Die neue EnEV 2009 Was sich im Laufe der Zeit alles geändert hat
|
|
- Heidi Hertha Glöckner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 8 9 Was sich im Laufe der Zeit alles geändert hat Von der Wärmeschutzverordnung bis zur Energieeinsparverordnung Am 1. Oktober 2009 tritt eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft und wird damit seit dem erstmaligen Erscheinen im Jahr 2002 zum dritten Mal novelliert. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über historische Entwicklungen der Wärmeschutzverordnung (WSchV) aus dem Jahr 1977 bis zur heutigen EnEV 2009 gegeben Die erste WSchV (Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz von Gebäuden) trat erstmals am Tabelle 2.1: Übersicht über die historische Entwicklung von der WSchV 1977 bis zur EnEV 2009 EnEG 1976 WschVO 1977 WschVO November 1977 als Folge des 1976 vom Bundestag beschlossenen Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in Kraft. Die WSchV wurde von der damaligen Bundesregierung wegen der ersten Ölkrise Anfang der 70er- Jahre und der dadurch stark ansteigenden Energiepreisen mit den Ziel erlassen, den Heizenergieverbrauch bei Gebäuden durch bauliche Maßnahmen zu reduzieren. Die Wärmeschutzverordnung wurde zweimal novelliert, am 1. Januar 1984 und am 1. Januar Am 1. Februar 2002 trat die erste Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) in Kraft und löste somit Wesentliche Anforderungsgrößen Anwendungsbereich Sonstiges Energieausweis U-Werte Bauteile U-Werte Bauteile WschVO 1995 Jahres-Heizwärmebedarf Gebäude mit normalen und niedrigen Innentemperaturen EnEV 2002 JPB Transmission (Heizenergiebedarf 30 % gegenüber 1995) Gebäude mit normalen und niedrigen Innentemperaturen/best. Gebäude EnEV 2004 keine wesentlichen Änderungen gegenüber 2002 EnEV 2007 JPB Transmission Wohn-/Nichtwohngebäude best. Gebäude EnEV 2009 Jahres-Primärenergiebedarf ( 30 % gegenüber 2007) Transmissionswärmeverlust (H T Wohngebäude; U Nichtwohngebäude) Einführung Niedrigenergiehausstandard Senkung des Energiebedarfs neuer Gebäude um ca. 30% neues, verbrauchsorientiertes Nachweisverfahren Berücksichtigung der Lüftungswärmeverluste solare und interne Wärmegewinne Einbeziehung der Anlagentechnik Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme, energetische Inspektion von Klimaanlagen neues Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude nach DIN V eingeführt Wärmebedarfsausweis Energiebedarfsausweis und Wärmebedarfsausweis Energieausweis mit Bandtacho auch für bestehende Gebäude die bisher geltende Wärmeschutzverordnung von 1995 sowie die Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen (kurz: Heizungsanlagenverordnung) vom 4. Mai 1998 ab. Ziel der Energieeinsparverordnung war es, den Heizwärmebedarf von Gebäuden zu reduzieren und damit den CO 2 -Ausstoß zu verringern. Die EnEV 2002 sah vor, den Heizenergiebedarf von Neubauten um etwa 30 Prozent unter die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 zu senken. Auch wurden erstmals bauliche und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude (im Bestand sowie für Neubauten) formuliert. Am 4. Januar 2003 trat die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie EPBD) als EU-Richtlinie in Kraft. Diese beinhaltet die verbindliche Einführung des Energieausweises für Gebäude in allen europäischen Mitgliedstaaten zum 4. Januar Zielsetzung war es, die Energieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedstaaten zu erhöhen und die Einsparpotenziale im Gebäudebereich für die Ziele des Klimaschutzes und zur Versorgungssicherheit zu verbessern. In Kürze wird mit einem Neuentwurf der EU-Gebäuderichtlinie gerechnet. Die Energieeinsparverordnung wurde erstmals am 18. November 2004 (EnEV 2004) novelliert. Neben der Vereinfachung bestehender Verfahren wurden die Rechtsklarheit und somit auch die Rechtssicherheit bei Anwendung der Verordnung erhöht. Zudem wurde die Verordnung dem verbesserten Stand der Anlagentechnik angepasst. Eine weitere Novellierung der EnEV trat am 1. Oktober 2007 in Kraft (EnEV 2007). Wesentliche Änderungen der EnEV 2007 gegenüber der Ausgabe 2004 waren die Einführung von Energieausweisen für bestehende Gebäude, die Einführung eines Verfahrens zur energetischen Bewertung von Nichtwohngebäuden (Referenzgebäudeverfahren), die Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme und die Verpflichtung zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen. Mit der Einführung der EnEV 2007 erfüllte Deutschland die in der EU-Gebäuderichtlinie aufgeführten Ziele und Forderungen. Die aktuelle Novellierung der EnEV (EnEV 2009) bringt erstmals seit 2002 drastische Verschärfungen mit sich. Beispielsweise werden die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Jahres-Primärenergiebedarf) um durchschnittlich 30 Prozent verschärft, die energetischen Anforderungen an die Bauteile der Gebäudehülle werden um ca. 15 Prozent erhöht. Weiterhin wurde ein neues Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude auf Grundlage der DIN V eingeführt, das alternativ zu dem bestehenden Verfahren (nach DIN V und DIN V ) für die Bilanzierung herangezogen werden Bild 2.1: Entwicklung der Energieeinsparverordnung > Der Jahres-Primärenergiebedarf ist die jährliche rechnerische Energiemenge, die erforderlich ist, um neben dem eigentlichen Energiebedarf (Endenergie), der an der Gebäudegrenze übergeben wird, auch sämtliche Energiemengen abzudecken, die durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb der Systemgrenze Gebäude bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entstehen. Der Transmissionswärmeverlust umfasst alle Wärmeverluste, die durch die Gebäudehülle nach außen strömen.
2 10 Verschärfung der Anforderungen um ca. 30% Bild 2.6: Änderungen der EnEV 2009 gegenüber 2007 Referenzgebäudeverfahren auch für Wohngebäude Private Nachweise Heizkessel und andere Wärmeerzeugersysteme Energieausweise Dämmung oberster Geschossdecken Klima- und Lüftungsanlagen Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen kann. Das vereinfachte Verfahren für die Berechnung von Wohngebäuden entfällt. Sämtliche Änderungen der EnEV 2009 gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2007 werden im fol gendem Abschnitt näher erläutert. > Die EnEV stellt neben Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf, der die Gesamteffizienz eines Gebäudes darstellt, zusätzlich Anforderungen an die energetische Qualität der Bauteile der Gebäudehülle. Durch die Aussichten auf die EnEV 2012: Verschärfung der Anfor derungen um bis zu 30 Prozent gegenüber der EnEV 2007 Die Effizienzanforderungen werden nochmals bis zur gleichen Größen ordnung angehoben. Eine weitere Novellierung ist bereits für 2012 ge plant. Hier sollen die energetischen Anforderungen nochmals um ca. 30 Prozent bezogen auf das Niveau der EnEV 2009 verschärft Langfristig soll die Wärmeversorgung von Gebäuden möglichst weitgehend unabhängig von fossilen Energieträ gern gestaltet Bei zu errrichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden gibt es eine Verschärfung der Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf um ca. 30 Prozent sowie eine Ver schärfung der zulässigen Transmis sionswärmeverluste um ca. 15 Pro zent. Die Wärmedämmung von zukünftigen Neubauten muss somit um durchschnittlich 15 Prozent leis tungsfähiger sein. zweite Forderung wird sichergestellt, dass der Jahres-Primärenergiebedarf nicht allein durch Maßnahmen der Anlagentechnik eingehalten werden kann. Sämtliche Bauteile müssen somit einen energetischen Mindeststandard aufweisen. wichtigsten Änderungen werden nachfolgend beschrieben. Was hat sich gegenüber 2007 geändert? Die EnEV 2009 weist einige bedeu tende Änderungen gegenüber der alten Ausgabe von 2007 auf. Die Für Bestandsgebäude gilt ebenfalls eine Verschärfung der energetischen Anforderungen, wenn größere Än derungen vorgenommen werden, sowie bei Erweiterung und Ausbau von Gebäuden. Da oben ist dick nicht unbedingt besser. BauderPIR AZS. Die 50 mm-zusatzdämmung für höchste Dämmleistung bei geringster Dicke. n Das ideale Auf-/Zwischensparren-Dämmsystem n Verbessert den Wärmeschutz, reduziert die Wärmebrücken n Leicht, handlich und einfach zu verlegen n Dämmung, Holzschalung und verklebte Unterdeckung in einem Arbeitsgang Weitere Informationen unter AZ Mohrenkopf A4 09 RZ.indd :58:51 Uhr
3 12 13 U-Wert in W/(m²K) > 1,80 1,60 1,40 1,20 1,00 0,80 0,60 0,40 0,20 0,00 U-Werte EnEV bei erstmaligem Einbau, Ersatz, Erneuerung 0,35 0,24 1,30 Das Referenzgebäude besitzt die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Wohngebäude. Die Ausführung sowie die technische Ausstattung des Referenzgebäudes sind in der EnEV geregelt. Der vorhandene Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Wohngebäudes darf den für das Referenzgebäude ermittelten Höchstwert nicht überschreiten. 1,70 0,30 0,24 0,20 0,25 Außenwände Fenster Steildächer Flachdächer EnEV 2009 EnEV 2007 Bild 2.2: Einzuhaltende U-Werte bei Änderungen von Bauteilen im Vergleich zur Ausgabe 2007 Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens für Wohngebäude Für Wohngebäude wird ein neues Bilanzierungsverfahren auf Grundlage der DIN V eingeführt. Hierzu soll die DIN V um einen Teil oder ein Beiblatt für Wohngebäude erweitert Das bisherige Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 in Verbindung mit der DIN V und der DIN darf alternativ angewendet Beim Nachweis ist darauf zu achten, dass das zu berechnende Wohngebäude und das Referenzgebäude nach dem gleichen Verfahren (entweder DIN V oder DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V /DIN V ) berechnet Das in der EnEV 2007 enthaltene vereinfachte Verfahren zur Berechnung für Wohngebäude entfällt. Dies gilt sowohl für zu errichtende Gebäude als auch für den Gebäudebestand. Hintergrund für diesen Entfall ist, dass energetisch besonders gute Gebäude mit diesem Verfahren nicht realistisch bewertet werden können. Es ergeben sich in der Regel teilweise viel zu hohe Werte für den Heizwärme- und Primärenergiebedarf, sodass beispielsweise KfW- Effizienzhäuser oder Passivhäuser zu schlecht bewertet Ursache hierfür ist die Dauer der Heizperiode, die beim vereinfachten Verfahren auf 185 Tage festgelegt ist, bei energetisch guten Gebäuden aber deutlich kürzer ausfällt. Einführung Referenzgebäudeverfahren auch bei Wohngebäuden Wie schon bei Nichtwohngebäuden wird der maximale Jahres-Primärenergiebedarf in Zukunft nicht mehr mit einer einfachen Formel in Abhängigkeit vom A/V e -Verhältnis ermittelt, sondern ergibt sich individuell für ein Referenzgebäude mit gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu berechnende Wohngebäude (Referenzgebäudeverfahren). Dieses Referenzgebäudeverfahren wird für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs bei zu errichtenden Gebäuden verwendet. Bei bestehenden Gebäuden kann es alternativ zum Bauteilverfahren (Einhaltung U-Werte) angewendet Bild 2.5: Solano, Rio Vista, CA, USA (mit freundlicher Genehmigung von Vestas Wind Systems A/S ) Primärenergiefaktor für elektrischen Strom Der Primärenergiefaktor für elektrischen Strom wird für den nicht erneuerbaren Anteil von 2,7 (EnEV 2007) auf einen Wert von 2,6 gesetzt. Der Grund hierfür liegt in dem gestiegenen Anteil an erneuerbaren Energien (Windkraft, Fotovoltaik) an der Stromerzeugung in Deutschland. Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien Wird bei errichteten Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser bei der Berechnung vom Endenergiebedarf abgezogen Diese Regelung gilt, wenn der Strom im Gebäude erzeugt sowie vorrangig selbst verbraucht wird und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. 5 EnEV 2009 wurde vollkommen neu gefasst. Er enthält nun Regelungen zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die bisher in diesem Paragrafen enthaltenen Regelungen zur Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme bei zu errichtenden Gebäuden sind in der EnEV 2009 nicht mehr enthalten, da mit Einführung des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) der Einsatz erneuerbarer Energien zur Deckung eines Anteils am Wärmebedarf vorgeschrieben ist. Zukünftig darf gemäß 5 EnEV 2009 bei zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien bei der Berechnung der Energiebilanz vom Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt, vorrangig selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird (z.b. bei Fotovoltaikanlagen). Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen Die EnEV 2009 sieht vor, dass elektrische Speicherheizsysteme (Nachtspeicherheizungen) schrittweise außer Betrieb genommen werden müssen, wobei es jedoch teilweise lange Übergangsfristen gibt. Diese Regelung gilt für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten, wenn die Raumwärme ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Weiterhin gilt die Regelung auch für normal beheizte Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche (Innentemperatur mindestens 19 C, mindestens vier Monate im Jahr beheizt). Im Einzelnen sind folgende Regelungen zu beachten: Nachspeicherheizungen, die vor dem aufgestellt wurden, dürfen ab dem nicht mehr betrieben Geräte, die ab dem aufgestellt oder eingebaut wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren ab dem Aufstell- oder Einbaudatum außer Betrieb genommen Geräte, die in wesentlichen Bauteilen erneuert wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist das Alter des zweitältesten Heizaggregats für den Austauschzeitpunkt maßgebend. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit einer Heizleistung, die 20 W/m² Nutzfläche nicht übersteigt, sind die > Alternative Energieversorgungssysteme im Sinne der EnEV sind insbesondere dezentrale Systeme auf Grundlage von erneuerbaren Energien (Solarthermie, Fotovoltaik, Geothermie, Biomasse), Kraft-Wärme-Kopplung (Blockheizkraftwerke), Fern- und Blockheizung (-kühlung) oder Wärmepumpen.
4 14 15 Außerbetriebnahme Nachtspeicherheizungen Erneuerung Bauteil Jahre Bild 2.3: Fristen für die Außerbetriebnahme von Nachtspeicheröfen Jahre Inbetriebnahme vor 1990 nach 1990 Erneuerung Bauteil nach 1990 oben genannten Regelungen nicht anzuwenden. Hiermit wird bei Passivhäusern und Niedrigenergiehäusern die Möglichkeit gegeben, diese weiterhin mit Strom zu beheizen. Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude 1) Dämmung der obersten Geschossdecke Gegenüber der EnEV 2007 gibt es Änderungen bei den Regelungen zur Dämmung oberster Geschossdecken. Dämmung oberster Geschossdecken U = 0,30 W/m 2 K) Hier sieht die EnEV 2009 vor: Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume sind so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet (bisher: U 0,30 W/(m²K)). Neu in der EnEV 2009 ist die Regelung, dass jetzt auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ab dem mit einer Dämmung zu versehen sind. Der U-Wert der Geschossdecke darf einen Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nur, wenn besondere Umstände wie unangemessener Aufwand und nicht ausreichende Wirtschaftlichkeit vorliegen (z.b. vollständige oder teilweise Überlassung zur Nutzung an Mieter, Notwendigkeit der Beseitigung von Einbauten oder Bauteilen). U = 0,24 W/m 2 K) Die Pflicht gilt auch als erfüllt, hohen Zuluftvolumenstrom ( wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach gedämmt wird. 2) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen Zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen von heizungstechnischen Anlagen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, müssen gedämmt werden (Mindestdicken siehe hierzu EnEV, Anlage 5, Tabelle 1). Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Für größere Klima- und Lüftungsanlagen ( 12 kw Kältebedarf bzw. Zuluftvolumenstrom m³/h), bei denen auch die Feuchte der Raumluft verändert werden kann, fordert die EnEV 2009 zukünftig die Nachrüstung von selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen. Diese Regelungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass die Sollwerte für Be- und Entfeuchtung getrennt eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Weiterhin fordert die EnEV 2009, dass Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Klima- und Raumlufttechnikanlagen beim erstmaligen Einbau sowie bei der Erneuerung gedämmt Als Mindestdicke der Dämmschicht werden 6 mm gefordert, das Dämmmaterial muss mindestens der Wärmeleitfähigkeitsgruppe 035 entsprechen. m³/h) müssen gemäß EnEV 2009 mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein. Diese Forderung gilt für den erstmaligen Einbau sowie bei Erneuerung der Zentralgeräte solcher Anlagen. Die Einrichtung zur Wärmerückgewinnung muss dabei mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053: entsprechen. Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen Im Gegensatz zu früheren Ausgaben der EnEV, in denen anlagentechnische Forderungen nur an Heizkessel gestellt wurden, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (Heizöl oder Gas) beschickt werden, erweitert die neue EnEV 2009 die Mindestanforderungen auf alle Wärmeerzeugersysteme. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig auch Wärmepumpen und Holzpelletskessel bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Mindestanforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen sind in der Anlage 4a der EnEV 2009 geregelt. Danach darf das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 sein. Für weitere Informationen sowie Beispiele wird auf das Heft Praxis-Check Erneuerbare Energien und das neue EEWärmeG in der Praxis verwiesen. > Unter nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken sind Räume über der obersten Geschossdecke zu verstehen, die keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.b. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Eine oberste Geschossdecke wird gemäß EnEV als begehbar bezeichnet, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb derer sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Bild 2.4: Regelung zur Dämmung oberster Geschossdecken 01. Januar 2011 Klimaanlagen mit einem hohen Kältebedarf (Nennleistung 12 kw) sowie Lüftungsanlagen mit einem
5 16 Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs 1) Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Anforderungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister Mit der EnEV 2009 wurden die sog. Fachunternehmererklärungen (pri vate Nachweispflichten) eingeführt, die zur Stärkung des Vollzugs der EnEV dienen sollen, und es wird in Zukunft eine stichprobenweise Kont rolle durch die zuständigen Behörden zur Überprüfung der Regelungen der EnEV geben. 2) Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters Quelle: Bundesverband des Schornstein fegerhandwerks Zentralinnungsverband (ZIV) Neu in die EnEV 2009 aufgenommen wurde 26b, der die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in Bezug auf die Einhaltung der Vor schriften der Energieeinsparverord nung regelt. Zukünftig sollen Bezirks schornsteinfegermeister überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (Aus tausch alter Heizkesel, Dämmung von Wärmeverteilungs-und Warmwasser leitungen) sowie die Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungs anlage (Einbau einer selbsttätig wir kenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr (Nachtabsenkung), Umwälzpumpen mit selbsttätiger Anpassung der elekt rischen Leistungsaufnahme, Däm mung von Wärmeverteilungs-und Warmwasserleitungen) eingehalten Bei Nichterfüllung weist der Bezirks schornsteinfegermeister den Eigen tümer schriftlich auf die Einhaltung der oben genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornstein fegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde. Zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten kann der Eigentümer dem Bezirksschornsteinfegermeister auch eine Unternehmererklärung oder Eigentümererklärung vorlegen. In diesem Fall ist keine Überprüfung der Anlagen und Bauteile durch den Bezirksschornsteinfegermeister er forderlich. Eine weitere Aufgabe des Bezirks schornsteinfegermeisters besteht darin, die freiwillige Durchführung von Nachrüstmaßnahmen bei Wohn gebäuden zu empfehlen, wenn Nach rüstpflichten gemäß der Verordnung noch nicht entstanden sind. 3) Private Nachweise Neu in der EnEV 2009 ist die Auf nahme privater Nachweispflichten, um den Vollzug der Verordnung zu stärken ( 26a). Private Nachweise sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Ge bäuden rungen der EnEV 2009 entsprechen. Die Unternehmererklärung ist dem Bauherrn oder Eigentümer unverzüg lich nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben und vom Bauherrn oder Eigentümer und dessen Rechtsnach folger mindestens fünf Jahre aufzu bewahren. Werden die Arbeiten in Eigenleistung erbracht, ist es ausreichend, wenn der Eigentümer die Art und den Zeit punkt des Abschlusses der durchge führten Arbeiten angibt, wenn die nach Landesrecht zuständige Behör de die Vorlage einer solchen Erklä rung verlangt (Eigentümererklärung). Wurde die oberste Geschossdecke oder das Dach vor dem Inkrafttre ten der EnEV 2009 gedämmt, kann der Eigentümer selbst eine Beschei nigung ausstellen. Weiterhin fordert die EnEV 2009 die zumindest stichprobenweise Prü fung der Unternehmererklärungen oder Eigentümererklärungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. 17 4) Einführung von Ordnungswidrigkeiten Mit der EnEV 2009 kommt eine Er weiterung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige Ver stöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der Energieeinsparverordnung sowie bei Verwendung falscher Gebäude daten bei Ausstellung von Ener gieausweisen. Hierzu zählt z.b. die Nichtausstellung der Unternehmer erklärung. Energieausweis Die Regelungen aus der EnEV 2007 bleiben im Wesentlichen unverän dert. Im Formular des Energieausweises werden künftig zum Einsatz alter nativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Details dargestellt. Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen werden, oberste Geschossdecken oder dar über befindliche Dächer gedämmt werden, Heizkessel und sonstige Wärme erzeugersysteme erstmalig ein gebaut oder erneuert werden, SO GUT GEDÄMMT BRAUCHT NULL ENERGIE Wärmeverteilungs- und Warmwas serleitungen gedämmt werden, ISOCELL ist eine Wärmedämmung aus Zellulosefasern, die aus Tageszeitungspapier hergestellt wird. Direkt vom LKW, wird der Zellulosedämmstoff in Decke, Dach, Wand und Boden bis hinein in die kleinsten Fugen und Ritzen eingeblasen. Das ISOCELL-Einblassystem ermöglicht eine fugenlose und verschnittfreie Dämmung und sorgt für ein optimales Raumklima. Klimaanlagen und sonstige raum lufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert Die privaten Nachweise werden in Form einer Unternehmererklärung erbracht, in der vom Unternehmer schriftlich bescheinigt wird, dass die geänderten oder eingebauten Bauoder Anlagenteile den Anforde
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau architektur & energie d60 münchen / ebersberg Manfred Giglinger Fachplaner TGA u. Energieberater Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin
MehrEnergiespartage 2011 Fachplaner TGA u. Energiereferent www.giglinger.de Überblick zur Energieeinsparverordnung EnEV2009 architektur & energie d60 münchen / ebersberg Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ.
MehrOver Dach & Over Energie Hausmesse. Kerpen, den Michael Stumpf
Over Dach & Over Energie Hausmesse Kerpen, den 16.07.2010 Michael Stumpf Vorstellung der Energieeinsparverordnung - Allgemeines - Anforderungen nach EnEV 2009 Heizölpreise aktuell Quelle: www.tecson.de
MehrDas Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forumverlag.com www.forum-verlag.com Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV 2009 Liebe Besucherinnen
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Was kommt auf Sie zu?
Dipl. Ing. Architekt Peter-M. Friemert ZEBAU Zentrum für Energie, Bauen, Architektur und Umwelt GmbH, Hamburg Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Was kommt auf Sie zu? Quelle: Die Welt, 04.06.2009
MehrEnergieeinsparverordnung 2009 Änderungen
Sonderthema Energieeinsparverordnung 2009 Energieeinsparverordnung 2009 Änderungen Am 1. Oktober 2009 ist eine novellierte Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Diese wird auf den Seiten
MehrEnergiegespräche in Ingolstadt
Energiegespräche in Ingolstadt Die Energieeinsparverordnung Wolfgang Scheuer Berufsmäßiger Stadtrat für Soziales, Umwelt und Gesundheit Eine wichtige Säule der Energiewende ist das Energiesparen. Die umweltfreundlichste
MehrNeue energetische Standards - EnEV 2009 & EWärmeG
Neue energetische Standards - EnEV 2009 & EWärmeG Dipl.-Ing. Martin Kromer Folie 1 Entwicklung 01.09.05 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vom 22.07.76 WärmeschutzV HeizAnlV HeizkostenV Energieeinsparverordnung
MehrEnEV SPJT 2014
1 Die EnEV wird am 01.Mai in Kraft treten. Jahres-Primärenergiebedarf ab 2016 um 25% senken Wärmedurchgangskoeffizient ab 2016 um 20% senken Neubauanforderungen ab 2021 nach EU Niedrigenergiegebäude-standard
MehrDie EnEV 2012 / architektur & energie. münchen / ebersberg. München 25. Oktober Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin TÜV
Die EnEV 2012 / 2016 architektur & energie münchen / ebersberg Manfred Giglinger Sachverständiger f. Energieeffizienz Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin TÜV München 25. Oktober
MehrKleine Einführung in die ENEV Dipl.Ing. Architektin Claudia Gehse- Dezernat VI.3- Bauen und Liegenschaften
Kleine Einführung in die ENEV 2014 Das größte Einsparpotential privater Haushalte in Deutschland liegt beim Heizenergieverbrauch. Energieverbrauch im Haushalt 80 % für das Heizen 10 % für die Versorgung
MehrEnEV ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.v.
Die EnergieEinsparVerordnung EnEV 2009 ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.v. Agenda Vorwort 1. Historische Entwicklung zur EnEV 2009 2. Wichtigste Regelungen
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrEnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem
EnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem 01.01.2016 Dipl.-Ing. (FH) Thomas Dörflinger 2016 Übersicht der Themen Politische Rahmenbedingungen Die Energieeinsparverordnung 2016 Berechnungsbeispiele
MehrEnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude
EnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist seit dem 1. Februar 2002 in Kraft. Die Anforderungen der EnEV richten sich in erster Linie an den Neubau. Das - mit Abstand
Mehr2.3 Nachrüstverpflichtungen in Bestandsgebäuden
Seite 1 2.3 2.3 EnEV 2014 10: Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober
MehrUnternehmererklärung Technische Gebäudeausrüstung. zum Nachweis der Anforderungen nach Energieeinsparverordnung (EnEV) für die Bauherrschaft
Unternehmererklärung Technische Gebäudeausrüstung Raumlufttechnik - zum Nachweis der Anforderungen nach Energieeinsparverordnung (EnEV) für die Bauherrschaft Das folgende Formular dient in erster Linie
MehrAuszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung.
EnEV 2014 Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung. 1 Anwendungsbereich (2) Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie
Mehroder Beispiel zu 1 (3) Nummer 9 Zu 1 (3) Satz 2
18 oder Zu 1 (3) Nummer 9 Nichtwohngebäude, die auf eine Innentemperatur von weniger als 12 C oder über eine Dauer von weniger als 4 Monaten im Jahr beheizt werden und weniger als 2 Monate im Jahr gekühlt
MehrPflichten und Fristen zu Wärmeschutz und Heizungsanlagen im Rahmen der Energieeinsparverordnung
Pflichten und Fristen zu Wärmeschutz und Heizungsanlagen im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV, Fassung vom 2. Dezember 2004) Folie 1 von 7 Die Energieeinsparverordnung vereint die Wärmeschutz-
MehrETI-Arbeitsgruppensitzung Energiesparendes Bauen
ETI-Arbeitsgruppensitzung Energiesparendes Bauen 23. Februar 2009 Potsdam Dipl.-Phys. Ingrid Vogler Referentin Energie / Technik / Normung Nationales Energieeinsparrecht EEWärmeG 2009 Nutzung erneuerbarer
MehrKabinettsentwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2009)
Zusammenfassung Kabinettsentwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2009) Stand: 24.06.08 Dieser Text fasst die Regelungen des Kabinettsentwurfs zur EnEV 2009 zusammen, der
MehrAusnahmen vom Energiebedarfsausweis
Ausnahmen vom Energiebedarfsausweis Die Energieeinsparverordnung fordert in 13 die Ausstellung und Vorlage eines Energiebedarfsausweises. Inhalt und Aufbau der Energie- und Wärmebedarfsausweise regelt
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse Expertenservice Energieportal 1.1 1.2 Herausgeber und Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Literaturverzeichnis 1.5 Lizenzvereinbarung 2 Die aktuelle EnEV 2.1
MehrEnergieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2009) Stand:
Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2009) Stand: 24.06.2008 Dieser Text fasst die Regelungen des Kabinettsentwurfs zur EnEV 2009 zusammen, der am 18.06.08 veröffentlicht worden ist. Die Zusammenfassung
Mehr- EnEV 2009, Förderprogramme KfW, kostenloser Energiespartest -
- EnEV 2009, Förderprogramme KfW, kostenloser Energiespartest - IBH Ingenieurbüro Haubensak Bauphysik und Energieberatung 71364 Winnenden Energieberatung Fördergelder Energieausweise Luftdichtheitsmessungen
MehrEnEV 2012 / Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl. staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme. Mai 2013
Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme Mai 2013 - Beschluss zur EnEV 2012 im Sept. 2009 Ziel : Verschärfung rfung um weitere 30 % zur EnEV
MehrAuswirkungen der EnEV 2009 auf Fenster, Fassaden und Verglasungen
Seite 1 von 5, Hochschule Rosenheim Auswirkungen der EnEV 2009 auf Fenster, Fassaden und Verglasungen Das Bundeskabinett hat am 18.03.09 die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) mit den Maßgaben des Bundesrates
MehrEnergiegespräch 2016 II ES. Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude. Klaus Heikrodt. Haltern am See, den 3. März 2016
Energiegespräch 2016 II ES Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude Klaus Heikrodt Haltern am See, den 3. März 2016 Struktur Endenergieverbrauch Deutschland Zielsetzung im Energiekonzept 2010 und in
MehrEEWärmeG und EnEV. Mathias Reitberger. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg
EEWärmeG und EnEV Mathias Reitberger Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E- Mail: kanzlei@meidert- kollegen.de www.meidert- kollegen.de Kanzlei
MehrGesetze und Verordnungen. Teil II
Teil II Zum Thema Energiekonzepte Gesetze und Verordnungen Anforderungen an den Energiebedarf Förderwege Energiebedarf-Ermittlung Energiequellen Heizungstechniken Wirtschaftlichkeit Beispiele für Energiekonzepte
MehrVerordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)
EnEV-DVO Bln 1 Arbeits- und Lesefassung Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) Vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) INHALTSVERZEICHNIS
Mehr. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet.
Mitte Oktober hat der Bundesrat. der EnEV 2014 zugestimmt. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet. Mit der Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt
MehrEnEV-Praxis EnEV-Novelle leicht und verständlich dargestellt
Prof. Dr.-Ing. Klaus W. Liersch Dipl.-Ing. Normen Langner EnEV-Praxis EnEV-Novelle 2004 - leicht und verständlich dargestellt 2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage /Bauwerk EnEV-Praxis
MehrEnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
Fortbildung im MBV Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden EnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 05. Oktober 2010 Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Ingenieurleistungen
MehrMarktpartner-Info-Veranstaltungen 2016 Schwaben-Netz Aktuelles Kaminkehrer-Innung Schwaben
Aktuelles Kaminkehrer-Innung Schwaben Kaminkehrer-Innung Schaben 1 Themen: 1. Energieeinsparverordnung 2016 2. Energielabel für alte Heizungen 3. Förderung von Heizungsanlagen 2 EnEV 26b Aufgaben des bevollmächtigten
MehrEntwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013)
Zusammenfassung Entwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013) Stand:16.10.2012 Entwurfsfassung an die für das Energieeinsparungsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen
MehrVergehen Betroffene Tatbestand Regelung Grundlage Bußgeld Bauherr; beauftragte Fachleute
Neubau Neues Wohngebäude entspricht nicht den -Anforderungen Verstoß gegen die Bauherr; EnEG 1, Energieausweis ist nicht unverzüglich nach Fertigstellung des Neubaus vorhanden Bauherr als ; Wohngebäude
MehrAusblick: EnEV Energieeinsparverordnung Novellierung der Energieeinsparverordnung. Matthias.Strehlke, EnergieAgentur.
Ausblick: EnEV 2009 Novellierung der Energieeinsparverordnung Matthias.Strehlke, EnergieAgentur.NRW Dipl. Geograph, Gebäudeenergieberater HWK Energieeinsparverordnung 2007 Entwicklung zur EnEV Folie 2
MehrEnEV-Praxis 2009 Wohnbau
Prof. Dr.-Ing. Klaus W. Liersch Dr.-Ing. Normen Langner EnEV-Praxis 2009 Wohnbau leicht und verständlich 3., aktualisierte Auflage ~auwerk Inhaltsverzeichnis EnEV-Praxis EnEV 2009 für Wohngebäude -.leicht
MehrEntwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013)
Zusammenfassung Entwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013) Stand:16.10.2012 Entwurfsfassung an die für das Energieeinsparungsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen
Mehr5 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
18 Energieeinsparverordnung 27 5 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude 5.1 Allgemeines Die im nachfolgenden Kapitel beschriebenen Anforderungen gelten für zu errichtende Wohngebäude (Neubauten).
MehrGesetze und Verordnungen
Gesetze und Verordnungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt großen Wert auf Klimaschutz und Energieeinsparung. Deshalb ist der Einsatz von Erneuerbaren Energien im Bestand und im Neubau
MehrNeuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
46. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Technischen Abteilungen (ATA) an wissenschaftlichen Hochschulen Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ATA-Tagung 2014 in Saarbrücken Ralf-Dieter
MehrCEB Die Sanierungsfahrpläne für die energetische Gebäudesanierung Der Sanierungsfahrplan des Bundes Aufgabenstellung und aktueller Stand
CEB Die Sanierungsfahrpläne für die energetische Gebäudesanierung Der Sanierungsfahrplan des Bundes Aufgabenstellung und aktueller Stand Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten
MehrEnEV 2014 geplante Neuerungen und aktueller Stand. EnEV 2014 geplante Neuerungen und aktueller Stand
Praxistage 2013 Referent: Michael Kobl Energieberater (HWK) Bauberatung Hörl & Hartmann Warum ändert sich die EnEV schon wieder? Deutschland novelliert die EnEV 2009 weil damit die europäische Richtlinie
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
65 Anlage 6 (zu 6) Muster Energieausweis Wohngebäude Gültig bis: Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Gebäudefoto (freiwillig) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche
MehrAspekte aus Sicht der Verwendung von Holz
Energieeinsparverordnung (EnEV) und Energieausweis Aspekte aus Sicht der Verwendung von Holz Die Energieeinsparverordnung (EnEV) - was ist das eigentlich? Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
MehrW. Vom 22. Januar 2002
754 4 1 W Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits und Durchführungsverordnung
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gültig bis: 09 / 2020 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche A N Erneuerbare
MehrEnergieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)
Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),
MehrAktuelle EU-Gebäude-Richtlinie 2010 Auf dem Weg zum energieneutralen Gebäude
Aktuelle EU-Gebäude-Richtlinie 2010 Auf dem Weg zum energieneutralen Gebäude Dr.-Ing. Dagmar Bayer Regierung von Oberbayern, Projektgruppe Sonderaufgaben Städtebau Vielfache Gründe der EU zum Handeln Klimawandel
MehrVom 22. Januar 2002 (GVBl. Nr. 3 S. 18)
Inhalt: Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung
MehrNeu zu errichtende Gebäude
Neu zu errichtende Gebäude 1 Geltungsbereich Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Wohngebäude mind. 19 C) Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Werkstätten usw. 12 C bis 19 C) Ermittlung des Jahresheizwärmebedarfes
MehrThemenblock 1: Geschichte der Verordnungen
Themenblock 1: Geschichte der Verordnungen 07. Oktober 2010 Seite: 1 Inhaltsverzeichnis Grundlagen Seite 03 Wärmeschutzverordnung 17.08.1977 Seite 04 07 Wärmeschutzverordnung 24.02.1982 Seite 08 09 Wärmeschutzverordnung
MehrEnEV 2009 / 2012 bei Sanierung und Neubau baurecht after work Dienstag 8. Mai 2012 Manfred Giglinger Sachverständiger f. Energieeffizienz Neubau Nachweis über die Einhaltung des maximalen Primärenergiebedarfs
MehrTechnische Universität München. Neue Wege zum nachhaltigen Bauen. Die EnEV Dipl.-Ing. Mareike Ettrich Lehrstuhl für Bauphysik
Technische Universität München Neue Wege zum nachhaltigen Bauen Die EnEV 2009 Dipl.-Ing. Mareike Ettrich Lehrstuhl für Bauphysik Entwicklung des energiesparenden Bauens Eckdaten Bundesregierung beschließt
MehrFKT Fachtagung Lünen EnEV 2007 und Energieausweise in Nichtwohngebäuden. Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf Öko-Zentrum NRW
FKT Fachtagung Lünen - 28.2.2008 EnEV 2007 und Energieausweise in Nichtwohngebäuden Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Weiterbildungen - Gebäudeenergieberatung
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
MehrIngenieurkammer Sachsen-Anhalt Das Kompetenznetzwerk. Anforderungen an die energetische Sanierung öffentlicher Gebäude Aschersleben
Anforderungen an die energetische Sanierung öffentlicher Gebäude Aschersleben 17.02.2016 Referent Dipl.-Ing. (FH) Thomas Rochel Sachverständiger für Energetische Gebäudeoptimierung und Energieberatung
MehrGdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis
GdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis Teil 1 Änderungen ab 01.05.2014 Energieausweise und Gebäudebestand April 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher
MehrEnEV 2009/2012 und EEWärmeG
Neue Rahmenbedingungen fürf Energieeffiziente Gebäude EnEV 2009/2012 und EEWärmeG Energieeffiziente Gebäude Neue Trends in Praxis und Forschung WIKO 2008 Internationale Wissenschaftskonferenz Zittau/Görlitz
MehrWas Sie bei der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009, Haustechnik beachten müssen
Energie und Umwelt Was Sie bei der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009, Haustechnik beachten müssen Die erste Wärmeschutzverordnung trat im November 1977 in Kraft. Mit ihr wurden erstmals Werte zur Energieeinsparung
MehrRheinfelden macht Klima im Quartier
Rheinfelden macht Klima im Quartier Warum Energiepolitik für ihr Eigenheim wichtig ist Was hat zu tun mit.. Klimaschutz Ihrem Eigenheim und Zukunftsfähige Stadtentwicklung Energieagentur Landkreis Lörrach
MehrEnergieeinsparungdie Verordnung und bauliche Maßnahmen. Prof. Dipl.-Ing. Wolfgang Sorge. beraten planen prüfen. Folie 1
Energieeinsparungdie Verordnung und bauliche Maßnahmen Prof. Dipl.-Ing. Wolfgang Sorge beraten planen prüfen Folie 1 Büro-Historie Geschäftsleitung Prof. Wolfgang Sorge und Regina Sorge Mitarbeiterinnen
MehrUnd sind sie nicht willig wie EnEV und KfW den Markt bewegen
Und sind sie nicht willig wie EnEV und KfW den Markt bewegen 22. September 2011 Kreishaus Herford Ernst Merkschien Ingenieurbüro für Energieberatung Bielefeld Das Integrierte Energie- und Klimaprogramm
MehrAltbautage Mittelfranken - EnEV 2014 Energieausweis. Wolfgang Seitz Alexander Schrammek 21./22. Febr. 2015
Altbautage Mittelfranken - EnEV 2014 Energieausweis Wolfgang Seitz Alexander Schrammek 21./22. Febr. 2015 Energieverbrauch private Haushalte 2 Entwicklung Wärmeschutzverordnung - EnEV Die EnEV begrenzt
MehrInnungsversammlung. Vortrag Innungsversammlung Dachdecker- und Zimmerer-Innung Bielefeld
Innungsversammlung EnEV 2009 EnEV 2009 und der zukünftigen Verschärfungen aus Sicht des Dachhandwerkers EnEV EnEV 2009 & Bielefeld Bielefelder Klimaschutz Ziele bis 2020 : Reduktion des CO2-Ausstoß um
MehrVom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
MehrVorgaben der Energieeinsparverordnung ab Jan Karwatzki Öko-Zentrum NRW GmbH
Vorgaben der Energieeinsparverordnung ab 2016 Jan Karwatzki Öko-Zentrum NRW GmbH Entwicklung von Vorgaben Quelle: Vortrag Erhorn, 20.01.2015 EU-Richtlinie (EPBD) EU-Richtlinie (EPBD) Was ist ein Niedrigstenergiegebäude?
MehrEnEV 2014 und Gebäudeautomation
und Gebäudeautomation Martin Hardenfels WAGO Kontakttechnik GmbH & Co. KG 1 Was ist der Unterschied zu den Energie Einspar Verordnungen davor? In der wird erstmals der Automationsgrad des Gebäudes berücksichtigt.
MehrENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
Gültig bis: Aushang Sonderzone(n) teil Baujahr foto (freiwillig) Baujahr Wärmeerzeuger Baujahr Klimaanlage Nettogrundfläche Primärenergiebedarf Gesamtenergieeffizienz Aufteilung Energiebedarf Kühlung einschl.
MehrErnst-Thälmann-Str. 50, Strausberg ganzes Gebäude. Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 18.11.2013 09.02.2028 Gültig bis: Gebäude Gebäudetyp Wohngebäude Adresse ErnstThälmannStr. 50, 15344 Strausberg ganzes
MehrLeitfaden zur Energieeinsparverordnung (EnEV) vom
Anlagen und Gebäude, die von der EnEV nicht oder nur teilweise betroffen sind nicht beheizte Gebäude (T i 12 C 1) oder Beheizung 4 Monate im Jahr) Betriebsgebäude überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung
MehrNiedrigstenergiegebäude, EnEV, EEWärmeG Was bringt das Gebäudeenergiegesetz
Niedrigstenergiegebäude, EnEV, EEWärmeG Was bringt das Gebäudeenergiegesetz Dipl.-Ing. Architekt Jan Karwatzki, Öko-Zentrum NRW Kommunentagung 2017 05.05.2017 Niedrigstenergiegebäude ab 2020 Vorgaben der
MehrEnergieeinsparverordnung (EnEV)
RehmBau Energieeinsparverordnung (EnEV) Textausgabe mit Schnelleinstieg Bearbeitet von Johannes Volland 2., überarbeitete und erweiterte Auflage 2009 2009. Taschenbuch. VIII, 210 S. Paperback ISBN 978
MehrNeufassung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Neufassung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Dr.-Ing. Dagmar Bayer, Projektgruppe Sonderaufgaben Städtebau Vielfache Gründe der EU zum Handeln Klimawandel Wirtschaft / Arbeitsplätze
MehrZweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)
Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,
MehrENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
Gültig bis: 2017 1 Hauptnutzung / Adresse teil Baujahr 2007 Baujahr Wärmeerzeuger 2007 Baujahr Klimaanlage 2007 Nettogrundfläche 9.051,6 Anlass der Ausstellung des Energiasuweises Bürogebäude Bockenheimer
MehrEnEV - Neue Regeln ab
EnEV - Neue Regeln ab 01.01.2016 Jetzt ist es soweit!! www.thermo-line.de thermo-line@gmx.de BH Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung
MehrMünchner Energiespartage im Bauzentrum November 2015 Verschärfung der EnEV für Neubauten ab Was bedeutet das für Kauf und Planung?
Münchner Energiespartage im Bauzentrum 14. 15. November 2015 Verschärfung der EnEV für Neubauten ab 1.1.2016. Was bedeutet das für Kauf und Planung? Dipl.Ing. Renate Schulz, Architektin Bauherrenberaterin
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV 2014/2016) Sven Kersten, EnergieAgentur.NRW. Letzte Änderung
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014/2016) Sven Kersten, EnergieAgentur.NRW Letzte Änderung Anforderungen an energieeffiziente Gebäude Kompakte Bauweise Guter Wärmeschutz Vermeidung von Wärmebrücken
MehrEnergieausweis für Wohngebäude
Gültig bis: 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Gebäudefoto (freiwillig) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) Anlass der Ausstellung des Energieausweises
MehrEnergieausweis für Wohngebäude
Gültig bis: 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Gebäudefoto (freiwillig) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) Anlass der Ausstellung des Energieausweises
MehrENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
Gültig bis: 12.08.2019 1 Gebäude Hauptnutzung/ Adresse Bürogebäude mit Vollklimaanlage Lange Laube 7, 30159 Hannover Gebäudeteil Baujahr Gebäude Gebäudefoto (freiwillig) Baujahr Wärmeerzeuger Baujahr Klimaanlage
MehrEnergieausweis für Wohngebäude
09.04.2024 141 1201122 Gültig bis Objektnummer ista Energieausweis-Nummer Gebäude Mehrfamilienhaus ohne gewerbliche Nutzung Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil 1976 Baujahr Gebäude 1996 Baujahr Anlagentechnik
MehrVortrag: Energieberatung für Wohngebäude. Aktionstag für energiesparendes Bauen und Wohnen Bad Kreuznach,
Vortrag: Energieberatung für Wohngebäude Aktionstag für energiesparendes Bauen und Wohnen Bad Kreuznach, 24.09.2011 Ing.-Büro faktor 4 für Energieberatung Dipl.-Ing. Rainer Winkels Bretzenheimer Str. 19
MehrMartin van Hazebrouck Die Energieeinsparverordnung 2009 und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Neue gesetzliche Rahmenbedingungen
Martin van Hazebrouck Die Energieeinsparverordnung 2009 und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Neue gesetzliche Rahmenbedingungen 1 Autobahn 1973 2 Reale Entwicklung des Rohölpreises seit 1973 3 Begrenzung
MehrEnergieeinsparverordnung 2009
Konferenz Energetische Gebäudesanierung 13. Juli 2009 Potsdam Energieeinsparverordnung 2009 - Bedeutung für das öffentliche Bauen - Wolfgang Ornth - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Mehr1 Einleitung 1. 2 Verordnungstext 4
1 Einleitung 1 2 Verordnungstext 4 3 Die rechtlichen Auswirkungen der EnEV (Prof. Dr. Bernhard Rauch) 80 3.1 Die öffentlich-rechtlichen Auswirkungen der EnEV als Rechtsverordnung 82 3.1.1 Der Bauherr 84
MehrENEV Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien
ENEV 2014 Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien Bewertung und Registriernummer neu Gebäudebestand Durchschnittswerte in
MehrEnergieausweis für Wohngebäude
25.03.2024 2 1202222 Gültig bis Objektnummer ista Energieausweis-Nummer Gebäude Mehrfamilienhaus ohne gewerbliche Nutzung Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil 1955 Baujahr Gebäude 1994, 2004 Baujahr Anlagentechnik
MehrEnergieausweis für Wohngebäude
25.03.2024 73 1201904 Gültig bis Objektnummer ista Energieausweis-Nummer Gebäude Mehrfamilienhaus ohne gewerbliche Nutzung Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil 1963 Baujahr Gebäude 2001 Baujahr Anlagentechnik
MehrDie Entwicklung der Gesetzgebung der EnEV Schriftliche Ausarbeitung für das Fach Immobilientechnik und -wirtschaft
Die Entwicklung der Gesetzgebung der EnEV Schriftliche Ausarbeitung für das Fach Immobilientechnik und -wirtschaft Inhaltsverzeichnis 1. Entstehung des Energieeinsparungsgesetzes (ENEG) 1976 2002 Seite
Mehr