Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Betriebsanweisung für gentechnische Arbeiten gem. 12 Abs. 2 GenTSV

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1 Stand: Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Betriebsanweisung für gentechnische Arbeiten gem. 12 Abs. 2 GenTSV Sicherheitsstufe 1 (Arbeiten bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist; 7 Abs. 1 Satz 1 GenTG) Die Universität Heidelberg, stellvertretend als Betreiber die Kanzlerin, weist hiermit nach 12 Abs. 2 GenTSV für das Arbeiten in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 die folgenden Maßnahmen an. Jeder Projektleiter ist für die Planung, Leitung und Beaufsichtigung seines Projektes verantwortlich. Dies beinhaltet die Durchsetzung der im Folgenden genannten Maßnahmen. Die Betriebsanweisung muss an geeigneter Stelle in der Anlage ausgehängt werden. Die Betriebsanweisung für gentechnische Anlagen ist als Ergänzung bereits bestehender Anweisungen aus anderen Bereichen der Arbeitssicherheit zu sehen und kann diese nicht ersetzen. ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN 1. Gefährdungsermittlung, Anmeldung der Anlage Vor der Aufnahme der Arbeiten hat der Projektleiter in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit ein Gefährdungspotential im Sinne des 7 Abs. 1 GenTG der zu verwendenden Organismen auszuschließen. Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 dürfen nach erfolgter Risikoeinstufung unter Erfüllung der Aufzeichnungspflicht durchgeführt werden. Das Aufzeichnungsbuch der Anlage befindet sich bei Herrn Dr. Weiss. 2. Diese Betriebsanweisung gilt für die in der Interfakultären Biomedizinischen Forschungseinrichtung (IBF) der Universität Heidelberg im Gebäude INF 347 als gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 1 gekennzeichneten Räume. 3. Namen und Telefonnummern von Projektleiter: siehe Tür des jeweiligen Tierhaltungsraumes Leiter Haltung GVTs: Dr. Weiss BBS: Dr. Siller , Sicherheitsfachkraft: Betriebsarzt: Dr. Buchholz , Zentrale Leitwarte Technik: Die gentechnische Anlage ist als solche gekennzeichnet. 5. Alle in der Anlage tätigen Personen (Nutzer und Mitarbeiter, einschließlich nur vorübergehend Beschäftigter) werden gemäß 12 GenTSV einmal jährlich vom Leiter der IBF oder einem von dieser beauftragten Person arbeitsplatzbezogen anhand dieser Betriebsanweisung belehrt. Bei der Belehrung werden neben den allgemeinen Aspekten der biologischen Sicherheit (Gefahren und Schutzmöglichkeiten) die generell für alle IBF-Tierräume geltenden Regelungen behandelt. Spezielle Unterweisungen über die Experimente werden für die betroffenen Mitarbeiter vom jeweiligen Projektleiter durchgeführt. In der Belehrung ist auch auf mögliche Gefährdungen für werdende Mütter hinzuweisen. Die Teilnahme an den Unterweisungen ist Pflicht. Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung sind in einem von den Unterwiesenen gegenzuzeichnenden Protokoll schriftlich festzuhalten. Seite 1 von 5

2 6. Es ist darauf zu achten, dass Personen mit beeinträchtigter Abwehrlage (z.b. Strahlenbehandlung, Behandlung mit Immunsuppressiva, Cytostatika, systemische Behandlung mit Antibiotika oder Corticosteroiden, schwerere Infektionskrankheiten, Hautkrankheiten mit beeinträchtigter Schutzfunktion oder Dekontaminierbarkeit der Haut, entgleister Diabetes mellitus) nicht mit Mikroorganismen arbeiten sollten. VERHALTENSREGELN 7. Personenbezogener Schutz, Schutzkleidung In der Anlage ist bei der Arbeit (außer im Bürobereich) spezielle Kleidung zu tragen: - Tierpfleger tragen in der Anlage spezielle Berufskleidung. Für sie stehen die Räume 0.63 bzw. 0.67, 1.63 bzw und 2.63 bzw als Umkleideräume zur Verfügung. - Experimentatoren tragen in den Units bzw. in der Tierhaltung und im Tier-OP im 2. OG Kittel und Clogs bzw. Überschuhe. Diese werden im Schleusenbereich der Units zur Verfügung gestellt. Für die Experimentatoren im Grosstier-OP im 2. OG stehen die Räume 2.13 bzw 2.14 als Umkleideräume zur Verfügung. In der Anlage sind die für den jeweiligen Bereich erforderlichen Clogs zu tragen. - Beim Arbeiten mit Tieren sind Einmalhandschuhe zu tragen. - Einmalhandschuhe sind durch Umstülpen auszuziehen und dürfen nicht wieder verwendet werden. - Langes Haar ist während der Arbeit zusammenzubinden oder hochzustecken. 8. Allgemeine Regeln - Zutritt zur Anlage haben nur von einem Projektleiter und dem Leiter der IBF ermächtigte Personen. - In den Tierräumen sind keine ausgesprochenen Laborarbeiten statthaft. Antigene, Adjuvantien usw. sind in den entsprechenden Laboratorien bis zur Gebrauchsfertigkeit vorzubereiten. Für die Arbeiten mit und an Tieren stehen Behandlungsräume (Unit 1: 0.12, Unit 2: 0.15) sowie der Kleintier-OP (Raum 2.07) im 2.OG zur Verfügung. - Der Transport lebender Tiere zwischen der Tierhaltung und dem Kleintier-OP muss in geschlossenen Käfigen mit Filterabdeckung erfolgen. - Die Labortüren und Fenster müssen während der Arbeiten geschlossen sein. - Das Aufbewahren von Lebensmitteln sowie Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen ist in der Tierhaltung und in den Laborräumen untersagt. - Das Mundpipettieren ist, mit Ausnahme für den Embryonentransfer, im Labor untersagt. Es müssen Pipettierhilfen verwendet werden. - Spritzen, Kanülen und andere spitze, scharfkantige oder splitternde Gegenstände dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies unumgänglich ist; dabei ist besondere Vorsicht geboten, um eigene oder fremde Verletzungen zu vermeiden. Insbesondere dürfen sie nicht dem Hausmüll beigegeben werden, sondern müssen in festen, auslaufsicheren Behältern gesammelt und gesondert entsorgt werden. Nach Möglichkeit sollen Kunststoffeinmalpipetten anstelle von Glaspipetten verwendet werden. - Bei allen Tätigkeiten ist grundsätzlich darauf zu achten, dass Spritzer und Aerosole (flüssige und feste Schwebstoffe) vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten wie Umfüllen, Pipettieren etc. - Die Tierhaltungs- und Laborräume sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden. Das Aufbe-wahren von nicht unmittelbar benötigten Gegenständen ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Bücher und Schreibmaterial. Vorräte sollen nur in den dafür vorgesehenen Räumen oder Schränken gelagert werden. - Auf den Arbeitsflächen sollen nur die unmittelbar benötigten Geräte und Materialien aufbewahrt werden. - Nach Beendigung der Arbeiten sind die Organismen sachgerecht aufzubewahren oder in geeigneter Weise nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zu beseitigen (siehe Entsorgung). - Alle Tierkäfige sind mit ausreichend beschrifteten Käfigkarten zu versehen. - Ungeziefer muss, sofern es auftritt, nachhaltig bekämpft werden. Gegebenenfalls ist Fachpersonal hinzuzuziehen. - Benutzte Käfige aus den Tierräumen mit aktuellen gentechnischen Experimenten sind nach Gebrauch mit der Einstreu zu autoklavieren, bevor sie zur Käfigwaschanlage im Keller verbracht werden. Seite 2 von 5

3 HYGIENE, TRANSPORT UND ENTSORGUNG 9. Hygiene - Sämtliche Tierräume sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren, die Wasserstände in den Siphons sind zu kontrollieren. Für die Raumdesinfektion wird das Desinfektionsmittel (Terralin 0,5%) auf die Oberflächen aufgebracht (Sprühdauer 15 min) und muss sechs Stunden einwirken. - Der Hygieneplan ist zu beachten (siehe Anlage). - Beim Umgang mit Desinfektionsmitteln sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. 10. Transport GVOs - Der Transport von GVOs innerhalb der Anlage und von kontaminierten Abfällen zum Autoklaven muss in geschlossenen und bruchsicheren Behältnissen durchgeführt werden. Transportgefäße müssen bei Verdacht einer Kontamination vor dem Verlassen des Labors von außen mit Terralin 0,5% oder Antifect Liquid desinfiziert werden. Zum Transport von lebenden Tieren siehe 8. - Jeder mit lebens- oder vermehrungsfähigen GVO belastete flüssige oder feste Abfall ist vor der Entsorgung physikalisch oder chemisch zu inaktivieren. Hierfür steht in jedem Stockwerk ein Autoklav zur Verfügung. Der Autoklav ist Bestandteil der gentechnischen Anlage und darf nur vom eingewiesenen Personal der IBF bedient werden (s. SOP Autoklav). Die Nutzer der Tierhaltungsräume transportieren ihre Abfälle lediglich in den entsprechenden Behältern zum Autoklaven. In der Regel sollte der Abfall autoklaviert werden; nur in Ausnahmefällen (z.b. Doppelkontaminationen mit Radioaktivität) kann chemisch inaktiviert werden. In diesem Fall bitte Rücksprache mit dem Projektleiter und der Leitung der IBF nehmen. 11. Entsorgungsplan für kontaminierte Abfälle: - Kontaminierte feste, brennbare Abfälle aus den Laborräumen werden dort in geschlossenen und bruchsicheren Behältnissen (Plastikgefäß mit Deckel und eingelegtem Autoklavierbeutel oder Sterilisiertrommel) gesammelt und zum Autoklaven transportiert. Die Abfälle aus den Tierhaltungsräumen (z.b. Handschuhe) werden in den Makrolonkäfigen zum Autoklaven transportiert und in diesem autoklaviert. - Spritzen, Kanülen und andere scharfkantige Gegenstände müssen separat in festen, auslaufsicheren Behältern gesammelt werden und dürfen keinesfalls dem Hausmüll beigegeben werden. Sie sind vor der gesonderten Entsorgung zu autoklavieren. - Tierstreu wird von einer Fremdfirma abgeholt und verbrannt. Die Abfälle werden dazu in Transportcontainern gesammelt, die hermetisch verschließbar und für den Transport des Materials auf der Straße zugelassen sind. - Die Kadaver transgener Tiere werden von einer Fremdfirma abgeholt und verbrannt. Sie werden in Gefriertruhen für Tierkadaver gesammelt und nach Bedarf in den genannten Transportcontainern abgeholt. STÖR- UND NOTFÄLLE 12. Allgemeine Regeln - Unfälle im Labor, einschließlich Bisse und Kratzer von Tieren, sind sofort dem Projektleiter und der Leitung der IBF mitzuteilen und zu protokollieren. Verletzungen im Labor sind im Rahmen der üblichen Erste-Hilfe-Maßnahmen sofort zu desinfizieren, zu versorgen und anschließend den vorgenannten Personen mitzuteilen. Diese haben ggf. einen Krankenwagen anzufordern und einen Bereitschafts- oder den Betriebsarzt hinzuzuziehen. Ärzten und Rettungspersonal ist grundsätzlich ein Verzeichnis der Organismen im Labor vorzulegen, damit sie sich über mögliche Infektionsgefahren informieren können. Gegenstände, die eine Verletzung verursachten, sowie andere mögliche Infektionsquellen sind sicherzustellen. - Unfälle und Verletzungen mit GVOs sind zusätzlich dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit der Universität Heidelberg mitzuteilen. 13. Zusätzliche Regeln für Unfälle mit Mikroorganismen Bei flächendeckenden Kontaminationen oder Kontaminationen mit hochkonzentrierten Organismen sind sofort: - die kontaminierten Körperteile mit Desderman oder Sterillium zu desinfizieren. - Augen und Schleimhäute ausgiebig mit viel fließendem Wasser zu spülen Seite 3 von 5

4 - kontaminierte Flächen mit Antifect liquid zu desinfizieren und die betroffenen Laborbereiche für andere deutlich kenntlich zu markieren. Bei der Desinfektion sind Gesichtsschutz und Einmalhandschuhe zu tragen. - größere belastete Flüssigkeitsmengen mit aufsaugendem Material zu bedecken; dieses ist anschließend in geeigneten Behältern zu sammeln und zu dekontaminieren (z.b. Autoklavieren). - kontaminierte Kleidungsstücke zu sammeln und chemisch oder durch Autoklavieren zu dekontaminieren. 14. Brand Im Brandfall sind die dafür vorgesehenen Maßnahmen der allgemeinen Sicherheitsvorschriften zu befolgen. GESETZES- UND VORSCHRIFTENGRUNDLAGEN FÜR DIE SICHERHEITSMASSNAHMEN - Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik (Gentechnikgesetz/GenTG) i.d.f. der Bekanntmachung vom Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung/GenTSV) i.d.f. der Bekanntmachung vom Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung/GefStoffV) i.d.f. der Bekanntmachung vom Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (Allgemeine Vorschriften VBG 1 und Biotechnologie VBG 102) - Berufsgenossenschaftliche Merkblätter (Merkblätter sichere Biotechnologie B 001 bis B 009) - Bekanntmachung der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren Die vorgenannten Unterlagen können beim Projektleiter oder beim Beauftragten für die Biologische Sicherheit bzw. unter der Internet-Adresse eingesehen werden. Heidelberg, den Seite 4 von 5

5 Von der vorstehenden Betriebsanweisung habe ich Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass ihr Inhalt für mich bindend ist. Name Datum Unterschrift Seite 5 von 5

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