Stellungnahme zu den Änderungen der Empfehlungen zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach 132d Abs. 2 SGB V

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1 Stellungnahme zu den Änderungen der en zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach 132d Abs. 2 SGB V I. Vorbemerkung Der GKV Spitzenverband der Krankenkassen hat im Januar 2012 gemäß 132d Abs. 2 SGB V aktualisierte en nach 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung im Rahmen des in 132d Abs. 2 SGB V vorgesehenen Beteiligungsverfahrens vorgelegt. Der Paritätische nimmt die Gelegenheit wahr, zu den vom GKV-Spitzenverband geplanten Änderungen der zu aktualisierenden en Stellung zu nehmen. Darüber hinaus werden unsererseits einige Punkte aufgegriffen, die im Rahmen einer Aktualisierung der en Beachtung finden sollten. Dort, wo keine Anmerkungen bzw. Änderungsvorschläge gemacht wurden, stimmt der Paritätische den Vorschlägen des GKV-Spitzenverbandes zu. II. Zu den en im Einzelnen Nummer 2.1 Gemäß Nr der en wird SAPV intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als Beratungsleistungen, Koordination der Versorgung, additiv unterstützende Teilversorgung oder vollständige Versorgung erbracht. Hierbei ist den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen. Zuhause Sterben bedeutet, im Rahmen der SAPV das mitpflegende Umfeld zu berücksichtigen und im Rahmen der Palliative Care Arbeit zu stabilisieren, andernfalls ist auch die palliative Versorgung zuhause nicht dauerhaft zu gewährleisten. Insofern ist das unmittelbare Lebens- und Wohnumfeld, in der Regel Ehepartner und Kinder oder Eltern, zwingend in die Beratung und die Koordination einzubeziehen. Der Paritätische schlägt vor, diesen Sachverhalt aufgreifend, einen neuen Satz 3 unter Nummer 2.1 aufzunehmen: Stellungnahme zu den Änderungen der en zur SAPV nach 132d Abs. 2 SGB V Seite 1 von 5

2 In die Beratungsleistung und Koordination der Versorgung sind die unmittelbaren Angehörigen, insbesondere mitpflegende Angehörige einzubeziehen. Große Versorgungslücken bestehen in Bezug auf die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (SAPPV). Die en sind für diesen Personenkreis nicht hinreichend spezifiziert. Der Paritätische schlägt vor, dort, wo es in der Praxis Schwierigkeiten gibt, in den en Formulierungen zu ergänzen, welche die besondere Situation der SAPPV berücksichtigen. Nummer 2.4 Eingefügt werden sollen Anhaltszahlen zur Bedarfsschätzung, die zur Orientierung herangezogen werden können. Angedacht sind SAPV-Leistungserbringer mit 8 Vollzeitstellen, gerechnet auf Versicherte. In den en festgeschrieben ist die Annahme, dass 10 Prozent aller Sterbenden einen besonderen Versorgungsbedarf der SAPV haben. Die Anhaltszahlen Versicherte auf 8 Vollzeitkräfte entstammen dem Rahmenprogramm zur flächendeckenden Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung in Nordrhein-Westfalen. Die Praxis zeigt, dass Zahlenwerte von den Krankenkassen vor Ort nicht nur als Orientierungsgrößen, sondern als fixe Werte herangezogen werden. Der Abschluss von Verträgen zur SAPV kann sich zunächst an den in der gesetzlichen Begründung genannten 10 Prozent der Sterbenden orientieren, um eine entsprechende Versorgungsstruktur aufzubauen. Da es sich dabei jedoch lediglich um eine Schätzung und um eine Fortschreibung der nicht belegten Angabe in der Gesetzesbegründung zum GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom handelt, ist der Abschluss von Verträgen nicht an diesem Prozentsatz orientiert festzuschreiben, sondern dem Ziel und den Wünschen der Versicherten, zu Hause sterben zu können, anzupassen. Sterbende Menschen müssen eine Wahlmöglichkeit haben, wo und durch wen sie versorgt werden wollen. Sofern überhaupt eine Steuerung über den Abschluss von Verträgen sinnvoll ist, darf dies nur nach nachprüfbaren Kriterien geschehen. Eine Steuerung der SAPV durch eine Begrenzung von Verträgen seitens der Kostenträger über nicht nachvollziehbare Kriterien hält der Paritätische für gefährlich. Es ist zu erwarten, dass der Markt eine Anpassung an den Bedarf regeln und eine bedarfsgerechte Versorgung sichern wird. Jedem Leistungserbringer, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist ein Abschluss eines Vertrages zu ermöglichen. Das entspricht auch dem Recht auf Berufsfreiheit der Anbieter. Der Paritätische schlägt vor, Satz 2 wie folgt zu formulieren: Stellungnahme zu den Änderungen der en zur SAPV nach 132d Abs. 2 SGB V Seite 2 von 5

3 Die Personalstärke eines SAPV-Leistungserbringers bestimmt sich u. a. durch die Anforderungen an die Erbringung ärztlicher und pflegerischer Leistungen, durch die Notwendigkeit der 24-Stunden-Erreichbarkeit für die betreuten Versicherten, durch die qualifizierte Vertretung in Urlaubsund Krankheitszeiten sowie durch die regionalen strukturellen Gegebenheiten. Weiterhin ist Satz 6 unter Nummer 2.4 zu streichen. Nummer 3.1 Die Verordnung muss spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt werden. Nach 8 Satz 1 SAPV-RL liegt die Vorlagefrist für die Verordnung gegenüber der Krankenkasse bei drei Werktagen. Unsere Praxiserfahrungen zeigen, dass diese Frist wegen der besonderen Stress- und Krisensituationen, die sich mit schwerster Krankheit und dem Versterben einer Person ergeben, zu knapp bemessen ist und plädieren dafür, diesen Zeitrahmen auf sieben Tage zu erweitern. Entsprechend wird folgende Formulierung des Satz 2 vorgeschlagen: Die Krankenkasse übernimmt bis zu einer Entscheidung über die weitere Leistungserbringung die Kosten für die verordneten und von den Leistungserbringern nach 132d SGB V erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach 132d SGB V, wenn die Verordnung gemäß 7 Abs. 2 der SAPV-Richtlinie spätestens an dem siebten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Nummer 3.2 Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind wirtschaftlich zu erbringen. Es braucht eine Klarstellung, dass SAPV auch in Pflegeheimen als Vollversorgung erbracht werden kann. Die Krankenkassen vor Ort sind häufig der Meinung, dass es hierbei um Leistungen des SGB XI geht und nicht um eine Vollversorgung im Sinne der SAPV. Der Paritätische schlägt vor, dem Satz 2 unter Nummer 3.2 folgende Sätze anzufügen: SAPV kann auch in Pflegeheimen als vollständige Versorgung erbracht werden. Die übrigen Leistungen aus dem SGB V oder dem SGB XI sind hiervon unbenommen. Nummer 3.4 Stellungnahme zu den Änderungen der en zur SAPV nach 132d Abs. 2 SGB V Seite 3 von 5

4 Die in der SAPV tätigen Ärzte werden mit den Änderungen ermächtigt, Arznei-, Heilund Hilfsmittel auf den für die vertragsärztliche Versorgung vereinbarten Vordrucken zu verordnen. Die Änderung der en wird begrüßt. Darüber hinaus regt der Paritätische an, bei Patient/-innen in der SAPV auch die Abrechnung von Laboruntersuchungen über die Betriebsstättennummer und Pseudo-Arztnummer zu ermöglichen. Nummer 4.1 Spezialisierte Leistungserbringer sind qualifizierte Ärzte und Ärztinnen und qualifizierte Pflegekräfte, die fachübergreifend und ggf. in Kooperation mit anderen Professionen zusammenarbeiten. Dabei orientiert man sich an der Konzeption eines Palliative- Care-Teams. Es empfiehlt sich, die vorgesehene Konzeption eines Palliative-Care-Teams (PCT) möglichst flexibel zu gestalten. Erforderlich ist aus unserer Sicht eine organisatorisch wie konzeptionell sicherzustellende multiprofessionelle Zusammenarbeit, die aber auch außerhalb von starren Strukturen eines PCT gewährleistet sein kann, z. B. in Mischformen von Pflegediensten, die neben Palliative Care auch Häusliche Krankenpflegeleistungen anbieten. Auch der G-BA hat in den Tragenden Gründen zur Anpassung der SAPV-Richtlinie vom darauf hingewiesen, dass der Begriff Palliative-Care-Team nicht in die SAPV-Richtlinie aufgenommen werden soll, um dem Aufbau einer flexiblen Leistungserbringung nicht im Wege zu stehen. Der Paritätische empfiehlt daher, im Satz 1 Ziffer 4.1. orientiert an der Konzeption eines Palliativ-Care-Teams zu streichen. Satz 2 ist wie folgt zu fassen: Spezialisierte Leistungserbringer sind nach Nr. 5.2 qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte und nach Nr. 5.3 qualifizierte Pflegefachkräfte, die fachübergreifend ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (s. Nr. 5.4) eng zusammenarbeiten. Nummer 5.3, Punkt 1 Der folgend, sind auch Altenpflegerinnen und Altenpfleger Pflegefachkräfte nach 4.1. Dabei wird in Klammer auf die dreijährige Ausbildung hingewiesen, die darauf folgende Konkretisierung aufgrund einer landesrechtlichen Regelung aoll gestrichen werden. Die Streichung ist prinzipiell zu unterstützen. Aus Sicht des Paritischen ist in diesem Zusammenhang eigentlich der gesamte Klammerzusatz entbehrlich und zu streichen, da die Benennung der Berufsbezeichnungen ausreichend ist. Stellungnahme zu den Änderungen der en zur SAPV nach 132d Abs. 2 SGB V Seite 4 von 5

5 Nummer 5.3 letzter Punkt i. V. m. Nummer 5.5 Pflegefachkräfte, die in der SAPV-Leistungserbringung arbeiten wollen, müssen unter anderem Erfahrung durch mindestens eine zweijährige praktische Tätigkeit als Pflegefachkraft in der Betreuung von Palliativpatienten in den letzten drei Jahren; davon mindestens sechsmonatige Mitarbeit in einer spezialisierten Einrichtung der Hospizund Palliativversorgung aufweisen. Die Vertragspartner können Übergangsregelungen vorsehen. Beurteilung Der Paritätische begrüßt die Aufnahme von Übergangsregelungen in die en. In der ambulanten Palliativversorgung ist es nach wie vor schwierig, Mitarbeiter/- innen zu finden, welche diese Qualifikation bereits erworben haben. Laut Rückmeldungen aus der Praxis sind auch mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten die Anforderungen kaum erfüllbar. Auch ist die Qualifizierung mit sechsmonatigem Einsatz in einer spezialisierten Einrichtung von den ambulanten Einrichtungen kaum zu erfüllen, da es nur wenige spezialisierte Einrichtungen der Hospiz- und Palliativversorgung gibt. Deshalb und auch für den Fall eines Personalwechsels bzw. einer Erweiterung des Personals des SAPV-Dienstes, wäre die Übergangsregelung für den Erwerb der berufspraktischen Erfahrung zum Start eines Leistungserbringers als dauerhafte Regelung anzustreben. Unabhängig davon ist die Formulierung ausreichende Erfahrung zu quantifizieren. Von daher ist in Nummer 5.3 Punkt 3 ist der letzte Halbsatz ersatzlos zu streichen. Nr. 5.5 ist wie folgt zu fassen: Ärztinnen und Ärzte, welche die berufspraktische Erfahrung nach Ziffer 5.2. bzw. Pflegefachkräfte, welche die berufspraktische Erfahrung nach Ziffer 5.3. nicht vollständig erfüllen, können diese auch im Rahmen der SAPV erwerben, sofern im Team der SAPV-Leistungserbringer insgesamt ausreichende Erfahrung zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung vorliegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mindestens 50% der Ärzte und mindestens 50% der Pflegefachkräfte die Anforderungen nach Ziffer 5.2 bzw. 5.3 vollständig erfüllen. Ärzte und Ärztinnen und Pflegefachkräfte, die in sich in der Palliative-Care-Weiterbildung befinden und unter Supervision eines Mitarbeiters der entsprechenden Berufsgruppe des SAPV-Leistungserbringers ambulante Palliativleistungen erbringen, sind abrechnungsfähig. Berlin, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.v. Oranienburger Straße 13-14, Berlin, Ansprechpartnerin Ute Zentgraff, Referentin für Altenhilfe und Pflege, altenhilfe@paritaet.org Stellungnahme zu den Änderungen der en zur SAPV nach 132d Abs. 2 SGB V Seite 5 von 5

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