Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen

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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung RdErl. des MLU vom /2009 Bezug: RdErl. des MLU vom (MBl. LSA S. 143) Abschnitt 1 Rechtliche Grundlagen Die Zuwendungen werden nach Maßgabe 1. der Verordnung (EG) Nr des Rates vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom (ABl. EU Nr. L 46 S. 1), 2. der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1175/2008 der Kommission vom (ABl. EU Nr. L 318 S. 6), 3. der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 74; 2007 Nr. L 311 S. 3), 4. der Verordnung (EG) Nr /2006 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5), geändert durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2007 vom (ABl. EU Nr. L 209 S. 48), 5. des GAK-Gesetzes i. d. F. der Bek. vom (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2407, 2429), 6. des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt (EPLR) Förderzeitraum , 7. der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 246), insbesondere 44 Landeshaushaltsordnung mit den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO (VV- LHO RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 241), zuletzt geändert durch RdErl. vom , MBl. LSA S. 116), 8. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 698, 699) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz i. d. F. d. Bek. Vom (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 718, 833). in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die Förderung der Primärproduktion ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU Nr. L 358 S.3), in der jeweils geltenden Fassung von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt.

2 Die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ist nach Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom betreffend die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (ABl. EU Nr. L 214 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt. Abschnitt 2 Gegenstand der Förderung Teil A Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 1. Zuwendungszweck 1.1 Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden. Dabei sind die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes, die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen zu berücksichtigen. 1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Förderungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die a) die Voraussetzungen des Artikels 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen, b) der Erzeugung von Anhang I Erzeugnissen sowie deren Verarbeitung oder Direktvermarktung dienen. Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des EG-Vertrages genannt ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt. c) durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der nachfolgenden unter den Nummern und genannten Ziele dienen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kann erreicht werden durch a) Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, b) Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, c) Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung Erfüllung besonderer Anforderungen Mit der Erfüllung besonderer Anforderungen soll die Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene durch Schaffung der baulichen und technischen Anforderungen gemäß Anlage 1 erreicht werden. 2.2 Bemessungsgrundlage der Förderung Bemessungsgrundlage der Förderung nach Nummer 2.1 sind die Ausgaben für folgende Investitionen, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind: 2

3 a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, b) Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes, c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 v. H. der in Buchstabe a und Buchstabe b genannten förderungsfähigen Ausgaben, d) die Ausgaben für die Erstellung eines Investitionskonzeptes einschließlich der Variablenliste für die Evaluierung. 2.3 Eingeschränkte Förderung Beachtung betrieblicher Referenzmengen Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderbar. Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist bis zum Abschluss der Investitionsmaßnahme, spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises, zu erbringen Tierbestandsobergrenzen Investitionsvorhaben in der Tierhaltung, die ein Investitionsvolumen von 4,5 Millionen Euro überschreiten, sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Grundlage zur Bestimmung des Investitionsvolumens ist die standortbezogene Genehmigung nach Immissionsschutzrecht Betreuung Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als Euro förderungsfähig. Der Baubetreuer muss aufgrund seiner Sachkunde vom Ministerium anerkannt worden sein und gegenüber diesem erklärt haben, dass er im Falle einer schuldhaften Verletzung seiner Betreuerpflichten gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt für möglicherweise eintretende Schäden einsteht. Berechnungsgrundlage der Betreuungsgebühren ist das förderungsfähige bauliche Investitionsvolumen einschließlich technischer Einrichtungen und Erschließung, jedoch ohne Baunebenkosten. Nicht einzubeziehen sind die Ausgaben für Grundstücks- und Immobilienkäufe. Soweit ein Betreuer eingeschaltet wird, für den eine Förderung beantragt wird, hat er bei der Durchführung des Vorhabens die in einem gesonderten Katalog des Ministeriums geregelten Aufgaben wahrzunehmen Landankauf Die Förderung des Landankaufs ist nur zur Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich oder zur Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum bis zu einer Höhe von 10 v. H. der Bemessungsgrundlage zulässig. 2.4 Förderungsausschluss Von der Förderung sind ausgeschlossen: a) der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen (mit Ausnahme von Spargelanlagen), b) Ersatzinvestitionen, 3

4 c) Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft. Bei Zuwendungsempfängern, deren Betriebsfläche zum überwiegenden Teil im Berggebiet gemäß Richtlinie 86/465/EWG 1) liegt, oder durch eine Hangneigung von 25 v. H. gekennzeichnet ist, sind Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen förderbar. Bei diesen Zuwendungsempfängern beträgt das Mindestinvestitionsvolumen Euro. d) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, e) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, f) Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude, g) Holzfässer im Bereich der Weinerzeugung und lagerung, soweit eine Förderung nach der Weinmarktordnung Verordnung (EG) Nr.479/2008) des Rates vom (ABl. EU Nr. 148 S. 1) vorgesehen ist h) Investitionen im Bereich Obst und Gemüse von Mitgliedern von anerkannten Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sind vorrangig nach den Operationellen Programmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom betreffend die Verordnung über die einheitliche GMO (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 13/2009 vom (ABl. EU 2009 Nr. L 5 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. 3. Zuwendungsempfänger Gefördert werden a) Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission vom (ABl. EU Nr. L 124 S.36), Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn aa) deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 v. H. der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und bb) die in 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 681, 685), genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird oder b) Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Als Tierhaltung im Sinne von Doppelbuchstabe aa) gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei. Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2) in Schwierigkeiten befinden. Der Investitionsort muss in Sachsen-Anhalt liegen. Eine Förderung ist auch dann zulässig, wenn der Betriebssitz eines Unternehmens in Sachsen-Anhalt liegt, der Investitionsort für den eine Förderung beantragt wird, sich jedoch in einem anderen Bundesland in unmittelbarer Nähe zum Betriebssitz befindet. Soweit es sich um einen Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche natürliche oder juristische Person verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet. 1) Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 10. Februar /172/EG (ABl. (EG) Nr. L 72 S. 1). 4

5 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Qualifikation Der Zuwendungsempfänger hat a) nach seiner beruflichen Vorbildung oder b) durch angemessene Berufserfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Unternehmens zu bieten. Diese ist gewährleistet, wenn der Zuwendungsempfänger die Abschlussprüfung in einem Agrarberuf (Wirtschafter/Techniker) bestanden hat. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung die Voraussetzungen erfüllen. Eine angemessene Berufserfahrung liegt vor, wenn die erfolgreiche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in den vergangenen fünf Jahren durch den Zuwendungsempfänger bzw. durch die natürliche Person, der die Unternehmensleitung obliegt, in geeigneter Form nachgewiesen wird. Hierzu sind die Buchabschlüsse für den bisher geführten Betrieb einzureichen (möglichst für drei abgelaufene Wirtschaftsjahre). 4.2 Buchführung und Investitionskonzept Der Zuwendungsempfänger hat a) grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen. b) eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMELV- Jahresabschluss 2) entspricht. Der geförderte Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin ist verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren jährlich, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres, den vollständigen novellierten BMELV-Jahresabschluss der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss ist zusätzlich als Datei im CSV (Comma Seperated Values)-Format auf geeigneten Datenträgern einzureichen. Der Betriebsinhaber erklärt mit der Vorlage des Jahresabschlussberichtes sein Einverständnis, dass die Buchführungsdaten seines Betriebes anonym für eine betriebswirtschaftliche Auswertung verwendet werden. Alle mit der Auswertung befassten Stellen sind ihrerseits zur Geheimhaltung der individuellen Daten verpflichtet. Der Jahresabschluss muss von dem Leiter der Buchstelle oder bücherführenden Stelle unterzeichnet sein, soweit eine Buchstelle in Anspruch genommen wird. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist ein geprüfter Abschluss vorzulegen. Anstelle des BMELV-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden. Gartenbaubetriebe können anstelle des BMELV-Jahresabschlusses den Beratungsbrief des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.v. am Institut für Gartenbauökonomie der Universität Hannover 3) abgeben. c) einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes einschließlich der Variablenliste über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen; hierbei ist die Ausgangssituation des Unternehmens insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens zu analysieren. Aus der Vorwegbuchführung soll sich eine angemessene Eigenkapitalbildung des Unternehmens nachweisen lassen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahme zulassen. 2) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), Buchführung der Testbetriebe, Ausführungsanweisung zum BMELV-Jahresabschluss vom unter 3) Zu beziehen über das Zentrum für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. am Institut für Gartenbauökonomie der Universität Hannover, Königsworther Platz, Hannover 5

6 4.3 Prosperität Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide Euro je Jahr bei Ledigen und Euro je Jahr bei Verheirateten nicht überschritten werden. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als fünf v. H. verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide Euro je Jahr bei Ledigen und Euro bei Verheirateten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht. 4.4 Existenzgründung Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 4.1 bis 4.3 mit der Maßgabe, dass a) statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie b) die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachgewiesen wird. Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden. 4.5 Junglandwirte Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre), die nach Nummer gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummern 4.1 bis 4.3 und ggf. 4.4 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Alleinoder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen 5.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen können als Zuschüsse und als Bürgschaften gemäß Anlage 2 gewährt werden. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt Euro. Ausgenommen sind Zuwendungsempfänger für die Bewirtschaftung von Steillagen gem. Nr Buchstabe c) mit einem Mindestinvestitionsvolumen von Euro. Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von 1,5 Millionen Euro. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden. Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen nach Nummer 5.2. darf, einschließlich übernommener Ausfallbürgschaften, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 v. H. und, ausgedrückt als Absolutzahl, in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren Euro nicht übersteigen. 5.2 Höhe der Zuwendungen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Bei Investitionen, die nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer gefördert werden, kann ein Zuschuss von bis zu 25 v. H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden. 6

7 5.2.2 Erfüllung besonderer Anforderungen nach Nr Es kann ein Zuschuss von bis zu 30 % der Bemessungsgrundlage (einschließlich der erforderlichen Erschließungskosten) gewährt werden. Bis zum kann befristet ein Zuschuss von bis zu 35 v. H. für Investitionen gewährt werden, die der Umstellung der Anbindehaltung von Milchkühen auf Haltungsverfahren dienen, die den Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder gemäß Anlage 1 entsprechen Erschließung Bezogen auf die für die Erschließung erforderlichen Ausgaben (Wegebau, Abwasserbeseitigung, Eingrünung, Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung sowie an das Fernsprechnetz) kann abweichend von Nummer ein Zuschuss von 30 v. H. gewährt werden, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt Junglandwirteförderung Bei Junglandwirten nach Nummer 4.5 kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 v. H. der Bemessungsgrundlage, maximal Euro, gewährt werden Förderung der Baubetreuung Der Zuschuss für die Baubetreuung wird in Abhängigkeit vom Umfang der übernommenen Betreuung wie folgt berechnet: a) Für die ersten Euro bauliches Investitionsvolumen als Vom Hundertsatz in Höhe von 2,2 v. H. maximal Euro. b) Für die nächsten Euro bauliches Investitionsvolumen als Vom Hundertsatz in Höhe von 1,0 v. H. maximal Euro. c) Für das darüber hinausgehende bauliche Investitionsvolumen 0,5 v. H. maximal Euro. Der maximale Zuschussbetrag beträgt Euro. Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach den Nummern bis ist ausgeschlossen. Der Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers zu den Betreuungsgebühren beträgt mindestens 1,0 v. H. des Investitionsvolumens Förderung des Investitionskonzeptes einschließlich der Variablenliste Die Förderung des Investitionskonzeptes einschließlich der Variablenliste kann in Höhe von bis zu 700 Euro im Rahmen des förderungsfähigen Investitionsvolumens gefördert werden. Die Förderung erfolgt nur für Konzepte, die von einem vom Land Sachsen-Anhalt anerkannten Berater erstellt werden Bürgschaften Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderungsfähigen Investitionen erforderlich sind, können gemäß Anlage 2 anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern übernommen werden. 7

8 Teil B: Förderung von Investitionen zur Diversifizierung 1. Zuwendungszweck Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet. 2.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates sowie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission erfüllen. 2.2 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind: a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, b) Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes, c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 v. H. der genannten förderfähigen Ausgaben, d) Ausgaben für die Erstellung eines Investitionskonzeptes. 2.3 Eingeschränkte Förderung a) Investitionen im Bereich Urlaub auf dem Bauernhof können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden. b) Biogasanlagen werden nur gefördert, wenn aa) der Gärrestelagerbehälter während der gesamten Lagerungsdauer gasdicht abgedeckt ist, so dass keine schädlichen Klimagase entweichen können, bb) neben der Stromproduktion die Wärme zu mehr als 50 v. H. einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt oder andere innovative Ansätze zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit umgesetzt werden (z. B. Direkteinspeisung ins Erdgasnetz). Dafür ist ein Wärmenutzungskonzept vorzulegen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zur abschließenden Verwendungsnachweisprüfung müssen die technischen Möglichkeiten der Gesamtenergienutzung einschließlich der Wärmenutzung festgestellt oder andere innovative Ansätze zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. c) Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 Hektoliter) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte handelt. 2.4 Ausschluss von der Förderung Von der Förderung sind ausgeschlossen: a) Investitionen, die die Erzeugung von Erzeugnissen nach Anhang I EG-Vertrag betreffen, b) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, c) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, d) Photovoltaikanlagen, e) Investitionen in Wohngebäuden und Verwaltungsgebäuden, f) Ersatzinvestitionen. 8

9 3. Zuwendungsempfänger Gefördert werden: a) Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, aa) deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 v. H. Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und bb) die die in 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, b) Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, c) Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige gemäß 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln. Als Tierhaltung im Sinne von Doppelbuchstabe aa) gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei. Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Schwierigkeiten (ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2) befinden. Der Investitionsort muss in Sachsen-Anhalt liegen. Soweit es sich um einen Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist im Antrag festzulegen, welche natürliche oder juristische Person verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Allgemeine Voraussetzungen Der Zuwendungsempfänger hat a) in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen und b) berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen. 4.2 Prosperität Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide Euro je Jahr bei Ledigen und Euro je Jahr bei Verheirateten nicht überschritten haben. In gründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als fünf v. H. verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o. a. Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide Euro je Jahr bei Ledigen und Euro bei Verheirateten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht. 9

10 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen 5.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen werden als Zuschüsse und Bürgschaften gewährt. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt Euro. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. 5.2 Höhe des Zuschusses Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 v. H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Hat die Investition die Stromproduktion für Dritte zum Gegenstand und wird die Vergütung für die Stromabgabe gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz vom (BGBl. I S. 1918), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2550) vergünstigt, kann ein Zuschuss von bis zu 10 v. H. der Bemessungsgrundlage und bis zu Euro gewährt werden. 5.3 Förderung des Investitionskonzeptes einschließlich der Variablenliste Die Förderung des Investitionskonzeptes einschließlich der Variablenliste kann in Höhe von bis zu 700 Euro im Rahmen des förderungsfähigen Investitionsvolumens gefördert werden. Die Förderung erfolgt nur für Konzepte, die von einem vom Land Sachsen-Anhalt anerkannten Berater erstellt werden. 5.4 Bürgschaften Für Kapitalmarktdarlehen, die von Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3, Buchst. a oder b aufgenommen werden und der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Investition dienen, können gemäß Anlage 2 anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften in Höhe von bis zu 1,5 Millionen Euro übernommen werden. Abschnitt 3 Verfahrensregelungen für Teil A und B 1. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bei der Gewährung der Zuwendungen sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu 44 LHO) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Diese Bestimmungen werden wie folgt ergänzt: 1.1 Zweckbindungsfrist Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Sofern in Einzelfällen Gebäude und bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden sollen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, ist sicherzustellen, dass dem Antragsteller ein entsprechendes Erbbaurecht bzw. ein Recht aus einem Pachtverhältnis über den Zweckbindungszeitraum hinaus zusteht. 1.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer sowie gewährter Rabatte und Skonti. 10

11 1.3 Ausschluss der Kumulierbarkeit Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. 1.4 Vergabe von Aufträgen Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. 1.5 Überprüfung der Kohärenz Das Ministerium führt eine regelmäßige Überprüfung und soweit notwendig eine Anpassung der Richtlinien durch. Dabei sind die Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, Veränderungen im europäischen Beihilferecht und fachliche Erfordernisse zu berücksichtigen. 2. Anweisungen zum Verfahren 2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung. 2.2 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks gewährt. Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind mit den im Antragsvordruck vorgegebenen Unterlagen vollständig bei der für den Betriebssitz des Antragstellers zuständigen Bewilligungsbehörde nach Nummer 2.4 Buchst. a zu stellen. Der Antrag zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) erhältlich. Der gemeinsam von der Bank und dem Darlehensnehmer unterschriebene Antrag zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft wird über das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten mit einer Kopie des Zuwendungsbescheides an die Bewilligungsbehörde nach Nummer 2.4 Buchst. b weitergeleitet. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten gibt gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Nummer 2.4 Buchst. b eine Stellungnahme in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens ab. Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 2.4 Buchst. b übernimmt das weitere Verfahren. 2.3 Bei der Prüfung, ob einem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum vorzeitigen Maßnahmebeginn stattgegeben werden kann, hat die Bewilligungsbehörde den RdErl. des MF vom (MBl. LSA S. 773) zu beachten. 2.4 Bewilligungsbehörde für a) Zuschüsse im Rahmen der Förderung nach Abschnitt 2 Teil A und Teil B sind die örtlich zuständigen Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten; vor der Entscheidung über den Antrag wird der Gutachterausschuss für landwirtschaftliche Fördermaßnahmen angehört. b) die Übernahme einer Ausfallbürgschaft ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (FBZ 2 private Kunden). 11

12 2.4.1 Der Gutachterausschuss wird vom Ministerium berufen. Dem Gutachterausschuss gehören an: a) ein Vertreter des Ministeriums als Vorsitzender, b) ein Vertreter des Landesverwaltungsamtes, c) ein Vertreter des zuständigen Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, d) je ein Vertreter des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e. V., des Landvolkverbandes Sachsen- Anhalt e. V., des Landesverbandes Gartenbau Sachsen-Anhalt e. V., e) bei Bedarf ein Vertreter des betroffenen Öko-Verbandes ggf. des Weinbauverbandes Saale-Unstrut e.v., des Verbandes der Landwirte im Nebenberuf Sachsen-Anhalt e.v Der Antragsteller und sein Betreuer oder Berater können bei der Anhörung des Gutachterausschusses hinzugezogen werden. 2.5 Bewilligung Die Förderungsbeträge sollen für die Haushaltsjahre bewilligt werden, in denen die Investitionen oder Teilinvestitionen abgeschlossen und die Förderungsbeträge abgerufen und ausgezahlt werden können Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde erstellt und von dieser an die Zuwendungsempfänger verschickt. 2.6 Auszahlung und Abruf der Mittel Die bewilligten Zuschüsse werden von der Zahlstelle des Ministeriums auf Antrag des Zuwendungsempfängers nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch die Bewilligungsbehörde auf das vom Zuwendungsempfänger benannte Konto ausgezahlt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage bezahlter Rechnungen und Belege auf der Grundlage nachgewiesener Ausgaben, die Einreichung von Teilrechnungen ist dabei möglich Betreuungsgebühren gemäß Abschnitt 2 Teil A, Nummer sind Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben und werden deshalb an den Zuwendungsempfänger direkt ausgezahlt. 2.7 Nachweis der Verwendung Der Zuwendungsempfänger hat bei Mittelanforderung oder Verwendungsnachweisübergabe alle notwendigen Belege im Original der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Abschnitt 4 Sprachliche Gleichstellung Personen und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 12

13 Abschnitt 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am außer Kraft. Er gilt jedoch weiter für Aktionen, die bis zum auf der Grundlage dieser Richtlinien bewilligt wurden. 2. Mit Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. An das Landesverwaltungsamt die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (FBZ 2 private Kunden) 13

14 Anlage 1 (zu Abschnitt 2, Teil A Nr ) Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen: 1. Generelle Anforderung: Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens a) 3,0 v. H. der Stallgrundfläche bei Mastschweinen, Zuchtsauen, Zuchtebern und Ferkeln sowie b) 5,0 v. H. bei allen übrigen Tierarten betragen. 2. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder a) Förderungsfähig sind Liegeboxenlaufställe oder Mehrflächenställe (z. B. Tiefstreu- oder Tretmiststall). b) Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1,0 zulässig. c) Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. d) Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,0 m 2 je Großvieheinheit betragen. e) Laufgänge müssen ausreichend breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können. f) Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen. g) Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden können. 3. Anforderungen an die Kälberhaltung a) Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden können. b) Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können. c) Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden können. d) Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren während der Weideperiode täglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden. 4. Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) a) Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1,0 zulässig. b) Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm) dürfen höchstens 50 v.h. der nutzbaren Stallfläche ausmachen. c) Die verfügbare Fläche muss aa) bis 350 kg Lebendgewicht mindestens 3,5 m 2 pro Tier und bb) über 350 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m 2 pro Tier betragen. d) Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden können. e) Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. 5. Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen a) Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,0 m 2 je Großvieheinheit betragen. b) Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. c) Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden können. d) Der Stall muss über einen Zugang zu einem befestigten Auslauf verfügen, der so bemessen ist, dass er für den Aufenthalt der gesamten Herde ausreicht. 14

15 6. Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen a) Für je 6 Tiere ist eine Tränke bereitzustellen. b) Die Gruppengröße muss, soweit es die Bestandsgröße zulässt, mindestens 20 Tiere umfassen. c) Die Buchten müssen so groß und so gestaltet sein, dass sie in Fressbereich, Liegebereich und Bewegungs- /Abkotbereich strukturiert werden können. d) Für Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 v. H. größer ist als nach 24 Abs. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchutzNutztV) i. d. F. der Bek. vom (BGBl. I. S. 2043), zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBl. I S. 2759) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben. Der Liegebereich muss aa) ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder bb) mit Tiefstreu versehen werden können oder cc) mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein, wobei im Stall für alle Tiere zugänglich mindestens drei verschiedenartige manipulierbare Beschäftigungselemente in einer ausreichenden Anzahl zur Verfügung stehen müssen. Geeignet hierfür sind Holz an Ketten, eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung induziert und Strohraufen oder vergleichbare Elemente. 7. Anforderungen an die Haltung von Zuchtsauen und Zuchtebern a) Die Haltungseinrichtung für Eber muss eine Fläche aufweisen, die mindestens 20 v. H. größer ist als nach 20 TierSchutzNutztV vorgeschrieben. b) Für Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 v. H. größer ist, als nach 25 TierSchutzNutztV vorgeschrieben. Der Liegebereich muss im genannten Produktionsabschnitt aa) ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können oder bb) mit Tiefstreu versehen werden können oder cc) mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein, wobei im Stall für alle Tiere zugänglich mindestens drei verschiedenartige manipulierbare Beschäftigungselemente in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen müssen. Geeignet sind Holz an Ketten, eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung induziert, Strohraufen oder vergleichbare Elemente. c) Im Falle der Trogfütterung ist je Sau bzw. je Jungsau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. d) Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 4,5 m 2 betragen. e) Der Kastenabstand muss so gestaltet sein, dass er nach dem Abferkeln dauerhaft geöffnet werden kann. Die Sau muss sich dann ungehindert umdrehen können. 8. Anforderungen an die Haltung von Ziegen a) Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. b) Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausgestattet sein. c) Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m 2 / Ziege und 0,35 m 2 /Zicklein betragen. d) Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können. e) Neben der o.g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 0,5 m 2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind und auf unterschiedlichem Niveau mindestens drei Stufen vorsehen; ergänzend sind Voraussetzungen für Springmöglichkeiten zu schaffen. f) Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf mit ausreichend und geeigneten Klettermöglichkeiten zur Verfügung steht. g) Es müssen Zickleinnester vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können. h) In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen. 15

16 9. Anforderungen an die Haltung von Schafen a) Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausgestattet sein. b) Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m 2 / Schaf und 0,35 m 2 /Lamm betragen. c) Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können. d) Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen ist und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht. e) Die Auslauffläche (Abtriebeinrichtung) muss mit einem Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung ausgestattet sein. 10. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen a) Der Stall muss mit einem Dachüberstand von mindesten 2,0 m über die gesamte mit Ausschlüpflöchern versehene Stallseite verfügen; die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. b) Im Außenbereich müssen aa) für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z.b. Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell erreicht werden können, bb) Tränkeeinrichtungen in ausreichender Zahl und verteilt angeordnet vorhanden sein. 11. Anforderungen an die Bodenhaltung von Legehennen Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallfläche entspricht und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet ist. 12. Anforderungen an die Haltung von Mastputen a) Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen, Anlage 2 Mindestanforderungen für die Putenhaltung 1, ausgestattet sein. b) Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 35 kg und bei Putenhähnen maximal 40 kg Lebendgewicht pro m 2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. c) Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorhanden sein. d) Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum bzw. Wintergarten verbunden sein, der mindestens 800 cm 2 /Putenhahn und 500 cm 2 /Putenhenne umfasst und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet ist. e) Stall und Kaltscharrraum bzw. Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten. 13. Anforderungen an die Haltung von Masthühnern a) Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen vom , Anlage 1 Mindestanforderungen für die Mast von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) 1 ausgestattet sein. b) Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 25 kg Lebendgewicht pro m 2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. c) Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorhanden sein. d) Die nutzbare Stallfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können. 14. Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen a) Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten maximal 25 kg und bei Mastgänsen maximal 30 kg Lebendgewicht pro m 2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. 16

17 1 siehe Tierschutzbericht der Bundesregierung, Anhang 6; BT-Drucksache 14/5712 b) Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mindestens 2,0 m 2 /Mastente bzw. 4,0 m 2 / Mastgans zur Verfügung steht. c) Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemessene Bademöglichkeiten zur Verfügung stehen. d) Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse den Kopf bis mindestens hinter das Auge ins Wasser stecken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten. 17

18 Anlage 2 (zu Abschnitt 2 Teil A Nr. 5.1 und 5.3, Teil B Nr. 5.4) Bürgschaften 1. Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderungsfähigen Investitionen erforderlich sind, können anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern übernommen werden, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann. Der Bund übernimmt hierfür befristet bis zum 31. Dezember 2010 mit gesonderter Erklärung eine Garantie von 60 v. H. 2. Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübernahme noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bürgschaftsgewährung ist unschädlich. 3. Die Bürgschaften decken höchstens 70 v. H. des Ausfalls an der Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen sowie den Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, für die Kosten jedoch nur bis zu 2 v. H. des Bürgschaftshöchstbetrages für die Hauptforderung. Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zinssatz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 5 v. H. p.a. begrenzt, es sei denn, im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und von dem bürgenden Land gebilligte Regelzinssatz überschritten werden. Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar gegenüber dem bürgenden Land in die Ausfallberechnung einbezogen werden. Der Selbstbehalt der Hausbanken beträgt mindestens 30 v. H., er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden. 4. Der Darlehensnehmer hat für die Gewährung der Bürgschaft so weit wie möglich Sicherheiten - vorrangig Grundpfandrechte - zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn er nachträglich dafür geeignetes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Feststellen des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige für das Darlehen gegebene Bürgschaften Dritter. Bei haftungsbeschränkenden Rechtsformen ist Voraussetzung für die Vergabe einer Ausfallbürgschaft, dass alle Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaften, zumindest aber eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe abgeben. 5. Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen. 6. Entgeltberechnung Mit Aushändigung der Bürgschaftserklärung wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,0 v. H. des verbürgten Kreditbetrages fällig, mindestens 400 Euro. Das Bearbeitungsentgelt ist vom Antragsteller zu tragen. Für übernommene Ausfallbürgschaften ist von dem Kreditnehmer jährlich eine Provision von 1,5 v. H. (Verwaltungskosten/Risikoentgelt) zu entrichten. Das darin enthaltene Risikoentgelt beträgt mindestens 1,0 v. H. der Darlehensvaluta. Das weitere Verfahren für die Beantragung und Gewährung der Bürgschaft ergibt sich aus dem RdErl. des ML vom (MBl. LSA S. 466), geändert durch RdErl. vom (MBl. LSA S. 332). 18

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