Konzeption der Mutter-Ki nd-woh ng ruppe

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1 Justizvollzugsanstalt Chemnitz Bereich Reichenhain Mutter-Kind-Wohng ruppe Konzeption der Mutter-Ki nd-woh ng ruppe lnhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches Selbstverständnis 2. Artder Einrichtung 2.1. Platzkapazität 2.2. Zielgruppe Aufnahmekriterien 2.4. Ausschlusskriterien 2.5. Einzugsbereich 2.6. Rechtsgrundlagen 2.7. Mitarbeiter 3. Aufnahmeverfahren 4. Unterbringung der Kinder 4.1. Bauliche Rahmenbedingungen 4.2. Ausstattung der Hafträume Gemeinschaftsräume/Außenanlage 4.4. Kindertagesstätte Stationäre Krankenhausunterbringung 5. Finanzierung von Verpflegung, Unterkunft und Lebensunterhalt der Kinder, Krankenkasse 5.1. Kindergeld 5.2. Elterngeld 5.3. Kindesunterhalt 5.4. Wirtschaft liche Erziehungshilfe 5.5. Krankenversicherung und medizinische Versorgung 5.6. Venrvendungsplan 6. Ausgangs- und Umgangsregelungen für das Kind 7. Behandlung 8. Schlussbemerkungen 9. Anlagen

2 1. Gru ndsätzliches Selbstverständ nis Der überuviegende Teil der weiblichen Gefangenen ist zum Zeitpunkt der Inhaftierung bereits Mutter (auch mehrfach) und/oder schwanger Die Mutter-Kind-Beziehung ist primär bei Säuglingen und Kleinkindern zu fördern. Eine Mutter-Kind-Wohngruppe hat das Ziel, eine Trennung von Mutter und Kind während der Haftzeit und somit eine Fremdunterbringung für das Kind zu vermeiden, die Mütter in ihrer Rolle zu stärken und zu festigen und der häufig problematischen Entwicklung der Kinder entgegenzuwirken. Behandlungs- bzw. Erziehungsprozesse sollen sowohl bei der Mutter als auch beim Kind eingeleitet, die soziale Entwicklung gefördert und die Mutter-Kind-Beziehung intensiviert werden.. lm Mutter-Kind-Haus wird Wohngruppenvollzug praktiziert. Diese'Vollzugsform dient der Einübung sozialadäquaten Verhaltens. 2. Art der Einrichtung Die im offenen Frauenvollzug der JVA Chemnitz integrierte Mutter-Kind-Wohngruppe hat ihre gesetzliche Grundlage im $ 80 Strafvollzugsgesetz bzw. $ 27 SächsJStVollzG und dient der Aufnahme von Müttern, die zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt sind und deren Säuglingen und Kleinkindern. Eine Fremdbetreuung der Kinder durch die Justizbehörde erfolgt nicht, so dass es keiner Betriebserlaubnis gemäß S 45 SGB Vlll durch das Landesjugendamt Chemnitz bedarf. Vielmehr erfolgt aufgrund der gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind eine Betreuung durch die inhaftierte Mutter selbst. lm Bedarfsfall kann durch die Mutter ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß S 36 SBG Vlll beim örtlich zuständigen Jugendamt gestellt werden. Sofern die Erziehungshilfe zum Tragen kommt, sind die Ziele der Anstalt im Hilfeplan (S 36 KJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit zu verankern. Der Familienhelferin wird Zugang zu den Räumlichkeiten der Mutter-Kind- Wohngruppe gewährt. Sie darf Maßnahmen auch außerhalb der Anstalt begleiten. Es erfolgt zwischen Familienhelferin und den mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Mitarbeitern ein regelmäßiger Informationsaustausch. 2.1" Platzkapazität - 5 Haftplätze im offenen Vollzug für Mütter mit einem Kind - wegen den beschränkten örtlichen Gegebenheiten kann nur im Einzelfall eine Aufnahme mit 2 Kindern erfolgen Zielgruppe - Kinder, die bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung der Mutter nicht älter als 3 Jahre sein sollen Aufnahmekriterien - die Mutter genügt den jeweiligen vollzuglichen Anforderungen in der Mutter-Kind- Wohngruppe des offenen Vollzuges gemäß g 10 StVollzG (geringfügig abweichend bei Jugendstrafgefangenen nach $ 13 Abs. 2 SächJStVollzG) eine Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenproblematik der Mutter liegt nicht vor

3 - die voraussichtliche Vollzugsdauer der Mutter überschreitet nicht die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes - die Mindestaufenthaltsdauer des Kindes beträgt vier Monate, ausgenommen der Kinder, die während der Haft geboren wurden - das zuständige Jugendamt stimmt einer gemeinsamen Unterbringung zu - zur finanziellen Absicherung des Kindes liegen die Nachweise über Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsleistung durch den Kindesvater bzw. Unterhaltsvorschusserklärung durch das zuständige Jugendamt vor - ein Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung des Kindes liegt vor - es liegen keine erhebliche Organstörungen oder eine schwenrrriegende Behinderung des Kindes, die eine ständige ärztliche Versorgung erforderlich macht, vor - Aktuelles Attest - nicht älter als 3 Tage - eines Kinderarztes über den Gesundheitszustand des Kindes und die medizinische Unbedenklichkeit für diese Unterbringungsform 2.4. Ausschlusskriterien - erhebliche Organstörungen oder schwenruiegende Behinderungen der Kinder, die eine besondere medizinische Versorgung erforderlich machen - Kinder mit infektiösen Krankheiten (2.8. Hepatitis oder Röteln) - Kinder deren Mütter nicht in der Lage sind, diese weitgehend selbst zu versorgen (akute Suchtproblematik wie Alkohol-, Drogensucht) - das Jugendamt stimmt begründet der Unterbringung nicht zu 2.5. Einzugsbereich - Mutter-Kind-Paare aus den Bundesländern Sachsen und Thüringen 2.6. Rechtsgrundlagen - Artikel 3 Grundgesetz GG - Artikel 6 Grundgesetz GG - S 80 Strafvollzugsgesetz StVollzG - S 142 Strafvollzugsgesetz - S27SächsischesJugendstrafvollzugsgesetzSächsJStVollzG 2.7. Mitarbeiter Alle Mitarbeiter der Mutter-Kind-Wohngruppe identifizieren sich mit der Aufgabe eines Mutter-Kind-Vollzuges. Sie stehen aufgeschlossen der Arbeit mit den Müttern und Kindern gegenüber und motivieren für ein sinnvolles Vollzugsleben. Die ei ngesetzten M ita rbeiter werden regel m ä ßig fachbezogen q ual ifiziert. 3. Aufnahmeverfahren - lm Rahmen des Prüfungsverfahren für eine Unterbringung im offenen Vollzug (sächsisches Selbststellermodell) füllt die Gefangene ein Antragsformular für ihre Unterbringung in der Mutter-Kind-Wohngruppe aus und erklärt sich bereit, entsprechende Gelder, die das Kind betreffen, an die JVA Chemnitz übenrrrreisen zu lassen und entbindet alle betreffenden Stellen hinsichtlich ihres Kindes von der Schweigepflicht. - Vor der Entscheidung ist das Jugendamt zu hören. Unabhängig davon hat die Gefangene selbständig mit dem betreffenden Jugendamt Verbindung aufzunehmen.

4 Vor Aufnahme eines Kindes sind der Anstalt eine Bescheinigung eines Kinderarztes über den Gesundheitszustand des Kindes und der Krankenversicherungsnachweis für das Kind vorzulegen. Mit Vortage sämtlichär Unterlagen ergeht eine Entscheidung über die Unterbringung auf der M utter-kind-woh ng ru ppe durch den Abtei I un gsleiter. Weiterhin besteht für die Verurteilte die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Mutter-Kind-Wohngruppe vor Haftantritt prüfen zu lassen. Sie muss sich vorab mit der Justizvollzugsanstalt Chemnitz in Verbindung setzen. 4. Unterbringung der Kinder 4.1. Bauliche Rahmenbedingungen Die Mutter-Kind-Wohngruppe ist im Erdgeschoss Haus lv eingerichtet. Die Kinder werden in dem Haftraum der Mutter untergebracht, an den Fenstern befinden sich keine Gitter Ausstattung der Hafträume In den Hafträurnen befinden sich außer dem üblichen Mobiliar jeweils das Kinderbett, eine Wickelunterlage, ein Kinderhochstuhl und ein Sanitärbereich Gerneinschaftsräume/Außenanlage Zur gemeinsamen Nutzung für die Mütter stehen ein Wickel- und Waschraum, eine Küche, ein Freizeitraum, Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie das Außengelände des Hauses mit Spielmöglichkeiten zur Verfügung Kindertagesstätte Nach Möglichkeit sollen die Kleinkinder tagsüber in einer öffentlichen Kindertagesstätte untergebracht werden. Diesbezüglich besteht enger Kontakt mit dem Amt für Jugend und Familie, Abteilung Kindertageseinrichtungen, der Stadt Chemnitz. Voraussetzung ist die zeitnahe Beantragung eines Kita-Platzes durch die Mutter und die finanzielle Absicherung des Platzes durch die jeweilige Kommune, aus der die Mutter kommt. Das Gesetz für Kindertageseinrichtungen ist in den beiden Bundesländern Sachsen und Thüringen unterschiedlich. Die Dauer der täglichen Unterbringung der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ist abhängig von der finanziellen Absicherung des Kita-Platzes. Bei Anstaltsarbeit haben sich daran die Arbeitszeiten der Kindesrnutter zu orientieren Stationäre Krankenhausunterbringung der Gefangenen Sollte eine Gefangene der Mutter-Kind-Wohngruppe stationär in ein Krankenhaus eingewiesen werden, wird diese Einweisung in der Regel ohne ihr Kind erfolgen. Unter der Verantwortung des Sozialdienstes besteht für die weitere Versorgung bzw. die Unterbringung des Kindes während der Abwesenheit der Mutter ein Notfallnetzwerk. Sofern sich eine stationäre Krankenhauseinweisung eines Kindes erforderlich macht, wird diese Einweisung in der Regel ohne seine Mutter erfolgen, es sei denn, der behandelnde Arzt empfiehlt zwingend eine gemeinsame Aufnahme. Für den Fall der nichtgemeinsamen Krankenhausunterbringung werden großzügige Besuchsregelungen gewährt.

5 5. Finanzierung von Verpflegung, Unterkunft und Lebensunterhalt der Kinder, Krankenkasse Während der Versorgungsstatus der Mütter (Verpflegung, äztliche Versorgung) von deren Arbeitsverhältnis (Anstaltsarbeit oder Freigang mit freiem Beschäftigungsverhältnis) abhängig ist, werden die Kinder grundsätzlich nicht über die Anstalt versorgt. Für die Ernährung und Versorgung ihrer Kinder sind die Mütter selbst verantwortlich. lhnen stehen dafür Kindergeld, Bundeselterngeld / Landeserziehungsgeld und Unterhaltsleistungen zur Verfügung. Zur Nutzung dieser Gelder wird mit der Kindesmutter durch die Sozialarbeitbrin ein entsprechender Venrvendungsplan erstellt. Die Kindesmutter hat die zweckbestimmte Veruvendung der Gelder im Rahmen eines Haushaltsbuches nachzuweisen. Die Buchung der für den Kindesunterhalt eingehenden Gelder erfolgt im BASIS-Web strikt getrennt von den Geldern der Gefangenen. Bei der Haftentlassung sind auf dem Entlassungsschein die Gelder der Mutter und die Gelder für den Kindesunterhalt getrennt aufzuführen Kindergeld Das Kindergeld ist durch die Gefangene selbständig bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Sollte die Mutter mehrere Kinder haben, ist der Anteil für das Kind, welches bei der Mutter ist, an die JVA Chemnitz zu übenrueisen Elterngeld Das Elterngeld besteht für das erste Lebensjahr bzw. für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes als Bundeselterngeld und kann, beginnend ab dem zweiten bzw. dritten Lebensjahr des Kindes, als Landeserziehungsgeld gewährt werden. Dies gilt für die Bundesländer Sachsen und Thüringen Kindesunterhalt Den Müttern steht zur Versorgung ihrer Kinder vom Kindesvater eine entsprechende Unterhaltsleistung zu. Sofern dieser dazu nicht in der Lage ist, kann die Mutter Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt beantragen Wirtschaft liche Erziehungshilfe Inhaftierte Mütter ohne ausreichendes Einkommen können gemäß S 90 KJHG bei der wirtschaftlichen Erziehungshilfe des für sie zuständigen Jugendamtes einen Antrag auf Übernahme der Gebühren für Kindertagesstätten stellen Krankenversicherung und medizinische Versorgung Die Mütter haben sich um eine Krankenversicherung für ihre Kinder vor der Aufnahme in die Mutter-Kind-Wohngruppe zu bemühen. Bei der Aufnahme von schwangeren Frauen soll die Krankenversicherung des zu eruvartenden Kindes ebenfalls geklärt sein. Die Kinder werden von einem Kinderarzt außerhalb der Anstalt betreut. In der Regel erfolgt dies in der Kinderarztpraxis von Dipl. med. Elisabet Leonhardt, Chemnitz, Rewitzerstraße Veruvendungsplan - Durch die Sozialarbeiterin wird gemeinsam mit der Mutter unter Beachtung der für das Kind zur Verfügung stehenden Gelder ein Venryendungsplan erstellt.

6 Für die alltägliche Versorgung ihres Kindes werden der Gefangenen die im Verurendungsplan festgelegten Gelder ausgezahlt. Die Auszahlungen erfolgen in 2 Raten, jeweils am 1. und 15. des Monats. Ein Haushaltsbuch wird angelegt. Die Gelder beinhalten die Verpflegung, Hygieneartikel, windeln, wasclimittäl und kleinere Anschaffungen für Bekleidung. Die Kindesmutter hat mit Hilfe des Haushaltsbuches Nachweis zu führen und nach ailen Einkäufen die Kaufbelege den Bediensteten vorzulegen. Die verbleibenden Gelder werden angespart, um bei Bedarf größere Anschaffungen (Bekleidung entsprechend der Jahreszeit, Kindenruagen u. ä.) über Sonderzahlurigen zu ermöglichen. Sollten zu Beginn der Unterbringung aufgrund verschiedener behördlicher Bearbeitungszeiten (insbesondere bei Neugeborenen) noch nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, kann über die Wirtschaftsvenrualtung der Anstalt ein entsprechendes Darlehen beantragt werden, wobei das Gesamtdarlehen einer Gefangenen 500,00 Euro nicht überschreiten darf.. Vom Elterngeld kann die Mutter den 6-fachen Tagess atz an stelle des Taschengeldes für ihren Einkauf erhalten. Sofern die Gefangene zur Anstaltsarbeit eingesetzt ist, kann sie zusätzlich zu ihrem Hausgeld den 6-iachen Tagessatz vom Elterngeld für ihren Einkauf erhalten. 6. Ausgangs- und Umgangsregelungen für das Kind Den Müttern steht mit ihren Kindern das Gelände der Mutter-Kind-Einrichtung zur Verfügung, auf dem sich altersgerechte Spielmöglichkeiten befinden. Außer den im Tagäsablaufpla-n ausgewiesenen Zeiten für den Hofgang entscheiden die Bediensteten großlugig Uber weitere Aufenthalte im Freien. Die Mütter sind zu motivieren. Neben den Regellockerungen für Gefangene im offenen Vollzug wird als sehr wichtig erachtet, den Müttern und deren Kindern eine enrueiterte Ausgangsgestaltung bis hii zur Umgangbwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Kindesvätei uno wicfrtijen Bezugspersonen für die Kinder außerhalb des Vollzuges zu ermöglichen. Au-ßerdem sollte das Kind den Umweltreizen (Straßenlärm, Menschen-beim Einkauf) mit ausgesetzt werden. Der Mutter steht wöchentlich zwei Mal eine Einkaufszeit von bis zu 120 Minüten zur Verfügung. Weiterhin erledigt sie selbständig alle notwendigen Termine außerhalb der Anstalt (Kinderarztbesuche, Schuldnerberatung, Jugendaml u. a. m.) oder bringt ihr Kind in die Kindereinrichtung. An Wochenenden und Feiertagen, an denen die Gefangene keine Regellockerungen wahrnimmt, erhält sie die Möglichkeit, mit ihrem Kind jeweils zwei Stuiden außerhalb der Anstalt spazieren zu gehen. Um den Kontakt zur Herkunftsfamilie und wichtigen Bezugspersonen für das Kind oder eine Umgangsregelung zum Kindesvater zu ermöglichen, kann das Kind auf Antrag der Mutter pro Monat in der Regel für zwei verlängerte Wochenenden heraus gegeben wärden. Dem Kind wird so die Möglichkeit eingeräumt, einen weitestgehend regelmänig"n Umgang, zum Beispiel mit dem Kindesvater oder den Großeltern zu pftegen und emotionale Bindurigen außerhalb der Anstalt aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten. Zudem wird eine notwendige Rückführung des Kindes bzw. Unterbringung außerhalb der Anstalt aufgrund eines möglichen Krankenhausaufenthaltes der Mutter oder deren Widerruf dei Eignung für eine Unterbringung im offenen Vollzug erleichtert. Wgjtgrhin finden regelmäßige Begegnungstage mit den Angehörigen im Mutter-Kind-Haus (1 4-jährlich) statt.

7 7. Behandlung/Wohngruppenvollzug Die Gefangenen sind in einer gemeinsamen Wohngruppe untergebracht. Alle Mütter mit ihren Kindern nehmen gemeinsam die Mahlzeiten ein (s. a. TAP). Das Projekt,,Ausweitung des Selbstkochens" wird in der Mutter-Kind-Wohngruppe an den Wochenenden praktiziert. Die Anstaltsküche stellt dafür die erforderlichen Rohprodukte zur Verfügung Die Versorgung, Betreuung und Eziehung des Kindes obliegt grundsätzlich der Kindesmutter. Da das Jugendamt hinsichtlich der Unterbringung des Kindes auf der Mutter-Kind- Wohngruppe zustimmen muss, soll es bei der Betreuung des Kindes bzw. in Vorbereitung auf die Entlassung mit einbezogen werden. lst die Mutter über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage, ihr Kind ordnungsgemäß zu versorgen, wird die Unterbringung auf der Mutter-Kind-Wohngruppe beendet und das Kind über das Jugendamt oder Familienangehörige untergebracht. Trotz allem muss zwingend Beachtung finden, dass die Mütter in der Regel aus einem sozial schwachen Milieu stammen und in der Kinderbetreuung und Kindererziehung Anleitung und Unterstützung, aber auch Kontrolle benötigen. Dafür stehen ihnen insbesondere die Bediensteten des AVD, die Sozialarbeiterin und der psychologische Dienst zur Seite. Auch die Hebamme und die Seelsorger sind jedezeit den Müttern behilflich. Ziel soll sein, durch Einzelgespräche und Gruppenarbeit die Gefangenen zu befähigen, ihrer Mutterrolle immer besser gerecht zu werden. lm Mittelpunkt hierbei stehen: - Problembewältigungen des Alltages, - altersgerechte Förderung der Kinder - altersgerechte Kinderernährung - kreatives Gestalten - Kinderhygiene - verantwortungsbewusste Fam ilienplanung Einmal wöchentlich findet die Gesprächsgruppe,,MUKl-Aktuell" statt. Teilnehmer: - alle Gefangenen der Mutter-Kind-Wohngruppe - die Teilnahme ist Pflicht - Abteilungsleiter, Sozialdienst, Stationsdienst (AVD) Diese Gesprächsgruppe wird abwechselnd von einer Gefangenen moderiert und beinhaltet aktuelle Themen, wie z. Bsp.: - Anliegen der Mütter - PlanungiBesprechungA/orbereitung von Freizeitmaßnahmen - Auffälligkeiten im gemeinsamen Umgang - geordnetes Zusammenleben Weiterhin werden den Müttern vielfältige Freizeitaktivitäten mit oder ohne Aufsicht durch Anstaltsbedienstete angeboten : - Besuche des Botanischen Gartens, Tierparks und der Parkeisenbahn - Besuche von aktuellen Märkten - Spielnachmiitage mit anderen Müttern in Einrichtungen der Stadt Chemnitz j - Babyschwimmen - Yoga - Seelsorge - Kreatives Malen, Gestalten und Basteln - Gemeinsames Selbstkochen für sich und die Kinder - Gemeinsames Backen - Grillnachmittage - Filmbesprechung

8 - Schönheitsprojekt Frisörinnung - Kindertanzkurse - Zirkusbesuche Puppentheaterbesuche - Singnachmittage Die Mütter sind für eine rege Nutzung der Angebote durch alle Bediensteten der Mutter- Kind-Abteilung zu rnotivieren.!,. S.Schtussbemerkungen Die Unterbringung der Gefangenen mit ihrem eigenen Kind im offenen Vollzug auf der Mutter-Kind-Wohngruppe soll sich vorrangig an praktischen Dingen des Alltages orientieren, sozialadäquates Verhalten Einüben und sinnvolle Lebensperspektiven vermitteln. Besonderes Augenmerk wird auf die Förderung der Kinder gelegt. Dabei wird ein großzügiger Aufenthalt im Freien gewährt. Der Tagesablaufplan ist darauf abzustimmen.. Verantwortungsgefühl, Gemeinschaftsfähigkeit und Empathie sollen geweckt und gestärkt werden. Um die Ziele des Mutter-Kind-Vollzuges zu erreichen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Persönlichkeitsdefizite eine differenzierte, teils auch sehr intensive Behandlungsund ii Erziehungsarbeit erforderlich. Dabei soll auch der Einbeziehung externer Stellen und ehrena mtlicher Kräfte Augenmerk geschenkt werden. 9. Anlagen - Tagesablaufplan - Antrag auf Unterbringung in der Mutter-Kind-Wohngruppe - Aufnahmekriterien für Versendung an Antragsteller - Belehrung Krankenversicherung Bearbeiter: RAM Hecker Stand: Oktober 2012

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