Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 2018

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1 Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 018 Zu A.: Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Diese Berechnung ist auf das Jahr 018 bezogen und, sofern erforderlich, regional und firmenindividuell zu modifizieren. Zu B.: Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Zu 1.: Grundlöhne Diese Position umfasst: Tariflöhne und Bauzuschlag (Gesamttarifstundenlöhne) Leistungs- und Prämienlöhne übertarifliche Bezahlung Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitslöhne Erschwerniszuschläge vermögenswirksame Leistungen, soweit die Arbeitnehmer nicht die tarifliche Zusatzrente in Anspruch nehmen Zu.1: Soziallöhne Diese Position beinhaltet gesetzlich und tariflich bedingte Lohnzahlungen ohne adäquate Arbeitsleistung. Zu.1.1.4: 13. Monatseinkommen Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 wurde das 13. Monatseinkommen auf den 93-fachen Gesamttarifstundenlohn reduziert. Im Tarifvertrag über die Gewährung des 13. Monatseinkommens im Baugewerbe i.d.f. vom wurde festgelegt, dass durch freiwillige betriebliche Vereinbarung oder durch Einzelvertrag dieser Betrag auf bis zu 780,00 reduziert werden kann. Der Betrag verringert sich um jeweils Gesamttarifstundenlöhne je Ausfalltag für den Krankheitstag eines Krankheitsfalles, für jeden krankheitsbedingten Ausfalltag mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab der 4. Woche sowie für unentschuldigte Fehltage. Im Berechnungszeitraum darf das volle 13. Monatseinkommen (93 GTL) um max. 8 Std. gekürzt werden. Hier wurde angenommen, dass ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 7 Tarifstundenlöhnen und 3 Ausfalltagen (= 6 Std.) gezahlt wird. 7 Gesamtstundenlöhne - Std. pro Ausfalltag tatsächliche Jahresarbeitsstunden x 100 = 4,34 % - 1 -

2 Zu.1.3: Urlaub, zusätzliches Urlaubsgeld Gemäß 8 Abschn. 4 BRTV erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsvergütung von 14,5 % des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt (11,40 % des Bruttolohnes) sowie dem zusätzlichen Urlaubsgeld (5 % des Urlaubsentgelts, 8 Abschn. 4.1 BRTV) abzüglich des 13. Monatseinkommens. Zu.: Sozialkosten Diese Position umfasst die an die Lohnzahlung gebundenen gesetzlich, tariflich und betrieblich bedingten Belastungen. Zu..1.1: Rentenversicherung Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,60 %. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil beträgt somit: 18,60 % = 9,30 % Der Beitrag ist seit dem allein vom Arbeitgeber zu tragen. Als Bemessungsgrundlage dient seit dem 1. Januar 1995 ein um 0 % gekürztes fiktives Arbeitsentgelt. Anzahl KUG - Tage RV - Beitragssatz 80 % x 100 = 0,16 % Zu..1.: Arbeitslosenversicherung Seit dem beträgt der Gesamtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung 3,0 %. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil beträgt somit: 3,00 % = 1,50 % Zu..1.3: Krankenversicherung Der bundeseinheitliche Beitragssatz für alle Krankenkassen beträgt 018 unverändert durchschnittlich 15,70 %. Davon sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer 14,60 % paritätisch zu tragen. Der zusätzliche Beitragssatz beträgt 1,1 % und ist alleine vom Arbeitnehmer zu tragen. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil beträgt somit: 14,60 % = 7,30 % Der Beitrag ist allein vom Arbeitgeber zu tragen. Als Bemessungsgrundlage dient seit dem 1. Januar 1995 ein um 0,00 % gekürztes fiktives Arbeitsentgelt. - -

3 Anzahl KUG - Tage KV - Beitragssatz 80 % x 100 = 0,1 % Zu..1.4: Pflegeversicherung Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt,55 %. Vom Arbeitgeber zu tragender Anteil:,55 % = 1,75 % Der Beitrag ist allein vom Arbeitgeber zu tragen. Als Bemessungsgrundlage dient ein um 0,00 % gekürztes fiktives Arbeitsentgelt. Anzahl Kurzarbeitstage PV - Beitragssatz 80 % x 100 = 0,0 % zu..1.5: U-Verfahren Seit dem sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer in das U- Verfahren (Aufwendungsausgleich für Mutterschaftsleistungen) einbezogen. Die Umlagesätze sind je nach Kassenart unterschiedlich. Angenommen wurde in der Berechnung ein mittlerer Wert über alle Krankenkassen von 0,39 %. Zu..1.6: Unfallversicherung Bei der Berechnung des Beitrages zur Unfallversicherung wurden die Hauptumlage, die Lastenverteilung nach Neurenten sowie die Lastenverteilung nach Arbeitsentgelten berücksichtigt. Zu..1.7: Insolvenzgeldumlage Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,06 pro 100 Lohnsumme. Zu..1.8: Schwerbehindertenausgleich Bei den Berechnungen wurde ein mittlerer Stundenlohn von 19,51 angenommen, woraus sich bei einer tariflich festgelegten Arbeitszeit von 40,00 Stunden pro Woche (= 8,00 Stunden pro Tag) folgender Jahreslohn ergibt: x Arbeitsstd./Tag x mittlerer Std-Lohn = 9.655,0 Der geltende Pflichtsatz für eine Schwerbehindertenbesetzung beträgt 5,00 % der Arbeitsplätze, die zu entrichtende Ausgleichsabgabe richtet sich nach dem Erfüllungsgrad und beträgt zwischen 15,00 und 30,00. Hier wurde ein Wert von 15,00 angesetzt. Dies entspricht einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3,00 % bis weniger als 5,00 %. Pflichtsatz Schwerbehindertenbesetzung Ausgleichsabgabe pro Monat Mann Jahreslohn pro Mann - Jahr x 100 = 0,5 % - 3 -

4 Zu..1.9: Arbeitsschutz und -sicherheit Unter Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind die durch das Gesetz für Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen im Winter und die Unfallverhütungsvorschriften verursachten Belastungen zusammengefasst, für die pro Mann-Jahr 50 veranschlagt werden können. 50,00 Jahreslohn in pro Mann - Jahr x 100 = 0,84 % Zu..1.10: Arbeitsmedizinisch Sicherheitstechnischer Dienst (ASD) Der Beitragssatz für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern beträgt in der Betreuungsgruppe I (u.a. auch Hochbaubetriebe) 0,440 % Zu..1.11: Winterbeschäftigungsumlage Seit dem 01. Mai 006 beträgt die Winterbeschäftigungsumlage 1,0 %. Das tarifliche 13. Monatseinkommen bleibt bei der Bemessungsgrenze für die Sozialkassenbeiträge sowie für die Winterbauumlage unberücksichtigt. Zu : Seit dem bleibt das tarifliche 13. Monatseinkommen bei der Bemessungsgrenze für die Sozialkassenbeiträge sowie für die Winterbauumlage unberücksichtigt. Zu...1: Urlaub Der Beitragssatz an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse beträgt unverändert 14,50 %. Zu...: Zusatzversorgung Der an die Zusatzversorgungskasse zu leistende Beitrag beträgt unverändert 3,80 %. Zu...3: tarifliche Zusatzrente Es wird davon ausgegangen, dass 10,00 % der Arbeitnehmer von dem Anspruch auf die tarifliche Zusatzrente Gebrauch machen. Gemäß TV TZR hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Betrag von 30,68 pro Kalendermonat. Es ergibt sich folgende Rechnung: 30,68 1 Jahreslohn in pro Mann - Jahr x 10 % = 0,1 % Zu...4: Berufsbildung Der an die Sozialkassen zu entrichtende Beitragssatz für die Erstattung von Kosten der Berufsausbildung beträgt seit dem ,10 %

5 Zu..3: Betriebliche Sozialkosten Zu den Betrieblichen Sozialkosten zählen: Alters- und Zukunftssicherung einschl. Insolvenzsicherung Jubiläums- und Treuegeld Beihilfen bei Heirat, Geburt, Todesfall, Krankheit u. s. w. Zuschüsse für Aus- und Fortbildung Zuschüsse zu Betriebsversammlungen und -festen Zuschüsse zum Mittagessen Diese Sozialleistungen können eine Größenordnung bis zu,00 % des Grundlohns ausmachen. In das Rechenschema sind sie mit einem unteren Wert von 0,70 % aufgenommen. Zu Summe..1: Gesetzliche Sozialkosten auf Basis Grundlohn öh +(hä (öh 13.!)) 100 = 38,04 % Zu Summe..: Tarifliche Sozialkosten auf Basis Grundlohn Tarifliche Sozialkosten (Bruttolöhne Monatseinkommen) 100 = 6,5 % Zu.3. Lohnbezogene Kosten: Die lohnbezogenen Kosten wie Haftpflichtversicherung und Beiträge zu Berufsverbände werden üblicherweise in den allgemeinen Geschäftskosten erfasst und nicht mehr als Teil der Lohnkosten. In den Berechnungen sind diese Kosten somit nicht berücksichtigt

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