RdM [KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] Inhaltsübersicht: B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit. 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit

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1 [KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] RdM 2014/205 4, 7, 7 a, 11 b KA-AZG wöchentliche Arbeitszeit; Ruhezeit; Dienstdauer; verlängerter Dienst; EU-Arbeitszeit- RL Die KA-AZG-Novelle 2014 Im Herbst 2014 wurde eine weitere Novelle des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes beschlossen, die ua die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit EU-konform gestaltet, einen sofortigen Ruhezeitverbrauch vorsieht und die maximale Dienstdauer stufenweise reduziert. Die KA-AZG-Novelle ) wurde mittlerweile im BGBl kundgemacht und tritt am in Kraft. Von Lukas Stärker Inhaltsübersicht: A. Ausgangssituation B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit 2. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei vorübergehenden Arbeitszeitverlängerungen 3. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen 4. Zustimmungserklärung C. Sofortiger Ruhezeitenverbrauch D. Entfall der Abgeltbarkeit nicht konsumierter wöchentlicher Ruhezeiten E. Stufenweise Reduktion der Maximaldauer eines verlängerten Dienstes F. Abwesenheitszeiten-Regelung G. Weitere Inhalte der Novelle H. Fazit A. Ausgangssituation Mit Schreiben v kontaktierte die EU- Kommission die Republik Österreich und wies dabei auf folgende Passagen des KA-AZG hin, die nach Meinung der EU-Kommission nicht EU-konform sind: 2) 1. über 48-stündige und damit zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeiten 3) s dazu Pkt B.1.; 2. die Möglichkeit vorübergehender Arbeitszeitverlängerungen mit Durchschnittsarbeitszeiten über 48 Stunden pro Woche 4) s dazu Pkt B.2.; 3. die Möglichkeit der Überschreitung der wöchentlichen maximalen Durchschnittsarbeitszeit von 48 Stunden in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen 5) s dazu Pkt B.3.; 4. die Regelung, dass Ausgleichruhezeiten binnen 17 Kalenderwochen zu verbrauchen sind 6) s dazu Pkt C.; 5. die Regelung, dass nicht konsumierte wöchentliche Ruhezeiten abgegolten werden können 7) s dazu Pkt D. Die Landespolitik reagierte teilweise überrascht auf diese Rechtsmeinung der EU-Kommission. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Thema seit über zehn Jahren bekannt ist 8) und dass die einzige wirkliche Überraschung darin liegt, dass hier jemand diesbezüglich überrascht ist. B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit Hauptkritikpunkt der EU-Kommission war die zu hohe Durchschnittsarbeitszeit pro Kalenderwoche. Diese konnte mittels Betriebsvereinbarung und bei Zustimmung der Vertreter der betroffenen Dienstnehmer bis zu 60 Stunden pro Woche betragen. Dies widersprach Art 6 EU-Arbeitszeit-RL 2003/88, der eine wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von maximal 48 Stunden normiert. Nunmehr legt 4 Abs 4 KA-AZG EU-konform fest, dass sofern verlängerte Dienste durch Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung der Vertreter der Betroffenen zugelassen wurden 1. die Dauer eines verlängerten Dienstes 25 Stunden; 9) 2. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden; 3. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums 72 Stunden nicht überschreiten darf. Die bereits bisher in 4 Abs 1 KA-AZG bestehende Vorgabe, dass verlängerte Dienste nur zugelassen werden können, wenn während der Arbeitszeit auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft vorliegen, bleibt unverändert aufrecht. 10) Um den Übergang zwischen der geltenden Rechtslage und der neuen Rechtslage zu erleichtern, normiert 4 Abs 4 b KA-AZG folgende zeitlich begrenzte Übergangsregelung : 1) BGBl I 2014/76. 2) EU-Kommission , SG-Greffe (2014) D/2460; Aufforderungsschreiben Vertragsverletzung 2013/ ) Vgl 4 KA-AZG (Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL 2003/88). 4) Vgl 8 Abs 3 KA-AZG (Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL 2003/88). 5) Vgl 8 Abs 1 KA-AZG (Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL 2003/88). 6) Vgl 7 Abs 3 KA-AZG (Widerspruch zu Art 3 EU-AZ-RL 2003/88). 7) Vgl 7 a Abs 3 Z 4 KA-AZG (Widerspruch zu Art 5 EU-AZ-RL 2003/ 88). 8) Vgl hierzu bereits Stärker, EuGH zu Bereitschaftszeiten, Ruhezeiten und länger als 48-stündigen Wochenarbeitszeiten, ZAS 2004, 188; Stärker, Zum Arbeitszeitbegriff der einschlägigen EU-Richtlinie, RdM 2001, 7. 9) Zur maximalen Dienstdauer s Pkt E. 10) Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen stets als Arbeitszeit, vgl dazu auch EuGH C-303/98, Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (Simap)/Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana, Slg 2000, I-7963; C-151/02, Landeshauptstadt Kiel/Norbert Jaeger, Slg 2003, I-8389; C-14/04, Abdelkader Dellas ua/premier ministre and Ministre des Affaires sociales, du Travail et de la Solidarité, Slg 2005, I Ü Lukas Stärker Ü Die KA-AZG-Novelle 2014 RdM [2014] 06

2 [KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] Die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit konkreter Dienstnehmer darf bis nur dann 48 Stunden überschreiten, wenn Ü durch Betriebsvereinbarung bzw im Einvernehmen mit der Personalvertretung länger als 48-stündige wöchentliche Durchschnittsarbeitszeiten zugelassen wurden, wobei in dieser Vereinbarung ein konkretes Stundenausmaß enthalten sein muss, dann darf die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bis zum maximal 60 Stunden und bis zum maximal 55 Stunden betragen und wenn zusätzlich Ü die Vertreter der betroffenen Dienstnehmer dieser Vereinbarung zustimmten, dh mit ihnen das Einvernehmen hergestellt wurde und wenn zusätzlich Ü dieser einzelne Dienstnehmer im Vorhinein und schriftlich zugestimmt 11) hat, pro Woche im Durchschnitt länger als 48 Stunden zu arbeiten, wobei in dieser Vereinbarung ein konkretes Stundenausmaß enthalten sein muss, das bis zum maximal 60 Stunden und bis zum maximal 55 Stunden betragen darf. Die Durchschnittsarbeitszeit dieser Dienstnehmer pro Woche darf maximal so hoch sein, wie in ihrer jeweiligen Zustimmungserklärung enthalten, sofern dieser Wert innerhalb des durch die Betriebsvereinbarung bzw Vereinbarung mit der Personalvertretung vorgegebenen Rahmens enthalten ist und dieser Rahmen wiederum 4 Abs 4 b KA-AZG entspricht. MaW: Die Betriebsvereinbarung muss rechtsgültig zustande gekommen sein und der in der Zustimmungserklärung enthaltene Wert muss sich innerhalb dieses Rahmens befinden. Ab beträgt die zulässige wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit dann generell maximal 48 Stunden. Diese Übergangsregelung erfolgte auf Basis von Art 22 EU-AZ-RL ( Einzel-Opt-out ) und ist dem österr Arbeitsrecht an sich systemfremd. Um den Arbeitnehmerschutz nicht vollständig zu konterkarieren, wurde sie lediglich befristet und ausschließlich in Kombination mit einer Betriebsvereinbarung bzw Vereinbarung mit der Personalvertretung zur Anwendung gebracht. 12) Die wöchentliche Maximalarbeitszeitgrenze im Fall der Zulassung verlängerter Dienste durch Betriebsvereinbarung bzw Vereinbarung mit der Personalvertretung und bei Zustimmung der Vertreter der Betroffenen von maximal 72 Stunden pro Woche wird von der EU-AZ-RL 2003/88 nicht tangiert und konnte daher unverändert aufrechtbleiben. 2. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei vorübergehenden Arbeitszeitverlängerungen Kritikpunkt 2 der EU-Kommission betraf die in 8 Abs 3 KA-AZG enthaltene Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung sowie bei Einhaltung der weiteren dort genannten Voraussetzungen und im Einvernehmen mit den Vertretern der betroffenen Dienstnehmer vorübergehende Arbeitszeitverlängerungen ( Ausnahmen von 4 ) zu vereinbaren, da damit auch eine Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf über 48 Stunden im Durchschnitt ermöglicht wurde. Auch dies widersprach Art 6 EU- AZ-RL 2003/88. Im Zuge der KA-AZG-Novelle 2014 wurde 8 Abs 3 dahingehend geändert, dass nunmehr nur noch Ausnahmen von 4 Abs 4 Z 1 und 3 sowie Abs 5 vereinbart werden können und insbesondere keine Ausnahmen von 4 Abs 4 Z 2 KA-AZG, der die maximal zulässige wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit mit 48 Stunden normiert, mehr möglich sind. 3. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen Kritikpunkt 3 der EU-Kommission betraf die in 8 Abs 1 KA-AZG enthaltene Regelung, wonach bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, in denen weiters die Betreuung von Patienten nicht unterbrochen werden kann oder in denen eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird und in denen durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann, ua 4 KA- AZG nicht zur Anwendung kommt, da damit auch eine Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf über 48 Stunden im Durchschnitt ermöglicht wurde. Auch dies widersprach Art 6 EU-AZ-RL 2003/88. Im Zuge der KA-AZG-Novelle 2014 wurde 8 Abs 1 dahingehend ergänzt, dass eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nur dann für einen bestimmten Dienstnehmer zulässig ist, wenn dieser einzelne Dienstnehmer schriftlich zugestimmt 13) hat. Diese Zustimmung kann im Unterschied zur Zustimmung nach 4 Abs 4 b KA-AZG ex ante oder ex post erfolgen. 4. Zustimmungserklärung Hinsichtlich Zustimmungserklärungen sind folgende sechs Punkte zu beachten: Ü Zustimmungserklärungen haben stets schriftlich zu erfolgen. Mündliche Zustimmungserklärungen sind nicht vorgesehen und daher unwirksam und nicht relevant. Ü Im Fall des 4 Abs 4 b KA-AZG kann eine Zustimmung zu über 48-stündigen Durchschnittsarbeitszeiten nur im Vorhinein erfolgen, im Fall des 8 Abs 1 KA-AZG ex ante oder ex post. Ü Eine schriftliche Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers darf nicht im Zusammenhang mit der Be- 11) Zur Zustimmungserklärung s auch Pkt B.4. und 11b KA-AZG. 12) Vgl hierzu bereits Stärker, ZAS 2004, 188; Stärker, Zum Arbeitszeitbegriff der einschlägigen EU-Richtlinie, RdM 2001, 7. 13) Zur Zustimmungserklärung s auch Pkt B.4. und 11b KA-AZG. RdM [2014] 06 Ü Lukas Stärker Ü Die KA-AZG-Novelle

3 [KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] gründung des Dienstverhältnisses stehen bzw erfolgen. Ü Bereits erteilte schriftliche Zustimmungserklärungen können wie folgt schriftlich widerrufen werden: 14) Mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen für den nächsten Durchrechnungszeitraum; bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen auch für den nächsten 17-Wochen-Zeitraum oder verbleibenden kürzeren Zeitraum. Der Widerruf gilt dann so lange, als keine anderslautende Willenserklärung des einzelnen Dienstnehmers erfolgt. Ü 11 Abs 2 KA-AZG enthält zugunsten der Dienstnehmer folgendes Diskriminierungsverbot: Dienstgeber dürfen Dienstnehmer, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des 4 Abs 4 b und/oder 8 Abs 1 letzter Satz KA-AZG nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Dienstnehmern nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insb sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses. Ü Dienstgeber müssen ein aktuelles Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des 4 Abs 4 b und/oder 8 Abs 1 letzter Satz KA-AZG schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist der Dienstnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen. C. Sofortiger Ruhezeitenverbrauch Die EU-Kommission geht in Anlehnung an die Rsp des EuGH davon aus, dass Ruhezeiten sofort, dh unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Arbeitszeit, zu verbrauchen sind. Laut EuGH müssen sich gleichwertige Ausgleichsruhezeiten bei entgangener täglicher Ruhezeit unmittelbar an die Arbeitszeit anschließen, deren Ausgleich sie dienen, um eine Ermüdung oder Überlastung des Arbeitnehmers durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern. 15) Dem folgend wurde 7 Abs 3 KA-AZG, der bisher einen Ausgleichruhezeitverbrauch binnen 17 Kalenderwochen vorsah, nunmehr dahingehend geändert, dass die für diesen Dienst zustehende Ruhezeit, bestehend aus täglicher Ruhezeit und Ausgleichsruhezeit, sofort im Anschluss an diesen Dienst zu verbrauchen ist. Am bereits bisher geltenden Berechnungsmodus für das Ausmaß von täglicher Ruhezeit und Ausgleichsruhezeit hat sich durch die KA-AZG-Novelle 2014 nichts geändert. 16) D. Entfall der Abgeltbarkeit nicht konsumierter wöchentlicher Ruhezeiten Ein weiterer Kritikpunkt der EU-Kommission am österr KA-AZG betraf 7 a Abs 3 Z 4 KA-AZG. Danach konnte in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden. 17) Da eine Abgeltung jedoch keine Arbeitnehmerschutzmaßnahme ist, wurde diese Möglichkeit aufgrund des Widerspruchs zu Art 5 der EU-AZ-RL 2003/88 ersatzlos gestrichen. 18) E. Stufenweise Reduktion der Maximaldauer eines verlängerten Dienstes Die KA-AZG-Novelle 2014 enthält nicht nur Regelungen über eine Reduktion der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, sondern auch eine stufenweise Reduzierung der Maximaldauer eines verlängerten Dienstes von Ärzten und Apothekern. Nunmehr legen 4 Abs 4 Z 1 und 4 Abs 4 a KA-AZG fest, dass die Dauer eines verlängerten Dienstes von Ü Ärzten und Ü Apothekern gem 1 Abs 2 Z 10 19) bis zum Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstags oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden, und bis zum für alle verlängerten Dienste 29 Stunden und danach 25 Stunden nicht überschreiten darf. Damit beträgt die Maximaldauer eines verlängerten Dienstes für sämtliche dem KA-AZG unterliegenden Dienstnehmer ab generell und einheitlich 25 Stunden. F. Abwesenheitszeiten-Regelung Bisher enthielt das KA-AZG keine Abwesenheitszeitenregelung. Einschlägige Bestimmungen enthielten lediglich die EU-AZ-RL 2003/88, deren Art 16 festlegte, dass Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit unberücksichtigt oder neutral zu bleiben 14) 11 b Abs 1 KA-AZG. 15) EuGH C-151/02, Jaeger, aao Rz ) Siehe dazu Stärker, Die Ruhezeiten der Spitalsärzte, RdM 1997, 135; Stärker, Ruhezeitenregelungen im Arbeitsrecht Umfang und Verhältnis der im AZG, KA-AZG, ARG, LAG, KJBG, BäckAG, UG und MSchG normierten Ruhezeiten, ASoK 2003, 148; Stärker, ZAS 2004, 188; Stärker, Europarechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Flexibilisierung der Arbeitszeit, ZAS 2014, 148; Stärker, Kommentar zum Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz 5 (2011) 7 Erl 6. 17) Die EU-Kommission hält diese Bestimmung für nicht vereinbar mit Art 5 izm Art 18, da der EuGH bereits im Zusammenhang mit Art 17 entschieden hat, dass es nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen zulässig ist, dass Dienstnehmer einen anderen angemessenen Schutz erhalten, weil die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist (EuGH C-151/02, Jaeger, aao Rz 98). Weiters hielt der EuGH fest, dass die Vorschriften für Mindestruhezeiten sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft, die jedem Dienstnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen müssen, und daher ergibt sich, dass die in der Richtlinie vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten den Dienstnehmern tatsächlich zur Verfügung stehen müssen (EuGH C-484/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland, Slg 2006, I-7471 Rz 38 und 39). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine finanzielle Abgeltung wenn auch nur für Ausnahmefälle nicht als ausreichender anderer Schutz zu betrachten ist, da es Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht ermöglicht wird, zu ruhen und sich zu erholen (vgl IA 608 BlgNR 25. GP 5). 18) Vgl 15 Abs 2 m letzter Satz KA-AZG. 19) Soweit diese unter 1 Abs 1 letzter Halbsatz KA-AZG fallen. 314 Ü Lukas Stärker Ü Die KA-AZG-Novelle 2014 RdM [2014] 06

4 [KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] haben, sowie die Erläut zum KA-AZG, wonach Abwesenheitszeiten aus Urlaubs-, Krankheits- und sonstigen Gründen als neutrale Zeiten gelten. 20) Nunmehr wurde das KA-AZG um folgende danach, ob schon ein Dienstplan erstellt wurde, differenzierende Abwesenheitszeitenregelung ergänzt: 21) Wenn in einen Durchrechnungszeitraum nach 3 Abs 2 oder 4 Abs 1 und 4 KA-AZG gerechtfertigte Abwesenheitszeiten fallen, dann sind für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, Ü wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstverhinderung durch den Dienstgeber bereits getroffen wurde, die in der Diensteinteilung vorgesehene Arbeitszeiten heranzuziehen; Ü wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstverhinderung durch den Dienstgeber noch nicht getroffen wurde, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wochenanzahl zu dividieren. G. Weitere Inhalte der Novelle Weitere Änderungen betreffen Ü die Adaptierung der Inanspruchnahmeregelung des 4 Abs 1 KA-AZG für jene Fälle, in denen zwar verlängerte Dienste durch Betriebsvereinbarung und Zustimmung des Vertreters der Betroffenen gem 3 Abs 3 KA-AZG vereinbart wurden, die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit jedoch nicht durch Betriebsvereinbarung, Zustimmung des Vertreters der Betroffenen gem 3 Abs 3 KA-AZG und Zustimmungserklärung der betroffenen Dienstnehmer auf über 48 Stunden im Schnitt erhöht wurde. Diesfalls legt 4 Abs 1 a KA-AZG fest, dass die 48-Stunden-Inanspruchnahmeregelung des 4 Abs 1 KA-AZG keine Anwendung findet und dass verlängerte Dienste nur zulässig sind, wenn durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass den Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen während der verlängerten Dienste ausreichende Erholungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ü die Einführung einer Sonderregelung für die ersten drei Monate Betriebsdauer einer neu errichteten Sonderkrankenanstalt oder eines Heimes für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen. Hierzu wird von 4 Abs 1 b und Abs 1 c KA-AZG normiert, 22) dass bis zum Ablauf von drei Monaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme verlängerte Dienste auch zulässig sind, wenn dies zunächst mit den Vertretern der Betroffenen nach 3 Abs 3 KA-AZG und danach zusätzlich mit den einzelnen Dienstnehmern schriftlich vereinbart wurde. Die maximal vereinbarbare Dienstdauer beträgt da 4 Abs 1 b KA-AZG die Anwendbarkeit von 4 Abs 4 a explizit ausschließt 25 Stunden. Zusätzlich ist diese Vereinbarung den zuständigen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln. 23) Diese Vereinbarungen werden mit Inkrafttreten einer regulären KA-AZG-Betriebsvereinbarung nach 4 Abs 1 und 1 a KA-AZG unwirksam, spätestens aber mit Auslaufen der Frist von drei Monaten ab erstmaliger Betriebsaufnahme. Zusätzlich ist diese Regelung zum Schutz der betroffenen Dienstnehmer mit einem Diskriminierungsverbot versehen. 24) Ü die Einfügung einer Strafsanktion für die Übertretung der Ex-post-Anzeigepflicht gem 8 Abs 4 KA-AZG betreffend außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle isd 8 Abs 1 KA-AZG und vorübergehende Arbeitszeitverlängerungen isd 8 Abs 3 KA-AZG, 25) Ü die Möglichkeit der Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für Ärzte und Apotheker durch Betriebsvereinbarung sowie mit Zustimmung der Vertreter der Betroffenen auf bis zu 52 Wochen bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art und wenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung gem 4 Abs 4 b zulässt, dh wenn die maximale Durchschnittsarbeitszeit 48 Stunden pro Woche beträgt Ü oder bei vorübergehenden Arbeitszeitverlängerungen isd 8 Abs 3 KA-AZG. Hier gibt es ab keine Verlängerungsmöglichkeiten der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit über die 48-Stunden-Grenze hinaus. Der österr Gesetzgeber machte hier von der Ausnahmemöglichkeit des Art 19 EU-AZ-RL 2003/88 Gebrauch. H. Fazit Ü Dass im Bereich des KA-AZG Handlungsbedarf hinsichtlich Herstellung EU-konformer Regelungen 20) RV 386 BlgNR 20. GP 12. Vgl auch Stärker, Kommentar zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz 5 (2011) 3 Erl 4 mwn. 21) Vgl 3 Abs 4 a KA-AZG. Wenn bereits ein Dienstplan erstellt worden ist und der Dienstnehmer abwesend ist, ist die Behandlung dieser Abwesenheitszeiten lt IA 608 BlgNR 25. GP 3 kein Problem, weil dann die in der Diensteinteilung angeführten Zeiten heranzuziehen sind (Z 1). Erkrankungen treten kurzfristig auf und sind meist Fälle der Z 1. Wurde hingegen noch keine konkrete Diensteinteilung getroffen, müssen die Abwesenheitszeiten nach Art 16 lit b der Arbeitszeitrichtlinie unberücksichtigt bleiben. Dies ist meist bei Urlauben der Fall. Fallen daher zb in einen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bei einer 5-Tage-Woche zwei ganze Abwesenheitswochen und zwei weitere Abwesenheitstage, ergibt sich eine Anwesenheitszeit von 14,6 Wochen und eine Abwesenheitszeit von 2,4 Wochen. Zur Errechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sind daher die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu addieren und durch 14,6 zu dividieren. Diese Regelungen sind jedoch nur für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit heranzuziehen. Die Frage der Entlohnung dieser Abwesenheitszeiten wird dadurch nicht berührt. 22) Exakt: Krankenanstalten isd 1 Abs 1 Z 2 oder 3 KA-AZG. Nicht jedoch zb für allgemeine Krankenanstalten oder Pflegeanstalten für chronisch Kranke. 23) Vgl 7 Abs 4 AZG. Die Ärztekammern haben daher diese Vereinbarung jedenfalls zu erhalten. 24) Vgl 4 Abs 1c KA-AZG. Danach dürfen Dienstgeber Dienstnehmer, die verlängerten Diensten nach 4 Abs 1 b KA-AZG nicht zustimmen, gegenüber anderen Dienstnehmern nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insb die Begründung des Dienstverhältnisses, sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses. 25) Siehe 12 Abs 1 Z 6 KA-AZG. RdM [2014] 06 Ü Lukas Stärker Ü Die KA-AZG-Novelle

5 [IT-RECHT] bestand, ist seit vielen Jahren bekannt. 26) Dennoch bedurfte es eines Anstoßes von außen, konkret von der EU-Kommission, um den notwendigen Novellierungsdruck herzustellen. Ü Die vorliegende Novelle stellt einen auf einem EUkonformen Fundament stehenden Kompromiss zwischen Arbeitnehmerinteressen und Arbeitgeberinteressen dar. Ü Beide Seiten sind nun im Zuge der Umsetzung bzw Anwendung gefordert, das Gespräch zu suchen, da ihre Gestaltungsmöglichkeiten erweitert wurden. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab. All dies erhöhte auch die Komplexität des KA-AZG. 26) Vgl hierzu bereits Stärker, ZAS 2004, 188; Stärker, RdM 2001, 7; zuletzt Stärker, Europarechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Flexibilisierung der Arbeitszeit, ZAS 2014, 148. Ü Ü In Kürze Die KA-AZG-Novelle 2014 stellt die EU-Konformität des KA-AZG durch eine mittels Übergangsbestimmung abgefederte Reduktion der wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit auf maximal 48 Stunden pro Woche sicher und reduziert die Dauer eines Dienstes in zwei Schritten auf maximal 25 Stunden. Ü Zum Thema Über den Autor: Dr. Lukas Stärker ist Kammeramtsdirektor der Österreichischen Ärztekammer, Autor einschlägiger Fachbücher und Fachartikel, FH-Dozent, Lehrbeauftragter der Medizinischen Universitäten Graz und Wien sowie fachkundiger Laienrichter am OGH. Vom selben Autor erschienene Bücher: Kommentar zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz 5 (2011); Gesundheitsrecht von A bis Z (2010); Arbeits- und Sozialrecht für die Praxis 6 (2010), Datenschutzgesetz mit Anmerkungen (2008); Kommentar Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (2007); Kommentar der EU-Arbeitszeit-Richtlinie (2006); Die Kollektivvertragsfähigkeit der Ärztekammer (2001); Arbeitsmedizin im Unternehmen (1998); Arbeitnehmerschutz in Österreich (1997); Rechtstext Medizinrecht 3 (2004) (Hrsg); Gesetzbuch Medizinrecht (2007) (Hrsg). Ü Literatur-Tipp Gesundheitsrecht von A bis Z MANZ Bestellservice: Tel: (01) Fax: (01) bestellen@manz.at Besuchen Sie unseren Webshop unter RdM 2014/206 5, 26, 27 ECG Informationspflichten; Impressum; Ärzte-Website Die Informationspflichten nach 5 ECG unter besonderer Berücksichtigung von Ärzte-Websites Vor bald 13 Jahren ist das E-Commerce-Gesetz in Kraft getreten. 1) Dennoch verfügen immer noch sehr viele Websites österr Unternehmen über kein gesetzeskonformes Impressum bzw sind die in 5 ECG angeführten Informationspflichten nicht gehörig umgesetzt. 2) Grund genug, sich in diesem Beitrag mit der geltenden Rechtslage mit besonderem Blick auf Websites von Ärzten auseinanderzusetzen. Von Robert Prankl Inhaltsübersicht: A. Begriffsbestimmungen 1. Dienst der Informationsgesellschaft 2. Diensteanbieter B. Allgemeine Informationen 1. 5 Abs 1 ECG im Detail 2. 5 Abs 2 und 3 ECG C. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Informationspflichten A. Begriffsbestimmungen Das E-Commerce-Gesetz sieht weitreichende Informationspflichten für Diensteanbieter vor. 5 Abs 1 ECG enthält einen Katalog von allgemeinen Informationen, 1) Das E-Commerce-Gesetz wurde im BGBl I 2001/152 veröffentlicht und trat mit in Kraft. 2) Siehe dazu bspw Stomper-Rosam, Die meisten Websites sind keineswegs rechtskonform, WirtschaftsBlatt, Print-Ausgabe v , Ü Robert Prankl Ü Die Informationspflichten nach 5 ECG unter besonderer Berücksichtigung von Ärzte-Websites RdM [2014] 06

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