Die KA-AZG Novelle 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die KA-AZG Novelle 2014"

Transkript

1 Die KA-AZG Novelle 2014 KAD Dr. Lukas Stärker Montag 17. November 2014 Ärztekammer Tirol Innsbruck Stärker - Die KA-AZG Nov November Agenda A. Ausgangssituation B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit 2. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei vorübergehenden Arbeitszeitverlängerungen 3. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Fällen 4. Zustimmungserklärung und Widerruf C. Sofortiger Ruhezeitverbrauch D. Entfall der Abgeltbarkeit nicht konsumierter wöchentlicher Ruhezeiten E. Stufenweise Reduktion der maximalen Dienstdauer F. Abwesenheitszeiten-Regelung G. Weitere Inhalte der Novelle H. Fazit Stärker - Die KA-AZG Nov November

2 A. Ausgangssituation EU-Widrigkeiten laut Meinung der EU-Kommission (vgl Schreiben EU-Kommission an die Republik Ö vom ): Stunden Durchschnitts-AZ pro Woche ( 4 Abs 4 Z 3) => Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL 2. vorübergehende AZ-Verlängerungen mit Ø-AZ > 48 Std/Woche ( 8 Abs 3) => Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL 3. Überschreitung der wöchentlichen maximalen Ø-AZ von 48 Stunden bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen ( 8 Abs 1) => Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL 4. Ausgleichs-RZ nicht unmittelbar nach Dienstende ( 7 Abs 2 KA-AZG) => Widerspruch zu Art 3 EU-AZ-RL 5. Möglichkeit des finanz Ausgleichs von Ersatzruhezeiten ( 7a Abs 3 Z 4) => Widerspruch zu Art 5 EU-AZ-RL Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit /1 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit => Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL, da > Ø 48 Std/Woche Lösung erfolgt auf 2 Ebenen: Grundsatz + Übergangsregelung a. Grundsatz 4 Abs 4 KA-AZG neu: Es darf sofern verlängerte Dienste durch BV und mit Zustimmung der Vertreter der Betroffenen zugelassen wurden 1. die Dauer eines verlängerten Dienstes 25 Stunden nicht überschreiten, 2. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeit-raumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten, 3. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten. Stärker - Die KA-AZG Nov November

3 B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit /2 b. Übergangsregelung - 4 Abs4b KA-AZG Die wöchentliche Ø-AZ konkreter DN darf bis 30. Juni 2021 nur dann 48 Stunden überschreiten, wenn 1. durch BV länger als 48 stündige wöchentliche Ø-AZ zugelassen wurden, wobei in dieser Vereinbarung ein konkretes Stundenausmaß enthalten sein muss, das -biszum31. Dezember 2017 Ø maximal 60 Stunden/Woche und -biszum30. Juni 2021 Ø maximal 55 Stunden/Woche betragen darf und wenn zusätzlich 2. die Vertreter der betroffenen Dienstnehmer dieser Vereinbarung zustimmten, d.h. mit ihnen das Einvernehmen hergestellt wurde, und sofern 3. der einzelne DN im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat, pro Woche im Ø>48 Stunden zu arbeiten, wobei in dieser Vereinbarung ein konkretes Stundenausmaß enthalten sein muss, das -biszum31. Dezember 2017 Ø maximal 60 Stunden/Woche und -biszum30. Juni 2021 Ø maximal 55 Stunden/Woche betragen darf. Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit /3 Die Ø-AZ dieser DN pro Woche darf maximal so hoch sein, wie in ihrer jeweiligen indiv. Zustimmungserklärung enthalten, sofern dieser Wert innerhalb des durch die BV vorgegebenen Rahmens liegt und dieser Rahmen wiederum 4 Abs 4b KA-AZG entspricht. MaW.: Die BV muss rechtsgültig zustande gekommen sein und der in der Zustimmungserklärung enthaltene Wert muss sich innerhalb dieses Rahmens befinden. Ab 1. Juli 2021: maximale Ø-Wochen-AZ generell 48 Stunden. Die Übergangsregelung erfolgte auf Basis von Art 22 EU-AZ-RL ( Einzel-Optout ). Dieses ist dem österr. ArbeitsR systemfremd. Um den AN-Schutz nicht vollständig zu konterkarieren, wurde sie lediglich befristet und ausschließlich in Kombination mit einer BV zur Anwendung gebracht. Die wöchentl Maximal-AZ im Falle der Zulassung verlängerter Dienste durch BV und bei Zustimmung der Vertreter der Betroffenen von maximal 72 Stunden pro Woche wird von der EU-AZ-RL 2003/88 nicht tangiert und konnte daher unverändert aufrecht bleiben. Stärker - Die KA-AZG Nov November

4 B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit 2. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei vorübergehenden Arbeitszeitverlängerungen - Kritikpunkt 2 der EU-Kommission betraf die in 8 Abs 3 KA-AZG enthaltene Möglichkeit, durch BV sowie bei Einhaltung der weiteren dort genannten Voraussetzungen und im Einvernehmen mit den Vertretern der betroffenen Dienstnehmer - vorübergehende AZ- Verlängerungen ( Ausnahmen von 4 ) zu vereinbaren, da damit auch eine Verlängerung der Ø-wöchentlichen AZ auf über 48 Stunden im Ø ermöglicht wurde. Auch dies widerspricht Art 6 EU-AZ-RL 2003/88. - Lösung: Im Zuge der KA-AZG Nov 2014 wird 8 Abs 3 dahingehend geändert werden,dassnunmehrnurnochausnahmenvon 4Abs.4Z1und3 sowie Abs. 5 vereinbart werden können (betrifft 25 Std/verl Dienst, 72 Std/Wo maximal und Anzahl verl Dienste) und insbesondere keine Ausnahmen von 4 Abs 4 Z 2 KA-AZG, der die maximal zulässige wöchentliche Ø-AZ mit 48 Stunden normiert, mehr möglich sind. Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit 3. Zu hohe wöchentliche Ø-AZ bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Fällen - Kritikpunkt 3 der EU-Kommission betraf die in 8 Abs 1 KA-AZG enthaltene Regelung, wonach bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, in denen weiters die Betreuung von Patienten nicht unterbrochen werden kann oder in denen eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird und in denen durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann, u.a. 4 KA-AZG nicht zur Anwendung kommt, da damit auch eine Verlängerung der Ø-wöchentlichen AZ auf > 48 Stunden Ø ermöglicht wurde. Auch dies widerspricht Art 6 der EU-AZ-RL 2003/88. - Lösung: 8 Abs 1 KA-AZG wird dahingehend ergänzt, dass eine Verlängerung der Ø-WochenAZ nur dann für einen bestimmten DN zulässig ist, wenn dieser einzelne DN schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann im Unterschied zur Zustimmung nach 4 Abs 4b KA-AZG ex ante oder ex post erfolgen. Stärker - Die KA-AZG Nov November

5 B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit/Zustimmungserklärung 4. Zustimmungserklärungen: Hier sind folgende 6 Punkte zu beachten: 1. Sie müssen stets schriftl erfolgen, sonst sind sie irrelevant. 2. Im Fall des 4 Abs 4b KA-AZG kann eine Zustimmung nur im Vorhinein erfolgen, im Fall des 8 Abs 1 KA-AZG ex ante oder ex post. 3. Eine schriftliche Zustimmung des einzelnen DN darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen bzw. erfolgen. 4. Bereits erteilte schriftliche Zustimmungserklärungen können schriftl widerrufen werden: Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen 1. für den nächsten Durchrechnungszeitraum, 2. bei einem DRZ von > 17 Wochen auch für den nächsten 17-Wochen- Zeitraum oder verbleibenden kürzeren Zeitraum schriftlich widerrufen werden. 5. Es besteht ein Diskriminierungsverbot ( 11 Abs 2 KA-AZG): Wegen Nichtzustimmung oder Widerruf der Zustimmung darf niemand vom DG benachteiligt werden. Dies betrifft insb. sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von DV, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßn, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses. 6. DG müssen ein aktuelles Verzeichnis jener DN führen, die einer Verlängerung derø-wochenazird 4Abs4boder 8Abs1schriftlichzugestimmthaben. Bei Widerruf ist der DN aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen. Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit/Widerruf Widerruf 11b Abs 1 S 2 KA-AZG Bereits erteilte schriftliche Zustimmungserklärungen können schriftl widerrufen werden: Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen 1. für den nächsten Durchrechnungszeitraum, 2. bei einem DRZ von > 17 Wochen auch für den verbleibenden kürzeren Zeitraum (d.h. ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden. Beispiel 1 (ad Z 1): DRZ 17 Wochen, d.h. ca Jänner-April, Mai bis August und Sept Dez: Man muss den Widerruf spätestens > 8 Wochen vor dem Beginn des nächsten DRZ schriftlich bekanntgeben, dass er für den nächsten DRZ wirkt. Bekanntgabe am 1.1. wirkt ab 1.5., Bekanntgabe am 1.3. wirkt ebenfalls ab 1.5., Bekanntgabe 4.5. wirkt ab 1.7. für den DRZ. Beispiel 2 (ad Z 2): DRZ 26 Wochen: Jänner-Juni und Juli-Dez. Bekanntgabe am 1.1. wirkt ab 1.5., Bekanntgabe am 1.3. wirkt ebenfalls ab 1.5., Bekanntgabe 4.5. wirkt ab 1.7. für den DRZ. Stärker - Die KA-AZG Nov November

6 B. EU-konforme wöchentliche AZ/Zustimmungserklärungen1 a. Hinsichtlich 4 Abs 4b KA-AZG Frau/Herr Dr. stimmt ab.. einer maximalen Durchschnittsarbeitszeit von Stunden pro Woche zu, sofern diese maximale wöchentliche Durchschnitts-AZ innerhalb des gesetzl Rahmens ( 4 Abs 4b KA-AZG) sowie innerhalb der durch BV im Einvernehmen mit den Vertretern der Betroffenen gem 3 Abs 3 KA-AZG zugelassenen max wöchentl Durchschnitts-AZ liegt. Diese Zustimmung kann von mir gem 11b KA-AZG jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durchrechnungs-zeitraum, bzw wenn dieser länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des laufenden DRZ (d.h. ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden. Unterschrift des DN. Datum (Anm: Diese Zustimmung muss vor dem Beginn des DRZ, in dem eine über 48 stündigen Durchschnitts-AZ/ Woche erfolgen soll, abgegeben werden.) Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche AZ/Zustimmungserklärungen2 b. Hinsichtlich 8 Abs 1 KA-AZG(wird nur in seltenen Fällen notwendig sein) Frau/Herr Dr. stimmt einer Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von Stunden (einzusetzen ist hier die indiv max Durchschnitts-AZ) zu, sofern diese ausschließlich aus zusätzlicher Arbeitszeit in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fälle isd 8 Abs 1 KA-AZG resultiert. Diese Zustimmung kann von mir gem 11b KA-AZG jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durchrechnungs-zeitraum, bzw wenn dieser länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des laufenden DRZ (d.h. ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden. Unterschrift des DN. Datum (Anm: Die Zustimmung kann bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen isd 8 Abs 1 KA-AZG vor oder nach dem Beginn der über 48 stündigen Durchschnittsarbeitszeit pro Woche erfolgen.) Stärker - Die KA-AZG Nov November

7 C. Sofortiger Ruhezeitenverbrauch - Die EU-Kommission geht in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass Ruhezeiten sofort, d.h. unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Arbeitszeit zu verbrauchen sind. - Lösung: - 7 Abs 3 KA-AZG, der bisher einen Ausgleichruhezeitverbrauch binnen 17 Kalenderwochen vorsah, wird dahingehend geändert, dass die für diesen Dienst zustehende Ruhezeit, bestehend aus täglicher Ruhezeit und Ausgleichsruhezeit, sofort im Anschluss an diesen Dienst zu verbrauchen ist. - Anmerkung: Am bereits bisher geltenden Berechnungsmodus für das Ausmaß von täglicher Ruhezeit und Ausgleichsruhezeit ändert sich durch die KA-AZG Novelle 2014 nichts. Stärker - Die KA-AZG Nov November D. Entfall der Abgeltbarkeit nicht konsumierter Ruhezeiten - Ein weiterer Kritikpunkt der EU-Kommission am österreichischen KA-AZG betraf 7a Abs 3 Z 4 KA-AZG. Danach konnte in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden. - Lösung - Da eine Abgeltung jedoch keine Arbeitnehmerschutzmaßnahme ist, wurde diese Möglichkeit aufgrund des Widerspruchs zu Art 5 der EU-AZ- RL 2003/88 ersatzlos gestrichen. Stärker - Die KA-AZG Nov November

8 E. Stufenweise Reduktion der Maximaldauer eines verl Dienstes - Die KA-AZG Novelle 2014 enthält nicht nur eine Reduktion der Ø-Wochen-AZ auf maximal 48 Stunden, sondern auch eine Reduzierung der Maximaldauer eines verlängerten Dienstes von Ärzten und Apothekern: - Dbzgl legen 4 Abs 4 Z 1 und 4 Abs 4a KA-AZG fest, dass die Dauer eines verlängerten Dienstes von 1. Ärzten und 2. Apothekern - bis zum Std, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Std, und - von bis für alle verlängerten Dienste 29 Std und - danach 25 Std nicht überschreiten darf. Ab beträgt die Maximaldauer eines verlängerten Dienstes für sämtliche dem KA-AZG unterliegenden Dienstnehmer generell und einheitlich 25 Stunden. Stärker - Die KA-AZG Nov November F. Abwesenheitszeiten-Regelung Bisher enthielt das KA-AZG keinen Abwesenheitszeiten-. Einschlägig nur: - Art 16 EU-AZ-RL 2003/88, wonach Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit unberücksichtigt oder neutral zu bleiben haben sowie - die EB zum KA-AZG, wonach Abwesenheitszeiten aus Urlaubs-, Krankheits- und sonstigen Gründen als neutrale Zeiten gelten. Nunmehr wurde das KA-AZG durch 3 (4a) wie folgt ergänzt: Wenn in einen DRZ gerechtfertigte Abwesenheitszeiten fallen, dann sind für die Berechnung der Ø-Wochen-AZ 1. wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstverhinderung durch den DG bereits getroffen wurde, die in der Diensteinteilung vorgesehene AZ heranzuziehen; 2. wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstverhinderung durch den DG noch nicht getroffen wurde, die tatsächlich geleisteten AZ zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wochenanzahl zu dividieren. Zeitausgleich: AZ u DRZ ist nicht zu verkürzen (ist mit BMASK akkordiert) Stärker - Die KA-AZG Nov November

9 G. Weitere Inhalte der Novelle Keine durchgehende Inanspruchnahme/verl Dienst zulässig, wenn bei einer Ø- AZ von max 48 Std/Woche verl Dienste vereinbart wurden ( 4(1a)KA-AZG) neue Strafsanktion für die Übertretung der Anzeigepflicht gem 8 Abs 4 KA-AZG in 12 Abs 1 Z 6: Betrifft Fälle des 8 Abs 1 und 8 Abs 3 Die Möglichkeit, während der ersten 3 Mo Betriebsdauer einer Sonder-KA bzw eines Heimes f Genesende 25 Std-Dienste via Vereinbarung mit den AZ- Vertretern und Zustimmung der betr DN zuzulassen sowie die Möglichkeit der Verlängerung des DRZ durch BV sowie mit Zustimmung der Vertreter der Betroffenen auf bis zu 52 Wochen bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art bei vorübergehenden AZ-Verlängerungen isd 8 Abs 3 KA-AZG sowie bei zugelassenen verlängerten Diensten ab 1. Jänner Stärker - Die KA-AZG Nov November H. Fazit Dass Handlungsbedarf besteht ist seit über 10 Jahren bekannt, daher keine Überraschung (Vgl hierzu bereits Stärker, EuGH zu Bereitschaftszeiten, Ruhezeiten und länger als 48 stündiger Wochenarbeitszeit, ZAS 2004, 188; Stärker, Zum Arbeitszeitbegriff der einschlägigen EU-Richtlinie, RdM 2001, 7). Es bedurfte eines Anstoßes von außen, durch die EU. Die Novelle ist ein Kompromiss. KA-Träger bzw. DG sind hinsichtlich Umsetzung gefordert, u.a. das Gespräch mit DN-Interessenvertretung und DN zu suchen sowie Ärzte berufsspezifisch und motivierend einzusetzen. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab. Die Zeit gilt es zu nutzen. Stärker - Die KA-AZG Nov November

KA-AZG: Die KA-AZG Novelle 2014

KA-AZG: Die KA-AZG Novelle 2014 KA-AZG: Die KA-AZG Nvelle 2014 Um einem Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen, wurde im Herbst 2014 auf Druck der EU eine weitere Nvelle des Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) beschlssen.

Mehr

RdM [KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] Inhaltsübersicht: B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit. 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit

RdM [KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] Inhaltsübersicht: B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit. 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit [KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] RdM 2014/205 4, 7, 7 a, 11 b KA-AZG wöchentliche Arbeitszeit; Ruhezeit; Dienstdauer; verlängerter Dienst; EU-Arbeitszeit- RL Die KA-AZG-Novelle 2014 Im Herbst 2014

Mehr

Neue Arbeitszeit in den Spitälern

Neue Arbeitszeit in den Spitälern Neue Arbeitszeit in den Spitälern Karrieremesse der Österreichischen Ärztekammer Montag 01.12.2014 Congress Innsbruck 1 Inhalt Überblick Anlass der Novelle Kernpunkte der Novelle Übergangsbestimmungen

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird. Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird. Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes 1 von 6 Entwurf (Stand: 22.5.2014) Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz,

Mehr

GZ: BMASK /0023-VII/A/3/2014 Wien, Novelle des KA-AZG ab Arbeitszeitverkürzungen u.a.

GZ: BMASK /0023-VII/A/3/2014 Wien, Novelle des KA-AZG ab Arbeitszeitverkürzungen u.a. Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Helmut

Mehr

608/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag

608/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag 608/A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 608/A XXV. GP Eingebracht am 23.09.2014 Antrag der Abgeordneten Muchitsch, Dr. Rasinger, Spindelberger, Wöginger und Kollegen betreffend

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte/innen oder Zahnärzte/-ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen

Mehr

2233/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag

2233/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag 2233/A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 2233/A XXV. GP Eingebracht am 07.06.2017 Antrag der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz,

Mehr

ARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG

ARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG ARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG abgeschlossen zwischen dem Bund als Dienstgeber, vertreten durch a) die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezüglich der als

Mehr

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz KA-AZG Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen wird ( KA-AZG) StF: BGBl. I Nr. 8/1997 Änderung

Mehr

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf ao.univ.-prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018! Initiativantrag vom 16.6.208

Mehr

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN IM HANDEL (für das Personal in Verkaufsstellen und sonstige Arbeitnehmer des Handels) TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT Grundsatz 8 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen

Mehr

Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht

Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit 1.9.2018 ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018 Die Zeitleiste Regierungsübereinkommen 12/2017 Arbeitszeitrecht

Mehr

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen wird ( ) StF: BGBl. I Nr. 8/1997 Änderung in der Fassung:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Mehr

1696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP. des Ausschusses für Arbeit und Soziales

1696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP. des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1 von 5 1696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2233/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger,

Mehr

AZG-Novelle: Mögliche Auswirkungen

AZG-Novelle: Mögliche Auswirkungen AZG-Novelle: Mögliche Auswirkungen Beitrag zur Veranstaltung Arbeit 12/60 Arbeiterkammer Salzburg, 9.10.2018 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil Übersicht 1. Die Novelle BGBl I 2018/53 im Überblick 2. Geltungsbereich

Mehr

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl. 62.120/4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN TÄGLICHE 8 STUNDEN Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen gelten andere Verteilung innerhalb

Mehr

Neuregelung der Arbeitszeiten

Neuregelung der Arbeitszeiten Sozialpartnereinigung vom 03.05.2007 Neuregelung der Arbeitszeiten Wien, 15.05.2007 GPA-DJP Grundlagenabteilung Jahrelange Forderungen der Industrie Das wollte die Industriellenvereinigung: Modell 10/12/60/2

Mehr

ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV. Bundesssparte Transport und Verkehr

ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV. Bundesssparte Transport und Verkehr ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV Neue Rechtslage ab 1.9.2018 Verhältnis gesetzliche Neuregelungen zu -Bestimmungen Erstellt von: Bundessparte

Mehr

Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten

Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten Synallagma: Geld gegen? Frage 1: Was ist geschuldete Arbeitsleistung? Neben Lehre wird wissenschaftliche Arbeit geschuldet. Grundsätzlich

Mehr

285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP. des Ausschusses für Arbeit und Soziales

285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP. des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1 von 7 285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 608/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, Dr. Erwin

Mehr

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert: 1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ

Mehr

Änderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen. Mag. Anna-Margarethe Reiter

Änderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen. Mag. Anna-Margarethe Reiter Änderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen Mag. Anna-Margarethe Reiter KV-Änderungen ab 1.5.2016 Arbeitszeit Regelung Beginn/Ende AZ auf der Baustelle Einführung eines Arbeitszeitflexibilisierungsmodells

Mehr

Arbeitszeitregelungen an Universitäten

Arbeitszeitregelungen an Universitäten Arbeitszeitregelungen an Universitäten ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Betriebsversammlung an der BOKU am 30.5.2017 Themenübersicht Drei-Teilung des Personals (und

Mehr

ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSZEITGRENZEN (ALLGEMEIN)

ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSZEITGRENZEN (ALLGEMEIN) ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSZEITGRENZEN (ALLGEMEIN) TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT Tägliche 8 Stunden Grundsatz 9 Stunden andere Verteilung innerhalb der führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der

Mehr

Neuerungen im AZG und ARG Was hat sich seit dem geändert?

Neuerungen im AZG und ARG Was hat sich seit dem geändert? Neuerungen im AZG und ARG Was hat sich seit dem 1.9.2018 geändert? HR Dipl.-Ing. Manfred Friedrich, AI Steiermark Inhalte Ausnahmen vom Geltungsbereich Höchstgrenzen der Arbeitszeit Gastronomie geteilte

Mehr

Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 10 ARBEITSZEITGRENZEN IM BAUWESEN

Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 10 ARBEITSZEITGRENZEN IM BAUWESEN Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 10 ARBEITSZEITGRENZEN IM BAUWESEN TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT 8 STUNDEN 9 STUNDEN 9 STUNDEN 9 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstehende

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

Arbeitszeitregelungen in Krankenanstalten

Arbeitszeitregelungen in Krankenanstalten Arbeitszeitregelungen in Krankenanstalten KAD Dr. Lukas Stärker Montag 17. November 2014 Ärztekammer Tirol Innsbruck Stärker - Arbeitszeitregelungen für Krankenanstalten 7. November 2014 1 Gesetzliche

Mehr

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1832 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 6 1832 der Beilagen 1 1832 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage

Mehr

Arbeitszeit. Mag. Doris Preyer

Arbeitszeit. Mag. Doris Preyer Arbeitszeit Mag. Doris Preyer Einleitung Arbeitszeit und Staat Teil des Arbeitnehmerschutzes Schutz der Gesundheit, Work Life Balance Kontrollbehörde: Arbeitsinspektorat Strafe von der Allgemeinheit (Staat)

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

-- 4 Abs. 2 führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.b. Freitagfrühschluss)

-- 4 Abs. 2 führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.b. Freitagfrühschluss) ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSZEITGRENZEN (Allgemein) Tägliche Tägliche 8 Stunden Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstehende -- 3 Abs. 1 Sonderregelungen gelten 9 Stunden andere Verteilung innerhalb der

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden 303/A XXVI. GP - Initiativantrag - Gesetzestext (Arbeitsdokument ParlDion) 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert

Mehr

Neues aus dem Personalwesen

Neues aus dem Personalwesen 1140 WIEN, BECKMANNGASSE 6 TEL. 01/ 894 21 96 FAX 894 03 62, 897 31 22 E-Mail: office@ehrenstrasser.at www.ehrenstrasser.at DVR 0794988 K l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n Wien, im Jänner 2012 Neues

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Das Arbeitszeitpaket 2007

Das Arbeitszeitpaket 2007 Das Arbeitszeitpaket 2007 Stärkung der Betriebsebene Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Neuerungen ab 1. 1. 2008 Stärkung der Betriebsebene Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Tägliche Normalarbeitszeit

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

Ärztekammer für Tirol

Ärztekammer für Tirol Ärztekammer für Tirol www.aektirol.at 20. Newsletter zum KA-AZG 23.06.2015 [Panrede]! Wieder einmal hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Änderungen im Bereich der Abwesenheitszeiten

Mehr

Festlegung der Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte. Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien - Hauptgruppe

Festlegung der Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte. Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien - Hauptgruppe Entwurf final Magistrat der Stadt Wien Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Geschäftsbereich Personal Thomas-Klestil-Platz 7/1 A-1030 Wien Tel.: +43 (1) 40409-70525 Stand: Wien, 18. Februar

Mehr

Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit

Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit Magª. Andrea Komar, GPA-djp-Rechtsabteilung Stand: 31.1.2016 Arten nach dem ArbVG Notwendige BV ( 96 ArbVG) Notwendige, ersetzbare BV ( 96 a ArbVG) Erzwingbare BV (

Mehr

Gesamtvertragliche Vereinbarung

Gesamtvertragliche Vereinbarung Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, unter Mitfertigung

Mehr

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.

Mehr

DURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN

DURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN DURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN Was ist in der Praxis zu beachten? Stand 26. Juli 2016 INHALTSÜBERSICHT 1. Bedeutung der Durchrechnung 2. Varianten der Durchrechnung 3. Durchrechnungsgrenzen

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

Arbeitszeitpolitische Meilensteine in Ö 2015: 40 Jahre 40h-Woche

Arbeitszeitpolitische Meilensteine in Ö 2015: 40 Jahre 40h-Woche Arbeitszeitpolitische Meilensteine in Ö 2015: 40 Jahre 40h-Woche 1885: 11h-Tag in Fabriken 1919: 8h-Tag und 48h Woche 1959: 45h Woche 1975: 40h Woche per GenKV 1984: 5. Urlaubswoche 1985: Start 38,5h-Woche

Mehr

3.4.2 Arbeitszeit und Überstunden

3.4.2 Arbeitszeit und Überstunden Seite 1 3.4.2 3.4.2 Genau wie anderen Arbeitnehmern steht auch Lehrlingen bei über die gesetzliche Wochenarbeitszeit hinausgehender Arbeitsleistung ein entsprechender Zuschlag zum Normallohn zu. Zu beachten

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit > ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

Robotrec-Beschreibung. Copyright: W. Hackl, M.Tiefenthaler 10/2006

Robotrec-Beschreibung. Copyright: W. Hackl, M.Tiefenthaler 10/2006 Robotrec-Beschreibung Copyright: W. Hackl, M.Tiefenthaler 10/2006 Gliederung Deckblatt Übersicht Personalien Monate Dokumentation Jän-Dez Journaldienstzettel Jän-Dez Kalender Statistik Das Blättern zu

Mehr

geltender Text vorgeschlagener Text

geltender Text vorgeschlagener Text Textgegenüberstellung 6. STLAO- Novelle geltender Text vorgeschlagener Text 1 Geltungsbereich (5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene ArbeitnehmerInnen, die unabhängig

Mehr

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75

Mehr

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Christof Diefenbach Juristischer Dezernent Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Der Regelungsbereich für Bereitschaftsdienste in ihren Ausgestaltungen

Mehr

Flexible Arbeitszeitmodelle in der Speditionswirtschaft. Fachgruppentagung

Flexible Arbeitszeitmodelle in der Speditionswirtschaft. Fachgruppentagung Flexible Arbeitszeitmodelle in der Speditionswirtschaft Fachgruppentagung der Niederösterreichischen Spediteure 6. 10. 2007 helmut.oels@gmx.at 1 Stufenbau der Rechtsordnung Gesetz Verordnung Kollektivvertrag

Mehr

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.

Mehr

Arbeitsrecht: Angleichung von Arbeitern und Angestellten Was, wann, wie, in welche Richtung? Neuerungen für beide Gruppen

Arbeitsrecht: Angleichung von Arbeitern und Angestellten Was, wann, wie, in welche Richtung? Neuerungen für beide Gruppen LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG 147 Arbeitsrecht: Angleichung von Arbeitern und Angestellten Was, wann, wie, in welche Richtung? Neuerungen für beide Gruppen BGBl I Nr 153/2017 vom 13.11.2017, ASoK Spezial

Mehr

Arbeitsrechtliche Kommission Frankfurt a.m., Ausschuss Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Kommission Frankfurt a.m., Ausschuss Arbeitszeit Arbeitsrechtliche Kommission Frankfurt a.m., 08.12.2006 Ausschuss Arbeitszeit Musterdienstvereinbarung und Einwilligungserklärung zur neuen Bereitschaftsdienstregelung Zwischen der Leitung der Einrichtung...,

Mehr

Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst

Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Allgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE

Mehr

Protokoll zum Abschluss der Detailregelungen zum Zeitkontenmodell (Text Arbeiter)

Protokoll zum Abschluss der Detailregelungen zum Zeitkontenmodell (Text Arbeiter) Protokoll zum Abschluss der Detailregelungen zum Zeitkontenmodell (Text Arbeiter) 19b. a) Voraussetzungen: Bei ein- bzw. zweischichtiger Arbeitsweise kann anstelle der Punkte 16 (ausgenommen erster Absatz)

Mehr

2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE)

2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) 2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom 1.1.1999) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Konditoren Österreichs einerseits

Mehr

Arbeitszeitgesetz. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz AZG Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit ( AZG) StF: BGBl. Nr. 461/1969 Änderung in der Fassung: BGBl. Nr. 238/1971, BGBl. Nr. 2/1975, BGBl. Nr. 354/1981, BGBl. Nr. 144/1983,

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

Interessenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie?

Interessenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen als Herausforderung (TV-N für

Mehr

DIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick

DIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick DIENSTRECHT NEU Änderungen im Überblick Überblick Urlaub Bemessung, Verbrauch, Zusatzurlaub Mehrdienstleistungen Anfall, Abgeltung Freiquartal Teilzeit URLAUBSREIF? Urlaub in Stunden ab 1.1.2010 Gesamt-

Mehr

Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work

Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work 18. Wiener Forum Arbeitsmedizin Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work Abläufe, Wiedereingliederungsplan und -vereinbarung Seite 1 Mag. (FH) Sigrid Röhrich WIETZ und fit2work Beratung zur Wiedereingliederungsteilzeit

Mehr

Zu Rechtsfragen der Umsetzung der EU- Arbeitszeitrichtlinie im österreichischen Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Gert-Peter Reissner *

Zu Rechtsfragen der Umsetzung der EU- Arbeitszeitrichtlinie im österreichischen Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Gert-Peter Reissner * Zu Rechtsfragen der Umsetzung der EU- Arbeitszeitrichtlinie im österreichischen Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Gert-Peter Reissner * 1. Problemstellung ie Novelle zum KA-AZG 1 BGBl I 2014/76 stellt

Mehr

o direkte Erledigung o Stellungnahme o Rücksprache Z!... 4.:: -GEI19.. t1.q Rücksendung 2 r""'o q{)5 o Zur freundlichen Information 'f \ '-'...

o direkte Erledigung o Stellungnahme o Rücksprache Z!... 4.:: -GEI19.. t1.q Rücksendung 2 r'o q{)5 o Zur freundlichen Information 'f \ '-'... Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz Ä-1 010 Wien, Rotenturmstraße 2 BK 55/1/95 Beiliegend 25 Ausfertig- Mit der Bitte um: ungen der Stellungnahme zum Kenntnisnahme Wien, 30 01 1995 01/ j5n

Mehr

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ARBEITER IM FUSSPFLEGER-, KOSMETIKER- UND MASSEURGEWERBE

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ARBEITER IM FUSSPFLEGER-, KOSMETIKER- UND MASSEURGEWERBE M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ARBEITER IM FUSSPFLEGER-, KOSMETIKER- UND MASSEURGEWERBE Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der hat einige Muster bzw. Musterformulare in arbeitsrechtlichen

Mehr

Das neue Arbeitszeitmodell Wird zukünftig mehr oder nur flexibler gearbeitet?

Das neue Arbeitszeitmodell Wird zukünftig mehr oder nur flexibler gearbeitet? R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i L i k a r, P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I, A - 8 0 1 0 G r a z T e l. + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3 F a x + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3-1 3 o f f i c e

Mehr

Die Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung Die Betriebsvereinbarung Begriff: Gegenstand: Form: Wirkung: Schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Angelegenheiten, die durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten sind. Schriftlichkeit

Mehr

Arbeitszeitverlängerungsgesetz 2018 Die neuen Regelungen im Überblick Faktencheck: Freiwilligkeit und Flexibilität

Arbeitszeitverlängerungsgesetz 2018 Die neuen Regelungen im Überblick Faktencheck: Freiwilligkeit und Flexibilität Arbeitszeitverlängerungsgesetz 2018 Die neuen Regelungen im Überblick Faktencheck: Freiwilligkeit und Flexibilität Seminar: Wie gesund ist flexibel? - Flexible Arbeitszeit, Gesundheitseffekte und Gestaltungsmöglichkeiten

Mehr

Das neue Arbeitszeitgesetz. Rolf Gleißner / WKÖ

Das neue Arbeitszeitgesetz. Rolf Gleißner / WKÖ Das neue Arbeitszeitgesetz Rolf Gleißner / WKÖ Arbeitszeit - Ausgangsposition Arbeitszeit kompliziert geregelt auf 4 Ebenen: Gesetz, Kollektivvertrag (KV), Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung Günstigkeitsprinzip

Mehr

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE

Mehr

Antrag. B. Art. I Z 4 lautet: C. In Art. I Z 7 wird das Zitat "Abs. 1 bis 3" durch das Zitat "Abs. 1 und 3" ersetzt.

Antrag. B. Art. I Z 4 lautet: C. In Art. I Z 7 wird das Zitat Abs. 1 bis 3 durch das Zitat Abs. 1 und 3 ersetzt. AA-34 XXVI. GP - Abänderungsantrag (gescanntes Original) 1 von 4 Gemäß 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt ~~ Antrag 1 von 4 der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Walter Rosenkranz, Peter Haubner,

Mehr

NEU Freizeitoption Elektroindustrie

NEU Freizeitoption Elektroindustrie 1 Freizeitoption Elektroindustrie 2 MOTTO: zusätzliche Freizeit statt Geld ABER freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen 3 anstelle von IST-Lohnerhöhung (kein Absinken unter KV-Mindestlohn)

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit > ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! »Ihre Gesundheit ist uns wichtig. Deshalb achten Sie auf Ihre Arbeits- und Ruhezeiten.«AK Präsident Erwin Zangerl

Mehr

abgeschlossen zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier.

abgeschlossen zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier. Zusatzvereinbarung zu den graphischen Kollektivverträgen Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen und Kollektivvertrag für technische Angestellte mit Geltungsbeginn 1. Jänner 1997 abgeschlossen zwischen

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer.

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer. ARBEITSZEIT RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht Stand: September 2018 ooe.arbeiterkammer.at Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?

Mehr

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Postfach, 19048 Schwerin oberste Landesbehörden gem. Verteiler Bearbeiter: Hr. Tanger Telefon: 0385 588-4192 AZ: IV 190

Mehr

RIS - Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz 1,... - Bundesrecht konsolidiert

RIS - Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz 1,... - Bundesrecht konsolidiert RIS - 1,... - Bundesrecht konsolidiert Seite 1 von 20 Bundesrecht konsolidiert Bl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 76/2014 1 01.01.2015 ABSCHNITT 1 Geltungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz

Mehr

Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der

Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Anlage zur Drucksache Nr. 37 für die Sitzung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 17. Oktober 2017 Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt

Mehr

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016 Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2016 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/-Löhne Vorbemerkung: Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate. Der

Mehr

Arbeitszeit. Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals. der österreichischen Universitäten Grundzüge

Arbeitszeit. Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals. der österreichischen Universitäten Grundzüge ! Arbeitszeit Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals HIER STEHT DER TITEL der österreichischen Universitäten Grundzüge Referat Betriebsversammlung MUW 08. Juni 2016 Mag.

Mehr

Urlaub - Neue Aspekte

Urlaub - Neue Aspekte Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

Flexible Schichtmodelle

Flexible Schichtmodelle 1 Flexible Schichtmodelle Schutzvorschriften EU-RiLi / AzV Bayern Stellungnahme DPolG zu flexiblen Schichtmodellen vom 21.8.2017 Anlage 3 Rechtliche Rahmenbestimmungen (Beamte Bayern): EU-RiLi (Richtlinie

Mehr

Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work

Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work 18. Wiener Forum Arbeitsmedizin Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work Abläufe, Wiedereingliederungsplan und vereinbarung Seite 1 Mag. (FH) Sigrid Röhrich WIETZ und fit2work Beratung zur Wiedereingliederungsteilzeit

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. abgeschlossen zwischen dem. Fachverband der Glasindustrie. einerseits und dem

KOLLEKTIVVERTRAG. abgeschlossen zwischen dem. Fachverband der Glasindustrie. einerseits und dem KOLLEKTIVVERTRAG 2018 abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten- Druck, Journalismus, Papier andererseits.

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG GLAZ

DIENSTVEREINBARUNG GLAZ DIENSTVEREINBARUNG GLAZ Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und dem Kanzler der Hochschule für Musik Detmold zur Regelung der gleitenden

Mehr