Unterhaltsrückgriff nach dem SGB II mit Auslandsbezug durch die Jobcenter und Optionskommunen

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1 Titel Kuntze: Unterhaltsrückgriff nach dem SGB II mit Auslandsbezug durch die Jobcenter und Optionskommunen Fundstelle FPR 2011, 166 Unterhaltsrückgriff nach dem SGB II mit Auslandsbezug durch die Jobcenter und Optionskommunen Matthias Kuntze * Die nachfolgende Darstellung ist der Versuch einen Überblick zu schaffen, die Besonderheiten darzustellen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Es gilt zunächst internationale Regelungen von denen des europäischen Rechts und dann wiederum die nationalen Regelungen hiervon zu unterscheiden. Dabei soll einerseits der Frage einer gerichtlichen Geltendmachung mit Auslandsberührung, als auch dem Problem nachgegangen werden, wie aus bestehenden Titeln durch die Jobcenter oder Optionskommunen ins Ausland vollstreckt werden kann, wenn der Pflichtige nicht freiwillig leistet. I. Problemstellung für die SGB II-Träger Nach statistischen Erhebungen lag der Anteil der ausländischen Bevölkerung am in der Bundesrepublik Deutschland bei Hiervon haben ausländische Mitbürger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten. Der Anteil der ausländischen Leistungsbezieher lag somit bei ca. 14%, das heißt jeder siebente Leistungsbezieher gehörte oder gehört dieser Bevölkerungsgruppe an. Damit werden auch die Träger der Grundsicherungsleistungen in diesen Fällen vor das Problem gestellt, die gesetzlich auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber im Ausland befindlichen Unterhaltspflichtigen geltend zu machen und gegebenenfalls vollstrecken zu müssen 2. Das Rückgriffsverfahren beginnt mit der Auszahlung der Leistung 3. Die verantwortlichen Sachbearbeiter-/innen sehen sich mit einer Fülle von Vorschriften konfrontiert, die international die entsprechenden, auf den Einzelfall bezogenen, Rechtsanwendungen regeln. Handlungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit existieren hierzu im SGB II-Leistungsbereich aktuell nicht. Damit bleibt die Unsicherheit, welche Verfahrensschritte zu beachten sind und wann diese Vorschriften überhaupt in Regressfällen Anwendung finden. Erschwerend wirkt sich dabei die fehlende Vergleichbarkeit der Schutzbedürftigkeit der öffentlichen Hand und der unterhaltsberechtigten Leistungsbezieher gegenüber dem Unterhaltsschuldner aus Kuntze: Unterhaltsrückgriff nach dem SGB II mit Auslandsbezug durch die Jobcenter und Optionskommunen(FPR 2011, 166)

2 II. Gerichtliche Geltendmachung Vorrangig stellt sich für die Sachbearbeitung in Fällen mit Auslandsberührung die Frage, welches Unterhaltsrecht Anwendung findet und sodann, bei welchem örtlich zuständigen Gericht der Unterhaltsantrag zu stellen ist. Kann der Antrag vor einem inländischen Familiengericht gestellt werden oder ist dies im Ausland erforderlich? Die Antwort kann auch schon mit Blick auf eine spätere, günstigere Auslandsvollstreckungsmöglichkeit Bedeutung erlangen. Hat der Sachbearbeiter die Wahl zwischen einem Unterhaltsantrag vor einem deutschen, international zuständigen Gericht oder einem solchen Antrag vor einem ausländischen Gericht gilt es zu bedenken, dass ein deutscher Titel im Ausland schwieriger oder überhaupt nicht vollstreckbar sein kann. Erleichterung schafft hier das Haager Vollstreckungsabkommen von 1958 oder Probleme ergeben sich bei Vollstreckungsmaßnahmen in Staaten, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind und auch keine bilateralen Staatsverträge über die Vollstreckung existieren. 1. Unterhaltsstatut Das auf eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung anzuwendende Recht (Unterhaltsstatut) bestimmt grundsätzlich, ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann (Art. 18VI Nr. 1 EGBGB = Art. 10 Nr. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht v ). Inhaltlich hat Art. 18 EGBGB mit der IPR-Reform von 1986 die Regelung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom übernommen. Wegen des Vorrangs von Staatsverträgen geht das Übereinkommen aber vor (Art. 3 EGBGB). Nach diesen Vorschriften richtet sich die Berechtigung zur Einleitung eines Unterhaltsverfahrens und welche Fristen für die Einleitung gelten (Art. 18VI Nr. 2 EGBGB). Bestreitet der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflicht und reicht dazu Unterlagen ein, müssen gem. Art. 11 II HUÜ 1973 und Art. 18VII EGBGB bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Dabei sind Abweichungen beim notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) des im Ausland lebenden Ehegatten oder Elternteils zu beachten. Der Selbstbehalt richtet sich nach den Lebensverhältnissen im jeweiligen Land 7. Aus der Verbrauchergeldparität allein lässt sich aber nur dann erkennen, ob ein Land teurer oder billiger ist als ein anderes, wenn beide Länder die gleiche Währung haben, wie dies z.b. innerhalb der Euroregion der Fall ist 8. Andernfalls kann nur ein Vergleich der Verbrauchergeldparität mit dem Wechselkurs dieses Verhältnis zuverlässig feststellen. Auf die Bedarfsbemessung hat die Verbrauchergeldparität dann Einfluss, wenn der Bedarf der Leistungsbezieher vom Einkommen der Pflichtigen abhängt. Mögliche Korrekturen haben somit entweder über den Selbstbehalt des Pflichtigen, oder den Bedarf des Berechtigten zu erfolgen. 2. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt Das Unterhaltsstatut bestimmt das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgabe wahrnehmende Einrichtung den ihr, nach dem Recht dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungsträger geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat (Art. 18VI Nr. 3 EGBGB). Dabei ist der Begriff öffentliche Einrichtung

3 nicht von der Organisationsform abhängig. Sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Organisationsformen kommen in Betracht. Entscheidend ist, dass die Einrichtung öffentliche Aufgaben wahrnimmt 9. Dazu gehören insbesondere die Jobcenter oder Optionskommunen als Sozialbehörden. Ob diesen überhaupt ein Erstattungsanspruch zusteht, beurteilt sich nach dem Recht, dem die Einrichtung untersteht (Erstattungsstatut) 10. Damit bestimmen die Vorschriften des SGB II ( 33 SGB II), ob ein Erstattungsanspruch besteht. Das Ausmaß der Erstattung unterliegt dabei aber immer dem Unterhaltsstatut (Art. 18VI Nr. 3 EGBGB = Art. 10 HUÜ 1973) 11. a) Trennungsunterhalt. Die materiell rechtliche Bestimmung von Trennungsunterhaltsansprüchen unterliegt primär dem Recht am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten (Art. 4I HUÜ 1973). In den Fällen des SGB II-Leistungsbezug finden daher die Vorschriften des deutschen Unterhaltsrechts Anwendung, da der Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten gleichzeitig die örtliche Zuständigkeit des Jobcenters bzw. der Optionskommune bestimmt. b) Nachehelicher Unterhalt. Mögliche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt richten sich dagegen stets nach dem auf die Ehescheidung (tatsächlich) angewandtem Recht. Dies gilt gleichermaßen für Inlandsscheidungen (also der Scheidung eines Ausländers in Deutschland) wie für Ansprüche nach einer Auslandsscheidung (Art. 18IV 1 EGBGB = Art. 8I HUÜ 1973). Eine Korrektur kann allenfalls dann eintreten, wenn beispielsweise ein nachehelicher Unterhalt trotz Kindesbetreuung nach dem angewandten Recht versagt wird. 3. Zuständiges Gericht a) Überblick über die internationalen und nationalen Vorschriften 12. Wurden die materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs durch das Jobcenter geprüft und erfolgt keine freiwillige Zahlung durch den im Ausland wohnhaften Unterhaltsschuldner, stellt sich die Frage, vor welchem Gericht der Unterhaltsantrag zu stellen ist. Ein Unterhaltsantrag vor einem deutschen Familiengericht ist nur dann möglich, wenn für dieses Gericht die internationale Zuständigkeit besteht. Fehlt diese Zuständigkeit, richtet sich die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach dem jeweiligen Prozessrecht des ausländischen Staates. Die Frage muss daher im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. b) Wann ist ein deutsches Familiengericht international zuständig? Nach Art. 3 EGBGB gilt grundsätzlich der Vorrang von Regelungen der völkerrechtlichen Gemeinschaft und europäischen Rechtsakten. Diese gehen innerstaatlichem Zuständigkeitsrecht vor. Damit werden die Vorschriften nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und hier insbesondere 232III Nr. 3 FamFG verdrängt

4 Kuntze: Unterhaltsrückgriff nach dem SGB II mit Auslandsbezug durch die Jobcenter und Optionskommunen(FPR 2011, 166) c) Internationale Zuständigkeit der Gerichte, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU begründet hat. Allein maßgeblich für Fälle nach dem ist die Brüssel I-VO (EuGVVO 14 ). Seit dem ist diese Verordnung auch gegenüber Dänemark mit Einschränkungen anwendbar 15. Die Brüssel I-VO geht dem Luganer Übereinkommen (s. unten) vor. Sie ist auf Zivilsachen anwendbar, wozu auch übergegangene Unterhaltsansprüche der öffentlichen Hand zählen, soweit diese den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Berechtigten aus gesetzlich übergegangenem Recht geltend macht 16. Das ist im Rahmen des 33 SGB II der Fall. Nach der Brüssel I-VO ist der Antrag am Wohnsitz des Antraggegners zu erheben. Dies führt in den meisten Fällen zur Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts innerhalb der EU. Zu beachten ist, dass Art. 5 Nr. 2 Brüssel I-VO, der als Ausnahme die Zuständigkeit am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten regelt und damit zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte führen würde, auf Ansprüche öffentlicher Behörden, die im Rahmen der cessio legis auf diese übergegangen sind nicht anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind staatliche Stellen nicht vergleichbar schutzbedürftig, wie dies im Fall einer Privatperson wäre 17. Damit wäre eigentlich eine treuhänderische Rückübertragung des Anspruchs auf den Berechtigten gem. 33IV SGB II angezeigt. Die zu Art. 5 Nr. 2 Alt. 1 der Brüssel I-VO herrschende Meinung hat dagegen keine Bedenken, und zwar selbst dann nicht, wenn die Behörde oder ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt das Verfahren im Namen des Berechtigten in dessen Aufenthaltsstaat führt 18. Die Vorteile einer Rückzedierung liegen auf der Hand: Zum einen bleibt in dieser Konstellation die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 Brüssel I-VO am Gläubigerwohnsitz erhalten; dieser kann zugleich überschießende Unterhaltsforderungen einklagen. Nach den Vorgaben des BGH wären allerdings Verfahrenskostenhilfe zu versagen und die Verfahrenskosten durch die Jobcenter oder Optionskommunen vorzulegen 19. Lässt sich die Behörde jetzt wieder vom Berechtigten bevollmächtigen, kann auch vor dem zuständigen Familiengericht am Wohnsitz des berechtigten Leistungsbeziehers der Unterhalt beantragt werden. Möglich wäre auch die Verfahrensführung durch einen von ihr mandatierten Rechtsanwalt 20. (1) Antragsgegner mit Wohnsitz in der Schweiz, Norwegen oder Island. Maßgebend ist das Luganer Übereinkommen vom (LugÜ), nicht die Brüssel I-VO. Am wurde allerdings zwischen der EG, Dänemark, Schweiz, Island und Norwegen ein Abkommen über die Revision des Luganer Übereinkommens unterzeichnet. Dabei lehnen sich die Bestimmungen des neuen LugÜ 21 weitestgehend an die Regelungen der Brüssel I-VO an. Nach Art. 2I LugÜ ist auch hier eine Klage am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners zu erheben. Zu Art. 5 Nr. 2 LugÜ existiert zwar kein gleichlautendes Urteil wie zur Brüssel I-VO, jedoch wird dieses Abkommen entsprechend ausgelegt, so dass auch hier eine Anwendung durch die Jobcenter oder Optionskommunen ausscheiden dürfte. Auch hier bliebe nur die Alternative der Rückübertragung. (2) Der Heimatstaat des Antragsgegners befindet sich außerhalb der EU. Maßgebend können bilaterale Staatsverträge zwischen Deutschland und dem Heimatstaat des Unterhaltspflichtigen

5 sein. Hieraus können sich besondere Gerichtszuständigkeiten ergeben. Diese können aber nur außerhalb der EU eine Rolle spielen, da innerhalb der EU die Verträge von der Brüssel I-VO verdrängt werden (Art. 62). Die internationale Zuständigkeit richtet sich insoweit nach den jeweiligen Regelungen 22. (3) Soweit es keine internationalen oder europäischen Regelungen gibt, folgt die internationale Zuständigkeit den örtlichen Zuständigkeitsregeln des FamFG 23. Hat der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet 232III Nr. 3 FamFG die internationale Zuständigkeit am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers ( 232III Nr. 3, III 1 FamFG i.v. mit 12, 18 ZPO). Unterhaltsverfahren eines Kindes gegen beide Elternteile können nach 232III Nr. 2 FamFG vor dem Gericht, das für das Verfahren gegen einen Elternteil zuständig ist, erhoben werden. Lebt zumindest ein Elternteil im Inland, hat das das Verfahren betreibende Kind die Wahl zwischen den Gerichtsständen des 232III Nr. 2 FamFG und des 232III Nr. 3 FamFG 24. Es handelt sich um einen Antragstellerwahlgerichtsstand. Im Gegensatz zu Art. 5II Brüssel I-VO gilt dieser Gerichtsstand auch für die Fälle des Unterhaltsregresses 25. d) Fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Ist nach dem bisher Gesagten kein deutsches Gericht international zuständig und muss deshalb der Unterhaltsantrag vor einem ausländischen Gericht gestellt werden, kann ein Vorgehen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) 26 oder dem New Yorker Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom in Frage kommen. Es handelt sich insoweit um Rechtshilfeabkommen. Dabei gilt zu beachten, dass das New York-Abkommen nicht auf Erstattungsansprüche von Jobcentern oder Optionskommunen anwendbar ist 28. Bei der Einreichung eines Gesuchs an die Empfangsstelle nach dem UN-Übereinkommen von 1956 im Namen des Jobcenters oder der Optionskommune besteht auf Grund des Wortlauts des Übereinkommens grundsätzlich das Risiko, dass sich die Empfangsstelle weigert, tätig zu werden. Das ist z.b. in den Niederlanden und in der Schweiz stets, in Österreich häufiger der Fall 29. In diesem Fall erscheint die treuhänderische Rückübertragung (s. oben) auf den ursprünglich Berechtigten 169 Kuntze: Unterhaltsrückgriff nach dem SGB II mit Auslandsbezug durch die Jobcenter und Optionskommunen(FPR 2011, 166) eine mögliche Lösung. Im Rahmen des AUG erfolgt die Rechtsverfolgung über eine zentrale Behörde. III. Die Vollstreckung titulierter Unterhaltsforderungen im Ausland (Exequaturverfahren)

6 Grundsätzlich ist zwischen in- und ausländischen Titeln zu unterscheiden. Letztere lassen sich problemlos im jeweiligen Staat nach dem dort vorgesehenen Vollstreckungsverfahren durchsetzen. Aus diesem Grund kann auch eine Klage im Ausland günstiger sein. In diesen Fällen dürfte es sinnvoll sein (je nach Höhe des Streitwertes) einen Anwalt in dem betreffenden Staat zu beauftragen. Deutsche Unterhaltstitel müssen zunächst auf Ihre Vollstreckbarkeit festgestellt werden 30. Da Vollstreckung Hoheitsaufgabe ist, wird die Vollstreckung auch in diesem Fall von den ausländischen Behörden vorgenommen. Diese erfolgt nur, wenn ein nach dem dort geltenden Recht anzuerkennender Vollstreckungstitel vorliegt. Die Frage der Anerkennung und Vollstreckung ist aber auch nicht einheitlich geregelt. Dabei gelten aktuell überwiegend dieselben Rechtsquellen wie für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Neben der bereits erwähnten Brüssel I-VO ist hier das Haager Vollstreckungsabkommen von 1958 bzw zu erwähnen. Es regelt in seinen sachlichen Anwendungsbereich die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen für Kinder und Erwachsene. Innerhalb der EU gelten somit die Artt. 33, 38ff. EuGVVO. Rechtskräftige Entscheidungen werden ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen für vollstreckbar erklärt, wenn die nach Artt. 53ff. Brüssel I-VO erforderlichen Unterlagen vorliegen. Das Eingangsgericht ergibt sich aus Art. 39 Brüssel I-VO i.v. mit Anhang II. Für das Luganer Übereinkommen gelten die Artt. 31ff. Hiernach muss die Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden. Dies ist der Fall, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen der Artt. 27 und 28 LugÜ vorliegen. Der Antrag ist an das in Art. 32 LugÜ genannte Eingangsgericht des jeweiligen Staates zu richten. Die notwendig vorzulegenden Urkunden ergeben sich aus Artt. 46, 47 LugÜ. IV. Europäisches Mahnverfahren Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sollen die Voraussetzungen zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten geschaffen werden 31. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang an die Geltendmachung rückständiger Unterhaltsforderungen, die gesetzlich auf die öffentlichen Leistungsträger übergegangen sind. Es gilt dabei zu beachten, dass sich die Gerichtszuständigkeit auch in diesen Fällen nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere nach der Brüssel I-VO bestimmt. Aktuell muss daher davon ausgegangen werden, dass, auch bei Anwendung des europäischen Mahnverfahrens in Fällen der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsrückständen, nur die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. Auf die Ausführungen zur Lösung der Problematik aus behördlicher Sicht wird daher verwiesen. V. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Zweck soll die Vereinfachung, Vereinheitlichung und Beschleunigung so genannter Kleinverfahren sein, wenn der Verfahrenswert ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2000 Euro nicht überschreitet (Art. 2I 1 VO (EG) Nr. 861/ 2007). Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 stimmt weitgehend

7 mit der Brüssel I-VO überein. Die Liste der vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommenen Verfahrensgegenstände schließt sämtliche von der Brüssel I-VO nicht erfasste Streitigkeiten ein, geht aber insoweit darüber hinaus, als das Unterhaltsrecht ausdrücklich ausgeklammert wird. Auf solche Ansprüche ist die Verordnung daher nicht anwendbar (Art. 2II lit. b). VI. Die europäische Unterhaltsverordnung (Unterhalts VO) Allgemeines Wie dargestellt bestimmt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte innerhalb der Gemeinschaft derzeit in erster Linie nach der Brüssel I-VO (sofern der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat hat), in zweiter Linie (sofern der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Island, Norwegen oder der Schweiz hat) nach dem Luganer Übereinkommen vom und letztrangig nach dem FamFG 33. Diese Rechtsquellenlage wird sich grundlegend ändern, sobald die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUntVO) 34 gem. Art. 76 Unterhalts-VO voraussichtlich ab anzuwenden sein wird. Für Unterhaltssachen i.s. ihres Art. 1I wird die Unterhalts-VO den Rückgriff auf nationale Zuständigkeiten ausschließen, darüber hinaus aber auch die bisherige Möglichkeit der Brüssel I-VO beseitigen 35. Ziel der Unterhalts-VO ist die effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in grenzüberschreitenden Fällen im EU-Ausland. Kern der Verordnung ist dabei die Abschaffung des Exequaturverfahren (s. oben III). Zudem schafft die Unterhalts-VO ein System der Zusammenarbeit von Zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zur praktischen Unterstützung der Unterhaltsberechtigten bei der Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche in den anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Unterhalts-VO wird künftig zusammen mit dem Haager Übereinkommen vom über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen 36 und dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichtige anzuwendende Recht 37 ein umfassendes, geschlossenes rechtliches System für die Geltendmachung von Unterhalt in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug bilden. Die am in Kraft getretene Verordnung, die ab dem Anwendung finden soll (Art. 76 Unterhalts-VO), wird dann in allen EU- Mitgliedstaaten mit 170 Kuntze: Unterhaltsrückgriff nach dem SGB II mit Auslandsbezug durch die Jobcenter und Optionskommunen(FPR 2011, 166) Ausnahme von Dänemark gelten. Auch Irland und das Vereinigte Königreich sind gebunden und werden erstmals gegebenenfalls auch ausländisches Recht anzuwenden haben. 2. Gerichtliche Zuständigkeiten nach der Unterhalts-VO

8 Künftig richtet sich die internationale Entscheidungszuständigkeit für Unterhaltssachen in den Mitgliedsstaaten nach den Artt. 3ff. Unterhalts-VO. Dort werden vier gleichrangige Zuständigkeitsgründe geregelt 38. Einmal kann sich die Zuständigkeit sowohl durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antraggegners (Unterhaltspflichtigen), als auch durch den des Unterhaltsberechtigten ergeben. Darüber hinaus wurden Annexzuständigkeiten im Fall des Personenstands- oder Sorgerechtsverfahrens geschaffen, damit es zu sinnvollen Verfahrensbündelungen kommen kann. Bei mehreren möglichen Gerichtsständen in verschiedenen Mitgliedsstaaten, eröffnet sich somit ein Wahlrecht für den Antragsteller 39. Dadurch kann der Unterhaltsberechtigte zu einem Gerichtsstand an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort kommen, was sich durch seine besondere Schutzbedürftigkeit rechtfertigen lässt. Art. 4 Unterhalts-VO ermöglicht es den Parteien aus Rechtssicherheits-, Vorhersehbarkeits- und Eigenständigkeitsgründen, Gerichtsstandsvereinbarungen zur Beilegung künftiger oder bereits entstandener Unterhaltsstreitigkeiten zu treffen. Dabei gilt es allerdings das Formerfordernis nach Art. 4II Unterhalts-VO zu beachten, wonach nur schriftlich fixierte Vereinbarungen sowie elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, rechtlich zulässig sind. Einen weiteren Umstand begründet die rügelose Einlassung des Antraggegners (Art. 5 Unterhalts-VO). Die Auffangzuständigkeit nach Art. 6 Unterhalts-VO greift nur dann, wenn weder die Voraussetzungen nach Art. 3 Unterhalts-VO noch nach Art. 4 Unterhalts- VO im konkreten Fall Anwendung finden 40. Im Verhältnis zu den bisher maßgeblichen Vorschriften der Brüssel I-VO bestimmt Art. 68I Unterhalts-VO, dass die Unterhalts-VO die für Unterhaltssachen geltenden Bestimmungen der Brüssel I-VO ersetzt. 3. Unterhaltsregress nach der Unterhalts-VO durch die SGB II-Träger Wie bereits erwähnt hat der EuGH klargestellt, dass die Regressklage einer öffentlichen Einrichtung gegen den Unterhaltsverpflichteten nach dem Brüssel I-System zwar Zivilsache i.s. von Art. I der Brüssel I-VO sein kann, dass sich die Einrichtung dabei aber nicht auf Art. 5 Nr. 2 Alt. 1 der Brüssel I-VO stützen darf 41. Damit ist diese Rechtsprechung auf die Unterhalts-VO übertragbar, was auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 14 und Art. 64I Unterhalts-VO folgt. Dort heißt es wörtlich 42 : Erwägungsgrund (14) In dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass der Begriff berechtigte Person für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung auch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen umfasst. die das Recht haben, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung von Leistungen zu fordern, die der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbracht wurden. Handelt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung in dieser Eigenschaft, so sollte sie Anspruch auf die gleichen Dienste und die gleiche Prozesskostenhilfe wie eine berechtigte Person haben. (Artikel 64) Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller

9 (1) Für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen oder für die Zwecke der Vollstreckung von Entscheidungen schließt der Begriff berechtigte Person eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die für eine unterhaltsberechtigte Person handelt, oder eine Einrichtung, der anstelle von Unterhalt erbrachte Leistungen zu erstatten sind, ein. (2) Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht. (3) Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung folgender Entscheidungen beantragen: a) einer Entscheidung, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen ist, welche die Bezahlung von Leistungen verlangt, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden; b) einer zwischen einer berechtigten und einer verpflichteten Person ergangenen Entscheidung, soweit der der berechtigten Person Leistungen anstelle von Unterhalt erbracht wurden. (4) Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, legt auf Verlangen alle Schriftstücke vor, aus denen sich ihr Recht nach Absatz 2 und die Erbringung von Leistungen an die berechtigte Person ergeben. Zwar erstreckt sich der Begriff der berechtigten Person auf öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller 43, dies aber nach dem Wortlaut nur hinsichtlich der Anerkennung, Vollsteckbarerklärung und Vollstreckung, nicht hinsichtlich der Voraussetzungen nach Art. 3b Unterhalts-VO. Daraus ist der Schluss zulässig, dass solche öffentlichen Einrichtungen zwar als Antragsteller auftreten können, dies aber nur im Aufenthaltsstaat des Antraggegners. Maßgebend ist dabei nicht die Berechtigung sondern die Beteiligtenrolle im Erkenntnisverfahren 44. Auch in diesem Fall hat die zu Art. 5 Nr. 2 Alt. 1 Brüssel I-VO herrschende Meinung keine Bedenken, wenn die Behörde oder ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt das Verfahren im Namen des Berechtigten in dessen Aufenthaltsstaat führt 45. Nach den getroffenen Erkenntnissen, wäre damit für öffentliche Einrichtungen wie die Jobcenter oder Optionskommunen das bisher geltende Exequaturverfahren (s. oben III) überwunden. Im Einzelnem sind daher folgende Erwägungsgründe der Unterhalts-VO für die Unterhaltssachbearbeitung von Bedeutung 46 : (22) Um die rasche und wirksame Durchsetzung einer Unterhaltsforderung zu gewährleisten und missbräuchlichen Rechtsmitteln vorzubeugen, sollten in einem Mitgliedstaat ergangene Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich vorläufig vollstreckbar sein. Daher sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass das Ursprungsgericht die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären können sollte, und zwar auch dann, wenn das einzelstaatliche Recht die

10 Vollstreckbarkeit von Rechts wegen nicht vorsieht und auch wenn nach einzelstaatlichem Recht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt wurde oder noch eingelegt werden könnte. (24) Die durch die Anwendung der Kollisionsnormen gebotenen Garantien sollten es rechtfertigen, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen, die in einem durch das Haager Protokoll von 2007 gebundenen Mitgliedstaat 171 Kuntze: Unterhaltsrückgriff nach dem SGB II mit Auslandsbezug durch die Jobcenter und Optionskommunen(FPR 2011, 166) ergangen sind, ohne weiteres Verfahren und ohne jegliche inhaltliche Prüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden und vollstreckbar sind. (31) Um die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen zu erleichtern, sollte ein System der Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Zentralen Behörden eingerichtet werden. Diese Behörden sollten die berechtigten und die verpflichteten Personen darin unterstützen, ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, indem sie die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung bestehender Entscheidungen, die Änderung solcher Entscheidungen oder die Herbeiführung einer Entscheidung beantragen. Sie sollten ferner erforderlichenfalls Informationen austauschen, um die verpflichteten und die berechtigten Personen ausfindig zu machen und soweit erforderlich deren Einkünfte und Vermögen festzustellen. Sie sollten schließlich zusammenarbeiten und allgemeine Informationen auszutauschen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats fördern. VII. Die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen haben die Berechtigung hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung als berechtigte Personen bzw. als Antragsteller im Unterhaltsverfahren nach der Unterhalts-VO aufzutreten. Damit gilt für sie ein weiterer Schwerpunkt der Unterhalts-VO, die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Die Aufgaben und Arbeitsmethoden der Zentralen Behörden zur Beitreibung von Unterhaltsforderungen 47 sind den Erfordernissen zur Beitreibung von Unterhaltsforderungen ausgestaltet. Folgende Aufgaben werden erwähnt 48 : (Artikel 51) Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden

11 (1) Die Zentralen Behörden leisten bei Anträgen nach Artikel 56 Hilfe, indem sie insbesondere a) diese Anträge übermitteln und entgegennehmen; b) Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern. (2) In Bezug auf diese Anträge treffen die Zentralen Behörden alle angemessenen Maßnahmen, um a) Prozesskostenhilfe zu gewähren oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erleichtern, wenn die Umstände es erfordern; b) dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63; c) die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen zu erleichtern, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63; d) gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel; e) die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich der Zahlungsrückstände zu erleichtern; f) die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern; g) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu erleichtern; h) bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist; i) Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern; j) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern. (Art. 56) Zur Verfügung stehende Anträge (1) Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach dieser Verordnung geltend machen will, kann Folgendes beantragen:

12 a) Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung; b) Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung; c) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung; d) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist, nicht möglich ist; e) Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung; f) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist. (3) Bei Anträgen nach diesem Artikel werden der Beistand und die Vertretung nach Artikel 45 Buchstabe b durch die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats entweder unmittelbar oder über öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen oder andere Stellen oder Personen geleistet. (4) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats behandelt und unterliegen den in diesem Mitgliedstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften. Damit besteht für öffentliche Einrichtungen der Mitgliedsstaaten künftig die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidung durch Umgehung des Exequaturverfahrens. Auch das stellt schon eine wesentliche Erleichterung dar. VIII. Zusammenfassung Für Staaten, die durch das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom gebunden sind, schafft die Unterhalts-VO das Exequaturverfahren ab. Ein in Deutschland ergangener Unterhaltstitel ist künftig in jedem anderen Mitgliedsstaat vollstreckbar, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Damit sind nach den getroffenen Feststellungen auch öffentliche Einrichtungen künftig in der Lage, die nach 727 ZPO umgeschriebenen oder selbst erstrittenen Unterhaltstitel in das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren, gegebenenfalls unter Einschaltung des Bundesamtes für Justiz in Bonn als Zentrale Behörde, nach der künftigen Unterhalts-VO einzubringen und die dort bestehenden Erleichterungen für sich in Anspruch zu nehmen. Die für die öffentlichen Einrichtungen notwendige Erleichterung, den gesetzlich übergegangenen Unterhaltsanspruch vor dem Familiengericht am Wohnort des Berechtigten und damit regelmäßig vor einem deutschen Familiengericht, beantragen zu können sieht das europäische Unterhaltsrecht nicht vor. Damit bleibt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland durch die Jobcenter oder Optionskommunen mit erheblichen

13 Schwierigkeiten verbunden. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland wird in den meisten Fällen, besonders auch durch Personalknappheit, am Zeitaufwand 172 Kuntze: Unterhaltsrückgriff nach dem SGB II mit Auslandsbezug durch die Jobcenter und Optionskommunen(FPR 2011, 166) scheitern. Hinzu kommt, dass den öffentlichen Einrichtungen, wie dargestellt, erschwerte Bedingungen auferlegt sind. Sie kommen unterhaltsrechtlich überwiegend nicht in den Genuss europarechtlicher Vorzüge wie sie Privatpersonen eingeräumt werden. Es bleibt damit bei den aufgezeigten Möglichkeiten einer einvernehmlichen Rückübertragung nach 33IV SGB II oder Bevollmächtigung von Rechtsanwälten mit Auslandserfahrung. Wie bereits erwähnt sind nach Auffassung des BGH in diesen Fällen die SGB II-Leistungsberechtigten mangels Bedürftigkeit ( 76I FamFG i.v. mit 114 ZPO) grundsätzlich nicht berechtigt Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung treuhänderisch rückübertragener Unterhaltsansprüche in Anspruch zu nehmen 49. Hier sind die Leistungsträger gehalten Prozesskostenvorschüsse zu erbringen, ohne den weiteren Verfahrensgang entscheidend mit beeinflussen zu können. * Der Verfasser ist Leiter der Abteilung Unterhalt/Nachrangsicherung im Jobcenter Landkreis Lörrach (Dreiländereck) und Dozent für Recht an der Wirtschafts- und Verwaltungsakademie Karlsruhe. 1 Statistisches Bundesamt der Bundesrepublik Deutschland S. hierzu Lohse, ZKJ 2007, 142; Handlungsleitlinien für den Auslandsrückgriff für den Bereich des Unterhaltsvorschusses (UVG) des BMFSFJ. 3 S. die Handlungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit 2010, Rdnr

14 EuGH, FPR 2004, 355 = IPRax 2004, 240: Öffentlichen Regressgläubigern gesteht der EuGH den Unterhaltsgerichtsstand des Berechtigten gem. Art. 5 Nr. 2 EuGVO/LugÜ nicht zu. 5 Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern v (BGBl II 1961, 1006); Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen v (BGBl II 1986, 826). 6 HUÜ 1973 (BGBl II 1986, 825). 7 OLG Hamm, Urt. v UF 509/04, OLG München, BeckRS 2001, = FamRZ 2002, 55; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. (2008), 9 Rdnrn. 22ff. m.w. Nachw. 8 Wendl/Staudigl (o. Fußn. 7), 9 Rdnr Looschelders, IPR, 2003, Art. 18 EGBGB Rdnr OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 919; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl. (2008), EG 18 IPR Rdnr OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, Vgl. hierzu auch Lohse, ZKJ 2007, Die Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand ( 18, 12 ZPO) sind mit der Maßgabe zu lesen, dass an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

15 14 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates v über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. 15 S. Abkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABlEG L 299 v , S. 62ff. 16 Vgl. EuGH, BeckRS 2004, = FamRZ 2003, EuGH, FPR 2004, 355; BGH, FamRZ 2008, 40, mit dem Hinweis, dass die Vorschriften, die eine besondere Zuständigkeit vorsehen grundsätzlich eng auszulegen sind. 18 Harten/Jäger-Maillet, JAmt 2008, 413 (415); Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2010, 6 II Rdnrn. 60ff. 19 BGH, NJW 2008, 1950 = FamRZ 2008, Hess (o. Fußn. 18), 6 II Rdnrn. 60ff. 21 Übereinkommen ABlEG Nr. L 339 v , S. 3; im Verhältnis zur Schweiz wird das revlugü ab dem anwendbar sein, vgl Bilaterale Verträge, vgl. z.b. Baumbach/Lauterbach Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. (2009); im Internet auf den websites der deutschen Auslandsvertretungen des jeweiligen Landes. 23

16 Andrae, in: Garbe/Ullrich, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl. (2009), 11 Rdnrn. 121ff. 24 Roßmann, Taktik im neuen familiengerichtlichen Verfahren, 2009, Rdnr Musielak, ZPO, 5. Aufl. (2006), 642 Rdnrn. 1 bis Ges. zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten v (BGBl I 1986, 2563). 27 New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland v (BGBl II 1959, 150). 28 Palandt/Heldrich (o. Fußn. 10) 18 EGBGB Rdnr. 7; BGH, FamRZ 2004, Harten/Jäger-Maillet, JAmt 2008, 413 (415). 30 So genanntes Exequaturverfahren. 31 Bezug Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, in Kraft getreten am ; in Deutschland anwendbar seit mit Ausnahme der Artt. 28 bis 31, die seit gelten. 32 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates v über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. 33

17 Hau, FamRZ 2010, Verordnung Nr. 4/2009 v über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABlEU 2009 Nr. L 7/1. 35 Hau, FamRZ 2010, 516; Zum autonomen Unterhaltsbegriff der EuUntVO vgl. Erwägungsgrund Nr. 11; BGH, FamRZ 2009, 1659 m. Anm. Henrich; Art. 10 sowie Erwägungsgrund Nr. 15 EuUntVO, Art. 68I EuUntVO. 36 S. zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung unter 37 ABlEU 2009, L 7/1; s. oben II Oderverknüpfung. 39 Hau, FamRZ 2010, 516; Coester-Waltjen u.a., Europäisches UnterhaltsR, 2010, S. 57, Zuständig wären in diesem Fall die Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten (Art. 6 Unterhalts-VO). 41 EuGH, FamRZ 2004, ABlEG L 7 v

18 Wozu zweifelsfrei auch nunmehr nach neuer Verfassungsrechtslage auch die Jobcenter nach dem SGB II gehören. 44 Hau, FamRZ 2010, 516 (519). 45 Vgl. Hess (o. Fußn. 18), 6 Rdnr. 64; Harten/Jäger-Maillet, JAmt 2008, 413 (415). 46 ABlEU L 7 v Zentrale Behörde ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz in Bonn. 48 EG VO 2009/ R0004, ABlEG L 7 v Vgl. BGH, NJW 2008, 1950, bezogen auf die Geltendmachung von rückübertragenen Unterhaltsansprüchen nach dem früheren 91IV 2 BSHG, jedoch zeigt die Praxis, dass eine entsprechende Anwendung dieser Entscheidung durch die Familiengerichte in Regressfällen auch auf die Vorschrift des 33IV SGB II erfolgt.

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