WINGERTER VERSICHERUNGSMAKLER maxpool-partner. Leistungsvergleich

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1 Seite -1- Deckungserweiterung Umfaßt der Versicherungsschutz Kautionsleistungen bei Schäden im Ausland? Erläuterung: Die Kaution als Sicherheitsleistung, um den VN einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, wird in der Regel durch die Anbieter als zinsloses Darlehen bis zu der vereinbarten Höhe gewährt. Ja, der Versicherungsschutz umfaßt Kautionsleistungen in Europa bis zu EUR. Nein. Kautionsleistungen bei Schäden im Ausland sind nicht Besteht Versicherungsschutz für Schäden durch deliktunfähige Personen, auch wenn keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt? Erläuterung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Kinder unter 7 Jahren für Schäden, die sie einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Ab dem 01. August 2002 wurde eine spezielle Deliktunfähigkeit im motorisierten Straßenverkehr eingeführt. Sie gilt für Kinder, die das 7., aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben und besagt, daß Kinder für einen Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügen, nicht verantwortlich sind. Eine Entschädigung kann der geschädigte Dritte nur verlangen, wenn die Eltern sich einer Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht haben. Haben sie das nicht, geht der Anspruchsteller leer aus. Viele Eltern fühlen sich aus moralischen Gründen jedoch verpflichtet Schadensersatz zu leisten. Delitkunfähige Personen sind aber nicht nur Kinder, sondern auch Personen im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit. Ja, Sachschäden durch deliktunfähige Kinder sind bis EUR je Schadenfall mitversichert, soweit für den Schaden kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Nein, Schäden durch deliktunfähige Personen sind nicht Wird Versicherungsschutz bei Forderungsausfällen gewährt (Ausfalldeckung)? Erläuterung: Deckung für Schäden, die dem VN oder mitversicherten Personen durch Dritte zugefügt wurden, wenn diese keine Haftpflichtversicherung besitzen oder für den Schaden nicht aus eigenen Mitteln aufkommen können. Voraussetzung für die Leistungspflicht ist ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel und ein gescheiterter Vollstreckungsversuch. Ja, Versicherungsschutz bei Forderungsausfällen wird bis 2 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadenfall gewährt. Die MSH beträgt EUR. Nein, Versicherungsschutz bei Forderungsausfällen wird nicht gewährt. Werden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen (aktiver Rechtsschutz) ersetzt? Erläuterung: Die Haftpflichtversicherung befriedigt begründete Ansprüche gegenüber dem VN bzw. wehrt unbegründete Ansprüche ab. Bei diesem Einschluß werden die Kosten für die Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche gegenüber zahlungsunfähigen Dritten übernommen. Die Haftpflichtversicherung wirkt in diesem Fall als aktive Rechtsschutzversicherung. Nein, Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen werden nicht ersetzt. Nein, Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen werden nicht ersetzt. Wichtiger Hinweis: Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, eine Garantie für die jederzeitige Richtigkeit kann jedoch nicht gegeben werden.

2 Seite -2- Deckungserweiterung Besteht Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU ohne zeitliche Begrenzung? Erläuterung: Standardmäßig besteht kein Versicherungsschutz für im Ausland vorkommende Schadenereignisse. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann Versicherungsschutz innerhalb der EU gewährt werden. Ja, es besteht Versicherungsschutz bei unbegrenztem Auslandsaufenthalt innerhalb der Staaten der EU. Nein, es besteht Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU bis zu einem Jahr. Besteht Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU in ausgewählten Ländern ohne zeitliche Begrenzung? Erläuterung: Standardmäßig besteht kein Versicherungsschutz für im Ausland vorkommende Schadenereignisse. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb der EU kann Versicherungsschutz gewährt werden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa. Nein, bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU besteht Versicherungsschutz bis zu einem Jahr. Besteht Versicherungsschutz bei weltweiten Auslandsaufenthalten (ohne geographische Einschränkung) ggf. mit zeitlicher Begrenzung? Erläuterung: Normalerweise besteht kein Versicherungsschutz für im Ausland vorkommende Schadenereignisse. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann Versicherungsschutz weltweit gewährt werden. Ja, es besteht Versicherungsschutz bei weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu drei Jahren. Ja, es besteht Versicherungsschutz bei weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr. Besteht bedingungsgemäß ausdrücklich Versicherungsschutz für Haftpflichtschäden infolge Teilnahme an fachpraktischem Unterricht? Erläuterung: Versichert gelten Haftpflichtschäden, die z.b. während Laborarbeiten an der Fachhochschule oder Universität verursacht werden. In der Regel sind hierüber auch Schäden an Einrichtungen der Schul- und Studienbetriebe Ja, bedingungsgemäß sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität ausdrücklich Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Ausbildungsgegenständen. Die Höchstersatzleistung beträgt EUR je Schadenfall. Es gilt ein SB von 100 EUR je Schadenfall. Nein, bedingungsgemäß sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht an Schulen, Fachhochschulen und Universitäten nicht ausdrücklich Sind Schäden durch reine Gefälligkeitshandlungen bedingungsgemäß mitversichert? Erläuterung: Wer anderen auf deren Wunsch hilft (z. B. beim Umzug) und dabei einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, ist im allgemeinen nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Einige Anbieter bieten auch für diese Schäden Versicherungsschutz. Ja, Sachschäden durch reine Gefälligkeitshandlungen sind bis zu EUR je Schadenfall Es gilt ein SB von 100 EUR je Schadenfall. Nein, Schäden durch reine Gefälligkeitshandlungen sind nicht

3 Seite -3- Deckungserweiterung Umfaßt der Versicherungsschutz Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen? Erläuterung: Erweiterung der Standarddeckung für Mietsachschäden auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Einrichtungsgegenständen wie z.b. Stühle, Tische, Schränke. Ja, Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/- häusern sind bis zur DS Nein, Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen sind nicht Umfaßt der Versicherungsschutz Mietsachschäden an beweglichen Sachen? Erläuterung: Erweiterung der Standarddeckung für Mietsachschäden auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen. Ja, für Schäden an fremden, gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen besteht Versicherungsschutz bis EUR je Schadenfall. Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen die dem VN länger als 3 Monate überlassen wurden. Es gilt ein SB von 100 EUR je Schadenfall. Nein, Mietsachschäden an beweglichen Sachen sind nicht Ist die Tätigkeit als Tagesmutter mitversichert? Erläuterung: Bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtspflicht über fremde Kinder. Für die gewerbliche Ausübung ist eine separate Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ja, die Tätigkeit als Tagesmutter aus der Betreuung von bis zu 5 fremden minderjährigen Kindern ist Gilt für die Betreuung im Rahmen des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z.b. bei Ausflügen. Nicht versichert ist die persönliche gestzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder. Nein, die Tätigkeit als Tagesmutter ist nicht Amts-/Dienst-/BerufsHP Ist die Amtshaftpflicht aus der Verrichtung von Verwaltungstätigkeiten mitversichert? Erläuterung: Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes unterliegen nach 839 BGB einer speziellen Haftung. Hierzu kann ergänzend zur PHV eine Amtshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Einschluß umfaßt nicht überwiegend technisch tätige Beamte, Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nein, die Amtshaftpflicht aus der Verrichtung von Verwaltungstätigkeiten ist nicht Nein, die Amtshaftpflicht aus der Verrichtung von Verwaltungstätigkeiten ist nicht

4 Seite -4- Amts-/Dienst-/BerufsHP Ist das Diensthaftpflichtrisiko eines angestellten/beamteten Lehrers in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen mitversichert? Erläuterung: Lehrer unterliegen nach 832 BGB einer speziellen Haftung gegenüber Aufsichtspflichtigen. Hierzu kann ergänzend zur PHV eine spezielle Lehrerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ein klassischer Fall für die Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer ist die Verletzung der Aufsichtspflicht. Nein, das Diensthaftpflichtrisiko eines angestellten/beamteten Lehrers in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen ist nicht Nein, das Diensthaftpflichtrisiko eines angestellten/beamteten Lehrers in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen ist nicht Besteht in der Diensthaftpflicht für Lehrer Deckungsschutz für Klassenfahrten/Schulausflüge ins Ausland? Erläuterung: Lehrer unterliegen nach 832 BGB einer speziellen Haftung gegenüber Aufsichtspflichtigen. Ein klassischer Fall für die Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer ist die Verletzung der Aufsichtspflicht auf einem Klassenausflug. Nein, die Dienst-/ BerufsHP für Lehrer ist grundsätzlich nicht Nein, die Dienst-/ BerufsHP für Lehrer ist grundsätzlich nicht Ist das Haftpflichtrisiko eines freiberuflichen Lehrers mitversichert? Erläuterung: Lehrer unterliegen nach 832 BGB einer speziellen Haftung gegenüber Aufsichtspflichtigen. Hierzu kann ergänzend zur PHV eine spezielle Lehrerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Nein, das Haftpflichtrisiko eines freiberuflichen Lehrers ist nicht Nein, das Haftpflichtrisiko eines freiberuflichen Lehrers ist nicht Personen im Haushalt VN Gehören vorübergehend im Haushalt des VN lebende Au-pairs, Gastkinder oder Austauschschüler zu den mitversicherten Personen? Erläuterung: Für die Zeit der Unterbringung beim VN wird hier Versicherungsschutz für die private Haftpflicht von Au-pairs, Gastkindern oder Austauschschülern gewährt. Ja, vorübergehend im Haushalt des VN lebende Gastkinder und Austauschschüler gehören zu den mitversicherten Personen. Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt. Nein, vorübergehend im Haushalt des VN lebende Au-pairs, Gastkinder oder Austauschschüler gehören nicht zu den mitversicherten Personen. Ist ein alleinstehender Elternteil in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN mitversichert? Erläuterung: Grundsätzlich gehören alleinstehende Elternteile im Haushalt des VN nicht zu den mitversicherten Personen. Im Falle der Mitversicherung benötigt ein alleinstehender Elternteil für sich keinen eigenständigen PHV-Vertrag. Ja, ein alleinstehendes Elternteil des VN/Ehegatten/Lebenspartners in häuslicher Gemeinschaft ist Nein, ein alleinstehendes Elternteil in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN ist nicht

5 Seite -5- Personen im Haushalt VN Genießen Ehe-, Lebenspartner oder eheähnliche Partner als versicherte Personen in häuslicher Gemeinschaft Versicherungsschutz? Erläuterung: Je nach versicherter Vertragsart oder Eigenschaft sind neben dem VN weitere Personen Dies sind meist (mit Ausnahme z.b. der Single-Tarifvarianten oder auch des Fahrer-Rechtsschutzes) der im Versicherungsschein genannte eheliche oder nichteheliche Lebenspartner (oft auch erweitert auf den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft) und deren minderjährige bzw. die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder (letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten; dabei kann eine Begrenzung auf ein bestimmtes Lebensalter erfolgen). Ja, Ehepartner, Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft genießen Versicherungsschutz. Ja, Ehepartner, Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft genießen Versicherungsschutz. Sind Haftungsansprüche mitversicherter Personen untereinander im Versicherungsschutz enthalten? Erläuterung: Grundsätzlich sind Haftungsansprüche zwischen den mitversicherten Personen untereinander nicht im Versicherungsschutz enthalten. Nein, Ansprüche versicherter Personen untereinander sind nicht Nein, Ansprüche versicherter Personen untereinander sind nicht Ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen mitversichert? Erläuterung: Mitversichert sind in diesem Fall auch solche Personen, die im Haushalt des VN beschäftigt sind oder die Wohnung, das Haus sowie den Garten betreuen oder im Winter den Streudienst übernehmen, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aus reiner Gefälligkeit. Fügen sie bei diesen Tätigkeiten einem Dritten einen Schaden zu, ist ihre persönliche Haftpflicht Ja, die gesetzliche Haftpflicht des VN als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ist Ja, die gesetzliche Haftpflicht des VN als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ist Gehören minderjährige Kinder des VN bzw. des mitversicherten Lebenspartners zu den versicherten Personen? Erläuterung: Je nach versicherter Vertragsart oder Eigenschaft sind neben dem VN weitere Personen Dies sind meist (mit Ausnahme z.b. der Single-Tarifvarianten oder auch des Fahrer-Rechtsschutzes) der im Versicherungsschein genannte eheliche oder nichteheliche Lebenspartner (oft auch erweitert auf den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft) und deren minderjährige bzw. die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder (letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten; dabei kann eine Begrenzung auf ein bestimmtes Lebensalter erfolgen). Ja, minderjährige Kinder des VN bzw. des mitversicherten eingetragenen Lebenspartners und Kinder des eheähnlichen Partners gehören zu den versicherten Personen. Ja, minderjährige Kinder des VN bzw. des mitversicherten eingetragenen Lebenspartners und Kinder des eheähnlichen Partners gehören zu den versicherten Personen.

6 Seite -6- Personen im Haushalt VN Sind im Haushalt lebende, pflegebedürftige Personen mitversichert? Erläuterung: Grundsätzlich gehören pflegebedürftige Personen im Haushalt des VN nicht zu den mitversicherten Personen. Die private Haftpflicht von pflegebedürftigen Personen wird hierüber Ja, im Haushalt lebende, pflegebedürftige Familienangehörige ab Pflegestufe 1 sind mitversichert Nein, im Haushalt lebende, pflegebedürftige Personen sind nicht Sind übergangsfähige Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger von versicherten Lebenspartnern/Ehegatten mitversichert? Erläuterung: Bei einem durch einen Ehepartner verursachten Personenschaden nehmen die Sozialversicherungsträger (dabei handelt es sich um Leistungen des Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherers sowie Leistungen der Sozialhilfeträger) keinen Regreß. Dies ist bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz anders. Sind die Lebenspartner/innen in einem Vertrag mit dem VN versichert, besteht üblicherweise keine Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers, da es sich um Eigenschäden handelt. Trotzdem kann eine Haftung nach 823 BGB bestehen, die die Sozialversicherungsträger in Anspruch nehmen. Diese Ansprüche werden von einigen Haftpflichtversicherern übernommen. Ja, übergangsfähige Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger von versicherten Lebenspartnern sind Ja, übergangsfähige Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger von versicherten Lebenspartnern sind Sind Verwandte in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN mitversichert? Erläuterung: Je nach versicherter Vertragsart oder Eigenschaft sind neben dem VN weitere Personen Dies sind meist (mit Ausnahme z.b. der Single-Tarife oder auch des Fahrer-Rechtsschutzes) der in der Police genannte eheliche oder nichteheliche Lebenspartner (oft auch erweitert auf den Partner einer Lebensgemeinschaft) und deren minderjährige bzw. die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder (letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Entgelt erhalten; dabei kann eine Begrenzung auf ein bestimmtes Lebensalter erfolgen). Einige Anbieter schließen aber auch verwandte Angehörige in den Versicherungsschutz ein, sofern sie in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem VN leben. Nein, Verwandte in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN sind nicht Nein, Verwandte in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN sind nicht

7 Seite -7- Personen im Haushalt VN Sind volljährige Kinder mit einer abgeschlossenen Ausbildung in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN mitversichert? Erläuterung: Je nach versicherter Vertragsart oder Eigenschaft sind neben dem VN weitere Personen Dies sind meist (mit Ausnahme z.b. der Single -Tarifvarianten oder auch des Fahrer-Rechtsschutzes) der im Versicherungsschein genannte eheliche oder nichteheliche Lebenspartner (oft auch erweitert auf den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft) und deren minderjährige bzw. die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder (letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten). Bei den versicherten volljährigen Kindern erfolgt dabei meist eine Begrenzung auf ein bestimmtes Lebensalter. Einige Anbieter verzichten aber auch auf eine solche Eingrenzung. Nein, volljährige Kinder mit einer abgeschlossenen Ausbildung in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN sind nicht versichert. Eine Mitversicherung ist aber gegen Mehrbeitrag möglich. Versicherungsschutz besteht jedoch für volljährige unverheiratete Kinder in Zweitausbildung/ -studium unmittelbar im Anschluß an eine Erstausbildung bis zum 27. Lebensjahr. Nein, volljährige Kinder mit einer abgeschlossenen Ausbildung in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN sind nicht Gilt der Versicherungsschutz für mitversicherte volljährige Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN während der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz nach der Schulausbildung? Erläuterung: Volljährige unverheiratete Kinder sind in der Regel in der PHV der Eltern nur mitversichert, solange sie sich noch in einer Schul- oder unmittelbar daran anschließenden Berufsausbildung befinden. Ja, der Versicherungsschutz für mitversicherte volljährige Kinder gilt während der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz nach der Schulausbildung. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung besteht Verischerungsschutz für die Dauer von einem Jahr während der Wartezeit auf eine weitere Ausbildung, Studium oder während der Arbeitsplatzsuche. Nein, der Versicherungsschutz für mitversicherte volljährige Kinder gilt nicht während der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz nach der Schulausbildung. Gemäß Auskunft des Anbieters gilt eine Wartezeit bis zu einem Jahr als Schlüsselverlust Ist das Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln mitversichert? Erläuterung: Der Versicherungsschutz umfaßt in der Regel nicht nur die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, sondern auch die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. Folgeschäden, z.b. Einbruch, bleiben ausgeschlossen. In der Regel sind Schäden durch Abhandenkommen von Sachen nicht versichert, können aber hierüber mitversichert werden. Ja, das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage, ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein SB von 10% mind. 100 EUR je Schadenfall. Nein, das Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln ist nicht

8 Seite -8- Schlüsselverlust Ist das Abhandenkommen von privaten Schlüsseln zur Zentral-Schließanlage der Haus- und Wohnungstür mitversichert? Erläuterung: Der Versicherungsschutz umfaßt die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. Folgeschäden, z.b. Einbruch, bleiben ausgeschlossen. In der Regel sind Schäden durch Abhandenkommen von Sachen nicht versichert. Ja, das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage, ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein SB von 10% mind. 100 EUR je Schadenfall. Nein, das Abhandenkommen von Schlüsseln zur Zentral-Schließanlage der Haus- und Wohnungstür ist nicht Ist das Abhandenkommen von Dienstschlüsseln mitversichert? Erläuterung: Der Versicherungsschutz besteht beim Verlust von Amts- und Schulhausschlüsseln und beschränkt sich auf die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen. Folgeschäden, z.b. Einbruch, bleiben ausgeschlossen. In der Regel sind Schäden durch Abhandenkommen von Dienstschlüsseln nicht versichert. Nein, das Abhandenkommen von Dienstschlüsseln ist nicht Nein, das Abhandenkommen von Dienstschlüsseln ist nicht Vermieterrisiko Ist das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Einliegerwohnungen mitversichert? Erläuterung: Üblicherweise ist die Vermietung von Einliegerwohnungen in der PHV nicht ohne besondere Vereinbarung Durch diesen Einschluß gilt das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Einliegerwohnungen als Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von ELW ist nicht Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von ELW ist nicht Ist das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Eigentumswohnungen mitversichert? Erläuterung: Üblicherweise ist die Vermietung von Eigentumswohnungen in der PHV nicht ohne besondere Vereinbarung Durch diesen Einschluß gilt das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Eigentumswohnungen als Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung einer ETW/FeWo sowie dazugehöriger dazugehörigen Garage ist Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von ETW ist nicht Ist das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Garagen mitversichert? Erläuterung: In der Regel ist die Vermietung von Garagen in der PHV nicht ohne besondere Vereinbarung Durch diesen Einschluß gilt das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Garagen als Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von einer Garage ist beitragsfrei Weitere Garagen sind gegen Mehrbeitrag versicherbar/ Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Garagen ist nicht Immobilien Besteht Versicherungsschutz für den ehemaligen Besitzer eines Gebäudes, wenn dieses innerhalb eines Jahres nach Verkauf einstürzt oder ablösende Teile einen Personen- oder Sachschaden verursachen?

9 Seite -9- Immobilien Erläuterung: Gemäß 836, Abs. 2 BGB haftet der ehemalige Besitzer eines Gebäudes bis zu einem Jahr nach Besitzwechsel für entstehende Personen- oder Sachschäden, die durch Verletzung von Sorgfaltspflichten zu einem Einsturz des Gebäudes oder dem Ablösen von Gebäudeteilen entstanden sind. Einige Anbieter schließen diese Nachhaftung in den Versicherungsschutz ein. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den ehemaligen Besitzer eines Gebäudes, wenn PHV bis zum Besitzwechsel bestand. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den ehemaligen Besitzer eines Gebäudes, wenn PHV bis zum Besitzwechsel bestand. Ist das Haftpflichtrisiko von im Ausland gelegenen, selbstgenutzten Immobilien mitversichert? Erläuterung: Im Ausland verursachte Haftpflichtschäden sind normalerweise nicht Hierüber wird das Haus- und Grundbesitzerrisiko für Inhaber eigener Immobilien im Ausland, z.b. Ferienwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus Ja, das Haftpflichtrisiko mehrerer Whg., eines EFH oder eines FEH bzw. WEH in der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen ist Nein, das Haftpflichtrisiko von im Ausland gelegenen, selbstgenutzten Immobilien, ist nicht Besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines fest installierten Wohnwagens? Erläuterung: Die Haftpflicht als Inhaber von festinstallierten Wohnwagen ist hierüber Ja, Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines innerhalb der EU, Schweiz, Lichtenstein, Island oder Norwegen gelegenen, auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installieren Wohnwagens. Nein, es besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines fest installierten Wohnwagens. Ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Inhaber von Sondereigentum mitversichert? Erläuterung: Bei Wohnungseigentum sind nur Gefahren, die vom Sondereigentum ausgehen, durch die PHV gedeckt. Ist die Eigentümergemeinschaft selbst die Geschädigte besteht zwar Deckungsschutz durch die PHV, aber nur abzüglich des Miteigentumanteils des VN. Ja, die gesetzliche Haftpflicht des VN als Inhaber von Sondereigentum ist Die Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf den Miteigentumsanteil. Ja, die gesetzliche Haftpflicht des VN als Inhaber von Sondereigentum ist Die Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf den Miteigentumsanteil. Entfällt für An- oder Umbauten die Bausummenbegrenzung der in der PHV integrierten Bauherrenhaftpflicht-Versicherung? Erläuterung: Standardmäßig ist in der PHV die Bauherrenhaftpflicht für kleinere Bauvorhaben Für An- oder Umbauten entfällt bei manchen Anbietern die Begrenzung der Bausumme. Für den Bauherren gelten Verkehrssicherungspflichten, Überwachungs- und Auswahlpflichten. Ja, für Neubauten, An- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten besteht grundsätzlich keine Bausummenbegrenzung der in der PHV integrierten Bauherrnhaftlicht-Versicherung. Nein, für An- oder Umbauten entfällt die Bausummenbegrenzung der in der PHV integrierten Bauherrenhaftpflicht-Versicherung nicht. Umwelt Ist bedingungsgemäß ausdrücklich die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb und der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage (einschließlich der Einspeisung des Stroms in ein fremdes Stromnetz) mitversichert?

10 Seite -10- Umwelt Erläuterung: Laut dem Haftpflichtgesetz (HPflG) haftet der Inhaber einer Photovoltaikanlage im Fall, daß durch den Betrieb einer solchen Anlage oder durch die Wirkung von Elektrizität (die durch eine solche Einrichtung erzeugt wird) ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Einige Anbieter bieten Versicherungsschutz für ein solches Risiko (inklusive für Schäden an Dritten, die bei der Einspeisung in ein fremdes Stromnetz entstehen). Nein, die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb und der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage (einschließlich der Einspeisung des Stroms in ein fremdes Stromnetz) ist bedingungsgemäß ausdrücklich nicht Nein, die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb und der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage (einschließlich der Einspeisung des Stroms in ein fremdes Stromnetz) ist bedingungsgemäß ausdrücklich nicht Umfaßt der Versicherungsschutz Schäden durch allmähliche Einwirkung? Erläuterung: Allmähliche Einwirkungen können durch Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Rauch, Ruß und Staub hervorgerufen werden. Der Nachweis des Schadenursprungs sowie der Verantwortlichkeit ist äußerst schwierig und deshalb für den Haftpflichtversicherer schwer kalkulier- und überschaubar. Allmählichkeitsschäden sind hierüber Ja, der Versicherungsschutz umfaßt Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Ja, der Versicherungsschutz umfaßt Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Ist das Gewässerschadenrisiko eines eigenen Heizöltanks im Ein- oder Zweifamilienhaus mitversichert? Erläuterung: Dieses Risiko kann in der Regel nur durch eine spezielle Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Hier ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks (Anlagenrisiko) in der PHV in der Regel bis zu einer bestimmten Grenze, z. B Liter Fassungsvermögen, Nein, das Gewässerschadenrisiko eines eigenen Heizöltanks im EFH oder ZFH ist nicht Eine Mitversicherung ohne Beschränkung des Fassungsvermögens kann gegen Mehrbeitrag erfolgen. Nein, das Gewässerschadenrisiko eines eigenen Heizöltanks im EFH oder ZFH ist nicht Umfaßt der Versicherungsschutz Schäden, die durch häusliche Abwässer entstanden sind? Erläuterung: Wasserschäden, wie sie etwa durch den abgerutschten Abwasserschlauch der Waschmaschine entstehen, genießen über diesen Einschluß Versicherungsschutz. Die Mehrzahl der Anbieter schließt dieses Risiko beitragsfrei ein. Ja, der Versicherungsschutz umfaßt Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Ja, der Versicherungsschutz umfaßt Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Sind Gewässerschäden durch auslaufende Stoffe aus Kleingebinden mitversichert? Erläuterung: Das Gewässerschaden-Restrisiko ist standardmäßig in der PHV Einige Anbieter erweitern den Versicherungsschutz auch auf Anlagen i. S. d. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die im Privathaushalt gebräuchlich sind, z. B. sog. Kleingebinde. Gemeint sind damit wassergefährdende Stoffe, die in jedem Haushalt vorkommen können, wie z. B. Farben in Eimern, Benzinkanister, Reinigungsmittel und dergleichen. Ja, Gewässerschäden durch auslaufende Stoffe aus Kleingebinden sind bis 50 L/kg je Gebinde und 300 L/kg Gesamtfassungsvermögen Ja, Gewässerschäden durch auslaufende Stoffe aus Kleingebinden sind bis 500 L/kg

11 Seite -11- Fahrzeug-/Gerätenutzung Sind Haftungsansprüche aus dem Gebrauch eigener Segelboote mitversichert? Erläuterung: Standardmäßig sind Haftungsansprüche nur aus dem Gebrauch fremder Segelboote Ja, Haftpflichtschäden aus dem Gebrauch eigener Segelboote sind mitversichert, sofern die Rumpflänge 4 m nicht übersteigt. Nein, Haftpflichtschäden aus dem Gebrauch eigener Segelboote sind nicht Umfaßt der Versicherungsschutz auch Haftpflichtansprüche durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen? Erläuterung: Der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist gemäß Pflichtversicherungsgesetz nur für Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen vorgeschrieben. Die Haftpflicht für Fahrzeuge, die nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ist hierüber Ja, der Versicherungsschutz umfaßt die Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. Kein Versicherungsschutz besteht für den Fahrer beim Fahren ohne Führerschein und für den unberechtigten Fahrer. Nein, der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. Ist die Benutzung von Klein- und/oder Kinderkraftfahrzeugen mitversichert? Erläuterung: Für Kraftfahrzeuge bis 6 km/h hat der Gesetzgeber keine Versicherungspflicht vorgesehen. Die Haftpflicht aus dem Gebrauch dieser Kraftfahrzeuge ist üblicherweise nicht mitversichert, kann aber hierüber eingeschlossen werden. Ja, der Gebrauch von Klein- und Kinderkraftfahrzeugen mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h ist Kein Versicherungsschutz besteht für den Fahrer beim Fahren ohne Führerschein und den unberechtigten Fahrer. Ja, der Gebrauch von Klein- und Kinderkraftfahrzeugen mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h ist Kein Versicherungsschutz besteht für den Fahrer beim Fahren ohne Führerschein und den unberechtigten Fahrer. Sind Haftungsansprüche aus Besitz und Verwendung von Krankenfahrstühlen mitversichert? Erläuterung: Für motorgetriebene Krankenfahrstühle mit Diesel-, Benzin oder Elektromotor unter 6 km/h besteht keine Versicherungspflicht. Ebenso wie für handgetriebene Krankenfahrstühle kann eine Mitversicherung in der PHV erfolgen. Ja, der Gebrauch von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h ist Ja, der Gebrauch von Krankenfahrstühlen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit ist Kein Versicherungsschutz besteht für den Fahrer beim Fahren ohne Führerschein und den unberechtigten Fahrer. Sind Schäden durch fremde versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge im Ausland mitversichert (sog. "Mallorca-Deckung")? Erläuterung: Erweiterung der Haftpflichtversicherung auf im Ausland angemietete Pkw. Diese Mietwagen sind im Ausland oft mit wesentlich niedrigeren Versicherungssummen haftpflichtversichert. Nein, Schäden durch fremde versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge im Ausland sind nicht Nein, Schäden durch fremde versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge im Ausland sind nicht

12 Seite -12- Fahrzeug-/Gerätenutzung Sind Haftungsansprüche aus der Benutzung von Modellfahrzeugen (auch ferngelenkte) mit einer Geschwindigkeit bis 15 km/h mitversichert? Erläuterung: Bedingungsgemäß ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert. Der Gebrauch ferngelenkter Modellfahrzeuge, die auch zu den obengenannten Fahrzeugen gehören, wird hier Ja, Besitz und Gebrauch ferngelenkter Modell-/Spielzeugfahrzeuge ist Ja, der Gebrauch ferngelenkter Modellfahrzeuge ist Sind Haftungsansprüche aus der Benutzung von Modellfahrzeugen (auch ferngelenkt) mit einer Geschwindigkeit über 15 km/h mitversichert? Erläuterung: Der Gebrauch von (ferngesteuerten) Modell-Landfahrzeugen und Modell-Wasserfahrzeugen wird hier Bis 15 km/h Höchstgeschwindigkeit sind Modellfahrzeuge in der Regel bereits in der PHV eingeschlossen. Einige Anbieter erweitern diesen Versicherungsschutz auch auf Modellfahrzeuge über 15 km/h Höchstgeschwindigkeit. Ja, der Gebrauch ferngesteuerter Modell-/Spielfahrzeugen ist Ja, der Gebrauch ferngelenkter Modellfahrzeuge ist Sind Haftungsansprüche aus der Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitversichert? Erläuterung: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h hat der Gesetzgeber von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Haftpflicht aus dem Gebrauch dieser Kraftfahrzeuge ist hier Zu den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zählen auch Aufsitzrasenmäher, Golf-Cars o.ä. Ja, der Gebrauch selbstfahrender Arbeitsmaschinen ist Kein Versicherungsschutz besteht für den Fahrer beim Fahren ohne Führerschein und den unberechtigten Fahrer. Ja, der Gebrauch selbstfahrender Arbeitsmaschinen ist Kein Versicherungsschutz besteht für den Fahrer beim Fahren ohne Führerschein und den unberechtigten Fahrer. Sind Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von eigenen Surfbrettern mitversichert? Erläuterung: Fremde Surfbretter sind in der Regel in der privaten Haftpflichtversicherung Die Mitversicherung von eigene Surfbrettern muß hingegen explizit in den BBR genannt sein. Ja, der Gebrauch von Surf- und Windsurfbrettern ist Nein, der Gebrauch von eigenen Surfbrettern ist nicht Tiere Besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Halter eines Blindenhundes? Erläuterung: Das Risiko des Hundehalters ist standardmäßig nicht in der PHV Hierfür ist eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung notwendig. Das Risiko des Halters von ausgebildeten Blindenhunden ist bei einigen Anbietern in der PHV eingeschlossen. Nein, es besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Halter eines Blindenhundes. Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten oder Hüten von Blindenhunden.

13 Seite -13- Tiere Besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem nicht gewerblichen Hüten fremder Hunde? Erläuterung: Versichert ist hierbei das Haftpflichtrisiko aus der Aufsicht über fremde Hunde. In der Regel ist das Hüten von Kampfhunden nicht Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem nicht gewerblichen Hüten fremder Hunde soweit Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Hundehalters nicht besteht. Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter und/oder -eigentümer. Kein Versicherungsschutz besteht für gefährliche Hunde, welche aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen erlaubnispflichtig sind. Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem nicht gewerblichen Hüten fremder Hunde soweit Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Hundehalters nicht besteht. Besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Reiter fremder Pferde oder Fahrer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken? Erläuterung: Haftpflichtansprüche die sich aus dem Reiten fremder Pferde oder dem Führen eines fremden Fuhrwerks ergeben können sind in der Regel Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Reiter fremder Pferde oder Fahrer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tier- /Fuhrwerkhalter oder -eigentümer. Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Reiter fremder Pferde zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. Sonstiges Ist bedingungsgemäß ausdrücklich die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mitversichert? Erläuterung: Der Austausch, die Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten (z.b. im Internet, mittels oder Datenträger) ist mit einer Vielzahl von Risiken verbunden, woraus sich wiederum Haftungssituationen ergeben. Aus diesem Grund schließen einige Anbieter die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem elektronischen Datenaustausch bzw. der Nutzung des Internets in den Versicherungsschutz der Privat-Haftpflichtversicherung ein. Zu beachten ist dabei vor allem die eventuelle Begrenzung einer solchen Mitversicherung auf bestimmte Versicherungssummen, die Einhaltung von Obliegenheiten und der Ausschluß von Ansprüchen (wie z.b. von Schäden, die aus dem Einsatz von Software entstehen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören/zu verändern). Nein, die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten ist bedingungsgemäß ausdrücklich nicht Nein, die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten ist bedingungsgemäß ausdrücklich nicht Ist der Anbieter/Risikoträger Mitglied in der Organisation Versicherungsombudsmann e.v.? Erläuterung: Der betroffene Anbieter/Risikoträger ist an die Entscheidung des Ombudsmanns bis zu einem Beschwerdewert von Euro einseitig gebunden - nicht dagegen der Verbraucher, dem weiterhin der Weg zum Gericht offen steht. Darüber hinaus darf der Ombudsmann bis zu einem Beschwerdewert von Euro eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung abgeben. Ja, der Anbieter/Risikoträger ist Mitglied in der Organisation Versicherungsombudsmann e.v. Beschwerden beim Ombudsmann sind möglich. Ja, der Anbieter/Risikoträger ist Mitglied in der Organisation Versicherungsombudsmann e.v. Beschwerden beim Ombudsmann sind möglich.

14 Seite -14- Sonstiges Gewährt der Anbieter die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit? Erläuterung: Die Pflicht des VN zur Zahlung der Beiträge während der Zeit einer Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit entfällt, der Versicherungsschutz bleibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für eine gewisse Zeit bestehen. Eine solche Vereinbarung wird nur von wenigen Anbietern angeboten. Nein, der Anbieter bietet keine Möglichkeit einer Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Nein, der Anbieter bietet keine Möglichkeit einer Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Bietet der Tarif eine mehr als 2fache Maximierung der Deckungssumme im Versicherungsjahr? Erläuterung: Um der Gefahr zu entgehen, gerade bei besonders schadenträchtigen Risiken schon während eines Versicherungsjahres mehrmals mit der Deckungssumme eintreten zu müssen, sehen die Bedingungen eine Maximierungsmöglichkeit für die Jahresleistung vor. Nein, der Tarif bietet keine mehr als 2fache Maximierung der DS im Versicherungsjahr. Nein, der Tarif bietet keine mehr als 2fache Maximierung der DS im Versicherungsjahr. Ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Gebrauch von Waffen und Munition mitversichert? Erläuterung: Mitversicherung von erlaubtem privaten Waffenbesitz und dem Gebrauch von Waffen (Hieb-, Stoß- und Schußwaffen) sowie Munition und Geschossen. Nicht unter den Deckungsschutz fallen der Besitz und Gebrauch zu Jagdzwecken und wenn mit der Waffe eine strafbare Handlung begangen wird. Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition ud Geschossen ist Der Gebrauch zu Jagdzwecken und strafbaren Handlungen ist nicht Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition ud Geschossen ist Der Gebrauch zu Jagdzwecken und strafbaren Handlungen ist nicht Bestehen Verbesserungen der gesetzlichen Rücktritts-, Widerspruchs oder Kündigungsfristen? Erläuterung: Einige Anbieter sehen Verbesserungen der gesetzlichen Rücktritts-, Widerspruchs oder Kündigungsfristen zugunsten des VN vor. Nein, es bestehen keine Verbesserungen der gesetzlichen Rücktritts-, Widerspruchs oder Kündigungsfristen. Nein, es bestehen keine Verbesserungen der gesetzlichen Rücktritts-, Widerspruchs oder Kündigungsfristen. Wie hoch sind die Vorsorge-Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden? Erläuterung: Damit Lücken im Versicherungsschutz erst gar nicht auftreten, sehen die Bedingungen eine Vorsorgeversicherung vor. Entsteht nach Abschluß des Vertrages ein völlig neues Risiko, wird zunächst sofortiger Versicherungsschutz gewährt. Die vereinbarten DS gelten auch für die Vorsorgeversicherung. Die Vorsorge-Deckungssumme für Personenschäden beträgt EUR, für Sachschäden EUR. Besteht für mitversicherte Personen nach dem Tod des VN weiterhin Versicherungsschutz? Erläuterung: Obwohl die PHV personenbezogen ist, erlischt der Vertrag nicht automatisch mit dem Tod des VN, sondern besteht für mitversicherte Personen bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort. Ja, für den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und/oder unverheiratete Kinder des VN besteht nach dem Tod des VN weiterhin Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Wird die Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eingelöst, so wird dieser VN. Ja, für mitversicherte Personen besteht nach dem Tod des VN weiterhin Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Wird die Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner eingelöst, so wird dieser VN.

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