Aktuelle Entwicklungen in den Ländern: Neufassung der Psychisch Kranken Gesetze

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1 Fachtage BAG GPV Zwang vermeiden - Verantwortung übernehmen - Hilfen vernetzen Aktuelle Entwicklungen in den Ländern: Neufassung der Psychisch Kranken Gesetze Jörg Holke - Aktion Psychisch Kranke

2 Gliederung Prüfkriterien für Entwicklungsstand Darstellung der (noch) gültigen Fassungen und zusammenfassende Auswertung - Sicherstellung der Hilfen - Unterbringung - Behandlung Stand der aktuellen Reformdiskussion in den Ländern Gesetzentwurf Hamburg, Gesetzentwurf BAWÜ und Eckpunkte

3 Psych-KGs in Bezug auf regionale Sicherstellung von Hilfen Controlling für regionale Versorgungsverpflichtung nach dem SGB IX und SGB V unter Bezug auf die Landesgesetze für den öffentlich Gesundheitsdienst LÖGD und UN-BRK Beteiligung/Förderung gemeindepsychiatrischen Steuerungsgruppe im Rahmen eines Gemeindepsychiatrischen Verbundes (GPV) Beteiligung an/zusammenarbeit mit regionalen Arbeitsgemeinschaften nach SGB IX und SGB X Sicherstellung kommunaler Psychiatrieberichterstattung Vorhaltung bzw. Förderung eines Gemeindepsychiatrischen Verbundes der Leistungserbringer

4 Psych-KGs in Bezug auf regionale Sicherstellung von Hilfen Sicherstellung einer sozialpsychiatrischen Grundversorgung in Verbindung mit dem LÖGD Beteiligung an Koordination/Planung der Hilfen im Einzelfall in Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern, Leistungserbringern und Betroffenen Mitglied im GPV (Leistungserbringer), Sozialpsychiatrische Dienste/Beratung/aufsuchende Arbeit niedrigschwellige Anlauf- und Kontaktstellen Hilfen bei Krisen Regionale Sicherstellung von (unabhängigen) Beschwerdemöglichkeiten in Verbindung mit Wohn- und Teilhabegesetzen auf Landesebene, Landeskrankenhausgesetzen, Patientenrechtegesetz,..

5 Rechtliche Bezüge

6 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein- Westfalen (ÖGDG NRW) 3 Zusammenarbeit und Koordination Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, insbesondere mit den Trägern medizinisch-sozialer Einrichtungen, den Kostenträgern, den Trägern von Hilfeeinrichtungen Selbsthilfegruppen sowie den Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes zusammen. Er wirkt auf eine bedarfsgerechte gegenseitige Information und Koordination ihrer gesundheitlichen Maßnahmen und Leistungen hin. Er regt Maßnahmen der vorrangig zur Leistung Verpflichteten an.

7 4 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung (1) Soweit und solange die medizinisch-soziale Versorgung erforderlich, jedoch nicht oder nicht rechtzeitig gewährleistet ist, kann sie die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit primär zuständigen Handlungsträgern im Rahmen eigener Dienste und Einrichtungen erbringen. Dies gilt insbesondere, wenn Personen wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund sozialer Umstände besonderer gesundheitlicher Fürsorge (!! Ersetzen durch Hilfen/Angebote) bedürfen und diesem Bedarf nicht im Rahmen der üblichen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung entsprochen wird.

8 SGB I 17 Ausführung der Sozialleistungen Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 3..

9 SGB IX 19 Rehabilitationsdienste und Einrichtungen Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und - einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen... SGB V : Sicherstellungsauftrag Klinik und KV

10 SGB X 86 Zusammenarbeit Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

11 SGB IX 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.

12 UN- Behindertenrechtkonvention Behandlung Artikel 25 Soziale Teilhabe Artikel 19 und 22 Rehabilitation Artikel 26 Freiheit und Sicherheit Artikel 14 Schutz der Unversehrtheit Artikel 17 Grundgesetz

13 Psych-KGs in Bezug Unterbringung und (Zwangs)Behandlung Unterbringungsverfahren Vorrangige Prüfung anderer Hilfen und Meldepflicht bei Mängeln Unterbringungsverfahren (Kontaktaufnahme, Begutachtung, fachliche Begleitung etc.),ergänzende Verfahrensregelungen zum FAM-FG Unterbringungsregelungen (Post, Kontakt etc.) Zeitliche Begrenzung Regelungen/Verpflichtung zur frühzeitigen Entlassung Behandlung Anspruch auf Behandlung, Informationspflicht, Behandlungsplan/ Behandlungsvereinbarung als Ziel!, Behandlungsdokumentation Zwangsbehandlung: Berücksichtigung Vorgaben BVG: Lebensgefahr, Gefahr fürs erhebliche gesundheitliche Gefährdung, weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos, deutlich überwiegender Nutzen, Versuch auf Vertrauen gegründete Zustimmung, ärztliche Durchführung, Dokumentation Besuchskommissionen und Beschwerdemöglichkeiten, Rechtsbeistand

14 Auswertung der Psych KGs bzw. Unterbringungsgesetze in den Ländern unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in den Ländern

15 Analyse der Psych-KGs in der aktuellen Fassung in Bezug auf regionale Sicherstellung von Hilfen Controlling Sicherstellungsauftrag Förderung GPV LE Sozialpsychiatrische Grundversorgung Beschwerdemöglichkeit Regionale Psychiatrieberichterstattung Kriterien überwiegend erfüllt Kriterien ansatzweise erfüllt Kriterien nicht erfüllt

16 Sicherstellung der Hilfen Förderung GPV LE sozialpsychiatr. Grundversorg. Sicherstellung Beschwerdemöglichkeit Bericht Anmerkung Meck.-Pom Sachs.-Anh. Sachsen Thüringen NRW Hamburg Keine SPDis, Bayern Minimalaussage; nur UBG Schlesw.-Hol AK gemeinden. Psychiatrie Rheinland-Pfalz Beteiligung an Kosten SPDi Berlin Beschwerdestelle Saarland Nur UBG Bawü Nur UBG Brandenburg Hessen Nur UBG Bremen Psychiatrieplan Niedersachsen Sozialpsychiatr. Verbund

17 Analyse der Psych-KGs in der aktuellen Fassung in Bezug auf das Unterbringungsverfahren Maßnahmen zur Feststellung Unterbringungsverfahren Unterbringung vorz. Entlassung Rechtsbeistand

18 Unterbringungsverfahren Unterbr. verfahren Maßnahmen Unterbringung vorz. Entlassung Rechtsbeistand Meck.-Pom Sachs.-Anh. Sachsen Thüringen NRW Hamburg Bayern Schlesw.-Hol Rheinland-Pfalz Berlin Saarland Bawü Brandenburg Hessen Bremen Niedersachsen

19 Analyse der Psych-KGs in der aktuellen Fassung in Bezug auf das Unterbringungsverfahren Behandlungsstandards Zwangsbehandlung Fixierungen Kommission/Beschwerdemöglichkeiten Nachgehende Hilfe

20 Behandlung Behandlung -standards Zwangsbehandlung Fixierung Kommission Beschwerde Nachgeh. Hilfe Rheinland-Pfalz Berlin Saarland Bawü Brandenburg Hessen Bremen nur unmittelb. Zwang Beschwerdestelle Geisteskranke,-schwache Niedersachsen Komb Meck.-Pom Sachs.-Anh. Sachsen Thüringen NRW Hamburg Bayern Schlesw.-Hol Behandlung extern Beschwerdestellen KHGG Aufsichtskommission Pafü

21 Auswertung Stand In den Ländern, in denen Psych-KG vorliegen, wird die Controllingaufgabe gesehen. Gemeindepsychiatrische Steuerungsgruppen unter Bezug auf das SGB I und die LÖGD werden nicht definiert. GPV nur in zwei Ländern Pflicht. Sozialpsychiatrische Grundversorgung beschränkt sich auf die SPDi, die jedoch nicht in allen Psych KGs explizit verankert sind. Unterschiedliche Handhabung: öffentliche und freie Träger (hoheitliche Aufgaben?) Nur sehr begrenzt sind Anforderungen definiert. Beteiligung an Rund-um-die-Uhr Krisendienste, Niedrigschwellige Kontaktund Anlaufstellen, Beschwerdestellen werden nicht angeführt. Berlin zahlt Krisendienste und Beschwerdestelle Für Maßnahmen zur Feststellung werden sehr unterschiedliche Abläufe beschrieben, teilweise ausreichende Vorgaben

22 Auswertung Stand Unterbringungsverfahren nur teilweise ausreichend beschrieben, Fam FG setzt hier den Rahmen. Keine engen zeitlichen Befristungen. Kein Rechtsbeistand. Regelungen zur Zwangsbehandlung alle mangelhaft, zu Fixierungen überwiegend Dokumentation/Evaluation fehlt Berichterstattung nur rudimentär erwähnt bzw. fehlt Fazit: Akuter Handlungsbedarf

23 Aktueller Stand Reform Psych-KGs/Unterbringungsgesetze Rheinland-Pfalz Aktueller Stand Neufassung Vorschaltnovelle, Regelung zur (Zwangs)behandlung, Referententwurf i. d. Ressortabst., Anhörung Gesetzentw. n. d. Sommerpause Berlin Saarland Bawü Brandenburg Hessen Bremen Niedersachsen Referentenentwurf zur Zeit in Bearbeitung, Gesamtnovelle Psych-KG Novellierung Unterbringungsgesetz/ aktuell im Ministerrat, dann Anhörung, Ziel: Verabschiedung Ende des Jahres, kein Psych KG Berücksichtigung BVG-Rechtssprechung, Richtervorbehalt Gesetzentwurf 8 Behandlung, Eckpunkte Psych KG, SpDi, Beschwerdestellen Keine Information Novellierung Unterbringungsgesetz/ aktuell im Ministerrat, dann Anhörung, Ziel: Verabschiedung bis 01/2014, kein Psych KG Berücks. BVG-Rechtssprechung, Richtervorbehalt, Besuchskommission 2012 Beschluss des Senats zur Überarbeitung. Fachtag. Aktuell wird ein Referentenentwurf formuliert zur Behandlungsregelung Vorschaltnovelle mit Passus Behandlung, August Kabinettsentwurf

24 Aktueller Stand Reform Psych-KGs/Unterbringungsgesetze Aktueller Stand Neufassung Meck.-Pom Sachs.-Anh. Sachsen Thüringen NRW Hamburg Wird keine akuter Handlungsbedarf gesehen, Gespräche im Herbst, dann erst Vorbereitung RE Keine Informationen Anhörung Anfang 2. Halbjahr für neues Psych-KG, Referentenentwurf in der Abstimmung Novellierung geplant, Berücksichtigung BVG, Ausstattung SPDi, bis Ende des Jahres Kabinettsentwurf, politische Spitze will Novellierung, Vorbereitung Herbst/Frühjahr Gesetzentwurf liegt vor, Novellierung (Zwangs)behandlung BVG, eingeschr. Richtervorbehalt/14 Tage Frist, Expertenanhörung Bayern Schlesw.-Hol Gespräch im Landtag, erste Überlegungen zu einem Psych-KG Vorschaltnovelle, August im Kabinett, dann Anhörung, bis Ende des Jahres Verabschiedung

25 Gesetzentwurf 8 und Eckpunkte Psych KG Baden-Württemberg Gesetzentwurf Ziel: Umsetzung der Vorgaben BVG im Gesetzentwurf 8 Zwangsbehandlung auch bei Fremdgefährdung ohne Bezug zur Nichteinsichtsfähigkeit Keine Regelung zur Trennung Unterbringung-und Zwangsbehandlungsbeschluss Keine Zeitraumregelung bevor zwangsbehandelt werden darf Verweis auf Patientenverfügung enthalten Eckpunkte Gemeindepsychiatrische Verbünde Pflicht Gewährleistung Grundversorgung durch SPDi (?) Bessere Verzahnung ambulant/stationär Einrichtung von Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle Einrichtung unabhängiger Ombudsstelle Besuchskommissionen Anonymisiertes Melderegister für freiheitsentziehende Maßnahmen

26 Gesetzentwurf Novellierung Psych KG Hamburg Gesetzentwurf Ziel: Umsetzung Vorgaben BVG im Gesetzentwurf Ziel von Zwangsbehandlung: Wiederherstellung der Selbstbestimmung Zustimmung Betreuungsgericht (Ausnahmeregelung widersprüchlich!!) Keine Regelung zu Trennung Unterbringung-und Zwangsbehandlungsbeschluss Keine Zeitraumregelung bevor zwangsbehandelt werden darf Regelung persönliche Betreuung bei Fixierung Dokumentationspflicht bei Fixierung Patientenverfügung

27 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit

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