OIB Richtlinien - Brandschutz

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2 V O R S T E L L U N G Dipl.-HTL-Ing. Thomas SCHUSTER SZENTMIKLÓSI allg. beeid. und gerichtl. zertif. Sachverständige für Expolsions- und Brandursachenermittlung und Brandschutzwesen Bautechniker - seit 1988 Angestellter bei der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark Tätigkeiten: Kommissionen Beratungen + Begutachtungen Betriebsbrandschutz Vorträge Brandursachenermittlung!" # $%%!&!'"()*' #!! % +,,,$! -. 2

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24 Überdachte Stellplätze < 35 m² (15m² 50m²) keine brandschutztechnischen Anforderungen Abstand > 2,0m oder Wände und Stützen REI 60 (30) bzw. EI 60 (30) 24

25 Überdachte Stellplätze >8)#? Abstand > 2 m zu Grundgrenze oder bei geringerem Abstand: Wände REI 30 (60) bzw. EI 30 (60) Überdachter Stellplatz mit EI 90 Wand 25

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27 Überdachte Stellplätze >8)#? Abstand > 2 m zu Gebäude oder bei geringerem Abstand: Wände REI 30 bzw. EI 30 + Türe EI 2 30-C GK : mind. D GK : REI 30 oder A2 und Wand zu Gebäude EI 30 GK 5 : EI 30 und A2 >7)4#? $+ )Q26,,L G@497 $) 2= $) Q= 0-A,)*2-A, R+,,L %2 )2: 27

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30 Garagen < 35 m² (50 m²) Abstand > 2 m zu Grundgrenze und > 4 m zum Gebäude oder Wände REI 30 bzw. EI 30 oder A2 Türen ins Gebäude EI 2 30-C Boden Dämmung A2 C 30

31 - 31

32 Garagen > 35 m² (50 m²) < 250 m² Abstand > 2 m zu Grundgrenze und > 4 m zum Gebäude Wände REI 30 bzw. EI 30 oder A2 bei geringeren Abstand REI 90 bzw. EI90 Türen ins Gebäude EI 2 30-C A<( 0&:+:11& /" 110 *)) ))1 )*2*0 B4C B47 > )*2 1 $))$! :* % B )!)@%"@)"!B% % :* %84276< 84276< 32

33 Garagen > 250 m² 4.1 Wände, Stützen, Decken und Dächer bis 1.600m² oberirdisch, eingeschossig und nicht überbaut R 30 und C oder D (Holz) wenn Abstand 4m zu Grundgrenze und 6m zu Gebäude 33

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