Inez Frischknecht, Abteilung Soziales, Opferhilfe. Markus Erni, Abteilung Soziales, Aufsicht / Koordination. Sozialhilfe
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- Kristian Wolf
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1 Opferhilfe Weiterbildung für Sozialämter 2015 Inez Frischknecht, Abteilung, Opferhilfe Markus Erni, Abteilung, Aufsicht / Koordination Sozialhilfe
2 Inhalt Die finanziellen Hilfen nach OHG Opferhilfe und Sozialhilfe Migrantinnen als Opfer häuslicher Gewalt Seite 2
3 Zusammenarbeit zwischen Opferhilfe und Opferberatung Das AGS ist mit der Opferberatung des Kantons Schwyz von Evelyne Marciante eine Leistungsvereinbarung eingegangen. Zentrale Anlaufstelle für die Opfer ist die Opferberatungsstelle in Goldau. Hauptaufgabe der Opferhilfestelle im AGS: Beurteilung der Gesuche um finanzielle Hilfen. Seite 3
4 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Hilfen nach dem OHG Straftat nach StGB Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität Unmittelbare Beeinträchtigung Seite 4
5 Finanzielle Hilfen nach Opferhilfegesetz Soforthilfe Längerfristige Hilfe Entschädigung Genugtuung Seite 5
6 Seite 6 Soforthilfe Notunterkunft (Frauenhaus, Notwohnung für maximal 21 Tage) Notgeld (für 21 Tage) Juristische Hilfe (8 Stunden, dazu kommen oft Übersetzerkosten) Haushaltshilfe Abdeckung der dringendsten Bedürfnisse des Opfers: Betreuungshilfe Medizinische Hilfe Therapeutische Hilfe
7 Längerfristige Hilfe Weitergehende Hilfe, sofern das Opfer derer benötigt Bis zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes Bis die (nicht gesundheitlichen) Folgen beseitigt oder zumindest ausgeglichen sind (z.b. juristische Hilfe). Je nach Leistungsfähigkeit des Opfers (Art. 3 OHV) Massstab: Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit Seite 7
8 Entschädigung Vergütung von nicht mehr besserungsfähigen gesundheitlichen oder finanziellen Schäden. getragen vom Gedanken der Hilfeleistung, nicht der Staatshaftung Entschädigt wird je nach Leistungsfähigkeit des Opfers (Art. 6 OHV) von mindestens Fr bis zu höchstens Fr Muss im Kanton ersucht werden, in dem die Straftat begangen wurde Verwirkungsfrist: 5 Jahre Seite 8
9 Personenschäden (kein Sach- oder Vermögensschaden) Positiver Schaden (Vermögensverminderung) Subsidiarität: Wenn andere Kostenträger vorhanden sind, dann kommen diese zum Zug Beispiel: Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung Kinderschutzmassnahmen (Pra 2001 Nr. 112) Unmittelbare Beeinträchtigung (Art. 1 Abs. 1 OHG): Nur für Schäden, für die das Opfer einen Zivilanspruch gegenüber dem Täter hätte Indirekte Schäden sind nicht entschädigungsfähig Beispiele mittelbarer Beeinträchtigung: Sozialpädagogische Familienbegleitung Umzugskosten, Räumungskosten Seite 9
10 Berechnung nach ZGB, jedoch keine Verzinsung Möglichkeit des Vorschusses (wenn das Opfer nicht genügend gegen Einkommensausfälle versichert ist, v.a. bei selbständig Erwerbenden) Keine Entschädigung bei Straftaten im Ausland Insbesondere: Erwerbsausfall, Versorgungsschaden, Bestattungskosten Seite 10
11 Genugtuung Staatliche Hilfeleistung an von einer Straftat schwer beeinträchtigte Opfer und Angehörige derselben. Die Höhe der Genugtuungsleistung ist begrenzt auf Fr Seite 11
12 Leitfaden Opferhilfe Vom AGS erlassen in Zusammenarbeit mit der Opferberatung erarbeitet Gemäss der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR-SZ ) hat der Leitfaden «wegleitenden Charakter» ( 1 Abs. 2 VVzOHG) download: Seite 12
13 Subsidiarität beider Hilfen Opferhilfe und Sozialhilfe Opferhilfe kann verhindern, dass das Opfer von Sozialhilfe abhängig wird. Es ist aber nicht Aufgabe der Opferhilfe, die Sozialhilfe zu entlasten. Generell übernimmt die Opferhilfe: Notunterkunft Überbrückungsgeld (Notgeld) Juristische Hilfe Psychotherapeutische Hilfe Medizinische Erstversorgung (Selbstbehalt) Dringende Transportkosten Übersetzungskosten Seite 13
14 Wird ein Opfer nach einer Straftat Sozialhilfeempfänger: Notunterkunft für maximal 21 Tage (nur für solange, wie die Bedrohung anhält) Notgeld für maximal 21 Tage Selbstbehaltskosten für medizinische und therapeutische Behandlungen Juristische Hilfe Seite 14
15 Ist ein Opfer bereits Sozialhilfeempfänger: Frauenhausaufenthalt für maximal 5 Tage Juristische Hilfe Die Lebenshaltungskosten verbleiben bei der Sozialhilfe Die medizinischen Kosten verbleiben bei der Sozialhilfe Seite 15
16 Auswirkungen von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen auf die Sozialhilfe Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen sind bei der Sozialhilfe nur so weit anzurechnen, als sie folgende Beträge übersteigen: Einzelpersonen: Fr Ehepaare: Fr zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr Maximal pro Familie Fr Seite 16
17 Migrantinnen als Opfer häuslicher Gewalt Wieso findet die Mehrheit der polizeilichen Interventionen im HG-Bereich in Migrantenhaushalten statt, obwohl die Mehrheit der Opfer häuslicher Gewalt Schweizer Bürger sind? Ausländerbewilligungstechnische Abhängigkeiten von Ausländerinnen von ihrem Ehemann Gesellschaftliche Strukturen, die Abhängigkeiten fördern und zu Zwangsehen führen Die geglückte Integration als Möglichkeit der Unterbindung fortgeführter häuslicher Gewalt Seite 17
18 Aufenthaltsrechtliche Abhängigkeiten Aufenthaltsrecht meist über den in der Schweiz lebenden Ehemann Wird die Ehe aufgelöst, so läuft die Frau die Gefahr, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlieren Gesellschaftliche Strukturen, die zu Abhängigkeiten führen Patriarchalisch geprägte Herkunftsgesellschaft ökonomisch von ihren Ehemännern (oder Vätern) abhängig Verstossung bei Trennung oder Scheidung Seite 18
19 Häufung von polizeilichen Interventionen in Haushalten mit Migrationshintergrund Die Frauen verharren in einer Gewaltbeziehung aus folgenden Gründen: Angst, ihre finanzielle Grundlage zu verlieren Angst, ihre Kinder zurücklassen zu müssen Angst. ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verlieren Angst, zu ihrer Herkunftsfamilie zurückkehren zu müssen, bzw. von dieser verstossen zu werden Angst, im Heimatland von Sozialhilfe abhängig zu werden (das kosovarische Sozialsystem z.b. sichert einer alleinerziehenden Frau keine Lebensgrundlage) Fehlendes Vertrauen in den Rechtsstaat Fehlende Integration: Sie werden von ihren Ehemännern oft daran gehindert, Deutsch zu lernen, pflegen keine Freundschaften ausserhalb ihrer Herkunftsgesellschaft, oft nicht einmal ausserhalb ihrer Familie Konsequenz: Die Frauen verharren so lange in der Gewaltbeziehung bis die Gewalt derart eskaliert, dass polizeiliche Hilfe vonnöten wird. Seite 19
20 Und wie weiter? Auch nach einem Frauenhausaufenthalt kehren viele Frauen wieder in die eheliche Wohnung zurück. Lassen sich die Eheleute nicht auf die ihnen gebotene Hilfe ein, beginnt die Gewaltspirale erneut. Möglich Hilfe, wenn die Eheleute zusammen bleiben möchten (müssen): Psychologische Betreuung (ev. beider Ehepartner) Anti-Agressionstraining (ev. für beide Ehepartner) Schulung in gewaltfreier Kommunikation (für beide Ehepartner) Paartherapie (SPD) Betreuung nach Bedrohungsmanagement (durch das Kompetenzzentrum Gewaltdelikte, ED, Kripo), täterfokussiert Seite 20
21 Integration von Ausländern / Ausländerinnen als Unterbindung fortgeführter häuslicher Gewalt Unmöglich, die patriarchalische Struktur mancher Migrantenehen aufzulösen Sprache als stärkstes Integrationsinstrument: Allgemein: Ausbruch aus der Isolation Verstehen von Umwelt und Gesellschaft (Einkaufen, Schule, öffentlicher Verkehr, Verwaltung, etc.) Verstehen des Rechtsstaates Knüpfen von Bekanntschaften Wissen einholen, wo Hilfe erhältlich ist Je länger in einer Partnerschaft Gewalt ausgeübt wird, desto höher ist die Gefahr von schweren, sogar lebensgefährlichen Verletzungen Seite 21
22 Quellen: Opferhilfegesetz, OHG, SR Opferhilfeverordnung, OHV, SR Leitfaden Opferhilfe Empfehlungen der SVK-OHG zum Opferilfegesetz ( ) Häusliche Gewalt und Migrantinnen, Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, 2011 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Rainer Mattern, BFF, Themenpapier «Kosovo / Jugoslawien, Die kosovo-albanische Frau in Familie und Gesellschaft, BFM, Die kosovarische Bevölkerung in der Schweiz, August 2010 Die Zeit (online), Dusan Reljic, Kosovo braucht ein Beschäftigungspakt mit der EU, Süddeutsche, Roland Preuss, Exodus aus Kosovo, Süddeutsche, Sarah Kanning und Dietrich Mittler, Flucht aus der Hoffnungslosigkeit, Spiegel (online), Keno Verseck, Flucht aus dem gelähmten Land, Seite 22
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