LÄNDERINFORMATION BELGIEN

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1 LÄNDERINFORMATION BELGIEN FORUM FÜR FACHFRAGEN Unterhaltsansprüche von in Deutschland lebenden Kindern können grundsätzlich gegenüber dem in Belgien lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden. Dies gilt auch für auf öffentliche Träger übergegangene Ansprüche. I. Vorgehensweise für die Verfolgung des Unterhaltsanspruchs: In Belgien kann ein Unterhaltsanspruch im Rahmen der europäischen Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 oder durch direkte Einschaltung eines Rechtsbeistandes durchgesetzt werden: a) Behördliche Verfahrenshilfe auf Grundlage der europäischen Unterhaltsverordnung (EuUnthVO, EG-VO Nr. 4/2009) Bei der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen in Belgien können Berechtigte behördliche Verfahrenshilfe nach der Europäischen Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 (EuUnthVO) in Anspruch nehmen. Behördliche Verfahrenshilfe bedeutet, dass die Zentrale Behörde in Belgien Berechtigten bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen behilflich ist. Die belgische Behörde unternimmt im Rahmen dessen alle angemessenen Maßnahmen (Art. 51 Abs. 2 EuUnthVO), um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen. Hierzu gehört ua die Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung, die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung eines vorhandenen Titels. Verfahrensablauf: 1

2 Um in den Genuss der behördlichen Verfahrenshilfe zu gelangen, muss zunächst ein Gesuch bei dem für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Das Amtsgericht leitet das Gesuch samt Anlagen nach einer Vorprüfung weiter an die deutsche Übermittlungsbehörde, die es wiederum an die belgische Empfangsbehörde übersendet. Die Angaben und Anlagen, die das Gesuch enthalten muss, sind in Art. 57 Eu- UnthVO sowie im Ausführungsgesetz, dem Auslandsunterhaltsgesetz geregelt ( 8 AUG nf). Nachdem die belgische Empfangsbehörde das Gesuch erhalten hat, setzt sie sich zunächst mit den Unterhaltspflichtigen in Verbindung und fordert diese auf, freiwillig den geschuldeten Unterhalt zu zahlen. Sind sie hierzu nicht bereit, muss der Unterhalt in Belgien zwangsweise im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden. Sofern noch kein Unterhaltstitel vorhanden ist und die Unterhaltspflichtigen ihre Unterhaltspflicht nicht freiwillig beurkunden lassen, hat die Empfangsbehörde auf Antrag einen Unterhaltstitel zu erwirken. Einfacher und schneller ist es jedoch, einen Titel in Deutschland zu schaffen und diesen in Belgien zu vollstrecken. Macht der öffentliche Träger auf ihn übergegangene Ansprüche geltend, kann ebenfalls die Unterstützung der Zentralen Behörde nach der EuUnthVO in Anspruch genommen werden. b) Direktes Vorgehen mit Hilfe eines Rechtsbeistandes Es kann aber auch so vorgegangen werden, dass in Belgien im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (aide judiciaire) dem Berechtigten ein Rechtsbeistand beigeordnet wird. Der Rechtsanwalt unternimmt dann mandatsgemäß alles Erforderliche, um den Zahlungsanspruch durchzusetzen. Diese Vorgehensweise ist einfacher und führt erfahrungsgemäß rascher zur Durchsetzung des Anspruchs. Sofern im deutschen Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, ist nach Art. 47 Abs. 2 EuUnthVO auch in Belgien ohne Bedürftigkeitsprüfung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe im Vollstreckungsverfahren besteht auch dann, wenn der Antragsteller erst nach Beendigung des Erstverfahrens bedürftig geworden ist. Auch Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse können mit Hilfe eines Rechtsbeistandes in Belgien eingetrieben werden. Mit Hilfe unserer Kooperationskanzlei in Belgien kann sowohl ein Titel geschaffen werden als auch die Vollstreckung durchgeführt werden. Die anfallenden Kosten differieren je nach Art und Umfang des Verfahrens. 2

3 II. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Unterhaltstitels Beim Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Unterhaltstitels wird seit Anwendbarkeit der EuUnthVO am 18. Juni 2011 zwischen Alttiteln (Titel, deren Verfahren vor dem 18. Juni 2011 eingeleitet wurde) und Neutiteln (welche ab dem 18. Juni 2011 beurkundet oder in gerichtlichen Verfahren geschaffen wurden, die am 18. Juni 2011 oder später eingeleitet wurden) unterschieden. Die Alttitel müssen weiterhin förmlich anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, wobei das Verfahren durch die EuUnthVO vereinfacht wurde. Um das Vollstreckbarerklärungsverfahren kümmert sich die belgische Empfangsbehörde. Sie reicht bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Titels ein. Die Vollstreckbarerklärung des deutschen Titels kann gemäß Art. 24 EuUnthVO (wie bisher) nur aus bestimmten Gründen versagt werden. Häufige Versagungsgründe sind der Verstoß der Entscheidung gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats oder bei Nichteinlassung der Antragsgegner/innen auf das Erstverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die ist z.b. regelmäßig bei der öffentliche Zustellung des Titels nach 203 ff ZPO oder bei fehlerhafter Zustellung der Fall. Für Neutitel wurde das Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Exequaturverfahren) abgeschafft. Ein Neutitel, der in Deutschland vollstreckbar ist, ist nun auch in Belgien unmittelbar vollstreckbar. Die Anerkennung als einzige Voraussetzung der Vollstreckbarkeit erfolgt automatisch ohne gesondertes Zwischenverfahren. Die Vollstreckung ist in Belgien aus allen deutschen Unterhaltstiteln möglich. Es ist unerheblich, ob es sich hierbei um ein Urteil, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, einen Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde handelt. Irrelevant ist auch, ob es sich um einen Festbetragstitel oder einen dynamischen Unterhaltstitel handelt. III. Verfahrenskosten Die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf dem Weg der behördlichen Verfahrenshilfe nach der EuUnthVO ist für die Berechtigten kostenfrei. Nach der EuUnthVO sind die EU- Mitgliedsstaaten bei Inanspruchnahme der behördlichen Verfahrenshilfe zu unentgeltlicher Prozesskostenhilfe verpflichtet, sofern das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 46). 3

4 Kosten können für die Übersetzung des Formularantrags nebst Anlagen in die belgische Sprache entstehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Antragsteller/innen von den Übersetzungskosten befreit werden, sofern sie die Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach 113 FamFG ivm 115 ZPO erfüllen. Wird keine behördliche Verfahrenshilfe nach der genannten Verordnung in Anspruch genommen, muss ein belgischer Rechtsbeistand mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche betraut werden. Bei dieser Vorgehensweise entstehen Rechtsanwalts-, Gerichts-, Übersetzungs- sowie später Vollstreckungskosten. Sofern jedoch im deutschen Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, ist nach Art. 47 Abs. 2 EuUnthVO auch in Belgien ohne Bedürftigkeitsprüfung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe im Vollstreckungsverfahren besteht auch dann, wenn die Antragsteller/innen erst nach Beendigung des Erstverfahrens bedürftig geworden sind. Wird der Weg des direkten Vorgehens mit Hilfe eines Rechtsbeistandes gewählt, kann in Belgien für den bedürftigen Antragsteller PKH (Aide Judiciaire) beantragt werden. Bei vollständiger PKH Bewilligung werden alle Verfahrenskosten abgedeckt. Wird PKH nur teilweise gewährt, ist dem beigeordneten Anwalt u.u. ein zusätzliches Honorar zu zahlen. Der PKH- Antrag kann sowohl auf die maßgeblichen belgischen Regelungen oder auf die europäische PKH-Richtlinie Nr. 8/2003 vom (ABl EG 2003 Nr. L 026, 41) gestützt werden, wobei sich die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit des Antragstellers stets nach belgischem Recht richten. IV. Zwangsvollstreckung Aus dem für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitel, einem Neutitel oder einem europäischen Vollstreckungstitel kann die Vollstreckung erfolgen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt dabei nach autonomen belgischem Zivilprozessrecht. Internationale oder europäische Rechtsgrundlagen mit einer harmonisierten Regelung des Vollstreckungsrechts stehen nicht zur Verfügung. Vertreten wird der Unterhaltsgläubiger im wesentlichen durch den Gerichtsvollzieher, dem Huissier de Justice, aufgrund eines privatrechtlich ausgestalteten Auftragsverhältnisses. In der Regel erfolgt die zwangsweise Durchsetzung des Unterhalts durch Forderungs-, bei Kenntnis des Arbeitgebers durch Lohnpfändung. Im Unterschied zu dem deutschen Vollstreckungsrecht setzt die Pfändung des Arbeitseinkommens das Scheitern einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien voraus und ist erst durch den Vollstreckungsrichter zuzulassen. 4

5 Schuldnerschutzregelungen, wie z.b. Pfändungsfreigrenzen, können auch im belgischen Vollstreckungsverfahren die Umsetzung des titulierten Unterhalts einschränken oder diese ausschließen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden dem Schuldner auferlegt. V. Ermittlung des Aufenthalts und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners Ist der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt, waren die Möglichkeiten der Anschriftenermittlung in Belgien bisher sehr beschränkt, da kein polizeiliches Meldewesen existiert. Das soll sich nun mit Inkrafttreten der EuUnthVO ändern: Die belgische Empfangsbehörde hat nach der EuUnthVO alle angemessenen Maßnahmen treffen, um den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln (Art 51 Abs. 2 b)). Es ist daher nun möglich einen entsprechenden Antrag über die deutsche zentrale Behörde an die belgische Empfangsbehörde zu senden. Das gleiche gilt auch für die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (Art. 51 Abs. 2 c)). Nach wie vor besteht selbstverständlich die Möglichkeit, den Aufenthalt mit Hilfe einer Internetrecherche zu ermitteln. Es kann auch versucht werden, in Deutschland Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu erstatten, da die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet ist, mittels eines Rechtshilfeantrages die belgischen Behörden mit der Ermittlung des Aufenthaltes und der Einkommensverhältnisse zu beauftragen. Oft werden aber die Ermittlungsverfahren wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes eingestellt. VI. Gesetzesmaterialien Die vollständigen Gesetzestexte der Europäischen Unterhaltsverordnung (Verordnung EG Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen EuUnth- VO) und des Ausführungsgesetzes (Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Auslandunterhaltsgesetz [AUG]) sind auf unserer Homepage unter Unterhaltsrealisierung Rechtsgrundlagen für die Unterhaltsrealisierung im Ausland zu finden. 5 Stand: August 2011

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