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1 FORUM FÜR FACHFRAGEN TG DIJuF-Themengutachten Geltendmachung von Kindesunterhalt nach Trennung der verheirateten Eltern ( 1629 Abs. 3 BGB) Häufig gestellte Fragen und die Antworten dazu Redaktion Petra Birnstengel Stand: 11/2014

2 2 Inhalt 1 Warum kann nach einer Trennung verheirateter Eltern ein gemeinschaftliches Kind seinen Unterhalt gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht im eigenen Namen geltend machen? Kann nach Scheidung der Eltern der auf ein Elternteil lautende Titel auf das Kind umgeschrieben werden? Wie hat eine urkundliche Rechtsnachfolgeklausel zugunsten eines Kindes zu lauten? Kann ein Notar Gebühren für die Titelumschreibung auf das Kind verlangen? Kann ein in Verfahrensstandschaft für ein Kind erwirkter Titel unmittelbar für einen Sozialleistungsträger als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden? Kann aus einem Titel, der ungeachtet des 1629 Abs. 3 BGB das Kind als Gläubiger aufführt, vollstreckt werden? Kann ein verheirateter Elternteil nach der Trennung eine Beistandschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt trotz gesetzlich geregelter Verfahrensstandschaft ( 1629 Abs. 3 BGB) beantragen?... 8 Literaturverzeichnis... 8

3 3 1 Warum kann nach einer Trennung verheirateter Eltern ein gemeinschaftliches Kind seinen Unterhalt gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht im eigenen Namen geltend machen? Im Gesetz ist zur elterlichen Sorge geregelt, dass bei Trennung von verheirateten Eltern ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen kann ( 1629 Abs. 3 BGB). Die Vorschrift des 1629 Abs. 3 BGB will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährleisten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der Ehesache als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zusätzlich will die Regelung aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern (BGH , XII ZB 242/03 = JAmt 2005, 530 = FamRZ 2005, 1164). In der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zum Kindschaftsrechtsreformgesetz ist zur Neufassung der Vorschrift Folgendes ausgeführt worden (BT-Drucks. 13/4899, 96): Absatz 3 Satz 1 enthält als verfahrensrechtliche Ergänzung von Absatz 2 Satz 2 eine gesetzliche Prozessstandschaft des für Unterhaltsansprüche alleinvertretungsberechtigten Elternteils. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass das Kind in den Streit der Eltern (bei sonstigen Ehesachen oder bei Getrenntleben) oder in das Scheidungsverfahren förmlich als Partei einbezogen wird (vgl. die Begründung in BT-Drucks. 10/4514 S. 23 und 7/65 S. 174, 176). In anderen Fällen der gemeinsamen Sorge (nach Scheidung oder bei nicht miteinander verheirateten Eltern) ist eine gesetzliche Prozessstandschaft nicht notwendig, da es in diesen Fällen nicht zu einem Zusammentreffen mit Scheidungs- oder Ehesachen kommen kann. Deshalb kann bis zur Scheidung der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, den Kindesunterhalt nur im Wege der Prozessstandschaft (in der Gesetzessprache des FamFG Verfahrensstandschaft ) geltend machen, nicht aber das Kind im eigenen Namen. Folglich lautet der entsprechende Titel auf den Elternteil als Gläubiger, der auch hieraus im eigenen Namen vollstrecken kann. Das gilt sowohl für gerichtliche Entscheidungen als auch für Urkunden, zb im Rahmen einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung.

4 4 2 Kann nach Scheidung der Eltern der auf ein Elternteil lautende Titel auf das Kind umgeschrieben werden? Das Kind selbst kann aus dem auf den Elternteil lautenden Titel nicht einfach vollstrecken, da es nicht als Gläubiger benannt ist. Ist die Verfahrensstandschaft nach Scheidung der Ehe fortgefallen, so ist eine vollstreckbare Ausfertigung des in Verfahrensstandschaft erstrittenen Titels auf Antrag dem materiell berechtigten Kind zu erteilen. Da das Kind im Titel nicht als Gläubiger genannt worden ist, ist allerdings nicht eine einfache, sondern eine qualifizierte Klausel zu erteilen (OLG Zweibrücken , 5 WF 119/98 = FamRZ 2000, 964). Zwar liegt im wörtlichen Sinne keine Rechtsnachfolge vor, da dem Kind immer schon der Unterhaltsanspruch zustand. Jedoch wird nach ganz hm die Vorschrift des 727 Abs. 1 ZPO auf diesen Fall entsprechend angewandt (vgl OLG Hamm , 7 WF 132/00 = FamRZ 2000, 1590; diese Entscheidung beruft sich für ihre Auslegung wiederum auf die gleichlautenden Erkenntnisse des OLG Frankfurt , 5 WF 224/83 = FamRZ 1983, 1268 und des OLG Köln , 4 WF 19/85 = FamRZ 1985, 626; sie wird auch in der Kommentarliteratur zustimmend zitiert, vgl zb Zöller/Stöber 2014, 727 ZPO Rn 13). Ablehnende Entscheidungen oder Fundstellen des Schrifttums, die sich grundsätzlich gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel in diesen Fällen aussprechen, sind nicht bekannt. Deshalb muss vor einer Vollstreckung im Namen des jeweiligen Kindes zunächst der Titel entsprechend umgeschrieben werden. 3 Wie hat eine urkundliche Rechtsnachfolgeklausel zugunsten eines Kindes zu lauten? Vorab ist anzumerken, dass ein Elternteil, der in Verfahrensstandschaft für mehrere Kinder die Titulierung des Kindesunterhalts erreicht hat, für jedes Kind eine eigene vollstreckbare Ausfertigung beantragen sollte. Eine Vollstreckungsklausel zugunsten eines Kindes hinsichtlich eines von einem Elternteil in Verfahrensstandschaft erwirkten Titels könnte sinngemäß lauten: Ausgefertigt mit dem Bemerken, dass hinsichtlich der von Herrn urkundlich übernommenen und der sofortigen Vollstreckbarkeit unterliegenden Verpflichtung zum Kindesunterhalt nunmehr der Anspruch unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zusteht aufgrund der Rechtskraft des

5 5 Scheidungsurteils zwischen den Eltern und der damit beendeten Verfahrensstandschaft von Frau für die Kinder. Nachgewiesen durch Vorlage des Scheidungsurteils des AG vom Az mit Rechtskraftvermerk. Eine solche Klausel ermöglicht dem jeweiligen Kind, wie ein Rechtsnachfolger im engeren Sinn, ab dem Zeitpunkt der Umschreibung aus dem Titel sowohl hinsichtlich aufgelaufener Rückstände als auch künftig fällig werdender Ansprüche zu vollstrecken. 4 Kann ein Notar Gebühren für die Titelumschreibung auf das Kind verlangen? Beurkundungen von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes sind gebührenfrei. Dies ergab sich bis zum aus 55a KostO ivm 62 Abs. 1 BeurkG. Seit dem ist die Kostenordnung durch das Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abgelöst worden. Die Gebührenfreiheit von Beurkundungen nach 62 Abs. 1 BeurkG ergibt sich aktuell aus der Vorbemerkung 2, Absatz 3, zum Teil 2 (die Notargebühren betreffend) der Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GNotKG. Es ist sehr gut vertretbar, dass die Gebührenfreiheit auch die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für ein Kind umfasst, wenn zuvor in einer notariellen Urkunde der Kindesunterhalt wegen der Verfahrensstandschaft eines Elternteils für diesen als Gläubiger ggf nicht gebührenbefreit festgelegt worden war. Der Notar ist also allenfalls befugt, Auslagen für das Amtsgeschäft zu fordern, nicht aber Gebühren. Sollte er das wider Erwarten anders sehen, müsste er das unter Würdigung der vorgenannten Vorschriften eingehend begründen. 5 Kann ein in Verfahrensstandschaft für ein Kind erwirkter Titel unmittelbar für einen Sozialleistungsträger als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden? Nach erbrachten Sozialleistungen für ein Kind kommt die Rechtsnachfolge auf den Sozialleistungsträger in Betracht (zb gem. 7 Abs. 1 UVG oder 33 Abs. 1 SGB II). Das gilt etwa dann, wenn ein Jugendamt nach Errichtung des in Verfahrensstandschaft für ein Kind errichteten Titels Unterhaltsvorschuss geleistet und die Höhe dieser Leistung durch beurkundete Zusammenstellung nachgewiesen hat. Insoweit liegt bei geleistetem Unterhaltsvorschuss und hieraus folgendem Gläubigerwechsel nach 7 Abs. 1 UVG zwar

6 6 keine echte Rechtsnachfolge bzgl der titulierten Forderung vom Titelgläubiger Mutter oder Vater des Kindes auf das Land vor. Nach dieser Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch des Kindes über; der Titel weist aber einen Elternteil als Gläubiger aus. In der Rechtsprechung wird jedoch die Vorschrift des 727 Abs. 1 ZPO für entsprechend anwendbar gehalten (vgl OLG Dresden , 10 WF 160/98 = DAVorm 1999, 713; OLG Zweibrücken , 5 WF 119/98 = FamRZ 2000, 964). In der letztgenannten Entscheidung wird ausgeführt: Soweit das beschwerdeführende Land auf der Grundlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheides Leistungen nach dem UVG erbracht hat, ist die Unterhaltsforderung des Kindes kraft Gesetzes gemäß 7 Abs. 1 S. 1 UVG ohne weitere Anzeige auf das Land übergegangen und dieses Rechtsnachfolger des Kindes geworden (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 736, 737). Insoweit kann das Land grundsätzlich die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in entsprechender Anwendung des 727 Abs. 1 ZPO verlangen. Die Vorschrift des 727 Abs. 1 ZPO ist auf die hier vorliegende "Rechtsnachfolge" entsprechend anzuwenden. Der in Prozessstandschaft gemäß 1629 Abs. 3 BGB erstrittene Titel wirkt unmittelbar für und gegen das vertretene Kind. Ist die Prozessstandschaft daher fortgefallen - etwa nach Volljährigkeit des Kindes oder nach Scheidung der Ehe -, so ist eine vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag dem materiell Berechtigten, also dem Kind zu erteilen. Denn zu den Wirkungen einer Entscheidung gehört auch das Recht, aus ihr zu vollstrecken. Da das Kind als Titelinhaber nicht genannt worden ist, ist allerdings nicht die einfache Klausel gemäß 724 ZPO zu erteilen, sondern nur die qualifizierte Klausel nach 727 ZPO. Entsprechendes gilt für den neuen Gläubiger, der die Rechtsnachfolge des Kindes angetreten hat (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 826; siehe auch KG, FamRZ 1989, 417 und 1985, 627; Göppinger/Wax/van Els, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 1669). Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass das OLG Dresden in seiner im gleichen Sinne argumentierenden Entscheidung ausdrücklich bemerkt hat: Die Vorschrift des 727 Abs. 1 ZPO ist auf die hier vorliegende Rechtsnachfolge jedoch entsprechend anzuwenden - ungeachtet dessen, ob die Pro-

7 7 zessstandschaft noch andauert oder nicht. (OLG Dresden , 10 WF 160/98 = DAVorm 1999, 713) Daraus ergibt sich, dass das Land als Rechtsnachfolger des jeweiligen Kindes gem. 7 Abs. 1 UVG in entsprechender Anwendung des 727 Abs. 1 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel gewissermaßen im Durchgriff unmittelbar aus einem wegen 1629 Abs. 3 BGB auf den Elternteil lautenden Titel beanspruchen kann. Das gilt unabhängig davon, ob die Scheidung bereits rechtskräftig geworden und aus diesem Grund die Verfahrensstandschaft des Elternteils für die Kinder entfallen ist. 6 Kann aus einem Titel, der ungeachtet des 1629 Abs. 3 BGB das Kind als Gläubiger aufführt, vollstreckt werden? Wurde ungeachtet der gesetzlichen Verfahrensstandschaft des Elternteils die Titulierung des Kindesunterhalts im Namen des Kindes beantragt, so hätte der Antrag wegen 1629 Abs. 3 BGB abgewiesen werden müssen. Wird ein Verfahren jedoch unbeanstandet unter Beteiligung des Kindes als Antragsteller geführt und durch Vergleich beendet, ist der Titel auch beim Wort zu nehmen. Der festgesetzte Anspruch steht dem Kind als Antragsteller und damit als Titelgläubiger zu. Insoweit kann nichts anderes gelten als in sonstigen Fällen, in denen eine inhaltlich falsche gerichtliche Entscheidung ergeht. Sobald diese rechtskräftig ist, bindet ihr tenorierter Ausspruch, mag er auch materiellrechtlich unhaltbar sein oder etwa einen unzutreffenden Gläubiger bezeichnen. Anders wäre dies nur in den seltenen Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung sich so weit von allen denkbaren Rechtsgrundlagen entfernt, dass sie den Makel der Unwirksamkeit auf der Stirn trägt und somit als nichtig zu bezeichnen ist. Davon kann aber bei einem Beschluss oder einem Verfahrensvergleich keine Rede sein, wenn er eine allgemein übliche und zulässige Tenorierung enthält, die lediglich unter den Besonderheiten des konkreten Falles nicht hätte ergehen dürfen. Das ist zwar ein Fall der materiellen Unrichtigkeit, der aber keinesfalls zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt.

8 8 7 Kann ein verheirateter Elternteil nach der Trennung eine Beistandschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt trotz gesetzlich geregelter Verfahrensstandschaft ( 1629 Abs. 3 BGB) beantragen? Grundsätzlich ist zwar zu beachten, dass unter den Voraussetzungen des 1629 Abs. 3 BGB bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts nur der dort bezeichnete Elternteil das Kind als Verfahrensstandschafter vertreten kann und infolgedessen bspw auch befugt ist, im eigenen Namen den Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach 249 ff FamFG zu stellen. Wenn aber ein Elternteil durch seinen Antrag beim Jugendamt wirksam eine Beistandschaft nach 1712 ff BGB errichtet hat, ist die Rechtsauffassung sehr gut vertretbar, dass der Beistand auch uneingeschränkt berechtigt ist, das Kind bei der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts zu vertreten. Die Beschränkung des 1629 Abs. 3 BGB, welche verhindern soll, dass vor einer Scheidung das Kind gewissermaßen in einen Rechtsstreit seiner getrennt lebenden Eltern hineingezogen wird, entfällt für diesen Fall. Die Befugnis des Beistands zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt hat der BGH ausdrücklich bestätigt (BGH , XII ZB 250/14). Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig. Literaturverzeichnis Zöller, R., (Begr.) (2014). Zivilprozessordnung mit FamFG. Kommentar. 30. Aufl., Otto Schmidt, Köln (zit. Zöller/Bearbeiter)

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