Privathaftpflicht Vorgaben. Allgemein. Personendaten. Abschlussvoraussetzungen. Tarifvorgaben. Jürgen Jewanski. maximale Laufzeit. Versicherungsbeginn
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- Jobst Berger
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1 Privathaftpflicht Vorgaben Allgemein maximale Laufzeit Zahlweise Versicherungsbeginn 1 Jahr jährlich Personendaten Anrede Vorname Nachname Eintrittsalter Zielgruppe Optionen für Zielgruppe Single wenn kein Tarif für Single, Tarif für Single mit Kind, Paare ohne Kinder oder Familie berechnen Abschlussvoraussetzungen Es wurden keine speziellen Abschlussvoraussetzungen gewählt. Tarifvorgaben Personenschäden Selbstbehalt bis Seite 1
2 Privathaftpflicht Detaildarstellung - Tarifbeiträge Tarifbeiträge Exklusiv BEST-LEISTUNGS-GARANTIE 50 Mio. EUR (S) Jährl. Nettobeitrag Lastschrift 36,00 43,00 64,01 Jährl. Bruttobeitrag Lastschrift 42,84 51,17 76,17 Jährl. Nettobeitrag Rechnung 36,00 43,00 64,01 Jährl. Bruttobeitrag Rechnung 42,84 51,17 76,17 Enthaltene kostenpflichtige Leistungseinschlüsse (Tarifnettobeitrag p.a.) Nachlässe Zahlweisen Wichtiger Hinweis: Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, eine Garantie für die jederzeitige Richtigkeit kann jedoch nicht gegeben werden. Seite 2
3 Privathaftpflicht Detaildarstellung - Tarifinformationen Tarifinformationen Exklusiv BEST-LEISTUNGS-GARANTIE 50 Mio. EUR (S) Abweichender Risikoträger nein nein nein Bedingungs- und Tarifstand Druckstück AHB 2012 (Stand 01/2012) und BB PHV zum Economic-Schutz (Stand 01/2013) Druckstück AVB PHV KLASSIK-GARANT 2014 (Stand 07/2014) Druckstück AVB PHV KLASSIK-GARANT 2014, Zusatzbedingungen PHV EXKLUSIV + BEST-LEISTUNGS-GARANTIE 2014 (Stand 07 Zielgruppe Single Single Single Abschlussvoraussetzungen Zusätzliche Tarifinformationen In folgenden Fällen ist eine Direktionsanfrage beim Anbieter notwendig: - Antragsteller mit 2 Vorschäden in den letzten fünf Jahren - Verträge, die vom Versicherer gekündigt wurden - Anträge, die abgelehnt wurden Risiken von Antragstellern mit 3 oder mehr Vorschäden in den letzten fünf Jahren oder von Antragstellern, die sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (z. B. Insolvenz), werden nicht gezeichnet. --- Der Anbieter garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherung den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse entsprechen. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Laufzeit 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr Standard & Poor s IFSR --- A/Stable A/Stable Seite 3
4 Privathaftpflicht Detaildarstellung - Tarifinformationen Wichtiger Hinweis zu Standard & Poor s IFSR : Alle Bewertungsaussagen von Standard & Poor s beruhen allein auf den von diesen zur Verfügung gestellten Angaben. MORGEN & MORGEN hat diese Bewertungsaussagen nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit überprüft. Die Verantwortung hierfür obliegt allein und vollumfänglich dem jeweiligen Bewerter. Wichtiger Hinweis: Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, eine Garantie für die jederzeitige Richtigkeit kann jedoch nicht gegeben werden. Seite 4
5 Legende voll erfüllt nicht erfüllt Leistung bereits gegen Mehrbeitrag enthalten Leistung nicht enthalten aber gegen Mehrbeitrag versicherbar 01: Aktiver Rechtsschutz Nein, Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen werden nicht ersetzt. 02: Ausfalldeckung Ja, Versicherungsschutz bei Forderungsausfällen wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme gewährt. Die Mindestschadenhöhe beträgt EUR. Versicherungsschutz besteht zudem auch für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Tierhalter oder -hüter im Rahmen der Vorsorgeversicherung. Geltungsbereich: EU, Norwegen, Schweiz. Keine Entschädigung wird geleistet, wenn Leistungen aus einer bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden können oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz erbracht werden. Nein, Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen werden nicht ersetzt. Ja, Versicherungsschutz bei Forderungsausfällen wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme gewährt. Ja, Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Ausfalldeckung werden bis zur Deckungssumme ersetzt. Es gilt eine Mindestschadenhöhe von EUR. Ja, Versicherungsschutz bei Forderungsausfällen wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme gewährt. 03: Auslandsaufenthalt EU unbegrenzt Nein, es besteht Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten innerhalb Europas bis zu einem Jahr. 04: Auslandsaufenthalt weltweit Ja, es besteht Versicherungsschutz bei weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas. Ja, es besteht Versicherungsschutz bei weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas. Ja, es besteht Versicherungsschutz bei weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren. Seite 5
6 05: Betriebspraktika Nein, Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Betriebspraktika sind nicht ausdrücklich Ja, Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Betriebspraktika/Ferienjobs (auch sogenanntes "Work & Travel") sind ausdrücklich Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind. Ja, Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Betriebspraktika/Ferienjobs (auch sogenanntes "Work & Travel") sind ausdrücklich Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind. 06: Deliktunfähigkeit Nein, Schäden durch deliktunfähige Personen sind nicht 07: Ehrenamtliche Tätigkeit Nein, es besteht kein Versicherungsschutz bei Ausübung eines Ehrenamtes. Nein, Schäden durch deliktunfähige Personen sind nicht Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen, als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund mit Ausnahme des beruflichen Betreuers. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert. Nicht dazu gehört die Tätigkeit in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern und wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter. Nein, Schäden durch deliktunfähige Personen sind nicht Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen, als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund mit Ausnahme des beruflichen Betreuers. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert. Nicht dazu gehört die Tätigkeit in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern und wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter. Seite 6
7 08: Fachpraktischer Unterricht Nein, bedingungsgemäß sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht an Schulen, Fachhochschulen und Universitäten nicht ausdrücklich Ja, bedingungsgemäß sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität ausdrücklich Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind. Ja, bedingungsgemäß sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität ausdrücklich Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind. 09: Gefälligkeitshandlungen Nein, Schäden durch reine Gefälligkeitshandlungen sind nicht 10: Kautionsleistung Nein, Kautionsleistungen bei Schäden im Ausland sind nicht 11: Mietsachschäden bewegliche Sachen Nein, Mietsachschäden an beweglichen Sachen sind nicht Ja, Schäden durch reine Gefälligkeitshandlungen sind bis zur Deckungssumme Ja, der Versicherungsschutz umfasst Kautionsleistungen weltweit bis zu EUR. Nein, Mietsachschäden an beweglichen Sachen sind nicht Ja, Schäden durch reine Gefälligkeitshandlungen sind bis zur Deckungssumme Ja, der Versicherungsschutz umfasst Kautionsleistungen weltweit bis zu EUR. Ja, für Schäden an fremden beweglichen Sachen die zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind besteht Versicherungsschutz. Mitversichert sind auch elektrische medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung ist auf EUR je Schadenfall begrenzt. Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Seite 7
8 12: Mietsachschäden Einrichtungsgegenstände Nein, Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen sind nicht Ja, Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/- häusern, Pensionen und Schiffskabinen sind bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Ja, Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/- häusern, Pensionen und Schiffskabinen sind bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. 13: Tagesmutter beruflich Nein, bedingungsgemäß ist die berufliche Tätigkeit als Tagesmutter nicht ausdrücklich 14: Tagesmutter unentgeltlich Nein, die Tätigkeit als Tagesmutter ist nicht Nein, bedingungsgemäß ist die berufliche Tätigkeit als Tagesmutter nicht ausdrücklich Ja, die Tätigkeit als Tagesmutter ist mitversichert, soweit die Betreuung im Haushalt der Tagesmutter und/oder im Haushalt der zu betreuenden Kinder erfolgt, aber auch außerhalb der Wohnung (z. B. bei Spielen, Ausflügen und dgl.). Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. Kein Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten. Ja, bedingungsgemäß ist die berufliche Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter ausdrücklich Die Tätigkeit darf jedoch nicht in Betrieben oder Institutionen (z.b. Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten) ausgeführt werden. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt); der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden. Ja, die Tätigkeit als Tagesmutter ist mitversichert, soweit die Betreuung im Haushalt der Tagesmutter und/oder im Haushalt der zu betreuenden Kinder erfolgt, aber auch außerhalb der Wohnung (z. B. bei Spielen, Ausflügen und dgl.). Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. Kein Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten. Seite 8
9 15: Alleinstehender Elternteil Nein, ein alleinstehender Elternteil in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer ist nicht 16: Au-pair-Mädchen, Gastkinder/Austauschschüler Nein, vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende Au-pairs, Gastkinder oder Austauschschüler gehören nicht zu den mitversicherten Personen. 17: Ehe-, Lebenspartner Nein, keine Mitversicherung, da es sich um einen Single-Tarif handelt. 18: Haftungsansprüche mitvers. Personen untereinander Nein, Ansprüche versicherter Personen untereinander sind nicht Nein, ein alleinstehender Elternteil in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer ist nicht Ja, vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederte unverheiratete Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Nein, keine Mitversicherung, da es sich um einen Single-Tarif handelt. Nein, Ansprüche versicherter Personen untereinander sind nicht Versichert sind jedoch Ansprüche von vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Nein, ein alleinstehender Elternteil in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer ist nicht Ja, vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederte unverheiratete Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Nein, keine Mitversicherung, da es sich um einen Single-Tarif handelt. Nein, Ansprüche versicherter Personen untereinander sind nicht Versichert sind jedoch Ansprüche von vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Seite 9
10 19: Im Haushalt tätige Personen Nein, die gesetzliche Haftpflicht des VN als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ist nicht Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ist Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Personen, die dem Versicherungsnehmer und den versicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ist Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Personen, die dem Versicherungsnehmer und den versicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 20: Minderjährige Kinder Nein, minderjährige Kinder gehören grundsätzlich nicht zu den versicherten Personen, da es sich um einen Tarif für Singles handelt. 21: Pflegebedürftige Personen im Haushalt Nein, im Haushalt lebende, pflegebedürftige Personen sind nicht 22: Regressansprüche SV-Träger Nein, Ehe- und Lebenspartner sind grundsätzlich nicht 23: Sonstige Verwandte Nein, andere Personen sind nicht Nein, minderjährige Kinder gehören grundsätzlich nicht zu den versicherten Personen, da es sich um einen Tarif für Singles handelt. Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Ehe- und Lebenspartner sind grundsätzlich nicht Nein, Verwandte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer sind nicht Nein, minderjährige Kinder gehören grundsätzlich nicht zu den versicherten Personen, da es sich um einen Tarif für Singles handelt. Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Ehe- und Lebenspartner sind grundsätzlich nicht Nein, Verwandte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer sind nicht Seite 10
11 24: Volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht 25: Volljährige Kinder freiw. soziales/ökol. Jahr Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht 26: Volljährige Kinder nach der Ausbildung Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht 27: Volljährige Kinder Zivil-/Wehrdienst Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht 28: Wartezeit Ausbildungs-, Studienplatz Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht Nein, Kinder sind grundsätzlich nicht 29: Berufliche Schlüssel Ja, das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus beruflichen Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Person befinden, ist bis EUR Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 100 EUR. Ja, das Abhandenkommen von Türschlüsseln/Codekarten/Transpondern, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherrn überlassen wurden, ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Ja, das Abhandenkommen von Türschlüsseln/Codekarten/Transponder, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherrn überlassen wurden, ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Seite 11
12 30: Dienstliche Schlüssel Nein, das Abhandenkommen von Dienstschlüsseln ist nicht 31: Fremde private Schlüssel Ja, das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus privaten Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Person befinden, ist bis EUR Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 100 EUR. 32: Zentrale Schließanlage Ja, das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus privaten Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Person befinden, ist bis EUR Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 100 EUR. Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens abgezogen. 33: Vermietung ELW Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Einliegerwohnungen ist nicht Ja, das Abhandenkommen von Türschlüsseln/Codekarten/Transpondern, die einer versicherten Person im Rahmen einer dienstlichen/beruflichen/amtlichen Tätigkeit vom Dienstherrn/Arbeitgeber überlassen wurden, ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Ja, das Abhandenkommen von fremden privaten Haus- und Wohnungsschlüsseln/Codekarten/Transpondern (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie Schlüssel für ein Hotelzimmer) sowie Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden, oder von fremden privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge (z. B. von Mietfahrzeugen) ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR. Ja, das Abhandenkommen von fremden privaten Haus- und Wohnungsschlüsseln/Codekarten/Transpondern (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie Schlüssel für ein Hotelzimmer) ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR. Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von bis zu zwei Wohnungen oder bis zu einem Gesamtjahresmietwert von EUR im selbstbewohnten Haus ist Ja, das Abhandenkommen von Türschlüsseln/Codekarten/Transponder, die einer versicherten Person im Rahmen einer dienstlichen/beruflichen/amtlichen Tätigkeit vom Dienstherrn/Arbeitgeber überlassen wurden, ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Ja, das Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln und Generalschlüsseln für eine zentrale Schließanlage sowie Schlüsseln für ein Hotelzimmer und Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden, oder von fremden privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge (z. B. von Mietfahrzeugen) ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. Ja, das Abhandenkommen von Schlüsseln zu einer Zentral- Schließanlage und von fremden privaten Wohnungsschlüsseln sowie Schlüsseln für ein Hotelzimmer ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Einliegerwohnungen ist Seite 12
13 34: Vermietung ETW Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Eigentumswohnungen ist nicht 35: Vermietung Garagen Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung einer Garage ist 36: Wohnhaus Inland Ja, es besteht Versicherungsschutz als Inhaber eines Einfamilienhauses (auch Reihenhaus, Doppelhaushälfte) im Inland einschließlich der dazugehörigen Gemeinschaftsanlagen (z.b. Garagen, Spielplätze), Photovoltaikanlagen bis 10 kwp, Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche sowie eines Schrebergartens, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken bzw. eigenen privaten Zwecken verwendet werden. Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Eigentumswohnungen ist nicht Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen ist Ja, es besteht Versicherungsschutz als Inhaber von maximal zwei Einfamilienhäusern (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder Mehrfamilienhauses, sofern es vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schreber- /Kleingartens inkl. Laube, eines Swimmingpools oder eines (Schwimm-)Teiches, Biotope. Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Eigentumswohnungen ist Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen ist Ja, es besteht Versicherungsschutz als Inhaber von maximal zwei Einfamilienhäusern (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder Mehrfamilienhauses, sofern es vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schreber- /Kleingartens inkl. Laube, eines Swimmingpools oder eines (Schwimm-)Teiches, Biotope. 37: Ehemaliger Gebäudebesitz Nein, es besteht kein Versicherungsschutz für den ehemaligen Besitzer eines Gebäudes, wenn dieses innerhalb eines Jahres nach Verkauf einstürzt oder ablösende Teile einen Personen- oder Sachschaden verursachen. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den ehemaligen Besitzer eines Gebäudes, wenn die Privathaftpflichtversicherung bis zum Besitzwechsel bestand. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den ehemaligen Besitzer eines Gebäudes, wenn die Privathaftpflichtversicherung bis zum Besitzwechsel bestand. Seite 13
14 38: Eigengenutzte Immobilien Ausland Nein, das Haftpflichtrisiko von im Ausland gelegenen, selbstgenutzten Immobilien, ist nicht 39: Fest installierte Wohnwagen Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines auf Dauer und ohne Unterbrechung im Inland fest installierten Wohnwagen. 40: Inhaber von Sondereigentum Nein, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Sondereigentum ist nicht 41: Unbebaute Grundstücke Nein, die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz eines unbebauten Grundstückes ist nicht Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, von maximal zwei Einfamilienhäusern oder eines Mehrfamilienhauses, eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens ist versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Objekte in Europa gelegen sind und vom Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von fest installierten Wohnwagen in Europa. Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Sondereigentum ist Die Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf den Miteigentumsanteil. Ja, die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstückes bis zu einer Grundfläche von qm ist Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, von maximal zwei Einfamilienhäusern oder eines Mehrfamilienhauses, eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens ist versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Objekte in Europa gelegen sind und vom Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von fest installierten Wohnwagen in Europa. Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Sondereigentum ist Die Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf den Miteigentumsanteil. Ja, die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstückes bis zu einer Grundfläche von qm ist Seite 14
15 42: Integrierte Bauherrenhaftpflicht Ja, die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist bis zu einer Bausumme von EUR je Bauvorhaben Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Versicherungsschutz besteht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR, sofern es sich um einen Neubau einer unter den Versicherungsschutz fallenden, im Inland gelegenen Immobilie oder um sonstige Bauarbeiten (Umbauten, Reparaturen, Abbruch oder Grabearbeiten) an diesen Immobilien handelt. Bis zu einer Bausumme von EUR besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. 43: Allmählichkeitsschäden Ja, der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. 44: Eigener Heizöltank EFH/ZFH Nein, das Gewässerschadenrisiko eines eigenen Heizöltanks im Ein- oder Zweifamilienhaus ist nicht 45: Häusliche Abwässer Ja, der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. 46: Kleingebinde gewässerschädliche Stoffe Ja, Gewässerschäden durch auslaufende Stoffe aus Kleingebinden sind bis 25 L/kg je Gebinde und 100 L/kg Gesamtfassungsvermögen Ja, die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist bis zu einer Bausumme von EUR je Bauvorhaben Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Ja, der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Ja, das Gewässerschadenrisiko von Heizöltanks ist bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von L Ja, der Versicherungsschutz umfaßt Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Mitversichert ist auch die Haftpflicht als Inhaber von privat genutzten Abwassergruben auf versicherten Grundstücken ausschließlich für häusliche Abwässer ohne die Einleitung in Gewässer. Ja, Gewässerschäden durch auslaufende Stoffe aus Kleingebinden sind bis 100 L/kg je Behältnis und L/kg Gesamtfassungsvermögen je versichertem Grundstück Ja, die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist bis zu einer Bausumme von EUR je Bauvorhaben Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Ja, der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Ja, das Gewässerschadenrisiko von Heizöltanks ist bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von L Ja, der Versicherungsschutz umfaßt Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Mitversichert ist auch die Haftpflicht als Inhaber von privat genutzten Abwassergruben auf versicherten Grundstücken ausschließlich für häusliche Abwässer ohne die Einleitung in Gewässer. Ja, Gewässerschäden durch auslaufende Stoffe aus Kleingebinden sind bis 100 L/kg je Behältnis und L/kg Gesamtfassungsvermögen je versichertem Grundstück Seite 15
16 47: Photovoltaikanlagen Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage bis 10 kwp, die zu einer mitversicherten Immobilie gehört bzw. auf einer solchen montiert ist, einschließlich der Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens ist Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken. 48: Anhänger Ja, der Besitz oder Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Anhänger ist 49: Be- und Entladeschäden Kfz Nein, Schäden beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges sind nicht 50: Eigene Segelboote Nein, Haftpflichtschäden aus dem Gebrauch eigener Segelboote sind nicht Ja, die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien wie z. B. Photovoltaik- und Solaranlagen, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheizkraftwerke ist versichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens - auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Ja, der Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Anhänger ist Nein, Schäden beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges sind nicht Nein, Haftpflichtschäden aus dem Gebrauch eigener Segelboote sind nicht Ja, die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien wie z. B. Photovoltaik- und Solaranlagen, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheizkraftwerke ist versichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens - auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Ja, der Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Anhänger ist Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kfz oder Anhängers zugefügt werden. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Dem Versicherungsnehmer steht es frei einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EUR. Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 150 EUR. Ja, Haftpflichtschäden aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kw, sind Seite 16
17 51: Flugmodelle Ja, Haftungsansprüche aus dem Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, sind Ja, Haftungsansprüche aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, sind Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. Ja, Haftungsansprüche aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, sind Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz oder den Gebrauch von ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor. Voraussetzung ist, dass die Flugmodelle ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten. 52: Kfz nur nicht öffentliche Wege/Plätze Ja, der Versicherungsschutz umfasst die Haftpflicht wegen Schäden durch den Besitz oder Gebrauch von Kraftfahrzeugen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, jedoch nicht aus der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen. Ja, der Versicherungsschutz umfaßt die Haftpflicht wegen Schäden aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat oder ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Ja, der Versicherungsschutz umfaßt die Haftpflicht wegen Schäden aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat oder ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. 53: Kite-Geräte Nein, Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Kitesurf-Boards und -Drachen sind nicht Ja, Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Kitesport-Geräten (z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und dergleichen) zur Ausübung des Sports auf dem Boden und auf dem Wasser sind Ja, Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Kitesport-Geräten (z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und dergleichen) zur Ausübung des Sports auf dem Boden und auf dem Wasser sind Seite 17
18 54: Klein-/Kinder-Kfz Ja, der Besitz oder Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, z.b. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen, ist 55: Krankenfahrstühle Ja, der Besitz oder Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit ist 56: Mallorca-Deckung Nein, Schäden durch fremde versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge im Ausland sind nicht 57: Modellfahrzeuge auch ferngelenkt bis 15 km/h Ja, der Besitz und Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser- Modellfahrzeugen ist 58: Modellfahrzeuge auch ferngelenkt > 15 km/h Ja, der Besitz und Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser- Modellfahrzeugen ist 59: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Ja, der Besitz oder Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit ist Ja, der Besitz oder Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit ist Ja, der Gebrauch von nicht zulassungspflichtigen Kranken- oder Rollstühlen ist Ja, Schäden aus dem Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen, Krafträder, Wohnmobile bis 4 t) im europäischen Ausland sind Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Andere Versicherungen gehen vor. Ja, der Besitz oder Gebrauch ferngelenkter Modellfahrzeuge ist Ja, der Besitz oder Gebrauch ferngelenkter Modellfahrzeuge ist Ja, der Besitz und Gebrauch von motorgetriebenen Aufsitzrasenmähern, Golfwagen, Schneeräumgeräten und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist Kein Versicherungsschutz besteht für den Fahrer beim Fahren ohne Führerschein. Ja, der Besitz oder Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit ist Ja, der Gebrauch von nicht zulassungspflichtigen Kranken- oder Rollstühlen ist Ja, Schäden aus dem Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen, Krafträder, Wohnmobile bis 4 t) im europäischen Ausland sind Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Andere Versicherungen gehen vor. Ja, der Besitz oder Gebrauch ferngelenkter Modellfahrzeuge ist Ja, der Besitz oder Gebrauch ferngelenkter Modellfahrzeuge ist Ja, der Besitz und Gebrauch von motorgetriebenen Aufsitzrasenmähern, Golfwagen, Schneeräumgeräten und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist Kein Versicherungsschutz besteht für den Fahrer beim Fahren ohne Führerschein. Seite 18
19 60: Surfbretter Nein, der Gebrauch von eigenen Surfbrettern ist nicht 61: Blindenhunde Nein, es besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Halter eines Blindenhundes. 62: Hüten fremder Hunde Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem nicht gewerblichen Hüten fremder Hunde, sofern kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Hundehalters besteht. Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. 63: Reiten oder Fahren fremder Pferde/Fuhrwerke Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde und Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, sofern nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Tieren und Fuhrwerken sind nicht versichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Ja, der Gebrauch von Windsurfgeräten ist Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten oder Hüten von Blinden- und Behindertenbegleithunden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem nicht gewerblichen Hüten fremder Hunde, sofern kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Hundehalters besteht. Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Reiter fremder Pferde oder Fahrer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, sofern kein Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Ja, der Gebrauch von Windsurfgeräten ist Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten oder Hüten von Blinden- und Behindertenbegleithunden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem nicht gewerblichen Hüten fremder Hunde, sofern kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Hundehalters besteht. Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Reiter fremder Pferde oder Fahrer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, sofern kein Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Seite 19
20 64: Sonstige Einschlüsse/Erweiterungen Ja, öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden sind gemäß Umweltschadengesetz (USchadG) bis EUR Es gilt ein Selbstbehalt von EUR je Schadenfall. Versicherungsschutz besteht auch für den gelegentlichen Gebrauch fremder Windsurfbretter und Segelboote, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann, und für den Gebrauch fremder Motorboote, sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann. 65: Beitragsfreistellung Arbeitslosigkeit/-unfähigkeit Nein, der Anbieter bietet keine Möglichkeit einer Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. 66: Fallender Selbstbehalt Ja, der Versicherungsschutz umfasst auch: - Ansprüche aus der Verletzung von Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) - Ansprüche aus dem Umweltschadengesetz - Abbrennen erlaubter Feuerwerke - die Haftpflicht als Inhaber eines nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen Bauernhofes/Gutshofes (mit Ausnahme evtl. vorhandener landwirtschaftlicher Nutzflächen) - die gesetzliche Haftpflicht aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden - der Anbieter garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherung den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse entsprechen - Keine Leistungseinschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung. Nein, der Anbieter bietet keine Möglichkeit einer Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Ja, der Versicherungsschutz umfasst auch: - Ansprüche aus der Verletzung von Vorschriften des AGG - Ansprüche aus dem Umweltschadengesetz - Abbrennen erlaubter Feuerwerke - die Haftpflicht als Inhaber eines nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen Bauernhofes/Gutshofes (mit Ausnahme evtl. vorhandener landwirtschaftlicher Nutzflächen) - die gesetzliche Haftpflicht aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden - subsidiär die selbständige nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von max EUR - Keine Leistungseinschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung - Besitz und Gebrauch von Motorbooten bis 15PS/11,03kW - Betankungsschäden am geliehenen Kfz - wilde Kleintiere. Nein, der Anbieter bietet keine Möglichkeit einer Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Nein, der Tarif sieht kein fallendes Selbstbehalt-Modell vor. Nein, der Tarif sieht kein fallendes Selbstbehalt-Modell vor. Nein, der Tarif sieht kein fallendes Selbstbehalt-Modell vor. Seite 20
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