STIFTUNGEN IN DEUTSCHLAND

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1 Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGEN IN DEUTSCHLAND Prof. Dr. Andreas Schlüter Generalsekretär, Stifterverband

2 GLIEDERUNG (ÜBERSICHT)» Teil I Allgemeines zum Stiftungsrecht» Teil II Stiftungsentwicklung in Deutschland» Teil III Der Stifterverband» Teil IV Internationales Stiftungsrecht Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 2

3 TEIL I STIFTUNGSERRICHTUNG UND STIFTUNGSAUFSICHT Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 3

4 BEGRIFF DER STIFTUNG Doppelter Stiftungsbegriff rechtsgeschäftliche Widmung einer Vermögensmasse für einen vom Stifter festgelegten Zweck die durch das Stiftungsgeschäft begründete Institution (Rechtsform) Merkmale der Stiftung Stiftungszweck Stiftungsvermögen Stiftungsorganisation Verwandte Rechtsformen Gemeinnütziger Verein oder ggmbh mit Zusatz Stiftung Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 4

5 RECHTSQUELLEN BGB 80 ff BGB (Verweis auf das Vereinsrecht) GmbHG Recht der Gesellschaft m. b. H. Abgabenordnung 51 ff AO, Steuerbegünstigte Zwecke 52 AO, Gemeinnützige Zwecke 53 AO, Mildtätige Zwecke 54 AO, Kirchliche Zwecke Landesrecht Landesstiftungsgesetze Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 5

6 TYPOLOGIE VON STIFTUNGEN Hauptgeldstiftung Sammelstiftung Anstaltsträger-Stiftung Hohes Stiftungskapital Geringes Stiftungskapital Zweckbezogenes Stiftungskapital Zweckerfüllung durch Ertragsausschüttung Zweckverfolgung durch Spenden- Einwerbung Betrieb von Einrichtungen Operative Arbeit oder Fördertätigkeit Fördertätigkeit Zweckbezogene Aufgabenerfüllung Beispiele: VW-Stiftung, Umweltstiftung, Bertelsmann-Stiftung Beispiele: Stiftung Frauenkirche Dresden, Sielmann Stiftung, Med. Stiftungen Beispiele: Bethel Stiftung, Stiftung preußischer Kulturbesitz Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 6

7 REFORMEN DES STEUERRECHTS 2000: Zuwendungen an neu gegründete (max. 12 Monate) Stiftungen bis zu 750 TDM abzugsfähig 2007: Seit 2007:» Allgemeiner Spendenabzug» einheitlich 20 % (altern. 2 der Löhne/Gehälter und Umsätze bei Unternehmen)» zeitlich unbegrenzter Vortrag» Vermögenshöchstbetrag» 1 Mio. Euro (p.p) = 2 Mio. Euro bei Ehegatten» Auch für Alt-Stiftungen undzustiftungen! Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 7

8 REFORM DES BGB» 2002 Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts» 2013 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Anerkennung statt Gehemigung Verbrauchsstiftung Aufhebung des Endowment - Verbotes Haftungserleichterungen für Vorstände Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 8

9 PFLICHT ZUR VERMÖGENSERHALTUNG Vermögen und Zustiftungen Spenden und Erträge» Grundsatz der nominalen Vermögenserhaltung» Anlageprinzipien: Sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung» Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung» Zeitraum 1-2 Jahre» Projektbezogene Rückstellungen möglich Ausnahme: Verbrauchsstiftung Reformdiskussion: Stiftung auf Zeit Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 9

10 Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 10

11 STIFTUNGSRECHTLICHE ANERKENNUNG Zuständigkeit Länder (Stiftungsgesetze) Innenministerium, Staatskanzlei, Regierungspräsident (NRW) Verfahren Stiftung entsteht mit der Anerkennung Recht auf Stiftung, keine Ermessensentscheidung der Behörde Möglichkeit von Nebenbestimmungen Versagensgründe Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich Gefährdung des Gemeinwohls Verstoß gegen gesetzliche Verbote Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 11

12 AUFSICHT» Anerkennung, Genehmigung von Satzungsänderungen» Aufhebung von Maßnahmen, Ersatzvornahme» Abberufung von Organmitgliedern» Genehmigungsvorbehalte: Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Gewährung unentgeltlicher Zuwendungen Vermögensumschichtungen, die die Stiftung in ihrer Leistungsfähigkeit beschränken Rechtsgeschäfte von besonderer Tragweite für den Bestand des Stiftungsvermögens Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 12

13 NICHTRECHTSFÄHIGE (UNSELBSTÄNDIGE) STIFTUNGEN» Kein Mindestkapital» Kein Anerkennungserfordernis» Behördenaufsicht bei Zwecken im öffentlichen Interesse» Rechtsnatur: Schenkung unter Auflagen Auftragsverhältnis zwischen Stifter und Treuhänder» Organisationsregeln entsprechend der rechtsfähigen Stiftung (die unselbständige Stiftung als virtuelle juristische Person) Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 13

14 STIFTUNGS-GMBH» Mindestkapital Euro» Keine Anerkennung erforderlich» Keine Stiftungsaufsicht» Stiftung entsteht mit Eintragung im Handelsregister» Nachträgliche Satzungsänderungen ohne Beteiligung der Stiftungsaufsicht» Kein Sonderabzug von 1 Mio. Euro Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 14

15 UNTERNEHMENSVERBUNDENEN STIFTUNGEN» Unternehmenskontinuität Kein Anteilsverkauf durch Erben, keine feindliche Übernahme bei börsennotierten Unternehmen, keine Zersplitterung in mehrere Minderheitsbeteiligungen» Trennung von Führung und Kapital» Gesellschaftspolitisches Engagement, CSR-Konzepte Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, Bündelung der gemeinwohlorientierten Aktivitäten eines Unternehmens, Stiftungen als Marketing-Instrument» Steuerliche Überlegungen haben in der Regel nur eine nachrangige Bedeutung Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 15

16 TEIL II STIFTUNGSENTWICKLUNG IN DEUTSCHLAND Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 16

17 WARUM STIFTEN PRIVATPERSONEN?» Persönliche Neigung z.b. Forschung, Musik, Kunst, Not lindern» Dankbarkeit frühere Förderung, wirtschaftlicher Erfolg» Persönliche Betroffenheit» Zeichen setzen, Anstifter einer Idee sein» Soziale Teilhabe Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 17

18 STIFTUNGEN IN DEUTSCHLAND 2001 BIS 2015 (RECHTSFÄHIGE STIFTUNGEN DES BÜRGERLICHEN RECHTS) Die Zahl der Stiftungen hat sich seit 2001 verdoppelt Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, Bestand jeweils zum 31. Dezember Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 18

19 STIFTUNGEN IN DEUTSCHLAND 1990 BIS 2015 (RECHTSFÄHIGE STIFTUNGEN DES BÜRGERLICHEN RECHTS) 2015 wurden 583 Stiftungen errichtet. Reform 2007 Reform 2000/ Reform Quelle: Umfragen unter den Stiftungsaufsichtsbehörden, Stichtag 31. Dezember 2015 Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 19

20 VERTEILUNG DER STIFTUNGSZWECKHAUPTGRUPPEN Soziale Zwecke 49,6 Bildung und Erziehung 34,6 Kunst und Kultur Andere gemeinnützige Zwecke 31,1 30,3 Wissenschaft und Forschung 24,7 Öffentliches Gesundheitswesen Umwelt 12,7 12,3 Sport 9,9 Privatnützige Zwecke 6,4 Angaben in Prozent, rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts Mehrfachnennungen möglich, n = Quelle: Datenbank Deutscher Stiftungen, Stand Mai 2016 Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 20

21 DIE 10 GRÖSSTEN STIFTUNGEN PRIVATEN RECHTS NACH KAPITAL Name Sitz Verkehrswert Buchwert Robert Bosch Stiftung GmbH Stuttgart ,00 Klaus Tschira Stiftung ggmbh Heidelberg ,00 Volkswagen Stiftung Hannover , ,00 Deutsche Bundesstiftung Umwelt Osnabrück ,18 Baden-Württemberg Stiftung Stuttgart ,06 ggmbh Bertelsmann Stiftung Gütersloh ,00 Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung Else Kröner-Fresenius-Stiftung Bad Homburg v. d. Höhe ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius Essen , , ,15 Hamburg , ,00 Gemeinnützige Hertie-Stiftung Frankfurt a. M , ,00 Angaben in Euro Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stand: 28. Juni 2016 Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 21

22 TOP 15 GERMAN PRIVATE CHARITABLE FOUNDATIONS BY TOTAL GIVING P.A. VolkswagenStiftung Klaus Tschira Stiftung ggmbh Robert Bosch Stiftung Stiftung Mercator, Essen Dietmar-Hopp-Stiftung GmbH Bertelsmann Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt Baden-Württemberg Stiftung ggmbh Else Kröner-Fresenius-Stiftung Possehl-Stiftung Software AG-Stiftung Gemeinützige Hertie-Stiftung Körber-Stiftung Fritz Thyssen Stiftung ZEIT-Stiftung und Gerd Bucerius * Total Giving in million EUR 2015 * payments Hague Club, 9. September 2016 FOUNDATIONS IN GERMANY 22

23 TOP 15 EUROPEAN PRIVATE CHARITABLE FOUNDATIONS BY TOTAL GIVING P.A. Wellcome Trust Fundación "la Caixa" VolkswagenStiftung Knut och Alice Wallenbergs Stiftelse Fondazione Cariplo Novo Nordisk Foundation The Leverhulme Trust Comüagnia di San Paolo Villum Foundation Garfield Weston Foundation Klaus Tschira Stiftung ggmbh Fundação Calouste Gulbenkian, Lisbon Robert Bosch Stiftung Fundación ONCE Stiftung Mercator, Essen Total Giving in million EUR 2015 Hague Club, 9. September 2016 FOUNDATIONS IN GERMANY 23

24 STIFTUNGEN UND STIFTUNGSKAPITAL mehr als ,8 bis ,5 bis ,5 bis ,9 bis ,3 Angaben in Euro, rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts N = Quelle: Datenbank Deutscher Stiftungen, Stand Februar 2016 Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 24

25 STIFTUNGSDICHTE 2015 Hamburg weist die größte Stiftungsdichte auf. bis 9 bis 19 bis 29 mehr als 29 Stiftungen pro Einwohner (rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts) Quelle: Umfrage unter den Stiftungsaufsichtsbehörden, Stichtag 31. Dezember 2015 DESTATIS, Fortschreibung des Bevölkerungsstandes auf der Basis des Zensus 2011, Stichtag 31. Dezember 2014 Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 25

26 BESTAND UND ERRICHTUNGEN RECHTSFÄHIGER STIFTUNGEN DES BÜRGERLICHEN RECHTS Stiftungen (davon 583 neu in 2015) Bestand bis 500 bis bis bis bis mehr als Quelle: Umfrage unter den Stiftungsaufsichtsbehörden, Stichtag 31. Dezember 2015 Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 26

27 TEIL III DER STIFTERVERBAND Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 27

28 DER STIFTERVERBAND» Seit 1920 die Gemeinschaftsinitiative der Wirtschaft zur Förderung der Wissenschaft» Mitglieder: Unternehmen, Unternehmensverbände und Privatpersonen» Finanzierung ausschließlich über gemeinnützige Spenden von Mitgliedern und Förderern» Offen für alle, die über Beiträge und Zuwendungen in diesem Netzwerk mitwirken oder ihre Stiftung in einem kompetenten Umfeld ansiedeln möchten» Private Finanzierung erlaubt unbürokratisches Handeln frei von staatlichen Vorgaben Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 28

29 DIE FAKTEN» 34,8 Millionen Euro stellte der Stifterverband seinen Partnern in der Wissenschaft 2015 aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zur Verfügung» Größter Einzelposten: die Förderung von Stiftungsprofessuren mit 11,5 Millionen Euro» 3,5 Millionen Euro flossen in die institutionelle Förderung der Wissenschaftsorganisationen (DFG, DAAD, AvH, MPG)» 141 Millionen Euro bewilligten die Stiftungen im Stifterverband für Wissenschaft, Bildung, Kultur und Soziales Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 29

30 DIE AKTIONSFELDER DES STIFTERVERBANDES BILDUNG Der Stifterverband setzt sich dafür ein, dass junge Menschen ihre Talente entfalten, und fordert eine bessere, chancengerechte Bildung. WISSENSCHAFT Der Stifterverband fördert die Qualität der akademischen Forschung und Lehre, die Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft sowie den Dialog zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit. INNOVATION Ziel ist es, die Forschungs- und Innovationssysteme sowie technologische Leistungsfähigkeit zu verbessern. Außerdem unterstützt der Stifterverband Gründungsaktivitäten an Hochschulen. Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 30

31 DAS DEUTSCHE STIFTUNGSZENTRUM (DSZ) PARTNER FÜR STIFTER» Seit 1956 verwaltet der Stifterverband Stiftungen rechtsfähige wie nichtrechtsfähige.» Das DSZ ist eine Tochtergesellschaft des Stifterverbandes.» Das DSZ betreut und berät Stifter und Stiftungen von der Errichtung bis zur Programmarbeit.» Das DSZ verwaltet derzeit über 640 Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von rund 2,5 Milliarden Euro. Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 31

32 STIFTUNGEN IM SV/DSZ 1970 BIS 2015 rechtsfähige (S-Stiftungen) nicht-rechtsfähige (T-Stiftungen) Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 32

33 VERMÖGENSENTWICKLUNG 1975 BIS 2015 rechtsfähige (S-Stiftungen) nicht-rechtsfähige (T-Stiftungen) Gesamtvermögen Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 33

34 TEIL IV INTERNATIONALES STIFTUNGSRECHT Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 34

35 STIFTUNGEN IN LIECHTENSTEIN» Ziel des Stiftungsrechts: Kapital nach Liechtenstein zu ziehen» Insgesamt Stiftungen (Vergleich D: )» Grundsätze des Stiftungsrechts Anonymität des Stifters Auch privatnützige Stiftungen möglich (Stifterfreiheit) Stiftungserträge nahezu steuerfrei Einfaches Errichtungsverfahren, keine Genehmigung Für Familienstiftungen kein Registerzwang» Gründungskosten 1% des Kapitals (0,3% über 10 Mio. Fr.)» Verwaltungskosten ca Fr. p.a. (zzgl. Depotgebühren für Vermögensverwaltung)» Verwaltung in der Regel durch liechtenst. Treuhänder» Liechtensteinische Stiftungen gelten als der europäische Tresor Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 35

36 RECHTSFORMEN IM AUSLAND Frankreich, Italien England USA Foundation Association» Selbständige Stiftung» Unternehmensstiftung» Unselbständige Stiftung Trust Company» Charity Act 1601» Registrierung» Öffentliche Berichte Trust Corporation» 5 % Pay Out» Excess Business» Self Dealing Rule Zivilrecht Gemeinnützigkeitsrecht Steuerrecht Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 36

37 DISKUSSIONEN IM STIFTUNGSRECHT» Konzentration gesellschaftlicher Macht Stiftungen als politische Akteure» Missbrauch der Stiftungszwecke Stiftungszweck und Unternehmensgegenstand» Bindung des Vermögens Budget der toten Hand» Fiskalische Wirkungen Verhältnis Unternehmenswert und Ausschüttung Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 37

38 VIELEN DANK Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 38

39 RECHTSFÄHIGE STIFTUNG UND NICHTRECHTSFÄHIGE STIFTUNGEN Rechtsfähige Stiftung Nichtrechtsfähige Stiftung Rechtsnatur Juristische Person, 80 ff. BGB keine entsprechende Anwendung der 80 ff. BGB Vertretung Vorstand als gesetzlicher Vertreter Treuhänder handelt im eigenen Namen, keine Vertretung im Rechtssinne Eigentum am Stiftungsvermögen Stiftung ist Eigentümer des Vermögens Eigentümer ist der Treuhänder Haftung Die Stiftung haftet mit ihrem gesamten Vermögen Der Treuhänder kann die Haftung auf das Stiftungsvermögen beschränken (umstritten). Entstehung durch staatliche Anerkennung durch privatrechtlichen Vertrag Aufsicht staatliche Stiftungsaufsicht aufsichtsfrei Steuerliche Behandlung selbständiges Steuersubjekt selbständiges Steuersubjekt Mindestkapital abhängig vom Stiftungszweck kein Mindestkapital Vermögenserhaltung Pflicht zur ungeschmälerten Bestandserhaltung zeitliche Befristung und Aufzehrung des Stiftungskapital möglich Bochum, 25. Oktober 2016 STIFTUNGSWESEN 39

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