Elektronische Masterarbeiten

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1 Elektronische Masterarbeiten Hinweis zum Urheberrecht: Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach 53 des Urheberrechtsgesetzes dürfen von geschützten Werken einzelne Vervielfältigungen (z.b. Kopien, Downloads) nur zum privaten, eigenen wissenschaftlichen oder mit Einschränkungen sonstigen eigenen Gebrauch hergestellt werden, d.h. die Vervielfältigungen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Jede weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Autorin/des Autors. Die Benutzerin/Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich. Sie/Er kann bei Missbrauch haftbar gemacht werden.

2 Masterarbeit im Rahmen des Studiengangs Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei Die Zusammenarbeit von Finanzverwaltung und Polizei bei der Bekämpfung der Korruptionskriminalität in Nordrhein-Westfalen vorgelegt von Kriminalhauptkommissar Stephan Zenker Masterstudiengang 2009/2011 Erstgutachter: Kriminaloberrat Matthias Zeiser Deutsche Hochschule der Polizei, Leiter Fachgebiet Münster, Zum Roten Berge Zweitgutachter: Leitender Kriminaldirektor Thomas Jungbluth Landeskriminalamt NRW, Leiter Abteilung Düsseldorf, Völklinger Straße 49 Linnich, 22. Juli 2011

3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Problemstellung Untersuchungsfragestellung und Ziel der Masterarbeit Aufbau der Arbeit und Forschungsmethoden Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Begriff der Korruption Die strafrechtliche Bewertung der Korruptionskriminalität Abgeordnetenbestechung ( 108 e StGB) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr... ( 299, 300 StGB) Amtsdelikte ( 331 bis 335 StGB) Die steuerrechtlichen Folgen der Korruptionskriminalität Allgemeines Auswirkungen auf der Geberseite Auswirkungen auf der Nehmerseite Umfang und Strukturen der Korruption in der Bundesrepublik... Deutschland Allgemeines Polizeiliche Kriminalstatistik (Bund) Polizeiliche Kriminalstatistik (Land) Lagebild Korruption (Bund) Entwicklung der Verfahren und Straftaten Erkenntnisse zu den Tatverdächtigen Sonstige Erkenntnisse Lagebild Korruption (Land) Entwicklung der Verfahren und Straftaten Erkenntnisse zu den Tatverdächtigen Sonstige Erkenntnisse Verurteiltenstatistik Forschungsergebnisse Dunkelfelderkenntnisse Zwischenfazit... 37

4 4 Der organisatorische und rechtliche Rahmen der Korruptions-... bekämpfung sowie Zusammenarbeit Organisation und Aufgaben der Finanzverwaltung in NRW Allgemeines Festsetzungsfinanzämter Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Polizeiliche Organisation der Korruptionsbekämpfung Die Organisation der Justiz Vorschriften über die Zusammenarbeit Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität Aktionsprogramm der Innenminister und senatoren der Länder und des Bundesministers des Innern zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie zur Aufklärung anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung Steuergeheimnis sowie Mitteilungspflichten und befugnisse Das Steuergeheimnis 30 AO Offenbarungsbefugnis gem. 4 V Nr. 10 EStG Meldung des Verdachts einer Steuerstraftat oder ordnungswidrigkeit - 10 Betriebsprüfungsordnung (BpO) Mitteilungspflicht bei Geldwäscheverdacht gem. 31 b AO Mitteilungsbefugnis gem. 30 Abs. IV Nr. 4 und 5 b AO Anzeige von Steuerstraftaten AO Beteiligung der Finanzbehörden AO Korruptionsbekämpfungsgesetz - 12 KorruptionsbG NRW Zwischenfazit Die Zusammenarbeit aus Sicht der Ermittlungsbehörden... 60

5 5.1 Datenerhebung durch Leitfadeninterviews Auswertung und Interpretation der Daten Bezüge zwischen Korruptionsstraftaten und steuerlich bzw. steuerstrafrechtlich relevanten Handlungen Hinweisgewinnung in Verdachtsfällen der Korruption durch die Finanzverwaltung Hinweisgewinnung bei dem Verdacht von Steuerstraftaten durch die Polizei Gesetzliche Vorschriften über den Informationsaustausch Zusammenarbeit zwischen der Finanzverwaltung und der Polizei bei der Korruptionsbekämpfung Formen der Zusammenarbeit Nachteile/Probleme/Risiken der Zusammenarbeit Vorteile/Nutzen/Chancen der Zusammenarbeit Ausblick auf weitere Deliktsbereiche Optimierungsbedarf der Zusammenarbeit im Themenfeld Korruption und in weiteren Deliktsbereichen Empfehlungen/Handlungsbedarf Aus-/Fortbildung Hospitationen Betreuungskonzept Besprechungen und Fachtagungen Erlasslage Recht(-fortentwicklung) Geldwäsche Gemeinsame Fallbearbeitung Fazit Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Anhangverzeichnis Eidesstattliche Versicherung

6 1 Einleitung 1.1 Problemstellung In Deutschland galt die Korruption noch bis Ende der 1980er Jahre als ein eher exotisches Problem. Die Aufdeckung zahlreicher Bestechungsfälle in den folgenden Jahren erschütterte das Bild der vermeintlich korruptionsfreien Bundesrepublik Deutschland jedoch grundlegend. 1 So stellte die Konferenz der Innenminister und senatoren (IMK) 1996 fest, dass sich die Korruption zu einer ernsthaften Bedrohung der moralischen Grundlagen der deutschen Gesellschaft entwickelt hat. 2 Neben den immateriellen Schäden der Korruption wurde alleine der Schaden durch korruptive Handlungen im Zusammenhang mit der Erstellung öffentlicher Bauten Mitte der 90er Jahre bundesweit auf rd. 10 Mrd. DM geschätzt. 3 Die wissenschaftliche Forschung 4 wie auch die Kriminalpolitik 5 und die Strafverfolgungsbehörden stellten sich in der Folgezeit den spezifischen Herausforderungen dieses Deliktsfeldes. So befasste sich die Herbsttagung des BKA im Jahr 2002 mit dem Themenfeld Wirtschaftskriminalität und Korruption. Hierbei wies der damalige Bundesinnenminister Schily auf die besonderen Gefahren dieser Kriminalitätsfelder hin, die zwar nur einen geringen Teil der registrierten Gesamtkriminalität ausmachen, auf die aber mehr als 60 % des durch Kriminalität verursachten Gesamtschadens entfällt. Zudem verdeutlichte er die zunehmenden Bezüge der Organisierten Kriminalität zur Wirtschafts- und Korruptionskriminalität. 6 Auf der Ebene der Kommission Kriminalitätsbekämpfung legte eine Bund- Länder-Projektgruppe im Mai 2003 eine Polizeiliche Konzeption zur Bekämpfung der Korruption vor, die als Handlungsempfehlung neben der Einrichtung von Spezialdienststellen u.a. auch eine Intensivierung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit vorsah. 7 1 Vgl. Dolata (2006), S Vgl Sitzung IMK, am , TOP Vgl. Dölling (2007), S Vgl. Bannenberg (2002), S. 1 ff. 5 Vgl. Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (Korruptionsbekämpfungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2038). 6 Vgl. Schily (2004), S Vgl. Bund-Länder-Projektgruppe (2003), S. 43 ff. 4

7 Dies entsprach auch den Forderungen der Literatur, den zur Bearbeitung von komplexen Wirtschaftsstrafverfahren erforderlichen Sachverstand in Zentralstellen zu bündeln und gleichzeitig die Korruptionsbekämpfung durch eine verbesserte Vernetzung der Kontrollinstanzen, wie Staatsanwaltschaften, Rechnungshöfe, Rechnungsprüfungsämter und Steuerfahndung, zu stärken. 8 Die Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung gewinnt dabei aus mehreren Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung: Wesentlicher Bestandteil korruptiver Handlungen ist die Gewährung und der Empfang von Leistungen, die steuerlich als geldwerte Vorteile zu bewerten sind. Aufgrund der inkriminierten Vortat versteuert der Empfänger die einkommenssteuerpflichtigen Zahlungen zumeist nicht oder verschleiert die Umstände der Zahlung. 9 Auf der Geberseite, im Bereich von Unternehmen, werden scheinlegale wirtschaftliche Vorgänge, wie z.b. Scheinrechnungslegungen, vorgetäuscht, um Geld für Korruptionshandlungen zu generieren und zugleich einen steuerlich wirksamen Betriebsausgabenabzug zu erlangen. 10 So kommen hier auch Steuerstraftaten in Betracht. Damit sind es die Finanzbehörden, die einerseits im Rahmen ihrer Prüftätigkeit auf entsprechende Sachverhalte aufmerksam werden können und denen andererseits die Ermittlung von Steuerstraftaten obliegt. Allerdings ist der Austausch zwischen den Behörden ausweislich eines Berichts des Bundesrechnungshofes vom an das Bundesministerium der Finanzen unzureichend. So entgehen dem deutschen Fiskus durch die mangelnde Versteuerung von Umsätzen aus illegalen Geschäften in Milliardenhöhe hierunter auch Bestechungsgeldern erhebliche Steuereinnahmen. Die Umsetzung der gesetzlichen Meldepflichten scheitert zum einen an der unzureichenden Kenntnis dieser Vorschriften seitens der Bediensteten, vor allem aber an der ihnen fehlenden behördenübergreifenden Sichtweise. Mit dem Bericht werden bereits eine Reihe von Maßnahmen, wie Seminare, Hospitationen und Pflege persönlicher Kontakte empfohlen, um eine systematische und dauerhafte Zusammenarbeit von Finanzverwaltung und Polizei zu erreichen Vgl. Bannenberg (2007), S Vgl. Lembeck (2007), S Vgl. Bannenberg (2007), S Vgl. Bundesrechnungshof (2004), S. 6 ff. 5

8 1.2 Untersuchungsfragestellung und Ziel der Masterarbeit Die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Finanzverwaltung und der Polizei ist seit mehreren Jahren in der wissenschaftlichen Forschung sowie der kriminalpolizeilichen Bekämpfungsstrategie eine anerkannte Methode zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung in Hinblick auf die Verdachtsgewinnung sowie die Ermittlungsführung. 12 Die Umsetzung ist jedoch in den Ländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. Im Jahr 2009 wurde im Rahmen einer Tagung von Transparency International Deutschland e.v. eine Erhebung über die Maßnahmen der Bundesländer im Bereich der Korruptionsbekämpfung veröffentlicht. Diese stützt sich auf Angaben der Landeskriminalämter, Innen- und Justizministerien der Länder sowie weiterer Stellen aus den Jahren 2008 und Hiernach sind in den Ländern nur vereinzelt Ansätze zu erkennen, die Korruptionsbekämpfung über eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu verbessern. Die Polizei Hamburg betreibt im Rahmen des sog. Drei-Säulen-Ansatzes einen Informationsaustausch mit der Steuerverwaltung. 13 Bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt sowie der Ständigen Ermittlungsgruppe Korruption in Schleswig- Holstein sind dauerhaft Beamte der Steuerfahndung in die Bearbeitung von Korruptionsverfahren einbezogen. 14 In Nordrhein-Westfalen wurde am beim Landeskriminalamt NRW das Dezernat 15 als Fachdienststelle zur Bekämpfung der Korruptions- und Umweltkriminalität eingerichtet. 15 Die Konzeption dieser Dienststelle schloss bereits den Gedanken der ressortübergreifenden Zusammenarbeit ein. Verfahren wegen struktureller Korruption werden in dem Fachdezernat Korruption und Umweltkriminalität regelmäßig in komplexen Ermittlungskommissionen bearbeitet ( ). In diesen Teams sollen und werden nicht nur Kriminalbeamte 16 ( ) eingesetzt, sondern auch Experten aus anderen Ressorts. Relevant sind hierfür insbesondere Fachleute der Steuerfahndung, aus Rechnungsprüfungsämtern, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder 12 Vgl. Fußnoten 7 und Vgl. Löhe (2009), S. 113 ff. 14 Vgl. Rogge (2008), S Vgl. Wagner (2006), S Soweit auch im Folgenden nur die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Aussagen auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 6

9 Kartellbehörden. 17 Inzwischen sind in dieser Dienststelle Beamte der Steuerfahndung für die Bereiche der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster fest als Verbindungsbeamte tätig. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die systematische Untersuchung der Frage, inwieweit bei der Bekämpfung der Korruptionskriminalität eine Zusammenarbeit von Finanzverwaltung und Polizei erforderlich ist und welche Möglichkeiten und Grenzen sich hierdurch für die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden ergeben. Der Fragestellung liegt die Hypothese zu Grunde, dass die bestehenden Mitteilungspflichten und rechte sowie Zusammenarbeitsvereinbarungen in der herrschenden Verwaltungspraxis alleine nicht ausreichend sind, um die zahlreichen und wechselweise bestehenden Verdachtsmomente auf Korruptionsdelikte bzw. Steuerstraftaten zwischen der Finanzverwaltung sowie der Polizei zu kommunizieren. Zudem bleiben vielfältig vorhandene Optimierungspotenziale für die Ermittlungsarbeit ungenutzt. Aufgrund der länderspezifischen Organisation der Finanz- und Polizeibehörden erstreckt sich die Untersuchung auf das Land Nordrhein-Westfalen. Ziel der Arbeit ist es, anhand der Untersuchung der derzeit in Nordrhein- Westfalen praktizierten Zusammenarbeit zwischen der Finanzverwaltung und der Polizei, ihren Nutzen für die Korruptionsbekämpfung herauszuarbeiten und darzustellen, um so die Erfahrungen anderen Ermittlungsbehörden zugänglich zu machen. Darüber hinaus soll zum einen aus den bisherigen Erfahrungen weiterer Handlungsbedarf identifiziert bzw. Empfehlungen für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung, dem Informationsaustausch sowie ggf. Erlassvorgaben gemacht werden, um die Kooperation im Bereich der Korruptionsbekämpfung weiter zu optimieren. Zum anderen ist zu prüfen, inwieweit die positiven Wirkungen dieser Kooperation auf andere Deliktsbereiche übertragbar sind. 1.3 Aufbau der Arbeit und Forschungsmethoden Die Darstellung der theoretischen Rahmenbedingungen bildet die Grundlage der Arbeit. Hierdurch soll der Leser in die Lage versetzt werden, die im Rahmen des 17 Wagner (2006), S

10 empirischen Teils der Arbeit erhobenen Inhalte nachzuvollziehen und einem Kontext zuzuordnen. Zu diesem Zweck wurde die aktuelle Literatur zum Themenbereich Korruption ausgewertet und zielgerichtet dargestellt. Grundsätzlich ist anzumerken, dass insbesondere die rechtlichen Ausführungen eine grobe Einordnung darstellen und mit Maßgabe der oben beschriebenen Zielrichtung erfolgte. Ein Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs ist weder Intention der Arbeit noch aufgrund ihres Umfangs leistbar. In diesem Rahmen erfolgen im Kapitel 2 zunächst eine begriffliche Einordnung der Korruptionskriminalität und die Darstellung rechtlicher Grundlagen. Dabei werden neben der Erfassung der Korruptionskriminalität durch das materielle Strafrecht die Bezüge zum Steuerrecht und Steuerstrafrecht dargestellt. Es schließt sich im Kapitel 3 eine Darstellung des Umfangs und der Zusammensetzung der Korruptionskriminalität in der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein-Westfalen an. Die sich hieraus ergebenden kriminalistischen und kriminologischen Befunde bilden die Basis für erfolgreiche Bekämpfungsansätze und kriminalpolitische Entscheidungen. 18 Das Kapitel 4 behandelt die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Korruptionsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen und führt damit thematisch zu den Leitfadeninterviews. Die Darstellung schließt neben den polizeilichen und justiziellen Strukturen explizit die der Finanzverwaltung ein. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung wurde hier ein Schwerpunkt gesetzt. Die Vorschriften über die Zusammenarbeit sowie Mitteilungspflichten und rechte bilden den durch Gesetzgeber und Verwaltungsspitzen gesetzten Rahmen eines Zusammenwirkens der Verwaltungen. Hiermit sind die normativen Rahmenbedingungen der Korruptionsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen umrissen. Auf diesem theoretischen Fundament erfolgt in Kapitel 5 die Untersuchung der derzeit in Nordrhein-Westfalen praktizierten Zusammenarbeit zwischen der Finanzverwaltung und der Polizei anhand leitfadengestützter Experteninterviews. Insgesamt wurden hierzu 14 Interviewpartner von Finanzverwaltung, Polizei und 18 Vgl. Meier (2010), S. 111 ff. 8

11 Staatsanwaltschaft auf unterschiedlichen Funktionsebenen befragt. Die weiteren Einzelheiten zum methodischen Vorgehen bei der Durchführung der Interviews werden unter der Nr dargelegt. Durch die Experteninterviews sollte herausgearbeitet werden, wie sich die Bezüge zwischen Delikten der Korruptionskriminalität und der Tätigkeit der Finanzbehörden in der Praxis darstellen. Den Ursprung bildet hierbei zunächst das Wissen und Erkennen von Handlungen, die auf der Geber- und Nehmerseite vorgenommen werden, um Bestechungszahlungen zu tätigen bzw. ihre Zahlung oder den Empfang von Leistungen zu verschleiern. Es schließt sich die Kenntnis und die Umsetzung einschlägiger Vorschriften über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit an. Hier galt es festzustellen, welche Faktoren für einen gelungenen Informationsaustausch zwischen den Behörden wesentlich sind und mit welchen Maßnahmen dieser gestaltet werden kann. Neben dem reinen Informationsaustausch kommen darüber hinaus abgestufte Formen der Zusammenarbeit in Betracht. Auch hier sollten deren Vorteile/Chancen, Rahmenbedingungen sowie Nachteile/Risiken untersucht werden. Neben der Erhebung des Status quo sollte festgestellt werden, durch welche gesetzlichen, organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen die Zusammenarbeit verbessert werden kann. Die Korruptionskriminalität bildet den Ausgangs- und Kernbereich der Untersuchung. Gleichwohl soll auf dieser Basis untersucht werden, auf welche anderen Deliktsbereiche die positiven Wirkungen einer Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung und Polizei übertragen werden können. Soweit sich durch die Auswertung und Interpretation der Interviews Erkenntnisse ergaben, die einen Handlungsbedarf indizieren, wurden hierzu im Kapitel 6 Empfehlungen formuliert. Das Fazit schließt mit der Beantwortung der Fragestellung und stellt die im Rahmen der Arbeit gewonnenen Erkenntnisse zusammenfassend dar. 9

12 2 Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen 2.1 Begriff der Korruption Der Begriff der Korruption bedarf, da eine Legaldefinition fehlt und er in den verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen unterschiedlich definiert wird, zunächst einer näheren Betrachtung. 19 Obwohl er im Sprachgebrauch der Strafverfolgungsbehörden wiederholt genutzt wird, wie etwa Korruptionsbekämpfungsgesetz oder Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Korruption, kennt das deutsche Strafrecht diese Begrifflichkeit nicht. 20 Die etymologischen Wurzeln liegen in den lateinischen Worten corrumpere (verderben, vernichten) bzw. dem Substantiv corruptio, welches für Sittenverfall, Bestechung bzw. Bestechlichkeit steht. Damit ist der Bezug zu strafrechtlich normierten Verhaltensweisen, wie der Bestechung, hergestellt. Allerdings ist diese im deutschen Sprachraum anders als etwa in Frankreich und Italien - nur als eine Form korrupter Verhaltensweisen zu verstehen und die Korruption insoweit als Oberbegriff. 21 Nach einem sehr weiten Definitionsansatz der Korruption, der auch von der Nichtregierungsorganisation Transparency International verwendet wird, 22 wird Korruption als ein Verhalten verstanden, das gekennzeichnet ist durch den Missbrauch anvertrauter Macht zur Erlangung privater Vorteile. 23 Jedoch werden hierdurch die Konturen zu anderen Vermögensdelikten nicht ausreichend deutlich. 24 Das Bundeskriminalamt fasst den Begriff enger und hebt in seinem jährlichen Lagebild zur Korruptionskriminalität auf ein Handeln ab, das durch den Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative gekennzeichnet ist. Das Handeln ist auf die Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten gerichtet und geschieht in der Erwartung des 19 Vgl. Bannenberg (2002), S Vgl. Überhofen (1999), S Vgl. ebd., S. 30 f. 22 Transparency International Deutschland e.v. (2011), S Von Arnim (2006), S. 10 f. 24 Vgl. Dölling (2007), S

13 Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion). 25 Kernbereich korruptiver Handlungen ist damit die Gewährung von Vorteilen durch den Geber, wodurch dieser auf den Nehmer einwirkt, um dessen Amtsbzw. Geschäftsführung in seinem Sinne zu beeinflussen. 26 Hierin liegt zugleich die besondere Sozialschädlichkeit der Korruption, da sie geeignet ist, die Unparteilichkeit der Amtsführung in der öffentlichen Verwaltung bzw. im freien Wettbewerb zu Gunsten von Eigennutz und Intransparenz zu gefährden Die strafrechtliche Bewertung der Korruptionskriminalität Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom (Korruptionsbekämpfungsgesetz) 28 wurden als Reaktion auf ein gestiegenes nationales öffentliches Problembewusstsein sowie der Rechtsentwicklung im internationalen Bereich der 26. Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb in das Strafgesetzbuch eingeführt sowie wesentliche Korruptionstatbestände ( 331 ff. StGB) neu gefasst. 29 Folgende Tatbestände bilden seither die Korruptionskriminalität im materiellen Strafrecht ab: 108 e StGB (Abgeordnetenbestechung) 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) 300 StGB (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) 331 StGB (Vorteilsannahme) 332 StGB (Bestechlichkeit) 333 StGB (Vorteilsgewährung) 334 StGB (Bestechung) 335 StGB (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung) 25 Vgl. Bundeskriminalamt (2003), S Vgl. Dölling (2007), S Vgl. Landeskriminalamt NRW (2010), S Vgl. Korruptionsbekämpfungsgesetz. 29 Vgl. Bannenberg (2002), S

14 Darüber hinaus übertragen das EU Bestechungsgesetz (EUBestG) 30 sowie das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) 31 weitgehend die Anwendung bundesdeutscher Strafbestimmungen auf im Ausland von Deutschen bzw. gegenüber einem deutschen Amtsträger oder einer gleichgestellten Person begangenen Korruptionshandlungen Abgeordnetenbestechung ( 108 e StGB) Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung gem. 108e StGB wurde im Zuge des 28. Strafrechtsänderungsgesetzes vom in das Strafgesetzbuch eingebracht. 33 Geschütztes Rechtsgut ist das öffentliche Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse und an der Unabhängigkeit der Mandatsträger sowie der Sachbezogenheit ihrer Entscheidungen. Der Tatbestand ist sehr eng gefasst und stellt lediglich den sog. Stimmenkauf, also den Kauf bzw. Verkauf einer Stimme im Europäischen Parlament, einer Volksvertretung des Bundes der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände unter Strafe. 34 Zuwendender und Mandatsträger müssen in einer Unrechtsvereinbarung darüber Einvernehmen erzielen, dass der Mandatsträger als Gegenleistung für die Zuwendung eines materiellen, in einem Geldbetrag messbaren, Vorteils sein Stimmrecht bei einer bestimmten künftigen Abstimmung im Parlament oder einem Ausschuss im Sinne des Zuwendenden vollzieht. 35 Durch die Vorschrift ist weder die nachträgliche Vergütung eines bestimmten Wahlverhaltens unter Strafe gestellt, noch Zuwendungen, die sich auf die sonstige politische Arbeit des Mandatsträgers beziehen oder ihn im Hinblick auf den Zuwendenden allgemein positiv stimmen sollen. 36 Wegen der restriktiven Fassung des Tatbestandes steht der Gesetzgeber seit Jahren in der Kritik. Die Nichtregierungsorganisation Transparency International Deutschland e.v. weist daraufhin, dass sich Deutschland mit der Unterzeichnung 30 Vgl. Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz - EUBestG) vom (BGBl II S. 2340). 31 Vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG) vom (BGBl II S. 2327). 32 Vgl. Bannenberg (2002), S. 19 ff. 33 Vgl. Tröndle & Fischer (2003), S Vgl. Überhofen (1999), S Vgl. Tröndle & Fischer (2003), S Vgl. Vahlenkamp & Knauß (1998), S

15 der UN-Konvention gegen Korruption im Jahre 2003 verpflichtet hat, die Strafvorschriften im Hinblick auf die Strafbarkeit von Abgeordneten den Bestimmungen für Amtsträger anzugleichen. 37 Die bereits durch 148 Staaten vollzogene Ratifizierung und damit völkerrechtlich verbindliche Annahme steht in der Bundesrepublik Deutschland aus Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299, 300 StGB) Die Vorschrift wurde durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom in das Strafgesetzbuch eingeführt und ersetzt mit einer Erweiterung auf die Gewährung bzw. Forderung von Drittvorteilen die Strafvorschrift des 12 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). 39 Geschütztes Rechtsgut ist der freie Wettbewerb sowie die Vermögensinteressen der Mitbewerber und Geschäftsherren. 40 Der Absatz 1 stellt die Forderung, das sich Versprechen lassen und die Annahme eines Vorteils für sich oder einen anderen als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb unter Strafe. Als Sonderdelikt kommen als Täter nur Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes in Betracht; nicht jedoch der Unternehmer selbst. Der Absatz 2 stellt das Handeln des Gebenden unter Strafe und ist spiegelbildlich zum Absatz 1 aufgebaut, kann allerdings durch jedermann begangen werden. 41 Vorteil ist jede Leistung des Zuwendenden, welche den Täter oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. 42 Dieser Vorteil muss analog der Unrechtsvereinbarung bei Amtsdelikten - durch den Geber als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angeboten oder versprochen bzw. durch den Nehmer gefordert oder angenommen werden. 43 Der Absatz 3 stellt die 37 Vgl. Hild & Albrecht (2005), S Vgl. Transparency International Deutschland e.v. (2008a), S. 3 ff. 39 Vgl. Bannenberg (2002), S Vgl. Tröndle & Fischer (2003), S Vgl. Bannenberg (2002), S. 25 f. 42 Vgl. Tröndle &, Fischer (2003), S Vgl. Bannenberg (2002), S

16 Handlungen der Absätze 1 und 2 auch im ausländischen Wettbewerb unter Strafe. Die Vorschrift des 300 StGB regelt besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und sieht hierfür eine Erhöhung des Strafrahmens vor. Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird gem. 301 StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind als Verletzte die Mitbewerber sowie der Geschäftsherr. Allerdings ist eine Verfolgung von Amts wegen bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses möglich Amtsdelikte ( 331 bis 335 StGB) Durch die Vorschriften der 331 bis 335 StGB wird die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit geschützt. 45 Die Vorteilsannahme gem. 331 StGB und die Bestechlichkeit gem. 332 StGB stellen das Verhalten des Amtsträgers oder einer ihm gleichgestellten Person unter Strafe. Die spiegelbildlich aufgebauten Vorschriften der 333 StGB (Vorteilsgewährung) und 334 StGB (Bestechlichkeit) das Handeln des Gebers. 46 Der Vorteilsbegriff entspricht dem des 299 StGB. Im Rahmen der Sozialadäquanz ist die Annahme von Zuwendungen, die der Verkehrssitte entsprechen, zulässig. Für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Vorschrift des 59 LBG sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift geregelt. 47 Legaldefinitionen der Begriffe Amtsträger bzw. des für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten enthält die Vorschrift des 11 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 StGB. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom sind kommunale Mandatsträger keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. 48 Tatbestand der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung ist die Forderung, die Annahme oder das sich versprechen lassen eines Vorteils für sich oder einen 44 Vgl. Tröndle & Fischer (2003), S f. 45 Vgl. Möhrenschlager (2007), S. 390 f. 46 Vgl. Wendler (2006), S Vgl. IM NRW (2009, 10. November), S. 1 ff. 48 Vgl. BGHSt 51,

17 anderen für die Dienstausübung. Es bedarf einer Unrechtsvereinbarung zwischen Geber und Nehmer insoweit, als dass der Vorteil für die Dienstausübung des Amtsträgers gefordert, gewährt oder angenommen wird. Damit stellt die Neufassung des Tatbestandes nicht mehr auf eine konkrete Diensthandlung des Amtsträgers ab, sondern auf die Dienstausübung, die alle Handlungen umfasst, durch die der Amtsträger die ihm dienstlich übertragenen Aufgaben wahrnimmt. 49 Die Tathandlung der Bestechung und der Bestechlichkeit sind entsprechend, mit dem Unterschied, dass es sich hier um eine bestimmte Diensthandlung handeln muss, durch die der Amtsträger seine Dienstpflicht verletzt. 50 Mit der Vorschrift des 335 StGB wird der Strafrahmen für die Taten nach den 331 bis 334 StGB unter Benennung von Regelbeispielen erhöht Die steuerrechtlichen Folgen der Korruptionskriminalität Allgemeines Mit der Korruption, und dies verdeutlichen auch die vorgenannten Straftatbestände, ist auch immer die Gewährung von Vorteilen durch den Geber an einen Nehmer verbunden. Die denkbaren Fallgestaltungen, über die Zahlungen an Nehmer oder Dritte getätigt werden, sind vielfältig. Oftmals werden Korruptionszahlungen auf der Geberseite als Vermittlungs- oder Provisionszahlungen, denen tatsächlich keine Leistung zu Grunde liegt, verschleiert. 52 Die Vorteile, seien es bare oder unbare Geldzahlungen, Sachzuwendungen, der Bezug von Leistungen, Geschenken oder sonstige Zuwendungen, sind auf der Nehmerseite aber im Sinne des Steuerrechtes gem. 8 I Satz 1 EStG grundsätzlich als Einnahmen zu betrachten, sodass dieser Vorgang auch aus steuerrechtlicher Sicht erheblich ist. 53 Insbesondere können hierdurch ertragssteuerliche, also im Bereich der Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer, aber auch umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ausgelöst werden Vgl. BGHSt 32, 290, Vgl. Tröndle & Fischer (2003), S f. 51 Vgl. ebd., S Vgl. Lembeck (2007), S Vgl. Schmidt (2007), S Vgl. Lembeck (2007), S

18 2.3.2 Auswirkungen auf der Geberseite Im Hinblick auf den Geber kommen im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen in Betracht: Soweit es sich um eine Privatperson handelt, die beispielsweise einen Amtsträger korrumpiert, dürften Korruptionszahlungen in der Regel aus versteuerten privaten Geldmitteln erfolgen und somit für den Geber keine weiteren Steuerpflichten auslösen. 55 Soweit es sich jedoch bei dem Geber um einen Unternehmer handelt, wird dieser versucht sein, die Zahlung als Betriebsausgabe geltend zu machen, um damit die eigene Steuerlast zu senken. 56 Bis zum Jahr 1996 war es möglich, Schmiergelder als solche offen in der Buchführung auszuweisen und als Betriebsausgaben abzusetzen. 57 Die Abzugsfähigkeit wurde in der Folgezeit durch mehrere Gesetzesänderungen eingeschränkt. 58 Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern abgeschafft und damit ein wesentlicher Beitrag zur Korruptionsbekämpfung geleistet. 59 Zugleich wurde eine Mitteilungspflicht der Finanzbehörden 60 an die Staatsanwaltschaft in Verdachtsfällen von Korruption eingefügt, 61 auf die im Weiteren noch näher einzugehen ist. 62 Konkret regelt die Vorschrift des 4 V Nr. 10 EStG, dass Betriebsausgaben den Gewinn nicht schmälern dürfen, wenn die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängenden Aufwendungen, eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Entgegen dem Gesetzesentwurf wurde in der Fassung des 4 V Nr. 10 EStG eine Nennung der Vorschriften, auf die sich das Abzugsverbot bezieht, aus rechtstechnischen Gründen unterlassen. Gleichwohl ist der Anwendungsbereich 55 Vgl. Lembeck (2007), S Vgl. ebd., S Vgl. Matkey (2011), S Vgl. Bannenberg (2002), S Vgl. ebd. 60 Vgl. Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, 4 V Nr Vgl. Schmidt (2007), S. 149 ff. 62 Vgl. Nr

19 der Vorschrift eingeschränkt 63 und wird durch das amtliche Einkommensteuerhandbuch präzisiert. 64 Für ein Abzugsverbot müssen hiernach Anhaltspunkte für eine Tat gem. 108 b StGB (Wählerbestechung), 108 e StGB (Abgeordnetenbestechung), 299 II und III StGB (Bestechung im in- und ausländischen Verkehr), 333 (Vorteilsgewährung), 333 (Vorteilsgewährung), 334 StGB (Bestechung) und Artikel 2 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Zahlungsverkehr) vorliegen. Ferner werden weitere Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze (u.a. Aktiengesetz, Betriebsverfassungsgesetz) aufgeführt, die für die vorliegende Betrachtung von untergeordneter Bedeutung sind. 65 Hinsichtlich des Verdachtsgrades, der zum Abzugsverbot führt, nennt die Vorschrift zureichende tatsächliche Anhaltspunkte 66 und stellt damit auf den Anfangsverdacht gem. 152 II StPO ab. 67 In der Praxis der Finanzverwaltung ist die Vorschrift durch weitergehende Erlasse, auf die im Weiteren noch einzugehen ist, eingeschränkt. 68 Im Ergebnis führt sie aber dazu, dass der Unternehmer die Zahlungen, sofern er sie als Betriebsausgaben absetzen will, verschleiern muss. Durch die unrichtigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen schmälert er den Gewinn seines Unternehmens und hinterzieht insoweit Ertragssteuern und ggf. Umsatzsteuer. Damit ist das Handeln auch steuerstrafrechtlich erheblich. Das konspirative Vorgehen, manifestiert durch die Verschleierungshandlung, deutet auf ein vorsätzliches Handeln hin, was insgesamt den Schluss auf eine Steuerhinterziehung gem. 370 AO nahe legt Auswirkungen auf der Nehmerseite Auf der Nehmerseite lösen die erhaltenen Vorteile in der Regel ebenfalls steuerrechtliche Konsequenzen aus. Der Umstand, dass sie für ein Verhalten 63 Vgl. Lembeck (2007), S Vgl. BMF (2010a), S Vgl. ebd. 66 Vgl. ebd. 67 Vgl. Meyer-Goßner (2009), S. 679 f. 68 Vgl. Nr Vgl. Kummer (2007), S ff. 17

20 gezahlt wurden, das eine strafbare Handlung darstellt, steht der Regelung des 40 AO nicht entgegen; das deutsche Steuerrecht kennt insoweit eine Wertneutralität und stellt alleine auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ab. 70 Die Annahme geldwerter Leistungen durch einen Angestellten oder einen Amtsträger bzw. ihnen gleichgestellte Personen ist gem. 22 Nr. 3 Satz 1 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, sofern der Betrag im Kalenderjahr 256 Euro übersteigt. Soweit der Vorteil mit Wissen und Billigung des Arbeitsgebers oder Dienstherren entgegen genommen wird, wird die Einkommenssteuerpflicht als Arbeitslohn durch 19 EStG begründet. 71 Dies gilt auch grundsätzlich dann, wenn beispielsweise ein angestellter Ingenieur in einem städtischen Tiefbauamt in einer Nebentätigkeit als Planer oder Gutachter auftritt und Provisionszahlungen vereinnahmt, die möglicherweise auch aus Bestechungszahlungen in seinem Hauptamt herrühren. 72 Neben der Nichterklärung zusätzlicher Einnahmen, um die damit verbundene Steuerzahlung zu vermeiden, sieht sich der Nehmer in der Regel mit der Problematik konfrontiert, dass er mit der Angabe der erhaltenen Leistungen in seiner Steuererklärung offenkundig auf die Korruptionstat hindeuten würde. In der Tat ist auch der Nehmer von Korruptionszahlungen als Steuerpflichtiger zu einer Erklärung dieser Einkünfte verpflichtet, auch wenn er sich damit der Gefahr einer Strafverfolgung wegen der Korruptionstaten aussetzt. Die Rechtsprechung gesteht ihm allerdings zu, seine Erklärungspflichten zu reduzieren und zwar den Einkunftsbetrag, nicht jedoch die Einkunftsquelle näher zu bezeichnen. 73 Die in der Praxis zu beobachtende Handlungsweise, dass solche Zuwendungen nicht erklärt werden, ist die Folge. 74 Durch die Unterlassung der Erklärung von Einkünften oder ihrer Verschleierung sind in aller Regel auch steuerstrafrechtliche Vorschriften verletzt Vgl. Geck (2004), S Vgl. ebd. 72 Vgl. Schmidt (2007), S ff. 73 Vgl. Lembeck (2007), S Vgl. Kirsch (2004), S Vgl. Kummer (2007), S ff. 18

21 3 Umfang und Strukturen der Korruption in der Bundesrepublik Deutschland 3.1 Allgemeines Strategien und daraus abzuleitende Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität erfordern zunächst die fundierte Kenntnis und Analyse der diesen Deliktsbereich charakterisierenden Rahmendaten. 76 Hierzu gehört zum einen der Teil der Korruptionskriminalität, wie sie sich in ihrem Hellfeld den Strafverfolgungsbehörden darstellt. Neben der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) dienen hierzu insbesondere die seit dem Jahr 1991 durch das BKA und das LKA NRW auf der Grundlage der Richtlinien für den Nachrichtenaustausch bei Korruptionsdelikten 77 jährlich erstellten Lagebilder Korruption. Die Lagebilder enthalten über die PKS hinausgehende Informationen und stellen eine wichtige Informationsquelle für die Einschätzung der Korruptionskriminalität dar. Aufgrund unterschiedlicher Erhebungskriterien sind die Zahlenwerte der PKS und der Lagebilder nicht vergleichbar. 78 Ergänzend wird auf die Daten der Justizverwaltung aus der Strafverfolgungsstatistik sowie auf wissenschaftliche Untersuchungen Bezug genommen. Korruption ist ein Delikt, dass sich im Verborgenen in Absprachen zwischen Geber und Nehmer abspielt. Da die kriminologische Forschung von einem hohen Dunkelfeld ausgeht, sollen auch die Erkenntnisse der Dunkelfeldforschung beigezogen werden Polizeiliche Kriminalstatistik (Bund) Korruptionsdelikte werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) unter der Schlüsselnummer in der Gruppe der sog. Wettbewerbs-, Korruptionsund Amtsdelikte erfasst. Ihre Gesamtzahl lag im Jahr 2010 bei Delikten (2009: 5.881). 80 Allerdings werden in dieser Gruppe alle Verstöße gegen die Vorschriften der 258a, 298 bis 300, 331 bis 353d, 355 und 357 StGB zusammengeführt; damit umfasst sie neben Korruptionsdelikten auch weitere Tatbestände. Die 76 Vgl. Dölling (2007), S Vgl. Bundeskriminalamt (2004), S. 1 ff. 78 Vgl. Bannenberg (2002), S Vgl. Dölling (2007), S Vgl. Bundeskriminalamt (2011), S

22 Schlüsselnummern bzw geben im Einzelnen Auskunft über die Korruption von Amtsträgern (Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bzw. die Vorteilsgewährung und Bestechung) und die Schlüsselnummer über die Korruption im geschäftlichen Verkehr. Ihre Zahl lag für das Jahr 2010 insgesamt bei Fällen (2009: 2.212). 81 Damit sind diese Delikte seit einem Höchststand von Taten im Jahr 2007 kontinuierlich zurückgegangen. Ein gesonderter Ausweis von Fällen der Abgeordnetenbestechung findet in der PKS nicht statt. 82 Im Verhältnis zur Gesamtzahl von für das Jahr 2010 (2009: ) in der PKS registrierten Straftaten stellt die Korruptionskriminalität mit einem Anteil von gerade einmal 0,036 % aller Fälle, statistisch gesehen einen sehr kleinen Bereich der Gesamtkriminalität dar. 83 Entwicklung ausgewählter Korruptionsdelikte Vorteilsannahme, Bestechlichkeit ( 331, 332, 335 StGB) Vorteilsgewährung, Bestechung ( 333, 334, 335 StGB) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299, 300 StGB) Abbildung 1: Entwicklung der Fallzahlen ausgewählter Korruptionsdelikte (Quelle: BKA Polizeiliche Kriminalstatistik 2005 bis 2010) Die Abbildung 1 gibt Auskunft über die Entwicklung ausgewählter Korruptionsdelikte im Zeitraum von 2005 bis Neben den starken Schwankungen der Fallzahlen, die seitens des Bundeskriminalamts auf Umfangsverfahren zurückgeführt wird, ist insbesondere erkennbar, dass die Korruptionsdelikte im geschäftlichen Bereich zahlenmäßig an Bedeutung gewonnen haben Vgl. Bundeskriminalamt (2011), S Vgl. Bundeskriminalamt (2010a,) Straftatenkatalog zur PKS. 83 Vgl. ebd., S Vgl. ebd., S

23 Weitere Informationen lassen sich den Tabellenanhängen der PKS entnehmen. Wie aus der Tabelle 2 ersichtlich, ist die Aufklärungsquote in allen Bereichen der Korruptionskriminalität hoch. Aufschlussreich ist der im Vergleich zu den Amtsdelikten etwa um das Doppelte erhöhte Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger im Bereich der Bestechungsdelikte im geschäftlichen Verkehr. Noch häufiger treten sie als Geber im Rahmen von Amtsdelikten auf. 85 Straftaten(-gruppen) Anteil Nichtdeutscher TV AQ (Aufklärungsquote) Vorteilsannahme, Bestechlichkeit ( 331, 332, 335 StGB) 3,9 % 91,7 % Vorteilsgewährung, Bestechung ( 333, 334, 335 StGB) 17,9 % 95,1 % Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299, 300 StGB) 7,7 % 97,2 % Tabelle 1: Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger sowie Aufklärungsquote im Hinblick auf ausgewählte Korruptionsdelikte (Quelle: BKA Polizeiliche Kriminalstatistik 2009, Tabelle 01) 3.3 Polizeiliche Kriminalstatistik (Land) Die Erfassungsmodalitäten der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechen denen des Bundes. Für das Jahr 2010 wurden insgesamt 347 Fälle (2009: 325) erfasst (Schlüsselnummern , und Entwicklung ausgewählter Korruptionsdelikte (NRW) Vorteilsannahme, Bestechlichkeit ( 331, 332, 335 StGB) Vorteilsgewährung, Bestechung ( 333, 334, 335 StGB) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299, 300 StGB) Abbildung 2: Entwicklung der Fallzahlen ausgewählter Korruptionsdelikte (Quelle: LKA Polizeiliche Kriminalstatistik 2005 bis 2010) 85 Vgl. Bundeskriminalamt (2010a), Tabelle 01 S (Tabellenanhänge lagen für das Jahr 2010 für den Bund und das Land NRW zum Abschluss der Bearbeitung noch nicht vor). 21

24 657000). 86 Die Zunahme von 22 Delikten im Vergleich zum Vorjahr ist auf den enormen Anstieg im Bereich der Bestechungsdelikte im geschäftlichen Verkehr zurückzuführen (+ 104 Fälle). Damit weist die Entwicklung nach einem kontinuierlichen Rückgang seit dem Jahr 2007 erstmals wieder einen Anstieg auf (Abbildung 2). 87 Hinsichtlich der Aufklärungsquote und der Beteiligung nichtdeutscher Tatverdächtiger korrespondieren die Werte des Landes NRW mit denen des Bundes. 3.4 Lagebild Korruption (Bund) Das jährlich durch das Bundeskriminalamit veröffentliche Bundeslagebild Korruption gibt Auskunft über die Kriminalitätslage, indem die Entwicklung der geführten Ermittlungsverfahren und der erfassten Korruptionsstraftaten dargestellt wird. 88 Darüber hinaus erfolgt eine weitergehende Analyse der erfassten Fälle im Hinblick auf Planungsumfang der Taten, eine Verteilung nach Strafnormen, Ausführungen zu Gebern und Nehmern, ihrer Branchenzugehörigkeit, Höhe der Vorteile sowie Dauer der korruptiven Verbindung. 89 Hieraus werden im Ergebnis charakteristische Merkmale der Korruptionskriminalität deutlich. Als Korruptionstaten werden die unter der Nr. 2.2 genannten Delikte erfasst. Gespeist werden die Daten aus den Meldungen der Länder sowie des BKA im Rahmen des Nachrichtenaustausches zu Korruptionsdelikten Entwicklung der Verfahren und Straftaten Für das Jahr 2009 wurden, wie aus der Abbildung 3 ersichtlich, insgesamt Korruptionsverfahren erfasst. Mit einem Anstieg von 5 % gegenüber dem Vorjahr hat ihre Zahl, betrachtet über einen Zeitraum von zehn Jahren, einen Höchststand erreicht. Differenziert werden diese Verfahren nach dem Planungsumfang und Dauer der korruptiven Beziehung. Von Fällen strukturierter Korruption wird dann gesprochen, wenn die Korruptionshandlungen bereits im Vorfeld der Tatbegehung 86 Vgl. Nr Vgl. Landeskriminalamt (2011), S Das Lagebild für das Jahr 2010 lag nach Auskunft des BKA SO 31-3 zum Abschluss der Bearbeitung noch nicht vor. 89 Vgl. Bundeskriminalamt (2010b), S. 4 ff. 90 Vgl. Bundeskriminalamt (2004), S

25 Entwicklung der Verfahrenszahlen Gesamtzahl der Verfahren 1683 darunter Verfahren situativer Korruption Abbildung 3: Entwicklung der Zahl der Korruptionsverfahren für das Bundesgebiet im Zeitraum von 2000 bis 2009 (Quelle: Lagebilder BKA 2005 und 2009) bewusst auf der Grundlage längerfristig angelegter korruptiver Beziehungen geplant wurden. Handlungen, denen dagegen ein spontaner Willensentschluss ohne weitere Planungen und Vorbereitungen zu Grunde liegt, werden als situative Korruption bezeichnet. Der Anteil der Verfahren mit situativer Korruption hat sich leicht verändert; insgesamt wird aber deutlich, dass ihr Anteil jährlich zwischen 12 % und 14 % variiert und damit insgesamt vergleichsweise gering ist. Entwicklung der Korruptionsstraftaten Korruptionsstraftaten Begleitdelikte Abbildung 4: Entwicklung der Zahl der Korruptionsstraftaten und Begleitdelikte für das Bundesgebiet im Zeitraum von 2000 bis 2009 (Quelle: Lagebilder BKA 2005 bis 2009) 23

26 Gleichzeitig ist die Zahl der registrierten Korruptionsstraftaten (Abbildung 4) stark rückläufig. Im Jahr 2009 wurden Korruptionsstraftaten polizeilich registriert, rund 26 % weniger als im Vorjahr; dies entspricht dem niedrigsten Stand in der Langzeitbetrachtung insgesamt. 91 Neben den Korruptionsstraftaten werden die sogenannten Begleitdelikte, d.h. solche Delikte, die oftmals im Zuge klassischer Korruptionshandlungen begangen und erkannt werden, gesondert ausgewiesen. Hierzu gehören insbesondere Betrugs- und Untreuehandlungen, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Strafvereitelung, Falschbeurkundung im Amt, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze. 92 Eine Aufschlüsselung der Korruptionsstraftaten nach Strafnormen ist in der Abbildung 5 dargestellt. Die Werte lassen über den Zeitraum von 2005 bis 2009, über den die Daten in den Lagebildern verfügbar sind, auch bedingt durch die insgesamt rückläufigen Fallzahlen, starke Veränderungen erkennen. Die extrem hohen Fallzahlen im Bereich der schweren Fälle der Bestechung bzw. Bestechlichkeit gem. 335 StGB in den Jahren 2007 und 2008 sind auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren in Berlin zurückzuführen Verteilung der Korruptionsstraftaten Abbildung 5: Entwicklung der Korruptionsstraftaten aufgeschlüsselt auf die Strafnormen 299, 300, 331, 332, 333, 334 und 335 StGB (Quelle: Bundeslagebilder 2005 bis 2009) 91 Vgl. Bundeskriminalamt (2010b), S. 4 ff. 92 Vgl. Bundeskriminalamt (2004), S Vgl. Bundeskriminalamt (2010b), S. 8 24

27 Den Schwerpunkt der Korruptionsstraftaten bilden im Langjahresvergleichszeitraum die Amtsdelikte gem. 331 ff. StGB. Ihr Anteil lag im Jahr 2009 bei rund 60 % der Korruptionsstraftaten insgesamt. Allerdings ist der Anteil der erfassten Taten im geschäftlichen Verkehr im Zeitraum von 2005 bis 2009 deutlich angewachsen. So wuchs ihr Anteil von 9 % im Jahr 2005 auf 39 % im Jahr 2009 an. 94 Übrige Korruptionstaten, wie die Abgeordnetenbestechung gem. 108 e StGB, sowie Verstöße nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) sowie EU-Bestechungsgesetz (EUBestG), haben mit insgesamt 115 Taten im Jahr 2009 eine zahlenmäßig untergeordnete Bedeutung. 95 Der Anstieg der Straftaten im geschäftlichen Verkehr ist als Indiz zu werten, dass sich das Unrechtsbewusstsein in der Öffentlichkeit für solche Taten, die erst mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 1997 in das Strafgesetzbuch eingeführt wurden, zunehmend durchsetzt und den Strafverfolgungsbehörden entsprechende Strafanzeigen zugeleitet werden. Auch die in diesem Zusammenhang durch die Unternehmen eingesetzten Compliance- und Präventionsmaßnahmen haben zu den höheren Fallzahlen beigetragen. 96 Verdeutlicht wird diese Tendenz auch bei einer Langzeitbetrachtung der durch Korruption betroffenen Bereiche aufgeschlüsselt nach der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, den Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie der Politik (Abbildung 6). Betroffene Bereiche der Korruption ,63,3 6,3 15 0,2 0, Allg. öffentliche Verwaltung Wirtschaft Strafverfolgungs-/Justizbehörden Politik Abbildung 6: Durch Korruption betroffene Bereiche (Quelle: Bundeslagebilder 2005 bis 2009) 94 Vgl. ebd., S Vgl. Bundeskriminalamt (2010b), S Vgl. Landeskriminalamt (2010b), S

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