6. Abänderung von Unterhaltstiteln

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1 I. Grundlagen ausreichend, wenn das volljährige Kind angibt, lediglich einen eigenen Haushalt führen zu wollen. In der Regel werden tiefgreifende Zerwürfnisse verlangt, die das Zusammenleben mit den Eltern oder einem Elternteil unerträglich machen. 6. Abänderung von Unterhaltstiteln Als Unterhaltstitel bezeichnet man die Entscheidungen des Gerichts durch Beschluss, aber auch Jugendamtsurkunden, gerichtliche Vergleiche oder notarielle Urkunden, in denen sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde. Bestehende Unterhaltstitel können unter bestimmten Voraussetzungen sowohl vom Unterhaltsverpflichteten als auch vom Unterhaltsberechtigten abgeändert, also reduziert oder erhöht werden, wenn sich die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse ändern. Dies erfolgt aber abgesehen von den sog. dynamisierten Unterhaltstiteln- nur dann, wenn entsprechende Anträge gestellt werden. 7. Vollstreckung von Unterhaltsforderungen Wird der Unterhalt nicht freiwillig gezahlt und liegt ein Unterhaltstitel vor, müssen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Unterhaltstitel sind die Entscheidungen des Gerichts durch Beschluss, aber auch Jugendamtsurkunden, gerichtliche Vergleiche oder notarielle Urkunden, in denen sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde. Das Gericht wird in seinem Unterhaltsbeschluss in der Regel die sofortige Vollstreckbarkeit anordnen. Zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen: Neben dem Arbeitseinkommen sind auch öffentliche Leistungen (z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende) grundsätzlich pfändbar, wenn man von bestimmten Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Wohngeld und Elterngeld bis 300 monatlich absieht. Dabei sind Pfändungsfreigrenzen zu beachten, die für Unterhaltsverpflichtete allerdings niedriger sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen dem Unterhaltsverpflichteten auf jeden Fall Beträge in Höhe der ak- 139

2 7. KAPITEL Kindesunterhalt tuellen Hilfen zum Lebensunterhalt (Regelsätze, Kosten der Unterkunft und Heizung) verbleiben. Die Pfändung von Sozialhilfe und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung scheitert bereits aus diesem Grunde. Abzweigung von Sozialleistungen ( 48 SGB I): Sofern der Unterhaltsverpflichtete Krankengeld, Kindergeld, eine Rente oder Arbeitslosengeld erhält, kann beim Leistungsträger ein Antrag auf Abzweigung des monatlichen Unterhalts gestellt werden. Dieses Verfahren ist immer dann sinnvoll, wenn die Unterhaltspflicht für unterhaltsbedürftige Kinder klar auf der Hand liegt und der in Anspruch genommene Elternteil leistungsfähig ist. Es braucht also weder geklagt noch vollstreckt werden. Die zuständige Behörde muss die geltend gemachte Unterhaltsforderung allerdings nach den in diesem Kapitel erläuterten Voraussetzungen genau prüfen. Es besteht auch ein gewisser Ermessenspielraum hinsichtlich der Höhe der abzuzweigenden Beträge. Dieses Verfahren ist auch möglich, wenn ein Unterhalstitel bereits vorliegt. Dann ist auch die bestehende Unterhaltsverpflichtung nicht zweifelhaft. Ein Ermessenspielraum der Behörde, in welcher Höhe Beträge abzuzweigen sind, besteht nur im Rahmen der Pfändungsschutzbestimmungen. Über den Antrag muss zeitnah entschieden werden, da nur von laufenden Leistungen abgezweigt werden kann. Eine Rückforderung gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil ist nicht möglich. II. Der Unterhalt minderjähriger Kinder Seit dem wird bei der Berechnung des Unterhaltes keine Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und Kindern von nicht verheirateten Eltern gemacht. Der Unterhaltsanspruch Minderjähriger wird geprägt durch das Kind sein. Kinder leiten ihre Bedürftigkeit von der Lebensstellung der Eltern ab, es besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Pflege. 140

3 II. Der Unterhalt minderjähriger Kinder Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung regelmäßig durch die Betreuungsleistungen (sog. Naturalunterhalt). Der andere Elternteil hat den Unterhalt des Kindes durch eine Geldzahlung (sog. Barunterhalt) sicherzustellen. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, so bleibt es bei dieser Aufteilung. Besondere Probleme können sich stellen, wenn Kinder bei gemeinsamer Sorge der Eltern zwischen den Haushalten der Eltern pendeln, sofern die Betreuungsleistung der Eltern einigermaßen gleich ist (Wechselmodell). In solchen Fällen wird es notwendig sein, von der schematischen Trennung in Bar- und Naturalunterhalt abzuweichen und die Unterhaltsquoten anders aufzuteilen. BEISPIEL: Die Kinder Stephan und Kai verbringen vier Tage in der Woche bei ihrer Mutter, die restlichen drei Tage dagegen bei ihrem Vater. Da die Mutter einen höheren Anteil an Betreuungsunterhalt erbringt, wird sie zwar Barunterhalt für die Kinder erhalten, nicht jedoch in Höhe der Sätze der Düsseldorfer Tabelle. Der Barunterhalt ist dann im Verhältnis der Betreuungszeiten und der jeweiligen Einkommensverhältnisse wie bei Volljährigen (Berechnungsmethode s. 7. Kapitel III 4) aufzuteilen. Zu berücksichtigen sind zudem die durch das praktizierte Wechselmodell entstehenden Mehrkosten, beispielsweise eine teurere Wohnung. Lebt ein Kind nicht bei mindestens einem Elternteil, weil es beispielsweise in einer Pflegefamilie oder in einem Internat untergebracht ist, müssen beide Elternteile anteilig Unterhalt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen leisten. Die Berechnungsmethode ist im Beispiel der Unterhaltsberechnung für den volljährigen im Haushalt eines Elternteils lebenden Schülers dargestellt (s. 7. Kapitel III 4). Regelmäßig sind die Bedarfssätze für Volljährige (s. 7. Kapitel III 3) bzw. die tatsächlich entstehenden Kosten bei einer Internatsunterbringung anzusetzen. Heiratet ein unterhaltsverpflichteter Elternteil eines minderjährigen Kindes erneut, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass er nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist, auch wenn er in der neuen Ehe kein eigenes Einkommen erzielt. 141

4 7. KAPITEL Kindesunterhalt BEISPIEL: Herr Grimm hat eine Tochter von acht Jahren aus seiner ersten Ehe. Er betreut seinen zwölf Monate alten Sohn und verfügt über kein eigenes Einkommen. Er erhält allerdings Elterngeld. Seine Ehefrau ist in Vollzeit erwerbstätig und verdient das Familieneinkommen. Herr Grimm ist wegen der Betreuung seines Sohnes während des Bezugs von Elterngeld noch nicht erwerbsverpflichtet. Er muss allerdings das Elterngeld in diesem Ausnahmefall für den Kindesunterhalt einsetzen ( 11 Bundeselterngeldgesetz) und wenigstens Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zahlen. Läuft das Elterngeld aus, muss er sich zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung mindestens eine Nebentätigkeit suchen (beispielsweise abends oder am Wochenende). Hätte Herr Grimm seine Berufstätigkeit aufgegeben, aus der er ein Nettoeinkommen von 2500 erzielt hat, und verdient seine zweite Ehefrau weniger als er, so würde sich der Unterhaltsanspruch seiner Tochter aus erster Ehe sogar nach dem früher erzielten Einkommen bemessen. BEISPIEL: Frau König ist in zweiter Ehe verheiratet. Obwohl keine minderjährigen Kinder vorhanden sind, geht sie keiner Berufstätigkeit nach, sondern führt den Haushalt. Diese Entscheidung berührt allerdings nicht ihre Unterhaltspflicht, sofern eine solche für minder-jährige Kinder vorhanden ist. Sie wird so behandelt, als würde sie über ein erzielbares Einkommen verfügen (sog. fiktives Einkommen). Die Unterhaltsbedürftigkeit eines Kindes wird gemindert durch eigenes Einkommen (zur Berechnung s. 7. Kapitel III 3). BEISPIEL: Arbeitseinkommen als Auszubildende/r, Zinseinkünfte aus Vermögen. Nicht zu verwerten ist der sog. Vermögensstamm, beispielsweise ererbte Wertpapiere. Sind die Eltern des Kindes allerdings leistungsunfähig, weil ihr Selbstbehalt unterschritten ist (s. hierzu 7. Kapitel I 1)und ist auch sonst keine unterhaltsverpflichtete Person vorhanden (beispielswei- 142

5 II. Der Unterhalt minderjähriger Kinder se die Großeltern), so muss das Kind sein Vermögen ausnahmsweise verwerten. Umgekehrt müssen die Eltern des Kindes als sog. Unterhaltsschuldner ihr Vermögen einsetzen, um den Kindesunterhalt bezahlen zu können. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn sie entweder leistungsunfähig sind, die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich oder mit einem sonstigen nicht hinnehmbaren Nachteil verbunden ist. 1. Regelung / Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Ist der zu zahlende Kindesunterhalt an sich und der Höhe nach unstreitig, kann die Unterhaltsvereinbarung auch ohne Einschaltung des Familiengerichts getroffen werden, beispielsweise durch notarielle Urkunde oder durch Jugendamtsurkunde. Aus diesen Unterhaltstiteln kann vollstreckt werden, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird. Der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil unterwirft sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bleibt der Kindesunterhalt aus, kann somit ohne weitere gerichtliche Entscheidung das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Ein Unterhaltstitel in Form einer Jugendamtsurkunde kann für minderjährige und volljährige Kinder unter 21 Jahren kostenfrei erstellt werden. Eltern können auf den Unterhalt minderjähriger Kinder für die Zukunft nicht wirksam verzichten, wohl aber für die Vergangenheit. Ein Verzicht wird bereits angenommen, wenn die Beträge der Düsseldorfer Tabelle um mehr als ein Drittel unterschritten werden. Eltern können jedoch vereinbaren, dass ein Elternteil von dem anderen hinsichtlich der Barunterhaltsansprüche der Kinder freigestellt wird, solange eine solche Vereinbarung nicht sittenwidrig ist. BEISPIELE: Die Freistellung erfolgt gegen einen vom anderen Elternteil gleichzeitig erklärten Sorge- oder Umgangsrechtsverzicht; die Freistellung erfolgt zu Lasten des Sozialamtes/Jugendamtes, weil der freistellende Elternteil selbst Sozialhilfe bezieht oder nur über ein geringes Einkommen verfügt. 143

6 7. KAPITEL Kindesunterhalt a) Statische oder dynamische Unterhaltsfestsetzung Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind kann wie folgt festgesetzt werden: n Es kann bezifferter Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle verlangt werden (sog. statischer Unterhalt). BEISPIEL: Die 16-jährige Karin verlangt Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 1900, 3. Altersstufe in Höhe von 448 abzüglich hälftiges Kindergeld, Zahlbetrag somit 356, Stand ). n Es kann Unterhalt als dynamisierter Unterhalt geltend gemacht werden. n Seit dem gibt es die Möglichkeit, für Kinder Unterhalt auch für die Zukunft festsetzen zu lassen. Der Unterhalt wird dynamisiert und erhöht sich dann während der Minderjährigkeit des Kindes bei jeder Anhebung des steuerlichen Existenzminimums automatisch. Dies gilt auch dann, wenn das Kind in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle kommt (ab dem 1. des Monats, in dem es die neue Altersstufe erreicht). Wichtige Änderungen seit dem : Die Regelbetragsverordnung wurde abgeschafft und dafür der Mindestunterhalt eingeführt, der sich nach dem doppelten steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (4368, Stand ) berechnet. Die Freibeträge werden alle zwei Jahre auf der Grundlage des Existenzminimumberichts der Bundesregierung festgesetzt. Der Mindestunterhalt laut der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle beträgt seit Altersstufe (0 5 Jahre) Altersstufe (6 11 Jahre) Altersstufe (12 17 Jahre) 426 Wurde der Unterhalt für die Kinder nach der bis geltenden Regelbetragsverordnung als Prozentsatz für die jeweilige Altersstufe festgesetzt, werden die Prozentsätze auf den neuen Mindestunterhalt umgerechnet. Die Zahlbeträge gelten weiterhin. 144

7 II. Der Unterhalt minderjähriger Kinder Die Düsseldorfer Tabelle enthält Vomhundertsätze der Mindestbeträge (= 100 %). Ist der errechnete Unterhaltsbedarf höher, so steigt auch der Vomhundertsatz. BEISPIEL: Lena wird am zwölf Jahre alt. Ihr Vater hat bisher den gerichtlich festgesetzten und dynamisierten Unterhalt in Höhe von 309 nach der 3. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe = 110% des Mindestbetrages der Düsseldorfer Tabelle gezahlt. Sie erhält nun ab den Unterhalt nach der 3. Altersstufe, eine erneute gerichtliche Geltendmachung ist nicht notwendig. Wird die Unterhaltserhöhung erst im August angemahnt, ist der Differenzbetrag für Juli nachzuzahlen. Die verspätete Aufforderung ist also durch die Dynamisierung nicht schädlich. Befindet sich das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in der 3. Altersstufe, kann die Dynamisierung nur für diese Altersstufe erfolgen. Die Dynamisierung von Unterhaltstiteln ist nur für minderjährige Kinder möglich. Allerdings gilt der dynamisierte Unterhaltstitel in Höhe des letzten Zahlbetrages bei Erreichen der Volljährigkeit bis zur Abänderung fort. Zahlt der unterhaltsverpflichtete Elternteil entweder nur unregelmäßig oder gar keinen Barunterhalt, muss der Unterhaltsanspruch gerichtlich geregelt werden. Das minderjährige Kind wird durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten, bei gemeinsamer Sorge durch den Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. In dem immer noch absoluten Ausnahmefall, dass beide Elternteile das Kind zeitlich gleichermaßen betreuen, muss im Zweifelsfall ein Pfleger bestellt werden, der das Kind dann im Unterhaltsverfahren vertritt. In Frage kommt auch die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ausschließlich für die Unterhaltsvertretung. Der Antrag wird bei noch verheirateten aber getrennt lebenden Eltern im eigenen Namen, mit der Scheidung. im Namen des Kindes gestellt. Waren die Eltern nicht verheiratetet, erfolgt die Antragsstellung immer im Namen des Kindes. 145

8 7. KAPITEL Kindesunterhalt Damit Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit nicht verlorengehen, muss baldmöglichst zur Zahlung, mindestens aber zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches aufgefordert werden. Zur Auskunftserteilung unter Vorlage von Belegen ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil gesetzlich verpflichtet. Der Kindesunterhalt wird dann ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem entweder das Aufforderungsschreiben zur Zahlung oder zur Auskunftserteilung beim Unterhaltsverpflichteten zugeht. BEISPIEL: Der unterhaltsverpflichtete Vater wird mit Schreiben vom zur Unterhaltszahlung für sein minderjähriges Kind aufgefordert. Er ist deshalb verpflichtet, Unterhalt ab zu zahlen, sofern das Kind zu diesem Zeitpunkt bedürftig war. Zahlt der unterhaltsverpflichtete Elternteil dann trotzdem nicht, bzw. erteilt er keine Auskunft, hat das minderjährige Kind (vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil) folgende Möglichkeiten: b) Vereinfachtes Verfahren Es kann seinen Unterhaltsanspruch im sog. vereinfachten Verfahren geltend machen ( 242 bis 260 FamFG). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem vereinfachten Verfahren das Ziel, den Unterhalt minderjähriger Kinder schnell und kostengünstig in vollstreckbarer Weise durch einen titulierten Anspruch zu sichern. Zudem soll es zu einer erhebliche Entlastung der Justiz führen. Die Akzeptanz dieses Verfahrens ist allerdings nach wie vor gering, am häufigsten machen die Jugendämter davon Gebrauch. Ist von Anfang an damit zu rechnen, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil Einwendungen gegen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch erheben wird, führt das vereinfachte Verfahren nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung (im Gegenteil!). Benötigt das Kind sofort Unterhalt, muss die gerichtliche Geltendmachung ohnehin gewählt werden, da eine einstweilige Anordnung nicht vorgesehen ist. Das vereinfachte Verfahren darf überhaupt nur gewählt werden, wenn bisher kein Unterhaltstitel gleich welcher Art (z. B. Urteil, 146

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