Erste Hilfe. Artikel 36

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1 Artikel 36 Erste Hilfe 1 Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern. 2 Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein. 3 Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen. In akut lebensgefährlichen Notfallsituationen (Unfall mit schwerer Verletzung, medizinische Notfälle, plötzliche Bewusstlosigkeit, Herz-Kreislauf-Schwäche, Vergiftung, psychischer Ausnahmezustand etc.) ist das sofortige Alarmieren der professionellen Rettungsdienste eine der wichtigsten Sofortmassnahmen. Bei jedem Telefon im Betrieb ist eine Liste der wichtigsten Notfallnummern (interne Alarmzentrale, Feuerwehr 118, Polizei 117, Rettungsdienst 144) mit Vorwahl griffbereit aufzulegen bzw. die Notfallnummern sind anzuschlagen. In der Rettungskette ist die Distanz zwischen Betrieb und dem Behandlungsort (z.b. Arzt, Spital, werkärztlicher Dienst) ein wichtiges Kriterium. Der Betrieb muss für die Erste Hilfe / Erstversorgung gut ausgebildete Erste-Hilfe-Personen und eine angemessene Infrastruktur bereitstellen. Für Erste-Hilfe-Personen im Betrieb gelten unabhängig von ihrer Ausbildungsstufe und Funktion die folgenden wichtigen Grundsätze und rechtlichen Aspekte: Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Erste-Hilfe-Personen sind im Betrieb nachvollziehbar zu regeln. Für Erste-Hilfe-Personen gilt grundsätzlich Schweigepflicht gegenüber Drittpersonen. Innerhalb der medizinischen Rettungskette (Abb ) müssen sachdienliche Informationen an andere Helfende (u.u. Betriebssanitäter/-innen, Rettungssanitäter/-innen, Pflegepersonal, Ärzte/ Ärztinnen) weitergegeben werden. Dabei geht es um Informationen wie Bewusstseinszustand, festgestellte Verletzungen oder Erkrankungen, usw. Für Schäden an Personen, Objekten, Sachwerten und unberechtigte Weitergabe von Informationen, die durch den Erste-Hilfe-Einsatz im Betrieb entstehen, haftet grundsätzlich der Arbeitgeber (Art. 328 in Verbindung mit Art. 101 OR). Eine persönliche Haftung der Erste-Hilfe-Person ist nur gegeben, wenn diese den Schaden durch grobes Verschulden oder vorsätzlich verursacht hat, wobei auch hier die Ausbildung, die Fachkenntnisse und die weiteren Fähigkeiten der Erste-Hilfe-Person zu berücksichtigen sind (Art. 321e OR) 1. 1 Gemäss Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 15. Juli 2008; OR = Obligationenrecht 336-1

2 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Abbildung 336-1: Die Rettungskette (Quelle: Interverband für Rettungswesen IVR, Absatz 1 Anpassung an Betriebsgefahren, Grösse und örtliche Lage des Betriebes Zur Festlegung der notwendigen und empfohlenen Erste-Hilfe-Massnahmen in Betrieben, Verwaltungen und an temporären Arbeitsplätzen (z.b. Baustellen) sind in erster Linie die tatsächlichen Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden bestimmend und weniger die Betriebsgrösse. In der Rettungskette ist die Distanz zwischen Betrieb und dem Behandlungsort (z.b. Arzt, Spital, werkärztlicher Dienst) ein wichtiges Kriterium. Abgelegene oder schwierig erreichbare Betriebe (z.b. Untertagebau) müssen, um vor Ort eine optimale Erste Hilfe gewährleisten zu können, für die Erstversorgung gut ausgebildete Erste-Hilfe-Personen und nach Möglichkeit eine gute Infrastruktur aufweisen (z.b. Erste-Hilfe-Raum, grösseres Sortiment an Behandlungsmaterial). Betriebe können mit Nachbarbetrieben ein gemeinsames Notfallkonzept ausarbeiten und Erste-Hilfe-Gemeinschaften bilden (z.b. gemischtes Gewerbe im selben Gebäude, angrenzende Betriebe). Die gemeinsamen Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen müssen im Falle einer solchen überbetrieblichen Zusammenarbeit schriftlich vereinbart werden. In Betrieben mit besonderen Gefährdungen gemäss EKAS-Richtlinie 68 2 (ASA-Richtlinien) sind die Erste-Hilfe-Anforderungen auf die betriebsspezifischen Gefährdungen abzustimmen. Im Vordergrund stehen die Tragweite und Verletzungsart (z.b. Stromschlag) und weniger die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Unfalls. Beispiel: Elektroberufe erfordern spezifische Erste-Hilfe-Massnahmen (AED 3, Spezialausbildung). Bei Betrieben, welche einer Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung (überbetriebliche Lösungen) angehören, bildet das Notfallkonzept einen festen Bestandteil im Gesundheitsschutzkonzept des Sicherheitssystems (Handbuch und Checklisten). Darin sind alle notwendigen Grundanforderungen an die Betriebe detailliert beschrieben. Erste Hilfe Ausstattung Das Erste-Hilfe-Material ist an die vorhandenen Gefährdungen im Betrieb anzupassen. Es ist regelmässig bzgl. Zusammensetzung, Vollständigkeit und Verfalldatum zu überprüfen. Die Materialkontrollen sind zu dokumentieren. Für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Kastens können die örtlichen Rettungsdienste oder die Schweizerische Vereinigung für Betriebssanität SVBS (www. svbs-asse.ch) Beratung leisten (weitere Auskunftsstellen: Arzt, Apotheker). Oral 4 verabreichbare Medikamente dürfen nur von berechtigten Personen 5 (z.b. Ärzte/Ärztinnen, diplomierte Rettungssanitäter/-innen HF, diplomierte Pflegefachleute) gemäss Heilmittelgesetzgebung abgegeben werden. Diese Medikamente gehören unter Verschluss. Beim Umgang mit bestimmten gefährlichen Chemikalien müssen Gegengifte sogenannte Antidota bereitstehen (z. B. Calciumgluconat beim Umgang mit Flusssäure, Amylnitrit bei möglicher Exposition durch Blausäure). Antidota dürfen grundsätzlich 2 Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS: www. ekas.admin.ch 3 AED automatischer externer Defibrillator 4 Oral = Einnahme durch den Mund 5 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

3 nur durch einen Arzt oder entsprechend ausgebildete und damit beauftragte Personen verabreicht werden. Zeitliche und örtliche Erreichbarkeit der Unfallstelle Die Erste Hilfe ist zu allen Zeiten, in welchen im Betrieb gearbeitet wird, sicherzustellen. Auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten, z.b. bei Nacht-, Schicht- oder Sonntagsarbeit, muss im Betrieb Personal anwesend sein, das in Erster Hilfe ausgebildet ist. Bei Betrieben, die auf verschiedene Stockwerke oder Gebäude im Areal verteilt sind, sollten an mehreren und günstig gelegenen Orten entsprechende Ausrüstungen bereitstehen. Auch ausserhalb der eigentlichen Betriebsräume arbeitende Personen (z.b. Aussendienst, Baustellen, Handwerker im Freien) sind mit dem notwendigen Erste-Hilfe-Material auszurüsten. Besondere Anforderungen gelten für allein arbeitende Personen 6 (z.b. in ausgedehnten Anlagen, Lagern, bei Reparaturen oder Kontrollgängen, bei Schichtarbeit, im Einzelhandel 7 ) oder für solche mit nicht ortsfesten Arbeitsplätzen (z.b. im Aussendienst oder auf Baustellen). Im Notfall müssen auch sie über die notwendigen Kommunikationsmöglichkeiten verfügen, um rasch Hilfe anfordern zu können. Es ist dabei zu beachten, dass die Hilfeleistung nachts erschwert sein kann. Die Planung der Ersten Hilfe für allein arbeitende Personen bedarf deshalb zusätzlicher Massnahmen. Absatz 2 Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Räume / Kontrollen Art, Qualität und Umfang der Einrichtung sind an die betrieblichen Gegebenheiten und Gefährdungen anzupassen. Die Empfehlungen gemäss Tab sind als Orientierungswerte zur Ausgestaltung der Erste-Hilfe-Infrastruktur zu verstehen. Es können auch andere Konzepte realisiert werden, sofern die Erste Hilfe fachgerecht gewährleistet ist und die Rettungskette (Abb ) zeitgerecht eingehalten wird. Für gewisse Branchen wie z.b. Elektro-Unternehmen sowie Betriebe mit grossem Publikumsaufkommen (Detailhandel, öffentliche Bäder) haben automatische externe Defibrillatoren einen hohen Stellenwert. Für Standorte mit weniger als 100 Mitarbeitenden, aber grossen Publikumsaufkommen wird ebenfalls ein AED empfohlen. Generell wird allen Betrieben empfohlen, geeignete Erste-Hilfe-Räume einzurichten mit guter Zugänglichkeit für einen allfälligen Notfalltransport (Verkehrswege sollen mindestens 1.2 m breit sein, die lichte Breite der Türen soll mindestens 0.9 m betragen). Die folgenden Punkte im Notfallkonzept sollten mindestens alle 3 Jahre in der Praxis überprüft werden: Das betriebliche Alarmmeldesystem soll ein möglichst rasches Eintreffen der Hilfs- und Rettungskräfte gewährleisten. Die betriebsinternen Transportmittel, z.b. Tragbahren, für Tragbahren zugängliche Aufzüge etc. sollen funktionstüchtig sein. Ein Evakuationsplan pro Gebäude/Standort sowie periodische Evakuationsübungen (Empfehlung: jährlich) sollen sicherstellen, dass im Falle einer Evakuation sämtliche Mitarbeitende das Gebäude sicher und rasch verlassen können. Sanitätsdienst Die Schweizerische Vereinigung für Betriebssanität (SVBS) macht konkrete Empfehlungen zur Ausbildung von Erste-Hilfe-Personen sowie zur Erste-Hilfe-Ausstattung. Die inhaltlichen Standards für die Aus- und Weiterbildung von Erste-Hilfe-Personen (nicht professionellen Helfern) werden vom Interverband für das 6 Merkblatt für allein arbeitende Personen, SECO, März 2007, Publikationen: «Allein arbeitende Personen» (SBA 1.D und SUVA-Checkliste D), 7 SECO Flyer: «Arbeit und Gesundheit - Allein arbeiten im Schweizer Einzelhandel», Bestell-Nr. BBL: d,

4 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Als Standort gilt jene Einheit, die sich bezüglich Überschaubarkeit (Grösse, Art der Tätigkeiten, Zugänglichkeit interventionstechnisch logisch zusammenfassen lässt. Dies kann ein Gebäude, ein Gebäudeteil (z.b. Stockwerk, Sektor), ein Areal mit mehreren Gebäuden oder der Gesamtbetrieb sein. Anzahl Mitarbeitende je Standort Mikrobetriebe Erste-Hilfe-Kästen / - Koffer 1 1 mehrere AED-Geräte mindestens 1 Erste-Hilfe-Raum mindestens 1 Tabelle 336-1: Empfehlungen für die Einrichtung und Ausstattung der Erste Hilfe je Anzahl Mitarbeitende pro Standort Anzahl Mitarbeitende (MA) je Standort Mikrobetriebe Total Erste-Hilfe-Personen davon Niveau 1 (N1) (Ausb. 2 Tage) Niveau 2 (N2) (Ausb. 3 Tage) %-Anteil Erste- Hilfe-Personen verteilt auf: Niveau 3 (N3) (Ausb. 6 Tage) N1 N2 N Tabelle 336-2: Empfehlungen für die Ermittlung der Anzahl Erste-Hilfe-Personen nach Anzahl Mitarbeitender je Standort 336-4

5 Rettungswesen (IVR) festgelegt (Fachgruppe Laienausbildung, siehe 8. Bei der Auswahl der Erste-Hilfe-Personen sollte auch deren Geschlechtszugehörigkeit auf die Belegschaft abgestimmt werden (z.b. nicht nur männliche Erste-Hilfe-Personen, wenn das Personal vorwiegend weiblich ist). Es wird insbesondere empfohlen, dass alle für die Infrastruktur zuständigen Techniker (z.b. Schlosser, Elektriker, Installateure) eine Ausbildung in Erster Hilfe erhalten. Sie sind im Notfall oft vor Ort um die Versorgung mit Gas, Wasser oder Elektrizität zu unterbrechen bzw. aufrechtzuerhalten und können bei der Bergung eines Verletzten aus einer schwierigen Lage eingesetzt werden. Betriebe mit besonderen Gefährdungen, bei denen die Risikobeurteilung eine hohe akute Gefährdung ergibt (z.b. Chemieproduktion), erfordern höhere Laienausbildungsniveaus in Erster Hilfe oder sogar medizinisches Fachpersonal (z.b. Ärzte, Pflegepersonal). Für alle Mitarbeitenden werden im Rahmen des Notfallkonzeptes regelmässige Schulungen zu dessen wichtigen Aspekten empfohlen (z.b. Erste-Hilfe-Kurse, Brandschutzkurse, Evakuationsübungen etc.). Die Empfehlungen gemäss Tab können als Richtwerte zur Ermittlung der notwendigen Anzahl Erste-Hilfe-Personen und ihrer Ausbildung herangezogen werden. Es können auch andere Konzepte realisiert werden, sofern die Erste Hilfe fachgerecht gewährleistet ist und die Rettungskette (Abb ) zeitgerecht eingehalten wird. Wichtig! Betriebe mit besonderen Gefährdungen gemäss EKAS-Richtlinie 68: Die für die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlichen ASA-Spezialisten legen den Inhalt für ergänzende Spezialkurse in Erster Hilfe (z.b. Gefahren mit Elektrizität) zusammen mit den Ausbildungsfirmen fest. Absatz 3 Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung Für die Kennzeichnung der Sanitätsräume (Erste- Hilfe-Räume) und Aufbewahrungsorte des Erste- Hilfe-Materials sind die international gebräuchlichen Zeichen zu verwenden (weisses Kreuz auf grünem Grund), wie sie in der EG-Richtlinie 92/58/ EWG und der Norm ISO 3864 beschrieben sind. Die Anweisungen und Signalisierungen für Erste Hilfe 9 müssen zweckmässig sein. Beispiele: gute Sichtbarkeit und Platzierung, klare Verständlichkeit und Instruktion, nach Bedarf mehrsprachig. Warnwesten für Erste-Hilfe-Personal sind zu empfehlen. 8 Bis 2012 wurden diese Standards von der Zertifizierungsstelle ResQ definiert. Diese existiert nicht mehr. Zurzeit werden die alten Standards der ResQ durch den IVR ( überarbeitet. Sie sollen im Laufe 2014 in Kraft treten. 9 An Gefahrenzonen (z.b. Giftschrank, Elektroschrank, Säurebad) sind Anweisungen für die Erste Hilfe gut sichtbar anzubringen 336-5

Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Absatz 1

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