des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 19. Jahrgang Potsdam, den 30. Dezember 2010 Nummer 10 Inhaltsverzeichnis Bildung

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1 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 19. Jahrgang Potsdam, den 30. Dezember 2010 Nummer 10 I. Amtlicher Teil Inhaltsverzeichnis Bildung Seite Neunte Verordnung zur Änderung der Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS vom 30. September vom 1. Dezember Organisationsverfügung Schulvisitation des Landes Brandenburg vom 11. November Organisationsverfügung zur Auflösung der ID Stellen der staatlichen Schulämter vom 26. November II. Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibungen im Bundesgebiet

2 314 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 I. Amtlicher Teil Bildung Neunte Verordnung zur Änderung der Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS Vom 30. September 2010 (GVBl. II Nr. 65) Auf Grund des 61 Absatz 1 und des 131 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in Verbindung mit 12 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport: Artikel 1 Änderung der Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS Die Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS vom 18. April 2002 (GVBl. II S. 247), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2009 (GVBl. II S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage wird wie folgt gefasst: Anlage Verzeichnis der übergreifenden schulaufsichtlichen Zuständigkeiten einzelner staatlicher Schulämter für das gesamte Land Brandenburg Staatliches Schulamt Aufgabe 1. Brandenburg 1.1 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik, Sport und Sachunterricht an Grundschulen; an der Havel 1.2 Zuständigkeit für die Fächer Englisch, Französisch, Spanisch, Technik, Bautechnik, Politische Bildung, Recht, Elektrotechnik, Kommunikation und Technik, Maschinentechnik und den Lernbereich Naturwissenschaften einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist); 1.3 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Mathematik der Fachschule Technik und Wirtschaft zum Erwerb der Fachhochschulreife; 1.4 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Technik der Fachoberschulreife; 1.5 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Agrarproduktion der Fachoberschule; 1.6 Zuständigkeit für alle a) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Biologisch-technische Assistenten,

3 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Staatliches Schulamt Aufgabe b) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Lebensmittel-technische Assistenten, c) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Umweltschutz-technische Assistenten; 1.7 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt Hören und Sehen ; 1.8 Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung; 1.9 Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik in den Prüfungen im Telekolleg; 1.10 Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen zum Latinum und Graecum; 1.11 Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den 10, 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Brandenburgischen Studienkollegverordnung; 1.12 Zuständigkeit für Fahrende; 1.13 Zuständigkeit für OPUS Offenes Partizipationsnetz und Schulgesundheit im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention. 2. Cottbus 2.1 Zuständigkeit für die Fächer Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R), Wirtschaft-Arbeit-Technik (W-A-T) und Sorbisch (Wendisch) sowie den Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik) an Grundschulen; 2.2 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt GOST/Abitur), Deutsch als Zweitsprache, Sorbisch (Wendisch), Geografie, Geschichte, Mathematik (Schwerpunkt Aufgabenentwicklung Zentralabitur), Pädagogik, Psychologie und L-E-R einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder- Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist); 2.3 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Ernährungswissenschaft an der Fachoberschule; 2.4 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Gestaltung der Fachoberschule; 2.5 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Pädagogik in der Fachoberschule; 2.6 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenten; 2.7 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ; 2.8 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch, Erdkunde, Russisch und Psychologie und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung; 2.9 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch und Psychologie in den Prüfungen im Telekolleg; 2.10 Zuständigkeit für die Anerkennung aller schulischen Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden; 2.11 Zuständigkeit für Arbeitsschutz, Sicherheitserziehung, Unfallverhütung; 2.12 Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen in Erzieherberufen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben worden sind, sowie deren staatliche Anerkennung;

4 316 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Staatliches Schulamt Aufgabe 2.13 Zuständigkeit für die Angelegenheiten des internationalen Lehrer- und Schüleraustausches im Rahmen von EU-, Bundes- und Landesprogrammen einschließlich der Bearbeitung von Zuwendungen aus Landesmitteln und Pflege der diesbezüglichen Datenbank; 2.14 Zuständigkeit für die Vermittlung und Betreuung von Schulpartnerschaften und internationaler Projektarbeit; 2.15 Zuständigkeit für die Angelegenheiten des Fremdsprachenassistentenaustausches im und aus dem Land Brandenburg einschließlich der finanztechnischen Betreuung; 2.16 Zuständigkeit für die Umsetzung des EU-Programms Lebenslanges Lernen (Beauftragte für EU-Programme im Schulbereich); 2.17 Zuständigkeit für die Koordination und Abwicklung des Lehrertauschverfahrens zwischen den Bundesländern; 2.18 KMK-Statistik Schulsport; 2.19 Titelverwaltung Landes- und Regionalfinalveranstaltungen Jugend trainiert für Olympia und weiterer Schulsportwettbewerbe sowie Sportfeste der Grund- und Förderschule; 2.20 Zuständigkeit für den Support für die staatlichen Schulämter und die Fachadministration im technischen Bereich für den Geschäftsbereich des MBJS der Fortbildungsdatenbank-TIS. 3. Eberswalde 3.1 Zuständigkeit für das Fach Deutsch an Grundschulen; 3.2 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik (Schwerpunkt Sekundarstufe I und Schwerpunkt GOST/Abitur) und Latein einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist); 3.3 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Deutsch der Fachschule Sozialwesen zum Erwerb der Fachhochschulreife; 3.4 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Autismus; 3.5 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Informatik und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung; 3.6 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Technologie/Informatik in den Prüfungen im Telekolleg; 3.7 Zuständigkeit für die Anzeige gemäß 80 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - für die staatlichen Schulämter im Geschäftsbereich des MBJS; 3.8 Zuständigkeit für die fachliche Anforderungsanalyse und die Begleitung des Umsetzungsprozesses an den staatlichen Schulämtern und an den Schulen: - Fachverfahren Ressourcenplanung und Steuerung im Schulamt und Stundenplanprogramme (gp-untis). 4. Frankfurt (Oder) 4.1 Zuständigkeit für die erste Fremdsprache sowie den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung) an Grundschulen;

5 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Staatliches Schulamt Aufgabe 4.2 Zuständigkeit für die Fächer Astronomie, Wirtschaft-Arbeit-Technik, Gestaltungs- und Medientechnik, Kunst, Darstellen und Gestalten, Darstellendes Spiel, Polnisch und Sport einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien; 4.3 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer an der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten der Fachrichtungen a) Bürowirtschaft, b) Fremdsprachen, c) Informationsverarbeitung; 4.4 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für a) Assistenten für Tourismus, b) Sportassistenten, c) Denkmaltechnische Assistenten, d) Assistenten für Hotelmanagement, e) Assistenten für Innenarchitektur; 4.5 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkte Sprache, emotionale und soziale Entwicklung und Lernen ; 4.6 Zuständigkeit für das Fach Englisch und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges; 4.7 Zuständigkeit für das Fach Englisch in den Prüfungen im Telekolleg; 4.8 Zuständigkeit für die Abstimmung und Bündelung der Anforderungen der staatlichen Schulämter sowie Begleitung des Umsetzungsprozesses an den Schulen aus Sicht der staatlichen Schulämter für die Fachverfahren: - Schulverwaltung-Online für Allgemeinbildende Schulen (Winschule zukünftig Winschuleneu), - Schulverwaltung-Online für Berufliche Schulen (ATLANTIS), - Stundenplanprogramm (gp-untis); 4.9 Zuständigkeit für die Beratung von EU-Schulprojekten an Oberstufenzentren in den Schulamtsbereichen Cottbus, Frankfurt (Oder) und Wünsdorf. 5. Perleberg 5.1 Zuständigkeit für den Lernbereich Ästhetik (Musik, Kunst) an Grundschulen; 5.2 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt Sekundarstufe I), Biologie, Physik, Wirtschaftswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft (b) und Rechnungswesen einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist); 5.3 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Fachschulen;

6 318 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Staatliches Schulamt Aufgabe 5.4 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für a) Soziales, b) Assistenten für Automatisierungs- und Computertechnik; 5.5 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung ; 5.6 Zuständigkeit für die Fächer Kunst, Musik und Französisch und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges; 5.7 Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der Fachschule sowie der Fachhochschulreife; 5.8 Zuständigkeit für die Beratung von EU-Schulprojekten an Oberstufenzentren für die Schulamtsbereiche Brandenburg an der Havel, Eberswalde und Perleberg. 6. Wünsdorf 6.1 Zuständigkeit für die Fächer Chemie, Chemietechnik, Informatik, Wirtschaftsinformatik, Musik, Russisch und Philosophie sowie für den Religionsunterricht einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist); 6.2 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Wirtschaftswissenschaft der Fachoberschule; 6.3 Zuständigkeit für die Fächer Geschichte und Politische Bildung und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges; 6.4 Zuständigkeit für die Fächer Geschichte, Sozialkunde und Wirtschaftslehre in den Prüfungen im Telekolleg; 6.5 Zuständigkeit für die pädagogische Beratung bei der Entwicklung, Durchführung und Beurteilung von Waldpädagogik-Konzepten; 6.6 Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der Berufsfachschule. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft. Potsdam, den 30. September 2010 Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Holger Rupprecht

7 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Vom 1. Dezember 2010 Gz.: Tel.: Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012 Zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung zentraler schriftlicher Abiturprüfungen im Schuljahr 2011/2012 werden folgende Regelungen gemäß 22 der Gymnasiale-Oberstufe- Verordnung (GOSTV) vom 25. November 2008 (GVBl. II S. 454), geändert durch Verordnung vom 20. November 2009 (GVBl. II Nr. 40), veröffentlicht. 1. Teilnehmende, Personenkreis 1.1 Gemeinsame Fächer im Zentralabitur 2012 in Berlin und Brandenburg Im Schuljahr 2011/2012 erfolgt im Land Berlin und im Land Brandenburg die schriftliche Abiturprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch auf der Grundlage einheitlicher Aufgabenstellungen. 1.2 Landeseigene Abiturprüfung In den Fächern Biologie, Chemie, Geografie, Geschichte, Physik und Politische Bildung wird die schriftliche Abiturprüfung mit zentralen Aufgabenstellungen auf der Grundlage landeseigener Aufgabenstellungen durchgeführt. In den übrigen Fächern werden die Aufgabenvorschläge dezentral erarbeitet. 2. Aufgabenvorschläge, Aufgabenstellungen und Auswahlmöglichkeiten 2.1 Grundsätze Für den Grundkurs und Leistungskurs wird je ein Aufgabenvorschlag für den Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird im Bedarfsfall ein Reservesatz elektronisch bereitgestellt. Die Aufgabenvorschläge gemäß Satz 1 und 2 setzen sich aus a) mehreren Aufgabenstellungen (Arbeitsanweisungen) einschließlich dem gegebenenfalls zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls jeweils vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und b) den Beschreibungen der erwarteten Leistung (Erwartungshorizonte) einschließlich Angaben zur Bewertung zusammen. Die Unterlagen unter Buchstabe a) sind für die Prüflinge und die unter b) ausschließlich für Lehrkräfte bestimmt. 2.2 Auswahlmöglichkeiten Ein Aufgabenvorschlag enthält Wahlmöglichkeiten für die Prüflinge. Die Einzelheiten zur Auswahl bestimmen sich nach den in den jeweiligen Prüfungsschwerpunkten enthaltenen Vorgaben. 2.3 Zusammenstellung und Aufbewahrung Die Aufgabenvorschläge werden der Schulleitung zugesandt und von ihr der oder dem Prüfungsvorsitzenden übergeben. Die oder der Prüfungsvorsitzende verwahrt die Aufgabenvorschläge so, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben und stellt sicher, dass zu dem vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Termin die Vollständigkeit und Korrektheit der Aufgabenstellungen überprüft wird. Dies erfolgt in der Regel durch die Lehrkraft, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat. Das für Schule zuständige Ministerium teilt der Schule den Termin gemäß Satz 1 rechtzeitig vor Beginn der Abiturprüfung mit. Die für alle Prüflinge des jeweiligen Kurses überprüften Aufgabenstellungen übergibt die Lehrkraft bei vorzeitiger Öffnung der oder dem Prüfungsvorsitzenden zur sicheren Verwahrung bis zum Prüfungstag. Die nicht für die Prüflinge vorgesehenen Beschreibungen der erwarteten Leistungen (Erwartungshorizonte) einschließlich der Angaben zur Bewertung sind ebenfalls sicher zu verwahren. 2.4 Aufgabenvorschläge für Nachschreibetermine Wenn keine zentralen Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden, sind die für den Nachschreibetermin erforderlichen Aufgabenvorschläge durch die Schule zu erstellen. Die Aufgabenvorschläge werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat. Der für den Nachschreibetermin für das jeweilige Fach zu erstellende Aufgabenvorschlag kann Wahlmöglichkeiten enthalten. Die Genehmigung dieser Aufgabenvorschläge erfolgt durch die koordinierende Schulrätin oder den koordinierenden Schulrat mit der Zuständigkeit für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II in Abstimmung mit und in Vertretung für die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach. 3. Korrekturverfahren Für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeit gemäß 24 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 25. November 2008 und Nr. 15 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung sind die in den Anlagen 1 bis 10 aufgeführten Korrekturzeichen zu verwenden. Kombinationen von Korrekturzeichen sind zulässig. Einzelne Lösungsansätze oder Erkenntnisse oder Formulierungen, die positiv vom Erwartungshorizont abweichen, werden durch entsprechende Randbemerkungen gekennzeichnet.

8 320 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Beurteilungsverfahren Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit erfolgt gemäß 24 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 25. November 2008 und Nr. 15 Absatz 2 der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung. Die Bewertung in den einzelnen Fächern erfolgt gemäß den Grundsätzen in den Anlagen 1 bis 10. Die Einordnung der erbrachten Leistung erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle: ab % Punkte Note Die abschließende Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt in Punkten. Die Festsetzung der Note erfolgt gemäß Nr. 15 Absatz 2 bis 5 der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 25.November Verbindliche Vorgaben für Inhalte, Themen und Methoden (Prüfungsschwerpunkte) Für die Fächer der zentralen schriftlichen Abiturprüfungen gelten pro Fach die ab dem Schuljahr 2008/2009 gemäß Anlage 3 a der VV-Rahmenlehrplan und curricularen Materialien gültigen Rahmenlehrpläne. Die Prüfungsschwerpunkte für die schriftlichen Abiturprüfungsfächer stehen auf dem Brandenburgischen Bildungsserver zur Verfügung und sind unter abrufbar. 6. Information der Prüflinge Die Prüflinge sind in geeigneter Weise über den Inhalt dieses Rundschreibens einschließlich der Anlagen zu informieren. 7. Information der Lehrkräfte Aktuelle bzw. ergänzende Informationen für Lehrkräfte finden sich im Internet unter de/abitur_brandenburg.html. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 13/10 vom 19. Oktober 2010 (ABL. MBJS S. 279) außer Kraft.

9 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 1 Biologie Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur - Biologie- Für das Fach Biologie gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich: Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung. Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel: Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen. Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen. Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig. Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.

10 322 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 1 Biologie Korrekturzeichen Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Verstehensleistung / Argumentationsleistung Fachliche Kompetenz inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig I / f Lg Th Bg Zg BL Df Fs Rf Ff ug uv Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen ganzer Fehler halber Fehler Darstellungsleistung Sprachliche Kompetenz Fehler im Sinne der Bewertungsgrundsätze Mit diesen Korrekturzeichen gekennzeichnete Fehler werden bei der Bewertung der sprachlichen Richtigkeit nicht berücksichtigt Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen Wiederholungsfehler ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich R G V Z s. o. S A WW B M T W ul Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.

11 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 2 Chemie Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur - Chemie Für das Fach Chemie gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich: Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung. Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel: Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen. Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen. Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig. Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.

12 324 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 2 Chemie Korrekturzeichen Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Verstehensleistung / Argumentationsleistung Fachliche Kompetenz inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig I / f Lg Th Bg Zg BL Df Fs Rf Ff ug uv Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen ganzer Fehler halber Fehler Darstellungsleistung Sprachliche Kompetenz Fehler im Sinne der Bewertungsgrundsätze Mit diesen Korrekturzeichen gekennzeichnete Fehler werden bei der Bewertung der sprachlichen Richtigkeit nicht berücksichtigt Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen Wiederholungsfehler ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich R G V Z s. o. S A WW B M T W ul Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.

13 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 3 Deutsch Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur - Deutsch Für das Fach Deutsch gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich: Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen sind zu berücksichtigen. In den Erwartungshorizonten werden allgemeine und spezifische Leistungsanforderungen sowie für die jeweilige Aufgabenart die Anforderungen an eine gute (11 Punkte) und an eine ausreichende (5 Punkte) Leistung bezogen auf die einzelne Teilleistung tabellarisch dargestellt. Die Bewertung der sprachlichen Richtigkeit erfolgt unter Nutzung der Korrekturzeichen für das Fach Deutsch zur sprachlichen Kompetenz - siehe unten - und wird in die der Darstellungsleistung integriert; die Ermittlung eines Fehlerquotienten entfällt. Die abschließende Bewertung basiert auf einer Gewichtung der Kompetenzbereiche, wie sie zu den jeweiligen Aufgabenarten ausgewiesen sind, und erfolgt mit einer Bewertung gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.

14 326 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 3 Deutsch Korrekturzeichen für das Fach Deutsch Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Verstehensleistung / Argumentationsleistung Fachliche Kompetenz inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) ungenau unvollständig I / f Lg Th Bg Zg BL Fs ug uv Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler R G V Darstellungsleistung Sprachliche Kompetenz Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen Wiederholungsfehler ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen Z s. o. S A WW B unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich M T W ul

15 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 4 Englisch Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur - Englisch Für das Fach Englisch gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich: Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen sind zu berücksichtigen. Die Korrektur schließt mit einer Bewertung gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Die Bewertung der sprachlichen Leistung erfolgt an Hand der kompetenzorientierten Deskriptoren für die Bewertung der sprachlichen Leistung im Fach Englisch. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maße die Verstöße gegen die sprachliche Norm die Kommunikation beeinträchtigen. Verstöße gegen die sprachliche Norm werden mit Hilfe der Korrekturzeichen für das Fach Englisch zur sprachlichen Kompetenz ausgewiesen. Durch Unterstreichen des jeweiligen Korrekturzeichens (z. B. G) wird die kommunikative Relevanz eines sprachlichen Verstoßes kenntlich gemacht. Die Beurteilung der inhaltlichen Leistung erfolgt auf Grundlage der im Erwartungshorizont für die jeweilige Aufgabenstellung ausgewiesenen spezifischen Anforderungen an eine gute (11 Punkte) und eine ausreichende (5 Punkte) Leistung und an Hand der kompetenzorientierten Deskriptoren für die Bewertung der inhaltlichen Leistung im Fach Englisch. Die Teilnote für den Inhalt wird entsprechend der für die einzelnen Aufgaben in der Aufgabenstellung ausgewiesenen prozentualen Gewichtung ermittelt. Grundsätzlich entbindet die nummerische Ermittlung der Leistung nicht von der Notwendigkeit einer ganzheitlichen Bewertung der Prüfungsleistung. Eine gute inhaltliche Leistung (11 Punkte) liegt nur dann vor, wenn die Arbeit auf alle Teile der Aufgabe eingeht. Inhaltliche und sprachliche Leistung sind jeweils als Ganzes zu sehen und jeweils mit einer Teilnote zu bewerten. Die sprachliche Leistung geht mit 60 %, die inhaltliche Leistung mit 40 % in die Bewertung ein. Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als 3 Punkten der einfachen Wertung aus. Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen. Korrekturzeichen für das Fach Englisch Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Verstehensleistung / Argumentationsleistung Fachliche Kompetenz inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) ungenau unvollständig I / f Lg Th Bg Zg BL Fs ug uv

16 328 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 4 Englisch Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Grammatik G Auslassungsfehler V Ausdruck A falsche Wortwahl WW unsachgemäßer Gebrauch des Modus M Darstellungsleistung Sprachliche Kompetenz unsachgemäßer Tempusgebrauch Satzbau, syntaktische Mängel Rechtschreibung einschließlisch Silbentrennung Unleserlich T S R ul Interpunktion Z fehlende I-Punkte Wiederholungsfehler s. o. Verstoß gegen Stilebene unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen St B

17 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 4 Englisch

18 330 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 4 Englisch

19 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 4 Englisch

20 332 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 4 Englisch

21 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 4 Englisch

22 334 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 4 Englisch

23 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 4 Englisch

24 336 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 4 Englisch

25 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 4 Englisch

26 338 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 4 Englisch

27 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 4 Englisch

28 340 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 4 Englisch

29 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 4 Englisch

30 342 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 4 Englisch

31 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 5 Französisch Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur - Französisch Für das Fach Französisch gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich: Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen sind zu berücksichtigen. Die Korrektur schließt mit einer Bewertung gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Die Bewertung der sprachlichen Leistung erfolgt an Hand der kompetenzorientierten Deskriptoren für die Bewertung der sprachlichen Leistung im Fach Französisch. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maße die Verstöße gegen die sprachliche Norm die Kommunikation beeinträchtigen. Verstöße gegen die sprachliche Norm werden mit Hilfe der Korrekturzeichen für das Fach Französisch zur sprachlichen Kompetenz ausgewiesen. Durch Unterstreichen des jeweiligen Korrekturzeichens (z. B. G) wird die kommunikative Relevanz eines sprachlichen Verstoßes kenntlich gemacht. Die Beurteilung der inhaltlichen Leistung erfolgt auf Grundlage der im Erwartungshorizont für die jeweilige Aufgabenstellung ausgewiesenen spezifischen Anforderungen an eine gute (11 Punkte) und eine ausreichende (5 Punkte) Leistung und an Hand der kompetenzorientierten Deskriptoren für die Bewertung der inhaltlichen Leistung im Fach Französisch. Die Teilnote für den Inhalt wird entsprechend der für die einzelnen Aufgaben in der Aufgabenstellung ausgewiesenen prozentualen Gewichtung ermittelt. Grundsätzlich entbindet die nummerische Ermittlung der Leistung nicht von der Notwendigkeit einer ganzheitlichen Bewertung der Prüfungsleistung. Eine gute inhaltliche Leistung (11 Punkte) liegt nur dann vor, wenn die Arbeit auf alle Teile der Aufgabe eingeht. Inhaltliche und sprachliche Leistung sind jeweils als Ganzes zu sehen und jeweils mit einer Teilnote zu bewerten. Die sprachliche Leistung geht mit 60 %, die inhaltliche Leistung mit 40 % in die Bewertung ein. Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als 3 Punkten der einfachen Wertung aus. Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen. Korrekturzeichen für das Fach Französisch Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Verstehensleistung / Argumentationsleistung Fachliche Kompetenz inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) ungenau unvollständig I / f Lg Th Bg Zg BL Fs ug uv

32 344 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 5 Französisch Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler falsche Wortwahl unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch G V WW M T Darstellungsleistung Sprachliche Kompetenz ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel S Rechtschreibung, auch Akzentfehler R Interpunktion Z fehlende I-Punkte und Umlautzeichen Wiederholungsfehler s. o. unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen Unleserlich Verstoß gegen Stilebene Ungeschickter Ausdruck, bezogen auf komplexe Darstellungen (unidiomatische Wortgruppen bzw. Kollokationen) B Ul St A

33 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 5 Französisch

34 346 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 5 Französisch

35 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 5 Französisch

36 348 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 5 Französisch

37 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 5 Französisch

38 350 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 5 Französisch

39 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 5 Französisch

40 352 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 5 Französisch

41 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 5 Französisch

42 354 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 5 Französisch

43 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 5 Französisch

44 356 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 5 Französisch

45 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 5 Französisch

46 358 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 6 Geografie Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur - Geografie Für das Fach Geografie gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich: Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung. Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel: Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen. Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen. Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig. Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.

47 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 6 Geografie Korrekturzeichen Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Verstehensleistung / Argumentationsleistung Fachliche Kompetenz inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig I / f Lg Th Bg Zg BL Df Fs Rf Ff ug uv Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen ganzer Fehler halber Fehler Darstellungsleistung Sprachliche Kompetenz Fehler im Sinne der Bewertungsgrundsätze Mit diesen Korrekturzeichen gekennzeichnete Fehler werden bei der Bewertung der sprachlichen Richtigkeit nicht berücksichtigt Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen Wiederholungsfehler ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich R G V Z s. o. S A WW B M T W ul Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.

48 360 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 7 Geschichte Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur - Geschichte Für das Fach Geschichte gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich: Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung. Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel: Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen. Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen. Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig. Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.

49 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember Anlage 7 Geschichte Korrekturzeichen Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen Verstehensleistung / Argumentationsleistung Fachliche Kompetenz inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig I / f Lg Th Bg Zg BL Df Fs Rf Ff ug uv Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrekturzeichen ganzer Fehler halber Fehler Darstellungsleistung Sprachliche Kompetenz Fehler im Sinne der Bewertungsgrundsätze Mit diesen Korrekturzeichen gekennzeichnete Fehler werden bei der Bewertung der sprachlichen Richtigkeit nicht berücksichtigt Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen Wiederholungsfehler ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich R G V Z s. o. S A WW B M T W ul Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.

50 362 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 Anlage 8 Mathematik Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur - Mathematik Für das Fach Mathematik gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich: Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung. Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel: Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen. Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen. Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig. Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.

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