Der Senator für Bildung und Wissenschaft 30. Dezember 2002 Herr Dr. Laudenbach Tel.: Vorlage L 169

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1 Der Senator für Bildung und Wissenschaft 30. Dezember 2002 Herr Dr. Laudenbach Tel.: Vorlage L 169 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 16. Januar 2003 Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen hier: Neue Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum A. Problem Zum nächsten Einstellungstermin der Referendarinnen und Referendare für das Lehramt an öffentlichen Schulen am liegen für einen Teil der Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogische und berufsbildende Fachrichtungen und pädagogische Spezialqualifikationen) in einzelnen Schulstufen mehr Bewerbungen vor, als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Es ist daher gemäß 6 Abs. 1 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes die Zahl der in einzelnen Fächern im Sinne des 9 Abs. 4, 5, 6 und 8 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze festzustellen. 6 Abs. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes bestimmt, dass diese Feststellung jeweils drei Monate vor dem in Frage kommenden Einstellungstermin vorzuliegen hat. In diesem Fall ist das der Ich bin daher gehalten, rechtzeitig gemäß 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst- Zulassungsgesetzes eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Da die Verordnung am in Kraft gesetzt sein muss, ist sie spätestens am zu verkünden. Die Voraussetzung für die Ausführung des 3 der Anlage 1 ( Fächer mit starkem Bewerberüberhang ) und für die Erstellung der Anlage 2 ( Alle Bewerbungen zum Einstellungstermin ) ist ein abgeschlossenes Bewerbungsverfahren.

2 2 Der Bewerbungsschluss für den nächsten Einstellungstermin ( ) ist der 30. November B. Lösung Als Anlage übersende ich Ihnen den mit dem Senator für Justiz und Verfassung noch rechtsförmlich abzustimmenden Entwurf einer Rechtsverordnung. Die dort niedergelegten Zahlen wurden wie folgt ermittelt: 1. Gemäß 4 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule (Auswahl- und Vergabeverordnung) vom (Brem.GBl. S. 191) berechnet sich die Gesamtzahl der am am Landesinstitut für Schule (LIS) zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nach folgenden Vorgaben: 1.1 Die Ausbildungskapazität ist auf 450 Plätze ausgelegt. 1.2 Die Zahl der bereits gemäß 5 Abs. 1 und 2 der Auswahl- und Vergabeverordnung besetzten Ausbildungsplätze am beträgt 350. Danach beträgt die Zahl der am zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze Zum Vorbereitungsdienst können Absolventen zugelassen werden, die eine für eine der drei Schulstufen gemäß Bremer Schulgesetz geeignete und im übrigen gleichwertige Hochschulprüfung besitzen. C. Beschlussvorschlag Die Deputation für Bildung stimmt der als Anlage 1 beigefügten Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen zu. Sie nimmt die Aufstellung über die Anzahl der Bewerbungen um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen zum

3 3 Einstellungstermin 01.Mai 2003 (Anlage 2) und die Liste der am 01. Mai 2003 besetzten Fächer (Anlage 3) zur Kenntnis. In Vertretung Köttgen Anlagen

4 1 Anlage 1 Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen Vom Januar 2003 Aufgrund des 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S i-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. S. 304) geändert worden ist, wird verordnet: 1 Die Zahl der zum 01. Mai 2003 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze. 2 (1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 100 festgelegt, davon in Bremen 80 und 20 in Bremerhaven. (2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen: Stufenschwerpunkt Zahl der Ausbildungsplätze Primarstufe 27 Sekundarstufe I 29 Sekundarstufe II 44 davon 23 Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden.

5 2 (3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. (4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden: Fach Freie Ausbildungsplätze mit dem Stufenschwerpunkt Sekundar- Sekundar- Primarstufe stufe II stufe I Arbeitslehre/Hauswirtschaft Arbeitslehre/Techn.Werken Arbeitslehre/Technologie Arbeitslehre/Textilarbeit Biologie Chemie Deutsch 1) Englisch Französisch Gemeinschaftskunde/Politik Geographie Geschichte Griechisch Informatik Kunst Latein LB Kunst/Musik/Sport (Kunst) LB Kunst/Musik/Sport (Musik) LB Kunst/Musik/Sport (Sport) LB Sachunterricht ) enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.

6 3 Fach Sek. II Sek. I Primarstufe LB Sachunterricht (Biblische Geschichte) LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit) Mathematik Musik Pädagogik Philosophie Physik Psychologie 0 - Religionskunde Russisch Sonderpäd. Fachrichtungen Davon: Geistigbehinderten Pädagogik 1 3 Lernbehinderten Pädagogik 4 1 Körperbehinderten Pädagogik 0 1 Sehbehinderten Pädagogik 0 1 Blinden Pädagogik 1 0 Soziologie Spanisch Sport Wirtschaftslehre 0 - -

7 4 Berufsbild.Fachrichtungen 23 davon: Bautechnik 2 Biotechnik 2) 2 Chemietechnik 1 Elektrotechnik 1 Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften 2 Gestaltungstechnik 1 Graphische Technik 1 Land- und Gartenbauwissenschaft 0 Metalltechnik 3 Pflegewissenschaft 1 Sozialwissenschaft 2 Textil- u. Bekleidungstechnik 0 Wirtschaftswissenschaft 7 (5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für das Fach Englisch und den Lernbereich Wirtschaft und Technik mit dem Schwerpunkt Technisches Werken im Primarbereich nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze für das Fach Mathematik. (6) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Physik, Französisch und Musik im Sekundarbereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für die Sekundarstufe II. (7) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die beruflichen Fachrichtungen Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Gestaltungstechnik, Graphische Technik und für das Fach Informatik nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze für die allgemeinbildenden Fächer Biologie, Chemie, Englisch, Mathematik, Physik und Sport der Sekundarstufe II bei gleichmäßiger Verteilung. Ist eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich, so entscheidet das Los. 2) davon ein Ausbildungsplatz für Pharmazie

8 5 (8) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die sonderpädagogischen Fachrichtungen Sehbehindertenpädagogik und Blindenpädagogik nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in die sonderpädagogische Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik der entsprechenden Stufe. Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S i-3), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 171), sind alle in 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von: 3 1. In der Sekundarstufe II: Berufliche Fachrichtungen: Biotechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Gestaltungstechnik, Grafische Technik, Metalltechnik, Sozialwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft Allgemein bildende Fächer: Griechisch, Informatik, Sonderpädagogische Fachrichtungen, Spanisch 2. In der Sekundarstufe I: Arbeitslehre Technisches Werken, Arbeitslehre Technologie, Biologie, Chemie, Englisch, Französisch, Gemeinschaftskunde, Geografie, Musik, Physik, Sport 3. In der Primarstufe: Englisch, LB Kunst, Musik, Sport mit dem Schwerpunkt Musik, LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) 4 (1) Diese Verordnung tritt am 01. Februar 2003 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S i-4) außer Kraft. Bremen, den Der Senator für Bildung und Wissenschaft

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(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen: Anlage 1 Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen Vom XX. Dezember 2006 Aufgrund des 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes

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