Zwischenbilanz der wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu Kinderlebebensmitteln

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1 Stand: April 2005 Zwischenbilanz der wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu Kinderlebebensmitteln im Rahmen des Projektes Kinderkampagne - Projektzeitraum: (abschließendes Fazit erst gegen Mitte/Ende 2005 möglich) Verbraucherzentrale Bundesverband - vzbv Markgrafenstr Berlin

2 2 I. Allgemein Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat insgesamt rund 340 Sachverhalte kinder- und jugendbezogener Werbung bearbeitet, ca. 200 Sachverhalte von den Verbraucherzentralen bzw. aus eigenen Recherchen. Die übrigen Fälle wurden mittels Postkarten durch Verbraucher übermittelt. Ein erheblicher Teil der im Rahmen des Projekts Kinderkampagne bekannt gewordenen Sachverhalte betraf den Lebensmittel- und Genussmittelbereich. Oftmals werden Süßigkeiten mit positiv besetzten Aussagen, wie beispielsweise:, Ohne Fett, mit Calcium und Traubenzucker oder mit Vitamin C... beworben, um den Kindern und Jugendlichen bzw. deren Eltern über ihre Bedenken gegen die Produkte, die zumeist einen hohen Zuckeranteil haben, hinweg zu helfen. Die Werbung Haribo macht Kinder froh... betraf ein für Kinder tatsächlich nicht geeignetes Produkt. Auf folgende Verfahren mit gesundheitlichem Bezug wird im Einzelnen hingewiesen: II. Verfahren mit Gesundheitsbezug 1. Haribo GmbH & Co. KG Urteil des OLG Köln (6 U 72/04) Es ist irreführend gemäß 3,5 UWG, für das Lackritzerzeugnis Haribo Piratos auf der beanstandeten Verpackung (mit einem Anteil von 7,99 % Salmiaksalz) einerseits auf der Vorderseite mit den Hinweisen Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso zu werben, wenn gemäß Hinweis auf der Rückseite gilt: Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz Es existiert zwar eine behördliche Ausnahmegenehmigung in bezug auf die Verkehrsfähigkeit dieses Produktes mit einem Salmiakgehalt von 7,99 % mit der Maßgabe eines an gut sichtbarer Stelle anzubringenden Hinweises. Jedoch ist eine Irreführung gegeben, weil die Verpackung des Produktes insgesamt den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass das angebotene Lakritz für Kinder geeignet sei. Der Entscheidung des OLG ist zuzustimmen. Danach ist im Rahmen der Irreführung zu berücksichtigen, dass die Verpackungshinweise gerade auch Kinder ansprechen: Der Produktnahme Piratos ist offenkundig eine Anpassung des Wortes Pirat an die Sprache von Kindern und Jugendlichen. Hinzu kommt der Werbeslogan: Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso. Zu Berücksichtigen ist auch die Vorschrift des 4 Ziff. 2 UWG:... unlauter... handelt..., wer... Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen... auszunutzen.

3 3 2. Kraft Foods Deutschland GmbH Klageabweisendes Urteil des LG Bremen vom (9 O 394/04). Berufung zum OLG Bremen (2 U 68/04) wurde am zurückgewiesen. Auf der Verpackung des Produktes Milka Milkini wird durch die drucktechnische Hervorhebung der Angabe "Milchcreme-Füllung mit Calcium und Traubenzucker" auf der Vorderseite der Verpackung geworben. Erst in der Nährwerttabelle auf der Rückseite des Produkts wird klargestellt, dass der Traubenzucker nur rund 7,5 Gramm ausmacht von insgesamt rund 48 Gramm Zucker. Das Gericht hat in der ersten Instanz die Klage des vzbv abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass Kinder sich bei ihrer Kaufentscheidung nicht davon beeinflussen ließen, wie viel Traubenzucker in dem Schokoriegel enthalten sei. Erwachsene hingegen müssten zunächst die Zutatenliste studieren, der sie den tatsächlichen Gehalt an Traubenzucker entnehmen können. Das OLG Bremen bestätigt diese Begründung. Der vzbv ist jedoch der Ansicht, dass auch schon Kinder sich durch hervorgehobene nährwertbezogene Angaben in ihren Kaufentscheidungen beeinflussen lassen. Im Zuge der aktuell zu beobachtenden verstärkten Aufklärungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche im Ernährungsbereich, werden diese für die Inhaltsstoffe von Lebensmitteln frühzeitig sensibilisiert. Dazu gehört auch, dass sie einen kritischen Umgang mit Zucker und zuckerhaltigen Produkten erlernen. Durch einen hervorgehobenen Hinweis auf den vermeintlich guten Traubenzucker auf einem Produkt, wird dieser Zielgruppe jedoch über ihre Bedenken gegen Zucker hinweggeholfen. Da Kinder entwicklungsbedingt noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren- und Leistungsangebote kritisch zu beurteilen, werden sie kaum das Zutatenverzeichnis auf weitere Zuckerbestandteile überprüfen. Mit dieser Begründung hatte der vzbv gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Insbesondere im Hinblick auf die mit Fehlernährung einhergehenden gesundheitlichen Gefahren wurde ein Augenmerk auf die kinder- und jugendbezogene Werbung im Lebensmittelbereich geworfen. Es gibt zwar keine guten und schlechten Lebensmittel, jedoch solche, die insgesamt zu fett-, zucker- oder kalorienreich sind, also ein ungünstiges Nährwertprofil haben. Dies sowie eine offensive Bewerbung gerade gegenüber noch unerfahrenen Verbrauchergruppen wie Kindern und Jugendlichen ist ein von vielen, aber immerhin ein wichtiger Faktor der zu einem unausgewogenen Ernährungsverhalten und somit zu Übergewicht beiträgt. 3. Ferrero OHG mbh Urteil des LG Frankfurt vom (2/6 O 131/04); die Berufung zum OLG Frankfurt wurde mit Beschluss vom zurückgewiesen (6U 214/04). Die Beklagte hat für das Produkt Milchschnitte mit TV-Spots geworben:... mit wertvollen Zutaten und viel frischer Vollmilch gemacht... schmeckt leicht und man bleibt gut drauf.... In einem TV-Spot heißt es zusätzlich:... belastet nicht.... Die Milchschnitte wiegt 28 g; der Milchanteil davon beträgt 11,2 g, die Zuckerbestandteile 7,7 g (= 27,5 %). Der vzbv hält die Werbung für irreführend, da insbesondere bei Kindern/Jugendlichen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Produkt enthält ernährungsphysiologisch positiv zu verwertende Bestandteile. Tatsächlich kann eine Kariesgefährdung aufgrund der erheblichen

4 4 Zuckerbestandteile nicht ausgeschlossen werden. Es ist nur ein Schnapsglas Milch in dem Produkt erhalten. Die Milchschnitte ist nach Einschätzung des vzbv insgesamt eine fettreiche, gezuckerte, ballaststoffarme Süßigkeit, die keinen ernährungsphysiologisch gesunden Wert hat. Die Gerichte verneinen eine Irreführung und gehen nicht von dem Gesundheitsbezug im Sinne einer besonderen Zahnschonung aus. Dies könne dem Hinweis auf eine ernährungsphysiologisch positive Bewertung nicht entnommen werden. Der durchschnittlich informierte Verbraucher muss angesichts der weit voran geschrittenen Aufklärung über grundlegende Anforderungen der Mundhygiene bei Süßwaren erwarten, dass eine nach dem vorgelegten Gutachten tatsächlich aber nicht vorliegende erhöhte Kariogenität besteht. Den Aussagen... schmeckt leicht und man bleibt gut drauf... belastet nicht... kann nur die zutreffende Tatsache einer leichten Verdaulichkeit entnommen werden. Gemäß vorgelegtem Gutachten ist das Produkt Milchschnitte als Zwischenmahlzeit ernährungsphysiologisch positiv zu bewerten. Es kommt nicht auf die Frage an, ob das Produkt von Kindern und Jugendlichen verzehrt wird, für die ernährungsphysiologisch eine völlig andere Wertstoffbalance gilt und die Milchschnitte insgesamt im Rahmen einer optimierten Mischkost als fettreiche, gezuckerte, ballaststoffarme Süßigkeit zu werten ist. Die Werbespots zielen nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht auf Kinder und Jugendliche, sondern eher auf Erwachsene. Der vzbv hält die Entscheidungen für unzutreffend, denn die Werbung spricht auch bzw. zu einem erheblichen Teil Kinder/Jugendliche an (Werbespot mit zwei Profiboxern). Das erhöhte Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen ist nicht hinreichend berücksichtigt. Die Herausstellung der gesundheitsfördernden Eigenschaften ohne Hinweis auf die weniger vorteilhaften und gesundheitlich bedenklichen Eigenschaften (erhebliche Zuckerbestandteile) führt zu einer Täuschung, jedenfalls der beworbenen Kinder/Jugendlichen. 4. Katjes Fassin GmbH & Co. KG Beanstandet wird die Werbung für die Produkte Joghurt-Gums, Euro Münzen und fresh water melon auf der Verpackung mit der herausgestellten Aussage ohne Fett. Auf der Rückseite ist ein Fettanteil von weniger als 0,4 g aufgeführt. Das Produkt Joghurt-Gums enthält 76,5 % Zuckerbestandteile. Klageabweisendes Urteil des LG Kleve vom (8 O 6/04) nicht rechtskräftig -, Berufung ist eingelegt Termin beim OLG Düsseldorf: Das Landgericht verneint eine Irreführung u. a. mit der Begründung:... Er weis vielmehr genau, dass Süßigkeiten insbesondere wegen ihres hohen Zuckeranteils zu Übergewicht führen können, auch wenn sie kein Fett enthalten und das in erster Linie Zucker der übergewichtverursachende Inhaltsstoff von Süßigkeiten ist.... Mit Ihrer Werbeaussage ohne Fett suggeriert die Beklagte nämlich nicht, ihre Produkte seien, absolut gesehen, kalorienärmer als andere Süßwaren, sondern stellt insoweit nur die Relation zwischen ihren Produkten und anderen Süßwaren mit vergleichbaren Zuckeranteil her...

5 5 Nach Auffassung des vzbv wird in irreführender Weise mit dem Hinweis ohne Fett ein positiver gesundheitlicher Aspekt herausgestellt, zugleich werden aber gesundheitliche Gefahren verschleiert, die sich aus dem hohen Zuckeranteil ergeben. Die Produkte werden besonders gerne von Kindern und Jugendlichen verzehrt, denen mit der Aussage ohne Fett aber auch deren Eltern über die Bedenken gegen zuckerhaltige Produkte gleichsam hinweg geholfen wird. Es wird fälschlicher Weise suggeriert, mit dem beworbenen Produkten könne man sich kalorienbewusst ernähren und die Produkte würden zu keiner relevanten Gewichtszunahme führen. Insbesondere junge Mädchen sind für solche Aussagen sehr empfänglich, denn diese beginnen schon sehr früh, auf ihre Figur zu achten. Ohne Fett vermittelt: macht nicht fett. III: Derzeitiges Fazit Es bleibt vor einer abschließenden Bewertung der rechtskräftige Ausgang sämtlicher Verfahren abzuwarten, jedoch ist bereits festzustellen: Es hat sich bisher als kompliziert erwiesen, Unterlassungsansprüche insbesondere auf dem Feld der kinderspezifischen gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung durchzusetzen, da sich in der aktuellen Rechtsprechung die Tendenz etabliert hat, die einseitige Darstellung gesundheitlicher Vorzüge zuzulassen, wenn das Produkt nicht zu einem ganz überwiegenden Anteil aus Zucker besteht. Die schwierige Rechtsdurchsetzung im Bereich der gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung verdeutlicht die bisherigen rechtlichen Defizite auf diesem Gebiet. Lebensmittel mit einem unerwünschten Nährstoffprofil, wie z. B. Süßigkeiten, Limonaden, Cerealien und andere Produkte, die viel Fett, Zucker oder Salz enthalten, sollten künftig nicht mehr als gesund bezeichnet werden können. Ihnen sollte auch nicht mehr durch entsprechende, hervorgehobene Hinweise auf das Fehlen oder das Vorhandensein bestimmter Nährstoffe oder anderer Substanzen ein gesunder Anstrich verliehen werden können. Zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf Kinder ein erhebliches Irreführungspotenzial besteht. Auf Kinder ist somit das Leitbild des verantwortlichen Verbrauchers, der in wirtschaftlichen Angelegenheiten Entschlüsse nach vernünftigen Grundsätzen fasst, nicht anwendbar. Kinder fassen oft spontane Entscheidungen, lassen sich von ihren momentanen Wünschen leiten und sind weniger als Erwachsene in der Lage, Kennzeichnungen rational nachzuvollziehen und die Qualität der Angebote zu vergleichen. An die Transparenz der Kennzeichnungen sind daher bei den Angeboten insbesondere kinderspezifischer Produkte wegen des besonderen Stellenwertes des Kinder- /Jugendschutzes sehr hohe Anforderungen zu stellen.

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