GZ /3-VII/B/5/2002. Sachbearbeiter: Dr. Markus Grimm Tel.:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GZ /3-VII/B/5/2002. Sachbearbeiter: Dr. Markus Grimm Tel.:"

Transkript

1 GZ /3-VII/B/5/2002 Sachbearbeiter: Dr. Markus Grimm Tel.: An alle Damen und Herren...Klinikvorstände, Leiter von Klinischen Instituten...und Leiter der Klinischen Abteilungen 2. An alle im Klinischen Bereich tätigen Bundesärzte und -ärztinnen Am 1. Februar 2002 wurde die zwischen Dienstnehmer- und Dienstgeberseite ausgehandelte neue Arbeitszeitvereinbarung gemäß 3 und 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterfertigt. Sie wurde mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2009 abgeschlossen und schließt nahtlos an die bisherige KA-AZG- Vereinbarung an. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der KA-AZG-Vereinbarung wurden folgende dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen zwischen dem Bund und der Dienstnehmervertretung vereinbart und die Punkte 1 bis 4 zwischenzeitlich realisiert: 1) Erhöhung der Klinikvergütung : Alle im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten als Ärzte oder Zahnärzte im Bundesdienst stehenden Universitätsdozenten, Vertragsdozenten, Universitätsassistenten, Vertragsassistenten, Assistenten, Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Dienstes sowie die in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehenden Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) erhalten ab 1. Juli 2002 einen monatlichen Zuschlag zur Klinikvergütung im Ausmaß von 109 (1.308 jährlich) brutto; dieser Zuschlag gebührt für die Dauer der Wirksamkeit einer KA-AZG-Vereinbarung, die die nach dem KA-AZG zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft ( 40c Abs. 1, 53 Abs. 1 GehG 1956; 49q Abs. 1a, 54e Abs. 1, 56e Abs. 1 VBG 1948; 6f Abs. 1a UniAbgG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87/2002). 2) Anhebung des Ausbildungsbeitrages für Wissenschaftliche Mitarbeiter in Facharztausbildung: Der Ausbildungsbeitrag aller im Klinischen und nichtklinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät in Ausbil-

2 dung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehenden Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) wird rückwirkend mit 1. Februar 2002 um jährlich 3.561,0 (monatlich 254,3 ) brutto auf unbestimmte Zeit erhöht ( 6f Abs. 1 UniAbgG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002). 3) Strahlen- und Infektionsgefährdungszulage für Wissenschaftliche Mitarbeiter: Mit der Dienstrechtsnovelle 2002 wurde eine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Infektions- bzw. Strahlengefährdungszulage für alle Wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung geschaffen ( 6f Abs. 7 UniAbgG). 4) Altlastenbereinigung der offenen Freizeitausgleichsstunden für Journaldienste: Die aus den Jahren stammenden Freizeitausgleiche für die ersten 160 Werktags-Tages- Journaldienststunden, die bis 31. Dezember 2001 aus dienstlichen Gründen nicht konsumiert werden konnten, wurden im Jänner 2002 finanziell abgegolten und damit alle Freizeitausgleichs-Rückstände bis einschließlich dem Jahr 2000 bereinigt. 5) Wahlmöglichkeit bezüglich der Abgeltung der ersten 160 Werktags-Journaldienststunden: Entsprechend der mit den Ärztevertretern getroffenen Übereinkunft sollen Klinikärzten künftig bezüglich der Abgeltung der bisher zwingend nur durch 1:1-Zeitausgleich abgegoltenen ersten 160 Werktags- Journaldienststunden wählen können zwischen: 160 Freizeitausgleichsstunden (wie bisher), sonstige Journaldienststunden finanziell abgegolten, 80 Freizeitausgleichsstunden, sonstige Journaldienststunden finanziell abgegolten oder ausschließliche finanzielle Abgeltung der Journaldienste. Die Einführung (ab 1. Jänner 2003) und nähere Regelung dieses Modells erfolgt mit einem gesonderten Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zum eigentlichen Anlass, den Arbeitszeitregelungen und höchstgrenzen nach dem KA-AZG, haben wiederholt Besprechungen mit Vertretern der Klinikärzte stattgefunden. Zu diesem Thema wird seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgehalten: Bei der Dienstplangestaltung und Diensteinteilung sind an allen Universitätskliniken und Klinischen Instituten folgende Vorgaben gemäß KA-AZG, Arbeitszeitvereinbarung gemäß KA-AZG und Arbeitsruhegesetz (ARG) einzuhalten (Neuregelungen durch die Arbeitszeitvereinbarung vom 1. Februar 2002 sind besonders hervorgehoben): 1. Tägliche Arbeitszeit: a) Tägliche Höchstarbeitszeit ( 3 Abs.1 KA-AZG, 6 Abs. 2 KA-AZG-Vereinbarung): Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich 13 Stunden. Als Arbeitszeit gelten Zeiten von Tätigkeiten sowohl in der Krankenversorgung als auch in der Forschung, Lehre und der damit verbundenen Verwaltung. Eine Ausnahme besteht ausschließlich für verlängerte Dienste ( 4 KA-AZG, 8 KA-AZG-Vereinbarung), das heißt nur im Zusammenhang mit Journaldiensten sind verlängerte Arbeitszeiten zulässig, und zwar:

3 aa) bb) cc) dd) von bis zu 32 Stunden an Werktagen, von bis zu 49 Stunden an Wochenenden, von bis zu 49 Stunden im Zusammenhang mit Feiertagen (Dienstbeginn am Tag vor dem Feiertag) bzw. von bis zu 25 Stunden an Sonn- oder Feiertagen. Darüber hinaus darf ein Klinikarzt zu keinen Dienstleistungen im Rahmen von Krankenversorgung, Forschung, Lehre oder Verwaltung herangezogen werden. Die betreffenden Klinikärzte sind nach Erreichen der jeweiligen Höchstgrenze nach Hause zu schicken. Der Dienstbeginn für verlängerte Dienste an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag hat grundsätzlich zwischen 7.00 und 9.00 Uhr zu liegen, soweit nicht mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung anderes vereinbart wird. b) Festlegung der täglichen Arbeitszeit ( 6 Abs. 1 KA-AZG-Vereinbarung): NEU!! Die grundsätzliche (generelle) Festlegung der täglichen Arbeitszeit hat im Einvernehmen mit der Personalvertretung im Vorhinein im Dienstplan zu erfolgen. Sie muss nicht zwingend 8 Stunden betragen und kann für die einzelnen Wochentage unterschiedlich festgelegt werden. Die konkrete Diensteinteilung des einzelnen Arztes bedarf dagegen nicht der Befassung der Personalvertretung. 2. Wöchentliche Arbeitszeit: a) Wöchentliche Höchstarbeitszeit ( 3 Abs. 2 und 4 KA-AZG i.v.m. 7 Abs. 1 und 3 KA-AZG-Vereinbarung): Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt maximal 60 Stunden. In den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Arbeitszeit 72 Stunden keinesfalls überschreiten. In diesem Zusammenhang gilt als wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Sonntag 0.00 Uhr bis Samstag Uhr. Der Durchrechnungszeitraum beginnt für sämtliche Klinikärzte jeweils mit 1. Jänner und 1. Juli. Fallen in den Durchrechnungszeitraum Abwesenheitszeiten wie Krankenstände, Urlaube, Sonderurlaube, Freistellungen gemäß 160 BDG 1979, Karenzurlaube etc. oder tritt ein Klinikarzt seinen Dienst nicht am 1. Jänner oder 1. Juli an, errechnet sich die durchschnittliche Arbeitszeit nach dem um die Abwesenheitszeiten bzw. die zwischen 1. Jänner/1. Juli und Dienstantritt liegende Zeit verminderten Durchrechnungszeitraum. Davon abweichende Arbeitszeitregelungen an Universitätsklinken, wie etwa das Modell Tirol, das eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 75 Stunden und ausnahmsweise bis zu 97 Stunden vorsieht, sind in dieser Hinsicht jedenfalls gesetzwidrig! b) Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit ( 7 Abs. 2, 4 und 5 KA-AZG-Vereinbarung): NEU!! Die wöchentliche Arbeitszeit ( Normalarbeitszeit ) ergibt sich aus der Summe der im Dienstplan für die einzelnen Arbeitstage festgelegten täglichen Arbeitszeiten (ohne Journaldienste). Sie hat innerhalb eines Durchrech-

4 nungszeitraumes von einem Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden zu betragen, d.h. in den einzelnen Kalenderwochen kann die wöchentliche Arbeitszeit auch unter 40 Stunden liegen, wenn dafür in anderen Kalenderwochen mehr als 40 Stunden erbracht werden, sodass sich im Jahresschnitt 40 Stunden pro Woche ergeben. Beträgt die Wochenarbeitszeit in Folge der Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten (siehe Punkt 4) in einzelnen Kalenderwochen weniger als 40 Stunden (insbes. wegen Konsumation der 36-stündigen wöchentlichen Ruhezeit in der Woche vor und Konsumation der mindestens 11-stündigen täglichen Ruhezeit am Montag nach einem 49- stündigen Wochenenddienst), ist die Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von einem Kalenderjahr - durch Arbeitsleistungen im Bereich Krankenversorgung, Forschung, Lehre und/oder Verwaltung - an der Universität (d.h. in den Räumlichkeiten der Universität bzw. des Klinikums) - im Rahmen der täglichen Normalarbeitszeit - innerhalb der Arbeitszeithöchstgrenzen des KA-AZG auszugleichen. Diese Einarbeitungszeiten sind entweder im jeweiligen Dienstplan bereits im Voraus (durch Einteilung einer entsprechend längeren täglichen Normalarbeitszeit ) festzulegen oder wenn die tägliche Arbeitszeit kurzfristig verlängert werden soll einvernehmlich zwischen dem für die Erstellung des Dienstplanes Verantwortlichen (Klinikvorstand/Leiter des Klinischen Instituts, an in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken/Klinischen Instituten im Zusammenwirken mit den Leitern der Klinischen Abteilungen) und dem betreffenden Klinikarzt festzulegen und namens des Bundes vom Klinikvorstand/Leiter des Klinischen Instituts zu dokumentieren (siehe Punkt 8). Die Einarbeitungszeiten dürfen somit von den Klinikärzten nicht einseitig bestimmt werden, sondern sind im Vorhinein zu vereinbaren und schriftlich zu bestätigen. Ist ein Ausgleich der Minderstunden durch Einarbeitung innerhalb eines Kalenderjahres nicht möglich, ist die Differenz auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden durch die entsprechende Zahl an Werktags-Journaldienststunden zwischen 6.00 und Uhr ( W1-Stunden ) auszugleichen. Nur mit Zustimmung des Dienstnehmers (!) können anstatt dessen Freizeitausgleichsguthaben für geleistete Journaldienste herangezogen werden, d.h. das Guthaben ist um die entsprechende Stundenzahl zu reduzieren. Urlaubstage oder Lichttage dürfen als Ausgleich für die Minderstunden aber keinesfalls eingerechnet und abgezogen werden! Im Sinne einer effizienten Umsetzung dieser Arbeitszeitregelung soll der erste Durchrechnungszeitraum von 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 laufen; in den Folgejahren hat der Durchrechnungszeitraum dem jeweiligen Kalenderjahr zu entsprechen. 3. Höchstzahl verlängerter Dienste ( 4 Abs. 5 i.v.m. 3 Abs. 4 KA-AZG, 10 KA-AZG-Vereinbarung): Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen dürfen im Durchschnitt höchstens 8 (ab 1. Jänner 2004 nur mehr 6) verlängerte Dienste pro Monat geleistet werden. In diesem Zusammenhang ist ein 49- Stunden-Journaldienst als 2 verlängerte Dienste anzusehen.

5 4. Mindestruhezeiten: a) Ruhepausen ( 6 KA-AZG): Jeder Klinikarzt hat grundsätzlich Anspruch auf eine tägliche Ruhepause (Unterbrechung der Arbeitszeit) im Ausmaß von mindestens 30 Minuten, soweit die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Bei verlängerten Diensten von mehr als 25 Stunden sind 2 Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu gewähren. Sind Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage eine Ruhezeit (siehe b) bis d)) entsprechend zu verlängern. b) Tägliche Ruhezeit ( 7 KA-AZG): Im Anschluss an jeden Tages-, Wochenend- bzw. Feiertagsdienst hat jeder Klinikarzt Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. Erst nach diesem Zeitraum darf der nächste Dienst beginnen. c) Wöchentliche Ruhezeit ( 3 und 4 ARG, 5 Abs. 4 KA-AZG-Vereinbarung): N E U!! Grundregel: Jedem Klinikarzt steht ein Mal pro Woche eine ununterbrochene Ruhezeit im Ausmaß von 36 Stunden zu. Die wöchentliche Ruhezeit ist grundsätzlich im Anschluss an einen Freitags-Tagesdienst zu konsumieren (Wochenendruhe). Soweit der betreffende Klinikarzt auf Grund der Diensteinteilung jedoch am Wochenende Dienst zu verrichten hat, hat er anstatt dessen Anspruch auf eine 36-stündige Wochenruhe, die jedenfalls einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Ist ein Klinikarzt daher zu einem 49-stündigen Wochenenddienst eingeteilt, hat er in der vor diesem Dienst liegenden Kalenderwoche einen Tag (Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag) zu Hause zu bleiben. Ist der Klinikarzt nur zu einem 25-stündigen Sonntagsdienst eingeteilt, wird die wöchentliche Ruhezeit regelmäßig am Samstag konsumiert werden können. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass der betreffende Arzt in der Nacht von Freitag auf Samstag ebenfalls einen Journaldienst hat. Ist der Klinikarzt hingegen zu einem Samstagsdienst (z.b. Samstag 8.00 Uhr bis Sonntag 9.00 Uhr) eingeteilt, ist die wöchentliche Ruhezeit in der Woche vor dem Journaldienst zu konsumieren, da von Sonntag bis zum Beginn des nächsten Tagdienstes in aller Regel nicht 36 Stunden liegen werden. Fällt in die Woche vor dem Wochenenddienst ein Feiertag, kann die wöchentliche Ruhezeit grundsätzlich auch am Feiertag konsumiert werden, soweit der Tag der Wochenruhe vor einem Wochenenddienst variiert (abwechselnd ein Tag zwischen Montag und Freitag), also für jene Mitarbeiter, die Wochenenddienst leisten, nicht von vorneherein ein bestimmter Tag feststeht, an dem die wöchentliche Ruhezeit zu verbrauchen ist. Anderes gilt dann, wenn festgelegt ist, dass die Wochenruhe vor einem Wochenenddienst z.b. immer am Freitag konsumiert zu werden hat - diesfalls dürfte bei einem Feiertag am Donnerstag die Wochenruhezeit nicht einmalig auf den Donnerstag vorverlegt werden.

6 Ausnahme: Gemäß 5 Abs. 4 KA-AZG-Vereinbarung darf die wöchentliche Ruhezeit ausnahmsweise in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. In begründeten Einzelfällen ist es daher zulässig, dass in der Woche vor einem Wochenenddienst die Wochenruhe von 36 Stunden gänzlich entfällt oder nur zu einem geringeren Teil (z.b. 24 Stunden) konsumiert wird, soweit gewährleistet ist, dass in den Folgewochen des Durchrechnungszeitraums wöchentliche Ruhezeiten um jenes Ausmaß verlängert werden, sodass im Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Dabei ist zu beachten, dass zur Durchschnittsberechnung nur wöchentliche Ruhezeiten im Ausmaß von mindestens 24 Stunden herangezogen werden dürfen (zu berücksichtigen wären daher z.b. 26 Stunden Wochenruhezeit oder 36 Stunden Wochenendruhezeit und anschließende 24 Stunden weitere Ruhezeit). Für die Erreichung der durchschnittlichen Wochenruhezeiten dürfen keine wöchentlichen Ruhezeiten berücksichtigt werden, die unter 24 Stunden (z.b. 18 Stunden) liegen. d) Ausgleichsruhezeit ( 7 Abs. 2 und 3 KA-AZG): Bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 8 und höchstens 13 Stunden ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage pro verlängerter Tagesarbeitszeit eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit um 4 Stunden zu verlängern. Bei verlängerten Diensten (über 13 Stunden) ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine 11-stündige tägliche oder 36-stündige wöchentliche Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um 11 Stunden. Das bedeutet, dass einem Klinikarzt zusätzlich zu täglicher bzw. wöchentlicher Ruhezeit bei einem 49-Stundendienst 36 Stunden, bei einem 32- Stundendienst 19 Stunden und bei einem 25-Stundendienst 12 Stunden Ausgleichsruhezeit zustehen. Die Ausgleichsruhezeiten sind im Anschluss an eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit in einem 11-Stundenblock und der Rest stundenweise zu verbrauchen (z.b. 11-stündige tägliche Ruhezeit vom Ende des Tagdienstes am Montag um Uhr bis Dienstag 3.00 Uhr, 5 Stunden Ausgleichsruhezeit von Dienstag 3.00 Uhr bis 8.00 Uhr; 36- stündige wöchentliche Ruhezeit vom Ende des Tagdienstes am Freitag um Uhr bis Sonntag 4.00 Uhr, 11- stündiger Ausgleichsruhezeitenblock von Sonntag 4.00 Uhr bis Uhr, 17 Stunden Ausgleichsruhezeit von Sonntag Uhr bis Montag 8.00 Uhr). In Abwesenheitszeiten (z.b. Urlaub, Krankenstand, Freistellungen etc.) ist ein Verbrauch von Ruhezeiten nicht zulässig. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Einhaltung dieser Mindestruhezeiten dann kein Problem bei der Diensteinteilung darstellen wird, wenn die Arbeitszeithöchstgrenzen eingehalten werden. 5. Außergewöhnliche Fälle ( 8 KA-AZG, 11 KA-AZG-Vereinbarung): a) Einzelfälle ( 8 Abs. 1 KA-AZG, 11 Abs. 1 und 4 KA-AZG-Vereinbarung): NEU!! Ein Überschreiten der Arbeitszeithöchstgrenzen bzw. ein Unterschreiten der Mindestruhezeiten ist nur in be-

7 stimmten vom Gesetz genau vorgegebenen Ausnahmesituationen zulässig und ist zwingend an folgende Voraussetzungen gebunden: - Vorliegen eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses: Es muss sich um eine Begebenheit handeln, mit der realistischerweise nicht gerechnet werden kann und die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegt. - Keine Möglichkeit der Unterbrechung der Betreuung von Patienten (z.b. eine aus unvorhersehbaren Gründen länger dauernde Operation) oder - Notwendigkeit der sofortigen Betreuung von Patienten (z.b. Verkehrsunfälle, Naturkatastrophen, sonstige Notfälle, Transplantationen) sowie - Keine Möglichkeit der Abhilfe durch andere organisatorische Maßnahmen (z.b. mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Ersatzleuten aus dem Kreis der nicht im Dienst befindlichen Mitarbeiter, besondere fachliche Qualifikation des Arztes) Keinesfalls um einen außergewöhnlichen Fall handelt es sich daher, wenn planbare medizinische Behandlungen, die erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen, gegen Ende der Dienstzeit angesetzt werden oder ein und derselbe Mitarbeiter in regelmäßiger Abfolge im Routinebetrieb mit regelmäßig hoher Belastung zu Überstunden herangezogen wird und dadurch gegen Arbeitszeithöchstgrenzen und Mindestruhezeiten verstößt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsinspektorate und Gerichtshöfe öffentlichen Rechts im Hinblick auf die zur Umsetzung des KA-AZG an den Universitätskliniken zugeteilten Ärzte-Planstellen mit Sicherheit nicht jede Übertretung des KA-AZG als außergewöhnlichen Fall im Sinne des 8 KA-AZG akzeptieren würden, sondern nur Überschreitungen in unvorhersehbaren Notfällen als gerechtfertigt ansähen und daher ungerechtfertigte Verstöße gegen KA-AZG oder ARG ahnden würden. b) Vorübergehende Arbeitszeitverlängerung durch Vereinbarung ( 8 Abs. 3 KA-AZG, 11 Abs. 2 und 3 KA-AZG-Vereinbarung): In besonderen ausgefallenen Situationen (z.b. Grippeepidemie an der betreffenden Abteilung, Kumulation von im Urlaub und im Krankenstand befindlichen Ärzten) besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, mit dem Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer und den Ärztevertretern gemäß 63 Abs. 4 UOG 1993 eine eigene Vereinbarung über vorübergehende (das heißt nur für kurze Zeit geltende) Arbeitszeitverlängerungen abzuschließen, wenn und soweit - die Wahrung von Interessen der Patienten dies notwendig macht oder - die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies erfordert, - die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes eingehalten werden (z.b. durch Einräumung entsprechender Erholungszeiten) und - sichergestellt wird, dass keinem Arzt Nachteile daraus entstehen, das er generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten. In diesem Fall ist das Arbeitsinspektorat über die von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Ärzte und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit binnen 4 Tagen nach Beginn der Tätigkeit in Kenntnis zu setzen.

8 6. Mehrdienstleistungen ( 13 KA-AZG-Vereinbarung): NEU!! Die Anordnung von Mehrdienstleistungen (Überstunden) ist nur zulässig - bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles im Sinne des 8 KA-AZG oder - bei einem Einsatz während der Rufbereitschaft eines Arztes. 4 Abs. 1 KA-AZG bindet die Einführung verlängerter Dienste an die Prognose, dass die volle Inanspruchnahme der Klinikärzte innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden beträgt. Neben der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und den Journaldiensten, die eine Mischung aus Bereitschaftszeiten und Zeiten der vollen Dienstleistung darstellen, besteht daher aus arbeitszeitrechtlichen Gründen kein Raum für die Anordnung von Mehrdienstleistungen (Überstunden) im Spitalsbetrieb. Insbesondere ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen nach einem 32-stündigen Werktags-Journaldienst, nach einem 49- stündigen Wochenenddienst oder nach einem 25-stündigen Sonn- oder Feiertagsdienst oder wenn durch die Überstundenleistung die wöchentliche Arbeitszeithöchstgrenze von durchschnittlich 60 Stunden bzw. innerhalb der einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von 72 Stunden überschritten würde, gesetzlich verboten! Arbeitsstunden, mit denen in den einzelnen Kalenderwochen 40 Stunden überschritten werden und die nicht als Journaldienst geleistet werden, sind im Hinblick auf die Durchrechnung der Arbeitszeiten innerhalb eines Kalenderjahres (siehe Punkt 2) grundsätzlich keine Mehrdienstleistungen, sondern haben dem Ausgleich jener Stunden zu dienen, um die die 40-stündige Normalarbeitszeit in anderen Wochen (insbesondere vor und nach einem Wochenenddienst) unterschritten wird! Nur in Notfällen dürfen unter den strengen Voraussetzungen des 8 Abs. 1 KA-AZG bzw. 11 Abs. 1 KA-AZG- Vereinbarung (siehe Punkt 5) Mehrdienstleistungen über die Arbeitszeithöchstgrenzen des KA-AZG hinaus erbracht werden. Derartige Mehrdienstleistungen müssen ausdrücklich angeordnet, nachweislich erbracht und dokumentiert werden und sind gemäß 49 Abs. 2 BDG (Rechtslage seit 1. Jänner 2002) innerhalb eines Kalendervierteljahres grundsätzlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Nur die nach der quartalsweisen Abrechnung offen gebliebenen Mehrdienstleistungsstunden gelten besoldungsrechtlich als Überstunden, die je nach Anordnung im Verhältnis 1:1,5 durch Freizeitausgleich, durch Überstundenvergütung oder im Verhältnis 1:1 durch Freizeitausgleich und Überstundenzuschlag abzugelten sind ( 49 Abs. 3 Z 4 BDG i.v.m. 16 GehG). 7. Dienstplangestaltung Die Erstellung des Dienstplanes und die Diensteinteilung obliegt für jede Universitätsklinik/jedes Klinische Institut der Medizinischen Fakultäten dem Klinikvorstand (Institutsvorstand) namens des Bundes (an in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Leiter der Klinischen Abteilung). Dabei ist gemäß 10 Abs. 2 in Verbindung mit 9 Abs. 2 lit. b Bundes-Personalvertretungsgesetz (B-PVG) das Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss herzustellen. Die Diensteinteilung ist spätestens einen Monat im Voraus zu erstellen. In diesem Zusammenhang soll neuerlich darauf hingewiesen werden, dass eine flexiblere und bedarfsgerechte

9 Gestaltung der Dienstpläne, bei der sich die Zahl der anwesenden Ärzte je nach Tages- bzw. Nachtzeit am Patientenaufkommen orientiert, an vielen Universitätskliniken dazu beitragen könnte, die Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes im Interesse der diensthabenden Ärzte und der Patienten zu erleichtern. 8. Dokumentationspflicht ( 11 KA-AZG, 7 Abs. 5 KA-AZG-Vereinbarung): NEU!! Aus 11 KA-AZG ergibt sich die Verpflichtung, für jede Universitätsklinik/jedes Klinische Institut genaue Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, die Ruhezeiten, allfällige außergewöhnliche Fälle (Notfälle) und deren Begründung sowie Lage und Zahl der Einarbeitungsstunden gemäß 7 Abs. 4 KA-AZG- Vereinbarung (siehe Punkt 2) zu führen. Diese Arbeitszeitdokumentation ist für jeden einzelnen Klinikarzt namens des Bundes von den Klinik(Instituts)vorständen im Zusammenwirken mit den Leitern der Klinischen Abteilungen vorzunehmen. Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist bewusst, dass die Dienstplanung und Arbeitszeiterfassung einer ADV-mäßigen Unterstützung bedarf, wie sie in Teilbereichen der Medizinischen Fakultäten bereits besteht. Die Medizinischen Fakultäten werden daher ersucht, hiefür entsprechende automationsunterstützte Datenerfassungssysteme ehest möglich einzuführen bzw. zur Anwendung zu bringen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Dokumentation händisch zu erfolgen. Die Aufzeichnungen über Arbeits- und Ruhezeiten sind von den einzelnen Klinikärzten nach Maßgabe der Anordnungen der Leiter der Klinischen Abteilungen und der Klinikvorstände (Institutsvorstände) durchzuführen und von der Klinikleitung zu überprüfen. 9. Verantwortlichkeit: Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl die Anordnung als auch die Duldung von Arbeitsleistungen, durch die arbeitszeitrechtliche Vorschriften (KA-AZG, ARG, KA-AZG-Vereinbarung) verletzt werden, für die jeweiligen Vorgesetzten eine Dienstpflichtverletzung darstellen und disziplinäre Maßnahmen nach sich ziehen können. Weiters wird neuerlich darauf aufmerksam gemacht, dass Verstöße gegen das KA-AZG im Fall von Behandlungsfehlern zur haftungsrechtlichen Verantwortung (auch) jener Ärzte führen können, die als Leiter der Klinischen Abteilung bzw. Klinikvorstand (Institutsvorstand) klinik(instituts)intern für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zuständig sind. Wien, 30. August 2002 Für die Bundesministerin: Dr. Matzenauer F.d.R.d.A.:

10

ARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG

ARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG ARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG abgeschlossen zwischen dem Bund als Dienstgeber, vertreten durch a) die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezüglich der als

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte/innen oder Zahnärzte/-ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Mehr

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert: 1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am 13.06.2002 XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. O R G A N I S A T O R I S C H E S 267. Einführung der gleitenden

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

Festlegung der Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte. Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien - Hauptgruppe

Festlegung der Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte. Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien - Hauptgruppe Entwurf final Magistrat der Stadt Wien Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Geschäftsbereich Personal Thomas-Klestil-Platz 7/1 A-1030 Wien Tel.: +43 (1) 40409-70525 Stand: Wien, 18. Februar

Mehr

ANHANG. Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal

ANHANG. Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal ANHANG Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Elektronische Zeiterfassung... 2 1.2 Wochendienstzeit und Sollzeit... 2 2 Gleitende Dienstzeit... 2 2.1

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende DZ-V) (BGBl. Nr. 678/1988) Auf Grund des 23 Abs.

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.

Mehr

- Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) Räumlich: für den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz

- Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) Räumlich: für den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß 3 Abs. 4, 4 KA-AZG für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten MitarbeiterInnen, abgeschlossen

Mehr

Arbeitszeit. Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals. der österreichischen Universitäten Grundzüge

Arbeitszeit. Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals. der österreichischen Universitäten Grundzüge ! Arbeitszeit Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals HIER STEHT DER TITEL der österreichischen Universitäten Grundzüge Referat Betriebsversammlung MUW 08. Juni 2016 Mag.

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte oder Zahnärzte im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit > ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2009 bis 21.01.2014 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser

Mehr

Arbeitszeit. Mag. Doris Preyer

Arbeitszeit. Mag. Doris Preyer Arbeitszeit Mag. Doris Preyer Einleitung Arbeitszeit und Staat Teil des Arbeitnehmerschutzes Schutz der Gesundheit, Work Life Balance Kontrollbehörde: Arbeitsinspektorat Strafe von der Allgemeinheit (Staat)

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.01.2014 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser

Mehr

Regelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen.

Regelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen. Regelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen. zwischen dem Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen und dem Personalrat der Universitätsmedizin

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Robotrec-Beschreibung. Copyright: W. Hackl, M.Tiefenthaler 10/2006

Robotrec-Beschreibung. Copyright: W. Hackl, M.Tiefenthaler 10/2006 Robotrec-Beschreibung Copyright: W. Hackl, M.Tiefenthaler 10/2006 Gliederung Deckblatt Übersicht Personalien Monate Dokumentation Jän-Dez Journaldienstzettel Jän-Dez Kalender Statistik Das Blättern zu

Mehr

DIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick

DIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick DIENSTRECHT NEU Änderungen im Überblick Überblick Urlaub Bemessung, Verbrauch, Zusatzurlaub Mehrdienstleistungen Anfall, Abgeltung Freiquartal Teilzeit URLAUBSREIF? Urlaub in Stunden ab 1.1.2010 Gesamt-

Mehr

Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter. Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Seilbahnen

Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter. Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Seilbahnen Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Berufsgruppenausschuss unter Berücksichtigung der relevanten Gesetze

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer.

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer. ARBEITSZEIT RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht Stand: September 2018 ooe.arbeiterkammer.at Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG zur Arbeitszeit gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG der nach UG 2002 ab 1.Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte und Ärztinnen oder Zahnärzte und Zahnärztinnen im Klinischen Bereich

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

Neuregelung der Arbeitszeiten

Neuregelung der Arbeitszeiten Sozialpartnereinigung vom 03.05.2007 Neuregelung der Arbeitszeiten Wien, 15.05.2007 GPA-DJP Grundlagenabteilung Jahrelange Forderungen der Industrie Das wollte die Industriellenvereinigung: Modell 10/12/60/2

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b 1. Vorbemerkung Mit dieser Musterdienstvereinbarung sollen rechtliche Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden; insbesondere

Mehr

Arbeitszeitregelungen an Universitäten

Arbeitszeitregelungen an Universitäten Arbeitszeitregelungen an Universitäten ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Betriebsversammlung an der BOKU am 30.5.2017 Themenübersicht Drei-Teilung des Personals (und

Mehr

ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV. Bundesssparte Transport und Verkehr

ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV. Bundesssparte Transport und Verkehr ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV Neue Rechtslage ab 1.9.2018 Verhältnis gesetzliche Neuregelungen zu -Bestimmungen Erstellt von: Bundessparte

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten: Betriebsvereinbarung betreffend Rufbereitschaften/Hintergrundbereitschaften für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten MitarbeiterInnen,

Mehr

3.4.2 Arbeitszeit und Überstunden

3.4.2 Arbeitszeit und Überstunden Seite 1 3.4.2 3.4.2 Genau wie anderen Arbeitnehmern steht auch Lehrlingen bei über die gesetzliche Wochenarbeitszeit hinausgehender Arbeitsleistung ein entsprechender Zuschlag zum Normallohn zu. Zu beachten

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT AK INFORMIERT ermöglicht durch den gesetzlichen AK Mitgliedsbeitrag Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?

Mehr

geltender Text vorgeschlagener Text

geltender Text vorgeschlagener Text Textgegenüberstellung 6. STLAO- Novelle geltender Text vorgeschlagener Text 1 Geltungsbereich (5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene ArbeitnehmerInnen, die unabhängig

Mehr

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf ao.univ.-prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018! Initiativantrag vom 16.6.208

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem.

Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. 10 TV-L Präambel Durch die bevorstehende Eröffnung des Konzertsaales der

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit > ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! »Ihre Gesundheit ist uns wichtig. Deshalb achten Sie auf Ihre Arbeits- und Ruhezeiten.«AK Präsident Erwin Zangerl

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Ab dem Inkrafttreten des gesetzlichen 12-Stunden- Tages am Samstag, dem 1. September 2018

Mehr

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:

Mehr

Neue Arbeitszeit in den Spitälern

Neue Arbeitszeit in den Spitälern Neue Arbeitszeit in den Spitälern Karrieremesse der Österreichischen Ärztekammer Montag 01.12.2014 Congress Innsbruck 1 Inhalt Überblick Anlass der Novelle Kernpunkte der Novelle Übergangsbestimmungen

Mehr

Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht

Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit 1.9.2018 ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018 Die Zeitleiste Regierungsübereinkommen 12/2017 Arbeitszeitrecht

Mehr

Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes

Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes Abteilung Polizeiangelegenheiten Dienstgebäude: Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: (06 81) 9 62-0 1. März 2007 Sachbearbeiter: PHK Markus Fuhr Durchwahl: -12 55 Telefax: -12 49 Mail: m.fuhr@innen.saarland.de

Mehr

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1832 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 6 1832 der Beilagen 1 1832 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE April 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle im Hotel- und Gastgewerbe im Überblick... 5 3. Gleitzeit... 6 4. Durchrechenbare

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

Die Form der Umsetzung des Jahresarbeitszeitkontos ist in Absatz 2 geregelt:

Die Form der Umsetzung des Jahresarbeitszeitkontos ist in Absatz 2 geregelt: Jahresarbeitszeitkonto nach 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) Überarbeitung der Kommentierung Nach 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) kann mit den Mitarbeitern

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden 303/A XXVI. GP - Initiativantrag - Gesetzestext (Arbeitsdokument ParlDion) 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert

Mehr

HEGEL 2/18 Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept

HEGEL 2/18 Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept HEGEL 2/18 Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept In den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fenster- und Feiertagszwischentagen Personalkosten zu optimieren.

Mehr

GZ: BMASK /0023-VII/A/3/2014 Wien, Novelle des KA-AZG ab Arbeitszeitverkürzungen u.a.

GZ: BMASK /0023-VII/A/3/2014 Wien, Novelle des KA-AZG ab Arbeitszeitverkürzungen u.a. Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Helmut

Mehr

Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten

Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten Synallagma: Geld gegen? Frage 1: Was ist geschuldete Arbeitsleistung? Neben Lehre wird wissenschaftliche Arbeit geschuldet. Grundsätzlich

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst

Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Allgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5

Mehr

Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)

Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam

Mehr

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN IM HANDEL (für das Personal in Verkaufsstellen und sonstige Arbeitnehmer des Handels) TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT Grundsatz 8 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen

Mehr

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung 1

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung 1 Es wird verordnet aufgrund von Vom 17. Dezember 2007 91

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl. 62.120/4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN TÄGLICHE 8 STUNDEN Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen gelten andere Verteilung innerhalb

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE Juli 2018 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 1.1. Normalarbeitszeit... 3 1.2. Überstunden... 3 1.3. Höchstarbeitszeit... 4 1.4. Jugendliche... 4 1.5.

Mehr

Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe

Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz Ausnahmen vom Geltungsbereich des AZG und ARG: Diese Mitarbeiter werden vom Arbeitszeitgesetz/Arbeitsruhegesetz ausgenommen Bisherige Rechtslage: Ausgenommen waren

Mehr

Das Tarifergebnis zur Einführung von Tageshöchstarbeitszeit vom 7. Oktober Matthias von Fintel, Tarifsekretariat Medien

Das Tarifergebnis zur Einführung von Tageshöchstarbeitszeit vom 7. Oktober Matthias von Fintel, Tarifsekretariat Medien Das Tarifergebnis zur Einführung von Tageshöchstarbeitszeit vom 7. Oktober 2009 - Matthias von Fintel, Tarifsekretariat Medien Tarifergebnis zur Arbeitszeit Einführung einer Tageshöchstarbeitszeit Maximal

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst

Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst I. Geltungsbereich Die folgende Vereinbarung zwischen der Alfried Krupp von Bohlen Krankenhaus gem. GmbH und dem Betriebsrat

Mehr

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Medizinischen Universität Wien tätigen Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Medizinischen Universität Wien tätigen Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen ARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG und 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG bezüglich der als Ärztinnen und Arzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität

Mehr

Dienstvertrag für Angestellte

Dienstvertrag für Angestellte Zwischen der Firma (im Folgenden Arbeitgeber genannt) Und Herrn/Frau (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachstehender Dienstvertrag für Angestellte Abgeschlossen: Anzuwendender Kollektivvertrag:

Mehr

Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 A 7.2

Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 A 7.2 Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 A 7.2 Beispiel 19.1 Altenpfleger B. (Entgeltgruppe P 7 Stufe 5), der nicht im Schichtdienst tätig ist, muss am Samstag von 14.00 bis 20.00 Uhr dienstplanmäßig

Mehr

Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)

Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam

Mehr

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. vom

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. vom Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen

Mehr

Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 29. Juni 2017)

Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 29. Juni 2017) Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am. Dezember 00, Stand 9. Juni 07) . Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Grundsatz Art. Normalarbeitszeit Art.

Mehr

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter

Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e. V. und der ADEXA Die Apothekengewerkschaft, gültig ab 1. Januar 2015 Präambel Die Bezeichnung der

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus gem. GmbH 1 Betriebsvereinbarung Die folgenden Regelungen gelten für Assistenzärzte und Ärzte im Praktikum. Für die Kliniken sind betriebsübliche Arbeitszeiten

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Änderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen. Mag. Anna-Margarethe Reiter

Änderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen. Mag. Anna-Margarethe Reiter Änderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen Mag. Anna-Margarethe Reiter KV-Änderungen ab 1.5.2016 Arbeitszeit Regelung Beginn/Ende AZ auf der Baustelle Einführung eines Arbeitszeitflexibilisierungsmodells

Mehr

Hinweise des Bayerischen Sozialministeriums zur Pflege des Personalstatus in KiBiG.web. gültig ab 1. Januar 2017

Hinweise des Bayerischen Sozialministeriums zur Pflege des Personalstatus in KiBiG.web. gültig ab 1. Januar 2017 Hinweise des Bayerischen Sozialministeriums zur Pflege des Personalstatus in KiBiG.web gültig ab 1. Januar 2017 Änderungen des Personalstatus im Online-Verfahren In KiBiG.web ist die IST-Personalausstattung

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE, IN DER DIENSTLEISTUNG, IN INFORMATION UND CONSULTING

FLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE, IN DER DIENSTLEISTUNG, IN INFORMATION UND CONSULTING FLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE, IN DER DIENSTLEISTUNG, IN INFORMATION UND CONSULTING Mai 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Normalarbeitszeit im Gewerbe... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle

Mehr

Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit

Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit Magª. Andrea Komar, GPA-djp-Rechtsabteilung Stand: 31.1.2016 Arten nach dem ArbVG Notwendige BV ( 96 ArbVG) Notwendige, ersetzbare BV ( 96 a ArbVG) Erzwingbare BV (

Mehr

Die KA-AZG Novelle 2014

Die KA-AZG Novelle 2014 Die KA-AZG Novelle 2014 KAD Dr. Lukas Stärker Montag 17. November 2014 Ärztekammer Tirol Innsbruck Stärker - Die KA-AZG Nov 2014 17. November 2014 1 Agenda A. Ausgangssituation B. EU-konforme wöchentliche

Mehr

Pflegefreistellung 61.

Pflegefreistellung 61. Pflegefreistellung 61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen

Mehr

Welche Ruhezeiten muss mein Dienstgeber einhalten?

Welche Ruhezeiten muss mein Dienstgeber einhalten? Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 03.11.2016 Welche Ruhezeiten

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Informationen zum rechtlichen Rahmen der Arbeitszeitgestaltung

Mehr

ANS-Deregulierungsgesetz Neuerungen im AZG, ARG und MSchG

ANS-Deregulierungsgesetz Neuerungen im AZG, ARG und MSchG A l l e Arbeitsinspektorate Per E-Mail Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Helmut Reznik Tel: (01)

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den

Niedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 08 Hannover, den 01.11.2017 Überstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung mit/ohne Schicht- und Wechselschichtarbeit; hier: Durchführungshinweise In der Mitgliederversammlung

Mehr

In den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fensterund Feiertagszwischentagen Personalkosten zu optimieren.

In den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fensterund Feiertagszwischentagen Personalkosten zu optimieren. Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept In den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fensterund Feiertagszwischentagen Personalkosten zu optimieren. Einarbeiten

Mehr

abgeschlossen zwischen

abgeschlossen zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck verwendeten

Mehr

Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. Juni 2016 Tägliche Arbeitszeit ArbZG 3: Die werktägliche

Mehr

Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,

Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, Die Qualitätsoffensive der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten Grundsatz Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen

Mehr

Arbeitsinspektion ARBEITSZEIT, ARBEITSRUHE. Grundsätzliche Bestimmungen (gültig ab )

Arbeitsinspektion ARBEITSZEIT, ARBEITSRUHE. Grundsätzliche Bestimmungen (gültig ab ) Arbeitsinspektion ARBEITSZEIT, ARBEITSRUHE Grundsätzliche Bestimmungen (gültig ab 1.9.2018) IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,

Mehr