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1 VG München, Beschluss v M 15 E Titel: Normenketten: VwGO 80 V BayVwZVG Art. 26 V ZPO 829, 850c I, 850k 850 c Abs. 1 ZPO 850 k ZPO 80 Abs. 5 VwGO 54 Abs. 4 SGB I Orientierungsatz: Einstweiliger Rechtschutz; Pfändungs- und Überweisungsverfügung einer Gemeinde; notwendiger Inhalt einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Kontenpfändung eines Pfändungsschutzkontos; Pfändungsfreigrenze bei Arbeitseinkommen; Schlagworte: Einstweiliger Rechtschutz, Pfändungs- und Überweisungsverfügung, Gemeinde, Notwendiger Inhalt, Pfändungsschutzkonto, Pfändungsfreigrenze, Arbeitseinkommen Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, mit der die Antragsgegnerin wegen der Überzahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) Kontoguthaben des Antragstellers bei der Sparkasse... als Drittschuldnerin gepfändet und die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet hat. Mit Schreiben vom 21. März 2012 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller gem. 24 SGB X dazu an, dass dieser Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 zu Unrecht bezogen habe. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 2012 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 als unzulässig verworfen hat. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2012, dem Antragsteller am 30. März 2012 zugestellt, hob die Antragsgegnerin die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ganz bzw. teilweise auf und verlangte Erstattung der überzahlten Beträge nach 50 SGB X in Höhe von 2.480,58 EUR. Der Antragssteller legte hiergegen keinen Rechtsbehelf ein. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 mahnte die Antragsgegnerin die rückständige Forderung an. Auch hiergegen legte der Antragssteller Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass dieser unzulässig sei.

2 Am 6. August 2013 erstellte die Antragsgegnerin ein Ausstandsverzeichnis mit einem Gesamtbetrag der offenen Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 2.492,58 EUR, das für vollstreckbar erklärt worden ist. Die Antragsgegnerin erließ am 29. Oktober 2013 für öffentlich-rechtliche Forderungen in Höhe von insgesamt 2.517,22 EUR eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an die Drittschuldnerin (Sparkasse...) betreffend das Konto-Nr.... des Antragstellers. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 31. Oktober 2013 zugestellt und dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2013 zur Kenntnisnahme übersandt. Ausdrücklich erklärte die Antragsgegnerin hierin nur, dass Kindergeld gem. 76 Einkommenssteuergesetz unpfändbar sei und deshalb von Seiten des Gläubigers gem. 850 k ZPO freigegeben werde. Mit Schreiben vom 28. November 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, in der er sinngemäß beantragte, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013 aufzuheben, soweit mit diesem Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze in Höhe von EUR gepfändet wird. Er werde die angebliche Schuldsumme in Höhe von 2.517,22 nicht zahlen, da er unschuldig vom Amtsgericht des Betruges von Sozialleistungen beschuldigt worden sei und kein pfändbares Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze von EUR habe. Er verdiene monatlich EUR und erhalte von der Antragsgegnerin monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR für seinen Lebensunterhalt sowie EUR für die Miete. Da er kein pfändbares Einkommen habe, sei die Pfändung rechtswidrig. Mit nahezu gleichlautendem Schreiben legte der Antragsteller beim Sozialgericht München gegen die vorsätzliche und wissentliche Pfändung der Antragsgegnerin weit unterhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze von EUR verschiedene Rechtsbehelfe ein ( 739, 766, 707, 767, 765a, 719 ZPO) und erhob Feststellungsklage. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 verwies das Sozialgericht, das das Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2013 als Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz auslegte, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Der Antragsteller beantragte sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. November 2013 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragte am 17. Januar 2014, den Antrag auf einstweilige Anordnung bezüglich der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 29. Oktober 2013 abzulehnen. Da es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto handle, würden die Rechte des Antragstellers auf Schutz des Existenzminimums durch 850 k ZPO gewahrt. Guthaben unterhalb der Pfändungsgrenze nach 850 c ff. ZPO würden von der Pfändung nicht erfasst. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung werde auch künftig nur wirksam, wenn sich auf dem Konto ein die Pfändungsfreigrenzen überschreitendes Guthaben befinden sollte. Dies sei der Bank nach der Drittschuldnererklärung vom 7. November 2013 bekannt. Gegen den Anspruch selbst habe der Antragsteller keine Einwände erhoben. Die Gründe für die Erstattungsverpflichtung seien im Bescheid vom 28. März 2012 ausführlich dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend). II. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist hier durch den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts München vom 19. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht bindend festgestellt ( 17 a Abs. 2 Satz 3

3 GVG). Der Verwaltungsrechtsweg ist darüber hinaus nach Art. 26 Abs. 7 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) eröffnet. Der Antrag ist nach 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Das Begehren des Antragstellers ist nach seinem erkennbaren Rechtschutzziel gemäß 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013 erreichen will, soweit mit dieser Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze in Höhe von EUR gepfändet wird. Zwar handelt es sich bei der Pfändungs- und Überweisungsverfügung um eine Maßnahme der Vollstreckung mit Verwaltungsaktsqualität, die dem Drittschuldner wie dem Vollstreckungsschuldner gegenüber - unterschiedliche - Rechtswirkungen entfaltet und deshalb auch von letzterem mit Anfechtungswiderspruch und -klage angegriffen werden kann; da diese Hauptsacherechtsbehelfe gemäß Art. 21a Satz 1 BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung haben, beurteilt sich der einstweilige Rechtsschutz mithin grundsätzlich nach 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach 123 VwGO (BayVGH, B.v CS juris). Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Das Gericht hat bei der Entscheidung, ob die durch Art. 21 a Satz 2 BayVwZVG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, die gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013 erhoben wurde, nach 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO angeordnet wird, eine eigenständige umfassende Ermessensentscheidung zu treffen. Es hat dabei zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung des Gesetzgebers des Inhalts zugrunde liegt, dass für bestimmte Arten von Entscheidungen zunächst ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird (Schmidt in Eyermann: VwGO, 13. Aufl., 80 Rn. 69). Weiter sind bei der Interessenabwägung insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels zu berücksichtigen. Erscheint nach summarischer Prüfung der Rechtsbehelf als offensichtlich erfolgversprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung stärker zu gewichten sein als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich diese als offensichtlich aussichtslos darstellt. Lassen sich nach summarischer Überprüfung keine eindeutigen Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels treffen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist aufgrund sonstiger, nicht an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (zum Ganzen vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, 80 Rn. 152 ff.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Pfändungsverfügung anzuordnen, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die angegriffene Verfügung rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin als Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, eine entsprechende Geldforderung bei dem Antragsteller zu pfänden und einzuziehen, wie sich aus Art. 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayVwZVG ergibt. Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. 829, 835 ZPO mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig. Es liegen auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung nach Art. 19 ff. und Art. 23 ff. BayVwZVG vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2012 ist bestandskräftig (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG). Der Antragsteller hat nur Widerspruch gegen die dem Bescheid vorhergehende Anhörung und gegen die darauf folgende Mahnung eingelegt, nicht jedoch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2012 selbst. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, ist dem Antragsteller am 30. März 2012 zugestellt worden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung ist fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der

4 Antragsteller ist von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2013 aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die rückständigen Forderungen zu überweisen (Mahnung gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Die Antragsgegnerin hat zudem nach Art. 24 BayVwZVG ein Ausstandsverzeichnis erstellt, dass für sofort vollstreckbar erklärt worden ist. Auch sind nach 54 Abs. 4 SGB I Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) gemäß 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in 850c ff. ZPO pfändbar (BGH, B.v VII ZB 31/12 - juris). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Antragstellers gegen die Sparkasse... ohne Beschränkung auf unpfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. 850 ff. ZPO gepfändet wurden. Fraglich ist, ob die Antragsgegnerin in der Pfändungsverfügung die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen hätte angeben müssen. In der Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass im Pfändungsbeschluss gesetzliche Pfändungsgrenzen anzugeben sind (so Seiler in Thomas/Putzo: ZPO, 33. Aufl., 2012, 829 Rn. 21; LG Hamburg, U.v O 154/07 - juris) bzw. zumindest begleitend der Umfang des Pfändungsschutzes nach 850 c Abs. 1 ZPO dem Drittschuldner mitgeteilt werden muss (so VG Regensburg, B.v RN 3 K juris; VG Göttingen, B.v B 165/09 - juris) oder die Pfändung durch einen so genannten Blankettbeschluss erfolgen darf, der nur auf die dem Beschluss beigefügten Tabelle nach 850 c Abs. 3 ZPO Bezug nimmt und keine näheren Angaben über den genauen pfändbaren Betrag enthält, sondern die betragsmäßige Feststellung des aus den Kontoeingängen pfändbaren Einkommens dem Drittschuldner (hier: Sparkasse...) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen (für Arbeitseinkommen nach den 850 ff. ZPO) überlässt (so VG Würzburg B.v W 5 E juris). Im Gesetz fehlt hierzu eine ausdrückliche Regelung. 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO, zu dem sich die Rechtsprechung zum Blankettbeschluss entwickelt hat (zur Zulässigkeit eines sog. Blankettbeschlusses gemäß 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO vgl. BGH, B.v VII ZB 93/05 - BGHZ 166, 48), bezieht sich nur auf die Berechnung des unpfändbaren Einkommens nach 850 c Abs. 2 und 3 ZPO, nicht jedoch auf den hier einschlägigen 850 c Abs. 1 ZPO. Daraus ergibt sich allerdings hier nicht, dass der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig wäre. Denn die Frage, ob der Gläubiger in der Pfändungsverfügung auch dann die erforderlichen Angaben einer Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens anzugeben hat, wenn das gepfändete Konto des Schuldners ein Pfändungsschutzkonto ist, auf das geringfügiges Arbeitseinkommen unterhalb des in 850 c Abs. 1 ZPO genannten Betrags eingeht, ist fraglich und bislang in Literatur und Rechtsprechung nicht behandelt worden. Da der Basispfändungsschutz nach 850 k Abs. 1 ZPO der Pfändungsfreigrenze des 850 c Abs. 1 ZPO entspricht, lässt sich die Ansicht vertreten, dass ausnahmsweise von einer Mitteilungspflicht der Pfändungsgrenzen in der Pfändungsverfügung abgesehen werden kann. Somit sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen. Die mithin gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Für das öffentliche Vollzugsinteresse spricht, das der Gesetzgeber, der im Grundsatz davon ausgeht, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben ( 80 Abs. 1 VwGO), im vorliegenden Fall mit der Regelung des Art. 21 a BayVwZVG das öffentliche Interesse zum Ausdruck gebracht hat, dass grundsätzlich Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, keine aufschiebende Wirkung zukommen soll ( 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzlich kommt auch unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber anerkannten Vollzugsinteresses im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Belangen des Antragstellers umso stärkeres Gewicht zu, je schwerwiegender die drohende Beeinträchtigung ist. Vorliegend ist das Rechtsschutzziel des Antragsstellers, dass kein Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenze des 850 c Abs. 1 ZPO gepfändet wird. Eine solche Pfändung droht hier jedoch bereits wegen des vom Antragsteller eingerichteten Pfändungskontos nach 850 k ZPO nicht. Denn die Antragsgegnerin pfändet ausschließlich das Guthaben, das auf dem Pfändungsschutzkonto des Antragstellers eingeht. Mit Einrichtung dieses

5 Pfändungsschutzkontos besteht für den Schuldner ein Basispfändungsschutz i. d. F. eines Sockelfreibetrages bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze gem. 850 c Abs. 1, 2a ZPO in Höhe von derzeit 1.045,04 EUR. Damit kann der Antragsteller bis zum Ende eines jeden Kalendermonats jeweils über den Sockelfreibetrag verfügen, der ihm jeden Monat zusteht. Der Basispfändungsschutz nach 850 k Abs. 1 ZPO entspricht damit der Pfändungsfreigrenze des 850 c Abs. 1 ZPO. Dass hier wegen den in 850 k Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Unterhaltspflichten und Sonderbezügen des Schuldners eine Erhöhung des maßgeblichen Pfändungsfreibeträge zu berücksichtigen wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Vorliegend kann der Antragsteller demnach jedenfalls über einen Betrag in Höhe 1.045,04 EUR monatlich verfügen. Die Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen ist daher durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos sichergestellt. Wie sich aus dem Schreiben der Sparkasse... vom 7. November 2013 ergibt, ist dieser als Drittschuldnerin auch bewusst, dass es sich bei dem Girokonto des Antragstellers um ein Pfändungsschutzkonto i. S. d. 850 k Abs. 7 ZPO handelt. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die sofortige Vollziehbarkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung droht dem Antragsteller damit nicht. Aus alledem ergibt sich, dass der Antrag abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen gem. 188 Satz 2 VwGO in diesem Verfahren nicht an, da die Vollstreckung einer Forderung nach dem SGB II als Annex zur gerichtskostenfreien Hauptforderung anzusehen ist.

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