Warum die Zulassung einer zweiten Ehe glaubwürdiger ist

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1 Warum die Zulassung einer zweiten Ehe glaubwürdiger ist Zum Problem der wiederverheirateten Geschiedenen Daß die katholische Kirche hier so unbarmherzig ist diese Aussage gehört zum festen Bestandteil des Themas der sogenannten wiederverheirateten Geschiedenen. Seit langem werden nicht nur von den Betroffenen selbst, sondern auch von vielen weiteren Gliedern der Kirche einschließlich etlicher Priester, Pfarrer und Bischöfe die kirchenrechtliche Situation und die sich daraus ergebenden pastoralen Konflikte dieser Menschen als unbefriedigend empfunden und dementsprechend beklagt. Diese Tatsache zeigt sich auch in zahlreichen kirchenamtlichen Stellungnahmen und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Frage, wie mit wiederverheirateten Geschiedenen zu verfahren sei. Sie alle belegen, daß für die normalen Gläubigen wie auch für die theologischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie kirchliche Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe das Problem ist, um das so gerungen wird; Schwierigkeiten bereiten vielmehr die kirchenrechtlichen Folgewirkungen für diejenigen, die aus welchen Gründen auch immer trotz bester Absicht und größter Anstrengung an der Unauflöslichkeit ihrer Ehe scheitern. Wie soll die Kirche mit diesen Menschen umgehen? Die Kirche befindet sich hier in einem Konflikt. Die oberrheinischen Bischöfe haben 1993 diesen Konflikt auf den Punkt gebracht, wenn sie schreiben:,die Kirche kann das Wort Jesu von der Unauflöslichkeit der Ehe nicht zur Disposition stellen, sie kann aber auch vor dem Scheitern vieler Ehen nicht die Augen verschließen (Gemeinsames Hirtenschreiben, Nr. 2) 1. Man kann es auch so ausdrücken: Die Schwierigkeit im pastoralen Umgang mit den wiederverheirateten Geschiedenen liegt in der Gratwanderung, die Barmherzigkeit nicht der Wahrheit zu opfern und ebenso wenig die Wahrheit der Barmherzigkeit.... Denn echte Barmherzigkeit (ist) niemals von der Wahrheit zu trennen. 2 Doch viele Gläubige empfinden seit langem, daß die katholische Kirche eben doch die Barmherzigkeit der Wahrheit geopfert hat, wie der Vorwurf der Unbarmherzigkeit zeigt, der nicht nur vereinzelt, sondern flächendeckend, sowie auch nicht nur zeitweise, sondern nachhaltig, quer durch die kirchliche Gemein- 6/

2 schaft zu vernehmen ist. Um ihrer eigenen Glaubwürdigkeit willen muß sich die Kirche diesem Vorwurf stellen und ausloten, ob es bessere Regelungen als die bisherigen gibt. Die folgenden Überlegungen wollen diesem Anliegen Rechnung tragen. 364 Kirchenrecht im Dienst des Seelenheils Grundlage für eine Neuregelung Eine Kirche, die sich als Sakrament des Heils, als Zeichen und Werkzeug der Liebe und Barmherzigkeit Gottes versteht wie es die katholische Kirche tut und pointiert auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil in der Kirchenkonstitution Lumen gentium (1; 9; 48; 59) zum Ausdruck gebracht hat, benötigt zur Umsetzung ihres Anspruchs auch ein Rechtsverständnis, eine Rechtsordnung und eine Rechtsanwendung, die ihren Heilsdienst unterstützen, garantieren und in geordnete Bahnen lenken. Auf diesem Hintergrund gewinnen die Schlußworte des kirchlichen Gesetzbuches von 1983 paradigmatische Bedeutung: und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß (c. 1752). Recht und Gesetz in der Kirche stehen idealiter nicht in Widerspruch zum Heil der Seelen, sondern in dessen Dienst. Sie bilden die Grundlage des Heils der Seelen, dürfen deshalb aber nicht zu dessen Grenze werden. Denn das Heil der Seelen steht über Recht und Gesetz, nicht unter ihnen, weil die Erfüllung des Heils der Seelen die Barmherzigkeit ist, die sich an Recht und Gesetz orientiert, diese aber auch übersteigt 3. Frei nach Thomas von Aquin: Recht und Gerechtigkeit ohne Barmherzigkeit ist Grausamkeit. Aber auch umgekehrt gilt: Barmherzigkeit ohne Recht ist Anarchie und Willkür 4! Das heißt, daß das Heil der Seelen weder gänzlich ohne Recht und Gesetz noch ausschließlich mit Barmherzigkeit verwirklicht werden kann, sondern nur im Zusammenspiel von beiden. Das Heil der Seelen ist das eigentliche Ziel von Recht und Gesetz in der Kirche. Als oberstes Gesetz in der Kirche und damit als Richtschnur allen kirchlichen Handelns wie auch als Prüfstein allen kirchlichen Rechtes 5 schließt es das Heil des/der einzelnen und das Heil der unmittelbar betroffenen Gemeinschaft wie auch des Gottesvolkes insgesamt ein. Vielleicht war das ein oder sogar der entscheidende Grund dafür, daß der kirchliche Gesetzgeber die Maxime kirchlichen Rechts nicht als eine isolierte Grundsatznorm formuliert, sondern sie in ein konkretes rechtliches Verfahren eingebunden hat, nämlich in die Versetzung von Pfarrern gegen deren Willen (cc CIC/1983): Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften des can anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß. (c. 1752)

3 Warum die Zulassung einer zweiten Ehe glaubwürdiger ist Hier wird deutlich ins Bewußtsein gehoben, daß bei der rechtlichen Entscheidung nicht nur das Seelenheil des betroffenen Pfarrers oder das der betroffenen Gemeinde zu berücksichtigen ist, sondern das Heil der Seelen von beiden, aber ebenso auch das der künftigen Pfarrei, in die der Pfarrer versetzt werden soll, wie auch das des (übergeordneten) diözesanen Gottesvolkes und der Kirche insgesamt. Zur Notwendigkeit der übergesetzlichen Rechtsprinzipien Dispens, kanonische Billigkeit und Epikie Dieses konkrete Beispiel der Versetzung von Pfarrern gegen ihren Willen zeigt aber auch noch ein zweites wichtiges Moment auf: Für die Berufung auf das Seelenheil genügt es nicht, gesetzeskonforme Entscheidungen zu treffen. Die unterschiedlichen Interessen und Umstände, die unter dem Aspekt des Heils der Seelen zu beachten sind, können nur berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden, wenn zur Beachtung des Gesetzes weitere übergesetzliche Rechtsinstitute gelten und angewendet werden. Sie berechtigen und verpflichten dazu, bei Bedarf ein Gesetz zur wahren Gerechtigkeit hin zu korrigieren 6. Das Heil der Seelen ist somit vor allem ein Prinzip der Rechtsapplikation, das jedoch, um den Anspruch der Heilszuwendung rechtlich umzusetzen, weiterer Rechtsinstitute bedarf 7. Zu nennen sind hier vor allem die drei Rechtsprinzipien der Dispens, der kanonischen Billigkeit und der Epikie. Die Gemeinsamkeit aller drei Rechtsprinzipien besteht darin, daß alle ein und dasselbe Ziel verfolgen: nicht nur nach dem Buchstaben, sondern nach dem tieferen Sinn des Gesetzes zu handeln, um dadurch jedem einzelnen Menschen in seiner konkreten Lebenssituation des Alltags gerecht zu werden. Dispens: Vom lateinischen pendere (abwägen) abgeleitet, gründet das Rechtsinstitut der Dispens auf der Vorstellung einer Waage, wohl der Waage der Göttin Iustitia (Gerechtigkeit), die für den Menschen das Schicksal abwägt. Im geltenden Recht gibt es einen eigenen Abschnitt über die Dispens, der die cc umfaßt. Danach beinhaltet das Prinzip der Dispens, daß die zuständige kirchliche Autorität (in der Regel der Diözesanbischof, in Ausnahmefällen der Papst bzw. der Apostolische Stuhl) für eine spezifische Einzelperson die Verpflichtungskraft eines kirchlichen Gesetzes (nicht das Gesetz selbst) aufheben kann. Damit aber die Dispens nicht zu willkürlichen Bevorzugungen führt, darf sie nur erteilt werden, wenn sie für das geistliche Wohl der betroffenen Person notwendig oder förderlich erscheint bzw. wenn das Einhalten eines bestimmten Gesetzes dieser Person Unrecht, Schaden oder einen schweren Nachteil zufügen würde. Kanonische Billigkeit: Zu ihr gibt es im CIC keinen eigenen Abschnitt, doch wird die aequitas canonica ohne nähere Erläuterung an verschiedenen Stellen eingefordert (cc. 19; 122; 221 2; 271 3; 686 3; 702 2; ; ; 1752). Kano- 365

4 nische Billigkeit ist dann gegeben, wenn bei der Rechtsfindung und Rechtsanwendung nicht nur auf die Rechtmäßigkeit geachtet wird, sondern zugleich auch die örtlichen, zeitlichen und persönlichen Umstände der und des einzelnen berücksichtigt werden, um dadurch gegenüber dem Buchstaben des Gesetzes eine höhere Gerechtigkeit zu verwirklichen. Bemerkenswerterweise wird in c als Grundrecht jedes Gläubigen festgehalten, daß alle Gerichtsurteile in der katholischen Kirche nicht nur nach Recht, sondern auch nach Billigkeit gefällt werden müssen. Epikie: Streng genommen ist Epikie (Billigkeit, Nachsicht) kein rechtliches, sondern ein moralisches Prinzip. Denn Epikie ist die Tugend der Gewissensselbständigkeit. Daher ist es auch nicht verwunderlich, daß dieser Begriff im CIC nicht vorkommt. Dennoch spielt die Epikie seit eh und je auch in der Rechtsanwendung eine große Rolle. Hier meint sie nämlich die Anforderung an den einzelnen bzw. die einzelne, situations- und sachgerecht zu entscheiden, eventuell auch gegen das gesetzte Recht. Begründung: Wenn der Gesetzgeber alle Umstände des konkreten Falles gekannt hätte, hätte er ihn von der konkreten Gesetzesverpflichtung ausgenommen. Insofern kann die Epikie auch als die Korrektur eines Gesetzes verstanden werden. Allerdings darf diese Korrektur nicht nach irgendwelchen Kriterien, sondern muß nach denen des Gesetzgebers erfolgen; das Gesetz wird also in der konkreten Situation so verbessert, wie es der Gesetzgeber getan hätte, wenn er selbst anwesend gewesen wäre. Ziel der Epikie ist somit nicht ein Handeln gegen Recht und Gesetz, sondern ein Handeln nach bestem Wissen und Gewissen, unabhängig von Recht und Gesetz bzw. über die konkrete Rechtsvorschrift hinaus Befreiung von den Rechtswirkungen des ersten Ehebandes als Neuregelung für Wiederheirat nach der Scheidung Seit Ende der 90er Jahre werden in der kirchenrechtlichen Literatur nicht mehr so sehr die theologischen und rechtlichen Grundlagen und Grenzen eines Kommunionempfangs für wiederverheiratete Geschiedene gemäß c. 915 CIC/1983 in Blick genommen, sondern grundsätzlichere Überlegungen angestellt. Es werden ungewohnte Anfragen im Kontext von Wiederheirat und Scheidung gestellt und ebenso ungewohnt beantwortet, wie etwa: Kann vielleicht die Kirche alle Ehen auflösen, aber sie weiß es noch nicht? Von der positiven Antwort auf diese Frage bin ich überzeugt. 9 Oder: Ist die kirchliche Auflösung einiger Ehen in Wahrheit nicht Zulassung zu einer zweiten Ehe 10? Die Antwort muß ein Ja sein, weil andernfalls die katholische Kirche ihre Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe selbst nicht einhalten würde 11. Um die zitierten Fragestellungen und die damit verbundenen Thesen verstehen und weiterentwickeln zu können, sind folgende Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches maßgeblich:

5 Warum die Zulassung einer zweiten Ehe glaubwürdiger ist 1. Die Ehe als personale Lebensgemeinschaft: Im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 wird gleich zu Beginn der eherechtlichen Bestimmungen herausgestellt: Mann und Frau begründen durch den Ehebund eine Gemeinschaft des ganzen Lebens, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist (c. 1055). Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zustande Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen (c. 1057). Die Ehe und zwar jede Ehe, ob christlich oder nichtchristlich wird hier als eine personale Lebensgemeinschaft verstanden, in der Sexualität und Nachkommenschaft nicht mehr die Funktion eines Vertragszweckes haben wie früher, sondern Ausdruck der wechselseitigen Liebe und Krönung der Lebensgemeinschaft sind Die Unauflöslichkeit jeder Ehe als Konsequenz: Ehe als personale Lebensgemeinschaft ist nur dort gegeben, wo die Partner sich vorbehaltlos einander als Person schenken und annehmen. Diese vorbehaltlose Ganzheitlichkeit der wechselseitigen Hingabe und Hinnahme ist aber nichts anderes als die Unauflöslichkeit der Ehe. Damit wird deutlich, daß die Unauflöslichkeit Ausdruck und Folge dessen (ist), was mit der Liebe in der Ehe gemeint ist. Wer bei der Eheschließung seinen Ehewillen bekundet und damit ausdrückt, daß er den Partner als ganze Person annimmt und sich ihm schenkt, tut dies auch im Blick auf die gemeinsame Zukunft, die des Partners ebenso wie die eigene. Es ist ihm nicht möglich, diese Zusage der gemeinsamen Zukunft zeitlich zu beschränken, weil dies eine Einschränkung der Annahme der Person des anderen Partners bedeuten und ihn so in seiner Würde als Ebenbild Gottes herabsetzen würde. 13 Dementsprechend hat auch der kirchliche Gesetzgeber formuliert: Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen (c. 1056). Hier ist eindeutig festgelegt, daß erstens jeder Ehe, nicht erst oder nur der christlichen, von Natur aus die Unauflöslichkeit zukommt. Zweitens wird diese Unauflöslichkeit als Wesenseigenschaft qualifiziert. Wenn aber die Unauflöslichkeit eine Wesenseigenschaft der Ehe ist, dann kann keine Ehe auflösbar sein, auch nicht die nichtsakramentale und die nicht vollzogene. 3. Vollzug und Sakrament als Folgewirkungen (nicht: Ursache) der Unauflöslichkeit: Konsequent zu Ende gedacht bedeutet dieses neue Eheverständnis, daß der geschlechtliche Vollzug und die Sakramentalität ebenfalls eine andere Bedeutung erhalten; zumindest können sie der durch den Austausch des Ehekonsenses zustande gekommenen Ehe keine neue Qualität hinzufügen, insbesondere nicht, was deren Qualität der Unauflöslichkeit betrifft. Vielmehr gilt umgekehrt, daß der geschlechtliche Vollzug aus der ehelichen Liebe erwächst: 367

6 Er ist ohne Liebe seiner eigenen Würde beraubt und nicht mehr Schritt eines Prozesses, in dem die Gatten mehr und mehr eins und zu wirklichen Partnern werden. Dieser Wachstumsprozeß ist es eben gerade, den das (sc. II. Vatikanische) Konzil zu verdeutlichen versucht hat, wenn es davon spricht, daß die gegenseitige Liebe der Gatten bestätigt werden, wachsen und reifen soll. Dem widerspricht jedoch zutiefst die Vorstellung, diese Ehe als Gemeinschaft des ganzen Lebens (und nicht nur der Hochzeitsnacht!) könne durch einen einmaligen Verkehr zu dem gemacht werden, was die Ehe eigentlich darstellt. Es liegt hier eine Überschätzung des Geschlechtsaktes vor, die dem Umstand nicht gerecht wird, daß der Geschlechtsverkehr nur einen Teil der Geschlechtlichkeit und diese wieder nur einen Teil der Sinnlichkeit überhaupt bildet, alles gemeinsam aber zu einer erfüllten Sexualität dazugehört, diese ja sogar mehr Ausdrucksweisen als nur den Geschlechtsverkehr kennt. 14 Ähnliches ist für die Sakramentalität der Ehe zu konstatieren. Wenn in c festgestellt wird, daß die Wesenseigenschaften der Ehe in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen, dann dürfte damit gemeint sein, daß die sakramentale Gnade die christlichen Eheleute befähigt, die ihrer Gemeinschaft innewohnende Ewigkeitsdimension tatsächlich zu leben jedenfalls in dem Maße, wie die Partner die Gnade Christi als Gabe annehmen und als Aufgabe ernst nehmen. Man wird hingegen nicht sagen können, daß die,besondere Festigkeit, von der can spricht, in der Weise zu verstehen ist, daß damit eine andere Art von Unauflöslichkeit ausgesagt werden soll. 15 Demzufolge ist die gängige Auffassung falsch, daß die christliche Ehe unauflöslich sei, weil sie Sakrament ist. Vielmehr gilt umgekehrt, daß die christliche Ehe Sakrament ist, weil sie ihrem vom Schöpfer vorgegebenen Wesen nach unauflöslich und demzufolge geeignet ist, den unwiderruflichen Bund Christi mit der Kirche sakramental zu vergegenwärtigen. Die Unauflöslichkeit der Ehe ist Voraussetzung ihrer Sakramentalität, nicht umgekehrt Die Auflösbarkeit von Ehen als rechtlicher Widerspruch Der Theologie von der Ehe als personaler Lebensgemeinschaft, die aus sich heraus unauflöslich ist, widerspricht allerdings die Regelung der katholischen Kirche, daß eine Ehe unter bestimmten Bedingungen aufgelöst werden kann. Denn einerseits wird gesagt, die Ehe sei unauflöslich; die Unauflöslichkeit wird sogar als Wesenseigenschaft der Ehe bezeichnet, die sich aus der Natur der Ehe ergibt. Andererseits wird (aber) bestimmt, daß Ehen, wenn auch nur innerhalb festgelegter Grenzen, aufgelöst werden können. Tatsächlich werden in diesen Grenzen Ehen aufgelöst. Wenn Unauflöslich-

7 Warum die Zulassung einer zweiten Ehe glaubwürdiger ist keit eine Wesenseigenschaft der Ehe ist, die sich aus der Natur der Ehe ergibt, kann es Auflösung von Ehen nicht geben. Wenn es aber Auflösung von Ehen gibt, wenn auch nur in begrenztem Umfang, kann die Unauflöslichkeit nicht eine Wesenseigenschaft der Ehe sein, die dieser von Natur aus zukommt. 17 Doch nach dem Gesetzbuch der katholischen Kirche gilt: Die (sc. unter Getauften) gültige und (sc. geschlechtlich) vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden (c. 1141). Im Umkehrschluß folgt aus dieser Bestimmung, daß die geschlechtlich nicht vollzogene Ehe und die nichtsakramentale Ehe aufgelöst werden können, so daß letztlich die Unauflöslichkeit nur für die sakramentale und geschlechtlich vollzogene Ehe gilt. Dementsprechend sieht die katholische Kirche Eheauflösungsverfahren für diese beiden Fälle vor: Eine nichtvollzogene Ehe kann (nicht: muß! Es besteht kein Rechtsanspruch!) vom Papst in einem Gnadenakt aufgelöst werden. Voraussetzung dafür ist, daß in einem besonderen Verfahren bewiesen worden ist, daß die Ehe nicht vollzogen ist, nicht aber, daß noch nie ein Geschlechtsverkehr erfolgt ist. Denn jeder voreheliche Geschlechtsverkehr ist kirchenrechtlich nicht von Belang (cc. 1061; 1142). Eine nichtsakramentale Ehe von zwei Ungetauften kann dann nach kirchlichem Recht geschieden werden, wenn eine(r) der beiden sich taufen läßt und der/die Ungetaufte sich von ihm/ihr trennt, indem er/sie nicht mehr bereit ist, die Ehe mit dem/der Getauften weiterzuführen oder dem/der Getauften keine freie Glaubensausübung gewährt (cc ). Hier wird die Ehe zugunsten des Glaubens aufgelöst (sog. paulinisches Privileg nach 1 Kor 7,12 15): Der Glaube hat Vorrang vor dem Eheband. Deshalb hat der/die Getaufte unter den genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Eheauflösung. Sie erfolgt dadurch, daß der/ die getaufte Partnerin/Partner eine neue Ehe eingeht. Darüber hinaus kann auch eine Ehe zwischen zwei Ungetauften ohne anschließende Taufe einer der beiden oder zwischen einem Getauften und einem Ungetauften dann aufgelöst werden, wenn es dem Seelen- bzw. Glaubensheil einer dritten, nämlich katholisch getauften Person dient, die einen der Ehepartner heiraten möchte. Diese Eheauflösung erfolgt durch den Papst kraft eines päpstlichen Gnadenaktes (sog. petrinisches Privileg). Allerdings sind die Verfahrensregeln hierfür nicht im kirchlichen Gesetzbuch enthalten. Nach dieser Konzeption ergibt sich die absolute Unauflöslichkeit der sakramentalen und vollzogenen Ehe also nicht aus den Wesenseigenschaften der Ehe, sondern aus can CIC 18. Anders gesagt: Sie ist institutionell begründet bzw. durch kirchliche Setzung verfügt. Damit stellt sich die Frage, womit diese kirchliche Setzungsmacht rechtlich begründet ist und wie weit diese reicht. 369

8 Die Rechtsvollmacht der Kirche über die Sakramente Die katholische Kirche lehrt, daß die Sakramente von Christus, dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut sind, so daß sie zugleich Handlungen Christi und der Kirche sind (c. 840). Deshalb wird auch im kirchlichen Gesetzbuch explizit hervorgehoben, daß die Kirche, vertreten durch die höchste kirchliche Autorität, die für die Feier der Sakramente maßgeblichen Kriterien jedes einzelnen Sakramentes festlegen kann und muß (c. 841), und es ist gesetzlich genau geregelt, wer die Kriterien für die Gültigkeit und die Erlaubtheit der Feier der Sakramente bestimmt. Für die Frage der Gültigkeit ist nach c. 841 allein die höchste kirchliche Autorität, also Papst und Bischofskollegium (c. 331 i. V. m. c. 336) zuständig; für die der Erlaubtheit neben der höchsten kirchlichen Autorität auch die Bischofskonferenz und der Diözesanbischof innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches. Demnach hat die höchste kirchliche Autorität stets neu zu beurteilen und festzulegen, was zur Gültigkeit der einzelnen Sakramente erforderlich ist, natürlich ohne dabei die Substanz des Sakramentes zu verändern. Die Gültigkeitskriterien dürfen also nicht beliebig gestaltet werden 19, sondern müssen stets dem Wesen des Sakraments Rechnung tragen. Deswegen müssen sie aber nicht nur in ehrfürchtiger Treue weiter(ge)geben 20 werden. Andernfalls wäre c. 841 hinfällig und der teils große geschichtliche Wandel, der bei den Gültigkeitskriterien etlicher Sakramente wie zum Beispiel der Buße, der Krankensalbung und der Ehe festzustellen ist, theologisch nicht erklärbar. Diese ihr prinzipiell zukommende Rechtsvollmacht hat die katholische Kirche gerade im Hinblick auf die Ehe reichhaltig angewendet. Deutliche Niederschläge dafür sind die zahlreichen Rechtsbestimmungen über die Ehehindernisse (cc ) und die Konsensmängel (cc ) wie auch die Vorschriften über die einzuhaltenden Formalitäten, damit der eheliche Konsensaustausch gültig zustande kommt (cc ) 21. Weitere Belege dafür, wie sehr die katholische Kirche, repräsentiert durch ihre höchste kirchliche Autorität (Papst und Bischofskollegium), die rechtliche Ausgestaltung der Ehe beansprucht, sind so unmißverständliche Festlegungen wie: 1 Es ist Sache allein der höchsten kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine Ehe verbietet oder ungültig macht. 2 Allein auch die höchste kirchliche Autorität hat das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen. (c. 1075) Diese Rechtsnorm macht die Reichweite der kirchlichen Vollmacht in besonderer Weise deutlich

9 Warum die Zulassung einer zweiten Ehe glaubwürdiger ist Die rechtliche Auswertung für eine Reform bei Wiederheirat nach Scheidung Wenn erstens das Heil der Seelen nicht nur ein Ziel, sondern das eigentliche Ziel von Recht und Gesetz in der Kirche ist, zweitens der Kirche zur Umsetzung dieses Zieles bei der Anwendung von Gesetzen verschiedene Rechtsinstrumente zur Verfügung stehen, drittens der Kirche nicht nur die Sakramente an sich, sondern insbesondere auch deren rechtliche Ausgestaltung anvertraut sind, und viertens die Kirche von dieser rechtlichen Ausgestaltungskompetenz im Bereich des Ehesakraments bisher schon in vielfältiger Weise Gebrauch gemacht hat, dann sind im Blick auf die rechtliche Situation der wiederverheirateten Geschiedenen drei Reformvorschläge zu bedenken, die zum einen mehr dem Heil der Seelen entsprechen und zum anderen bestehende Widersprüche im kirchlichen Eherecht beheben. Vorschlag 1: Ausweitung der Auflösbarkeit der Ehe Mit Blick auf die Praxis der Ostkirchen, die trotz derselben Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe nach Scheidung eine zweite Eheschließung tolerieren, lautet ein erster Vorschlag, die Rechtsvollmacht der Kirche im Hinblick auf die Auflösbarkeit von Ehen so auszuweiten, daß nicht nur die nichtsakramentale oder die nichtvollzogene Ehe aufgelöst werden kann, sondern unter bestimmten Umständen auch die sakramentale und geschlechtlich vollzogene Ehe: Die Kirche könnte nach gründlicher Prüfung des Einzelfalles in einem entsprechenden Verfahren feststellen, daß die Ehe personal endgültig gescheitert ist, und zugleich die bisher bestehenden Rechtsfolgen (evtl. unter gewissen Auflagen) aufheben und für den unschuldigen Teil bzw. für beide nach entsprechender Buße eine neue Eheschließung gestatten. 23 Als Argument kann dieser Vorschlag geltend machen, daß die Einschränkung der Unauflösbarkeit der Ehe auf die sakramentale und vollzogene Ehe offensichtlich eine rein kirchenrechtliche Setzung ist, die auf das 12. Jahrhundert zurückgeht, als Papst Alexander III. germanisches und römisches Eheverständnis beziehungsweise die Kopula- und Konsenstheorie zu einem Kompromiß verbunden hat 24. Von daher ist zu fragen, warum heute nicht neue Kriterien der Lösbarkeit bzw. Unauflösbarkeit festgelegt werden können. Vorschlag 2: Absehen von den Rechtswirkungen der ersten Ehe mit Hilfe der kanonischen Billigkeit Ein weiterer Reformvorschlag nimmt nicht die Kriterien für die Auflösbarkeit der Ehe in den Blick, sondern verbindet den Grundgedanken einer gescheiterten Ehe 371

10 mit dem Prinzip der kanonischen Billigkeit verstanden als nachgiebige Haltung 25 und plädiert für ein Absehen von den rechtlichen Wirkungen des bestehenden Ehebandes als Ehehindernis (c ). Zwei Aspekte sind hier hervorzuheben: Zum einen wird die Unauflöslichkeit der Ehe nicht in Frage gestellt, wohl aber für die Sichtweise geworben, daß die personale Bindung der Ehepartner scheitern und sterben kann, so daß sie nur noch theoretisch gegeben ist: Wo aber die Ehe nichts anderes als ein Abstraktum bar jeder personalen Beziehung ist, ein reines Band, gilt es die Tatsache ernst zu nehmen, daß eine solche Ehe zerbrochen ist und nicht mehr existiert. 26 Zum Zweiten soll die Befreiung von den rechtlichen Wirkungen des Ehebandes mit Hilfe des kirchenrechtlichen Instruments der kanonischen Billigkeit erfolgen. Deren Charakteristikum wird darin gesehen, daß es in die Verantwortung der jeweiligen kirchlichen Autorität gestellt ist, die Unauflöslichkeit der Ehe mit den konkreten Gegebenheiten in Verbindung zu setzen und im Blick auf das Heil der Beteiligten für den konkreten Fall eine Lösung zu finden, nämlich von den Rechtswirkungen des bestehenden Ehebandes abzusehen und das betroffene Paar davon zu befreien 27. Auf diesen beiden Grundlagen der nicht (mehr) vorhandenen personalen Bindung der Ehepartner und der kanonischen Billigkeit der kirchlichen Autorität könnte diesem Vorschlag zufolge analog zum orthodoxen Vorgehen der Kirche das heißt dem Diözesanbischof oder in seiner Stellvertretung dem Gerichtsvikar (Offizial) die Aufgabe obliegen, angesichts des Scheiterns der personalen Beziehung festzustellen, daß eine Verpflichtung gegenüber dem Eheband nicht mehr besteht, da die Bedingungen durch dieses nicht wieder gutzumachende Scheitern der Ehe nicht mehr herstellbar sind, daß die Ehe in diesem Sinne,tot ist. Die Anwendung der aequitas canonica in Form der Gewährung einer Zweitehe unter Absehen von c CIC/1983 aufgrund des festgestellten Scheiterns der Ehe würde nicht den Kerngehalt der Unauflöslichkeit der Ehe im Sinne des wesenhaften Merkmals der Ehe als Teilhabe an der Gnade des Reiches Gottes und der Einheit Christi mit seiner Kirche verletzen. 28 Vorschlag 3: Befreiung von den Rechtswirkungen der ersten Ehe durch Dispens Bei einem dritten Modell werden die beiden Aspekte, die Unauflöslichkeit jeder Ehe und die Rechtsvollmacht der Kirche über die Ehe, miteinander verbunden und münden in den Reformvorschlag, künftig bei jeder Ehe also auch bei der sakramentalen und geschlechtlich vollzogenen dann die Rechtswirkungen der Eheschließung aufzuheben und eine zweite Eheschließung zu gewähren, wenn die erste Ehe unwiederbringlich zerstört ist. Nicht die erste Ehe, sondern nur die Rechts- 372

11 Warum die Zulassung einer zweiten Ehe glaubwürdiger ist wirkungen der ersten Ehe werden aufgehoben und zwar erstens nicht in jedem Fall, sondern nur in Ausnahmesituationen, und zweitens mit Hilfe der Dispens 29. Ausgangspunkt dieses Modellvorschlags ist die theologische Erkenntnis, daß sich die Unauflöslichkeit der Ehe aus der vorbehaltlosen Ganzheitlichkeit ergibt, mit der die Eheleute sich einander schenken und einander annehmen. Denn aus dieser Erkenntnis können zwei Konsequenzen gezogen werden: 1. Die im kirchlichen Gesetzbuch geregelte Auflösung der nicht sakramentalen und/oder nicht vollzogenen Ehe (cc CIC/1983) ist in Wirklichkeit keine Auflösung der Ehe, sondern lediglich die Zulassung zu einer zweiten Eheschließung 30, indem von den Rechtswirkungen der ersten Ehe Dispens erteilt wird. 2. Eine solche Dispens von den Rechtswirkungen der ersten Ehe ist auch auf sakramentale und vollzogene Ehen anzuwenden bzw. auszudehnen, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Die der Kirche zukommende Rechtsvollmacht über die Ehe berechtigt dazu, und die steigende Zahl der Ehescheidungen und der damit verbundenen seelischen Not der wiederverheirateten Geschiedenen verpflichtet dazu 31. Die entscheidende theologisch-rechtliche Grundlage für eine solche Dispens ist die Unterscheidung zwischen der sich aus dem Konsens ergebenden und deshalb sowohl für die Gatten als auch für die Kirche unverfügbaren Unauflöslichkeit der (konkreten) Ehe einerseits und der Beendbarkeit der rechtlichen Bindung der Ehegatten durch die Kirche andererseits 32. Diese Rechtsvollmacht der Kirche, die rechtlichen Verpflichtungen einer Ehe aufheben zu können, ist nur der logische Schluß der bisherigen eherechtlichen Wirklichkeit und Praxis. Denn wenn es der Kirche zukommt, die Kriterien für das Zustandekommen der Rechtswirkungen einer Ehe festzulegen, dann kommt es ihr auch zu, die Kriterien für deren Beendigung zu bestimmen. Und wenn die Kirche erklären kann, daß die rechtlichen Folgewirkungen einer Eheschließung nicht eingetreten sind, weil bestimmte Gegebenheiten nicht vorhanden waren (= Ungültigkeits- bzw. Nichtigerklärung der Ehe), dann kann sie auch erklären, daß die Rechtswirkungen einer Ehe aufgehoben werden, weil sich die Voraussetzungen, unter denen sie zustande gekommen sind, grundlegend verändert haben. Diese Schlußfolgerung legt sich erst recht nahe angesichts der Rechtstatsache, daß die Kirche sogar einer ungültigen Ehe die Rechtswirkungen einer gültigen Ehe zusprechen kann und das auch noch mit rückwirkender Kraft (cc ; Heilung in der Wurzel). Wenn also die Kirche einer ungültigen Ehe die Rechtswirkungen einer gültigen Ehe gewähren kann, dann muß sie auch das Umgekehrte können, nämlich die Rechtswirkungen einer bestimmten (sc. gültigen) Ehe wieder,wegnehmen, also aufheben 33. Hervorzuheben ist, daß sich in beiden Fällen, also bei der bisherigen Nichtigerklärung der Ehe wie auch bei der künftigen Aufhebung ihrer Rechtswirkungen 373

12 das Handeln der Kirche auf die rechtlichen Wirkungen der Eheschließung, nicht auf die persönliche Verbundenheit und Lebensgemeinschaft der Partner (bezieht). Letztere besteht unabhängig davon, ob die Eheschließung die normalerweise mit ihr verbundenen Rechtswirkungen hatte oder nicht; umgekehrt kann sie auch wieder zerstört werden und (danach) nicht mehr bestehen, obwohl die Eheschließung die entsprechenden Rechtswirkungen gehabt hat 34. Unabdingbare Voraussetzung der Rechtsvollmacht der Kirche, die rechtlichen Bindungen einer bestehenden Ehe (nicht: die Ehe selbst) aufzuheben, ist aber, daß die Ehe unwiederbringlich zerstört ist, daß sie,tot ist, und keine Chance besteht, daß die Partner wieder zueinander finden 35. Außerdem darf die Befreiung von den rechtlichen Wirkungen des gültigen Ehebandes nicht den Regelfall, sondern nur den Ausnahmefall für gescheiterte Ehen darstellen. Andernfalls liefe die Kirche Gefahr, die Unauflöslichkeitslehre zu untergraben und unvermittelbar zu machen 36. Dementsprechend gibt es keinen Rechtsanspruch der Partner auf diese Befreiung, sondern nur die rechtliche Möglichkeit, diese als Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Das Rechtsmittel dazu ist die Dispens (Ausnahmegenehmigung); Grundlage für eine solche Dispens ist das Vorliegen eines gerechten Grundes (z. B. menschlicher und geistlicher Schaden) 37, aufgrund dessen das Ehepaar oder einer der beiden Partner einen Antrag stellt und die zuständige kirchliche Autorität beurteilt, ob die Befreiung von den rechtlichen Verpflichtungen des Ehebandes angesichts der unheilbaren Zerrüttung dieser Ehe zum geistlichen Wohl der Partner beiträgt oder nicht 38. Wird die Dispens gewährt, ist die rechtliche Bindung der Gatten aneinander rechtmäßig beendet, so daß eine zweite Eheschließung möglich ist, ohne daß damit die Wesenseigenschaft der Einheit der Ehe verletzt wäre ähnlich wie das auch bei einer zweiten Ehe nach dem Tod des ersten Partners der Fall ist 39. Das Modell des Vorschlags 3 besticht vor allem durch den Aufweis der Inkonsequenzen im geltenden Eherecht der katholischen Kirche und der Entwicklung eines Reformvorschlages, in dem diese Inkonsequenzen überwunden und ein tragfähiger Lösungsweg für Scheidung und Wiederheirat beschritten wird, der auch pastoral überzeugt, weil er die Spannung zwischen Wahrheit und Barmherzigkeit glaubwürdiger gestaltet als es in den bisherigen eherechtlichen Bestimmungen der Fall ist. ANMERKUNGEN 1 H.-G. Gruber, Scheidung u. Wiederheirat. Zur innerkirchlichen Kontroverse um die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen, in: ThG 39 (1996) 2-17, Das geknickte Rohr nicht brechen! Orientierungshilfen für die Pastoral mit wiederverheirateten Geschiedenen, hg. v. Bischöfl. Ordinariat Eichstätt Hauptabteilung Seelsorge, Referat Ehe u. Familie (o. J.) 3. 3 Vgl. Th. Schüller, Die Barmherzigkeit als Prinzip der Rechtsapplikation in der Kirche im Dienste der salus animarum. Ein kanonistischer Beitrag zu Methodenproblemen der Kirchenrechtstheorie (Würzburg 1993)

13 Warum die Zulassung einer zweiten Ehe glaubwürdiger ist 4 Vgl. S. Thomae Aquinatis, Super Evangelium S. Matthaei Lectura, hg. v. R. Cai (Rom 1951) 69 (zu Mt 5,7). 5 K. Lüdicke, Salus animarum suprema lex, in: MKCIC nach 1752/1 (17. Erg.-Lfg., April 1992). 6 Vgl. E. Corecco, Handlung contra legem u. Rechtssicherheit im kanonischen Recht, in: ders., Ordinatio Fidei. Schriften zum kanonischen Recht, hg. v. L. Gerosa u. L. Müller (Paderborn 1994) 35-54; 41; 47; Schüller (A. 3) Vgl. G. Virt, Die vergessene Tugend der Epikie, in: Geschieden wiederverheiratet abgewiesen? Antworten der Theologie, hg. v. Th. Schneider (Freiburg 1995) ; ders., Epikie verantwortlicher Umgang mit Normen. Eine historisch-systematische Untersuchung zu Aristoteles, Thomas von Aquin u. Franz Suarez (Mainz 1983). 9 R. Weigand, Die Kirche u. die wiederverheirateten Geschiedenen, in: AnzSS 107 (1998), , 438. Dieselbe Frage wurde schon 30 Jahre vorher gestellt; vgl. A. Gommenginger, Zur Unauflöslichkeit der Ehe, in: Orientierung 33 (1969) 7-10, der seine Ausführungen mit der Frage abschließt: Schließen die heilige Schrift und unfehlbare Verlautbarungen des kirchlichen Lehramtes die Ausdehnung auf alle Ehen aus? Kann vielleicht die Kirche alle Ehen auflösen, aber weiß sie es noch nicht? 10 Vgl. M. Kaiser, Können Ehen aufgelöst werden?, in: DPM-Online 2 (1995) 39-67, Vgl. ebd. 59; M. Güttler, Die Ehe ist unauflöslich! Eine Untersuchung zur Konsistenz der kirchlichen Eherechtsordnung (Essen 2002) 210 f. 12 K. Lüdicke, In der Sackgasse? Das kirchliche Lehramt u. die wieder verheirateten Geschiedenen, in: Ius Canonicum Oriente et Occidente (FS C. G. Fürst), hg. v. H. Zapp, A. Weiß u. St. Korta (Frankfurt 2003) , Güttler (A. 11) 109. Ebd Ebd. 115, in Anschluß an Ch. Huber, Ehe, in: Ecclesia a sacramentis. Theologische Erwägungen zum Sakramentenrecht, hg. v. R. Ahlers u. a. (Paderborn 1992) , 100 f. 16 Güttler (A. 11) Kaiser (A. 10) 58 f. 18 Lüdicke (A. 12) 715, A J. Ratzinger, Grenzen kirchlicher Vollmacht. Das neue Dokument von Papst Johannes Paul II. zur 20 Frage der Frauenordination, in: IkaZ 23 (1994) , 338. Ebd. 21 Vgl. dazu ausführlich Güttler (A. 11) Ebd Weigand (A. 9) Vgl. H. Jorissen, Die Entscheidung des Konzils von Trient zu Ehescheidung u. Wiederheirat u. ihr Hintergrund, in: Geschieden (A. 8) , 125 f. 25 A. Belliger, Die wiederverheirateten Geschiedenen. Versuch eines neuen kirchenrechtlichen Lösungsansatzes, in: Intams review 7 (2001) , Ebd. 207; vgl. ähnlich schon M. Kaiser, Ehescheidung u. Wiederheirat im Lichte des Eheverständnisses, in: AnzSS 101 (1992) , Vgl. A. Belliger, Die wiederverheirateten Geschiedenen. Eine ökumenische Studie im Blick auf die römisch-katholische u. griechisch-orthodoxe (Rechts-) Tradition der Unauflöslichkeit der Ehe (Essen 2000) 207 f. 28 Belliger (A. 27) Güttler (A. 11). 30 Vgl. Kaiser (A. 10) 59, der diese These bereits in den 90er Jahren überzeugend dargelegt hat Vgl. Güttler (A. 11) 116. Ebd Ebd Ebd Ebd Ebd Ebd. 221 f., wo Güttler ferner ausführt: Für konkrete Gründe wäre dabei auch an die bisher schon anerkannten,lösungsgründe (sc. der Ehe) zu denken, daß nämlich das Einswerden der Gatten nicht 375

14 geschehen konnte, bzw. daß der bisherige Partner des katholischen Teils nicht getauft war und letzterer eine Ehe,im Herrn unter Christen anstrebt. 38 In diesem Zusammenwirken von einem/einer Gläubigen und der kirchlichen Autorität unterscheidet sich die Dispens von der kanonischen Billigkeit (vgl. Vorschlag 2), bei der der Befreiungsakt allein im Ermessensurteil der kirchlichen Autorität gründet und keine aktive Beteiligung des/der betroffenen Gläubigen vorsieht. 39 Vgl. ebd. 219 f. In diesem Zusammenhang gibt Güttler die Anregung: Um den Ausnahmecharakter der Befreiung nach außen deutlich werden zu lassen, wäre es möglich, vor ihrer rechtswirksamen Gewährung eine gewisse Bußzeit verstreichen zu lassen, wie dies auch in den orthodoxen Kirchen üblich ist; außerdem könnte aus der Orthodoxie auch die Anregung übernommen werden, in der liturgischen Feier dem Ausnahmecharakter dieser zweiten Eheschließung Ausdruck zu verleihen (ebd. 222). Dabei ist zu beachten, daß auch einer zweiten Eheschließung von zwei Christen sakramentaler Charakter zukommt, da nach c CIC/1983 jede gültige Ehe unter Getauften zugleich Sakrament ist. 376

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