Abschlussbericht Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abschlussbericht Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe"

Transkript

1 Hessisches Sozialministerium Abschlussbericht Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe 0

2 Abschlussbericht Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe

3 Inhaltsverzeichnis VORWORT... 3 ZUSAMMENFASSUNG VORBEMERKUNG ZIELSETZUNG DES PROJEKTES PROJEKTPLANUNG ABLAUF DER SCHWERPUNKTAKTION STATISTISCHE AUSWERTUNG BASISDATEN ERGEBNISSE DER ARBEITSZEITÜBERPRÜFUNG AUSWERTUNG ARBEITSZEITGESETZ JUGENDARBEITSSCHUTZ MUTTERSCHUTZ GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG MAßNAHMEN UND VERWALTUNGSHANDELN SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK

4 Vorwort Die Dienstleistung im Hotel- und Gaststättengewerbe ist immer dann gefragt, wenn wir Freizeit, Wochenende und Urlaub haben. Das bedeutet für die Beschäftigten in der Branche, dass Arbeitszeiten am Wochenende und an Feiertagen, abends oft bis in die Nacht hinein zum Berufsalltag gehören. Dass eine ungünstige Arbeitszeitgestaltung zu Belastungen führt, erfahren wir auch dadurch, dass Beschäftigte der Branche immer wieder bei den Arbeitsschutzdezernaten der Regierungspräsidien vorstellig werden. Gleichzeitig zeichnet sich die Branche durch eine überdurchschnittlich hohe Abbrecherquote bei den Auszubildenden aus. Gerade im Hinblick auf die Veränderungen am Arbeitsmarkt in Folge der demographischen Veränderungen und die Anforderungen an die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellen sich neue Herausforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz insbesondere auch im personalintensiven Dienstleistungssektor. Eine verbesserte Arbeitszeitgestaltung und Arbeitsorganisation stellen einen aktiven Beitrag zur Attraktivität der Arbeitsplätze im Hotel- und Gaststättengewerbe dar. Die hessische Arbeitsschutzverwaltung hat dies zum Anlass genommen, 2011 und 2012 ein Schwerpunktprogramm im Hotel- und Gaststättengewerbe durchzuführen, um Verbesserungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu initiieren. In 69 Betrieben der Hotel- und Gaststättenbranche wurden die Arbeitsschutzstandards, die Arbeitszeitorganisation und die Arbeitsorganisation geprüft. Die in dieser Veröffentlichung präsentierten Ergebnisse zeigen den Bedarf für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Hotel- und Gaststättengewerbe. Beschäftigte und Unternehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe nahmen die Schwerpunktaktion positiv auf. Die Beschäftigten konnten über ihre Belastungen berichten, die Arbeitgeber als Verantwortliche für den Arbeitsschutz zeigten eine hohe Kooperationsbereitschaft und wurden für die Problemstellungen der Arbeitszeit- und Arbeitsorganisation sensibilisiert. In Zusammenarbeit mit den Betrieben und Verbänden wurden Gestaltungsspielräume und Handlungsmöglichkeiten eröffnet, die verbesserte oder neue Ansätze für gesundheitsverträgliche Arbeitszeitgestaltung und Arbeitsorganisation in den Betrieben unterstützen. 3

5 Mit kooperativen und präventiven Ansätzen werden der Arbeitszeitschutz und die familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung gefördert. Das kommt den Beschäftigten, dem Hotelund Gaststättengewerbe und nicht zuletzt den Gästen zugute. Gleichzeitig wird ein wichtiger Beitrag geleistet, um eine Unternehmenskultur zu entwickeln, die die betrieblichen Belange mit den Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einklang bringt. Mit dieser Veröffentlichung sollen die möglichen Veränderungsprozesse in die Branche kommuniziert werden, um Verbesserungsprozesse in der Arbeitszeitgestaltung und im Arbeitsund Gesundheitsschutz im Hotel- und Gaststättenbereich zu initiieren. Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre. Stefan Grüttner Hessischer Sozialminister 4

6 Zusammenfassung Im Rahmen des Projektes Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe sollte überprüft werden, inwieweit die Arbeitszeit- und Arbeitsschutzaspekte bezüglich des Arbeitszeit-, Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden. Die Durchführung erfolgte im Zeitraum von Mai bis September 2011 in Form von Vorortrevisionen und einer detaillierten Auswertung der vorgefundenen Arbeitszeitnachweise. Auf diese Weise wurden hessenweit insgesamt 69 Betriebsstätten mit 3779 Beschäftigten überprüft. In den 69 überprüften Betriebsstätten werden die Beschäftigten regelmäßig im Zwei-Schicht- System (Früh-/Spätschicht) beschäftigt. Die Arbeitszeitnachweise werden überwiegend in Form von Wochendienstplänen geführt. In 64 der 69 Betriebsstätten lagen auswertbare Arbeitszeitnachweise vor. Somit konnten insgesamt die Arbeitszeitnachweise von 1885 Beschäftigten überprüft werden. Die Auswertung der Arbeitszeitnachweise ergab insgesamt 3467 arbeitszeitrechtliche Regelverstöße (2963 gegen das ArbZG, 494 gegen das JArbSchG und 10 gegen das MuSchG) in 53 Betriebsstätten. Nur in 11 Betriebsstätten (16%) wurden keine Regelverstöße festgestellt. Die überwiegende Anzahl der überprüften Betriebsstätten (52) gab an, den Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen anzuwenden. In 30 Betriebsstätten erfolgte die Beschäftigung von Jugendlichen. Für 16 (36%) der insgesamt 45 überprüften Jugendlichen konnte keine Erst- bzw. Nachuntersuchung im Sinne der 32 bzw. 33 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt werden. In 27 Betriebsstätten erfolgte die Beschäftigung von insgesamt 44 werdenden Müttern. Der Verpflichtung, die Beschäftigung einer werdenden Mutter der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wurde in 12 Betriebsstätten (44%) nicht nachgekommen. Somit war die Beschäftigung von 16 der 44 werdenden Müttern (36%) der Aufsichtsbehörde nicht mitgeteilt worden. 5

7 1. Vorbemerkung Zu den Voraussetzungen eines effektiven Gesundheitsschutzes im Unternehmen gehört die Einhaltung des zulässigen Arbeitszeitrahmens nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit ist nach 3 ArbZG auf acht Stunden begrenzt und kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird. Bei Nachtarbeit, d.h. mehr als zwei Stunden Arbeitszeit zwischen 23 und 6 Uhr muss nach 6 Abs. 2 ArbZG der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden werktägliche Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen erfolgen. Ruhepausen müssen nach 4 ArbZG im Voraus feststehen und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden pro Tag insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ist die genaue zeitliche Festlegung einer Ruhepause vorab nicht möglich, ist ein planmäßiger Zeitkorridor für die Inanspruchnahme der Ruhepausen festzulegen. Eine Arbeitsunterbrechung ist nur dann eine Ruhepause im Sinne des ArbZG, wenn sie mindestens 15 Minuten dauert. Spätestens nach sechs Stunden muss eine (erste) Ruhepause gewährt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss nach 5 Abs. 2 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden folgen. Abweichungen durch Tarifverträge oder auf Grund eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarungen müssen sich im Rahmen der nach 7 ArbZG zulässigen Abweichungsmöglichkeiten bewegen und sind nach Maßgabe dieser Vereinbarungen einzuhalten. Arbeitgeber haben nach 16 Abs. 2 ArbZG jede über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Beschäftigten aufzuzeichnen. Wird dieser Arbeitszeitrahmen über einen längeren Zeitraum nicht eingehalten, kann dies zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern führen. Sofern eine Beschäftigung von werdenden oder stillenden Müttern oder von Jugendlichen erfolgt, sind die spezialgesetzlichen Regelungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) einzuhalten. 6

8 Die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeitgestaltung im Hotel- und Gaststättengewerbe unterliegen den spezifischen Anforderungen der Branche. Der Bedarf an Arbeitszeit wird beeinflusst durch saisonale und regionale Anforderungen (Tourismus, Messestädte, Wochenenden). Arbeitszeiten müssen daher flexibel gestaltet und zu der Zeit erbracht werden, zu der die Gäste dies wünschen. Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen, sowie Früh-, Spätdienste und auch geteilte Dienste sind daher die Regel. Aufgrund besonderer Anlässe oder krankheitsbedingter Ausfälle von Kolleginnen und Kollegen kann es durchaus auch vorkommen, dass an sieben Tagen in der Woche gearbeitet werden muss. Die Ausbildungsbranche im Bereich Hotel und Gastronomie ist mit einer Auflösungsquote von über 40 % der Ausbildungsverträge hoch belastet. Auch hier kann eine Optimierung der Arbeitszeitorganisation zu Lösungsansätzen und Verbesserungen beitragen. In den für den Arbeitsschutz zuständigen Regierungspräsidien gehen wegen überlanger Arbeitszeiten von Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbe gehäuft Beschwerden ein, in der Regel anonym. Auch sind es oft nicht die Beschäftigten selbst, die sich beschweren, sondern deren Angehörige, da diese das Familienleben als gestört empfinden. Bei der Bearbeitung der Beschwerden durch die jeweils zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien wurde deutlich, dass erheblicher Handlungsbedarf zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die Arbeitszeitgestaltung in Betriebsstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes besteht. In enger Zusammenarbeit mit dem Hessischen Sozialministerium wurde daher beginnend im Herbst 2010 durch eine Projektgruppe ein Konzept einschließlich eines Erhebungsinstrumentariums für die Durchführung einer systematischen Überprüfung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die Regelungen des Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetzes im Hotel- und Gaststättengewerbe entwickelt. 2. Zielsetzung des Projektes 2011 und 2012 wurden in Hessen verschiedene Schwerpunktprogramme zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Hotel- und Gaststättengewerbe durchgeführt bzw. angeboten. Gemeinsames Ziel der Initiativen war es, Gestaltungsspielräume und Handlungsmöglichkeiten zu eröffnen, um Verbesserungen oder neue Ansätze für eine gesundheitsverträgliche Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung in den Betrieben zu unterstützen. 7

9 Gerade im Hinblick auf die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt auch in Folge der demographischen Veränderungen und die Anforderungen an die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellen sich neue Herausforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Gleichzeitig soll mit dem Projekt der präventive Arbeitsschutz in den Betrieben gefördert werden. Die Verantwortlichen im Unternehmen sollen auch für die Problemstellungen Arbeitszeit- und Arbeitsorganisation sensibilisiert und in der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung für den Arbeitsschutz motiviert werden, damit sie eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belastungen für die Arbeitnehmer reduzieren. Ziel des Projektes Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe im Jahr 2011 und 2012 war eine Verbesserung der Arbeitsschutzstandards im Hotel- und Gaststättengewerbe im Hinblick auf die Arbeitsschutzaspekte Arbeitszeit, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz. Durch eine systematische Überprüfung dieser Arbeitsschutzaspekte anhand einer Stichprobe von ca. 70 Betriebsstätten sollte geprüft werden, inwieweit die Arbeitszeitorganisation und die Arbeitszeitgestaltung in diesem Gewerbe Defizite aufweisen und zu gesundheitlichen Belastungen führen. Damit sollte die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Gesundheitssituation gefördert werden. Folgenden Fragestellungen wurde dabei eine besondere Bedeutung beigemessen: Umfang der tatsächlichen Schicht- bzw. Einsatzzeiten (Länge der täglichen Arbeitszeit) Länge der Ruhezeiten ausreichende Ruhepausen Besondere Bestimmungen für Schwangere, Stillende und Jugendliche Beschäftigung von Leiharbeitnehmern 3. Projektplanung Durch die im Herbst 2010 eingesetzte Projektgruppe wurde ein Konzept für die Durchführung der Überprüfung der 70 Betriebsstätten und ein Erhebungsinstrumentarium entwickelt. Hierbei wurde auf die Erfahrungen aus in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten vergleichbaren Projekten zurückgegriffen. Für die konzeptionelle Ausgestaltung des Projektes, für die Entwicklung der Erhebungsbögen und die Steuerung der Schwerpunktaktion war die Projektgruppe, die sich aus Vertretern der 8

10 Standorte der hessischen Arbeitsschutzverwaltung und des Hessischen Sozialministeriums zusammensetzt, verantwortlich. Aufgabe der Projektgruppe war auch, Erfahrungen auszutauschen und die Aktivitäten bezüglich des notwendigen Verwaltungshandelns zu koordinieren. Der Umfang des Projektes wurde festgelegt auf: Erstellung von Informationsmaterialen Erstellung der Erhebungsbögen Auftaktveranstaltung mit den Verbänden Revision in 70 Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes Gespräche mit Arbeitgebern, Dokumentenanalyse, Vor-Ort-Begehungen Auswertung der Erhebungsbögen Auswertebericht Ergebnisvorstellung auf der Abschlussveranstaltung mit den Verbänden Überprüft werden sollten Hotelbetriebe mit Gastronomie, die mehr als 10 Beschäftigte haben, möglichst Ausbildungsbetriebe. Für die Überprüfung wurden die Betriebsbereiche Küche, Gastronomischer Service und Rezeption ausgewählt. Der zu überprüfende Zeitraum sollte drei Monate betragen. Für die Überprüfung wurden folgende Fragestellungen festgelegt: Wurden die arbeitszeitrechtlichen Maßgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten? (Länge der täglichen Arbeitszeit, Länge der Ruhezeiten und ausreichende Ruhepausen) Wurden die Schutzvorschriften nach Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz eingehalten? (Nachtarbeitsverbote, Länge der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhezeit für Schwangere, Stillende und Jugendliche) Wurden die besonderen Personengruppen (Schwangere, Stillende und Jugendliche) bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt? Hierzu wurde ein Erhebungsbogen entwickelt, der diese Fragestellungen beinhaltete und als Roter Faden bei der Überprüfung vor Ort diente. Darüber hinaus diente er zur Dokumentation der zu erfassenden Daten. Die ausgefüllten Erhebungsbögen wurden zentral ausgewertet. Der Erhebungsbogen sah die Erhebung folgender Daten vor: 9

11 Daten zur Betriebsstätte (insbesondere verantwortliche Personen und Funktionsträger) Beschäftigtenzahlen sowie deren Verteilung auf die zu betrachtenden Betriebsbereiche Art der Beschäftigungsverhältnisse (voll-,teilzeit oder geringfügig) Beschäftigung von Leiharbeitnehmern Arbeitszeiten der Beschäftigten und die Art ihrer Erfassung Anwendung des Manteltarifvertrages Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung Regelverstöße im Bezug auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Regelverstöße im Bezug auf das Mutterschutzgesetz (MuSchG) Regelverstöße im Bezug auf das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Die Erhebung sollte grundsätzlich durch Revisionen in den Betriebsstätten erfolgen. Dabei sollten im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung auch andere im Hotel- und Gaststättengewerbe relevante Rechtsgebiete des Arbeitsschutzes, insbesondere das Arbeitsstättenrecht mit überprüft werden. Die Überwachung der Abstellung der dabei festgestellten Defizite erfolgte durch die/den jeweils zuständige/n Mitarbeiter der Aufsichtsdezernate bei den Regierungspräsidien. 4. Ablauf der Schwerpunktaktion Auf einer Auftaktveranstaltung, zu der das Hessische Sozialministerium die betroffenen Verbände eingeladen hatte, wurde die Schwerpunktaktion mit Zielsetzung und Konzeption vorgestellt. Zur Information der Betriebe zu den rechtlichen Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung und zum Jugendarbeits- und Mutterschutz wurden 3 Faltblätter entworfen, die bei den erfolgten Revisionen verteilt wurden. Die Erhebung und Überprüfung der Daten erfolgte durch die Beschäftigten der Vollzugsdezernate in den Regierungspräsidien im zweiten und dritten Quartal In diesem Zeitraum wurden 69 Betriebsstätten des hessischen Hotel- und Gaststättengewerbes, in denen Hotel- und Gaststättenbetrieb in einer Betriebsstätte vorzufinden ist, überprüft. 10

12 Die Überprüfung wurde regelmäßig im Rahmen von Vorortrevisionen durchgeführt. Hierbei wurden die Leiter der Betriebe (Geschäftsführer oder Hoteldirektoren), Abteilungsverantwortliche und die Beschäftigten zu den zu erhebenden Informationen befragt und, sofern möglich, eine Einsichtnahme in die Dokumentation der Arbeitszeiten und Gefährdungsbeurteilungen vorgenommen. Die Betriebe wurden von den Beschäftigten der Vollzugsdezernate nach den in der Projektplanung festgelegten Kriterien ausgewählt. Die detaillierten Überprüfungen der Arbeitszeitnachweise erfolgten im Schwerpunkt bei den Vollzeitkräften und, sofern vorhanden, bei werdenden Müttern und Jugendlichen. Um eine aussagekräftige Auswertung durchführen zu können, wurden in der Regel die Aufzeichnungen von drei Monaten überprüft. Wurden vor Ort Arbeitszeitverstöße festgestellt oder bestand der Verdacht hierzu, wurden die Aufzeichnungen vor Ort sichergestellt, eventuell weitere Arbeitszeitnachweise angefordert, ausgewertet und weitere Maßnahmen getroffen. Diese waren Anhörung, Bußgeldbescheid, Verwarnung oder Revisionsschreiben. Bei festgestellten Arbeitszeitverstößen wurden regelmäßig Beratungsgespräche mit der Geschäftsleitung geführt, um die Beachtung der Arbeitszeitbestimmungen zu verbessern. 5. Statistische Auswertung Die Überprüfung erfolgte im Hinblick auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben nach dem ArbZG, JArbSchG und MuSchG. Sofern die Beschäftigung von Jugendlichen bzw. werdenden Müttern vorgefunden wurde, wurden noch weitergehende Vorgaben des JArbSchG und MuSchG überprüft. Darüber hinaus wurde geprüft, ob eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden war und, sofern zutreffend, diese die besonderen Personengruppen (Jugendliche; werdende und stillende Mütter) berücksichtigt. Die statistische Auswertung basiert auf 69 überprüften Betriebsstätten, in denen die Arbeitszeitnachweise von insgesamt 1885 Beschäftigten (davon 45 Jugendlichen) überprüft wurden. Die hier vorliegende Auswertung stellt die Ergebnisse aus der ausgewählten Stichprobe vor. Es wurden überwiegend Hotel- und Gaststättenbetriebe mit mehr als 10 Beschäftigten mit regionalem Schwerpunkt Rhein-Main-Gebiet revidiert. 11

13 5.1. Basisdaten Insgesamt wurden hessenweit 69 Betriebsstätten mit insgesamt 3779 Beschäftigten des Hotelgewerbes überprüft. Von den 69 Betriebsstätten waren 44 selbständige Unternehmen mit 2317 Beschäftigten und 25 unselbständige Filialbetriebe von Hotelketten mit 1462 Beschäftigten. Die Verteilung der Betriebsstätten und Beschäftigten nach Betriebsgröße ist in Tabelle 1 dargestellt. Tabelle 1: Verteilung der Betriebsstätten (BS) nach Größenklasse (GK) Größenklasse GK GK GK GK BS insgesamt davon selbständige davon unselbständige Beschäftigte insgesamt davon männlich davon weiblich Weiterhin wurde die Art der Beschäftigungsverhältnisse erfragt. Die Verteilung der Beschäftigungsverhältnisse (Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte) ist in Tabelle 2 bezogen auf die Größenklasse der Betriebsstätten dargestellt. In Klammern ist der prozentuale Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten der jeweiligen Größenklasse angegeben. Tabelle 2: Beschäftigungsverhältnisse bezogen auf Größenklasse (GK) Größenklasse GK GK GK GK Beschäftigte insgesamt: davon Vollzeit 1490 (83%) 664 (84%) 774 (81%) 144 (61%) davon Teilzeit 121 (7%) 56 (7%) 101 (10%) 55 (23%) davon Geringfügig 180 (10%) 71 (9%) 84 (9%) 39 (16%) 12

14 Bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten beträgt der Anteil der Vollzeitbeschäftigten I 81%, der Anteil der Teilzeitbeschäftigten II 9% und der Anteil der geringfügig Beschäftigten III 10%. Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern wurde nur in 10 Betriebsstätten vorgefunden. Die Prüfung konzentrierte sich auf die Betriebsbereiche Küche, Gastronomischer Service und Rezeption. In Tabelle 3 sind für diese drei Betriebsbereiche die Anzahl der Beschäftigten, die Anzahl der überprüften Arbeitszeitnachweise und die Anzahl der werdenden Müttern und Jugendlichen aufgeführt. Die Arbeitszeitnachweise von werdenden Müttern und Jugendlichen wurden grundsätzlich immer überprüft. Tabelle 3: Anzahl der Beschäftigten in Küche, Gastronomischer Service und Rezeption Betriebsbereich Küche Gastronomischer Service Anz. Beschäftige Anz. überprüfter AZ- Nachweise Anz. Beschäftige Anz. überprüfter AZ- Nachweise Anz. Beschäftige Rezeption Anz. überprüfter AZ- Nachweise insgesamt davon werdende Mütter davon Jugendliche Überprüft wurde im Schwerpunkt die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Maßgaben des Arbeitszeitgesetzes bei den Vollzeitbeschäftigten. Sofern vorhanden, wurden bei Jugendlichen und werdenden bzw. stillenden Müttern darüber hinaus die Maßgaben des Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetzes überprüft. Sofern Leiharbeitnehmer vorhanden waren, wurden diese in die Auswertung mit einbezogen. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Betriebsrevisionen und der Auswertung der Arbeitszeitdokumentation dargestellt. I Eine Vollzeitbeschäftigung wurde angenommen, wenn die Beschäftigung der vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit der betrieblichen Regelarbeitszeit entsprach. II Eine Teilzeitbeschäftigung wurde angenommen, wenn die Beschäftigung von kürzerer Dauer war als die betriebliche Regelarbeitszeit für Vollzeitkräfte. III Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wurde angenommen, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überstieg ( 8 SGB 4) 13

15 5.2. Ergebnisse der Arbeitszeitüberprüfung Die überwiegende Zahl der Betriebe (55) führt Arbeitszeitnachweise in Form von Wochenplänen, in denen die geplanten Arbeitszeiten durch handschriftlichen Eintrag der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten korrigiert werden. Die Aufzeichnung von Pausenzeiten erfolgt regelmäßig nicht. Die Wochenpläne dienten als Planungsgrundlage für die Einsatzplanung in den Betriebsstätten. In 9 Betrieben erfolgt die Arbeitszeiterfassung durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem, und in 5 Betrieben wurden keine bzw. unzureichende Arbeitszeitnachweise geführt. Somit waren die Arbeitszeitnachweise von 64 der 69 Betriebsstätten auswertbar. Da 4 der 5 Betriebe, die über keine bzw. nur unzureichende Arbeitszeitnachweise verfügten, einsichtig waren, zukünftig Arbeitszeitaufzeichnungen im Einklang mit den Maßgaben des ArbZG zu führen, musste nur in einem Fall eine Anordnung zur Führung von Arbeitszeitnachweisen erlassen werden. Die Überprüfung der auswertbaren Arbeitszeitnachweise erfolgte grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Monaten. Dieser Zeitraum wurde gewählt, da im Fokus der Prüfung die Einhaltung der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden, der Pausen- und der Ruhezeiten stand. Die Prüfung erfolgte differenziert nach der Betriebsstättengrößenklasse, selbständigen und unselbständigen Betriebsstätten sowie den Betriebsbereichen Küche, Gastronomischer Service und Rezeption. Insgesamt wurden die Arbeitszeitnachweise von 1885 Beschäftigten (davon 45 Jugendliche) überprüft. Als ein überprüfter Arbeitszeitnachweis gilt dabei die Arbeitszeitaufzeichnung eines Beschäftigten über den gesamten Überprüfungszeitraumes (i.d.r. 3 Monate). Bei der Detailauswertung wurden insgesamt 3467 Regelverstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften (2963 gegen das ArbZG, 494 gegen das JArbSchG und 10 gegen das MuSchG) in 53 Betriebsstätten festgestellt. Zählt man die 5 Betriebsstätten hinzu, in denen keine bzw. nur unzureichende Arbeitszeitnachweise vorgefunden wurden, so ist festzustellen, dass in 58 von 69 Betriebsstätten arbeitszeitrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Dies sind 84 % der überprüften Betriebsstätten. Nur in 11 Betriebsstätten wurden keine Regelverstöße festgestellt. 14

16 5.3. Auswertung Arbeitszeitgesetz Zunächst wurden die 2963 Verstöße gegen das ArbZG einer nach Betriebsgröße, selbständigen bzw. unselbständigen Betriebsstätten und der überprüften Betriebsbereiche differenzierten Betrachtung unterzogen. In Tabelle 4 sind die Anzahl der festgestellten Regelverstöße je Regelverstoßkategorie und die jeweilige Anzahl der Betriebstätten dargestellt, in denen diese festgestellt wurden. Bezüglich der Regelverstoßkategorie Ruhezeiten wurde neben der gesetzlichen Regelung in 5 ArbZG auch, sofern zutreffend, die Regelung des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen berücksichtigt. Nach dieser Regelung ist eine Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren, wenn eine Arbeitsschicht einschließlich Pausen länger als 10 Stunden dauert (MTV 5 Ziff. 6). Tabelle 4: Anzahl Regelverstöße Arbeitszeitgesetz Regelverstoß Anzahl BS Anzahl Regelverstöße Anteil in % der BS 1) Insgesamt % davon Beschäftigung von mehr als 10 Stunden % davon Beschäftigung von mehr als 6 Stunden bis zu 9 Stunden ohne 30 Minuten Pause % davon Beschäftigung von mehr als 9 Stunden ohne 45 Minuten Pause % davon Beschäftigung vor Ablauf einer Ruhezeit 2) von 10 Stunden bzw. 11 Stunden % davon Ausgleich der reduzierten Ruhezeit nicht gewährt 3 8 5% davon Ersatzruhetag nicht rechtzeitig gewährt 1 1 2% BS = Betriebsstätten; 1) Bezogen auf die 64 Betriebsstätten mit auswertbaren Arbeitszeitnachweisen 2) 10 Stunden gemäß ArbZG 5; 11 Stunden gemäß MTV 5 Ziff. 6 bei > 10h Arbeitsschicht Somit ergeben sich 58 Regelverstöße je Betriebsstätte in einem Quartal (2963 Verstöße / 51 Betriebsstätten). Die Regelverstöße bezüglich der Pausenzeiten sind in den folgenden Tabellen und Diagrammen zusammengefasst. Die Regelverstöße in Bezug auf den Ausgleich der Ruhezeit und den Ersatzruhetag sind aufgrund der geringen Anzahl nicht dargestellt. Vergleich Betriebsstättengrößenklassen In der folgenden Tabelle 5 ist die Verteilung der Anzahl der festgestellten Regelverstöße auf die Betriebsstättengrößenklassen dargestellt. 15

17 Tabelle 5: Anzahl Regelverstöße Arbeitszeitgesetz je Betriebsgrößenklasse Größenklasse (GK) Regelverstoß GK 2.2 ( AN) GK 2.3 (50-99 AN) GK 2.4 (20-49 AN) GK 3.1 (10-19 AN) Anzahl überprüfter Beschäftigter > 10h Arbeitszeit Pausenzeiten *( Ruhezeiten Anz. Verstöße insgesamt BS = Betriebsstätten *(Diese hohe Anzahl ergibt sich aufgrund von zwei Betriebsstätten mit einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Regelverstößen Das Diagramm 1 zeigt die Verteilung der Anzahl der festgestellten Regelverstöße auf die Betriebsstättengrößenklassen. Hierbei wurde in der Größenklasse 2.3 (50-99 AN) die in zwei Betriebsstätten festgestellte überdurchschnittlich hohe Anzahl an Regelverstößen heraus gerechnet. In der Betriebsstättengrößenklasse 2.3 (50-99 AN) ergibt sich tendenziell ein höherer Anteil an Regelverstößen bezüglich der Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden und in der Betriebsstättengrößenklasse 2.4 (20-49 AN) eine höhere Regelverstoßhäufigkeit bei der Unterschreitung der Mindestruhezeiten von 10 bzw. 11 Stunden. Bezieht man die jeweilige Anzahl an Regelverstößen auf die Anzahl der in den verschiedenen 16

18 Betriebsstättengrößenklassen überprüften Beschäftigten, so ergibt sich das in Diagramm 2 dargestellte Bild. Auch hier wurden in der Größenklasse 2.3 (50-99 AN) die beiden Betriebsstätten mit einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Regelverstößen heraus gerechnet. Tendenziell ergibt sich danach, insbesondere bei der Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden, eine geringere Regelverstoßhäufigkeit (Anzahl Regelverstöße je überprüftem Beschäftigtem) bei den Betrieben der Größenklasse 2.2 ( AN). Auch ist eine deutliche Häufung an Regelverstößen bzgl. der Ruhezeitunterschreitungen in der Größenklasse 2.4 (20-49 AN) festzustellen. 17

19 Vergleich selbständig und unselbständige Betriebstätten Bei der Überprüfung wurde auch berücksichtigt, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Betriebsstätte handelte. Die Auswertung im Hinblick auf dieses Kriterium ergibt das in Tabelle 6 dargestellte Ergebnis. Tabelle 6 Anzahl Regelverstöße bezogen auf selbständige und unselbständige Betriebsstätten selbständige unselbständige Betriebsstätten Betriebsstätten Gesamtanzahl Anzahl Anzahl Anz. Betriebsstätten Anzahl überprüfter Beschäftigter > 10h Arbeitszeit Pausenzeiten Ruhezeit Anz. Verstöße insgesamt Die Häufigkeit der Regelverstöße bei den selbständigen ist tendenziell höher als bei unselbständigen Betriebsstätten (1,89 Regelverstöße je Beschäftigtem bei selbständigen Betriebsstätten und 1,24 Regelverstöße je Beschäftigtem bei unselbständigen Betriebsstätten). Dies gilt insbesondere für die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden. Die Häufigkeit der Regelverstöße bezüglich der Regelverstoßkategorie Pausenzeiten und Ruhezeiten ist bei den selbständigen Betriebsstätten geringfügig höher als bei den unselbständigen Betriebsstätten. Bezüglich der Regelverstoßkategorie Pausenzeiten ist zu berücksichtigen, dass eine Aufzeichnung von Pausenzeiten regelmäßig nicht erfolgt und somit die Anzahl der diesbezüglich auswertbaren Arbeitszeitnachweise gering ist. In Diagramm 3 ist die Anzahl der Regelverstöße je Regelverstoßkategorie bezogen auf die selbständigen und unselbständigen Betriebsstätten, sowie die Anzahl der überprüften Beschäftigten dargestellt. 18

20 Vergleich der Betriebsbereiche Im Rahmen der Überprüfung sollte auch festgestellt werden, ob die Beschäftigten in bestimmten Betriebsbereichen stärker von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz betroffen sind. Hierzu erfolgte die Auswertung differenziert nach den bereits genannten Betriebsbereichen Küche, Gastronomischer Service und Rezeption. Beschäftigte, die während des Überprüfungszeitraumes in verschiedenen Betriebsbereichen eingesetzt waren, wurden dem Bereich zugeordnet, in dem sie überwiegend tätig waren. Die hierdurch entstehende Unschärfe ist gering, da es nur eine geringe Anzahl von Beschäftigten betrifft. Die Auswertung im Hinblick auf die Betriebsbereiche ergibt das in Tabelle 7 dargestellte Ergebnis. 19

21 Tabelle 7: Anzahl Regelverstöße Arbeitszeitgesetz je Betriebsbereich Betriebsbereich Gastronomischer Küche Service Rezeption gesamt Regelverstoß Anz. der überprüften Beschäftigten Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl > 10h Arbeitszeit Pausenzeiten Ruhezeit Anz. Verstöße insgesamt Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass über alle drei Betriebsbereiche gesehen 45% (1320 von 2954) der Verstöße bezüglich der Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 10 Stunden, die Regelverstoßkategorie Pausenzeiten mit 814 und Ruhezeiten mit 820 Regelverstößen hingegen mit jeweils knapp unter 28% gleichhäufig festgestellt wurden. Vergleicht man die Betriebsbereiche untereinander, so sind diese bezogen auf die drei Regelverstoßkategorien unterschiedlich stark betroffen (siehe Diagramm 4 Anzahl Regelverstöße bezogen auf die Betriebsbereiche und Diagramm 5 Anzahl der Regelverstöße bezogen auf die Anzahl der überprüften Beschäftigten in den Betriebsbereichen ). So sind die Beschäftigten in den Betriebsbereichen Küche und Gastronomischer Service häufiger von Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeit betroffen. Die Beschäftigten im Betriebsbereich Rezeption hingegen sind häufiger durch die Nicht-Beachtung der Pausenregelungen betroffen. Hier ist jedoch die regelmäßig nicht erfolgende Aufzeichnung der Pausenzeiten zu berücksichtigen. Von Regelverstößen bzgl. der Ruhezeiten sind die Beschäftigten in den Betriebsbereichen Küche und Rezeption häufiger betroffen. 20

22 In den drei Betriebsbereichen wurde jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Beschäftigten (Anzahl von AZ-Nachweisen) überprüft. Daher ist in Diagramm 5 die Anzahl der festgestellten Regelverstöße bezogen auf die Anzahl der in den jeweiligen Betriebsbereichen überprüften Beschäftigten dargestellt. In Diagramm 5 wird deutlich, dass die Gesamtanzahl der Regelverstöße bezogen auf die Anzahl der überprüften Beschäftigten im Vergleich der Betriebsbereiche nur gering voneinander abweicht (Küche 1,48; gastr. Service 1,73; Rezeption 1,54). 21

23 5.4. Jugendarbeitsschutz In 30 Betriebsstätten erfolgte die Beschäftigung von insgesamt 53 Jugendlichen. Da die Überprüfung der jugendarbeitsschutzrechtlichen Maßgaben sich auf die in den Betriebsbereichen Küche, Service und Rezeption beschäftigten Jugendlichen beschränkte, sind für die im Folgenden dargelegten Auswertungsergebnisse nur 29 Betriebsstätten mit insgesamt 45 Jugendlichen relevant gewesen. In der Tabelle 8 ist die Anzahl der festgestellten Verstöße in den überprüften Betriebsbereichen dargestellt. Eine Differenzierung nach selbständigen und unselbständigen Betriebsstätten bzw. nach der BS-Größenklasse erfolgte aufgrund der geringen Anzahl der Jugendlichen nicht. Tabelle 8: Anzahl der festgestellten Verstöße in den überprüften Betriebsbereichen Anzahl der betroffenen Betriebe Betriebsbereich Küche Service Rezeption gesamt Anzahl BS Anzahl Jugendliche Regelverstöße Erstuntersuchung: Nachuntersuchung: > 8 Std. tägl.: > 40 Std. wöchentl.: Pausenregelungen: Schichtzeit > 11 Std.: Freizeit < 12 Stunden: Nachtruhe: Tage Woche: freie Sonntage pro Monat: Feiertagsruhe ( ): Regelverstöße insgesamt: In nur 6 der 29 Betriebsstätten wurden keine Regelverstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz festgestellt. Auffällig ist, dass für 3 der 19 in der Küche und 13 der 24 im Service beschäftigten Jugendlichen keine Erst- bzw. Nachuntersuchung im Sinne der 32 bzw. 33 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt werden konnte. Dies betraf 6 Betriebsstätten. Ursache hierfür war regelmäßig die Unkenntnis seitens der Verantwortlichen in den Betriebsstätten. In diesen 6 Betriebsstätten wurden auch 220 der insgesamt 540 Regelverstöße festgestellt. Die festgestellten Regelverstöße bezüglich der arbeitszeitrechtlichen Maßgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes verteilen sich gleichmäßig auf die Betriebsbereiche Küche und Service. Im Betriebsbereich Rezeption wurden nur 2 Jugendliche überprüft und dabei keine 22

24 Regelverstöße festgestellt. Bedingt durch zwei besondere Einzelfallkonstellationen kam es bei der Regelverstoßkategorie Nachtruhe zu einer deutlich höheren Anzahl von Regelverstößen im Betriebsbereich Küche im Vergleich zum Betriebsbereich Gastronomischer Service. Die fast ausschließlich im Betriebsbereich Gastronomischer Service festgestellten Verstöße gegen die Pausenregelungen wurden ebenfalls überwiegend in nur einer Betriebsstätte festgestellt, in der entgegen der regelmäßigen Praxis, Pausenzeiten nicht aufzuzeichnen, Pausenzeiten aufgezeichnet werden. Die überwiegende Zahl der Regelverstöße (390) wurde in 7 Betriebsstätten festgestellt. In diesen Fällen wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. In weiteren 6 Betriebsstätten wurden mündliche Verwarnungen ausgesprochen. Die verantwortlichen Personen der übrigen 10 Betriebsstätten wurden mündlich und in Form von Revisionsschreiben auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und aufgefordert, zukünftig die arbeitszeitrechtlichen Maßgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten Mutterschutz In 27 Betriebsstätten erfolgte die Beschäftigung von insgesamt 44 werdenden Müttern. Der Verpflichtung, die Beschäftigung einer werdenden Mutter der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wurde in 12 Betriebsstätten (44%) nicht nachgekommen. Somit war die Beschäftigung von 16 der 44 werdenden Müttern (36%) der Aufsichtsbehörde nicht mitgeteilt worden. Da die Überprüfung der mutterschutzrechtlichen Maßgaben sich auf die in den Betriebsbereichen Küche, Service und Rezeption beschäftigten werdenden Müttern beschränkte, sind für die Auswertung nur 26 Betriebsstätten mit insgesamt 27 werdenden Müttern relevant gewesen. Die überwiegende Zahl der Betriebsstätten beschäftigte die werdenden Mütter entsprechend den arbeitszeitrechtlichen Maßgaben des Mutterschutzgesetzes, so dass nur in 3 Betriebsstätten Verstöße festgestellt wurden. Hiervon waren 3 werdende Mütter betroffen. In einem Fall waren die Verstöße so schwerwiegend, dass ein Bußgeld verhängt wurde. 23

25 5.6. Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie weiteren Arbeitsschutzvorschriften. Sie dient der Ermittlung der Gefahren, denen ein Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit ausgesetzt ist. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, bestehende und mögliche Gefahren zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen abzuleiten, um die Gesundheit der Arbeitnehmer präventiv sicherzustellen. In den 69 Betriebsstätten wurde geprüft, inwieweit die Maßgaben des Arbeitsschutzgesetzes im Hinblick auf die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen erfüllt sind. Sofern Jugendliche bzw. werdende oder stillende Mütter beschäftigt wurden, wurde geprüft, ob die Belange dieser besonderen Personengruppen in der Gefährdungsbeurteilung angemessen berücksichtigt wurden. Von den 69 der überprüften Betriebsstätten verfügten 44 über eine Gefährdungsbeurteilung. In 25 Betriebsstätten lag keine oder nur eine unzureichende Gefährdungsbeurteilung vor. In Tabelle 9 ist das Vorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung bezogen auf die BS- Größenklasse und die selbständigen bzw. unselbständigen Betriebsstätten dargestellt. Tabelle 9: Gefährdungsbeurteilung Größenklasse GK GK GK GK Anzahl BS GefBeurt vorhanden GefBeurt n. vorhanden selbst. unselbst. selbst. unselbst. selbst. unselbst. selbst. unselbst. Anzahl BS GefBeurt vorhanden GefBeurt n. vorhanden Hierbei ist festzustellen, dass das Vorhandensein einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstättengrößenklasse 2.2 fast immer gegeben war und als unabhängig von den übrigen Betriebsstättengrößenklassen angesehen werden kann. Betrachtet man die Betriebsstättengrößenklassen differenziert nach selbständigen und unselbständigen Betriebsstätten, so ist tendenziell festzustellen, dass es in unselbständigen Betriebsstätten wahrscheinlicher ist, eine Gefährdungsbeurteilung vorzufinden. 24

26 Von den 30 Betriebsstätten, in denen Jugendliche beschäftigt waren, hatten - 15 Betriebsstätten diese besondere Personengruppe in der Gefährdungsbeurteilung mit berücksichtigt und - 15 Betriebsstätten diese besondere Personengruppe nicht in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt. Hierbei handelte es sich in 12 Fällen um selbständige und in 3 Fällen um unselbständige Betriebsstätten. Von den 27 Betriebsstätten, in denen werdende Mütter beschäftigt waren, hatten - 17 Betriebsstätten diese besondere Personengruppe in der Gefährdungsbeurteilung mit berücksichtigt und - 10 Betriebsstätten diese besondere Personengruppe nicht in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt. Hierbei handelte es sich in 7 Fällen um selbständige und in 3 Fällen um unselbständige Betriebsstätten. Aufgrund der insgesamt geringen Zahl an Betriebsstätten, in denen werdende Mütter (27 Betriebsstätte) bzw. Jugendliche (30 Betriebsstätten) beschäftigt wurden, ist eine weitergehende Auswertung nicht erfolgt. 6. Maßnahmen und Verwaltungshandeln Nach der Fachkonzeption der hessischen Arbeitsschutzverwaltung gehört es zu den Grundsätzen des Aufsichtshandelns, die Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass die an sie gestellten Anforderungen notwendig sind und auch in ihrem eigenen Interesse liegen. Hierbei ist die Beratung des Arbeitgebers ein wichtiges Element. In den Fällen, in denen trotz eindringlicher fachlicher Beratung keine Verbesserung der Arbeitszeitorganisation in den Unternehmen erreicht und die Arbeitsschutzstandards nicht eingehalten werden, besteht für die Behörde die Notwendigkeit, im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bzw. Dritter Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, die von Verwarnungen über Bußgelder bis zu Gewinnabschöpfungen führen können. Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen des Projekts Arbeitszeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe durchgeführt: 25

27 Verwaltungshandeln Anzahl Mündliche Belehrung 33 Revisionsschreiben 24 Anordnung zum Führen von AZ-Nachweisen 1 Mündliche Verwarnung 16 Schriftliche Verwarnung 1 Anhörung Ordnungswidrigkeitsverfahren 45 Bußgelder 39 Summe der Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen: 159 Insgesamt wurden Bußgelder mit einer Gesamtsumme von EUR ,00 IV verhängt. 7. Schlussfolgerungen und Ausblick Die Ergebnisse aus der Überprüfung der Arbeitszeitnachweise zeigen eine besondere Problematik hinsichtlich der Länge der Arbeitszeiten, zu kurzer Ruhezeiten und auch zu geringer Pausenzeiten auf. Zusammengefasst haben 70 % der untersuchten Betriebe Probleme mit zu langen Arbeitszeiten und zu kurzen Ruhezeiten. Hier zeigt sich eine deutliche Tendenz der Arbeitszeitverdichtung, die zu Überforderungen und Beeinträchtigungen führen kann. Allerdings zeigt sich auch in anderen Bereichen des Arbeitsschutzes Nachbesserungsbedarf, insbesondere bezüglich des Hauptinstrumentes des Arbeitgebers, der Gefährdungsbeurteilung, die ihm zur Standortbestimmung der erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz dienen soll. Von den 69 überprüften Betriebsstätten verfügten 44 über eine Gefährdungsbeurteilung. In 25 Betriebsstätten gab es keine oder nur eine unzureichende Gefährdungsbeurteilung, was einem Anteil von ca. 36 % entspricht. In nur 6 der 29 Betriebsstätten, die Jugendliche beschäftigten, wurden keine Regelverstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz festgestellt. In der Hälfte der Betriebe, die Schwangere beschäftigten, war keine Meldung nach 5 MuSchG an die Aufsichtsbehörde erfolgt. Die Ergebnisse bestätigen die Annahme, dass ein Bedarf besteht, die Arbeitsbedingungen im Hotel- und Gaststättengewerbe im Hinblick auf die Arbeitszeitgestaltung zu verbessern. Insgesamt zeigt sich ein hoher Verbesserungsbedarf auch im Hinblick auf andere Arbeitsschutzbereiche, z. B. bezüglich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und dem besonderen Schutz von Jugendlichen und werdenden Müttern. Hier zeigen sich vor allem auch ein Informationsdefizit und ein hoher Beratungsbedarf. Von Seiten der Beschäftigten im Hotelund Gaststättengewerbe wurde die Überprüfung begrüßt, weil sie über ihre Belastungen sowohl IV Stand Juli

28 im Hinblick auf die Arbeitszeiten selbst als auch über die zu leistenden Arbeiten berichten konnten. Gleichzeitig zeigten die Arbeitgeber als Verantwortliche für den Arbeitsschutz insgesamt eine hohe Kooperationsbereitschaft. Es zeigte sich ein erheblicher Informations- und Beratungsbedarf insbesondere in Fragen der Arbeitszeitgestaltung und -organisation sowie in Fragen der Arbeitszeitdokumentation und ggf. auch Handlungsbedarf zur Regulierung von überlangen Arbeitszeiten und zu kurzen Ruhezeiten. In dem nunmehr angestoßenen Prozess werden die noch nicht abgeschlossenen Verfahren weiter durch eine intensive Beratung begleitet. Zur Prüfung der Nachhaltigkeit des Vorgehens im hier vorgestellten Projekt wird 2014 eine Evaluierung durchgeführt, in der überprüft und feststellt werden soll, inwieweit die Kontrolle, die Beratungs- und Informationstätigkeit in den ausgewählten Betriebstätten und die erfolgten Maßnahmen eine Verbesserung der Arbeitszeitgestaltung bewirkt haben. Weiter wird zu klären sein, ob Defizite in Abhängigkeit der eingeleiteten Maßnahmen reduziert wurden und inwieweit Defizite in der Arbeitszeitgestaltung durch lange Öffnungszeiten weiterer Verbesserungsmaßnahmen bedürfen. 27

29 Impressum Herausgeber: Hessisches Sozialministerium Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Dostojewskistr Wiesbaden Redaktion: Rudolf Zimmermann Anna Rommelfanger Titelfoto: Gina Sanders/fotolia Druck: Hausdruck 2013 Nachdruck nur mit Genehmigung des Hessischen Sozialministeriums gestattet. 28

Arbeitszeit im Einzelhandel

Arbeitszeit im Einzelhandel Hessisches Sozialministerium Arbeitszeit im Einzelhandel Zweite Bestandsaufnahme 4 Jahre nach Inkrafttreten des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) Arbeitszeit im Einzelhandel 2010 Eine Bestandsaufnahme

Mehr

Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Arbeitszeit im Einzelhandel

Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Arbeitszeit im Einzelhandel Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Arbeitszeit im Einzelhandel Eine Bestandsaufnahme 2 Jahre nach Inkrafttreten des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) Inhaltsverzeichnis VORWORT...3

Mehr

Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz. Betrieben des Hotel- und Gastgewerbes

Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz. Betrieben des Hotel- und Gastgewerbes Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt Abschlussbericht zum Arbeitsprogramm im sozialen Arbeitsschutz Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz und Mutterschutz in Betrieben des Hotel- und Gastgewerbes

Mehr

Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz

Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt Abschlussbericht zum Arbeitsprogramm im sozialen Arbeitsschutz Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz und Mutterschutz in Handelsbetrieben (A05) Zeitraum:

Mehr

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Hotel- und Gaststättengewerbe

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Hotel- und Gaststättengewerbe Abschlussbericht Landesprojekt 2007 Jugendarbeitsschutz im Hotel- und Gaststättengewerbe Einleitung: Jährlich beginnt für viele Schulabgänger das Berufsleben, ein neuer Lebensabschnitt, der an diesen Personenkreis

Mehr

ABSCHLUSSBERICHT. Landesprojekt 2012: Jugendarbeitsschutz in Großbäckereien

ABSCHLUSSBERICHT. Landesprojekt 2012: Jugendarbeitsschutz in Großbäckereien ABSCHLUSSBERICHT Landesprojekt 2012: Jugendarbeitsschutz in Großbäckereien IMPRESSUM Herausgeber: Bearbeitung: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße

Mehr

"ABSCHLUSS- BERICHT. "Arbeitsschutz in Fleischereibetrieben 2014"

ABSCHLUSS- BERICHT. Arbeitsschutz in Fleischereibetrieben 2014 "ABSCHLUSS- BERICHT "Arbeitsschutz in Fleischereibetrieben 2014" ABSCHLUSSBERICHT Arbeitsschutz in Fleischereibetrieben 2014 Bearbeitung: Diana Faller Mainz, November 2014 überarbeitet Juni 2016 IMPRESSUM

Mehr

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Einzelhandel

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Einzelhandel Abschlussbericht Landesprojekt 2008 Jugendarbeitsschutz im Einzelhandel Einleitung Für viele Jugendliche bringt der Wechsel von der Schule in das Erwerbsleben einschneidende Veränderungen mit sich, die

Mehr

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Baunebengewerbe

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Baunebengewerbe Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Jugendarbeitsschutz im Baunebengewerbe Einleitung An Jugendliche werden beim Wechsel von der Schule ins Erwerbsleben gerade im Baugewerbe zwangsläufig neue Anforderungen

Mehr

2010 Tage 2011 Tage Tage 2011 Tage. Betriebsrat vorhanden: Ja nein. Beanstandungen: Erwachsene ja nein Schwangere ja nein Jugendliche ja nein

2010 Tage 2011 Tage Tage 2011 Tage. Betriebsrat vorhanden: Ja nein. Beanstandungen: Erwachsene ja nein Schwangere ja nein Jugendliche ja nein Besichtigungsdatum: Dienststelle: Bearbeiter: Name: Telefon: E-Mail: Firma: Straße und Hausnummer: PLZ / Ort ArbStNr: Öffnungszeiten: von bis Samstags: von bis Erweiterte Öffnungszeiten an Werktagen (

Mehr

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Friseurhandwerk

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Friseurhandwerk Abschlussbericht Landesprojekt 2010 Jugendarbeitsschutz im Friseurhandwerk Einleitung: Jährlich beginnt für viele Schulabgänger das Berufsleben, ein neuer Lebensabschnitt, der an junge Menschen ungewohnte

Mehr

"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013"

ABSCHLUSS- BERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013 "ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013 Bearbeitung: Diana Faller Mainz, Januar 2014; überarbeitet

Mehr

Auswertung der Programmarbeit Arbeitszeit im Einzelhandel Programmarbeit 2011

Auswertung der Programmarbeit Arbeitszeit im Einzelhandel Programmarbeit 2011 Auswertung der Programmarbeit Arbeitszeit im Einzelhandel Programmarbeit 2011 SGD Nord SGD Süd Koblenz Trier Idar-Oberstein Mainz Neustadt Gesamtzahl Überprüfte Betriebe 21 16 13 18 40 108 Anzahl der Betriebe

Mehr

ABSCHLUSS- BERICHT. "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Gefahrguttransporte 2015"

ABSCHLUSS- BERICHT. Sozialvorschriften im Straßenverkehr Gefahrguttransporte 2015 ABSCHLUSS- BERICHT "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Gefahrguttransporte 2015" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Gefahrguttransporte 2015 Bearbeitung: Diana Faller Referat 25 Mainz,

Mehr

"ABSCHLUSS- BERICHT" "Arbeitsbedingungen von 2016"

ABSCHLUSS- BERICHT Arbeitsbedingungen von 2016 "ABSCHLUSS- BERICHT" "Arbeitsbedingungen von Lokomotivführern, Zugbegleitern und Busfahrern 2016" ABSCHLUSSBERICHT Arbeitsbedingungen von Lokomotivführern, Zugbegleitern und Busfahrern 2016 Bearbeitung:

Mehr

Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Programmarbeit Arbeitsschutz in Fleischereibetrieben 2014 Checkliste /Datenerhebung Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Allgemeine Angaben Regionalstelle 06 - LUWG, Mainz Datum der Überprüfung: Ansprechpartner

Mehr

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Einleitung Eine der Schwerpunktaktionen der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Speditionen 2015"

ABSCHLUSS- BERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Speditionen 2015 "ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Speditionen 2015" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Speditionen Bearbeitung: Diana Faller Mainz, November 2015 IMPRESSUM

Mehr

ARBEITSZEIT UND IHRE GRENZEN

ARBEITSZEIT UND IHRE GRENZEN Astrid Hermann Referat Sozialer Arbeitsschutz 20.04.2017 PAUSENREGELUNG UND MAXIMALE ARBEITSZEIT GEMÄß ARBEITSZEITGESETZ ?????????????????????????????? Häufige Fragen zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Wie

Mehr

"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2014"

ABSCHLUSS- BERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2014 "ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2014" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2014 Bearbeitung: Diana Faller Mainz, Februar 2015;

Mehr

ABSCHLUSSBERICHT. Landesprojekt 2011: Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Großspeditionen

ABSCHLUSSBERICHT. Landesprojekt 2011: Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Großspeditionen ABSCHLUSSBERICHT Landesprojekt 2011: Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Großspeditionen IMPRESSUM Herausgeber: Bearbeitung: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Mehr

"ABSCHLUSS- BERICHT. "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2016"

ABSCHLUSS- BERICHT. Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2016 "ABSCHLUSS- BERICHT "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2016" Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2016 Bearbeitung: Ina Weber Mainz, Mai 2016 IMPRESSUM Herausgeber:

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/122 5. Wahlperiode 18.01.2007 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.PDS Beschäftigungssituation im Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Bremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017

Bremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017 Bremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017 Panel 2.3 Flexibilitätskompromiss oder Bedrohung der Arbeitszeitverordnung? Teil 1 Rechtlicher Teil: Kaarina Hauer, Abteilungsleiterin Rechtsberatung und Rechtspolitik

Mehr

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 2. Auflage... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 27 Einleitung... 31 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S.

Mehr

Mutterschutzgesetz was ist neu?

Mutterschutzgesetz was ist neu? Mutterschutzgesetz was ist neu? Mutterschutzgesetz was ist neu? 1. Ziele des neuen Mutterschutzrechts 2. Neue Struktur 3. Geschützte Personengruppen 4. Gesundheitsschutz Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Mehr

Das Arbeitszeitgesetz in der Gastronomie. Gestaltungsspielräume

Das Arbeitszeitgesetz in der Gastronomie. Gestaltungsspielräume Das Arbeitszeitgesetz in der Gastronomie Gestaltungsspielräume, Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarbrücken, 15.05.2017 GB 4 Arbeitsschutz und Technischer Verbraucherschutz Seite 2 GB 4 Arbeitsschutz

Mehr

"ABSCHLUSS- BERICHT. "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2017"

ABSCHLUSS- BERICHT. Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2017 "ABSCHLUSS- BERICHT "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2017" Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2017 Bearbeitung: Ina Weber Mainz, Juni 2017 IMPRESSUM Herausgeber:

Mehr

Neuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz

Neuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz Neuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz DGB Bildungswerk Hessen 17. März 2016 Brigitte Göbel TBS ggmbh brigitte.goebel@tbs-rlp.de 1 Veränderungen

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Informationen zum rechtlichen Rahmen der Arbeitszeitgestaltung

Mehr

SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018

SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018 SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018 Stephanie Oehl Leitung SC Personal und Recht Persönlicher Anwendungsbereich 1 Abs. 2 MuSchG Vor Benachteiligungen zu

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2719 7. Wahlperiode 16.11.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Verpflichtende Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz und ANTWORT

Mehr

Arbeitszeitgesetz -Verlängerung der täglichen Arbeitszeit in der Landwirtschaft -

Arbeitszeitgesetz -Verlängerung der täglichen Arbeitszeit in der Landwirtschaft - Arbeitszeitgesetz -Verlängerung der täglichen Arbeitszeit in der Landwirtschaft - Mitgliederversammlung des Land-und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e.v. 05. September 2016 Dr.

Mehr

Arbeit 4.0 und Arbeitsrecht Herausforderungen in der digitalen Arbeitswelt

Arbeit 4.0 und Arbeitsrecht Herausforderungen in der digitalen Arbeitswelt Arbeit 4.0 und Arbeitsrecht Herausforderungen in der digitalen Arbeitswelt IHK Regional St. Wendel, 10. April 2018 Referent: RA Frank Gust Arbeit 4.0 und Arbeitsrecht IHK Regional 10.04.2018 Referent:

Mehr

Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe Achtung neue Tarife ab 01.03.2018 Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe Die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Mehr

1/5. Teilzeitarbeit und Minijobs sind für Frauen viel bedeutender als für Männer

1/5. Teilzeitarbeit und Minijobs sind für Frauen viel bedeutender als für Männer 1/5 Teilzeitarbeit und Minijobs sind für Frauen viel bedeutender als für Männer Frauen nach Umfang der * und Alter in Deutschland (2012), in Prozent 100 70,7 75,1 73,3 71,3 71,3 71,4 68,4 61,9 56,5 50,3

Mehr

Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,

Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, Die Qualitätsoffensive der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten Grundsatz Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen

Mehr

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Mutterschutz...

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Mutterschutz... Seite 1 von 5 06.06.2017 Gesetz Mutterschutzgesetz Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht 2017 grundlegend reformiert. Weitere

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein? Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil für alle

Mehr

DAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ

DAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ DAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ www.mediaserver.hamburg.de / Maxim Schulz EIN KURZER ÜBERBLICK 01.03.2018 Hamburg AGENDA 01 02 03 04 05 06 Für wen gilt das neue Gesetz? Schutzfristen Arbeitszeit Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Welche Ruhezeiten muss mein Dienstgeber einhalten?

Welche Ruhezeiten muss mein Dienstgeber einhalten? Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 03.11.2016 Welche Ruhezeiten

Mehr

Manfred Scherbaum Arbeitszeit Gesundheitsschutz Vereinbarkeit

Manfred Scherbaum Arbeitszeit Gesundheitsschutz Vereinbarkeit Manfred Scherbaum Arbeitszeit Gesundheitsschutz Vereinbarkeit 5. Thüringer Arbeitszeitkonferenz Neudietendorf, 2./3. März 2018 Gliederung Einstieg: unterschiedliche Blickwinkel auf Arbeitszeit und ihre

Mehr

Das Arbeitszeitgesetz. Grenzen der Arbeitszeit und Abweichungsmöglichkeiten

Das Arbeitszeitgesetz. Grenzen der Arbeitszeit und Abweichungsmöglichkeiten Hessische Regierungspräsidium Staatskanzlei Gießen Das Arbeitszeitgesetz Grenzen der Arbeitszeit und Abweichungsmöglichkeiten Gießen, den Grundlagen zum Arbeitszeitgesetz Sinn und Zweck Siehe 1 ArbZG Gewährleistung

Mehr

AVR. Arbeitszeitorganisation Dienstplangestaltung

AVR. Arbeitszeitorganisation Dienstplangestaltung AVR Arbeitszeitorganisation Dienstplangestaltung Teil 3 Inhalt 1. Allgemeines... 294 2. Leistungsversprechen / Servicezeiten... 295 3. Die Berechnung des Personalbedarfs... 297 4. Festlegung der Dienste

Mehr

Projektbericht Arbeitsbedingungen im Wach- und Sicherheitsgewerbe

Projektbericht Arbeitsbedingungen im Wach- und Sicherheitsgewerbe Projektbericht Arbeitsbedingungen im Wach- und Sicherheitsgewerbe 1 Jutta Flocke, Regierungspräsidium Darmstadt, Standort Frankfurt am Main Arbeitsbedingungen im Wach- und Sicherheitsgewerbe Beschwerden

Mehr

Workshop 4: Arbeitsschutz zum Thema machen Gute Arbeit gesunde Arbeitsbedingungen

Workshop 4: Arbeitsschutz zum Thema machen Gute Arbeit gesunde Arbeitsbedingungen Gute Arbeit gesunde Arbeitsbedingungen Fachtagung am Dienstag, den 30. September 2014 Weshalb? Der demographische Wandel erreicht jede Branche - die Belegschaften werden immer älter Fehlende Fachkräfte

Mehr

Leitfaden für ein Erstgespräch zum Mutterschutz

Leitfaden für ein Erstgespräch zum Mutterschutz Leitfaden für ein Erstgespräch zum Mutterschutz für Besch häftigte Seite 1 von 6 Einleitung Dieser Gesprächsleitfaden soll Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten die Planung für die Vereinbarkeit von Beruf

Mehr

9 Jugendarbeitsschutz

9 Jugendarbeitsschutz 9 Jugendarbeitsschutz 9.1 Vorbemerkungen Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts hielt man den Jugendarbeitsschutz für erforderlich, da sich aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen sowie der überlangen

Mehr

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Mutterschutzgesetz (MuSchG) Titel, Vorname, Name Abteilung, Fachbereich oder Institut Mutterschutzgesetz (MuSchG) Was gilt seit dem 01.01.2018? Bildquelle:pixabay.de Mutterschutzgesetz Ziele: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der

Mehr

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0 Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0 Gefährdungsbeurteilung Grundvoraussetzung für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Darüber hinaus können Ausnahmen durch behördliche Bewilligung, insbesondere nach 13 und 15 ArbZG, zugelassen werden.

HESSISCHER LANDTAG. Darüber hinaus können Ausnahmen durch behördliche Bewilligung, insbesondere nach 13 und 15 ArbZG, zugelassen werden. 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/1669 14. 04. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Schaus (DIE LINKE) vom 02.03.2015 betreffend Anzeigen nach 1 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung

Mehr

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat dann

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines

Mehr

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz Was ist wirklich neu? Düsseldorf, 06. November 2017 Mathias Knust

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz Was ist wirklich neu? Düsseldorf, 06. November 2017 Mathias Knust Die Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz Was ist wirklich neu? Gliederung Bisherige Regelung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung Neuregelung durch das Mutterschutzgesetz

Mehr

Arbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz

Arbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeit Arbeitszeit HI520312 Zusammenfassung LI1096996 Begriff Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Mehr

Personaleinsatzpläne nach Tarifrecht im Spannungsfeld einer Kosten- und Personalreduzierung

Personaleinsatzpläne nach Tarifrecht im Spannungsfeld einer Kosten- und Personalreduzierung Personaleinsatzpläne nach Tarifrecht im Spannungsfeld einer Kosten- und Personalreduzierung Frau Eva-Maria Crusius Dezernat Q 2 Friedberg, 9. März 2016 1 Inhaltsverzeichnis Was sind Personaleinsatzpläne?

Mehr

Grundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht

Grundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer Das Arbeitsrecht beinhaltet folgende Gesetze und Verordnungen, die

Mehr

Workshop 3: ArbeitnehmerInnenschutz

Workshop 3: ArbeitnehmerInnenschutz 6. Tag der Gesundheitsberufe Workshop 3: ArbeitnehmerInnenschutz Strukturmangel- und Überlastungsanzeige 12. Mai 2016 Seite 1 Aufgaben der Arbeitsinspektion Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes*) der

Mehr

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b 1. Vorbemerkung Mit dieser Musterdienstvereinbarung sollen rechtliche Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden; insbesondere

Mehr

Arbeitsrecht Workshop Die Gewerbeaufsicht im Nacken Das Arbeitszeitgesetz und seine Tücken Philipp Kranz

Arbeitsrecht Workshop Die Gewerbeaufsicht im Nacken Das Arbeitszeitgesetz und seine Tücken Philipp Kranz Arbeitsrecht Workshop Die Gewerbeaufsicht im Nacken Das Arbeitszeitgesetz und seine Tücken Referent: Philipp Kranz Rechtsanwalt 1. Grundlagen 1.1 Wieviele Stunden darf die tägliche Arbeitszeit (AZ) betragen?

Mehr

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Christof Diefenbach Juristischer Dezernent Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Der Regelungsbereich für Bereitschaftsdienste in ihren Ausgestaltungen

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin 27. April 2018

Mitteilungsblatt / Bulletin 27. April 2018 19/2018 Mitteilungsblatt / Bulletin 27. April 2018 Richtlinie zur Umsetzung des Mutterschutzes für Studentinnen an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 09.04.2018 Editor Der Präsident der

Mehr

Kommentierung ArbZG. Das ArbZG regelt folgende Tatbestände für das Fahrpersonal neben der Richtlinie 561/2006/EG. 2/Abs. 1.

Kommentierung ArbZG. Das ArbZG regelt folgende Tatbestände für das Fahrpersonal neben der Richtlinie 561/2006/EG. 2/Abs. 1. Kommentierung ArbZG. Nach wie vor ist festzustellen das die überwiegende Zahl des Fahrpersonals große Schwierigkeiten hat im Arbeitsalltag mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) umzugehen. Das ist nicht Verwunderlich

Mehr

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel Folie 1 Mindestlohn 2015 Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie

Mehr

Arbeitszeitpolitische Meilensteine in Ö 2015: 40 Jahre 40h-Woche

Arbeitszeitpolitische Meilensteine in Ö 2015: 40 Jahre 40h-Woche Arbeitszeitpolitische Meilensteine in Ö 2015: 40 Jahre 40h-Woche 1885: 11h-Tag in Fabriken 1919: 8h-Tag und 48h Woche 1959: 45h Woche 1975: 40h Woche per GenKV 1984: 5. Urlaubswoche 1985: Start 38,5h-Woche

Mehr

Arbeitsschutz bei mobiler digitaler Arbeit Problemschwerpunkte und Gestaltungsvorschläge

Arbeitsschutz bei mobiler digitaler Arbeit Problemschwerpunkte und Gestaltungsvorschläge Mein Leben, meine Zeit Arbeit neu denken Böblingen, 22.6.2016 Manfred Scherbaum, Ressort beim der IG Metall Arbeitsschutz bei mobiler digitaler Arbeit Problemschwerpunkte und Gestaltungsvorschläge stern

Mehr

Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer Intellectual Property GmbH, Standort Leverkusen/Monheim

Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer Intellectual Property GmbH, Standort Leverkusen/Monheim Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer Intellectual Property GmbH, Standort Leverkusen/Monheim Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer Intellectual Property

Mehr

Ausgewählte Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland

Ausgewählte Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland Ausgewählte Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausgewählte Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland Aktenzeichen:

Mehr

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe August 2015 Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat

Mehr

"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Fernbusse 2015"

ABSCHLUSS- BERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Fernbusse 2015 "ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Fernbusse 2015" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Fernbusse 2015 Bearbeitung: Diana Faller Mainz, Februar 2016 IMPRESSUM

Mehr

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75

Mehr

Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung

Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zwischen xyz - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - und dem Betriebsrat der yxz - nachfolgend Betriebsrat genannt - 1. Gegenstand Ziel dieser Betriebsvereinbarung

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen

des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen 17 STELLUNGNAHME 17/535 A01, A20 Stellungnahme des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen zum Antrag der Fraktion der SPD Drucksache 17/1665 Gute Arbeitszeiten sichern Schutzrechte der Beschäftigten stärken Die

Mehr

Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit

Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit Ralf Pieper, Prof. Dr. Bergische Universität Wuppertal Institut ASER e.v., Wuppertal Fachzeitschrift

Mehr

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bericht über das regionale Vernetzungsprojekt Schwerpunktaktion des Arbeitsinspektorates Kärnten mit der Arbeiterkammer Kärnten in den Betrieben des

Bericht über das regionale Vernetzungsprojekt Schwerpunktaktion des Arbeitsinspektorates Kärnten mit der Arbeiterkammer Kärnten in den Betrieben des Bericht über das regionale Vernetzungsprojekt Schwerpunktaktion des Arbeitsinspektorates Kärnten mit der Arbeiterkammer Kärnten in den Betrieben des Gastgewerbes in der Sommersaison 2013 ArbeitnehmerInnenschutzstrategie

Mehr

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz - Alles beim Alten? Susanne Arndt-Zygar

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz - Alles beim Alten? Susanne Arndt-Zygar Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz - Alles beim Alten? Susanne Arndt-Zygar Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz - Die Gefährdungsbeurteilung Warum? - Die Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)

Mehr

Die Rolle der MAV im Bereich des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. DiAG-MAV Speyer Regionaltreffen 2018

Die Rolle der MAV im Bereich des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. DiAG-MAV Speyer Regionaltreffen 2018 Die Rolle der MAV im Bereich des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes DiAG-MAV Speyer Regionaltreffen 2018 Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Mehr

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016 Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt am 05. September 2016 Aktuelles Tarifgeschehen insbesondere auch mit Sicht auf Probleme und Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung

Mehr

Regelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen.

Regelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen. Regelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen. zwischen dem Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen und dem Personalrat der Universitätsmedizin

Mehr

Rechtliche Aspekte Mobiler Arbeit. Düsseldorf, 6. Juni 2018 Gabriel Berger

Rechtliche Aspekte Mobiler Arbeit. Düsseldorf, 6. Juni 2018 Gabriel Berger Rechtliche Aspekte Mobiler Arbeit Düsseldorf, 6. Juni 2018 Gabriel Berger Mobiles Arbeiten was ist das? keine gesetzliche Definition übliches Verständnis: Orts- und zeitungebundenes Arbeiten, bei dem der

Mehr

Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. Juni 2016 Tägliche Arbeitszeit ArbZG 3: Die werktägliche

Mehr

Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Inhalte und Umsetzung der GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Inhalte und Umsetzung der GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Inhalte und Umsetzung der GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Dresden, 17./18. September 2015 Gliederung GDA-LL Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Mehr

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Schichtarbeit Schichtarbeit HI522097 Zusammenfassung LI1931240 Begriff Bei der Schichtarbeit dauert eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die

Mehr

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung nach 9 Abs. 1 JArbSchG 3. Anrechnung nach 9 Abs. 2 JArbSchG 4. Arbeits- und Ausbildungszeit, auf die angerechnet

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3832 6. Wahlperiode 24.04.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Prüfdichte bei der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

Auswertung der Betriebsrätebefragung 2016

Auswertung der Betriebsrätebefragung 2016 Auswertung der Betriebsrätebefragung 2016 Befragte: Betriebsräte IG Metall Betriebe Verwertbare Datensätze / Anzahl Betriebe: 2134 Befragungszeitraum: 14.11.2016 25.11.2016 Auswertung durch: Fraunhofer

Mehr

Work-Life-Balance. Ständige Erreichbarkeit. - Bonner Unternehmertage Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr.

Work-Life-Balance. Ständige Erreichbarkeit. - Bonner Unternehmertage Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Work-Life-Balance Ständige Erreichbarkeit - Bonner Unternehmertage 2013 - Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen Folie 1 I. Begriffsbestimmung Work-Life-Balance Der Begriff

Mehr

Merkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Merkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts Merkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts A. kurzer Überblick 1. Ziele Ziel der Reform ist es, auch weiterhin eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine schwangere

Mehr

Entwicklung eines Gefährdungsindikators zur Bewertung des Belastungsfaktors Arbeitszeit

Entwicklung eines Gefährdungsindikators zur Bewertung des Belastungsfaktors Arbeitszeit Entwicklung eines Gefährdungsindikators zur Bewertung des Belastungsfaktors Arbeitszeit Ole Giebel, Carsten Schomann & Friedhelm Nachreiner Hintergrund Gefährdungsbeurteilung ArbSchG 5 Beurteilung der

Mehr

Hintergrund. Belastungsfaktor Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung. Gefährdung. erkennen. Gefährdung. beseitigen. Gefährdung.

Hintergrund. Belastungsfaktor Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung. Gefährdung. erkennen. Gefährdung. beseitigen. Gefährdung. Belastungsfaktor Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Carsten Schomann & Friedhelm Nachreiner Hintergrund Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Institut für Psychologie, Abteilung Arbeits- und

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 07.05.2018 Gültig ab: 01.04.2018 Kündbar zum: 30.06.2020 Frist: 3 Monate zum

Mehr

Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU

Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU Am 18. Juni 2016 ist in den Niederlanden das Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU)

Mehr

Bericht über das regionale Vernetzungsprojekt Schwerpunktaktion des Arbeitsinspektorates Kärnten mit der Arbeiterkammer Kärnten in den Betrieben des

Bericht über das regionale Vernetzungsprojekt Schwerpunktaktion des Arbeitsinspektorates Kärnten mit der Arbeiterkammer Kärnten in den Betrieben des Bericht über das regionale Vernetzungsprojekt Schwerpunktaktion des Arbeitsinspektorates Kärnten mit der Arbeiterkammer Kärnten in den Betrieben des Handels in der Sommersaison 2013 ArbeitnehmerInnenschutzstrategie

Mehr