Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

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1 Information der Berliner Betriebe des Gerüstbauerhandwerks Tarifliche Änderungen und Auswirkungen auf das Sozialkassenverfahren ab 2016 Berlin, 11. November 2015

2 Vorbemerkung Die nachfolgende Unterlage ist Grundlage der Informationsveranstaltung für die Berliner Gerüstbaubetriebe zum Thema Tarifliche Änderungen und Auswirkungen auf das Sozialkassenverfahren ab Die Darstellung der tariflichen Bestimmungen erfolgt zum Teil vereinfacht und ist nicht vollständig. Rechtsansprüche hieraus können nicht hergeleitet werden. Es gelten in allen Fällen die gesetzlichen, tarifvertraglichen, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Die und die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbauergewerbes VVaG übernehmen keine Haftung für eventuelle Fehler.

3 Neue Tarifverträge

4 Abschluss neuer Tarifverträge im Juli 2015 Allgemeinverbindliche Tarifverträge (für alle Gerüstbaubetriebe bindend): - Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) - Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (Verfahrenstarifvertrag) - Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) - Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk (TV Berufsbildung) - Mindestlohntarifvertrag (neuer Mindestlohn gültig ab 1. April 2016) Nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge (nur für verbandsgebundene Betriebe bzw. Mitglieder der IG Bau bindend): - Lohntarifvertrag und TV Ausbildungsvergütung - Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente im Gerüstbauer-Handwerk (TZR)

5 Inkrafttreten der Tarifverträge Abschluss Lohntarifvertrag TV Mindestlohn Berufsbildungstarifvertrag Lohnaus- gleichs- TV 07/ / / / / /2017 RTV (außer 8 Urlaub und 3 Ziff. 4.5 Insolvenzsicherung) VTV 8 und 3 Ziffer 4.5 RTV Angebot der neuen Fortbildungslehrgänge

6 Berliner Betriebe

7 Übergang Berliner Betriebe nach Wiesbaden - Mit dem bundesweit gültigen Rahmentarifvertrag geht auch das Sozialkassenverfahren der Berliner Betriebe (heute nur Berufsbildung und Zusatzversorgung) auf die in Wiesbaden über. - Vorgehen: - Die Sozialkasse Berlin wickelt die Ansprüche der Berliner Betriebe aus 2015 und früher vollständig ab, d.h. - Urlaubsgeldansprüche, die in 2015 entstanden sind (Erstattung, Abgeltung und Entschädigung) - Überbrückungsgeldansprüche aus Lohnausgleich aus dem Jahreswechsel 2015/16 (einschließlich des ) - Korrekturen für 2015 sind auch in 2016 noch an die Sozialkasse Berlin zu richten

8 Übergang Berliner Betriebe nach Wiesbaden - An wen erfolgen die Meldungen? - Bis einschließlich des Meldemonats Dezember 2015 sind die Meldungen wie gewohnt an die Sozialkasse Berlin abzugeben (Papier, Online-Service). - Das gilt auch für Korrekturen für alle Meldemonate in 2015, die noch in 2016 erfolgen müssen. - Alle Meldungen ab dem Meldemonat Januar 2016 erfolgen an die Sozialkasse Wiesbaden, - sofern Urlaubserstattungsansprüche aus 2015 in 2016 an die Sozialkasse Wiesbaden gemeldet werden, leitet die Sozialkasse Wiesbaden diese an die Sozialkasse Berlin weiter, die die Bearbeitung vornehmen wird. - Umgekehrt teilt uns die Sozialkasse Berlin die jeweiligen Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 der Beschäftigten der in Berlin ansässigen Firmen mit, damit diese korrekt in den Arbeitnehmerkontoauszügen 2016 abgebildet werden.

9 Übergang Berliner Betriebe nach Wiesbaden - Wie können Meldungen zukünftig erfolgen? - Grundsatz: die Meldung ist elektronisch abzugeben, d.h. - über DATEV - über das BRZ - über den Online-Service der Sozialkasse Wiesbaden - über die Einlesefunktion im Online-Service für die Lohnabrechnungsprogramme GDI und CSS - Die Abgabe der Meldung über Papierformulare ist nur dann möglich, wenn der Betrieb besondere wirtschaftliche oder persönliche Gründe nachweisen kann.

10 Übergang Berliner Betriebe nach Wiesbaden - Wie erfolgen zukünftig die Zahlungen? - Zahlungen für Meldungen bis einschließlich Dezember 2015 (einschließlich Korrekturen in 2016): Kontoverbindung der Berliner Sozialkasse - SOKA-Beitrag und Winterbeschäftigungs-Umlage: Berliner Volksbank IBAN: DE , BIC: BEVODEBB - Zahlungen ab 2016: Kontoverbindung der Wiesbaden - SOKA-Beitrag: Commerzbank Wiesbaden, IBAN: DE , BIC: COBADEFFXXX - Winterbeschäftigungs-Umlage: Commerzbank Wiesbaden IBAN: DE , BIC: COBADEFFXXX

11 Eingaben in DATEV für die Zuordnung des Betriebes bei der - Programm LODAS - Pfad: Mandantendaten / Baulohn / Allgemeine Angaben Registerkarte ZVK - Hier muss die Betriebskontonummer der in Wiesbaden angegeben werden (Berliner Betriebskontonummer ohne Prüfziffer und Bindestrich).

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13 Eingaben in DATEV für die Zuordnung des Betriebes bei der - Programm LODAS: Schlüsselung der Teilnahme an der Datenübermittlung - Es müssen die Auswertungen = DÜ-Protokoll SOKA Gerüstbau und = Lohn-/Beitragsdaten SOKA Gerüstbau angelegt sein. - Für die Auswertung 150 = Lohn-/Beitragsdaten SOKA Gerüstbau ist in der Spalte Datenübermittlung der Wert DÜ an Institutionen einzutragen.

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15 Eingaben in DATEV für die Zuordnung des Betriebes bei der - Programm Lohn und Gehalt - Pfad: Mandantendaten / Baulohn / Allgemeine Angaben / Registerkarte Allgemein - Berliner Betriebe haben hier bisher das Tarifgebiet Berlin (Nr. 411) und die Branche Gerüstbaugewerbe angelegt. - Für die Umstellung muss ab dem Gültigkeitsdatum 01/2016 das Tarifgebiet Nr. 410 (West) bzw. 414 (Ost) angelegt werden. - Derzeit enthält die Bezeichnung noch ohne Berlin. Die Bezeichnung wird aber mit der Jahreswechselversion angepasst und der Zusatz ohne Berlin gestrichen. - Die Arbeitnehmer müssen anschließend dem neuen Tarifgebiet ab 01/2016 zugewiesen werden.

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17 Regelungen zum Urlaub

18 Die Urlaubsgeldsätze ändern sich - In Berlin und im Rest der BRD wurden bislang unterschiedliche Urlaubsgeldregelungen angewandt:

19 Mindesturlaubsvergütung - Nach europarechtlichen Vorgaben ist zwingend, dass auch Arbeitnehmer außerhalb der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einen Anspruch auf Urlaubsentgelt in der Höhe erwerben, den sie ohne die Krankheit erworben hätten ( Mindesturlaubsvergütung). - Derzeit besteht in diesen Fällen pro Tag der Krankheit ein Anspruch von pauschal 5,00 Euro Urlaubsentgelt zzgl. 1,50 Euro zusätzliches Urlaubsgeld pro Krankheitstag, maximal von 26 Wochen pro Kalenderjahr. - Urlaubsanspruch aus einem Tag bei einem Stundenlohn von 10,50 Euro: 10,50 x 7,8 = 81,90 Lohn Urlaubsentgeltanspruch: 81,90 x 11,4% = 9, % zusätzl. Urlaubsgeld: 2,80 Urlaubsgeld 12,14 Die bisher gewährten 6,50 Euro Ausgleichsbetrag (5,00 Urlaubsentgelt + 1,50 zus. Urlaubsgeld) reichen nicht, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen!

20 Mindesturlaubsvergütung - Im neuen RTV wurde festgelegt, dass die Mindesturlaubsvergütung auf Basis des zuletzt gemeldeten Bruttolohnes, also dem Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, festgelegt wird. - Beispiel: - Der Arbeitnehmer erkrankt im Monat Juni Die Lohnfortzahlung endet am 17. Juli Ausfallstunden im Juli 2015 wegen Krankheit ohne Lohnfortzahlung - Im Juni 2015 hat der Arbeitnehmer - eine beitragspflichtige Bruttolohnsumme von 2.635,52 Euro ohne monatsbezogene Einmalbezüge - mit 169 lohnzahlungspflichtige Stunden erzielt MUV Krankheit = 2.635, = 15,59 x 78 Ausfallstunden = 1.216,02 Urlaubsentgeltanspruch: 1.216,02 x 11,4% = 138, % zusätzl. Urlaubsgeld: = 41,59 MUV Krankheit = 180,22

21 Mindesturlaubsvergütung - Und jetzt wird es komplizierter: Aus dem Bruttolohn und den Stunden sind Urlaubsgeld, Lohnausgleich und Einmalzahlungen herauszurechnen! - Beispiel: - Im Juni 2015 hat der Arbeitnehmer - eine beitragspflichtige Bruttolohnsumme von 3.570,52 Euro mit lohnzahlungspflichtige Stunden erzielt sowie Euro Urlaubsgeld - und Euro Jubiläumszulage erhalten MUV Krankheit = 3.570, = 1.920, = 14,44 x 78 Ausfallstunden = 1.126,32 Urlaubsentgeltanspruch: 1.126,32 x 11,4% = 128, % zusätzl. Urlaubsgeld: = 38,52 MUV Krankheit = 166,92

22 Mindesturlaubsvergütung - Deshalb können wir es Ihnen nicht ersparen, uns in der Monatsmeldung die jeweiligen Einmalbezüge zu melden. - Urlaubsgeld und Lohnausgleich rechnen wir selbst aus der Summe heraus, d.h. diese sind in den Einmalbezügen nicht zu berücksichtigen. - Die vormals in Berlin mit zu meldenden Lohnausgleichsstunden sind insoweit nicht mehr zu melden. - Die lohnzahlungspflichtigen Stunden enthalten nicht die Stunden für Urlaub und Lohnausgleich, so dass wir den richtigen Teiler ermitteln können. - Hinweis: DATEV und BRZ berechnen die Mindesturlaubsvergütung im Programm

23 Abgeltung Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung richtet sich teilweise gegen die Sozialkasse, teilweise gegen den Arbeitgeber Abgeltungsgrund - drei Monate nicht mehr im Gerüstbau tätig und nicht arbeitslos - weiterhin beim Betrieb tätig, aber drei Monate nicht vom Tarifvertrag erfasst - Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die SOKA - erwerbsunfähig - berufsunfähig oder voraussichtlich dauerhaft außerstande, im Gerüstbau zu arbeiten - Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente - Wechsel in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis - Abgeltungsauszahlung an den Arbeitnehmer durch den Betrieb - Erstattung durch die SOKA

24 Entsendebetriebe

25 Erfassung von Entsendebetrieben - Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht vor, dass ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zu Arbeiten nach Deutschland entsenden, dem jeweiligen Urlaubskassenverfahren unterliegen. - Voraussetzung ist allerdings, dass in Deutschland einheitliche Bedingungen bestehen ( Ausländerdiskriminierung ). - Dies war wegen der abweichenden Urlaubsgeldregelungen bislang nicht der Fall. - Mit der Vereinheitlichung des Verfahrens für die Berliner Betriebe werden nunmehr auch die Entsendebetriebe vom Urlaubskassenverfahren erfasst (nur Urlaub, nicht ÜBG, LAG, Berufsbildung, Zusatzversorgung).

26 Insolvenzsicherung

27 Insolvenzsicherung Berlin Bislang keine tarifvertragliche Regelung zur Absicherung von Arbeitszeitkonten Wiesbaden Sofern Arbeitszeitkonten geführt wurden, waren 50,00 Euro je Jahr und Arbeitnehmer zur Absicherung des Insolvenzrisikos an die Sozialkasse zu entrichten BRD neu Zukünftig ist das Risiko über einen Beitrag in Höhe von 0,2 Prozent bei der Sozialkasse abgesichert Der Sozialkasse ist mit der Monatsmeldung jeweils der Monatsendstand des Arbeitszeitkontos mitzuteilen

28 Lohnausgleich / Übergangsbeihilfe

29 Lohnausgleich Berlin - Höhe richtet sich nach dem letzten durchschnittlichen Bruttoverdienst - pro Tag 8 Stunden - Zeitraum (sofern diese auf Werktage entfallen; max. 7 Tage) BRD neu - Höhe richtet sich nach dem Stundenlohn - pro Tag 7,8 Stunden - Zeitraum und (sofern diese auf Werktage entfallen; max. 5 Tage)

30 Lohnausgleich für Teilzeitbeschäftigte Der Lohnausgleichsbetrag lt. Tabelle ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigten: Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so ist der Lohnausgleich im Verhältnis der im laufenden Kalenderjahr vergüteten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit zu kürzen; bei der Ermittlung der vergüteten bzw. der tariflichen Arbeitszeit bleibt der Urlaub sowie der Lohnausgleich außer Betracht.

31 Lohnausgleich für Teilzeitbeschäftigte Beispiel: - Der Arbeitnehmer hatte im Jahr 936 vergütete Arbeitsstunden (Arbeitszeit und ÜBG- Stunden zu entnehmen aus dem Kontoauszug - Im Kalenderjahr hatte er 26 Urlaubstage und 4 Lohnausgleichstage - Der Stundenlohn betrug 12,40 Euro LAG-Betrag nach LAG-Tabelle = 386,88 Euro Teilzeitgrad = 936 = x7,8 26 x7, = 52,2 % LAG-Betrag = 386,88 x 52,2% = 201,95

32 Übergangsbeihilfe - Aus sozialen Gründen erhalten arbeitslose Arbeitnehmer, die im Lohnausgleichszeitraum arbeitslos waren und die keinen Anspruch auf Lohnausgleich erworben haben, eine Erste bzw. auch eine Zweite Übergangsbeihilfe. - Sie beträgt im aktuellen Lohnausgleichszeitraum 165,00 Euro. - Die Übergangsbeihilfe hat an praktischer Relevanz verloren. - Der Betrag unterliegt der Lohnsteuer und wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. - Die Gesamtsumme betrug in den letzten Jahren um die 10 T jährlich. - Der neue Tarifvertrag sieht daher die Übergangsbeihilfe ab Dezember 2016 nicht mehr vor.

33 Beitrag und Sozialaufwandsersatz

34 Sozialkassenbeitrag Der Sozialkassenbeitrag sinkt von 25,8 Prozent auf 25 Prozent, der Angestelltenbeitrag steigt von 10,23 Euro auf 11,00 Euro Berlin BRD neu 17,3% Urlaubsgeld 19,4% Urlaubsgeld 0,4% Winterurlaubszuschuss - Winterurlaubszuschuss 3,2% Lohnausgleich 1,3% Lohnausgleich 1,6% Überbrückungsgeld 0,9% Überbrückungsgeld 2,5% Berufsbildung 2,4% Berufsbildung - 0,2% Insolvenzsicherung 25,0% Sozialkasse 24,2% Sozialkasse 0,8% Zusatzversorgung 0,8% Zusatzversorgung 25,8% Gesamtbeitrag 25,0% Gesamtbeitrag 10,23 pro Angestellten für die 11,00 pro Angestellten für die Zusatzversorgung Zusatzversorgung

35 Saldierung Sozialkassenbeitrag mit Erstattungen - Unter bestimmten Voraussetzungen saldiert die Sozialkasse den für einen Meldemonat fälligen Beitrag mit den Erstattungen und - zieht die Differenz ein, sofern Beitrag > Erstattung, - zahlt die Differenz aus, sofern Beitrag < Erstattung. - Voraussetzungen: - kein Beitragsrückstand - kein Melderückstand - Lastschrifteinzugsermächtigung für Beitrag und Winterbau-Umlage - keine Unstimmigkeiten bei der Erstattung

36 Getrennte Zahlung von Beitrag, Winterbau-Umlage und Erstattung - Alternativ zum Saldierungsverfahren bleibt die Möglichkeit der getrennten Zahlung von Beitrag und Erstattung bestehen - für Betriebe, die die Voraussetzungen nicht erfüllen (z. B. weil sie kein Lastschriftmandat erteilen möchten), oder - eigenständig die Erstattungen per Lastschrift einziehen möchten.

37 Sozialaufwandsersatz Berlin BRD neu Urlaubsgeld Lohnausgleich Überbrückungsgeld Berufsbildung 20 Prozent 45 Prozent 45 Prozent 45 Prozent einheitlich 35 Prozent

38 Verzugszinsen Berlin/Wiesbaden BRD neu Basiszins + 3 Prozent (zur Zeit 2,17 Prozent) 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr

39 Unbedenklichkeitsbescheinigung

40 Unbedenklichkeitsbescheinigung - Die UB kann abboniert werden, d.h. sie geht dann am 15. eines Monats automatisch an die Betriebe, sofern die Voraussetzungen vorliegen. - Versand ist per Mail (verbindliche -Adresse muss mitgeteilt werden) oder in Papier möglich. - Sofern Sie uns eine Vollmacht erteilen, kann Empfänger der UB auch eine anderer Betrieb (Auftraggeber) oder eine Präqualifizierungsstelle sein. - Die UB ist um eine Anlage erweitert, damit für Auftraggeber eine Plausibilitätsprüfung der Meldedaten möglich ist.

41 Unbedenklichkeitsbescheinigung - 1. Seite

42 Unbedenklichkeitsbescheinigung - Anlage

43 Tarifliche Zusatzrente

44 Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente (TZR) im Gerüstbauer-Handwerk vom 23. Juni Tarifliche Zusatzrente als individuelle, freiwillige Zusatzversorgung aus Eigenbeiträgen (TV erlaubt Umwandlung bis zu max. 4 Prozent BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung West plus EUR p. a.). - Umgewandelt werden können künftige Entgeltansprüche sowie sonstige tarifliche und übertarifliche Entgeltbestandteile, wobei die Umwandlung des Mindestlohnes, der Urlaubsvergütung, der Urlaubsabgeltung und der Entschädigung ausgeschlossen sind. - Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Altersversorgung durch einen Zuschuss in Höhe von 25 Prozent des umgewandelten Entgeltes. - Die Altersversorgung wird bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (= SOKA-BAU) durchgeführt.

45 Welche Vorteile bietet Ihnen SOKA-BAU? - 2,25 Prozent garantierter Rechnungszins plus Überschussbeteiligung - Keine Provisionen für Vermittler Keine Abschlusskosten, die vorweg das Sparkapital reduzieren - Vertragsänderungen wie Tarifwechsel, Beitragsfreistellung oder Beitragsänderungen ohne weitere Gebühren möglich. Bei Arbeitgeber- oder Branchenwechsel zu gleichen Konditionen ohne weitere Gebühren weiterführbar - Kenntnis und Berücksichtigung von bestehenden Tarifverträgen (Mindestlohn, ZVK- Beiträge, usw.) bei der Umsetzung der TZR im Betrieb

46 Beispiel für die Anwendung des 3 Nr. 63 EStG Monatsberechnung: Angestellte gewerbliche Arbeitnehmer** Bis zu 4 % der BBG* 242,00 242,00 - ZVK-Beitrag AG 11,00 21,60 = Höchstmöglicher Gesamtbeitrag 231,00 220,40 - TZR-Beitrag AG (25 %) 46,20 44,08 Höchstmögliche Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers 184,80 176,32 * Beitragsbemessungsgrenze 2015 monatlich = ** ZVK-Beitrag AG (Beispiel: 0,8 % von / Monat Bruttolohn)

47 Vorteil für den Arbeitgeber: Lohnnebenkosten sparen Berechnung für Arbeitnehmer Alte Bundesländer Monatlich Ohne BauRente ZukunftPlus Mit BauRente ZukunftPlus Bruttoeinkommen Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Steuer-/Sozialversicherungspflichtiges Brutto Lohnnebenkosten 52,325 %* Steuerfreier Arbeitgeber-Zuschuss (25 % der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) Entgeltumwandlung Gesamtkosten Arbeitgeber im Monat Monatliche Ersparnis Arbeitgeber 2.700, , , , , , , , , , , , ,35 10,93 *Die Beitragssätze ab wurden zu Grunde gelegt: Sozialversicherung 19,325 %, Sozialkassenbeitrag 25,00 %, Arbeitgeber-Beitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage 1,00 %, Beitrag zur BG Bau und sonstige Lohnnebenkosten 7,00 %.

48 Vorteil Arbeitnehmer: geringer Nettoaufwand für den Aufbau der Altersvorsorge Berechnung für Arbeitnehmer Steuerklasse I/ohne Kinder Monatlich Ohne BauRente ZukunftPlus Mit BauRente ZukunftPlus Bruttolohn Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Arbeitgeber-Zuschuss zur BauRente ZukunftPlus (25 % der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) Steuer-/Sozialversicherungspflichtiges Brutto Netto Abzug VWL Nettolohn Tatsächlicher Nettoaufwand Sparleistung für meine BauRente Quelle: Stand: , , , , ,00 * -- (10,00 ) ** 2.726, , , ,99-40,00-40, , ,99 20,17 50,00 Steuer- und sozialversicherungsfrei. * Steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber-Zuschuss hat keinen Einfluss auf die Nettolohn-Berechnung. ** Hinweis: Trotz Steuerfreibetrag können die späteren Leistungen der Steuerpflicht unterliegen.

49 Information der Arbeitgeber - Die schreibt die Betriebe an und stellt die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-BAU) als Produktgeber vor. - Das Anschreiben an Verbands-/Innungsbetriebe enthält den Hinweis, dass die ZVK-BAU Kontakt mit dem Betrieb aufnimmt, sofern der angeschriebene Betrieb der nicht mitteilt, dass er keine Kontaktaufnahme wünscht. - Das Anschreiben an Nicht-Verbands-/Innungsbetriebe erhält eine Rückmeldemöglichkeit, dass die Kontaktaufnahme durch die ZVK-BAU gewünscht ist. - Ansonsten bietet die ZVK-BAU an, bei Tagungen / Seminaren (Landesverbandstagungen) oder bei betrieblichen Veranstaltungen Vorträge zu halten oder Beratungsgespräche zu führen. - Die Kontaktaufnahme kann über die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (Herrn Blackert) erfolgen; die Ansprechpartner mit der regionalen Zuordnung sind aber auch auf der Internetseite der hinterlegt.

50 Berufsbildung

51 Erweiterung der Ausbildungsförderung auf Umschüler - Die Förderung der Ausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin bleibt im Kern unverändert. - Anders als bisher ist allerdings vorgesehen, dass auch Umschüler zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin von der Sozialkasse gefördert werden. - Dabei gibt es lediglich eine Einschränkung: Sofern die Ausbildungsvergütung nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, z.b. von der Bundesagentur für Arbeit, gefördert wird, erstattet die Sozialkasse keine Ausbildungsvergütung.

52 Urlaubsanspruch jugendlicher Auszubildender - Bisher: - Auszubildende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 25 Tage - ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 30 Tage - Die Differenzierung ist zur Verhinderung von Altersdiskriminierung nicht mehr zulässig. - Für Auszubildende gilt zukünftig ein einheitlicher Anspruch von 30 Tagen Urlaub je Kalenderjahr. - Im Gegenzug entfällt die Freistellung zur Nachbereitung des Berichtsheftes im Zeitraum vom Dezember.

53 Das Fortbildungssystem wird zukünftig deutlich erweitert - Der neue Berufsbildungstarifvertrag sieht ein deutlich ausgebautes Weiterbildungsangebot vor. - Die Lehrgangsinhalte wurden durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Ausbildern und Lehrern, konzeptionell erarbeitet und im Arbeitskreis RTV vorgestellt. - Die neuen Lehrgänge werden ab 2017 durchgeführt. - Bis Ende 2016 können Teilnehmer am Kolonnenführerlehrgang noch nach den alten Voraussetzungen angemeldet werden.

54 Die Weiterbildung wird zukünftig ausgebaut - Im Weiterbildungsbereich gibt es neben der Ausbildung zukünftig mehrere, aufeinander aufbauende Seminare für gewerbliche Arbeitnehmer: - Der 2-wöchige Lehrgang zum Gerüstbau-Monteur kann nach - 4 Jahren Praxis oder - nach einer abgeschlossenen Ausbildung (nicht Gerüstbauer) nach 2 Jahren Praxis besucht werden - Die darauf aufbauenden Lehrgänge (Montage-Leiter = 3 Wochen und Kolonnenführer = 6 Wochen) setzen jeweils - das Bestehen der vorausgehenden Lehrgänge - 2 Jahre der Berufspraxis mindestens als Monteur voraus - Damit ist eine aufeinander aufbauende Qualifikation möglich

55 Ausbildereignung - Der Lehrgang zur Erlangung der Ausbildereignung kann besucht werden von - Gerüstbaugesellen nach 2 Jahren Praxis mindestens als Gerüstbauer (der Kolonnenführer ist keine Voraussetzung mehr) - Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführern nach einem weiteren Jahr Berufspraxis mindestens als Montage-Leiter

56 Weitere Hinweise - Gescheiterte Azubis können unter bestimmten Voraussetzungen am Lehrgang zum Monteur teilnehmen. - Der gelernte Gerüstbauer kann nach zwei Jahren den Lehrgang zum Geprüften Gerüstbaukolonnenführer besuchen. - Weiterhin gibt es den Lehrgang für die Vorbereitung zur Externen Gesellenprüfung - Umfang 18 Wochen! - Voraussetzung ist nach 45 Berufsbildungsgesetz geregelt - mindestens 4,5 Jahre Praxis oder - anderweitige geeignete Vorbildung

57 Konzept des erarbeiteten Berufsbildungssystems AUSBILDUNG KLASSISCH QUEREINSTEIGER Meister FÜHRUNG Ausbildereignung Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Mind. 2 Jahre Praxis Mind. 2 Jahre Praxis als Montageleiter* 2 weitere Jahre Praxis als Monteur* Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter (EIGENSTÄNDIGES) BAUEN Gerüstbauer 2 Jahre Praxis als Monteur* ZUARBEIT 3 Jahre Ausbildung Zugang für Azubis nach abschließend nicht bestandener Prüfung, sofern praktisch geeignet Geprüfter Gerüstbau-Monteur 4 Jahre Praxis oder Ausbildung und 2 Jahre Praxis = Förderung durch SOKA * Oder einer höherwertigen Berufsgruppe. Für 2017 sind für den Zugang zum Lehrgang zum Montageleiter Übergangsbestimmungen vorgesehen.

58 Wie geht es weiter?

59 Wie geht es weiter? - Sozialkassenseminare für kfm. Kräfte und Steuerbüros am - Dienstag, den 15. Dezember 2015, in den Räumlichkeiten der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes in Berlin-Lichtenberg - Dienstag, den19. Januar 2016, im BIZWA in Bernau - Dauer: von 10:00 Uhr ca. 15:00 Uhr - Dort wird das Sozialkassenverfahren in aller Tiefe einschließlich des Online- Service vorgestellt. - Sie erhalten im Dezember von uns Post mit - dem Antrag auf den Zugang zum Online-Service - Ihrer BKN - Informationen zu den erfassten Arbeitnehmern - dem Lastschrifteinzugsformular für Beiträge und die Winterbeschäftigungs- Umlage - Ansprechpartnerverzeichnis - Antrag zur Abbonierung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

60 Unsere Internet-Seite:

61 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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