Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni"

Transkript

1 VGH München, Beschluss v CS Normenketten: LStVG Art. 8, 18 II BayVwVfG Art. 40 VwGO 80 V, 146 IV 6 Art. 18 Abs. 2 LStVG LStVG Art. 8, 18 II BayVwVfG Art. 40 VwGO 80 V, 146 IV 6 Schlagworte: Hund, Hundehaltung, Leinenzwang, Gemeinde, Sofortvollzug, Vollziehung Tenor I. In Abänderung der Nr. 1. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. April 2015 insoweit wiederhergestellt, als die Antragstellerin verpflichtet wurde, ihre Collie- Mischlingshündin Cilly außerhalb des befriedeten Besitztums (Anwesen B.-str...., L.) nur an einer reißfesten, schlupfsicheren und maximal 3 m langen Leine auszuführen, und diesbezüglich die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 3 des Bescheides (Zwangsgeldandrohung) angeordnet. II. Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2015 tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe 1 I.Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2015 insoweit weiter, als sie verpflichtet wurde, ihre Collie-Mischlingshündin Cilly außerhalb des befriedeten Besitztums nur an einer reißfesten, schlupfsicheren und maximal 3 m langen Leine auszuführen. 2 Die Antragstellerin ist Halterin eines dunkelbraunen Mischlingshundes und eines schwarz-weiß-braunen Collie-Mischlingshundes mit dem Namen Cilly. Diese Hunde führt sie - gelegentlich mit dem Hund ihres Lebensgefährten - im Außenbereich des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin aus. 3 Am 13. März 2015 informierte Frau Dr. V.-S. die Antragsgegnerin, dass eine ihrer Patientinnen von einem Hund der Antragstellerin gebissen worden sei. Es handle sich um drei oberflächliche Bisswunden. Als Zeugen wurden Frau J. M. und Frau B. F. benannt. 4

2 Mit Schreiben vom 16. März 2015 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, zu einem am 13. März 2015 von einem ihrer Hunde verursachten Beißunfall mit Körperverletzung Stellung zu nehmen. 5 Die Antragstellerin schilderte den Vorfall vom 13. März 2015 dahingehend, dass sie mit ihren beiden Hunden und dem Hund ihres Lebensgefährten spazieren gegangen sei. Als eine Nordic-Walking-Gruppe aufgetaucht sei, sei ihr Hund Cilly auf diese Gruppe zugelaufen. Der Hund habe gebellt, die Frauen hätten gerufen und geschimpft. Die Antragstellerin habe den Hund zurückrufen können. Eine der Frauen habe sich beklagt, dass sie gebissen worden sei. Die Antragstellerin habe sich das nicht recht vorstellen können, weil Cilly kein Hund sei, der beißen würde oder je gebissen habe. 6 Die Zeugin B. F. schilderte den Vorfall dergestalt, dass alle Hunde, die die Antragstellerin ausgeführt habe, auf die Gruppe zugerannt seien und es der Antragstellerin nur gelungen sei, einen Hund zu sich zurückzurufen. Die Zeugin J. M. sagte aus, dass alle drei Hunde bellend auf die Gruppe zugerannt seien und es der Antragstelerin nicht gelungen sei, die Hunde in den Griff zu bekommen. Ein schwarz-weißer Hund habe die Geschädigte W. dann unvermittelt in die Wade gebissen. 7 Die Antragsgegnerin erließ am 2. April 2015 einen Bescheid, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, ihre Collie-Mischlingshündin Cilly außerhalb des befriedeten Besitztums nur an einer reißfesten, schlupfsicheren und maximal 3 m langen Leine auszuführen. Ansonsten sei die Hündin ausbruchsicher zu verwahren (Nr. 1 des Bescheids). Daneben habe die Antragstellerin sicherzustellen, dass die sich aus Nr. 1 des Bescheides ergebenden Verpflichtungen auch von Dritten erfüllt würden, welche mit der Betreuung und Ausführung der Hündin Cilly beauftragt seien (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen wurde angeordnet (Nr. 3). In einer weiteren Nr. 3 drohte die Antragsgegnerin für den Fall eines Verstoßes gegen die Nr. 1 und 2 des Bescheides ein Zwangsgeld von jeweils 500,00 Euro an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG vorlägen, da von der Hündin Cilly eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehe. Die Antragsgegnerin sehe es als erwiesen an, dass die Geschädigte W. am 13. März 2015 von Cilly gebissen worden sei. Da es bereits zu Beißvorfällen gekommen sei, sei eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten. Die Auflagen zur sicheren Verwahrung und zum Leinenzwang seien zur Verhütung der von einem Hund ausgehenden Gefahren regelmäßig geeignet und nicht unangemessen. Der Sofortvollzug wurde mit der nicht unerheblichen Gefahr weiterer Schäden an den Rechtsgütern Leben und Gesundheit Dritter begründet. 8 Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 29. April 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 26. Juni 2015 ab. Der Hund der Antragstellerin sei als großer Hund einzustufen. Von solchen großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumliefen, ginge nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder andere Hunde aus. Zu Beißzwischenfällen müsse es vor dem Erlass einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht gekommen sein. Nach den Gründen des angefochtenen Bescheides habe es mit der Hündin Cilly einen Vorfall gegeben, der von mehreren Personen offensichtlich als bedrohlich empfunden worden sei. Eine Bissverletzung sei ärztlich attestiert worden. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der Hund Frau W. gebissen, gezwickt oder nur gestupst habe. Allein der Umstand, dass der Hund auf die Frauengruppe zugelaufen sei, genüge als Anlass für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Der Vorfall am 13. März 2015 zeige deutlich, dass auch grundsätzlich gutmütige und gehorsame Hunde in besonderen Situationen außer Kontrolle ihres Halters gerieten und dadurch Dritte gefährdeten oder auch nur ängstigen könnten. Die Auflagen in Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides seien geeignet und auch verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse, der Vielzahl von Spaziergängern, Joggern, Nordic-Walkern etc. außerhalb des bebauten Ortsbereichs ständig

3 mit Begegnungen zu rechnen sei, so dass der angeordnete Leinenzwang und die Auflage einer ausbruchssicheren Unterbringung ermessensgerecht erschienen. 9 Im Beschwerdeverfahren, das nur die Anordnung des Leinenzwangs, nicht aber die Anordnung, den Hund ausbruchssicher zu verwahren, betrifft, beantragt die Antragstellerin: Unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses wird die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. 11 Es werde energisch in Abrede gestellt, dass der Hund Cilly überhaupt gebissen habe. Es sei gänzlich unwahrscheinlich, dass die drei auf der Wade befindlichen Hautverletzungen, die auf der Übersichtsaufnahme der linken Wade sichtbar seien, von einem Hundebiss stammten. Es sei nicht richtig, dass es mit dem Hund Cilly in der Vergangenheit zu mehreren Beißvorfällen gekommen sei. Der Hund habe nie gebissen oder auch nur andere Menschen gezwickt. Es habe vor sechs Jahren einen einzigen Vorfall mit einem Hund gegeben, nicht aber mit Cilly, sondern mit dem Hund Clara, der dem Lebensgefährten der Antragstellerin gehört habe. Die Behauptung der Antragsgegnerin, es liege im Bereich um die Gemeinde im Außenbereich eine hohe Frequenz von Personen vor, treffe nicht zu. Letztendlich sei mit dem vorgelegten Sachverständigengutachten die außergewöhnliche Friedfertigkeit des Hundes Cilly bestätigt worden. Sie gehöre auch nur zu den mittelgroßen Hunden, da sie nur 20 kg schwer sei. 12 Die Antragsgegnerin legte im Beschwerdeverfahren den Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Oberfranken zu dem gegen die Antragstellerin anhängigen Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung vor. Enthalten ist darin eine Anhörung der Zeugin B. F. (Bl. 36 d. VGH-Akte). Darin ist vermerkt, dass der Unterzeichner der Zeugin ein Lichtbild des Mischlingshundes Cilly gezeigt habe. Als die Zeugin das Bild näher betrachtet habe, sei sie zu dem Schluss gekommen, dass es sich hierbei nicht um den Hund handle, der die Geschädigte W. gebissen habe. Sie gab an, dass es sich um einen größeren grauen Hund mit wuscheligem Fell gehandelt habe, aber definitiv nicht um den auf dem Bild gezeigten Collie-Mischling. 13 Die Antragsgegnerin beantragt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 15 Die Antragsgegnerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Geschädigte W. vom Hund Cilly der Antragstellerin gebissen worden sei. Dieser Sachverhalt werde im polizeilichen Ermittlungsvorgang von den Zeuginnen zweifelsfrei bestätigt. Auch die behandelnden Ärzte könnten die Bissverletzung bestätigen. Die Feststellung des Lebensgefährten der Antragstellerin, ob er im Außenbereich jemanden getroffen habe oder nicht, seien zum einen punktuell und zum anderen nicht verallgemeinerungsfähig, da sie sich nur auf gemeinsame Spaziergänge oder auf Spaziergänge des Lebensgefährten in dem genannten Zeitraum beziehen könnten. Die Antragstellerin wohne nahe am östlichen Ortsrand und könne von da aus schnell in den Außenbereich gelangen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin mit der Hündin Cilly eine Therapiehundeausbildung durchgeführt habe und der Sachverständige B. zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei Cilly um einen friedfertigen Hund handle, vermöge dies nicht zu entkräften. Eine solche Begutachtung sei stets nur eine Momentaufnahme. Die Meinung der Antragstellerin, im Außenbereich des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liege keine hohe Spaziergängerfrequenz vor, könne nicht nachvollzogen werden. Diese Bereiche würden von vielen Bürgern zur sportlichen Betätigung und Freizeitgestaltung genutzt. Dies folge bereits aus der örtlichen Lage. Bei dem Hund Cilly handle es sich um einen großen Hund, da er eine Widerristhöhe von 56 cm bei 20 kg Körpergewicht aufweise. Insoweit werde auf das Urteil des Senats vom 9. November 2010 verwiesen. Es bedürfe für eine Anordnung nach Art. 18 LStVG daher nicht einmal konkret stattgefundener Zwischenfälle oder Hundebisse. Der der

4 streitgegenständlichen Anordnung zugrundeliegende Sachverhalt habe sich nicht innerhalb geschlossener Ortslage ereignet, sondern gerade im Außenbereich, wo sich auch Bürger in der Freizeit bewegten. 16 Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen. 17 II. Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung. 18 Der Senat geht entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung davon aus, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2015, soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. 19 Nach Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Der Senat geht dabei grundsätzlich davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht (BayVGH, U. v BV juris Rn. 25; U. v B juris Rn. 24). Insbesondere muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht zu Beißzwischenfällen gekommen seien. Daher eröffnet Art. 18 Abs. 2 LStVG nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Möglichkeit, für große Hunde im konkreten Einzelfall einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 14 m. w. N.). 20 Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Bescheides vom 2. April 2015 bei der Anordnung des generellen Leinenzwangs für das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausschließlich darauf abgestellt, dass die Hündin Cilly die Geschädigte W. gebissen habe. Dies sei durch die Bestätigung der behandelnden Ärztin sowie den Zeugenaussagen von Frau M. und Frau F. bewiesen. Sie hat nicht - wie später das Verwaltungsgericht - das Vorliegen einer konkreten Gefahr (auch) damit begründet, dass es sich bei Cilly um einen großen Hund und eine schon davon in bewohnten Gebieten ausgehende Gefährdung handle. Weder aus der Anzeige der behandelnden Ärztin vom 13. März 2015 noch aus den Zeugenaussagen von Frau F. und Frau M. ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Hund Cilly die Geschädigte W. gebissen habe. Die beiden Zeuginnen sagten übereinstimmend aus, dass alle drei Hunde, mit denen die Antragstellerin unterwegs war, auf die Frauengruppe zugerannt seien und die Antragstellerin die Hunde bis auf einen nicht habe zurückrufen können. Frau M. sagte aus, dass es ein schwarz-weißer Hund gewesen sei, der die Geschädigte gebissen habe. Augenscheinlich handelt es sich bei Cilly aber nach den bei den Akten befindlichen Farbfotos und dem Verzeichnis der Antragsgegnerin über die in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde um einen schwarz-weiß-braunen Hund. Frau F. äußerte sich zu der Frage, welcher der drei Hunde zugebissen habe, zunächst überhaupt nicht. Die Antragsgegnerin ist trotz des nicht eindeutigen Sachverhalts, ohne sich weiter über das äußere Erscheinungsbild der drei von der Antragstellerin am 13. März 2015 ausgeführten Hunde zu informieren, davon ausgegangen, dass die Verletzung von Frau W. von einem Biss von Cilly herrühre. Im anhängigen Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung hat Frau F. dann aber nach der Vorlage eines entsprechenden Lichtbildes am 20. Juli 2015 zweifelsfrei ausgesagt, dass es nicht der Hund Cilly gewesen sei, der die Geschädigte W. gebissen habe, sondern ein größerer grauer Hund mit wuscheligem Fell.

5 21 Auch wenn das Verwaltungsgericht wohl zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach Art. 18 Abs.2 LStVG insoweit vorliegen, weil von größeren Hunden (um einen solchen handelt es sich bei dem Hund Cilly ), auch wenn sie gutmütig und von friedlicher Wesensart sind, in bewohntem Umfeld generell eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen ausgehen kann, so stellt sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, einen uneingeschränkten Leinenzwang für den Hund Cilly anzuordnen, allein deshalb als fehlerhaft dar, weil sie bei der Ausübung des Ermessens, ob eine solche Anordnung überhaupt getroffen werden soll (Entschließungsermessen), davon ausgegangen ist, dass es der Hund Cilly war, der die Geschädigte W. gebissen hat, obwohl schon im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides und erst recht nach der Aussage der Zeugin F. am 20. Juli 2015 erhebliche Zweifel daran bestehen. Der Begründung des Bescheids vom 2. April 2015 lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin auch dann einen generellen Leinenzwang für Cilly angeordnet hätte, wenn sie nicht der Auffassung gewesen wäre, dass Cilly die Geschädigte W. gebissen habe, sondern alleine deshalb, weil von Cilly als großem Hund in bewohnten Gebieten die dargelegten Gefahren ausgehen. 22 Die Auffassung des Erstgerichts, die Antragsgegnerin habe ausreichende und nachvollziehbare Ermessenserwägungen dahingehend angestellt, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich gewesen seien, um die von Cilly ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu verhüten, ist daher nicht zutreffend. Der Bescheid vom 2. April 2015 leidet nicht nur hinsichtlich des Entschließungsermessens (s.o.), sondern auch bezogen auf das Auswahlermessen (s. Art. 8 LStVG) an einem Ermessensfehler. Zu der im Bescheid unter Nr. 1 angeordneten und allein noch streitgegenständlichen Maßnahme, den Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur an einer reißfesten, schlupfsicheren und maximal 3 m langen Leine auszuführen, führt die Antragsgegnerin lediglich aus, dass der Leinenzwang zur Verhütung der von einem Hund ausgehenden Gefahr regelmäßig geeignet und nicht unangemessen sei. Auf den natürlichen Bewegungsdrang des Hundes komme es angesichts der hervorgerufenen Gefährdung nicht an. Die Anordnung eines generellen Leinenzwangs sei das mildeste Mittel. Die Antragsgegnerin unterscheidet nicht zwischen einem Anleinzwang im Bereich bebauter Ortsteile (auf den sich die von ihr zitierten Senatsentscheidungen zur Gefährdung durch große und kräftige Hunde beziehen) und in Bereichen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, wo erfahrungsgemäß weniger Menschen unterwegs sind als innerhalb bebauter Ortsteile. Aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 ergibt sich zwar, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die starke Frequentierung des Außenbereichs in ihrem Gemeindegebiet eine Begegnung mit Dritten jederzeit erwarten lasse. Der Bescheid vom 2. April 2015 selbst enthält hierzu jedoch keinerlei Ausführungen und setzt sich insbesondere auch nicht damit auseinander, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, um dem Hund überhaupt noch eine Möglichkeit zum freien Auslauf zu verschaffen (z. B. Anordnung, dass der Hund anzuleinen ist, wenn sich Dritte in Sichtweite befinden) und warum diese nicht geeignet sind, der von dem Hund Cilly angeblich ausgehenden Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen zu begegnen. 23 Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2015 entsprechend abzuändern. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den umfassenden Leinenzwang auch die Nichtvollziehbarkeit und damit verbunden die Rechtswidrigkeit der darauf bezogenen Anordnung in Nr. 2 und der Zwangsmittelandrohung in Nr. 3 des Bescheides zur Folge hat, so dass insoweit ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen war. 24 Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

6 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

Ermessensentscheidung, Ermessensfehler, Gefahrenabwehr, Gefahrenprognose, Hundehaltung, Leinenzwang, Dauerverwaltungsakt, Anleinzwang, Maulkorb

Ermessensentscheidung, Ermessensfehler, Gefahrenabwehr, Gefahrenprognose, Hundehaltung, Leinenzwang, Dauerverwaltungsakt, Anleinzwang, Maulkorb VGH München, Urteil v. 26.11.2014 10 B 14.1235 Titel: Ermessensentscheidung, Ermessensfehler, Gefahrenabwehr, Gefahrenprognose, Hundehaltung, Leinenzwang, Dauerverwaltungsakt, Anleinzwang, Maulkorb Normenketten:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 214/14 6 L 694/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 21.06 (3 PKH 6.06) VGH 10 S 2854/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Ist der Ehegatte des antragstellenden Ausländers zur Ausreise verpflichtet und muss er daher das Bundesgebiet verlassen, so ist bei der zur Beurteilung der zukünftigen Sicherung des

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Bei der Kampfhundeverordnung aus dem Jahre 1992, die die Hunderassen festlegt, die als Kampfhunde gelten bzw. bei denen die Kampfhundeigenschaft widerlegt werden kann, handelt es

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14

OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14 Vorrang des Verfalls von Wertersatz; Herausgabe von Bestechungsgeldern OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 01.07.2014, 5 ME 52/14 42 Abs 2 BeamtStG, 73 Abs 1 S 2 StGB Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 256/12 1 L 139/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 281/12 1 K 923/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen. Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -

Mehr

Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis VGH München, Beschluss v. 06.10.2017 11 CS 17.1144 Titel: Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis Normenkette: StVG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 5 bis 7, 28 Abs.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 534/10 1 K 325/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Haltungsverbot für große bzw. aggressive Hunde

Haltungsverbot für große bzw. aggressive Hunde VG Augsburg, Urteil v. 28.11.2017 Au 1 K 17.1758 Titel: Haltungsverbot für große bzw. aggressive Hunde Normenkette: LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: 1. Die Untersagung

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis

Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis VG München, Beschluss v. 17.12.2015 M 6a S 15.4195 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 3 I FeV 46 I Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1 Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung,

Mehr

VGH Aktenzeichen: 10 AS Sachgebietsschlüssel: 520. Gericht: Rechtsquellen: 80 Abs. 5 VwGO Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG 117 OWiG.

VGH Aktenzeichen: 10 AS Sachgebietsschlüssel: 520. Gericht: Rechtsquellen: 80 Abs. 5 VwGO Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG 117 OWiG. Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 AS 10.1074 Sachgebietsschlüssel: 520 Rechtsquellen: 80 Abs. 5 VwGO Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG 117 OWiG Hauptpunkte: - nächtliches langanhaltendes Bellen eines Hundes - Bestimmtheit

Mehr

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen: Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE 11.2174 Sachgebietsschlüssel: 423 Rechtsquellen: 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GastG; 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin

Mehr

VGH Aktenzeichen: 10 CS Sachgebietsschlüssel: 512. Gericht: Rechtsquellen: Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG. Hauptpunkte:

VGH Aktenzeichen: 10 CS Sachgebietsschlüssel: 512. Gericht: Rechtsquellen: Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 CS 09.2811 Sachgebietsschlüssel: 512 Rechtsquellen: Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG Hauptpunkte: Versammlungsverbot Wunsiedel Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 235/11 1 L 255/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Antragstellerin

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

VGH Hessen Beschl. v B 1699/17. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle

VGH Hessen Beschl. v B 1699/17. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle VGH Hessen Beschl. v. 20.11.2017 8 B 1699/17 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle VGH Hessen, Beschl. v. 20.11.2017-8 B 1699/17 (VG Darmstadt, Beschl. v. 19.7.2017-3

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 329/12 6 L 29/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 4 K 12.738 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - gegen Verwaltungsgemeinschaft S vertreten durch

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Aufenthaltserlaubnis, Kindernachzug, Altersgrenze, Volljährigkeit, Familienzusammenführung, italienisches Visum

Aufenthaltserlaubnis, Kindernachzug, Altersgrenze, Volljährigkeit, Familienzusammenführung, italienisches Visum VGH München, Beschluss v. 08.12.2014 10 CS 14.2500 und 10 C 14.2501 Titel: Aufenthaltserlaubnis, Kindernachzug, Altersgrenze, Volljährigkeit, Familienzusammenführung, italienisches Visum Normenketten:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 BN 15.09 VGH 3 S 1415/07 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 103/17 6 L 260/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 776/11 3 K 354/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

VGH Aktenzeichen: 1 CS Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: DSchG Art. 16 Abs. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs.

VGH Aktenzeichen: 1 CS Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: DSchG Art. 16 Abs. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs. Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 CS 12.2638 Sachgebietsschlüssel: 920 Rechtsquellen: DSchG Art. 16 Abs. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Hauptpunkte: Baudenkmal; Betretungsrecht; Anfertigung von Fotografien

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 967/05 Verwaltungsgericht Meiningen - 1. Kammer - 1 E 468/04 Me Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn T, M, W bevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

Landgericht Ravensburg. Beschluss

Landgericht Ravensburg. Beschluss Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 11 S 83.16 VG 3 L 1064/16 Potsdam Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache des Herrn, BESCHLUSS bevollmächtigt:,, Antragstellers und Beschwerdeführers,

Mehr

Hauptpunkte: Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt) Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensfehlers

Hauptpunkte: Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt) Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensfehlers Gericht: VGH Aktenzeichen: 14 ZB 09.1289 Sachgebietsschlüssel: 940 Rechtsquellen: 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 BayDSchG Hauptpunkte: Antrag

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 456/13 5 L 322/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 86/17 6 L 38/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 18.04.2016 Wichtige neue Entscheidung Bauordnungsrecht: Änderung von Dachflächenfenstern während der Bauausführung eines

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 26.08 VGH 14 B 06.1022 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 45/11 3 L 526/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät - Antragsteller - - Beschwerdegegner

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung

Mehr

Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses

Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses Ausgabe Mai 2018 Im Newsletter Februar 2018 haben wir erläutert, dass die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses nur unter engen Voraussetzungen

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 BS 105/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Antragsteller - - Beschwerdegegner - gegen die Stadt Leipzig

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Anordnung zur Sicherstellung und Unterbringung von Hunden mit Kostengrundentscheidung

Anordnung zur Sicherstellung und Unterbringung von Hunden mit Kostengrundentscheidung VGH München, Urteil v. 18.09.2017 10 B 17.50 Titel: Anordnung zur Sicherstellung und Unterbringung von Hunden mit Kostengrundentscheidung Normenketten: LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 9 Abs. 1 S. 1 KG

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 112.05 VG 8 K 985/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel:

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel: VG Augsburg, Beschluss v. 07.12.2012 7 S 12.1540 Titel: Normenketten: BayVwZVG Art. 29, 30, 34, 36 WaffG 1 II Nr. 1, IV, 12 IV 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Mehr

Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis

Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis VGH München, Beschluss v. 20.02.2017 11 CS 16.2605 Titel: Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: FeV 11 Abs. 8 S. 1, 14 Abs. 1 S. 2 StVG 3

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 357/11 2 L 416/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 BN 35.17 VGH 15 N 15.1485 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 2017 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr