Kinder- und Jugendhilfe. Ambulante, mobile und stationäre Angebote und Maßnahmen (Österreich)

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1 Kinder- und Jugendhilfe Ambulante, mobile und stationäre Angebote und Maßnahmen (Österreich)

2 ÜBERBLICK 1. Allgemeine gesetzliche Grundlage und Anspruchsvoraussetzungen 2. Ambulante Jugendhilfemaßnahmen Definition Selbstverständnis und Zielsetzung Angebote und Maßnahmen Vor- und Nachtteile 3. Stationäre Jugendhilfemaßnahmen Definition Selbstverständnis und Zielsetzung Angebote und Maßnahmen Vor- und Nachtteile

3 ALLGEMEINE GESETZLICHE GRUNDLAGE UND ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN (1) Gesetzliche Grundlage: KJHG StKJHG 2013 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (und Erläuterungen) StKJHG-DVO Durchführungsverordnung bzw. Bezirkskonzepte (Sozialraumorientierung oder Casemanagement) Folgende Gesetze haben zudem im Einzelfall wesentliche Bedeutung: BHG StBHG Steiermärkisches Behindertengesetz Steiermärkisches Betreuungsgesetz, Grundversorgungsvereinbarung Allgemeine Grundlagen sind: ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch KRK Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen u.a. BVG über die Rechte von Kindern EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

4 ALLGEMEINE GESETZLICHE GRUNDLAGE UND ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN (2) Das StKJHG regelt u.a.: In 7: Erziehungshilfen können von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, dafür brauchen sie eine Bewilligung inkl. Eignungsfeststellung. Sie unterliegen der Aufsicht des Jugendhilfeträgers Landesregierung/FA 11. In 9: Die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen des Personals sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte werden durch die Landesregierung festgelegt. In 10: Schriftliche Dokumentation, u.a. 30 Jahre Aufbewahrung In den die Präventivhilfen: 21 Hilfen für Kinder und Jugendliche um diese bei der Bewältigung ihrer Probleme zu unterstützen und ihre soziale Integration zu fördern.

5 ALLGEMEINE GESETZLICHE GRUNDLAGE UND ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN (3) Anspruchsvoraussetzungen: In den die Erziehungshilfen: Voraussetzung für die Gewährung sind die Gefährdungsabklärung und die Erstellung eines Hilfeplanes Unterscheidung zwischen Unterstützung der Erziehung und Volle Erziehung Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere alle ambulanten und mobilen Präventivhilfen. Sie wird gewährt, wenn zu erwarten ist, dass eine (potentielle) Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, Wenn zu erwarten ist, dass eine Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie ( ) abgewendet werden kann, ist ihnen volle Erziehung zu gewähren, sofern die BVB mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist. Volle Erziehung umfasst die Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen oder bei Pflegepersonen. Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug Hilfen für junge Erwachsene Wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Hilfen gewährt wurden und solche zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele weiterhin notwendig ist

6 StKJHG-DVO regelt u.a. in Bezug auf Erziehungshilfen: Leistungskatalog Entgeltkatalog Ab- und Verrechnungsmodalitäten ABER: ALLGEMEINE GESETZLICHE GRUNDLAGE UND ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN (4) nunmehr bereits in den meisten Bezirken statt DVO-Leistungen flexible Hilfen

7 AMBULANTE UND MOBILE JUGENDHILFELEISTUNGEN (1) Definition Unter ambulanten und mobilen Hilfen versteht man Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die in der Regel bei Ihrer Familie leben und innerhalb der Familie versorgt werden. Die ambulante oder mobile Hilfe arbeitet mit dem Kind, dem Jugendlichen, mit der Familie und in der Regel auch mit den beteiligten sozialen Systemen. Sie gestalten sich in der Regel als aufsuchende Hilfe. (Quelle: Schweissgut 2011)

8 AMBULANTE UND MOBILE JUGENDHILFELEISTUNGEN (2) Selbstverständnis und Zielsetzung Es geht immer um das Wohl des Kindes in all seinen Facetten. Aspekte davon sind die Versorgung, Hygiene, Gesundheitsfürsorge, Förderung der Entwicklung, Wohnraum u.a. Ambulante oder mobile Hilfe kann dann erfolgreich sein, wenn sie in der Familie einen Prozess der Veränderung anstößt und begleitet, in dem die Familie sich und ihre Lebensumstände im Sinne des Kindeswohls verändert. Ambulante und mobile Hilfe ist nicht dafür zuständig, selbst die Versorgung und Erziehung des Kindes zu übernehmen, sondern die Eltern dafür zu stärken und zu befähigen. (Quelle: Schweissgut 2011)

9 AMBULANTE UND MOBILE JUGENDHILFELEISTUNGEN (3) Angebote u.a. ( 27 StKJHG bzw. DVO): Psychologische Behandlung, Psychotherapie Sozialpädagogische Kinder- und Jugendbetreuung Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialbetreuung Betreuung gefährdeter Jugendlicher mit Migrationshintergrund Die meisten dieser Angebote werden mittlerweile in den vier Sozialräumen von Graz sowie in den meisten Bezirken als flexible, bedarfsorientierte Hilfen angeboten.

10 AMBULANTE UND MOBILE JUGENDHILFELEISTUNGEN (4) Vorteile Systemische Herangehensweise Nachhaltige Veränderung im gesamten Familiensystem zum Wohle des Kindes können angestoßen und professionell begleitet werden Langfristige Trennung des Kindes bzw. des Jugendlichen von seiner Familie können vermieden werden Kostengünstiger als stationäre Unterbringung Nachteile Erfolg der ambulanten Hilfen ist abhängig von der Bereitschaft aller Beteiligten

11 STIONÄRE JUGENDHILFELEISTUNGEN (1) Definition Stationäre Hilfen sind Jugendhilfeangebote, in denen das Kind / der Jugendliche außerhalb seiner Herkunftsfamilie in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorübergehend oder dauerhaft lebt. (Quelle: Erklär mir mal des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration)

12 STIONÄRE JUGENDHILFELEISTUNGEN (2) Selbstverständnis und Zielsetzung Hilfen zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

13 STIONÄRE JUGENDHILFELEISTUNGEN (3) Angebote u.a. ( 32 StKJHG bzw. DVO): Pflegeplatzunterbringung Einrichtungen zur stationären Krisenintervention Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen Einrichtungen zur diagnostischen Abklärung Einrichtungen für das mobil betreute Wohnen für Jugendliche nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik

14 STIONÄRE JUGENDHILFELEISTUNGEN (4) Vorteile Familienähnlich strukturiert Feste und präsente Bezugs- und Ansprechpersonen Zusammenarbeit verschiedener Professionen in einem multidisziplinären Team Nachteile Trennung von der Herkunftsfamilie oft emotional belastend für Kinder und Jugendliche Kostenintensivste Leistung der Jugendhilfe

15 PASSGENAUE HILFEN Zum Hilfeplan ( 26 StKJHG): Es sind stets jene Hilfen auszuwählen, die für die Zielerreichung und das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen am aussichtsreichsten erscheinen. ( ) Des Weiteren ist ( ) auf die Aktivierung bzw. den Erhalt von Selbsthilfepotential bzw. familiäre, personale und Ressourcen des sozialen Umfeldes hinzuwirken. Lokale Netzwerke mit ( ) sind zu erhalten und zu fördern. Zur vollen Erziehung ( 28 StKJHG): Die Wahl der Betreuungsform soll sich vor allem daran orientieren, welches Setting eine angemessene soziale, kognitive, physische und psychische Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen erwarten lässt. ( ) Beziehungsabbrüche möglichst durch vorausschauende Entscheidungen hintanzuhalten sind. (Quelle: Erläuterungen zum Gesetzesentwurf StKJHG 2013) Im Einzelfall sind auch Leistungen aus dem BHG möglich (z.b. Familienentlastung, Freizeitassistenz)

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