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1 Rundschreiben Nr. 4/2015 Änderungen zum Sozialkassenverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, Wiesbaden, den 29. Oktober 2015 die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk, der Bundesverband Gerüstbau e.v. (Bundesverband) bzw. die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk (Bundesinnung) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), haben im Juli 2015 neue Tarifverträge abgeschlossen. Es wurden Änderungen vorgenommen am Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV), Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (VTV), Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode, Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk (TV Berufsbildung). Für diese Verträge ist jeweils die Allgemeinverbindlicherklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt. Ist diese erfolgt, sind diese Verträge für alle Betriebe und alle Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk anzuwenden. Zudem wurde ein neuer Lohntarifvertrag sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente im Gerüstbauer-Handwerk (TZR) abgeschlossen. Diese gelten für Mitgliedsbetriebe des Bundesverbandes oder der Bundesinnung sowie für Arbeitnehmer mit Zugehörigkeit zur IG Bau. Wir möchten Ihnen im Folgenden die wesentlichen Änderungen im Sozialkassenverfahren vorstellen: Saldierung von Beiträgen mit Erstattungsleistungen Ab dem Meldemonat Januar 2016 saldiert die Sozialkasse die Erstattungsleistungen in den Bereichen Urlaubsgeld, Überbrückungsgeld und Lohnausgleich unter bestimmten Voraussetzungen mit dem fälligen Sozialkassenbeitrag. Zum 15. eines jeden Monats ist nur die Differenz zwischen dem Beitrag und den Erstattungen fällig. Zu den Voraussetzungen zählt, dass der Betrieb weder einen Beitrags- noch einen Melderückstand hat, der Sozialkasse für den Sozialkassenbeitrag und die Winterbeschäftigungs-Umlage eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde, die eingereichten Erstattungen den tariflichen Bestimmungen entsprechen. Erfüllt ein Betrieb diese Voraussetzungen nicht, ist der Beitrag und die Winterbeschäftigungs- Umlage vom Betrieb an die Sozialkasse zu zahlen; die Sozialkasse zahlt die Erstattungsleistungen wie gewohnt nach erfolgter Prüfung der Erstattungsanträge aus, sofern kein Beitragsund kein Melderückstand besteht. Weiterhin bestehen bleibt die Möglichkeit, das gegenseitige Lastschriftverfahren zu nutzen, bei dem der Betrieb die gemeldeten Erstattungsleistungen vom Konto der Sozialkasse einzieht, und der Sozialkasse im Gegenzug Lastschrifteinzugsermächtigung für den Beitrag und die Winterbeschäftigungs-Umlage erteilt. Sofern das gegenseitige Lastschriftverfahren Anwendung findet, wird die Sozialkasse keine Saldierung vornehmen.

2 - 2 - Im neuen Tarifvertrag ist die Aufrechnung von Erstattungsforderungen gegen Beitragsrückstände nicht mehr vorgesehen. Dieses Verfahren war sehr verwaltungsaufwendig und hat häufig zu hohen Rückständen der Betriebe geführt. Betriebe, die derzeit an der Aufrechnung teilnehmen, müssen daher entscheiden, an welchem Zahlverfahren sie zukünftig teilnehmen möchten. Die geringste Belastung der monatlichen Liquidität entsteht beim vorgenannten Saldierungsverfahren. Die Teilnahme setzt allerdings den Ausgleich des Beitragskontos, einen aktuellen Meldestand und die Erteilung der Lastschrifteinzugsermächtigung voraus. Elektronisches Meldeverfahren als Regelfall Bislang können die Betriebe die für die Abwicklung des Sozialkassenverfahrens notwendigen Daten über die Lohnabrechnungsprogramme DATEV, das Baurechenzentrum (BRZ), den Online-Service oder über Formulare an die Sozialkasse weitergeben. 4 des veränderten Verfahrenstarifvertrages sieht vor, dass die Meldungen an die Sozialkasse grundsätzlich auf elektronischem Weg vorzunehmen sind. Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn der Betrieb nachweisen kann, dass die Nutzung eines elektronischen Meldeverfahrens aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Die Sozialkasse wird sich daher im Jahr 2016 an die betroffenen Betriebe wenden. Verzugszinsen Die Verzugszinsen orientierten sich bislang am Diskontsatz der Deutsche Bundesbank. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten ab dem 1. Januar 2016 einen festen Satz von 6 Prozent pro Jahr bzw. 0,5 Prozent pro Monat. Einführung der Mindesturlaubsvergütung (MUV) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss der Arbeitnehmer auch für Zeiten einer Langzeiterkrankung ohne Lohnfortzahlung für den erworbenen Mindesturlaub eine Vergütung erhalten, die derjenigen entspricht, die er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Diese Rechtsprechung wurde in den Regelungen des Rahmentarifvertrages berücksichtigt. Der Arbeitnehmer erhält ab dem 1. Januar 2016 für jede Ausfallstunde mit Krankheit außerhalb der Lohnfortzahlung einen Urlaubsanspruch auf Basis der zuletzt gemeldeten Bruttolohnsumme. Diese wird durch die lohnzahlungspflichtigen Stunden geteilt, um einen Stundensatz zu ermitteln, aus dem der Urlaubsentgeltanspruch (MUV) für die ausgefallenen Stunden ermittelt wird. Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt am 5. Juni Die Lohnfortzahlung endet am 17. Juli 2015, sodass im Monat Juli 2015 erstmals 78 Ausfallstunden wegen Krankheit ohne Lohnfortzahlung anfallen. Im Juni 2015 hat der Arbeitnehmer eine Bruttolohnsumme von 2.635,52 Euro erzielt, davon 550,00 Euro Urlaubsentgelt und 165,00 Euro zusätzliches Urlaubsgeld für 5 Tage Urlaub. Der Arbeitnehmer hatte 133 lohnzahlungspflichtige Stunden. Die Mindesturlaubsvergütung aus den Ausfallstunden ermittelt sich wie folgt: 2.635,52-550,00-165,00 : 133 Std. = 14,44 Ø Stundenverdienst 14,44 x 11,4 % Urlaubsentgelt x 78 Ausfallstunden = 128,70 Urlaubsentgelt 128,70 Urlaubsentgelt + 30 % zusätzliches Urlaubsgeld = 167,31 Mindesturlaubsvergütung für die 78 Ausfallstunden

3 - 3 - Bei der Ermittlung ist folgendes zu beachten: Ab dem Meldemonat Januar 2016 sind der Sozialkasse ggf. die Ausfallstunden aufgrund von Krankheit ohne Lohnfortzahlung in der monatlichen Arbeitnehmermeldung mitzuteilen. Die Ermittlung der Mindesturlaubsvergütung basiert auf der regelmäßigen Vergütung. Daher sind Sonderzahlungen ohne Monats- oder Stundenbezug (z.b. Prämien, Jubiläumszahlungen) aus der Berechnung herauszunehmen. Diese Einmalbezüge sind der Sozialkasse jeweils gesondert mitzuteilen. Für die Mindesturlaubsvergütung wird der Satz für die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zwischen schwerbehinderten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern ohne Schwerbehinderung differenziert, d.h. es gilt der Urlaubsentgeltberechnungssatz von 11,4 Prozent einheitlich für alle Arbeitnehmer. Vereinheitlichung des Sozialaufwandsersatzes Für alle Erstattungsarten wurde bislang ein unterschiedlicher pauschaler Sozialaufwandsersatz geleistet. Diese Sätze werden vereinheitlicht, um das Verfahren zu vereinfachen und um andere Leistungen der Sozialkasse zu finanzieren. Bei der Vereinheitlichung gilt folgender Zeitplan: Urlaubsgeld von 37 Prozent auf 35 Prozent ab dem Auszahlungsmonat Januar 2016 Überbrückungsgeld von 30 Prozent auf 35 Prozent ab dem Auszahlungsmonat Januar 2016 Lohnausgleich von 50 Prozent auf 35 Prozent ab der Lohnausgleichsperiode 2016/2017 (d.b. ab Dezember 2016) Berufsbildung von 45 Prozent auf 35 Prozent ab Januar 2017 Gültigkeit des Urlaubskassenverfahrens für Entsendebetriebe Bislang konnten ausländische Gerüstbaubetriebe, die ihre Arbeitnehmer zu Gerüstbauarbeiten nach Deutschland entsenden, nicht vom Urlaubskassenverfahren erfasst werden, da die bisher für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge im Gerüstbauer-Handwerk als räumlichen Geltungsbereich nicht das gesamte Bundesgebiet erfassten. Der neue Tarifvertrag gilt für die gesamte Bundesrepublik. Daher werden nun auch ausländische Gerüstbaubetriebe mit den entsandten Arbeitnehmern vom Urlaubskassenverfahren erfasst. Abgeltung des Urlaubsgeldsanspruchs Arbeitnehmer haben in definierten Fällen einen Anspruch auf Auszahlung ihres Resturlaubsentgeltes und ihres zusätzlichen Urlaubsgeldes. Bestand bislang ein solcher Anspruch, richtete sich dieser gegen den letzten Arbeitgeber. Dieser konnte die ausgezahlte Urlaubsabgeltung dann bei der Sozialkasse zur Erstattung einreichen. Zukünftig besteht der Abgeltungsanspruch der Arbeitnehmer in Fällen direkt gegen die Sozialkasse, wenn der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem Gerüstbaubetrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein, als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,

4 - 4 - nicht mehr vom Rahmentarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird (z.b. bei Entsendebetrieben). Der Anspruch auf die Abgeltung ist allerdings nur zu erfüllen, sofern der Arbeitsgeber die Beiträge für die Finanzierung des Urlaubsanspruchs des jeweiligen Kalenderjahres geleistet hat. Falls die Beitragszahlung nur teilweise erfolgte, muss der Abgeltungsanspruch gegebenenfalls entsprechend gekürzt werden. Die Sozialkasse wird vom Urlaubsgeldanspruch die Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge abziehen und den Rest an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Lohnsteuer führt die Sozialkasse an das Finanzamt ab. Die Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings nach wie vor vom letzten Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Zu diesem Zweck wird die Sozialkasse den Arbeitnehmeranteil dem Konto des Arbeitgebers gutschreiben. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nach wie vor gegen den letzten Arbeitgeber, sofern der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem Gerüstbaubetrieb gestanden hat und berufsunfähig ist, in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis in einem Gerüstbaubetrieb des Gerüstbauer-Handwerks überwechselt oder der ausländische Arbeitnehmer endgültig in sein Heimatland zurückkehrt oder auswandern will. In diesen Fällen zahlt der letzte Arbeitgeber nach wie vor die Abgeltung aus und beantragt die Erstattung bei der Sozialkasse. Insolvenzsicherung Bislang hatte jeder Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer, für den ein Arbeitszeitkonto nach dem Rahmentarifvertrag geführt wurde, für die Absicherung des Insolvenzrisikos einen Beitrag von 50,00 Euro je Arbeitnehmer und Jahr zu entrichten. Im Falle der Insolvenz war die Sozialkasse verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeitguthaben auszuzahlen. Ab 1. Januar 2016 wird die Insolvenzsicherung im Umlageverfahren organisiert, d.h. ein Teil des Sozialkassenbeitrags wird verwendet, um alle bestehenden Arbeitszeitkonten gegen die Insolvenz des Betriebes abzusichern. Sozialkassenbetrag und Winterbeschäftigungs-Umlage Der Sozialkassenbeitrag bleibt unverändert bei 25 Prozent, die Winterbeschäftigungs-Umlage beträgt nach wie vor 1 Prozent. Anpassung des Lohnausgleiches Die Höhe des Lohnausgleiches richtet sich derzeit nach dem letzten durchschnittlichen Bruttostundenverdienst. Die Ermittlung eines Durchschnittswertes führte allerdings häufig zu unsystematischen Ergebnissen, besonders durch Einbeziehung des zusätzlichen Urlaubsgeldes. Daher wird ab dem Lohnausgleichszeitraum 2016/2017 zur Ermittlung der Höhe des Lohnausgleiches das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt je Arbeitsstunde ohne Mehrarbeitszuschläge (Stundenlohn) zugrunde gelegt.

5 - 5 - Neue Fortbildungsmodelle Bislang gab es im Bereich der Fortbildung den Lehrgang zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer. An diesem Lehrgang konnten bislang u.a. gewerbliche Arbeitnehmer teilnehmen, die entweder mindestens fünf Jahre Berufspraxis im Gerüstbauer-Handwerk, eine abgeschlossene Berufsbildung als Gerüstbauer und eine einjährige Berufspraxis oder eine abgeschlossene Berufsbildung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis nachweisen konnten. Da diese Personengruppen sehr unterschiedliche Ausgangsvoraussetzungen aufwiesen, gestaltete sich die Durchführung der Lehrgänge in der Praxis schwierig. Um dieser Problematik zu begegnen und eine systematisch strukturierte Fortbildung zu gewährleisten, haben die beiden Tarifvertragsparteien daher die Durchführung einer modularen, aufeinander aufbauenden Fortbildung vereinbart. Voraussetzung für den Lehrgangsbesuch ist jeweils das Bestehen der Prüfung des vorhergehenden Lehrgangs und der Einsatz in einer bestimmten Berufsgruppe: Lehrgang zum Teilnahmevoraussetzungen Lehrgangsdauer Geprüften Gerüstbau-Monteur Geprüften Gerüstbau-Montageleiter Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer 4 Jahre Berufspraxis als Gerüstbau-Werker oder Abgeschlossene Berufsausbildung und 2 Jahre Berufspraxis als Gerüstbau-Werker Bestandene Prüfung zum Gerüstbau-Monteur und mindestens 2 weitere Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbau-Monteur Bestandene Prüfung zum Geprüften Gerüstbau- Montageleiter und mindestens 2 weitere Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbau-Monteur oder Bestandene Prüfung zum Gerüstbauer und mindestens 2 weitere Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbauer 2 Wochen 3 Wochen 6 Wochen Die Lehrgänge nach der Ausbildereignungsverordnung werden nach wie vor angeboten. Ebenso gibt es nach wie vor die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die externe Gesellenprüfung für langjährige Berufspraktiker. Bei den Voraussetzungen für den Besuch dieser Lehrgänge gibt es leichte Veränderungen:

6 - 6 - Lehrgang Teilnahmevoraussetzungen Lehrgangsdauer Erlangung der Ausbildereignung Vorbereitungslehrgang zur externen Gesellenprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin nach 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Bestandene Prüfung zum Geprüften Gerüstbau- Kolonnenführer und eine mindestens einjährige Berufspraxis als Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter oder Bestandene Prüfung zum Gerüstbauer und mindestens 2 Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbauer Die Voraussetzungen sind in 45 BBiG definiert, z.b. ist zum Lehrgang zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll (d.h. 4,5 Jahre im Falle der Abschlussprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin) 3 Wochen 18 Wochen Die Förderung der Sozialkasse umfasst jeweils die Lehrgangskosten, die Kosten der An- und Abreise sowie der Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus erstattet die Sozialkasse die Kosten der Lohnzahlungen während des Lehrgangsbesuches in unterschiedlichem Umfang. Die Änderungen im Bereich der Fortbildung sollen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Erweiterung der Ausbildungsförderung auf Umschüler Die Förderung der Ausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin bleibt im Kern unverändert. Anders als bisher ist allerdings vorgesehen, dass auch Umschüler zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin von der Sozialkasse gefördert werden. Dabei gibt es lediglich eine Einschränkung: Sofern die Ausbildungsvergütung nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, z.b. von der Bundesagentur für Arbeit, gefördert wird, erstattet die Sozialkasse keine (Ausbildungs-) Vergütung. Die Erweiterung der Ausbildungsförderung auf Umschüler soll zum 1. November 2015 in Kraft treten. Urlaubsanspruch jugendlicher Arbeitnehmer Zur Verhinderung von Altersdiskriminierung wird der Urlaubsanspruch nicht mehr nach dem Lebensalter differenziert. Es besteht altersunabhängig ein Anspruch von 30 Urlaubstagen im Kalenderjahr. Im Gegenzug entfällt die Freistellung zur Nachbereitung des Berichtsheftes im Zeitraum vom Dezember.

7 Monatseinkommen für Auszubildende Das 13. Monatseinkommen für Auszubildende wurde in jedem Ausbildungsjahr um 10,00 Euro erhöht und beträgt ab 1. November 2015 im ersten Ausbildungsjahr 210,00 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 310,00 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 460,00 Euro. Tarifliche Zusatzrente Nach dem Betriebsrentengesetz besteht für Arbeitnehmer ein Anrecht darauf, Bruttoentgelt im Rahmen einer Entgeltumwandlung einzusetzen, um damit einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aufzubauen. Vorteil für den Arbeitnehmer ist abgesehen vom Aufbau eines zusätzlichen Anspruchs auf Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung, dass der Betrag, der für die Altersversorgung umgewandelt wird, unter bestimmten Bedingungen nicht der Einkommensteuer (die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Rente) unterliegt, ebenso werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Dies kann für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber zu Ersparnissen führen. Der Tarifvertrag sieht folgende Regelungen vor: Träger der betrieblichen Altersversorgung ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (SOKA-BAU). Diese bietet ein auf die Belange der Bauwirtschaft ausgerichtetes Produkt mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis. Um Anreize für den Abschluss eines Vertrages zu bieten ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den eingesparten Arbeitgeberanteilen der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt, indem er einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 25 Prozent zu dem umgewandelten Betrag leistet. Um Betriebe und die Arbeitnehmer beraten zu können, hat die ZVK-BAU (SOKA-BAU) dezentral in der Bundesrepublik Deutschland verteilte Mitarbeiter. Diese erhalten für Abschlüsse keine Provisionen und können daher anders als Versicherungsvertreter oder Makler ohne Erfolgsdruck beraten. Den Ansprechpartner in Ihrer Nähe entnehmen Sie bitte der beigefügten Übersicht oder der Internetseite der Sozialkasse unter [Rubrik Zusatzversorgung (Beihilfen)]. Der Anspruch auf Rentenbeihilfe und Hinterbliebenenbeihilfe bei der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG bleibt unverändert bestehen. Die Tarifliche Zusatzrente bietet eine zusätzliche, freiwillige Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung. Tarifverträge Die Tarifverträge sind auf der Internetseite der Sozialkasse unter downloads [Rubrik Tarifverträge] hinterlegt.

8 - 8 - Informationsveranstaltungen Die Sozialkasse bietet zur Erläuterung des Sozialkassenverfahrens und der anstehenden Veränderungen Informationsveranstaltungen an, die an verschiedenen Orten in Deutschland im ersten Quartal 2016 angeboten werden. Dort werden die beschriebenen Veränderungen im Detail erläutert. An den Informationsveranstaltungen können sowohl Mitarbeiter von Betrieben als auch von beauftragten Steuer- bzw. Lohnbüros teilnehmen. Die Teilnahme ist kostenlos. Reisekosten werden von der Sozialkasse aber nicht übernommen. Damit wir die Seminare bedarfsgerecht planen können, bitten wir auf beiliegender Antwort um Rückmeldung, ob und mit wie vielen Personen Sie teilnehmen möchten. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Der Vorstand Anlagen

9 Regionale Ansprechpartner von SOKA-BAU beraten Sie individuell vor Ort Uwe Brell 40-42, 47, Dresdener Str Hückelhoven Mobil: Tel.: Fax: Michael Buck 70-73, 75-79, 88 Brühlweg Heiligkreuztal Mobil: Tel.: Fax: mbuck@soka-bau.de 29-34, 37, 38 Ansprechpartner (vorübergehend) Sonja Gramke Wettinerstr Wiesbaden Tel.: Fax: sgramke@soka-bau.de Michael Dötz 35, 36, 56, 60, 61, 63-65, 68, 69 Frühlingstr Aarbergen Mobil: Tel.: Fax: mdoetz@soka-bau.de 01-04, 06-10, 12-19, 39, 98, 99 Ansprechpartner Dagmar Hambsch Siebeneichener Str Meißen Mobil: Tel.: Fax: dhambsch@soka-bau.de 54, 66 Ansprechpartner Michael Buck Brühlweg Heiligkreuztal Mobil: Tel.: Fax: mbuck@soka-bau.de 55, 67 Ansprechpartner Michael Dötz Frühlingstr Aarbergen Mobil: Tel.: Fax: mdoetz@soka-bau.de Marco Lepnik 80-87, 89 Fischerried 51b Weilheim Mobil: Tel.: Fax: mlepnik@soka-bau.de Heiko Pforr 20-28, 49 Hittfelder Landstr Seevetal Mobil: Tel.: Fax: hpforr@soka-bau.de Thomas Rieger Abteilungsleiter Vertrieb Meyersche Weg Buchholz i. d. N. Mobil: Tel.: Fax: trieger@soka-bau.de Stefan Sandkühler 44-46, 48, Kastanienstr Schermbeck Mobil: Tel.: Fax: stefan.sandkuehler@ soka-bau.de Günter Wilhelms 74, Am Steinbruch Biebelried Mobil: Tel.: Fax: gwilhelms@soka-bau.de BauRente ZukunftPlus BauRente BasisPlus 1 11/2015 Vertriebsunterstützung TZR

10 Antwort Oder per Fax: Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes - Betriebsberatung / Revision - Mainzer Straße Wiesbaden Seminar zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk Ja, ich/wir habe/n Interesse an einem Seminar zu den tariflichen Veränderungen im Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk. Ich/wir nehme/n mit Person/en teil. BKN-Nr.: xxxxx Firma und Anschrift: Firmenname Straße und Nummer PLZ Ort Datum Unterschrift Firmenstempel Betrieb/Bevollmächtigter Hinweis: Sofern Sie die Frage mit Nein beantworten, ist eine Rücksendung nicht erforderlich!

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