Berichterstattung bei der eingeschränkten Revision Grundlagen und Fallstricke
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1 marc arnet claudia mattig Berichterstattung bei der eingeschränkten Revision Grundlagen und Fallstricke Der Revisionsstellenbericht im Rahmen der Prüfung einer Jahresrechnung ist unter dem Regime der eingeschränkten Revision das einzig gesetzlich vorgeschriebene Produkt einer Prüfungsdienstleistung. Die Kunst der Berichterstattung ist, die Adressaten klar, kurz und bündig über die geprüfte Jahresrechnung zu informieren. Der Artikel behandelt die Grundlagen der Berichterstattung und den Umgang mit modifizierten n [1]. 1. EINLEITUNG 1.1 Ausgangslage. Die gesetzlichen Regeln zur eingeschränkten Revision sind ganz im Einklang mit den Zielen dieser Revisionsform ebenfalls einfach und knapp gehalten. Der Gesetzgeber überlässt es dem Berufsstand verbindliche Richtlinien zur Berichterstattung zu erlassen. Die Treuhand-Kammer und Treuhand-Suisse haben im Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) Normen für den zusammenfassenden Bericht erlassen [2]. 1.2 Gesetzliche Grundlagen. Art. 729 b des Obligationenrechts (OR) bildet die Grundlage für den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision. Er definiert die Pflicht des Revisors zur Berichterstattung, inkl. der sich daraus ergebenden Bestimmungen über den Inhalt des Berichts. Das Ergebnis dieser Berichterstattung bezieht sich immer auf den in Art. 729 a OR umschriebenen Prüfungsgegenstand. Neben dem Prüfungsergebnis enthält der Revisionsstellenbericht einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision, Angaben zur Unabhängigkeit sowie Angabe und fachliche Befähigung der Person, welche die Revision leitete. Einer separaten Regelung unterliegt die Anzeigepflicht des Revisors im Rahmen einer offensichtlichen Überschuldung der geprüften Gesellschaft [3]. Weitergehende Pflichten zur Anzeige von Gesetzesverstössen bestehen im Rahmen der eingeschränkten Revision nicht [4]. Im Gegensatz zur ordentlichen Revision sieht der Gesetzgeber bei der eingeschränkten Revision auch keinen umfassenden Bericht zuhanden des Verwaltungsrats mit Feststellungen zur Rechnungslegung, zum internen Kontrollsystem (IKS) oder zur Durchführung der Revision vor. Obwohl keine weiterführende schriftliche Benachrichtigung im Rahmen der eingeschränkten Revision vorgesehen ist, bietet es sich von Fall zu Fall an, Feststellungen und besondere Sachverhalte zuhanden der Unternehmensleitung mitzuteilen (z. B. in Form eines Management Letters). Dieses Vorgehen dient u. a. auch der Beweissicherung. Die schrift liche Berichterstattung kann durch einen, vom Gesetz ebenfalls nicht geregelten, mündlichen Rapport oder ein Besprechungsprotokoll ergänzt werden. Gemeinsam mit dem zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle sollte die ergänzende Berichterstattung eine Einheit bilden. Bei der Berichterstattung gilt es, klar zu trennen, welche Bestandteile Gesetz und Berufsstand fordern und somit in den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle gehören und welche Bestandteile in Form einer ergänzenden Berichterstattung erfolgen. Leider findet in der Praxis häufig eine unklare oder gar falsche Berichterstattung im Rahmen des zusammenfassenden Berichts der Revisionsstelle statt. So zeigen sich oftmals sowohl fehlende als auch überflüssige Bestandteile. 2. AUFBAU UND GLIEDERUNG DES BERICHTS Der Normalwortlaut des Berichts der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision umfasst gemäss den gesetzlimarc arnet, lic. oec. hsg, dipl. wirtschaftsprüfer, mitglied subkommission eingeschränkte revision der treuhandkammer, treuhand- und revisionsgesellschaft mattig-suter und partner, schwyz claudia mattig, dipl. lm.- ing. eth, master of arts hsg in accounting and finance, dipl. wirtschaftsprüferin, mitinhaberin treuhandund revisionsgesellschaft mattig-suter und partner, schwyz Der Schweizer Treuhänder 903
2 Berichterstattung bei der eingeschränkten Revision chen Anforderungen und dem SER die Elemente [5] gemäss Abbildung PRÜFUNGSAUSSAGE 3.1 Nicht modifizierte nach OR. Der Abschlussprüfer kann bei einer eingeschränkten Revision nach OR eine nicht modifizierte mit begrenzter Urteilssicherheit nur dann abgeben, wenn er geprüft hat, ob: die Jahresrechnung nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung so aufgestellt wurde, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR); die Bestimmungen über die Mindestgliederung eingehalten sind (Art. 959 a und 959 b OR); der Anhang die vorgeschriebenen Angaben vollständig und richtig enthält (Art. 959 c OR); die Bewertung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Art e OR); und er dabei diesbezüglich keine wesentlichen Fehlaussagen (oder Verstösse gegen die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften) festgestellt hat. Abbildung 1: ELEMENTE DES BERICHTS ZUR EINGESCHRÄNKTEN REVISION Berichtsüberschrift Berichtsadressat Einleitung Bezeichnung der Jahresrechnung, die eingeschränkt geprüft wurde Falls das Geschäftsjahr nicht zwölf Monate umfasst, Angabe der Periode Umschreibung der Verantwortlichkeiten Bestätigung der Zulassung und Unabhängigkeit ggf. Angaben zur Mitwirkung bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für das zu prüfende Unternehmen erbracht wurden ggf. weitere Angaben (Beendigung der eingeschränkten Revision, Vorjahr von anderem Prüfer geprüft, bzw. keine Prüfung im Vorjahr, andere Prüfungsart im Vorjahr) Art und Umfang der eingeschränkten Revision Bezugnahme auf den vorliegenden Standard Feststellung, dass sich eine eingeschränkte Revision auf Befragungen und analytische Prüfungshandlungen sowie angemessene Detailprüfungen beschränkt Feststellung, dass Prüfungen der betrieblichen Abläufe, des internen Kontrollsystems sowie Befragungen und weitere Prüfungshandlungen zur Aufdeckung deliktischer Handlungen von der Prüfung ausgeschlossen sind Nicht modifizierte Modifizierung der Sachverhalte, welche die nicht beeinflussen Beurteilung des Antrags über die Verwendung des Bilanzgewinns Ort und Berichtsdatum Name der Revisionsstelle (Revisionsunternehmen) Unterschrift der Person, welche die Revision geleitet hat sowie deren Zulassung Beilage zum Revisionsbericht Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an die Generalversammlung der AG, [Ort] Als Revisionsstelle haben wir die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der AG für das am [Datum] abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft. Für die Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, die Jahresrechnung zu prüfen. Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Zulassung und Unabhängigkeit erfüllen. Unsere Revision erfolgte nach dem Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision. Danach ist diese Revision so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung erkannt werden. Eine Eingeschränkte Revision umfasst hauptsächlich Befragungen und analytische Prüfungshandlungen sowie den Umständen angemessene Detailprüfungen der beim geprüften Unternehmen vorhandenen Unterlagen. Dagegen sind Prüfungen der betrieblichen Abläufe und des internen Kontrollsystems sowie Befragungen und weitere Prüfungshandlungen zur Aufdeckung deliktischer Handlungen oder anderer Gesetzesverstösse nicht Bestandteil dieser Revision. sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten Ort der Revisionsstelle und Datum des Berichts der Revisionsstelle Wird eine natürliche Person, die über die erforderliche Zulassung als Revisor verfügt, als solche zur Revisionsstelle gewählt, so darf nur deren im Handelsregister eingetragenes und von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenes Einzelunternehmen als Revisionsstelle eingetragen werden (vgl. Art. 8 RAV). Eine natürliche Person ist nicht als Revisionsstelle eintragungsfähig. Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, welche die Revision geleitet hat. Die Zulassung der Unterzeichnenden, mindestens die des leitenden Revisors, ist darzustellen, etwa «zugelassener Revisor» oder «zugelassener Revisionsexperte». Beilage: Jahresrechnung und Antrag des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns 904 Der Schweizer TreuhändeR
3 Berichterstattung bei der eingeschränkten Revision 3.2 Nicht modifizierte im Rahmen einer True-and-Fair-View-Jahresrechnung. Die eingeschränkte Revision mit ihrer begrenzten Urteilsicherheit ist nicht für Abschlüsse nach anerkannten Rechnungslegungsstandards wie International Financial Reporting Standards (IFRS) oder Swiss GAAP FER vorgesehen und auch nicht zweckdienlich. Werden jedoch die Grössenkriterien gemäss Swiss GAAP FER [6] nicht erreicht und entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung der Kern-FER, ist eine eingeschränkte Revision durchaus durchführbar [7]. 3.3 Modifizierung der. Der Abschlussprüfer hat eine modifizierte abzugeben, wenn er: auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass der Abschluss insgesamt und/oder der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht frei von wesentlichen Fehlaussagen ist oder er solche Sachverhalte annehmen muss (Verstoss gegen die Rechnungslegungsvorschriften; «Meinungsverschiedenheiten»); oder nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, die den Schluss erlauben, dass der Abschluss insgesamt frei von wesentlichen Fehlaussagen ist («Beschränkung des Prü - fungsumfangs»). Die Abbildung 2 gibt eine Übersicht über die Sachverhalte, welche die beeinflussen, d. h. zu einer modifizierten führen [8] Mögliche Gründe für das Modifizieren der. Modifizierungen der werden notwendig, wenn entweder eine «Meinungsverschiedenheit» oder aber eine «Beschränkung des Prüfungsumfangs» besteht. Liegen solche Tatsachen vor, sind sie im zusammenfassenden Bericht entsprechend zu adressieren Meinungsverschiedenheiten. Existieren zwischen der Revisionsstelle und der Unternehmensleitung zu einem Sachverhalt unterschiedliche Auffassungen bezüglich eines für den Leser wesentlichen Punkts und können diese Differenzen nicht bereinigt werden (z. B. durch eine Nachtragsbuchung), so sind die Meinungsverschiedenheiten im zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle offenzulegen. Meinungsverschiedenheiten können von einfachen Fehlern bis hin zu komplexen Bewertungs- und Ausweisfragen reichen Meinungsverschiedenheiten zu einem festgestellten Sachverhalt. Der Sachverhalt gilt aufgrund der durchgeführten Prüfungshandlungen im Rahmen einer eingeschränkten Revision als festgestellt, d. h., ein klassischer Fehler liegt vor Meinungsverschiedenheiten zu einem angenommenen Sachverhalt. Bei der eingeschränkten Revision sind Art und Umfang der Prüfungshandlungen (stark) eingeschränkt. Darum ergeben sich in der Jahresrechnung Bereiche, in denen der Prüfer eine falsche Angabe annehmen muss, dieser Vermutung im Rahmen der eingeschränkten Revision jedoch nicht (abschliessend) auf den Grund gehen kann, weil hierfür die erforderlichen Prüfungshandlungen vom SER explizit ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zur ordentlichen Revision resultieren Umstände, die als eine Art Beschränkung (auferlegt durch den SER) betrachtet werden können. So stützt sich der Prüfer im Rahmen der eingeschränkten Revision lediglich auf die intern verfügbaren Informationen ab. Gutachten oder das Einholen von Drittbestätigungen sind bei dieser Revisionsart nicht vorgesehen. Für den Wortlaut der modifizierten ist es hingegen unerheblich, ob es sich um eine Meinungsverschiedenheit zu einem angenommenen Sachverhalt oder um eine Beschränkung des Prüfungsumfangs (siehe Ziff ) handelt. Um in einem solchen Fall die Modifizierung der im zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle zu vermeiden, muss die Unternehmensleitung üblicherweise zusätzliche Prüfungsnachweise zur Verfügung stellen, die weitergehend sind als es der SER vorsieht Beschränkung des Prüfungsumfangs. Falls eine Position in der Jahresrechnung nicht abschliessend geprüft werden kann, da für ihre Untersuchung nicht ausreichend Unterlagen zur Verfügung stehen oder das geprüfte Unternehmen den Abschlussprüfer notwendige Prüfungshandlungen nicht durchführen lässt, liegt eine Beschränkung des Prüfungsumfangs vor. Diese Beschränkung muss der Prüfer in seinem Bericht offenlegen. 3.4 Eingeschränkte. Stellt der Prüfer Gegebenheiten fest, aus denen er schliessen müsste, dass die Jahresrechnung bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen zu Buchführung und Rechnungslegung [9] sowie allfälliger statutarischer Vorschriften zur Rechnungslegung in wesentlichem Umfang nicht korrekt dargestellt ist, schränkt er seine ein oder verneint sie. Sobald im Bericht der Revisionsstelle eine Modifikation der notwendig wird, ist es absolut zwingend, die Formalitäten im Rahmen der Berichterstattung einzuhalten. Die Umstände, die zu einer Anpassung der im Revisionsbericht führen, werden im Abschnitt erläutert, welcher der vorangestellt ist. Dabei ist auf die folgenden Punkte zu achten: Der Abschlussprüfer muss alle Gründe, die zu einer Veränderung der führen, sowie ihre Auswirkung auf die Jahresrechnung kurz und prägnant beschreiben. Wurden die Offenlegungsvorschriften nicht eingehalten, hat der Abschlussprüfer in diesem Abschnitt nicht nur auf diese Tatsache hinzuweisen, sondern muss darin auch die fehlenden Informationen aufdecken. Wesentliche falsche Angaben müssen vom Abschlussprüfer beschrieben und (falls möglich) quantifiziert werden. Ist eine vernünftige Angabe zur Bewertungsdifferenz unmöglich, soll zumindest eine Bandbreite angegeben werden; andernfalls ist dieser Umstand offenzulegen. Existieren keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise, sind die Gründe dafür anzugeben. Nach dem Erklären der Umstände, die zur Modifikation der führen, ist darauf zu achten, dass auch die 906 Der Schweizer TreuhändeR
4 Berichterstattung bei der eingeschränkten Revision eingeschränkte revision Abbildung 2: modifizierte prüfungsaussage Nicht modifizierte Prüfungsanzeige Sachverhalte, die zu einer Modifizierung der führen Jahresrechnung entspricht Gesetz und Statuten Meinungsverschiedenheiten Keine (negativen) Sachverhalte Festgestellter Sachverhalt Angenommener Sachverhalt Angabe des festgestellten Angabe des angenommenen Gesamtbild wird nicht Gesamtbild wird Gesamtbild wird nicht Gesamtbild wird Nicht modifizierte Eingeschränkte Verneinende Eingeschränkte Unmöglichkeit einer sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten sind wir mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz dargelegten nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten Wegen der Auswirkung des im vorstehenden Absatz dargelegten entsprechend die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten. sind wir mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz dargelegten nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten Wegen der möglichen Auswirkung der im vorstehenden Absatz dargelegten Annahme sind wir nicht in der Lage, eine zu machen. Beschränkung Prüfungsumfang Angabe des angenommenen Mögliche Auswirkung ist nicht grundlegend Mögliche Auswirkung ist grundlegend Eingeschränkte Unmöglichkeit einer sind wir mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz dargelegten nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten Wegen der möglichen Auswirkung des im vorstehenden Absatz dargelegten sind wir nicht in der Lage, eine zu machen Der Schweizer Treuhänder 907
5 Berichterstattung bei der eingeschränkten Revision «Gesetzesverstösse, die nicht mit Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften zusammenhängen, fliessen als Hinweise in den Bericht der Revisionsstelle ein.» (basierend auf den vorgängigen Erläuterungen zum Sachverhalt) korrekt formuliert wird. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Eine eingeschränkte muss klar zum Ausdruck bringen, dass (mit Ausnahme des in der Begründung dargelegten ) keine Umstände bekannt geworden sind, wonach die Jahresrechnung nicht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Rechnungslegungsnorm erstellt wurde und gegebenenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht: «sind wir mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz dargelegten nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung nicht Gesetz und Statuten entspricht.» Eine verneinende muss besagen, dass aufgrund der dargelegten Gründe die Jahresrechnung nicht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Rechnungslegungsnorm erstellt wurde und nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht: «Wegen der Auswirkung des im vorstehenden Absatz dargelegten entspricht die Jahresrechnung nicht Gesetz und Statuten.» Ist eine unmöglich, muss mitgeteilt werden, dass der Abschlussprüfer aufgrund des dargelegten ausser Stande war, ausreichende Prüfungsnachweise zu erlangen, um eine Aussage über die Jahresrechnung zu machen: «Wegen der möglichen Auswirkung des im vorstehenden Absatz dargelegten sind wir nicht in der Lage, eine zu machen.» 3.5 Hinweis auf Gesetzesverstösse. Gesetzesverstösse, die nicht mit Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften zusammenhängen, fliessen als Hinweise in den Bericht der Revisionsstelle ein. Als im Jahre 2008 die neuen gesetzlichen Vorschriften zur eingeschränkten Revision eingeführt wurden, entbrannte eine Diskussion darüber, wie weit die Hinweispflicht des Revisors im Rahmen einer eingeschränkten Revision zur Feststellung von allgemeinen Gesetzesverstössen in der Praxis gehen soll. Im Berufsstand und von Juristen wird die Meinung vertreten, die «Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung» gemäss Art. 729 b Abs. 1 Ziff. 2 OR könne dahingehend interpretiert werden, dass eine beschränkte Hinweispflicht bestehe. Bei Verstoss gegen Art. 725 OR ist hingegen ein Hinweis im Bericht der Revisionsstelle aufgrund der Berufsauffassung zwingend erforderlich [10]: Art. OR Bezeichnung Bei der Durchführung der eingeschränkten Revision festgestellte Gesetzesverstösse 725 Kapitalverlust und Überschuldung Pflichtverletzungen des Verwaltungsrats bei Kapitalverlust oder Überschuldung, wenn er die notwendigen Massnahmen nicht ergreift (Nichteinberufung Generalversammlung; Nichterstellung Zwischenbilanz; Anzeigepflicht nicht eingehalten) Bei folgenden Gesetzesverstössen wird das Anbringen eines Hinweises im Bericht der Revisionsstelle empfohlen, wenn der Gesetzesverstoss für die Meinungsbildung des Berichtsempfängers wesentlich ist: Art. OR Bezeichnung Bei der Durchführung der eingeschränkten Revision festgestellte Gesetzes - verstösse 659 Eigene Aktien Erwerb eigener Aktien trotz fehlender freier Reserven Überschreitung der 10%-Grenze von eigenen Aktien 660 Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil 678 Geldwerte Leistungen 680 Verbot der Einlagenrückgewähr 699 Einberufung Generalversammlung 743 Übrige Aufgaben der Liquidatoren Festgestellte Ungleichbehandlung der Aktionäre beim Verteilen des Bilanzgewinns und des Liquidationsergebnisses Gesetzeswidrige oder ungerechtfertigte Leistungen an Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats oder nahestehende Personen Gesetzeswidriges Gewähren eines Aktionärsdarlehens oder nicht zulässige Rückzahlung des Aktienkapitals Nichteinhalten der gesetzlichen Einberufungsfrist; Anmerkung: Dieser Hinweis ist insbesondere im Zusammenhang mit den Pflichtverletzungen von Art. 725 OR in Betracht zu ziehen Anzeigepflicht bei Überschuldung nicht eingehalten 3.6 Zusatz. Im Rahmen der eingeschränkten Revision ist der Prüfer verpflichtet, im zusammenfassenden Bericht weitere Angaben zur Prüfung und zum Prüfungsergebnis zu machen. Sie werden als Zusätze bezeichnet und sollen vor allem verhindern, dass sich der Adressat ein falsches Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens macht. 908 Der Schweizer TreuhändeR
6 Berichterstattung bei der eingeschränkten Revision eingeschränkte revision Für Zusätze kommen z. B. die folgenden Tatbestände in Betracht: wesentliche Unsicherheiten bezüglich der zukünftigen Entwicklung von laufenden Verfahren; unternehmensspezifische Besonderheiten der Jahresrechnung; Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die in der geprüften Jahresrechnung keine Berücksichtigung finden müssen; wesentliche en zu Positionen der Vorjahresrechnung im Vorjahresbericht der Revisionsstelle; das Vorliegen eines Kapitalverlusts (im Unterschied zum Hinweis bei gesetzeswidriger Untätigkeit des Verwaltungsrats bei Kapitalverlust); das Bestehen einer Rangrücktrittsvereinbarung. Die Zusätze müssen informativ und prägnant formuliert sein. Zudem dürfen sie keine Geschäftsgeheimnisse verletzen. 3.7 Zusätzliche Prüfungsdienstleistungen und Bestätigungen. Bestätigungen, die Unternehmen zusätzlich zur eingeschränkten Revision vom Revisor benötigen, sind in der Regel freiwilliger Natur und sollten, wenn möglich, entsprechend in separaten Berichten abgegeben werden. Beispiele sind Bestätigungen über das IKS im Rahmen einer eingeschränkten Revision. 4. FAZIT Eine unklare oder fehlerhafte Berichterstattung im Rahmen einer eingeschränkten Revision vermittelt nicht nur ein unprofessionelles Bild der Revisionsstelle, sondern führt schliesslich auch zu einem deutlich erhöhten Risiko für den Prüfer. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass dem Leser neben klaren, kurzen und bündigen Formulierungen auch «Von zentraler Bedeutung ist, dass dem Leser neben klaren, kurzen und bündigen Formulierungen auch ein «technisch» sauberer Bericht präsentiert wird.» ein «technisch» sauberer Bericht präsentiert wird. Es ist darum ratsam, sich beim Verfassen von Abweichungen zum Standardbericht genügend Zeit zu nehmen, sich allenfalls mit Berufskollegen auszutauschen sowie Vorlagen und Arbeitshilfen zu konsultieren. Anmerkungen: 1) Der Artikel bezieht sich auf das neue Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung Band Eingeschränkte Revision; Kapitel III.4. 2) Die Vorgaben der beiden Berufsverbände sind für deren Mitglieder verbindlich. Standard zur Eingeschränkten Revision, Seite 7. 3) Art. 729 c OR. 4) Der Berufsstand bejaht eine «beschränkte» Hinweispflicht. Sie wird in Kapitel 3.5 weiter erläutert. 5) Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung Band Eingeschränkte Revision; Kapitel III ) CHF 10 Mio. Bilanzsumme, CHF 20 Mio. Jahresumsatz, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. 7) Standard zur eingeschränkten Revision, Ziff. 1.6, Seite 11. 8) Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung Band Eingeschränkte Revision; Kapitel III ) Art. 957 ff. OR. 10) Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung Band Eingeschränkte Re vision; Kapitel III Der Schweizer Treuhänder 909
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