auf einer familiären Organisation basiert, nicht gefährdet wird. Art. 29 Für die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige gelten bei der Betriebsbewilligung (siehe Kommentar zu Art. 5) und der Anerkennung (siehe Kommentar zu Art. 6) grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Sondereinrichtungen. Von diesen Regelungen kann jedoch abgewichen werden, wenn die Natur der professionellen Pflegefamilie für Minderjährige selbst es verlangt. Diese Leistungserbringenden verfügen über keine Institutionsleitung und angesichts des Umfangs des Leistungsangebots ist eine Rahmenvereinbarung auch nicht angebracht (Abs. 1 Bst. a). Überdies muss

12 Seite 12 von 12 präzisiert werden, dass die gleiche Kommission, die für die Planung der anerkannten sozialpädagogischen institutionellen Leistungen zuständig ist, mit der Planung der Leistungen der professionellen Pflegefamilien für Minderjährige beauftragt wird (Abs. 1 Bst. a und b); dies, weil sich ihr Angebot teilweise überschneiden kann. Im Rahmen der Planung ist ein anerkannter Bedarf auch für die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige zwingende Voraussetzung für die Finanzierung dieser Leistungen durch die öffentliche Hand (Abs. 1 Bst. b). Art. 30 Das grundlegende Element, auf dem die Annäherung zwischen Sondereinrichtungen und den professionellen Pflegefamilien für Minderjährige basiert und das eine gemeinsame Gesetzgebung rechtfertigt, ist ihre Finanzierung. Im Gegensatz zu den klassischen Pflegefamilien (Pflegeeltern) werden die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige gemäss den gleichen Prinzipien wie die Sondereinrichtungen und unter gleichen Bedingungen finanziert (Art. 29). Art. 31 Wie bereits heute wird die GSD auch in Zukunft die Zuständigkeit für die Aufsicht über die professionellen Pflegefamilien innehaben. Art. 32 Keine besonderen Bemerkungen. Art. 33 Keine besonderen Bemerkungen Personelle und finanzielle Auswirkungen Die Gesamtkosten zulasten des Staates belaufen sich auf 0,918 Millionen Franken für den VE-SPPG; davon sind 0,093 Millionen Franken in Hinblick auf den vom Finanzplan geplanten Betrag neue Kosten. Ab 2019 werden 0,6 zusätzliche VZÄ nötig. Für die Gemeinden bedeutet die Umsetzung des Vorentwurfs SPPG eine Kostensenkung von 0,117 Millionen Franken während fünf Jahren.

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