Art. 3 enthält die schweizerische Legaldefinition der Landwirtschaft, deren Kern in Abs. 1 Bst. a wiedergibt: Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus

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2 Für die Massnahmen der Titel 5-7 wird oft der Sammelbegriff Grundlagenverbesserung verwendet. Darunter befinden sich auch die ersten Massnahmen, die zur Unterstützung der Landwirtschafte eingesetzt wurden, zum Beispiel die Bodenverbesserungen. Soziale Begleitmassnahmen: index.html?lang=de Strukturverbesserung: lang=de Forschung, Beratung: lang=de Pflanzenzüchtung: Tierzucht: lang=de 2

3 Art. 3 enthält die schweizerische Legaldefinition der Landwirtschaft, deren Kern in Abs. Bst. a wiedergibt: Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung. Nach Bst. b gilt auch die Verwertung auf dem Produktionsbetrieb und nach Bst. c die Bewirtschaftung naturnaher Flächen als landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Definition von Art. 3 LwG gilt auch für die Anwendung anderer Gesetze, namentlich für die Raumplanung sowie für das Boden- und das Pachtrecht. Mit der Agrarpolitik wird die Definition zwar nicht erweitert, jedoch die Massnahmen des 5. und 6. Titels (Strukturverbesserungen und Sozialmassnahmen) für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten (Paralandwirtschaft) als anwendbar erklärt. Investitionskredite beispielsweise für Ferien auf dem Bauernhof waren schon bisher erhältlich. In den Absätzen 2-4 der Anwendungsbereich des LwG für den produzierenden Gartenbau, die Berufsfischerei und die Imkerei geregelt. 3

4 Die Bundesausgaben können ein Hinweis sein für die Bedeutung der Massnahmen, der jedoch nicht immer stimmt. Die Beiträge an Strukturverbesserung setzen eine fast gleich hohe kantonale Leistung voraus. Die Bedeutung der Massnahme ist entsprechend grösser. In der Rubrik Investitionskredite stehen nur die neuen Mittel, die in den Fonds de Roulement eingespiesen werden. Dieser beträgt über 2.3 Milliarden. Die Massnahme ist entsprechend bedeutender. Dasselbe gilt für die Betriebshilfe. In der Rubrik Beratungswesen und Forschungsbeiträge steht der Beitrag an Agridea sowie Beiträge an externe Forschungsprojekte. Die Forschungsanstalten Agroscope sind zwar dem BLW unterstellt, haben jedoch ein eigenes Budget (Führung mit Globalbudget und Leistungsauftrag). Für die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen werden in erster Linie Vorschriften eingesetzt. In der Pflanzen- und Tierzucht liegt das Schwergewicht bei den Beiträgen an die Tierzucht. 4

5 Das zinslose Darlehen ermöglicht der Bauernfamilie Rückzahlungen anstelle der Zinszahlung an die Bank. Durch diese Eigenkapitalbildung wird die Schuldenlast langfristig geringer. Das Darlehen ist bei Umschuldung innert 5 Jahren zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsrate liegt somit bei 6.66 %. Die Massnahme ist bei tiefen Zinssätzen weniger attraktiv als wenn die Zinssätze hoch sind. Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV SR 94.) Art. 5 Einkommen und Vermögen Übersteigt das massgebliche Einkommen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt. 2 Übersteigt das massgebliche Einkommen Franken, so wird das Betriebshilfedarlehen nach Artikel Absatz Buchstabe b pro 5000 Franken Mehreinkommen um 0 Prozent gekürzt. Beträge unter 20 Prozent der ungekürzten Darlehen werden nicht ausgerichtet. 3 Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um Franken für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller. 4 Übersteigt das bereinigte Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vor der Darlehensgewährung Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt. Art. 6 Finanzierung Die Leistung des Kantons beträgt 00 Prozent der Bundesleistung 5

6 Im Jahre 202 wurden in einem Fall Fr. zugesichert. Insgesamt wurden auf Basis der zugesicherten Umschulungsbeihilfen der Vorjahre an vier in der Umschulung stehende Personen Fr. ausbezahlt (Agrarbericht 202 S. 20.) Die Umschulungsdauer beträgt, je nach Ausbildung, ein bis drei Jahre. Die Massnahme hat bis heute kaum Bedeutung erlangt. Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV SR 94.) 2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre Art

7 Die Familienzulagen zählen nicht zu den sozialen Begleitmassnahmen, sondern sind eine spezielle soziale Massnahme zugunsten der Landwirtschaft. Im Unterschied zu den normalen Familienzulagen werden die Zulagen für selbständige Landwirte nicht durch Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbeiträge finanziert, sondern durch den Bund und Kantone bezahlt. Bundesgesetz vom 20. Juni 952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (99.7.7).. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Art. a Bezugsberechtigte Personen Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind. 2 Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind: a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie; b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. 3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten. Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Art. 4 Abs. 3 FamZG) 2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte Art. 5 Bezugsberechtigte Personen Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler. 2 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers. Art. 2 Abs. 3 u. Art. 7: Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze und 2 FamZG; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG SR 836.2) Art. 5 Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat. 2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat. 3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist. 7

8 LwG Art. 93 Grundsatz Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für: a. Bodenverbesserungen; b. landwirtschaftliche Gebäude; c. die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist; d. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen. 3 Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus. LwG Art. 05 Grundsatz Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für: a. einzelbetriebliche Massnahmen; b. gemeinschaftliche Massnahmen; c. Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe. 2 Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung. 3 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten Verordnung vom 7. Dezember 998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV SR 93.) Verordnung des BLW vom 26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV SR 93.2) 8

9 LWG Art. 94 Begriffe Als Bodenverbesserungen gelten: a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus; b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse. LWG Art. 95 Bodenverbesserungen Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserungen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen. 2 Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie: a. sonst nicht finanziert werden können; oder b.umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen. 3 Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlichrechtlicher Fonds nicht finanziert werden können. 4 Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen pauschale Beiträge gewähren. ZGB Art. 703 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. 9

10 Wege, Erschliessungsstrassen, Brücken, Wasserversorgungen, Stromzufuhren werden sowohl im Rahmen von Gesamtmeliorationen als auch als separate Projekte unterstützt. 0

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14 Die Behebung von Unwetterschäden an landwirtschaftlichen Flächen, Anlagen und Gebäuden wird mit den Instrumenten der Strukturverbesserungen finanziert. In der Regel ist dafür ein Nachtragskredit erhältlich. 4

15 Strukturverbesserungsverordnung Wiederinstandstellung / Pachtland-arrondierungen 5

16 Die Zahlen in der Grafik sind die Beitragssätze von Bund und Kanton in % der anrechenbaren Kosten (Ausnahme: Kantonale Leistung in % des Bundesbeitrags). Beispiel Gesamtmelioration in Bergzone III: Anrechenbare Kosten 5 Mio., Grundbeitrag Bund 40 % + Zusatzbeiträge (bis max. Leistung Bund) 0 % + Beitrag Kanton (80% des Grundbeitrags) 32% = Total Beitrag 82 % bzw. 4. Mio. Von den Grundeigentümern zu tragen 8 % bzw. 0.9 Mio. 82 % ist der höchste Beitragssatz, 40 % der tiefste. Abkürzungen: EM = Einzelbetriebliche Massnahme, GM = Gemeinschaftliche Massnahme, UGM = Umfassende gemeinschaftliche Massnahme, PRE = Projekte zur regionalen Entwicklung Verordnung vom 7. Dezember 998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV, SR 93. ) (Stand am. Juli 20) Art. 6 Beitragssätze Für Bodenverbesserungen und Projekte zur regionalen Entwicklung gelten folgende maximale Beitragssätze: (Prozent) a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel Absatz 2 und für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel Absatz Buchstabe c:. in der Talzone 34, 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37, 3. in den Bergzonen II IV und im Sömmerungsgebiet 40 b. für übrige gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel Absatz Buchstaben a und b:. in der Talzone 27, 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 30, 3. in den Bergzonen II IV und im Sömmerungsgebiet 33 c. für einzelbetriebliche Massnahmen nach Artikel 2:. in der Talzone 20, 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 23, 3. in den Bergzonen II IV und im Sömmerungsgebiet 26 SVV Art. 7 Zusatzbeiträge Die Beitragssätze nach Artikel 6 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: a. Erleichterung h. Erhöhung 2 Die Beitragssätze nach Artikel 6 können für Wiederherstellungen und Sicherungen nach Artikel 4 Absatz Buchstabe d um bis zu 0 Prozentpunkte erhöht werden. 3 Die Beitragssätze nach Artikel 6 können im Berggebiet und in der Hügelzone sowie im Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden. 4 Die Beitragssätze für Bodenverbesserungen dürfen im Talgebiet insgesamt maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal 50 Prozent betragen. Vorbehalten bleiben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3 LwG 6

17 LwG Art. 94 Begriffe Als Bodenverbesserungen gelten: a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus; b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse. 2 Als landwirtschaftliche Gebäude gelten: a. Ökonomiegebäude; b. Alpgebäude; c. gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produzentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte selbst erstellt werden. LwG Art. 96 Landwirtschaftliche Gebäude Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden. 2 Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaftet. 3 Beiträge an Ökonomie- und Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest. LwG Art. 06 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen 3 Investitionskredite werden pauschal gewährt 7

18 SVV Art. 8 Landwirtschaftliche Gebäude Beiträge werden im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt für: a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden für raufutterverzehrende Tiere sowie von Remisen; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen; c. den Kauf bestehender Ökonomie- und Alpgebäude von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme; 2 Beiträge werden im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet gewährt für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen oder Kühl- und Lagerräume. SVV Art. 53 Gesuche, Prüfung und Entscheid Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen. 2 Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. 3 Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das BLW mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem BLW auf dessen Verlangen. 4 Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Die Eröffnung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfolgt nach der Genehmigung durch das BLW. Der Grenzbetrag beträgt: Franken bei Investitionskrediten; Franken bei Baukrediten; 8

19 SVV Art. 8 Tragbare Belastung Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein. 2 Die vorgesehene Investition ist tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist: a. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken; b. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen; c. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen; d. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und e.24 zahlungsfähig zu bleiben. 3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt 9

20 SVV Art. 3 Erforderlicher Arbeitsbedarf Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. bis Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz Buchstabe d gilt der minimale Arbeitsbedarf für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 99 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). AP 4-7 ->untere Grenze für Herabsetzung der Gewerbegrenze durch Kanton neu 0.6 SAK IBLV Anhang : A. Zuschläge für spezielle Betriebszweige zu den Faktoren nach Artikel 3 Absatz 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 998: (SAK pro Einheit) Kartoffeln ha 0,045; Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen ha 0,300; Rebbau mit eigener Kelterei ha 0,300; Gewächshaus mit festen Fundamenten ha 0,900; Hochtunnel oder Treibbeet ha 0,450; Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden 0,060 SAK/Are; Champignonproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are; Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are; Sprossenproduktion in Gebäuden,000 SAK/Are; produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,400 SAK/ha; Christbaumkulturen 0,045 SAK/ha; betriebseigener Wald 0,02 SAK/ ha BGBB Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts seit..204 Die Kantone können: a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten; 20

21 Die Rückzahlungen der Kreditnehmer bleiben bei den Kantonen und werden von diesen für neue Kredite eingesetzt. Die vom Bund neu eingeschossenen Mittel kompensieren eine Bauteuerung von 2 %. Sie werden den Kantonen nach Bedarf zugeteilt. 20 wurden in 227 Fällen Investitionskredite bewilligt im Betrag von insgesamt 328 Mio. Pro Fall betrug der Kredit durchschnittlich rund Die durchschnittliche Rückzahlungsdauer betrug 3.4 Jahre. SVV Art. 48 Rückzahlungsfristen Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen: a. 8 2 Jahre für Starthilfe; b Jahre für den Kauf, Neu- und Umbau sowie die Sanierung von Wohnund Ökonomiegebäuden; c. 8 5 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung (+ Diversifizierung, Gartenbau, Fischerei). d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 4000 Franken. SVV Art. 47 Maximaler und minimaler Investitionskredit Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: (Franken) a. in der Talzone b. im Berggebiet und in der Hügelzone Der Kanton kann auf die Gewährung von Krediten unter Franken verzichten. 2

22 Starthilfe erhält ein Bauer Mal in seiner Karriere. SVV Art. 43 Starthilfe Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt. Artikel 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. 2 Die Starthilfe ist für Massnahmen zu verwenden, die in direktem Zusammenhang mit dem bäuerlichen Betrieb stehen. 3 Die Starthilfe wird Betrieben mit einem Arbeitsbedarf ab,25 SAK gewährt. 3bis In Gebieten nach Artikel 3a kann eine Starthilfe bereits ab 0,75 SAK gewährt werden. 4 Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einem Arbeitsbedarf von 5,0 SAK maximal Franken. 5 Das Bundesamt legt die Höhe der Starthilfe innerhalb der Bandbreite nach den Absätzen 3 4 fest. 6 Im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten eine einmalige Starthilfe von Franken, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum führen. Sie müssen die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 nachweisen. 22

23 Wohnhäuser werden im Tal- und Berggebiet nur mit Investitionskrediten unterstützt, Rückzahlung innerhalb von 2-20 Jahren. SVV Art. 44 Bauliche Massnahmen Eigentümerinnen und Eigentümer, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für: a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden, von Gewächshäusern sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen; c. den Kauf von Wohn-, Ökonomie- und Alpgebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme; d. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich; e. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen. 2 Pächterinnen und Pächter erhalten Investitionskredite für: a. die Massnahmen nach Absatz, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind; b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben. SVV Art. 9 Pachtbetriebe Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum juristischer oder natürlicher Personen ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht 3 Sofern Einkommen und Vermögen des Verpächters reicht aus: b. Bei Investitionskrediten: die Vormerkung des Pachtvertrags im Grundbuch für die Dauer des Kredites und die Leistung einer grundpfändlichen Sicherheit für den Kredit mit dem Pachtgegenstand durch den Eigentümer oder die Eigentümerin. 23

24 IBLV Art. 6 Maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude Der maximale Beitrag für Ökonomiegebäude pro Betrieb ist in Anhang 4 Ziffer III festgelegt. 2 Für Investitionskredite gilt der Höchstbetrag nach Artikel 47 Absatz SVV. 3 Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften und ähnliche Gemeinschaften) gilt je beteiligter Betrieb die Summe der Höchstbeträge nach den Absätzen und 2, wobei die anrechenbaren GVE und die maximale Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden. Bund und Kanton bezahlen je die Hälfte des Betrags. 24

25 IBLV Art. 6 Maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude Der maximale Beitrag für Ökonomiegebäude pro Betrieb ist in Anhang 4 Ziffer III festgelegt. 2 Für Investitionskredite gilt der Höchstbetrag nach Artikel 47 Absatz SVV. 3 Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften und ähnliche Gemeinschaften) gilt je beteiligter Betrieb die Summe der Höchstbeträge nach den Absätzen und 2, wobei die anrechenbaren GVE und die maximale Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden. Beispiel BTS-Stall in der BZ 3: Pro GVE Beitrag IK = Für 30 GVE Rindvieh à fonds perdu und IK. Der IK ist innert 2-20 Jahren zurück zu zahlen. 25

26 SVV Art. 49 Unterstützte Massnahmen Mit Investitionskrediten werden unterstützt: a. Bodenverbesserungen nach Artikel ; b. gemeinschaftliche Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, die Produzenten und Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern; c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung; d. Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse; e. Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel a. 2 Der produzierende Gartenbau wird unterstützt für Massnahmen nach Absatz Buchstaben a und d. SVV Art. 49a Bäuerliche Selbsthilfeorganisationen Organisationen nach Artikel 49 Absatz Buchstabe c können Investitionskredite erhalten für: a. die Gründungskosten; b. die Kosten für die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit oder die Erweiterung der bestehenden Tätigkeit; c. die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Hilfsmitteln; d. die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit im neuen Bereich. SVV Art. 50 Eigenmittel Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 5 Prozent der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentlicher Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert und die Tragbarkeit ausgewiesen ist. 2 Leistungen Dritter können als Eigenkapital angerechnet werden. 26

27 SVV Art. 9e Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen Produzenten und Produzentinnen werden Beiträge gewährt für die Vorabklärung, die Gründung, die fachliche Begleitung während der Startphase oder für die Weiterentwicklung von Zusammenarbeitsformen zur Senkung der Produktionskosten. 2 Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, jedoch höchstens Franken je Initiative. 3 Das BLW legt die technischen und administrativen Anforderungen an die Initiativen und die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten fest. 27

28 SVV Art. 44 Bauliche Massnahmen Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für: d. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich; SVV Art. 46 Pauschalen für bauliche Massnahmen 7 Die Pauschale beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für: b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz Buchstaben d e, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 45 8 Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und im landwirtschaftsnahen Bereich beträgt die Pauschale höchstens Franken. SVV Art. 7 Zusatzbeiträge Die Beitragssätze nach Artikel 6 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: g Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien; SVV Art. 49 Unterstützte Massnahmen Mit Investitionskrediten werden unterstützt: d. Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse; SVV Art. 5 Höhe der Investitionskredite Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben. 28

29 Die Verarbeitung auf dem eigenen Betrieb und die gemeinschaftliche Verarbeitung (Selbsthilfe, v. a. genossenschaftliche Betreibe) wurde schon immer unterstützt. Im Rahmen der AP 20 schuf der Gesetzgeber gleich lange Spiesse für private Verarbeitungsbetriebe (v. A. Käsereien) im Berggebiet. Im Rahmen der AP 4-7 wurde die Beschränkung auf das Berggebiet aufgehoben. Höhe der Finanzhilfen Art. 9 Abs. 7, 9a, 45a Abs. 2 SVV. LwG Art. 93 Grundsatz Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für: d. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen. LwG Art. 07a Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen. 2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen 29

30 SVV Art. 3 Wettbewerbsneutralität An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz Buchstaben c und d, 94 Absatz 2 Buchstabe c, 05 Absatz Buchstabe c, 06 Absätze Buchstabe c und 2 Buchstabe d, 07 Absatz Buchstaben b d und 07a LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuches bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen. 2 Bei Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb kann der Kanton die direkt betroffenen Gewerbebetriebe und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet anhören. 3 Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Projekts die Gesuche für Massnahmen nach Absatz im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis auf diesen Artikel. 4 Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können während der Publikation nach Absatz 3 bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben. 5 Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität und das Verfahren bei Einsprachen betroffener Gewerbebetriebe richtet sich nach dem kantonalen Recht. 30

LWG Art. 80 Voraussetzungen

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