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1 VG Augsburg, Beschluss v S Titel: Normenketten: BayVwZVG Art. 29, 30, 34, 36 WaffG 1 II Nr. 1, IV, 12 IV 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Orientierungsatz: Obdachlosenrecht; Aufhebung des Bewilligungsbescheides; Gebrauch einer Schreckschusspistole in Unterkunft; keine drohende Obdachlosigkeit Schlagworte: Schreckschusspistole, Obdachlosigkeit, Räumung, Obdachlosenunterkunft Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung der Aufhebung des Zuweisungsbescheides der Antragsgegnerin vom 8. November 2012 durch Bescheid vom 23. November Dem Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 6. September 2012, vom 26. September 2012 und vom 8. November 2012 zusammen mit seiner Lebensgefährtin Obdach in einer Wohnung zur Verfügung gestellt. Die Unterbringung ist befristet bis 31. Januar Nach Mitteilung der Polizei hat der Antragsteller bei einem Vorfall am 19. November 2012 im Haus...-weg... aus einer Schreckschusspistole Schüsse abgegeben. Der Antragsteller habe die Wohnung anderer

2 Bewohner des Hauses ungefragt betreten und sei stark alkoholisiert gewesen. Es kam daher zu einem Polizeieinsatz. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers wurden zwei Schreckschusspistolen aufgefunden und sichergestellt Mit Bescheid vom 23. November 2012 wurde der Zuweisungsbescheid vom 8. November 2012 hinsichtlich der zugewiesenen Wohnung und der Person des Antragstellers widerrufen und als Räumungstermin der 29. November 2012, 9 Uhr angegeben (Ziffer 1.). Für den Fall der nicht fristgerechten Räumung wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wurde angeordnet. 5 Der Bescheid wurde dem Antragsteller persönlich am 23. November 2012 ausgehändigt. 6 Bei einer Begehung des Anwesens durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 29. November 2012 wurde der Antragsteller nicht angetroffen Am 5. Dezember 2012 wandte sich der Antragsteller schriftsätzlich an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg. 8 Er erklärte, dass er mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2012 nicht einverstanden sei. Für diesen Bescheid würde es keine Begründung geben. Er habe am 4. Dezember 2012 noch einen Termin zur Aussage bei der Polizei. Die Zeugen seien noch nicht gehört worden Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 6. Dezember den Antrag abzulehnen. 11 Sie führte aus, dass der Antragsteller durch sein belegbares Verhalten Anlass zu Konflikten gegeben habe, welche zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft und zur Gefährdung von Hausbewohnern führen würden. Es könne nur durch die Räumung eine weitere Gefährdung ausgeschlossen werden. Die Fristen seien dem Einzelfall angemessen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen. II. 13 Der Schriftsatz des rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers war zum einen als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2012 sowie als Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen ( 88 VwGO). Dieser Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. des Bescheidtenors wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 2. des Bescheidtenors (Art. 38 Abs. 1, Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes [BayVwZVG]) angeordnet werden soll. 14 Der in dem dargelegten Sinne ausgelegte Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig aber unbegründet. 15

3 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 3. des Bescheides war nicht aufzuheben bzw. die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sich der streitgegenständliche Bescheid im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. 16 Nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. 17 Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erweist sich die erhobene Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend. 18 Unter Anwendung dieser Grundsätze war der vorliegende Antrag abzulehnen. Die erhobene Klage erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als unbegründet, da die Aufhebung des Zuweisungsbescheides und Verpflichtung zur Räumung rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzen ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 a) Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 3. der Gründe des Bescheides entspricht den formellen Anforderungen des 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH vom Az. 11 CS <juris> RdNr. 22). 20 Das besondere öffentliche Interesse, das Benutzungsverhältnis bereits ab dem 29. November 2012 zu beenden, wird mit der Prävention weiterer Konflikte begründet, was den Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. 21 b) Eine möglicherweise unterbliebene Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wäre im gerichtlichen Verfahren nachholbar und damit heilbar (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). 22 c) Seine Rechtsgrundlage findet die Entziehung der Benutzungsgenehmigung in 23 9 Abs. 1, 2 Buchst. d), i) und j) der Satzung über die Obdachlosenunterbringung in Augsburg vom (ABl. S. 112, im Weiteren Obdachlosenunterbringungssatzung ). Hiernach endet das Benutzungsverhältnis durch Fristablauf oder Entziehung der Benutzungsgenehmigung. Die Benutzungsgenehmigung kann insbesondere geändert oder entzogen werden, wenn in einem schwerwiegenden Fall gegen Ordnungsvorschriften verstoßen wird ( 9 Abs. 2 Buchst. d der Obdachlosenunterbringungssatzung) oder der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können ( 9 Abs. 2 Buchst. i der Obdachlosenunterbringungssatzung) oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt ( 9 Abs. 2 Buchst. j der Obdachlosenunterbringungssatzung).

4 24 Auf die Obdachlosenunterbringungssatzung nimmt der Zuweisungsbescheid vom 6. September 2012 ausdrücklich Bezug (Ziffer 6.) und bestimmt, dass die Benutzungsgenehmigung widerrufen werden kann, wenn das Verhalten des Benutzers dazu Anlass gibt (Ziffer 5.) 25 d) Der Antragsteller hat durch den Gebrauch seiner Schreckschusswaffe einen schwerwiegenden Verstoß gegen Ordnungsvorschriften begangen. 26 Zum einen hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung gegen das Waffengesetz verstoßen. Dieses stellt aufgrund seiner Zielrichtung und dem hier vorliegenden Bezug zur Obdachloseneinrichtung eine Ordnungsvorschrift im Sinne des 9 der Obdachlosenunterbringungssatzung dar (vgl. 1 Abs. 1 des Waffengesetzes [WaffG]). Eine Schreckschusswaffe ist als Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren (Nr. 2.6 der Anlage 1 zum WaffG, 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 WaffG), an deren Umgang gewisse Anforderungen gestellt werden. 27 Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis - wovon hier auszugehen ist - nur im Rahmen des 12 Abs. 4 WaffG zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass eine dieser Regelungen hier zutreffen sollte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Inhaber des Hausrechts (die Antragsgegnerin, vgl. 7 und 11 Abs. 1 der Obdachlosenunterbringungssatzung) diesem zugestimmt hätte. Auch stellt das Treppenhaus oder eine fremde Wohnung nicht das eigene befriedete Besitztum dar. 28 Als schwerwiegend ist der Verstoß einzustufen, gleich ob auf Personen gezielt wurde oder nicht, da Schusswaffen ein erhebliches Bedrohungspotential bieten und deren Gebrauch, noch dazu unter einer Alkoholisierung, dazu geeignet ist, den Hausfrieden nachhaltig zu stören. 29 Es ist kein Grund ersichtlich oder vorgetragen, warum der Antragsteller zum Gebrauch seiner Schreckschusspistole berechtigt gewesen sein sollte. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller zum Besitz der Schusswaffen berechtigt ist. 30 Der Gebrauch der Schusswaffe ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung durch die vorliegenden Aktenvermerke und Aussagen der Polizisten ausreichend belegt. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes findet keine Beweiserhebung statt. 31 Darüber hinaus stellt der Schuss mit einer Schreckschusswaffe eine über das normale Maß hinausgehende, vermeidbare Belästigung - wenn nicht gar strafrechtlich relevante Bedrohung oder Nötigung - dar. Somit hat der Antragsteller auch in schwerwiegender Weise (vgl. o.) gegen die Ordnungsvorschrift des 11 Abs. 1 der Obdachlosenunterbringungssatzung verstoßen. Hinzu tritt, dass der Antragsteller die Wohnung anderer Bewohner des Hauses ungefragt betreten hat. 32 e) Durch dieses Verhalten hat der Antragsteller auch Anlass zu Konflikten gegeben, welche zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder Gefährdung der Hausbewohner führen ( 9 Abs. 2 Buchst. i der Obdachlosenunterbringungssatzung) und es liegt in der Verhinderung einer für die Mitbewohner der Obdachlosenunterkunft gefährlichen Situation ein wichtiger Grund gemäß 9 Abs. 2 Buchst. j der Obdachlosenunterbringungssatzung vor. Es war der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Hausrechts aus sachlichen Gründen, der Konfliktvermeidung, möglich, die Zuweisung zu beenden; die Antragsgegnerin darf präventiv tätig werden (vgl. BayVGH vom Az. 4 C ). 33

5 Anlass zur Annahme einer gefährlichen Situation für die Bewohner ist durch das Betreten fremder Wohnungen mit Schusswaffen gegeben. 34 Der Hausfrieden in der derzeitigen Unterkunft des Antragstellers ist dadurch erheblich beeinträchtigt. 35 f) Die Maßnahme erweist sich auch als verhältnismäßig. 36 Sie ist zur Erreichung eines legitimen Ziels (ordnungsgemäßer Betrieb der öffentlichen Einrichtung Obdachlosenunterkunft) geeignet und erforderlich; ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht gegeben. 37 Angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne, ist die Maßnahme, obwohl die Schusswaffen inzwischen sichergestellt sind und der Antragsteller derzeit keinen Zugriff auf sie hat. Ein Konfliktpotential, welches nach der summarischen Prüfung im hiesigen Verfahren vom Antragsteller ausgeht, beruht nicht nur auf dem Besitz der Schusswaffen sondern auch dem weiteren Verhalten des Antragstellers, der fremde Wohnungen betritt und deren Bewohner in Angst versetzt. Dass dies damit nachhaltig beendet würde, indem der Antragsteller keine Schusswaffe mehr besitzt, ist nicht anzunehmen und muss nicht abgewartet werden. Es ist anzunehmen, dass gerade durch das Verhalten des Antragstellers eine erhebliche Störung des dortigen Hausfriedens eingetreten ist. 38 Dem Antragsteller wurde ausreichend Zeit eingeräumt, die Wohnung zu verlassen. 39 Die Antragsgegnerin hat telefonisch eine Unterbringung in einer anderen Obdachlosenunterkunft für den Fall, dass der Antragsteller keine anderweitige Unterkunft findet, zugesagt. Die Antragsgegnerin kommt somit ihrer Verpflichtung aus Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) nach, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen, wozu auch die Unterbringung Obdachloser, insbesondere wenn deren Leben und Gesundheit aufgrund der Witterung ohne Unterbringung bedroht ist, gehört. Der Antragsteller hat keine Obdachlosigkeit zu befürchten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft besteht nicht (vgl. VG Augsburg vom Az. Au 7 E ; vom Az. Au 7 S ). 40 g) Die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs folgt aus Art. 29, 30, 34 Satz 1, 36 BayVwZVG. Eine Androhung bzw. Anwendung von Zwangsgeld, welche nach Art. 34 Satz 1 BayVwZVG grundsätzlich vorrangig wäre, konnte hier ausnahmsweise unterbleiben, da dies keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. Zur Verhinderung gefährlicher Situationen für die Hausbewohner ist eine zeitnahe tatsächliche Räumung der Wohnung durch den Antragsteller geboten Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten des Antragstellers aus. Das Vollzugsinteresse überwiegt hier. Hierzu wird auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit verwiesen Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung folgt 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Abschnitt II. Nr. 1.5, Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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