Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel:
|
|
- Hannah Lorentz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG Augsburg, Beschluss v S Titel: Normenketten: BayVwZVG Art. 29, 30, 34, 36 WaffG 1 II Nr. 1, IV, 12 IV 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Orientierungsatz: Obdachlosenrecht; Aufhebung des Bewilligungsbescheides; Gebrauch einer Schreckschusspistole in Unterkunft; keine drohende Obdachlosigkeit Schlagworte: Schreckschusspistole, Obdachlosigkeit, Räumung, Obdachlosenunterkunft Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung der Aufhebung des Zuweisungsbescheides der Antragsgegnerin vom 8. November 2012 durch Bescheid vom 23. November Dem Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 6. September 2012, vom 26. September 2012 und vom 8. November 2012 zusammen mit seiner Lebensgefährtin Obdach in einer Wohnung zur Verfügung gestellt. Die Unterbringung ist befristet bis 31. Januar Nach Mitteilung der Polizei hat der Antragsteller bei einem Vorfall am 19. November 2012 im Haus...-weg... aus einer Schreckschusspistole Schüsse abgegeben. Der Antragsteller habe die Wohnung anderer
2 Bewohner des Hauses ungefragt betreten und sei stark alkoholisiert gewesen. Es kam daher zu einem Polizeieinsatz. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers wurden zwei Schreckschusspistolen aufgefunden und sichergestellt Mit Bescheid vom 23. November 2012 wurde der Zuweisungsbescheid vom 8. November 2012 hinsichtlich der zugewiesenen Wohnung und der Person des Antragstellers widerrufen und als Räumungstermin der 29. November 2012, 9 Uhr angegeben (Ziffer 1.). Für den Fall der nicht fristgerechten Räumung wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wurde angeordnet. 5 Der Bescheid wurde dem Antragsteller persönlich am 23. November 2012 ausgehändigt. 6 Bei einer Begehung des Anwesens durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 29. November 2012 wurde der Antragsteller nicht angetroffen Am 5. Dezember 2012 wandte sich der Antragsteller schriftsätzlich an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg. 8 Er erklärte, dass er mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2012 nicht einverstanden sei. Für diesen Bescheid würde es keine Begründung geben. Er habe am 4. Dezember 2012 noch einen Termin zur Aussage bei der Polizei. Die Zeugen seien noch nicht gehört worden Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 6. Dezember den Antrag abzulehnen. 11 Sie führte aus, dass der Antragsteller durch sein belegbares Verhalten Anlass zu Konflikten gegeben habe, welche zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft und zur Gefährdung von Hausbewohnern führen würden. Es könne nur durch die Räumung eine weitere Gefährdung ausgeschlossen werden. Die Fristen seien dem Einzelfall angemessen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen. II. 13 Der Schriftsatz des rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers war zum einen als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2012 sowie als Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen ( 88 VwGO). Dieser Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. des Bescheidtenors wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 2. des Bescheidtenors (Art. 38 Abs. 1, Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes [BayVwZVG]) angeordnet werden soll. 14 Der in dem dargelegten Sinne ausgelegte Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig aber unbegründet. 15
3 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 3. des Bescheides war nicht aufzuheben bzw. die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sich der streitgegenständliche Bescheid im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. 16 Nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. 17 Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erweist sich die erhobene Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend. 18 Unter Anwendung dieser Grundsätze war der vorliegende Antrag abzulehnen. Die erhobene Klage erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als unbegründet, da die Aufhebung des Zuweisungsbescheides und Verpflichtung zur Räumung rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzen ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 a) Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 3. der Gründe des Bescheides entspricht den formellen Anforderungen des 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH vom Az. 11 CS <juris> RdNr. 22). 20 Das besondere öffentliche Interesse, das Benutzungsverhältnis bereits ab dem 29. November 2012 zu beenden, wird mit der Prävention weiterer Konflikte begründet, was den Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. 21 b) Eine möglicherweise unterbliebene Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wäre im gerichtlichen Verfahren nachholbar und damit heilbar (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). 22 c) Seine Rechtsgrundlage findet die Entziehung der Benutzungsgenehmigung in 23 9 Abs. 1, 2 Buchst. d), i) und j) der Satzung über die Obdachlosenunterbringung in Augsburg vom (ABl. S. 112, im Weiteren Obdachlosenunterbringungssatzung ). Hiernach endet das Benutzungsverhältnis durch Fristablauf oder Entziehung der Benutzungsgenehmigung. Die Benutzungsgenehmigung kann insbesondere geändert oder entzogen werden, wenn in einem schwerwiegenden Fall gegen Ordnungsvorschriften verstoßen wird ( 9 Abs. 2 Buchst. d der Obdachlosenunterbringungssatzung) oder der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können ( 9 Abs. 2 Buchst. i der Obdachlosenunterbringungssatzung) oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt ( 9 Abs. 2 Buchst. j der Obdachlosenunterbringungssatzung).
4 24 Auf die Obdachlosenunterbringungssatzung nimmt der Zuweisungsbescheid vom 6. September 2012 ausdrücklich Bezug (Ziffer 6.) und bestimmt, dass die Benutzungsgenehmigung widerrufen werden kann, wenn das Verhalten des Benutzers dazu Anlass gibt (Ziffer 5.) 25 d) Der Antragsteller hat durch den Gebrauch seiner Schreckschusswaffe einen schwerwiegenden Verstoß gegen Ordnungsvorschriften begangen. 26 Zum einen hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung gegen das Waffengesetz verstoßen. Dieses stellt aufgrund seiner Zielrichtung und dem hier vorliegenden Bezug zur Obdachloseneinrichtung eine Ordnungsvorschrift im Sinne des 9 der Obdachlosenunterbringungssatzung dar (vgl. 1 Abs. 1 des Waffengesetzes [WaffG]). Eine Schreckschusswaffe ist als Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren (Nr. 2.6 der Anlage 1 zum WaffG, 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 WaffG), an deren Umgang gewisse Anforderungen gestellt werden. 27 Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis - wovon hier auszugehen ist - nur im Rahmen des 12 Abs. 4 WaffG zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass eine dieser Regelungen hier zutreffen sollte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Inhaber des Hausrechts (die Antragsgegnerin, vgl. 7 und 11 Abs. 1 der Obdachlosenunterbringungssatzung) diesem zugestimmt hätte. Auch stellt das Treppenhaus oder eine fremde Wohnung nicht das eigene befriedete Besitztum dar. 28 Als schwerwiegend ist der Verstoß einzustufen, gleich ob auf Personen gezielt wurde oder nicht, da Schusswaffen ein erhebliches Bedrohungspotential bieten und deren Gebrauch, noch dazu unter einer Alkoholisierung, dazu geeignet ist, den Hausfrieden nachhaltig zu stören. 29 Es ist kein Grund ersichtlich oder vorgetragen, warum der Antragsteller zum Gebrauch seiner Schreckschusspistole berechtigt gewesen sein sollte. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller zum Besitz der Schusswaffen berechtigt ist. 30 Der Gebrauch der Schusswaffe ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung durch die vorliegenden Aktenvermerke und Aussagen der Polizisten ausreichend belegt. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes findet keine Beweiserhebung statt. 31 Darüber hinaus stellt der Schuss mit einer Schreckschusswaffe eine über das normale Maß hinausgehende, vermeidbare Belästigung - wenn nicht gar strafrechtlich relevante Bedrohung oder Nötigung - dar. Somit hat der Antragsteller auch in schwerwiegender Weise (vgl. o.) gegen die Ordnungsvorschrift des 11 Abs. 1 der Obdachlosenunterbringungssatzung verstoßen. Hinzu tritt, dass der Antragsteller die Wohnung anderer Bewohner des Hauses ungefragt betreten hat. 32 e) Durch dieses Verhalten hat der Antragsteller auch Anlass zu Konflikten gegeben, welche zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder Gefährdung der Hausbewohner führen ( 9 Abs. 2 Buchst. i der Obdachlosenunterbringungssatzung) und es liegt in der Verhinderung einer für die Mitbewohner der Obdachlosenunterkunft gefährlichen Situation ein wichtiger Grund gemäß 9 Abs. 2 Buchst. j der Obdachlosenunterbringungssatzung vor. Es war der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Hausrechts aus sachlichen Gründen, der Konfliktvermeidung, möglich, die Zuweisung zu beenden; die Antragsgegnerin darf präventiv tätig werden (vgl. BayVGH vom Az. 4 C ). 33
5 Anlass zur Annahme einer gefährlichen Situation für die Bewohner ist durch das Betreten fremder Wohnungen mit Schusswaffen gegeben. 34 Der Hausfrieden in der derzeitigen Unterkunft des Antragstellers ist dadurch erheblich beeinträchtigt. 35 f) Die Maßnahme erweist sich auch als verhältnismäßig. 36 Sie ist zur Erreichung eines legitimen Ziels (ordnungsgemäßer Betrieb der öffentlichen Einrichtung Obdachlosenunterkunft) geeignet und erforderlich; ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht gegeben. 37 Angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne, ist die Maßnahme, obwohl die Schusswaffen inzwischen sichergestellt sind und der Antragsteller derzeit keinen Zugriff auf sie hat. Ein Konfliktpotential, welches nach der summarischen Prüfung im hiesigen Verfahren vom Antragsteller ausgeht, beruht nicht nur auf dem Besitz der Schusswaffen sondern auch dem weiteren Verhalten des Antragstellers, der fremde Wohnungen betritt und deren Bewohner in Angst versetzt. Dass dies damit nachhaltig beendet würde, indem der Antragsteller keine Schusswaffe mehr besitzt, ist nicht anzunehmen und muss nicht abgewartet werden. Es ist anzunehmen, dass gerade durch das Verhalten des Antragstellers eine erhebliche Störung des dortigen Hausfriedens eingetreten ist. 38 Dem Antragsteller wurde ausreichend Zeit eingeräumt, die Wohnung zu verlassen. 39 Die Antragsgegnerin hat telefonisch eine Unterbringung in einer anderen Obdachlosenunterkunft für den Fall, dass der Antragsteller keine anderweitige Unterkunft findet, zugesagt. Die Antragsgegnerin kommt somit ihrer Verpflichtung aus Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) nach, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen, wozu auch die Unterbringung Obdachloser, insbesondere wenn deren Leben und Gesundheit aufgrund der Witterung ohne Unterbringung bedroht ist, gehört. Der Antragsteller hat keine Obdachlosigkeit zu befürchten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft besteht nicht (vgl. VG Augsburg vom Az. Au 7 E ; vom Az. Au 7 S ). 40 g) Die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs folgt aus Art. 29, 30, 34 Satz 1, 36 BayVwZVG. Eine Androhung bzw. Anwendung von Zwangsgeld, welche nach Art. 34 Satz 1 BayVwZVG grundsätzlich vorrangig wäre, konnte hier ausnahmsweise unterbleiben, da dies keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. Zur Verhinderung gefährlicher Situationen für die Hausbewohner ist eine zeitnahe tatsächliche Räumung der Wohnung durch den Antragsteller geboten Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten des Antragstellers aus. Das Vollzugsinteresse überwiegt hier. Hierzu wird auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit verwiesen Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung folgt 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Abschnitt II. Nr. 1.5, Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen
VG München, Beschluss v. 10.11.2015 M 6b S 15.2813 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens Normenketten: FeV 11 VIII,
MehrSchlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis
VG München, Beschluss v. 17.12.2015 M 6a S 15.4195 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 3 I FeV 46 I Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1 Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung,
Mehr1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
VG Augsburg, Beschluss v. 01.03.2016 Au 3 S 16.138 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Normenketten: VwGO 80 V FEV 48 IV, Nr. 1, X Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Erlaubnis,
MehrRäumung und Umsetzung in eine andere Notunterkunft für Obdachlose
VG München, Beschluss v. 02.01.2017 M 22 S 16.5528 Titel: Räumung und Umsetzung in eine andere Notunterkunft für Obdachlose Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
MehrFahrerlaubnisentzug - Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei
VG München, Beschluss v. 01.07.2016 M 6 S 16.2624 Titel: Fahrerlaubnisentzug - Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei Normenketten: StVG 3 Abs. 1 FeV 11 Abs. 7,
MehrKein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs
VG München, Beschluss v. 06.03.2017 M 12 K 17.217, M 12 S 17.218 Titel: Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2, Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1, 31
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis mangels Teilnahme an der MPU - Befundbericht über Gamma-GT Wert nicht ausreichend
VG München, Beschluss v. 27.11.2015 M 6b S 15.3462 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Teilnahme an der MPU - Befundbericht über Gamma-GT Wert nicht ausreichend Normenketten: FeV 11 VIII 1, 13
MehrÖffentliche Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz
Stadt Regensburg, Postfach 110643, 93019 Regensburg Öffentliche Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr Sachbearbeitung
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---
Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,
MehrPflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung
VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung
MehrFahrerlaubnisentziehung, Abbauverzögerung, Kokain, Arzneimittel, Blutentnahme, richterliche Anordnung, Fahrungeeignetheit
VG München, Beschluss v. 16.12.2015 M 6a S 15.4082 Titel: Fahrerlaubnisentziehung, Abbauverzögerung, Kokain, Arzneimittel, Blutentnahme, richterliche Anordnung, Fahrungeeignetheit Normenketten: 3 Abs.
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrRechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis
VG München, Beschluss v. 12.05.2016 M 6 S 16.1824 Titel: Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. VwGO 80 Abs. 5 S. 1 Leitsätze: Eine Punktereduzierung durch
Mehr3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des
ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge
MehrTitel: Keine Wiedereinweisung in Obdachlosenunterkunft mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches
VG Augsburg, Beschluss v. 20.07.2016 Au 7 E 16.1013 Titel: Keine Wiedereinweisung in Obdachlosenunterkunft mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches Normenketten: LStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2
MehrSOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS
S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze Fall 5: Unfreiwilliger Umzug? Richterin am Verwaltungsgericht
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung
VG München, Beschluss v. 03.02.2017 M 6 S 16.5078 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 Leitsatz:
MehrVorladung zum Verkehrsunterricht wegen Uneinsichtigkeit
VG München, Beschluss v. 08.05.2017 M 23 S 17.1136 Titel: Vorladung zum Verkehrsunterricht wegen Uneinsichtigkeit Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVO 48 Leitsätze: 1 Das Parken auf einem Behindertenparkplatz
MehrErfolgloser vorläufiger Rechtsschutz - Zutrittsrecht des Schornsteinfegers für Feuerstättenschau
VG Regensburg, Beschluss v. 16.02.2016 RN 5 S 16.161 Titel: Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz - Zutrittsrecht des Schornsteinfegers für Feuerstättenschau Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 SchfHwG 1 Abs.
MehrAnforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes
VG München, Beschluss v. 16.08.2016 M 8 S 16.2548 Titel: Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 BayVwZVG Art. 31 Abs. 1 S. 2, Art. 36 Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1
MehrOrientierungsatz: Widerruf von Waffenbesitzkarten; Regelunzuverlässigkeit; gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz
VG Augsburg, Beschluss v. 06.03.2012 Au 4 S 12.260 Titel: Normenketten: VwGO 80 V WaffG 5 II, 45 II 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 3 VwGO 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG VwGO 80 V 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 3 VwGO 45 Abs.
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 2 E 602/02.Me Aktenzeichen M, B, S, - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit M, B, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Wolfgang Niedernhöfer, Karlstraße 4, 96515 Sonneberg, - Antragsteller - gegen Landkreis Sonneberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt
MehrVorläufiger Rechtsschutz gegen (vollzogene) Duldungsanordnung zum Betreten eines Grundstücks
VG Würzburg, Beschluss v. 17.03.2017 W 5 S 17.232 Titel: Vorläufiger Rechtsschutz gegen (vollzogene) Duldungsanordnung zum Betreten eines Grundstücks Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 TierSchG 2, 16 Abs. 2,
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrTitel: Erfolglose Klage gegen Auskunftspflicht über wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern eines Auszubildenden
VG München, Beschluss v. 22.02.2016 M 15 S 16.373 Titel: Erfolglose Klage gegen Auskunftspflicht über wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern eines Auszubildenden Normenketten: BAföG 47 Abs. 4 SGB I 60
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta
Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrVerwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. Datum: Aktenzeichen: VK 3/ Abs VwGO.
Urteil der Verwaltungskammer vom 16.05.1988 VK 3/87 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Urteil (rechtskräftig) Datum: 16.05.1988 Aktenzeichen: VK
MehrDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
VG München, Beschluss v. 12.02.2014 M 15 E 14.32 Titel: Normenketten: VwGO 80 V BayVwZVG Art. 26 V ZPO 829, 850c I, 850k 850 c Abs. 1 ZPO 850 k ZPO 80 Abs. 5 VwGO 54 Abs. 4 SGB I Orientierungsatz: Einstweiliger
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 967/05 Verwaltungsgericht Meiningen - 1. Kammer - 1 E 468/04 Me Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn T, M, W bevollmächtigt: Rechtsanwalt
Mehr2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, K, O bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marco Schütz, Lindenstr.22, 99894 Friedrichroda - Antragsteller - gegen den Landkreis
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrSozialgericht Dortmund. Beschluss
Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,
Mehr1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.12.2014-9 L 1533/14 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt.
MehrTitel: Eintragung eines Sperrvermerks auf einem ausländischen Führerschein nach vorangegangener Aberkennung
VG München, Beschluss v. 01.08.2016 M 26 S 16.1997 Titel: Eintragung eines Sperrvermerks auf einem ausländischen Führerschein nach vorangegangener Aberkennung Normenketten: StVG 3 Abs. 2 S. 2 FeV 47 Abs.
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrVERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS
2015-08-28 12: 17 VG Dresden +49351 446 5450» Familie F P 2/10 Beglaubigte Abschrift Az.: 6 L 815/15 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Michael - Antragsteller
MehrVerwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil
MehrOrientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Verstoß gegen die Visumpflicht; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens
VG München, Beschluss v. 15.11.2013 25 S 13.5091 Titel: Normenketten: AufenthG 5 I Nr. 2, II, 27 I, 28 I VwGO 80 V 1 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 5 Abs. 2 Satz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 504/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Wohnungsbaugenossenschaft eg vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 45/11 3 L 526/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät - Antragsteller - - Beschwerdegegner
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrEinstweiliges Rechtsschutzverfahren Fortbestehen der Bestandssperre eines Rinderbetriebes bei Tuberkuloseverdacht
Gericht: VGH Aktenzeichen: 20 CS 13.1174 Sachgebietsschlüssel: 542 Rechtsquellen: 80 Abs. 5, 146 VwGO 80 TierSG 6, 9 RindTbV Hauptpunkte: Einstweiliges Rechtsschutzverfahren Fortbestehen der Bestandssperre
MehrKeine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen
VG München, Beschluss v. 15.12.2016 M 10 S 16.5219 Titel: Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen Normenkette: AufenthG 16 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 1 Leitsatz: Wegen
MehrVollzug des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Erlass eines Aufenthaltsverbots wegen Entschärfung einer Fliegerbombe
32 Vollzug des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Erlass eines Aufenthaltsverbots wegen Entschärfung einer Fliegerbombe Anlagen - Evakuierungsplan - Liste der im Räumbereich liegenden
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ. 7 B 12083/94.OVG 5 L 2803/94.NW Beschluß
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ 7 B 12083/94.OVG 5 L 2803/94.NW Beschluß In dem Verwaltungsrechtsstreit... w e g e n Entziehung der Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 7. Senat des
MehrOrientierungsatz: Einstweilige Löschung personenbezogener Daten aus dem SIS; kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; keine Dringlichkeit
VG München, Beschluss v. 05.03.2012 10 E 12.561 Titel: Normenketten: VwGO 123 I 2 SDÜ Art. 96 III, 110, 111 AufenthG 84 II 1 Art. 110 SDÜ Art. 96 Abs. 3 SDÜ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Art. 14 BayVwVfG Art.
MehrEntziehung, Fahrerlaubnis, Cannabiskonsum, Nichtvorlage, Gutachten
VG München, Beschluss v. 03.09.2015 M 6a S 15.3114 Titel: Entziehung, Fahrerlaubnis, Cannabiskonsum, Nichtvorlage, Gutachten Normenketten: StVG 3 I FeV 11 VIII, 46 I BayVwVfG Art. 28 Schlagworte: Entziehung,
MehrSchlagworte: Haltungsverbot, Kampfhundeeigenschaft, Interessenabwägung, Staffordshire Bull Terrier, American Pit Bull Terrier
VG Würzburg, Beschluss v. 14.08.2013 5 S 13.676 Titel: Normenketten: VwGO 21, 67, 80 80 Abs. 5 VwGO Art. 37 Abs. 2 LStVG 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO 80 Abs. 5 VwGO Art. 37 Abs. 2 LStVG 80 Abs. 2 Satz 1
MehrVG Neustadt, Beschluss vom L 269/15.NW
VG Neustadt, Beschluss vom 11.05.2015-1 L 269/15.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
3 L 4/16.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn E., - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Albers
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis
MehrSchlagworte: Fahrerlaubnisentzug, Alkoholabhängigkeit, Alkoholentzug, Fahreignung, Abstinenz, Gutachten
VG Augsburg, Beschluss v. 23.03.2012 Au 7 S 12.371 Titel: Normenketten: VwGO 80 V StVG 3 I FeV 47 I 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 3 S. 1 VwGO 47 Abs. 1 S. 1 FeV VwGO 80 V 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 3 S. 1 VwGO 47
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
MehrGenehmigungspflicht, Verwaltungsgerichte, Grundstück
VG Augsburg, Beschluss v. 16.06.2015 Au 4 S 15.717, Au 4 S 15.720 Titel: Genehmigungspflicht, Verwaltungsgerichte, Grundstück Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr.
Mehreinstweilige Anordnung, Obdachlosenunterbringung, Unterbringungsmöglichkeit, Gemeinde,
VG Augsburg, Beschluss v. 04.09.2015 Au 7 E 15.1216 Titel: einstweilige Anordnung, Obdachlosenunterbringung, Unterbringungsmöglichkeit, Gemeinde, Kostenübernahmeanspruch, Pension, Hotel, Obdachlosenunterkunft,
MehrKein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung
VG Ansbach, Beschluss v. 11.12.2016 AN 5 K 16.00338, AN 5 S 16.00337 Titel: Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2 AuslG 51 Abs.
MehrSatzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom (1)
Ortsrecht Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom 10.12.2008 (1) Aufgrund der 7 und 41 Absatz 1, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrAbstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
MehrVerwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1444/04
Seite 1 von 5 Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1444/04 Datum: 19.11.2004 Gericht: Verwaltungsgericht Arnsberg Spruchkörper: 3. Kammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 3 L 1444/04 Tenor: Die aufschiebende
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1118/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrInteressenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII
Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII Die Versagung von ALG-II-Leistungen wegen unterbliebener Mitwirkung (hier: Nichterscheinen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 481/09 4 L 175/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die
MehrVGH Aktenzeichen: 10 AS Sachgebietsschlüssel: 520. Gericht: Rechtsquellen: 80 Abs. 5 VwGO Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG 117 OWiG.
Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 AS 10.1074 Sachgebietsschlüssel: 520 Rechtsquellen: 80 Abs. 5 VwGO Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG 117 OWiG Hauptpunkte: - nächtliches langanhaltendes Bellen eines Hundes - Bestimmtheit
MehrFÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein,
Sonderamtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 17.01.2019 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:
Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE 11.2174 Sachgebietsschlüssel: 423 Rechtsquellen: 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GastG; 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 65/10 2 L 8/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 83/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen
MehrAufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO
Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RN 4 S 16.393 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** ***** - Antragsteller - gegen Freistaat Bayern vertreten durch
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrTitel: Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Widerruf des kleinen Waffenscheins
VG München, Beschluss v. 30.10.2015 M 7 S 15.4539, M 7 K 15.4538 Titel: Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Widerruf des kleinen Waffenscheins Normenketten: VwGO 80
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
MehrGründe. Am legte die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte
Gründe I. Mit Bescheid vom 31.07.1998 erteilte das Landratsamt S der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einschließlich Umbaus des bestehenden Nebengebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr.
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RO 2 S 11.1859 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller
MehrOrientierungsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis; Zustellung eines Verwaltungsakts an nicht handlungsfähigen Adressaten
VG München, Beschluss v. 21.03.2013 6a S 13.181 Titel: Normenketten: 123 VwGO 123 VwGO Orientierungsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis; Zustellung eines Verwaltungsakts an nicht handlungsfähigen Adressaten
MehrDer Antragsteller, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.
VG München, Beschluss v. 19.03.2015 M 7 S 15.229 Titel: VG München: WaffG, Traunstein, Waffenbesitzkarte, Verurteilung, Rechtsquelle, Waffenschein, Pistole, Hofmann, Trunkenheit im Verkehr, Kotflügel,
Mehrhat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 9. Juni 2011, beschlossen:
VG Neustadt, Beschluss vom 09.06.2011 3 L 461/11 In dem Verwaltungsrechtsstreit Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 11 S 83.16 VG 3 L 1064/16 Potsdam Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache des Herrn, BESCHLUSS bevollmächtigt:,, Antragstellers und Beschwerdeführers,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.
Mehr