Mit einem Fuß im Knast?

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1 Mit einem Fuß im Knast? Die rechtliche Stellung eines Trainers im Sport BRV-C-Trainer Ausbildung Oberhaching am 06. Februar 2015 Robert Rittger

2 Einleitung Relevantester Fall: Aufsichtspflichtverletzung Gesetzlich normiert ist nur der Tatbestand und die Rechtsfolge einer Aufsichtspflichtverletzung Definition von Inhalt und Umfang der ordnungsgemäßen Aufsichtspflicht obliegt der deutschen Gerichtsbarkeit Problem: Klärung erfolgt meistens zu spät Weiterhin sind juristische Ausführungen und Urteile der Gerichte oftmals für Laien zu abstrakt Zwiespalt der Trainer: Entwicklung der Kinder zu Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit < > Folgen einer zu liberalen und freien Aufsichtsführung Frage nach der Verantwortlichkeit und den Pflichten eines Trainers elementar für die korrekte und sichere Durchführung eines Trainings

3 Gang der Darstellung 1. Definition der Aufsichtspflicht -Was ist Aufsichtspflicht? -Übertragung der Aufsichtspflicht -Sonderfälle der Aufsichtspflicht 2. Umfang der Aufsichtspflicht -Die einzelnen Aspekte der Aufsichtspflicht -Entwicklung der Beurteilungsspielräume -Bedeutung für den Trainer 3. Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung -Haftung nach 823 BGB -Haftung nach 832 BGB -Haftung bei Vorsatz und Fahrlässigkeit 4. Sonderfälle -Mehrtägige Exkursionen -Sexualstrafrecht -Sonstiges

4 Definition der Aufsichtspflicht Was ist Aufsichtspflicht? Aufsichtspflicht ist Teil der Elterlichen Sorge Kann weitestgehend problemlos auf Dritte übertragen werden Mit Übertragung der Aufsichtspflicht wird zugleich ein kleiner Teil vom Erziehungsrecht übertragen Vermögenssorge Elterliche Sorge Personensorge (=Erziehung) Aufsichtspflicht Personensorge (=Erziehung) Vermögenssorge Gesetzliche Vertretung Aufenthaltsbestimmungsrecht Gesetzliche Vertretung Aufsichtspflicht Aufenthaltsbestimmungsrecht

5 Definition der Aufsichtspflicht Was umfasst die Aufsichtspflicht? Umfasst von der Aufsichtspflicht sind grundsätzlich nur Minderjährige Zwei Schutzziele: 1. Schutz der Minderjährigen vor Schäden (körperlicher, gesundheitlicher, sittlicher, geistiger oder seelischer Natur) oder Sachschäden 2. Schutz der Allgemeinheit vor Schäden durch Minderjährigen Grund für diese Schutzzwecke: Minderjährige können Gefahren aufgrund ihres Entwicklungsstandes oftmals nicht erkennen oder richtig einschätzen Anmerkung zum ebenfalls übertragenen Teil des Erziehungsrechts: Dient der Verfolgung von Erziehungszielen über die inhaltliche Ausgestaltung des Trainings; Zurückhaltung des Trainers hingegen bei politischen, weltanschaulichen oder sexuellen Themen angebracht ( > Aufgabe der Eltern)

6 Definition der Aufsichtspflicht Gesetzliche Grundlagen Zivilrechtliche Grundlagen 823 BGB: Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung eines anderen 832 BGB: Schadensersatzpflicht eines Aufsichtspflichtigen, sofern der zu Beaufsichtigende einem Dritten einen Schaden zufügt; Exkulpation bei ausreichender Ausführung der Aufsichtspflicht 828 BGB: Keine Schadensverantwortlichkeit bei unter Siebenjährigen (Deliktsunfähigkeit), zwischen sieben und 18 Jahren bedingte Deliktsunfähigkeit Strafrechtliche Grundlagen 170d StGB: Bestrafung nur bei gravierenden Schäden (selten) Jugendschutzrechtliche Grundlagen 3 JÖSchG [Aufenthalt in Gaststätten, Nachtbars, u.ä.] 4 JÖSchG [Alkoholische Getränke] 5 JÖschG [Öffentliche Tanzveranstaltungen] 9 JÖSchG [Rauchen in der Öffentlichkeit]

7 Definition der Aufsichtspflicht Übertragung der Aufsichtspflicht Durch Gesetz Im Vereinsrecht nicht einschlägig Durch Vertrag Übertragung der Aufsichtspflicht durch Vertrag von Eltern auf Dritte Ausdrücklicher Vertragsschluss nicht notwendig - konkludentes Handeln ausreichend Übergabeakt erforderlich BGH: Übertragung sofern es sich um eine weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit handelt (BGH, NJW 1968, 1874) Durch Gefälligkeit möglich, im Vereinsrecht aber nicht anzunehmen Beispiele: Kindergeburtstage, Gemeinsames Spielen von Kindern, Jugendzentren, Spielfeste; hier dann aber Verkehrssicherungspflicht

8 Definition der Aufsichtspflicht Sonderfälle Bei Anwesenheit von Eltern ist Obliegenheit der Aufsichtspflicht unklar Sicherheitshalber sollte klare Absprache mit Eltern getroffen werden Bei Wechsel der Aufsichtspflicht wieder Übergabeakt erforderlich Übertragung der Aufsichtspflicht erst auf Verein als Träger, dann auf Trainer [Exkurs: Vereinsverantwortlichkeit anzunehmen, wenn offenbar ungeeignete oder überforderte Person vom Verein als Trainer eingesetzt] Jugendliche als Trainer problemlos möglich, sofern deren Eltern vorher eingewilligt haben (schriftliche Form empfehlenswert) Jugendlicher dann mit gleichen Rechten und Pflichten wie erwachsener Trainer ausgestattet In einer Notfallsituation kann Aufsicht(!) von Trainer an Gruppenmitglied übertragen werden; sorgfältige Auswahl notwendig

9 Umfang der Aufsichtspflicht Umfang der Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht setzt sich aus fünf Unterpflichten zusammen: 1. Informationspflicht: Trainer muss sich über Sportler und Veranstaltungsort ausreichend informieren 2. Gefahrvermeidungs- und -beseitigungspflicht: Trainer muss drohende Gefahren erkennen und die Risiken von Verletzungen und Schäden sinnvoll eingrenzen 3. Hinweis-, Belehrungs- und Verwarnungspflicht: Trainer muss Sportler auf die Gefahren hinweisen und sie entsprechend belehren, ggf. auch verwarnen 4. Tatsächliche Auskunfts- und Überwachungspflicht: Aktives Handeln des Trainers zur Überprüfung der Einhaltung der Hinweise und Verhaltensweisen 5. Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen: Trainer muss zur Vermeidung und zur Verhinderung von Gefahrensituationen eingreifen

10 Umfang der Aufsichtspflicht Informationspflicht Obliegt Verein und Trainer Im Vorfeld zu absolvieren regelmäßig zu aktualisieren Persönliche Umstände des Aufsichtsbedürftigen relevant z.b. Behinderung, Krankheiten, Allergien, Medikamentation, Ängste, besondere Fähigkeiten, etc) ggf. Ärztliches Attest notwendig (nur bei extremen Aktivitäten) Weiterhin umfasst: Geschick im Umgang mit Gefahren und Gegenständen und in besonderen Situationen Örtliche Gegebenheiten Sicherheit des Gebäudes, des Geländes und möglicher Spielgeräte Notrufmöglichkeiten Programmgestaltung persönliche Erkundung möglicher Gefahrenstellen durch Trainer erforderlich (selbst wenn Örtlichkeit schon bekannt!)

11 Umfang der Aufsichtspflicht Gefahrvermeidungs- und beseitigungspflicht Trainer darf selber keine Gefahren schaffen sowohl direkt Gefahren (z.b. Liegenlassen von Sachen, Zugänglichmachen von Alkohol, etc) aber auch indirekte Gefahren (z.b. voraussehbare Überforderung der Gruppe bei geplanter Aktivität) Bestehende Gefahren müssen beseitigt werden Ansonsten kann zur Beseitigung von Gefahrenquellen auch eine Hilfsperson (z.b. Hausmeister, Platzwart, etc) herangezogen werden Bei Gefahr durch andere Jugendgruppen ist deren Trainer/Verantwortliche entsprechend zu instruieren von Anzahl der Gefahrenquellen hängt Maß der tatsächlichen Beaufsichtigung ab

12 Umfang der Aufsichtspflicht Hinweis-, Belehrungs- und Verwarnungspflicht Bei Gefahrenquellen auf welche der Trainer keinen Einfluss hat sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten, zu warnen oder ihnen sind Hinweise im Umgang mit der Gefahr zu geben Unverzüglich nach Erkennen der Gefahr Idealerweise gemeinsames Begehen des Geländes im Vorfeld Hinweise haben altersgerecht (Ausdruck und Intensität) zu erfolgen Abwägung ob Verbot (zu Beachten, dass dadurch Interesse erst geweckt werden kann) oder gemeinsames Erkundung der Gefahrenquelle sinnvoller evtl. kann Nachfragen hilfreich sein Verbote sollten begründet werden

13 Umfang der Aufsichtspflicht Tatsächliche Auskunfts- und Überwachungspflicht Trainer hat sich zu vergewissern, dass sich Aufsichtsbedürftige an seine Hinweise und Belehrungen halten Ständige Präsenz wohl nur bei bis sechsjährigen Kindern erforderlich Ansonsten reicht Wissen wo Gruppe/Kinder gerade sind Es reicht nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters walten zu lassen Maß der persönlichen Aufsichtspflicht nimmt z.b. mit Alter der Jugendlichen ab (siehe 828 BGB) mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität zu bei umfangreichen, im Vorfeld erfolgten Hinweisen ab Kontrollfragen: 1. Ich weiß wo die Aufsichtspflichtigen sind und was sie tun 2. Ich habe alle Vorkehrungen zum Schutz der Aufsichtspflichtigen und Dritter getroffen 3. Ich habe jetzt alles Zumutbare getan um Schäden zu verhindern

14 Umfang der Aufsichtspflicht Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen In gefährlichen Situationen hat der Trainer die Pflicht (!) zum Eingreifen Evtl. angedrohte Sanktionen sind konsequent durchzusetzen Bei mehrköpfigen Betreuern: Interne Absprache notwendig Mögliche Sanktionen Ermahnung (je nach Situation in Einzel- oder Gruppengespräch) Wegnahme gefährlicher Gegenstände Ausschluss des Betroffenen von diversen Aktivitäten Information der Eltern Heimschicken des Betroffenen (besondere Voraussetzungen) Abbruch der Veranstaltung Nicht zulässige Sanktionen Gesundheitsgefährdende Maßnahmen, Körperliche Züchtigung Freiheitsentzug, Essensentzug Demütigende Maßnahmen Strafzahlungen

15 Umfang der Aufsichtspflicht Entwicklung der Beurteilungsmaßstäbe Ausgestaltung der Aufsichtspflicht nur durch die Gerichte Entscheidend für Ausübung der Aufsichtspflicht sind damit die Beurteilungsmaßstäbe der Gerichte In Nachkriegszeit: Jede Gefahr musste im Vorhinein von Kindern ferngehalten werden (beschützende, behütende und bevormundende Jugendarbeit) Mitte der 60er Jahre: Zunehmende Liberalisierung aufgrund stetig wachsenden Selbstverständnis der Jugend Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßen Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewusstem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. (BGH, NJW 1976, 1684) Heute: Kinder sollen planvoll und mit wachsendem Alter zunehmend an den Umgang mit Gefahren des Alltags herangeführt werden

16 Umfang der Aufsichtspflicht Bedeutung für den Trainer Aufgabe der Trainer: Aufzeigen brauchbarer Handlungs- und Reaktionsmuster und Verschaffen eigener Erfahrungen Betrifft für den Jugendlichen auch dessen bewusste Wahrnehmung des eigenen Körpers mit Stärken, Schwächen und Grenzen Zeitweilige Absenkung der Aufsichtserfordernisse erforderlich Negative Erfahrungen sind von allen Beteiligten in Kauf zu nehmen Da es selten richtige Entscheidungen gibt: Ermessen des Trainers mit mehreren möglichen Handlungsoptionen Zum Erreichen des erwünschten Erziehungsziels kann Trainer sich von individuellen Eigenschaften der Kinder leiten lassen Sofern konkretes Verhalten des Trainers pädagogisch vertretbar und nachvollziehbar ist sind auch riskante Entscheidungen und liberale Aufsichtsführung akzeptabel

17 Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung Haftung richtet sich nach 823 oder 832 abhängig von Verursacher des Schadens Besonderheit der Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung: Trainer haftet für Schäden die er nicht selber verursacht hat, die er aber nicht verhindert hat Haftung für Schäden erstreckt sich auf Herstellung des Zustandes der ohne schädigendes Ereignis vorherrschend wäre Voraussetzung für Haftung ist Verschulden Vorsatz: bewusste Inkaufnahme, dass Schaden entsteht Fahrlässigkeit: Schaden wird nicht bewusst in Kauf genommen, entsteht aber aufgrund des außer Acht Lassens der erforderlichen Sorgfalt eines durchschnittlichen Trainers Sofern weder Trainer noch Verein Verschulden treffen: allgemeines Lebensrisiko für das niemand haftet

18 Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung Haftung nach 823 BGB Anwendungsfall: Schaden entsteht durch Trainer selber oder durch mangelndes Nachkommen der Aufsichtspflicht Aufsichtspflichtverletzung muss ursächlich für den Schaden sein Keine Haftung bei fehlender Pflichtverletzung oder allgemeinem Lebensrisiko bei 823 BGB muss Geschädigter (Aufsichts-)Pflichtverletzung des Trainers nachweisen Widersprüche, Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten des Geschädigten

19 Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung Haftung nach 832 BGB Anwendungsfall: Aufsichtsbedürftiger verursacht Schaden der nur aufgrund Aufsichtspflichtverletzung des Trainers möglich wurde Sofern Schaden von Aufsichtsbedürftigem verursacht wurde, wird kausale Pflichtverletzung des Trainers vermutet Trainer muss sich entlasten (Beweislastumkehr) Entscheidend sind die Voraussetzungen der Aufsichtspflicht und das entsprechende Befolgen Nach 828 BGB haftet der Trainer immer für Schäden von unter Siebenjährigen Zwischen sieben und 18 Jahren steigt nach 828 BGB erfolgt nach den Umständen Minderung oder gar Ausschluss der Haftung des Trainers Trainer hat dies im Einzelfall zu beweisen

20 Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung Haftung bei Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz: Trainer will und weiß, dass bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden eintreten wird Grobe Fahrlässigkeit: Trainer will nicht, dass Schaden entsteht, unternimmt aber so wenig dagegen, dass jedem anderen Menschen die Gefährlichkeit hätte einleuchten müssen ( so etwas darf nicht passieren ) Leichte Fahrlässigkeit: Trainer will nicht, dass Schaden entsteht, unternimmt aber nicht alles Notwendige zur Vermeidung und lässt damit notwendige Sorgfalt in einem solchen Maße außer Acht, wie es jedem mal passieren kann ( das kann jedem mal passieren ) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet immer der Trainer Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Trainer vom Verein Haftungsfreistellung verlangen (dann übernimmt Verein anstelle des Trainers den Schaden) Grund: Sogenannte gefahrgeneigte Arbeit (insbesondere bei ehrenamtlichen Trainern)

21 Sonderfälle Mehrtätige Unternehmungen Hauptproblem: Zusammenkommen (pubertierender) Sportler beiden Geschlechts Es muss ein Trainer eines jeden Geschlechts anwesend sein (Ausnahme bei unter Zehnjährigen: Zwei weibliche Trainer möglich) Mindestens ein Ansprechpartner muss 24 Stunden für die Kinder erreichbar sein Nachtruhe muss kontrolliert werden (ca. 1/2-1 1/2h nach Beginn der Nachtruhe); bei konkreten Hinweisen auch in der Nacht Verboten: Sexuelle Handlungen des Trainers vor und mit minderjährigen Jugendlichen/Kindern Trainer darf ebenfalls sexuelle Handlungen zwischen den Kindern weder fördern, gewähren oder dulden Bei Zuwiderhandlung mögliche Strafbarkeit des Trainers Folgen der Zuwiderhandlung: Schadensersatzansprüche oder strafrechtliche Verurteilung

22 Sonderfälle Sexualstrafrecht Zweck: Ungestörte sexuelle Entwicklung der Kinder Inhaltliche Thematisierung erlaubt, jedoch mit Zurückhaltung im Hinblick auf das Erziehungsprivileg der Eltern Konkrete Ratschläge nur auf Anfrage der Kinder Sexueller Missbrauch in 176, 176a, 176b, 174, 177 und 180 StGB geregelt Bei Einschreiten ist Erheblichkeitsschwelle zu beachten Mögliche Strafbarkeit des Trainers bei Vorschubleisten von sexueller Handlungen zwischen Kindern (auch Schadensersatz möglich!) Gemeinsame Zimmer von Jungen und Mädchen nur wenn mindestens ein Trainer im Zimmer schläft; sollte sicherheitshalber vermieden werden Verschaffung von Verhütungsmitteln nicht ausreichend

23 Sonderfälle Sonstiges Sichergestellte Alkoholische Getränke dürfen nicht weggeschüttet werden (Eigentum!) Bei Arztbesuch während Trainingslager sind umgehend Erziehungsberechtigte zu informieren Sofern Einwilligung nicht rechtzeitig einzuholen ist gilt mutmaßliche Einwilligung für alle lebens- und gesundheitserhaltende Maßnahmen Bei mehreren Betreuern ist jeder Betreuer ungeachtet seines Alters, seiner Erfahrung oder sonstigen für Aufsichtspflicht voll verantwortlich (interne Hierarchien sind ohne Bedeutung) Durchsuchungen sollten immer auf konkreten Verdacht gegründet sein und unter Beisein des Jugendlichen und einer gleichgeschlechtlichen Betreuerin geschehen; evtl. Möglichkeit zur anonymen Abgabe im Vorfeld Bei Radausfahrten ist bei nicht StVO-gerechter Ausstattung (insb. Licht) auf Vermeidung von Dämmerungsfahrten zu achten Trainer hat auf angemessene Kleidung der Kinder zu achten; Bei Verstoß und daraus resultierenden Schäden drohen Schadensersatzforderungen

24 Sonderfälle Sonstiges Mutproben sind aufmerksam zu beobachten und ggf. ist einzuschreiten Nachtruhe dient der Erholung der Aufsichtsbedürftigen; richtet sich nach Belastungen während des Tages und dem Alter der Kinder Bei Nachtwanderungen ist die Strecke besonders zu erkundigen und auf spezifische Gefahrenherde im Dunkeln zu überprüfen Bei Mitnahmen von Kindern in PKW der von Trainer gefahren wird, sind aus haftungsrechtlicher Sicht besondere Anforderungen anzulegen (insb. Geschwindigkeitsverstöße) Bei Outdoor-Aktivitäten muss besonders auf Wetterprognosen geachtet werden Bei Schwimmbad-Aufenthalten empfiehlt sich das Aufhalten des Trainers am Beckenrand (bei Teilnahme eines Nichtschwimmers zwingend erforderlich!) Bei Sportbetrieb ist auf Einhaltung der DIN-Normen der Geräte zu achten

25 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

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