Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) Baden-Württemberg. Geschichte, Ziele und Bedeutung

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1 Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) Baden-Württemberg Geschichte, Ziele und Bedeutung

2 Historie Landespsychiatriegesetze GUGS Gesetz zur Unterbringung Geisteskranker und Suchtkranker (1955) UBG Unterbringungsgesetz (1991) PsychKHG Psychisch-Kranken-Hilfe- Gesetz (2015)

3 Geschichte Koalitionsvertrag Hilfen und Schutzmaßnahmen gesetzlich regeln Stärkung der Rechtsstellung psych. Kranker Urteil BVerfG von 2011 UBG in Teilen nicht grundgesetzkonform Keine Grundlage für eine Zwangsbehandlung

4 Prozess 2011 Landesarbeitskreis 2012 Eckpunktepapier 2013 Zustimmung durch Kabinett 2014 Beschluss des Landtages 2015 In Kraft getreten

5 Übersicht Das Gesetz besteht aus 4 Teilen 1. Allgemeines 2. Hilfen 3. Unterbringung 4. Maßregelvollzug

6 Allgemeines Anwendungsbereich: Menschen mit einer psychischen Störung oder Behinderung, Unterbringung und Maßregelvollzug. Grundsatz: Auf die individuelle Situation Rücksicht nehmen, Würde und Wille beachten

7 Hilfen Hilfen bei freiwilliger Annahme Zwang und Unterbringung vermeiden Gemeindenah, stationär vermeiden Prävention und Früherkennung wichtig Situation von Kindern berücksichtigen Nahestehende Personen unterstützen

8 Hilfen SpDi gesetzlich geregelt GPV verbindlich Psychiatriekoordinatoren möglich IBB-Stellen (Info, Beratung, Beschwerde) Ombudsstelle und Melderegister Landespsychiatrieplan

9 Hilfen SpDi 6 Bisher Freiwilligkeitsleistung Nun gesetzliche Regelung Rückkehr zur annähernd alten Förderhöhe Gefördert werden die Kommunen Förderung über VwV

10 Hilfen SpDi Neue Aufgaben: Prävention und Früherkennung (?) Arbeit mit Kindern psychisch Kranker

11 Hilfen IBB-Stellen 9 Kommunen bestellen Patientenfürsprecher Mitglied der IBB-Stelle Psychiatrieerfahrene, Angehörige, Person mit professionellem Hintergrund Ehrenamt, aber Ausnahme möglich

12 Hilfen Ombudsstelle auf Landesebene 10 Person mit Befähigung zum Richteramt Berät die IBB-Stellen Zentrale Erfassung von Unterbringungsund Zwangsmaßnahmen Berichtspflicht gegenüber dem Landtag

13 Unterbringung Behandlung 20 BVerfG-Urteil von 2011: Keine Rechtsgrundlage des UBG für Zwang bei Einsichtsfähigkeit UBG vor Einführung des PsychKHG geändert

14 Unterbringung Grundsatz: Behandlung nur bei Zustimmung des Betroffenen Patientenverfügung gilt

15 Unterbringung Aber: Fehlende Einsichtsfähigkeit und Selbstgefährdung oder Möglichkeit der Selbstbestimmung oder Fremdgefährdung führen zum Zwang

16 Unterbringung Beachten: Verhältnismäßigkeit (mehr Nutzen als Schaden) Letztes Mittel (leichtere Mittel zuerst) Ärztlich angeordnet und überwacht Aufklärungsversuch (BVerfG ernsthaft) Dokumentation und Nachbesprechung Richtervorbehalt (unverzüglich)

17 Unterbringung Aufnahme und Zurückhaltung 16 Frist verkürzt Antrag spätestens bis Ablauf des zweiten Tages absenden Ausnahme am Wochenende Freitag: Antrag bis Montag 12:00 Uhr zu stellen

18 Unterbringung Besuchskommissionen 27 4 Kommissionen werden eingerichtet Mindestens alle 3 Jahre Besuche Fachärzte, Fachpfleger, Psychotherapeuten, Betreuungsrichter, IBB, Psychiatrieerfahrene und Angehörige

19 Maßregelvollzug Psychisch kranke Straftäter (Teil 4) Keine wesentlichen Änderungen Regelungen für den Zwang sind identisch Besuchskommissionen auch hier Das Sozialministerium führt die Aufsicht

20 Landespsychiatrieplan Landespsychiatrieplan 12 Der Plan ist veraltet (2000) Manches, was im Eckpunktepapier stand, ist nicht ins Gesetz gekommen Arbeiten sind im Gange Ende diesen Jahres soll der Plan stehen

21 Landespsychiatrieplan Mehrere AGen IBB Krisen-und Notfalldienst Vernetzung der Hilfen Vermeidung von Zwangsmaßnahmen Dach-AG

22 Fazit Nicht das beste PsychKG der Welt Der Entstehungsprozess war vorbildlich Vieles konnte im Gesetz nicht geregelt werden (Krisendienste, Hometreatment) Manches unbestimmt und unkonkret Positiv und weiterentwickelbar

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Geduld

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