Erste Hilfe. Artikel 36
|
|
|
- Nikolas Weiß
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Artikel 36 Erste Hilfe 1 Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern. 2 Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein. 3 Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen. In akut lebensgefährlichen Notfallsituationen (Unfall mit schwerer Verletzung, medizinische Notfälle, plötzliche Bewusstlosigkeit, Herz-Kreislauf-Schwäche, Vergiftung, psychischer Ausnahmezustand etc.) ist das sofortige Alarmieren der professionellen Rettungsdienste eine der wichtigsten Sofortmassnahmen. Bei jedem Telefon im Betrieb ist eine Liste der wichtigsten Notfallnummern (interne Alarmzentrale, Feuerwehr 118, Polizei 117, Rettungsdienst 144) mit Vorwahl griffbereit aufzulegen bzw. die Notfallnummern sind anzuschlagen. In der Rettungskette ist die Distanz zwischen Betrieb und dem Behandlungsort (z.b. Arzt, Spital, werkärztlicher Dienst) ein wichtiges Kriterium. Der Betrieb muss für die Erste Hilfe / Erstversorgung gut ausgebildete Erste-Hilfe-Personen und eine angemessene Infrastruktur bereitstellen. Für Erste-Hilfe-Personen im Betrieb gelten unabhängig von ihrer Ausbildungsstufe und Funktion die folgenden wichtigen Grundsätze und rechtlichen Aspekte: Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Erste-Hilfe-Personen sind im Betrieb nachvollziehbar zu regeln. Für Erste-Hilfe-Personen gilt grundsätzlich Schweigepflicht gegenüber Drittpersonen. Innerhalb der medizinischen Rettungskette (Abb ) müssen sachdienliche Informationen an andere Helfende (u.u. Betriebssanitäter/-innen, Rettungssanitäter/-innen, Pflegepersonal, Ärzte/ Ärztinnen) weitergegeben werden. Dabei geht es um Informationen wie Bewusstseinszustand, festgestellte Verletzungen oder Erkrankungen, usw. Für Schäden an Personen, Objekten, Sachwerten und unberechtigte Weitergabe von Informationen, die durch den Erste-Hilfe-Einsatz im Betrieb entstehen, haftet grundsätzlich der Arbeitgeber (Art. 328 in Verbindung mit Art. 101 OR). Eine persönliche Haftung der Erste-Hilfe-Person ist nur gegeben, wenn diese den Schaden durch grobes Verschulden oder vorsätzlich verursacht hat, wobei auch hier die Ausbildung, die Fachkenntnisse und die weiteren Fähigkeiten der Erste-Hilfe-Person zu berücksichtigen sind (Art. 321e OR) 1. 1 Gemäss Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 15. Juli 2008; OR = Obligationenrecht 336-1
2 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Abbildung 336-1: Die Rettungskette (Quelle: Interverband für Rettungswesen IVR, Absatz 1 Anpassung an Betriebsgefahren, Grösse und örtliche Lage des Betriebes Zur Festlegung der notwendigen und empfohlenen Erste-Hilfe-Massnahmen in Betrieben, Verwaltungen und an temporären Arbeitsplätzen (z.b. Baustellen) sind in erster Linie die tatsächlichen Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden bestimmend und weniger die Betriebsgrösse. In der Rettungskette ist die Distanz zwischen Betrieb und dem Behandlungsort (z.b. Arzt, Spital, werkärztlicher Dienst) ein wichtiges Kriterium. Abgelegene oder schwierig erreichbare Betriebe (z.b. Untertagebau) müssen, um vor Ort eine optimale Erste Hilfe gewährleisten zu können, für die Erstversorgung gut ausgebildete Erste-Hilfe-Personen und nach Möglichkeit eine gute Infrastruktur aufweisen (z.b. Erste-Hilfe-Raum, grösseres Sortiment an Behandlungsmaterial). Betriebe können mit Nachbarbetrieben ein gemeinsames Notfallkonzept ausarbeiten und Erste-Hilfe-Gemeinschaften bilden (z.b. gemischtes Gewerbe im selben Gebäude, angrenzende Betriebe). Die gemeinsamen Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen müssen im Falle einer solchen überbetrieblichen Zusammenarbeit schriftlich vereinbart werden. In Betrieben mit besonderen Gefährdungen gemäss EKAS-Richtlinie 68 2 (ASA-Richtlinien) sind die Erste-Hilfe-Anforderungen auf die betriebsspezifischen Gefährdungen abzustimmen. Im Vordergrund stehen die Tragweite und Verletzungsart (z.b. Stromschlag) und weniger die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Unfalls. Beispiel: Elektroberufe erfordern spezifische Erste-Hilfe-Massnahmen (AED 3, Spezialausbildung). Bei Betrieben, welche einer Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung (überbetriebliche Lösungen) angehören, bildet das Notfallkonzept einen festen Bestandteil im Gesundheitsschutzkonzept des Sicherheitssystems (Handbuch und Checklisten). Darin sind alle notwendigen Grundanforderungen an die Betriebe detailliert beschrieben. Erste Hilfe Ausstattung Das Erste-Hilfe-Material ist an die vorhandenen Gefährdungen im Betrieb anzupassen. Es ist regelmässig bzgl. Zusammensetzung, Vollständigkeit und Verfalldatum zu überprüfen. Die Materialkontrollen sind zu dokumentieren. Für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Kastens können die örtlichen Rettungsdienste oder die Schweizerische Vereinigung für Betriebssanität SVBS (www. svbs-asse.ch) Beratung leisten (weitere Auskunftsstellen: Arzt, Apotheker). Oral 4 verabreichbare Medikamente dürfen nur von berechtigten Personen 5 (z.b. Ärzte/Ärztinnen, diplomierte Rettungssanitäter/-innen HF, diplomierte Pflegefachleute) gemäss Heilmittelgesetzgebung abgegeben werden. Diese Medikamente gehören unter Verschluss. Beim Umgang mit bestimmten gefährlichen Chemikalien müssen Gegengifte sogenannte Antidota bereitstehen (z. B. Calciumgluconat beim Umgang mit Flusssäure, Amylnitrit bei möglicher Exposition durch Blausäure). Antidota dürfen grundsätzlich 2 Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS: www. ekas.admin.ch 3 AED automatischer externer Defibrillator 4 Oral = Einnahme durch den Mund 5 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
3 nur durch einen Arzt oder entsprechend ausgebildete und damit beauftragte Personen verabreicht werden. Zeitliche und örtliche Erreichbarkeit der Unfallstelle Die Erste Hilfe ist zu allen Zeiten, in welchen im Betrieb gearbeitet wird, sicherzustellen. Auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten, z.b. bei Nacht-, Schicht- oder Sonntagsarbeit, muss im Betrieb Personal anwesend sein, das in Erster Hilfe ausgebildet ist. Bei Betrieben, die auf verschiedene Stockwerke oder Gebäude im Areal verteilt sind, sollten an mehreren und günstig gelegenen Orten entsprechende Ausrüstungen bereitstehen. Auch ausserhalb der eigentlichen Betriebsräume arbeitende Personen (z.b. Aussendienst, Baustellen, Handwerker im Freien) sind mit dem notwendigen Erste-Hilfe-Material auszurüsten. Besondere Anforderungen gelten für allein arbeitende Personen 6 (z.b. in ausgedehnten Anlagen, Lagern, bei Reparaturen oder Kontrollgängen, bei Schichtarbeit, im Einzelhandel 7 ) oder für solche mit nicht ortsfesten Arbeitsplätzen (z.b. im Aussendienst oder auf Baustellen). Im Notfall müssen auch sie über die notwendigen Kommunikationsmöglichkeiten verfügen, um rasch Hilfe anfordern zu können. Es ist dabei zu beachten, dass die Hilfeleistung nachts erschwert sein kann. Die Planung der Ersten Hilfe für allein arbeitende Personen bedarf deshalb zusätzlicher Massnahmen. Absatz 2 Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Räume / Kontrollen Art, Qualität und Umfang der Einrichtung sind an die betrieblichen Gegebenheiten und Gefährdungen anzupassen. Die Empfehlungen gemäss Tab sind als Orientierungswerte zur Ausgestaltung der Erste-Hilfe-Infrastruktur zu verstehen. Es können auch andere Konzepte realisiert werden, sofern die Erste Hilfe fachgerecht gewährleistet ist und die Rettungskette (Abb ) zeitgerecht eingehalten wird. Für gewisse Branchen wie z.b. Elektro-Unternehmen sowie Betriebe mit grossem Publikumsaufkommen (Detailhandel, öffentliche Bäder) haben automatische externe Defibrillatoren einen hohen Stellenwert. Für Standorte mit weniger als 100 Mitarbeitenden, aber grossen Publikumsaufkommen wird ebenfalls ein AED empfohlen. Generell wird allen Betrieben empfohlen, geeignete Erste-Hilfe-Räume einzurichten mit guter Zugänglichkeit für einen allfälligen Notfalltransport (Verkehrswege sollen mindestens 1.2 m breit sein, die lichte Breite der Türen soll mindestens 0.9 m betragen). Die folgenden Punkte im Notfallkonzept sollten mindestens alle 3 Jahre in der Praxis überprüft werden: Das betriebliche Alarmmeldesystem soll ein möglichst rasches Eintreffen der Hilfs- und Rettungskräfte gewährleisten. Die betriebsinternen Transportmittel, z.b. Tragbahren, für Tragbahren zugängliche Aufzüge etc. sollen funktionstüchtig sein. Ein Evakuationsplan pro Gebäude/Standort sowie periodische Evakuationsübungen (Empfehlung: jährlich) sollen sicherstellen, dass im Falle einer Evakuation sämtliche Mitarbeitende das Gebäude sicher und rasch verlassen können. Sanitätsdienst Die Schweizerische Vereinigung für Betriebssanität (SVBS) macht konkrete Empfehlungen zur Ausbildung von Erste-Hilfe-Personen sowie zur Erste-Hilfe-Ausstattung. Die inhaltlichen Standards für die Aus- und Weiterbildung von Erste-Hilfe-Personen (nicht professionellen Helfern) werden vom Interverband für das 6 Merkblatt für allein arbeitende Personen, SECO, März 2007, Publikationen: «Allein arbeitende Personen» (SBA 1.D und SUVA-Checkliste D), 7 SECO Flyer: «Arbeit und Gesundheit - Allein arbeiten im Schweizer Einzelhandel», Bestell-Nr. BBL: d,
4 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Als Standort gilt jene Einheit, die sich bezüglich Überschaubarkeit (Grösse, Art der Tätigkeiten, Zugänglichkeit interventionstechnisch logisch zusammenfassen lässt. Dies kann ein Gebäude, ein Gebäudeteil (z.b. Stockwerk, Sektor), ein Areal mit mehreren Gebäuden oder der Gesamtbetrieb sein. Anzahl Mitarbeitende je Standort Mikrobetriebe Erste-Hilfe-Kästen / - Koffer 1 1 mehrere AED-Geräte mindestens 1 Erste-Hilfe-Raum mindestens 1 Tabelle 336-1: Empfehlungen für die Einrichtung und Ausstattung der Erste Hilfe je Anzahl Mitarbeitende pro Standort Anzahl Mitarbeitende (MA) je Standort Mikrobetriebe Total Erste-Hilfe-Personen davon Niveau 1 (N1) (Ausb. 2 Tage) Niveau 2 (N2) (Ausb. 3 Tage) %-Anteil Erste- Hilfe-Personen verteilt auf: Niveau 3 (N3) (Ausb. 6 Tage) N1 N2 N Tabelle 336-2: Empfehlungen für die Ermittlung der Anzahl Erste-Hilfe-Personen nach Anzahl Mitarbeitender je Standort 336-4
5 Rettungswesen (IVR) festgelegt (Fachgruppe Laienausbildung, siehe 8. Bei der Auswahl der Erste-Hilfe-Personen sollte auch deren Geschlechtszugehörigkeit auf die Belegschaft abgestimmt werden (z.b. nicht nur männliche Erste-Hilfe-Personen, wenn das Personal vorwiegend weiblich ist). Es wird insbesondere empfohlen, dass alle für die Infrastruktur zuständigen Techniker (z.b. Schlosser, Elektriker, Installateure) eine Ausbildung in Erster Hilfe erhalten. Sie sind im Notfall oft vor Ort um die Versorgung mit Gas, Wasser oder Elektrizität zu unterbrechen bzw. aufrechtzuerhalten und können bei der Bergung eines Verletzten aus einer schwierigen Lage eingesetzt werden. Betriebe mit besonderen Gefährdungen, bei denen die Risikobeurteilung eine hohe akute Gefährdung ergibt (z.b. Chemieproduktion), erfordern höhere Laienausbildungsniveaus in Erster Hilfe oder sogar medizinisches Fachpersonal (z.b. Ärzte, Pflegepersonal). Für alle Mitarbeitenden werden im Rahmen des Notfallkonzeptes regelmässige Schulungen zu dessen wichtigen Aspekten empfohlen (z.b. Erste-Hilfe-Kurse, Brandschutzkurse, Evakuationsübungen etc.). Die Empfehlungen gemäss Tab können als Richtwerte zur Ermittlung der notwendigen Anzahl Erste-Hilfe-Personen und ihrer Ausbildung herangezogen werden. Es können auch andere Konzepte realisiert werden, sofern die Erste Hilfe fachgerecht gewährleistet ist und die Rettungskette (Abb ) zeitgerecht eingehalten wird. Wichtig! Betriebe mit besonderen Gefährdungen gemäss EKAS-Richtlinie 68: Die für die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlichen ASA-Spezialisten legen den Inhalt für ergänzende Spezialkurse in Erster Hilfe (z.b. Gefahren mit Elektrizität) zusammen mit den Ausbildungsfirmen fest. Absatz 3 Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung Für die Kennzeichnung der Sanitätsräume (Erste- Hilfe-Räume) und Aufbewahrungsorte des Erste- Hilfe-Materials sind die international gebräuchlichen Zeichen zu verwenden (weisses Kreuz auf grünem Grund), wie sie in der EG-Richtlinie 92/58/ EWG und der Norm ISO 3864 beschrieben sind. Die Anweisungen und Signalisierungen für Erste Hilfe 9 müssen zweckmässig sein. Beispiele: gute Sichtbarkeit und Platzierung, klare Verständlichkeit und Instruktion, nach Bedarf mehrsprachig. Warnwesten für Erste-Hilfe-Personal sind zu empfehlen. 8 Bis 2012 wurden diese Standards von der Zertifizierungsstelle ResQ definiert. Diese existiert nicht mehr. Zurzeit werden die alten Standards der ResQ durch den IVR ( überarbeitet. Sie sollen im Laufe 2014 in Kraft treten. 9 An Gefahrenzonen (z.b. Giftschrank, Elektroschrank, Säurebad) sind Anweisungen für die Erste Hilfe gut sichtbar anzubringen 336-5
Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Absatz 1
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Art. 36 Artikel 36 Erste Hilfe 1 Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen
Erste Hilfe. Bedeutung der Ersten Hilfe und Grundanforderungen
Artikel 36 Erste Hilfe 1 Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung
Gliederung des Referates
SSB Folie 1 Gliederung des Referates Notfall im Betrieb Wegweiser zur Ersten Hilfe - Gesetzliche Grundlagen, Notfallkonzept, Erste Hilfe Boxen, Information Mitarbeitende, Ausbildung. - Wegleitung zur Verordnung
Notfallorganisation. Notfallorganisation - Notfallkonzept
Notfallorganisation Ver.1.0 1 Notfallorganisation Bei Verletzungen und akuten Erkrankungen muss rasche und sachkundige Hilfe gewährleistet sein. Handelt es sich um nicht ortsfeste Arbeitsplätze, ist die
Erste Hilfe an der Uni Basel
Erste Hilfe an der Uni Basel Sanitäts- und Nothelferkonzept Werner Duttweiler Facilities, Koordinator für AS & GS 29 Inhalt Sanitätskonzept allgemein Allgemeines 1. Gesetzliche Vorgaben 2. Konzept an der
Schweizerische Vereinigung für Betriebssanität Association suisse des sanitaires d'entreprise Associazione svizzera dei sanitari aziendali
Schweizerische Vereinigung für Betriebssanität Association suisse des sanitaires d'entreprise Associazione svizzera dei sanitari aziendali Aufbau einer Betriebssanität Die verwendete Bezeichnung Betriebssanitäter
Kap. 7, Notfallorganisation. Notfallorganisation. Erstellt durch: VSGA Visum: Freigegeben durch: KOMam Visum:
1 / 5 Revidiert am 38.06 Erstellt durch: V Visum: Freigegeben durch: KOMam 07 Visum: 1. Ziel Dieser Prozess definiert die aufzubauende Organisation und das Verhalten in Notfällen wie Unfall, Unwohlsein,
Medizinische Sicherheit an der ETH
Medizinische Sicherheit an der ETH Fakten, Alarmierung, Intervention, Betriebssanität Sicherheit, Gesundheit und Umwelt SGU Patrick Lehmann 11.11.2018 1 Begrüssung Patrick Lehmann Leiter Betriebssanität,
Information. Fachstelle
Information Fachstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Jährlich ereignen sich in der Schweiz ca. 250 000 Arbeitsunfälle, die einen Arztbesuch zur Folge haben. Viele davon ereignen sich bei einfachen
Prävention psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz:
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Prävention psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz: Die Interventionen der
Arbeitssicherheit mit System
Arbeitssicherheit mit System 1 Gemäss Arbeitsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zur Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu treffen.
Unterweisungsmodul. Erste Hilfe
Unterweisungsmodul Erste Hilfe Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Ausbildung in Erster Hilfe Erste Hilfe - Ausstattung Erste Hilfe Verbandbuch Notfallmanagement PRAXIS-Handbuch der
Erläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Eidgenössische Arbeitsinspektion Erläuternder Bericht Zweite Anhörung zur
Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse
Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse Weiterbildung für Ausbildende in den Lehrbetrieben Session Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Referenten: Rolf Sonderegger, Sicherheitsfachmann,
Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Was bringt mir die Branchenlösung?
Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Was bringt mir die Branchenlösung? Erwin Buchs, EKAS 1 Wer oder was ist die EKAS? 2 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommission
Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports
94. Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports Vom 8. Februar 000 (Stand. Juli 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung
ERFA Tagungen 2015 Notfälle im Betrieb
ERFA Tagungen 2015 Notfälle im Betrieb Notfälle im Betrieb Sergio Wenner Dipl. Rettungssanitäter HF Dipl. Pflegefachmann HF BLS-AED Instruktor.ch Notfälle im Betrieb Was läuft bei Ihnen bei einem Notfall
Die neue Kurssystematik nach IVR
Die neue Kurssystematik nach IVR Stufe Stufe 3 IVR Stufe 2 IVR Stufe 1 IVR Zielgruppe Stufe 3 Führungsaufgabe, Spezielle Aufgaben in der Betriebssanität, Feuerwehrsanitäter, Badmeister, Stufe 2 Mitglied
Betriebssanitäter- Ausbildung Tel (gebührenfrei)
Betriebssanitäter- Ausbildung 2018 www.johanniter-kurse.de [email protected] Tel. 0800 0 19 15 15 16 (gebührenfrei) Erweiterte Erste Hilfe am Arbeitsplatz Laut Statistik ereignen sich
BETRIEBSSANITÄTSKONZEPT UNIVERSITÄT ZÜRICH
Universität Zürich Sicherheit und Umwelt Winterthurerstrasse 190 CH-8057 Zürich Telefon +41 44 635 41 50 Telefax +41 44 635 54 96 www.sidi.uzh.ch BETRIEBSSANITÄTSKONZEPT UNIVERSITÄT ZÜRICH Universität
der Arbeit Arbeit und Gesundheit Stehen bei SECO Arbeitsbedingungen
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeit und Gesundheit Stehen bei der Arbeit SECO Arbeitsbedingungen Langes Stehen bei der Arbeit
Modelllösung Swissbroke Risk
Modelllösung Swissbroke Risk Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zur Umsetzung der Richtlinie Nr. 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit über den Beizug von Arbeitsärzten
Sicher unterwegs an der ETH Zürich Chamau
Sicher unterwegs an der ETH Zürich Chamau shinweise für das Vorgehen im Notfall April 2015 Stab Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) Inhaltsverzeichnis 1 Über dieses Dokument 3 2 Melden von Notfällen
Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 1. Mai 2017 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze... 3 2 Erste-Hilfe-Leistung...
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. 11. Mai 2017 Stadthaussaal Effretikon Gemeindeschreiber/in
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Gesund Krank 11. Mai 2017 Stadthaussaal Effretikon Gemeindeschreiber/in Mensch Arbeitssicherheit Schweiz, Januar 2017 Seite 2 Meine Kompetenzen Erfahrung 12 Jahre
Erste Hilfe, Verbandbuch,
Erste Hilfe, Verbandbuch, Unfallmeldung Unterweisung am 20.10.2012 Arbeitssicherheit im Gerüstbau Beratung Schulung Unterweisung Aufgabenwahrnehmung nach 6 Arbeitssicherheitsgesetz Viktor Ricken Fachkraft
Sicher unterwegs an der ETH Zürich Schwerzenbach
Sicher unterwegs an der ETH Zürich Schwerzenbach Verhaltenshinweise für das Vorgehen im Notfall Stab Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) Inhaltsverzeichnis 1 Über dieses Dokument 3 2 Melden von Notfällen
PROGRAMM 2018 Beim Notfall zählt jede Minute
KURSPROGRAMM 2018 Beim Notfall zählt jede Minute Sicherheit beim Entscheiden und Handeln! Nothilfekurs (siehe auch Nothilfekurs (Blended Learning) Freitag 19.30 21.45 Uhr + Samstag 08.00 12.00 und 13.00
Arbeiten im Bereich von Gewässern Sicherheitstechnische Aspekte
Arbeiten im Bereich von Gewässern Sicherheitstechnische Aspekte Ingenieurtagung zum Thema Siedlungsentwässerung 2014 Ablauf "Stille Wasser gründen tief!" Gewässer (immissionsorientiert) - Arbeiten im Bereich
4.3 Planung (Auszug ISO 14001:2004+Korr 2009) Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten,
4.3 Planung (Auszug ISO 14001:2004+Korr 2009) 4.3.1 Umweltaspekte Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, a) um jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Allgemeine Vereinbarungen Modelllösung Swissbroke Risk Inhaltsverzeichnis 1. Absicht... 3 2. Stiftungszweck... 3 3. Kosten des Anschlusses... 3 4. Beginn und Ende
Erste-Hilfe-Artikel. Vorschriften und Normen Erste-Hilfe-Artikel
Erste-Hilfe-Artikel Vorschriften und Normen... 139 Erste-Hilfe-Artikel... 142 Warum Erste-Hilfe-Artikel? Erste Hilfe Artikel Um Erste Hilfe leisten zu können, müssen entsprechende Einrichtungen in den
Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz
Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel
Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) und das Arbeitsgesetz (ArG) verpflichten die Arbeitgebenden
Merkblatt Arbeitssicherheit Im vorliegenden Merkblatt wird aufgezeigt, wie der gesetzliche Auftrag im Bereich der Arbeitssicherheit in Tierarztpraxen, -kliniken und Labore (nachfolgend Tierarztpraxen genannt)
5 + 5 lebenswichtige Regeln im Umgang mit Elektrizität Für Elektrofachleute
5 + 5 lebenswichtige Regeln im Umgang mit Elektrizität Für Elektrofachleute 1. Wir arbeiten mit klarem Auftrag und wissen, wer die Verantwortung trägt. Arbeitnehmer: Ich beginne erst mit der Arbeit, wenn
Sieben lebenswichtige Regeln für das Arbeiten auf Regelleitungen
Sieben lebenswichtige Regeln für das Arbeiten auf Regelleitungen Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für uns Arbeitnehmende und Vorgesetzte heisst das: Wir halten konsequent die
Informatiksicherheitsverordnung
Informatiksicherheitsverordnung (vom 17. Dezember 1997) 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, die Bezirksverwaltungen und die unselbständigen Anstalten. Sie
Gefahren. Hygiene-Netzwerk Bern. Ansteckung. Ansteckung
Gefahren Hygiene-Netzwerk Bern Impfung / Prävention / Massnahmen bei blutübertragbaren Krankheiten Hepatitis B Leberzirrhose, Leberkrebs Impfstoff vorhanden Hepatitis C Leberzirrhose, Leberkrebs Kein Impfstoff
Checkliste Erste Hilfe. 13 Fragen zur Ersten Hilfe, die Sie sich stellen sollten! Rüsten Sie Ihr Unternehmen jetzt für den Rettungsfall!
13 Fragen zur Ersten Hilfe, die Sie sich stellen sollten! In jedem Unternehmen kann es zu Arbeitsunfällen kommen, selbst bei umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen und vorbeugendem Gesundheitsschutz! Sie als
5.1 Haben Sie einen schriftlichen Plan für medizinische Notfälle in dem die getroffenen Vorkehrungen festgehalten und erläutert werden?
5 Notfallvorsorge 5.1 Haben Sie einen schriftlichen Plan für medizinische Notfälle in dem die getroffenen Vorkehrungen festgehalten und erläutert werden? 5.2 Ist Ihr Personal nachweislich über die Inhalte
Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung unter Berücksichtigung
Flucht, Rettung und Erste-Hilfe-Leistung. Tipps
Flucht, Rettung und Erste-Hilfe-Leistung Tipps Flucht, Rettung und Erste-Hilfe-Leistung Auch bei größter Vorsicht kann es zu einem Unfall kommen. Seine Folgen müssen so gering wie möglich gehalten werden.
Sicher unterwegs an der ETH Zürich Agrovet- Strickhof
Sicher unterwegs an der ETH Zürich Agrovet- Strickhof Verhaltenshinweise für das Vorgehen im Notfall Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) Inhaltsverzeichnis 1 Über dieses Dokument 3 2 Melden
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 7. August 2009 Teil II 256. Verordnung: Änderung der Arbeitsstättenverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung [CELEX-Nr.:
Mehr Sicherheit für Sicherheitsbeauftragte
Mehr Sicherheit für Sicherheitsbeauftragte Sind die aktuellen gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Sicherheit bekannt und umgesetzt? Der SAFOS Sicherheitscheck liefert Ihnen exakte Antworten auf diese
Gefährdungsbeurteilung Dokumentation
Gefährdungsbeurteilung ARBEITNEHMERKAMMER BREMEN WIE ERSTELLE ICH EINE ANGEMESSENE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG DIENSTAG, 23. AUGUST 2016 sauber gemacht! Gefährdungsbeurteilung Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung
Ein Unfall ist geschehen was tun?
ASI Ein Unfall ist geschehen was tun? ASI 0.80 ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN Themenübersicht 1. Meldepflichtige Unfälle 2 2. Was ist zu unternehmen, wenn ein Unfall geschehen ist? 2 3.
Auflistung Ersthelfer
Auflistung Ersthelfer Name Ihr Vorteil als Know-NOW User: Auflistung Ersthelfer Freie Grundausbildung 1. Fortbildung* 2. Fortbildung* Arbeitsbereich Nutzung kostenloser Tools und Experten-Links Bemerkungen
Pflichten des Arbeitgebers unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Pflichten des Arbeitgebers unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Info Waldeigentümer Referent Heinz Hartmann Heinz Hartmann -Förster -Suva - Arbeitssicherheit - Bereich Holz
Sicherheits- Unterweisung. Über das richtige Verhalten in einer Notsituation für Studierende
Sicherheits- Unterweisung Über das richtige Verhalten in einer Notsituation für Studierende Inhalt 1. Einleitung 2. Erste Hilfe & Unfall 3. Brandfall 4. Bombendrohung & besitzerlose Gegenstände 5. Amoklauf
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Inhalt Weshalb eine Patientenverfügung? 4 Die Patientenverfügung SRK ein umfassendes Angebot 6 Die Patientenverfügung SRK die wesentlichen Punkte 8 Die Patientenverfügung
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
215-611 DGUV Information 215-611 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift Kassen i. V. m. 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz
Arbeit und Gesundheit. Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparates
Arbeit und Gesundheit Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparates Erkrankungen des Bewegungsapparates bei der Arbeit Schmerzen in Kreuz und Nacken, in Schultern, Armen und Händen sowie im Bereich
Sicherheits- Unterweisung. Über das richtige Verhalten in einer Notsituation für Studierende
Sicherheits- Unterweisung Über das richtige Verhalten in einer Notsituation für Studierende Inhalt 1. Einleitung 2. Erste Hilfe & Unfall 3. Brandfall 4. Bombendrohung & besitzerlose Gegenstände 5. Amoklauf
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist
Sicherheits- Unterweisung. Über das richtige Verhalten in einer Notsituation für Studierende
Sicherheits- Unterweisung Über das richtige Verhalten in einer Notsituation für Studierende Inhalt 1. Einleitung 2. Erste Hilfe & Unfall 3. Brandfall 4. Bombendrohung & besitzerlose Gegenstände 5. Amoklauf
SpoHaWe AG. Sporthallen Weissenstein: Sicherheitsorganisation
Sporthallen Weissenstein: Aufgaben / Kompetenzen ersion 05, 28.01.2015 Brandschutz Gemäss den Brandschutzauflagen der Gebäudeversicherung Bern ist für die Sporthallen Weissenstein ein Sicherheitsbeauftragter/e
Qualitätsrichtlinien. für die Bewilligung und Aufsicht. von. schul- und familienergänzenden. Betreuungsangeboten (private Horte)
Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von schul- und familienergänzenden Betreuungsangeboten (private Horte) in Kraft per 1. Januar 2019 Der Stadtrat
Sicherheit und Gesundheitsschutz: Ein Selbsttest für KMU
Sicherheit und Gesundheitsschutz: Wo stehen wir? Ein Selbsttest für KMU Dieser Test ermöglicht es Ihnen, den Stand der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Ihrem Betrieb zu überprüfen. Er zeigt
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien)
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) (vom 4. Juni 2007) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz 4 Allgemeine Grundsätze Eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden und die verbleibende Gefährdung
Rechtliche Grundlagen. Gruppenführerausbildung Teil 1 (GFA 1)
Rechtliche Grundlagen Gruppenführerausbildung Teil 1 (GFA 1) Rechtsgrundlagen externes Recht internationales Rotkreuz-Recht nationales Rotkreuz-Recht Rechtsgrundlagen für das Zusammenwirken von staatlichen
Nr. 839 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder. vom 9. Mai 1995 (Stand 1.
Nr. 89 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder vom 9. Mai 995 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz und
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten STEG Seit dem 1.Juli 1995 ist das revidierte Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) in Kraft. Angesprochen
Arbeitssicherheit bei Revisionsarbeiten
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Association suisse des professionnels de la protection des eaux Associazione svizzera dei professionisti della protezione delle acque Swiss Water
Achtung Gefahr! Beurteilung des Arbeitsplatzes
Achtung Gefahr! Beurteilung des Arbeitsplatzes Ihr Unternehmen ist in der Schweiz tätig und muss somit abklären, ob die angebotenen Arbeitsplätze beschwerlich und/ oder gefährlich sind. Alle Unternehmen
Neun lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Staplern
Neun lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Staplern Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für uns Arbeitnehmende und Vorgesetzte heisst das: Wir halten konsequent die Sicherheitsregeln
Reglement für Veranstaltungen
Flüssiggas sicher verwenden Reglement für Veranstaltungen Version: März 2015 Copyright by FVF 1 Inhalt Seite 1 Zweck 3 2 Anwendungsbereich 3 3 Vorgehen 3 4 Umsetzung 3 4.1 Anforderungen an den Veranstalter
Psychische Belastung erkennen und reduzieren gesetzliche Anforderungen erfüllen
Arbeitshilfen 139 ARBEITSHILFE 24 Psychische Belastung erkennen und reduzieren gesetzliche Anforderungen erfüllen Wie Sie diese Arbeitshilfe nutzen können Der Gesetzgeber verlangt von allen Unternehmen,
Vernichten von pyrotechnischen Gegenständen. Merkblatt Sprengwesen / Pyrotechnik
Vernichten von pyrotechnischen Gegenständen Merkblatt Sprengwesen / Pyrotechnik Stand 1. Juni 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechtliche Grundlagen... 3 3 Begriffsbestimmungen... 3 4 Rückschub
Mit unserer Vorlage ein Sicherheitssystem realisieren
ARBEITSSICHERHEIT / GESUNDHEITSSCHUTZ DIENSTLEISTUNG Mit unserer Vorlage ein Sicherheitssystem realisieren V19.03 Inhalt Vorwort 3 Allgemeine Grundsätze 4 Wählen Sie Ihre Variante 5 Angebotsvarianten im
Orientierung der Mitarbeitenden (Beilage zum Vertrag)
Muster Orientierung der Mitarbeitenden (Beilage zum Vertrag) Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Wir sind verpflichtet, die EKAS-Spezialrichtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen
Grundunterweisung Arbeits- und Gesundheitsschutz. in der Evang.-Luth. Kindertagesstätte
Grundunterweisung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Evang.-Luth. Kindertagesstätte Ulrich Hendinger, 23.06.2015 Spielregeln Zeigen Sie mir bitte, wenn Sie müde werden! Fragen Sie, wenn Sie eine Frage
Arbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze
Arbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze SECO Arbeitsbedingungen Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, für Arbeitnehmende mit büroähnlichen Tätigkeiten
Brandschutzordnung DIN DIN
Anhang Abschnitt 06 Übersicht: Brandschutzordnung für die Kinderklinik Schömberg ggmbh Hinweis: Im Rahmen der Notfallplanung wurde die verbindliche Brandschutzordnung (Reha-Südwest ggmbh vom 12.07.2010)
SCHULPROGRAMM JOHANNES-GUTENBERG-REALSCHULE KÖLN- GODORF
1 SCHULPROGRAMM JOHANNES-GUTENBERG-REALSCHULE KÖLN- GODORF 3.1.3 Förderung sozialer Verantwortung und Partizipation 3.1.3.7 Schulsanitätsdienst an der Johannes-Gutenberg- Schule im Rahmen der Förderung
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3816) ArbSch 2.2.8
Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen
Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen 1 Verantwortung und Haftung VERANTWORTUNG HAFTUNG Pflicht zum Tätig werden (Einhaltung von Regeln) Rechtsfolgen aus Pflichten bei
im Personalverleih Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Personalverleih Persönlicher Sicherheitspass Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische
Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb
Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb Checklisten für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt SECO Arbeitsbedingungen Das Wichtigste in Kürze
EKAS MITTEILUNGSBLATT
EKAS MITTEILUNGSBLATT Nr. 82 Mai 2016 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS
Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung
Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB) 747.201.2 vom 1. März 2006 (Stand am 21. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes
Sicherheit am Arbeitsplatz
Sicherheit am Arbeitsplatz Referenteninformation: Postfach 228 3415 Hasle-Rüegsau Tel. 034 461 12 23 Fax 034 461 12 05 Dachdeckermeister Arbeitssicherheitsspezialist Gebäudehüllenexperte [email protected]
Merkblatt Arzneimittelgabe im Kindergarten Kunterbunt e.v.
Merkblatt Arzneimittelgabe im Kindergarten Kunterbunt e.v. (Stand 11/2012) Vorwort Um eine optimale Betreuung aller Kinder gewährleisten zu können, beachten Sie bitte folgende Hinweise: Die Eltern haben
Warum das Ganze? Warum das Ganze? Einleitung. Gefährdungsbeurteilung. Fragen. Grundlagen
Einleitung Warum das Ganze? Feuerwehrleute: Gefahren für Gesundheit und Leben Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz: (Ober)Bürgermeister Bestmöglicher Schutz vor Gefahren Welche Maßnahmen
Gerüstet für den Notfall?
Erste Hilfe Gerüstet für den Notfall? Foto: Fotolia/Thomas Jansa Erste Hilfe 1/2018 www.dguv.de/lug Folie 2 Erste Hilfe kann nicht warten Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen in den ersten fünf Minuten nach einem
SIFA WORKSHOP Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3)
SIFA WORKSHOP 2011 Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3) 3) Fotos: Bux (BAuA) Herr Dr. Kersten Bux Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden Gruppe 2.4 Arbeitsstätten,
NOTRUFNUMMER DER KUG (INTERN: EXTERN: 0316/389/2222)
NOTRUFNUMMER DER KUG (INTERN: -2222 EXTERN: 0316/389/2222) (STAND: MÄRZ 2015) Um die Sicherheit in KUG-Gebäuden 1 zu erhöhen und 24-stündige Erreichbarkeit/ Reaktionsmöglichkeit sicherzustellen, wurde
Fragen und Antworten zum HIV-Test zur Eigenanwendung («HIV-Selbsttest»)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Öffentliche Gesundheit Stand: 06. September 2018 Fragen und Antworten zum HIV-Test zur Eigenanwendung («HIV-Selbsttest»)
Acht lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Anseilschutz
Acht lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Anseilschutz Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für uns Arbeitnehmende und Vorgesetzte heisst das: Wir halten konsequent die Sicherheitsregeln
Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit
Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit Veranstaltung der SAQ, Sektion Zürich 05.09.2006 Pius Arnold, Rechtsanwalt Suva 1 Verantwortlichkeit resultiert aus: 1. öffentlichem Recht (Arbeitssicherheit
