Vögel. Rote Liste Status in Deutschland * Ungefährdet

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1 Vögel Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) ATD-GE-PFA-D _Berglaubsänger_Formblatt Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach 14 ff BNatSchG (vgl. 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach 18 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.b. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. Siehe Einleitung: Veranlassung Für die sap relevante Planunterlagen: Pläne für die sap Vögel (ATD-GE-PFA-D bis ATD-GE-PFA-D ) UVS Bericht Teilschutzgut Vögel (Antragsteil D.I) Landschaftspflegerischer Begleitplan (Antragsteil D.V) Grunderwerbsverzeichnis (Antragsteil C.I) Grunderwerbspläne (Antragsteil C.II) 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Berglaubsänger Wissenschaftlicher Name Phylloscopus bonelli Rote Liste Status in Deutschland * Ungefährdet Rote Liste Status in BW 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.

2 Seite 2 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart 3 Falls nicht anders angegeben, wurde für diese Vogelart als Standard-Literatur das Grundlagenwerk der Vögel Baden-Württembergs (Hölzinger 1999) verwendet. 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Lebensraum (Fortpflanzungs-, Ruhestätten und Nahrungshabitate): Der Berglaubsänger besiedelt lichte Laub- und Nadelwälder mit schwach ausgeprägter Strauchschicht, ebenfalls sonnenexponierte Steilhänge mit lichtem Kiefernwald zuweilen auch mit Kiefern-Buchen- Fichtenmischwald oder Eichenbuchenwald. Besondere Vorliebe besitzt die Art für sonnenexponierte Steilhänge. Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten gelten die gesamten Reviere. Charakteristische Berglaubsänger- Habitate weisen einen lückigen Baumbestand mit einem Kronenschluss von bis zu 60 % auf. Die gut ausgebildete Strauchschicht besitzt einen Deckungsgrad von bis zu 50 %. Bodenbrüter (Nest unter Grasbülten, Ästen, Wurzeln, Erdüberhängen, selten frei) Reviergrösse: 3-4 ha (Bauer et al. 2005) Nistplatztreue: Ortstreue zumindest bei Weibchen nachgewiesen (Bauer et al. 2005) Zugstrategie: Langstreckenzieher Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Der Berglaubsänger ist über die unmittelbaren Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme hinausgehend gegen baubedingte Schallimmissionen empfindlich. Für den Berglaubsänger geben Garniel & Mierwald (2010) keine Werte für die artspezifische Effektdistanz an. Für die die Wirkungsanalyse wurde in Anlehnung nah verwandter Arten (Waldlaubsänger, Zilpzalp) die Effektdistanz von 200 m verwendet. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete/Flächen. Ankunft im Brutgebiet Ende April bis Anfang Mai; Hauptgesangsperiode von Anfang Mai bis Anfang Juni. Legebeginn Mitte bis Ende Mai (in Baden-Württemberg 86 % aller Legebeginne im Mai). 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BW, Zielartenkonzept BW (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit) Die nördliche Arealgrenze des Berglaubsängers in Deutschland verläuft durch Baden-Württemberg auf der Höhe von Karlsruhe und Stuttgart. Das Hauptvorkommen befindet sich in den bayrischen Voralpen. Nach Bestandsrückgängen der letzten Jahre hat sich die Nordgrenze weiter nach Süden verschoben. Die landesweiten Hauptverbreitungsgebiete befinden sich auf der Schwäbischen Alb. Der Schwarzwald ist vereinzelt besiedelt, Nachweise gibt es aber bis in die hohen Lagen um m ü. NN.

3 Seite 3 Der landesweite Bestand des Berglaubsängers ist vom Erlöschen bedroht. Bundesweit ist die Art jedoch ungefährdet. Der bundesweite Brutbestand wird auf bis Paare geschätzt (Südbeck et al. 2007). Der landesweite Bestand zählt etwa 400 bis 500 Brutpaare (Hölzinger et al. 2007). Der landesweite Erhaltungszustand ist aufgrund einer Bestandsabnahme von mehr als 50 % ( ) und aufgrund des Rote Liste Status 1 (vom Aussterben bedroht) (Hölzinger et al. 2007) sehr wahrscheinlich als ungünstig-schlecht (Rot) einzustufen. Vorkommen im Untersuchungsraum Im Jahr 2010 wurden im Untersuchungsgebiet insgesamt 6 Brutpaare festgestellt die weit voneinander verstreut lagen. Zwei Reviere konnten im Bereich des Rötekopfs bis zum Sägenrain festgestellt werden. Weitere Nachweise gelangen in den steilen Berghängen östlich von Wehr sowie nördlich des Hornbergbeckens. Fünf Revierzentren konnten in Hainsimsen-Buchen-Wald festgestellt werden. Zwei Reviere nördlich des Hornbergbeckens befinden sich in Nadelmisch- und Fichtenbeständen mit zahlreichen kleineren Lichtungen und Schneisen. Außer den Revieren nördlich des Hornbergbeckens liegen die Reviere an steilen Hängen. Nördlich Hornbergbecken Zwei Brutpaare sind innerhalb des Untersuchungsgebiets vorhanden, ein weiteres liegt knapp außerhalb. Die zum Teil sehr lichte Waldstruktur lässt ein Vorkommen der Art zu, obwohl steile Hänge, welche oft charakteristisch für die Art sind, bei zwei Revieren nicht vorhanden sind. Nördlich Wehra-Stausee Ein Brutpaar ist vorhanden. Genutzt werde steile bewaldete Berghänge mit zum Teil anstehenden Felsen. Wehratalhang östlich Wehr Ein Brutpaar ist vorhanden. Der Lebensraum besteht hier aus einem Hainsimsen-Buchen-Wald an einem steilen Hang. Röthekopf-Sägenrain Zwei Brutpaare sind vorhanden. Die südexponierten Eichenwälder des Röthekopfes mit anstehenden Felsen bieten der Art besonders günstige Lebensräume. Der weiter östlich gelegene Sägenrain mit den anschließenden Egghalden lässt das Vorkommen weiterer Brutpaare zu. Im Rahmen von Kartierungen des Managementplans für das FFH-Gebiet Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra und Vogelschutzgebiet Südschwarzwald Teilgebiet Wehratal (Regierungspräsidium Freiburg 2015) wurde im Jahr 2011 eine Fläche von 27,3 ha als Lebensstätte des Berglaubsängers im Bereich Wehratal abgegrenzt. Bei dieser Erfassung wurde ein Brutpaar außerhalb des Untersuchungsgebiets nordöstlich des Hornbergspeichersees erfasst. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Vorkommen können insgesamt einer lokalen Population zugeordnet werden. Nach dem Ausfliegen der Jungvögel erlischt die Bindung an das Brutgebiet und die Jungvögel halten sich zunächst noch von den Altvögeln geführt schon bald außerhalb des Reviers auf (Hölzinger 1999). Die Jungvögel bleiben vor dem Wegzug nach Afrika noch über einen Monat im weiteren Bereich um das Brutgebiet und haben daher Zeit ein geeignetes Bruthabitat für die Brutsaison des darauffolgenden Jahres zu finden. Da deshalb alle Vorkommen im UG sehr wahrscheinlich in einem reproduktiven Zusammenhang miteinander stehen ist es plausibel pragmatisch das gesamte Untersuchungsgebiet als lokale Population zu betrachten. Gesamterhaltungszustand: gut (B) Zustand der lokalen Population: gut (B) Nach MaP-Handbuch BW (2013) gelten mehr als 5 Reviere als hervorragend (A). Die Zahlen stellen jedoch Orientierungswerte dar und sind gutachterlich zu überprüfen.

4 Seite 4 Von diesen Werten kann in Abhängigkeit von der Größe der zu bewertenden Erfassungseinheit, von der Seltenheit der Art im Naturraum oder weiteren gebietsspezifischen Faktoren abgewichen werden. Der Umstand dass die 6 Reviere im UG z.t. verstreut voneinander liegen fließt daher in die Bewertung mit ein. Daher erscheint es plausibler den Zustand der Population als gut (B) zu bewerten. Habitatqualität: gut (B) Der Lebensraum nördlich Hornbergbecken gilt nicht als idealtypisch für den Berglaubsänger. Steile südexponierte mit Felsen durchsetzte Hänge sind hier nicht anzutreffen. Die lichte Waldstruktur vorwiegend aus Fichten lässt ein Vorkommen jedoch zu. Nördlich des Wehra-Stausees und an den Wehratalhängen östlich Wehr bieten die steilen von Felsen durchsetzen Hänge der Art günstige Lebensräume. Die steilen von Blockschutthalden durchsetzten Hänge des Röthekopfes und des Sägenrains bieten der Art ebenfalls günstige Lebensräume welche sich nach Osten an den Egghalden weiter fortsetzten. Beeinträchtigungen: mittel (B) Die lichte Waldstruktur ist durch Sukzession von Fichten und Robinien gefährdet. 3.4 Kartografische Darstellung ATD-GE-PFA-D Auf der Karte sind ebenfalls dargestellt (falls zutreffend): geplante Vermeidungs- und FCS-Maßnahmen. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und/oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Zerstörung Es kommt zu keiner direkten anlage- und baubedingte Flächeninanspruchnahme von Flächen mit nachgewiesenen Revieren. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist daher nicht gegeben. Schädigung Durch bauzeitliche Schallimmissionen werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten zeitweilig beeinträchtigt, so dass diese temporär nicht mehr genutzt werden können. Durch die baubedingten Schallimmissionen sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten von zwei Brutpaaren des Berglaubsängers betroffen, nämlich am Baufeld Haselbecken (ein Revier am Röthekopf) und am Baufeld Betriebsgelände Wehr (ein Revier nördlich des Betriebsgeländes). Nach Beendigung der Bauphase stehen den betroffenen Individuen ihre Reviere wieder zur Verfügung. Diese temporäre Störung entspricht nicht einer Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, da die konkrete Fortpflanzungsstätte durch die Wirkung nicht zerstört wird. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Siehe 4.1a)

5 Seite 5 c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenswirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Siehe 4.1a) d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Die Zulässigkeit nach 15 BNatSchG ist an die korrekte Abarbeitung der Eingriffsregelung gebunden; diese ist Gegenstand des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Antragsteil D.V). Dort ist dokumentiert, dass alle vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen und die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen kompensiert werden. Die Zulässigkeit nach 15 BNatSchG ist gegeben. f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Siehe 4.1a). g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Aufgrund der Vermeidungsmaßnahme siehe 4.2 c) wird ein Verletzen oder Töten von Individuen oder ihrer Entwicklungsformen - vor allem Nester mit Eiern oder Jungtieren zur Brutzeit - vermieden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Baumfällung und Freischneiden von Bäumen und Sträuchern erfolgt zwischen 1. Oktober und 28. Februar (außerhalb der Brutzeit) (Vermeidungsmaßnahme VM 0.5).

6 Seite 6 Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Durch bauzeitliche Schallimmissionen werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten zeitweilig beeinträchtigt, so dass diese vom Berglaubsänger temporär nicht genutzt werden können. Durch die baubedingten Schallimmissionen sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten von zwei (von 6) Revieren des Berglaubsängers betroffen. Auch wenn die Beeinträchtigung von 2 der 6 Reviere nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population (von gut (B) nach mittel-schlecht (C)) führt, muss die Störung (Wahrscheinlichkeit des Brutausfalles) eines signifikanten Anteils einer kleinen Population über mehrere Jahre bei dieser in BW hochgradig gefährdeten Art als erheblich für die lokale Population angesehen werden. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Durch die geplanten Maßnahmen (beschrieben unter 5.3c) werden erhebliche Auswirkungen auf die lokale Population teilweise vermieden. Die Maßnahmen werden im Sinne der Rechtssicherheit als FCS- Maßnahmen beschrieben (da ein Besiedelungserfolg der aufgewerteten Flächen nicht garantiert werden kann), jedoch gemäß den Anforderungen von CEF-Maßnahmen durchgeführt (im räumlichen Zusammenhang zu den betroffenen Revieren und volle Wirksamkeit der Maßnahmen vor Eintritt der Beeinträchtigung). Da die Maßnahmen die Kriterien von CEF-Maßnahmen nicht voll erfüllen, wird im Sinne der Rechtssicherheit das Störungsverbot durch die Maßnahmen nicht vollständig vermieden. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 5.1 Ausnahmegründe ( 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).

7 Seite Zumutbare Alternativen ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.b. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt Alternativen wurden hinsichtlich des Eintretens artenschutzrechtlicher Tatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 4 und ihrer Verträglichkeit nach 34 BNatSchG geprüft. Die Prüfung ergab, dass keine andere Alternative hinsichtlich der Artenschutz- und Natura 2000-Verträglichkeit vorzuziehen ist. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Berglaubsänger Die lokale Population von 6 über das Untersuchungsgebiet verstreuten Revieren wird unter Einbeziehung der Habitatqualität und der Beeinträchtigungen insgesamt als gut (B) bewertet. Der landesweite Bestand ist mit etwa 400 bis 500 Brutpaaren (Hölzinger et al. 2007) und wegen einer Bestandsabnahme von mehr als 50% ( ) vom Erlöschen bedroht und daher als ungünstig-schlecht (Rot) zu bewerten. Deutschlandweit ist der Berglaubsänger ungefährdet. b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Berglaubsänger Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Eine temporäre Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population kann nicht ausgeschlossen werden (siehe 4.3a). Nach Beendigung der Bauphase stehen den betroffenen Individuen ihre Reviere jedoch wieder zur Verfügung und eine Wiederbesiedlung verwaister Habitate ist möglich. Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Die temporäre Störung von 2 Revieren (von 400 bis 500 Revieren (<= 0,5%)) des Berglaubsängers wird sich insgesamt nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population in weiträumigen Bezug (Baden-Württemberg) auswirken. Entscheidend für die Entwicklung des Erhaltungszustands der Population im großräumigen Zusammenhang sind die wenig bekannten Faktoren (Lebensraumzerstörung, Einflüsse auf den Wanderungen, Klimatische Faktoren) die zum anhaltenden negativen Bestandstrend geführt haben (Hölzinger et al. 2007).

8 Seite 8 c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population sich verschlechtert. Im Sinne der Rechtssicherheit vorsorglich ein Ausnahmeantrag gestellt und die Ausgleichsmaßnahmen als FCS-Maßnahmen beschrieben. Die Maßnahmen werden dennoch nach den Kriterien für CEF-Maßnahmen geplant und durchgeführt (möglichst nah an den betroffenen Revieren und möglichst große Wirksamkeit bis zum Baubeginn). Art und Umfang der Maßnahmen und räumlicher Zusammenhang Durch das Vorhaben sind bis zu zwei Reviere des Berglaubsängers temporär betroffen. Bei durchschnittlichen Reviergrößen von 3 bis 4 ha (Bauer et al. 2005, Hölzinger 1999) ergibt sich ein Flächenbedarf von 6 bis 8 ha. Der Berglaubsänger besiedelt lichte Laub- und Nadelwälder mit schwach ausgeprägter Strauchschicht, ebenfalls sonnenexponierte Steilhänge mit lichtem Kiefernwald zuweilen auch mit Kiefern-Buchen- Fichtenmischwald oder Eichenbuchenwald (Hölzinger 1999). Da die Rückgänge des Berglaubsängers mit der Aufforstung von Steilhängen (Schutzwald) und mit der Überführung lichter Wälder in geschlossenen Hochwald in Verbindung gebracht wird, wird das Offen- und Freihalten von Lücken in steilen Waldbeständen als geeignete Maßnahme zur Verbesserung des Lebensraums angesehen (Maumary et al. 2007). Die Habitatansprüche der Art sind gut bekannt (Hölzinger 1999, Maumary et al. 2007). Die unten beschriebenen Maßnahmen sind kurzfristig umsetzbar und haben daher eine hohe Prognosesicherheit bezüglich der Sicherung der ökologischen Funktion essentieller Habitatbestandteile. Maßnahmen und ökologische Wirkungsweise - Optimierung von Schluchtwald und Buchenwald durch Auflichtung sonnenexponierter Hänge und Steilhänge durch Entfernen naturferner Waldbestände und Schaffung lichter Bereiche durch Auszug kleiner Baumgruppen (Aufwertung von lichtem Wald als Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat für die Art) Maßnahmen zur Förderung von Nahrungs- und Bruthabitaten 5O4 Optimierung von Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwald 5O5 Optimierung von Buchenwald Räumliche Lage der Maßnahmenflächen und räumlicher Zusammenhang zu den betroffenen Revieren Die folgenden Maßnahmenflächen befinden sich außerhalb der maximalen Effektdistanz (200m) für die Art und innerhalb eines 1 km Radius der betroffenen Reviere. Publizierte Angaben zum artspezifischen Aktionsradius liegen nicht vor. Jungvögel entfernen sich jedoch bald nach dem Ausfliegen aus dem Nest vom Brutgebiet und halten sich in Nachbarrevieren und anderen geeigneten Habitaten auf, bevor sie nach einigen Wochen in die Überwinterungsgebiete ziehen (Hölzinger 1999). Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die gewählten Flächen innerhalb des artspezifischen Aktionsradius liegen.

9 Seite 9 Betroffenes Revier nördlich des Wehrastausees: rund 11 ha an das betroffene Revier angrenzende und in 350 östlich liegende südexponierte Blockhalden- und Hangschuttwälder westlich von Bettlermatt im Bereich des Schellergrabens (5O4, 5O5) Betroffenes Revier am Röthekopf: rund 6 ha zusammenhängende Fläche südexponierter Ahorn-Linden Blockwald und Traubeneichen-Linden Blockwald in einer Distanz von 850 östlich des betroffenen Reviers im westlichen Bereich der Egghalden (5O4). Außerdem rund 11 ha süd- und südwestlich exponierter Buchenwald westlich des Bergsees (Röthekopf und Sägenrain) welcher durch Optimierungsmaßnahmen (5O5) aufgelichtet wird. Gesamtgröße der Maßnahmenfläche: rund 28,1 ha Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen) Beginn mindestens 3 Jahre vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen, Dauer bis zur vollständigen Umsetzung der Maßnahme bzw. bis zum Ende der genehmigten Betriebszeit des PSW Atdorf. Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird Die ökologische Funktion wird größtenteils unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen (1-2 Jahre vor Baubeginn) eintreten, da Auflichtungsmaßnahmen unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme ihre Wirkung voll entfalten. Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen Maßnahmen zur Auflichtung von Wald müssen bis zum Ende der Störung (Ende der Bauzeit) durchgeführt und aufrechterhalten werden. Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement Die Maßnahmenflächen werden nach Umsetzung der Maßnahmen (etwa 1-2 Jahre vor Baubeginn) durch einen ornithologischen Experten begangen um zu überprüfen ob die Maßnahmen ihre ökologische Funktion erfüllen (d.h. ob die essentiellen Habitatstrukturen für die Art vorhanden sind oder die gewünschte Entwicklung nehmen). Nach erfolgreicher Umsetzung der Maßnahmen (bzw. der Initialmaßnahmen) erfolgen regelmäßige Funktionskontrollen zunächst jeweils nach 3-5 Jahren und wenn die Maßnahmenentwicklung den gewünschten Verlauf nimmt jeweils nach 5-10 Jahren. Bei Abweichungen der angestrebten Funktion sind folgende Maßnahmen des Risikomanagements vorgesehen: a) Aufwertung der festgelegten Maßnahmenfläche (d.h. Änderung des angewandten Maßnahmentyps) b) Vergrößerung der festgelegten Maßnahmenfläche c) Suche einer anderen Maßnahmenfläche d) ggf. Kombinationen aus a) bis c) Rechtliche Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit) Die Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen sind dem LBP (Antragsteil D.V), bzw. dem Grunderwerbsverzeichnis (Antragsteil C.I) und den Grunderwerbsplänen (Antragsteil C.II) zu entnehmen.

10 Seite Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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