Gefahrensatz und Verkehrssicherungspflichten im Bergrecht
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- Lioba Schuler
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1 Gefahrensatz und Verkehrssicherungspflichten im Bergrecht Vortrag von Dr., Rechtsanwalt in Zürich HAVE Tagung «Haftung am Berg» 20. November 2013 in Olten Klein Matterhorn (Skigebiet bei Zermatt, Wallis) 1
2 Inhalt des Vortrags I. Einleitung und Definition II. Fallbeispiel zum Schneesport III. Ausservertragliche Haftungsvoraussetzungen IV. Zivilrechtliche Grundlage des Gefahrensatzes V. Arten von Gefahrenlagen und Haftungssubjekt VI. Anwendungsbereich des Gefahrensatzes VII. Hinweise zur strafrechtlichen Bedeutung VIII. Verkehrssicherungspflichten als Konkretisierung des Gefahrensatzes IX. Beispiele für Verkehrssicherungspflichten im Bergsportrecht X. Ausgewählte Fragen XI. Zusammenfassung XII. Ausblick auf aktuelle Fälle I. Einleitung und Definition Gefahrensatz: Wer einen gefährlichen Zustand (Gefahrenlage oder Gefahrenquelle) schafft oder unterhält, hat nach Rechtsprechung und Lehre für die zur Vermeidung eines Schadens nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen. Verkehrssicherungspflichten: Pflichten von Personen in ihrem Risikobereich zur Sicherung von Gefahrenquellen. Sie sind Ausfluss und Konkretisierung des Gefahrensatzes. 2
3 II. Fallbeispiel zum Schneesport Urteil Bundesgericht vom 1. Juni 2004, 4C.54/2004 Sachverhalt: Klägerin A. (17 jährig), Teilnehmerin eines Skiund Snowboardlagers : Zuteilung an Gruppe mit 11 Personen 15:30 Uhr: Talabfahrt Gruppenleiter C will rote Piste hinunterfahren und beauftragt D, die Gruppe anzuführen. D verlässt mit zwei anderen Personen die Piste, um parallel zur Seilbahn im Tiefschnee ins Tal zu fahren. Später schliesst sich Klägerin dieser «Freeride» Gruppe von D an. Nach einigen Schwüngen stürzt sie und schlägt mit dem Kopf auf einem mit Schnee bedeckten Stein auf. Bruch eines Wirbels > Querschnittlähmung. 3
4 Einstellung der Strafuntersuchung Klage von A. gegen Bergbahnunternehmung aus Vertrag auf Bezahlung einer Genugtuung, Bezirks, Kantonsund Bundesgericht weisen Klage ab. Klägerin machte geltend, Unfall habe sich faktischer Piste (mit Verkehrssicherungspflicht) bzw. Pistennebenfläche (mit fallenartiger Gefahr) ereignet. Aus der Begründung des Bundesgerichts Wilde Pisten nahe Skigebiet Belalp (Wallis) 4
5 Bergbahnunternehmen: Verkehrssicherungspflicht (Pistensicherheit und Rettungsdienst) als Nebenpflicht aus Transportvertrag oder aus Deliktsrecht. Pistenbenützer sind vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren (Fallen) zu schützen. Soweit zumutbar dafür sorgen, dass die Gefahren des Skifahrens nicht zu Schädigungen von vorsichtigen Pistenbenützern führen. Grenzen der Verkehrssicherungspflicht: Zumutbarkeit, ein Mindestmass an Schutz muss immer gewährleistet sein, Selbstverantwortung der Pistenbenützer für Fehlverhalten, Gegebenheiten des Einzelfalles. Massstab: SKUS Richtlinien und SBS Richtlinien > Konkretisierungsfunktion. 5
6 Unterschiedliche Verkehrssicherungspflicht für: Piste und Pistenrand (Schwungbreite): natürliche und künstliche Hindernisse beseitigen oder kennzeichnen, polstern Pistennebenfläche (nur bei aussergewöhnlichen Gefahren): klare Signalisation nötig, Skiwege und Abfahrtsrouten. Keine Verkehrssicherungspflicht für: wilde Pisten (Varianten, freeride areas) freies Gelände. Im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten ausdrückliche Warntafel oder Wimpelschnur erforderlich. Vorliegend: Unfallstelle rund 80 m ausserhalb der offiziellen, gesicherten Pisten im freien Gelände. 6
7 Stein stellte keine aussergewöhnliche, atypische Gefahr dar. Steine gehören zum Erscheinungsbild alpiner Gebiete. Klägerin geriet nicht aus Irrtum auf die wilde Piste. Abweisung der Klage. Andere Fälle: atypische Gefahr bejaht bei einer 5 m tiefen Geländemulde, 5 m von Piste entfernt (BGE 122 IV 193 ff.) und verneint bei 16 m tiefer Mulde, 12 m vom Pistenrand entfernt (BGE 130 III 193 ff.). Barrage Emosson (Wallis) 7
8 III. Ausservertragliche Haftungsvoraussetzungen Schaden = unfreiwillige Vermögensverminderung Natürlicher/adäquater Kausalzusammenhang Widerrechtlichkeit Bei Verschuldenshaftung: Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Bei Kausalhaftung: spezieller Tatbestand, z.b. Eigentümer eines mangelhaften Werks. IV. Zivilrechtliche Grundlage des Gefahrensatzes Fundamentalsatz der Rechtsordnung (Grundlage in Art. 2 Abs. 1 ZGB, Treu und Glauben), Gewohnheitsrecht, Zurechnungsprinzip, Eigenständiger Haftungsgrund, Konkretisierung in speziellen Haftungsnormen, Art. 679 ZGB, Art. 55, 56, 58 OR, Gefährdungshaftungen (z.b. Haftpflicht der Seilbahnunternehmung, EBG/SebG). 8
9 V. Arten von Gefahrenlagen und Haftungssubjekt Schadensgeneigte Objekte (z.b. Maschinen, feuergefährliche Stoffe, Tiere), Objektmängel (an Gebäuden, Skipisten, Klettersteigen) bei bestimmungsgemässem Gebrauch, Haftungssubjekt: wer den Gefahrenzustand schafft und über deren Bestand und Verwendung befindet. Bestimmungsgewalt u. Handlungsmacht, Bereichshaftung, Eröffnung oder Duldung eines Verkehrs (z.b. Skisportanlagen, Wanderweg, Rodelbahn). Warntafeln auf Weg zur Schreckhornhütte oberhalb Grindelwald (Bern) 9
10 VI. Anwendungsbereich des Gefahrensatzes Widerrechtlichkeit: Verletzung absoluter Rechte (Erfolgsunrecht), Verletzung von Schutznormen (Verhaltensunrecht). Verschulden: bei Verletzung des Gefahrensatzes (Abweichung vom Durchschnittsverhalten). Bundesgericht: Anwendung seit 1895, Richtungswechsel; früher zählte es den Gefahrensatz zu den Schutznormen, heute nicht mehr. Anwendung beim Kausalitäts und Rechtswidrigkeitszusammenhang bei Unterlassungen. Lehre: kontroverse Diskussion Gefahren des Gefahrensatzes (Erfolgshaftung) Gefahrensatz als blosses Fahrlässigkeitskriterium (BGer, Teil der Lehre)? Anderer Teil der Lehre: Gefahrensatz schon bei der Widerrechtlichkeit prüfen (Bestehen einer Garantenstellung bzw. einer Verkehrssicherungspflicht). Unterlassungen (bei Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen): Handlungspflicht auf Grund des Gefahrensatzes? 10
11 VII. Hinweise zur strafrechtlichen Bedeutung Art. 11 Abs. 2 StGB (Begehen durch Unterlassung): Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: d) der Schaffung einer Gefahr > punktuell positivrechtliche Grundlage. VIII. Verkehrssicherungspflichten als Konkretisierung des Gefahrensatzes Verkehrssicherungspflichten in: Gesetzen, Verordnungen (z.b. Art. 56, 58 OR, Art. 2 Risikoaktivitätengesetz, Art. 6 Fuss und Wanderweggesetz, Stauanlagenverordnung), Im Vertrags und Deliktsrecht (z.b. Schneesport: Transportvertrag, Art. 41, 58 OR), Regelungen, Sicherheitsvorschriften, Empfehlungen von (halb)privaten Organisationen > nach BGer Massstab für die üblicherweise anzuwendende Sorgfalt. Falls Regelung fehlt, Rückgriff auf Gefahrensatz. 11
12 IX. Beispiele für Verkehrssicherungspflichten im Bergsportrecht Schneesport: FIS Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder, SKUS Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten, Lawinenbulletin SLF (Davos). Wanderwege: Schweizer Norm a, Strassensignale, Signalisation Langsamverkehr. Landwirtschaft: Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL). Beschädigung infolge Hangrutschung beim Föhreneggweg, Üetliberg (Zürich) 12
13 X. Ausgewählte Fragen Sicherheitsstandard (objektivierter Massstab), hängt ab von: normativen Vorgaben, Rechtsprechungspraxis, Richtlinien und Empfehlungen, Umständen im Einzelfall (zentral), Perspektive des Schädigers und des Geschädigten, Würdigung nach dem Vertrauensprinzip (Grad der Eigen und Fremdverantwortung). Haftungsausdehnung / Überspannung der Verkehrssicherungspflichten? Gefahren des Gefahrensatzes (Widmer, 1970), Objektivierung des Verschuldensbegriffs (mit Typisierung und Standardisierung): Schadenseintritt > Verschulden (Ungenügen der Schutzmassnahmen)? Generalklausel einer «schrankenlosen Erfolgshaftung»? (Widmer, 1974). 13
14 Aktuelle Lehre äussert sich z.t. kritisch: Zu strenge Verkehrssicherungspflichten > eine Art Gefährdungshaftung (Honsell), Verschuldenshaftung ohne Verschulden? (Jaun), Revisionsentwurf Haftpflichtrecht. Neuere Rechtsprechung BGer im Bereich Bergrecht (Schneesport, Alpinismus, Wanderwege, Naturgefahren, Zutrittsrecht, Nutztierhaltung) m.e. i.d.r. differenziert und nachvollziehbar, zuweilen schwankend, Vergleichbarkeit? Skipiste bei La Videmanette (Waadtländer Alpen) 14
15 Schneesportrecht: BGE 126 III 113 ff.: Mastfuss muss nicht gepolstert werden, wenn der Hang nicht sehr steil war. BGE 121 III 358 ff.: Pflicht zur Polsterung von einzelnen Masten oder Bäumen am Pistenrand, wenn sie eine besondere Gefahrenquelle darstellen. Kuhherde bei Wanderweg nahe bei Gstaad (Berner Oberland) 15
16 Nutztierhaltung BGE 131 III 115 ff.: strenge Anforderungen an die Umzäunung einer Pferdeweide, Urteil BGer 6b_1084/2009: Unfall beim Überqueren einer Rinderweide (Straffall), BGE 126 III 14 ff.: Sorgfaltspflichten des Eigentümers einer offen weidenden Kuhherde, die zwei von Hunden begleitete Spaziergänger im Bereich eines Trampelpfades angegriffen und verletzt haben (Gefährlichkeit von Kühen?). Gesetz / Verordnungsgeber Art. 6 Abs. 1 Bst. b FWG: Kantone haben dafür zu sorgen, dass Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können (Berg, Alpinwanderwege?). Alpinwanderweg unterhalb der Lauteraarhütte (Berner Oberland) 16
17 Herdenschutzhund bei Lauenen (Berner Oberland) mit Schafherde Art. 77 TSchV: Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt. (ergänzter Wortlaut ab Januar 2014). 17
18 XI. Zusammenfassung Gefahrenquellen mit eigenem Schädigungspotenzial i.d.r. erlaubtes Schaffen oder Unterhalten objektiver Gefahrenlagen. Gefahrensatz als wichtiges und flexibles Instrument, Anwendung bei mehreren Haftungsgrundlagen und bei drei Haftungsvoraussetzungen. Konkretisierung durch Verkehrssicherungspflichten (Erlasse, Reglemente, Richtlinien). Sicherheitsstandard: Zumutbarkeit von Schutzvorkehren, berechtigte Sicherheitserwartungen. Behutsame Anwendung dient sozial gerechtem Schadenausgleich. XII. Ausblick auf aktuelle Fälle 1) ) Berner Zeitung, Gemeinde Mürren plant als touristisches Angebot Bau einer Aussichtsplattform für Schaulustige nahe der Absprungplätze (Exit Points) von Basejumpern. Baugesuch von Privatfirma für Bungee Jump Plattform Isenfluh (bei Interlaken). Förderung von Risikosportarten, offene Rechtsfragen (Haftungsrisiken). 18
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