Die Flüchtlingskrise kritisch betrachtet

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1 Die Flüchtlingskrise kritisch betrachtet von der Rabe Seit einiger Zeit scheint es egal zu sein, mit wem man redet und ob man selbst dieses Thema überhaupt ansprechen oder davon hören möchte, und am Ende doch darauf zu sprechen kommt: Flüchtlinge. Dieses wurde von der GfdS folgerichtig auch zum Wort des Jahres gekürt ( Was ich leider auf dieser Seite nicht finden konnte, ist eine kritische Betrachtung der Verwendung dieses Begriffes. Um diese soll es im vorliegenden Beitrag zunächst gehen, um daraufhin in Teil II verschiedene Argumentationsansätze im Bezug auf die Vorliegende Krise, deren Eigenschaften ebenso untersucht werden, kritisch zu betrachten. Teil I: Der Begriff Flüchtlingskrise Zunächst einmal müssen wir klären, was denn nun eigentlich der Gegenstand unseres Begriffes ist. Dies scheint auf den ersten Blick unnötig, da doch jeder weiß, was damit gemeint ist und man sich ja im allgemeinen Sprachgebrauch darüber einig sei, zumindest sind dies die typischen Antworten, die man auf Nachfrage von seinem Gesprächspartner erhält. Und das ohne dass sich beide darüber einig sind, worüber denn nun geredet wird. Die Notwendigkeit solcher Begriffsanalysen wird bei Zeiten in einem zukünftigen Beitrag behandelt, dem aufmerksamen Leser sei jedoch zugestanden, dass er diese auch aus diesem Beitrag abzuleiten vermag. Um den Begriff des Flüchtlings zu klären, ist es eine gute Idee, diesen anderen Begriffen gegenüberzustellen und von diesen abzugrenzen. Wie auch die GfdS bemerkt, finden wir hier eine Ableitung des Wortes Flüchten vor. Wir bezeichnen damit jedoch nicht jeden, der vor etwas flüchtet oder floh. Wird ein Mann nachts in einer Gasse überfallen und kann die Flucht vor dem bewaffneten Räuber ergreifen, so ist er geflohen, aber dennoch niemand, den wir als Flüchtling bezeichnen würden. Viele historisch versierte mögen bei Flüchtlingen an alte Schwarz-Weiß-Photographien denken, auf denen die Vertriebenen der deutschen Ostgebiete zu sehen sind, während andere die heute in den Medien verbreiteten Bilder von Menschen dicht gedrängt auf Schlauchbooten oder bei Massenwanderungen vor Augen haben. Was diesen gemein ist, sind die Umstände der Wanderung: es handelt sich um Menschen, die vor einer Not in ihrer Heimat fliehen und sich an einem anderen Ort Schutz oder zumindest eine Möglichkeit zum unversehrten Weiterleben erhoffen. Es handelt sich also stets um den Fall, dass eine Wanderungsbewegung stattfindet und die Heimat zurückgelassen wird. Auch ist gemeinsam, dass diese durch Not ausgelöst ist, was weiter unten noch genauer beleuchtet werden soll. Im folgenden werden nun die wichtigen Begriffe geklärt, von denen man den des Flüchtlings abgrenzen sollte, um dann zuletzt auf diesen zurückzukommen. Danach werden wir die geklärten Begriffe dann auf die heutige Situation und die zu uns

2 kommenden Menschen anwenden. Allen Begriffen ist dabei gemein, dass sie Menschen bezeichnen, die ihre Heimat verlassen. Migranten Der Begriff Migrieren wird übersetzt mit wandern, ziehen. Es handelt sich also bei einem Migranten um jemanden, der von einem Ort zum anderen wandert oder zieht. Dieser Begriff ist erst einmal neutral was die Ursachen und die Richtung angeht und kann von daher als Oberbegriff über alle anderen folgenden gelegt werden. Wird er in den Medien oder sonstwo verwendet, so sei man sich dieser Neutralität bewusst. Eine solche Migration kann zudem auch innerhalb der Grenzen eines Landes stattfinden. Oft hört man dabei auch den Begriff des Wirtschaftsmigranten, der letztlich die Neutralität bezüglich des Grundes aufhebt und diesen an wirtschaftlichen Faktoren festmacht. Beispiele dafür sind Menschen, die Aufgrund von Arbeitslosigkeit oder zum Erlangen höher staatlicher Unterstützungen ihre Wanderschaft antreten. Wichtig ist herbei zu bemerken, dass der Begriff häufig in letzter Zeit auch in Abgrenzung zu dem des Flüchtlings genutzt wird. Der Grund dafür ist, dass es sich bei einer Migration in der Regel um mehr oder weniger freiwillige oder doch zumindest nicht mit einer unmittelbaren Gefahr im Rücken stattfindende Bewegung handelt. Auswanderer, auch Emigranten Hierbei handelt es sich um Menschen, die ihre Heimat freiwillig verlassen, um in ein anderes Land zu ziehen. Die Gründe dafür können vielfältig sein, jedoch handelt es sich hierbei in der Regel um einen geregelten Prozess, da man ansonsten zur Abgrenzung unten aufgeführte Begriffe verwendet. Dieser Begriff ist von dem des Einwanderers vor allem durch die Perspektive unterschieden, da das Ausgangsland diesen, das Zielland jenen Begriff verwendet, weshalb weitere Klärungen unten stattfinden. Einwanderer, auch Immigranten Wer freiwillig in ein fremdes Land geht um sich dort niederzulassen, der ist ein Einwanderer, sofern er die Regeln für die Einwanderung befolgt. Normalerweise ist dies so, dass das Zielland gewisse Beschränkungen dafür auferlegt. So muss man sich in der Regel um ein Arbeitsvisum, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis oder ein entsprechendes Äquivalent bemühen, noch bevor man seine Reise antritt. Dafür muss man dann die zuständigen Stellen des Ziellandes kontaktieren. Dass hier die Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers zur Einwanderung dem Zielland obliegt und dieses auch willkürlich, das heißt nach eigenem Dafürhalten (zum Beispiel aufgrund von wirtschaftlichen oder kulturellen Erwägungen) entscheiden darf, liegt auf der Hand, da jedes Land völkerrechtlich selbst für seine inneren Angelegenheiten zuständig ist, wozu auch die Aufnahme neuer Bürger oder langfristiger (eventuell dauerhafter) Gäste gehört. Illegaler Einwanderer Überquert jemand ohne einen Aufenthaltstitel und widerrechtlich die Grenze zu einem anderen Land um sich dort niederzulassen oder Arbeit zu suchen, so ist dies eine illegale Form der Einwanderung. Um dies hervorzuheben: erst in das Land zu reisen und sich dann um Aufenthaltstitel zu bemühen ist eine Form von illegaler Einwanderung, wenn das entsprechende Land diesen Weg nicht vorsieht. Und damit handelt es sich um eine Straftat oder zumindest um eine Tat, die strafrechtlich untersucht gehört. Welche Ausnahmen es dafür gibt, ist wiederum eine innere Angelegenheit. Ein bekanntes Beispiel

3 für eine massenhafte illegale Einwanderung ist die der Mexikaner in die Vereinigten Staaten, woraus sich entsprechende Probleme für die Einheimische Bevölkerung wie höhere Schwarzarbeitsquoten, niedrigere Löhne und höhere Arbeitslosigkeit ergeben. Asylant Diesen Begriff zu klären kann man das Grundgesetz - genauer den Artikel 16a - zur Rate ziehen. Dies wird nun zunächst Schrittweise geschehen um zuletzt zu verdeutlichen, was ein Asylant ist und was eben nicht. Der entsprechende Artikel kann zum Beispiel hier ( gefunden werden. Ein wichtiger Hinweis vornweg: es geht hier nicht um die Beurteilung des Gesetzes, sondern darum nach dessen Wortlaut zu klären, was ein Asylant ist. (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Dass dieser Satz sich nicht auf Inländer beziehen kann, sollte klar sein, da im Inland politisch Verfolgte nicht von denselben Behörden verfolgt wie geschützt werden kann. Es geht also um Ausländer, von diesen werden jedoch gleich große Gruppen Notleidender Ausgeschlossen. Zunächst einmal können nur Verfolgte, also nicht Hungernde, Kranke, Obdachlose (aufgrund z.b. einer Flut) oder andere Menschen, die nicht auf der Flucht vor anderen Menschen sind, sich auf genau dieses Recht berufen. Weiterhin muss es sich auch um eine besondere Form der Verfolgung handeln, nämlich um eine politische. Wen schließt das wiederum aus beziehungsweise wer bleibt denn dann noch übrig? Nur und ausschließlich Leute, die in ihrem Heimatland aufgrund politischer Umstände durch die örtlichen Machthaber verfolgt werden. Dabei kann es sich um Opfer politischer Intrigen, Dissidenten, aber auch Strafverfolgte handeln, die aufgrund von Straftaten verfolgt werden, die bei uns keine solchen sind (zum Beispiel das Verbrechen der Homosexualität in Ländern mit Sharia-Gesetzgebung, das in der BRD nicht als solches betrachtet wird) oder die auf aus unserer Sicht grausame Weise bestraft werden sollen beziehungsweise die einer Folter im Prozess ausgesetzt werden oder wo dies zu befürchten ist. Dies schließt jedoch auch den Kriegsflüchtling aus, da es sich um eine politische Verfolgung des einzelnen handeln muss. Ein Zivilist, der vor der nahenden Armee des Feindes flieht, ist von dieser nicht auch gleich politisch verfolgt. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Hier werden Ausnahmen bestimmt. Wer über die EU oder oft in der öffentlichen Debatte als Sichere Drittstaaten bezeichnete Länder in die BRD gelangt, kann nicht nach Absatz 1 den Asylantenstatus erlangen. Ein Blick auf eine Karte der EU zeigt, dass die BRD nur an ein einziges Land grenzt, das nicht zu ersterer gehört. Und dieses Land ist die Schweizerische Eidengenossenschaft, das ein solcher sicherer Drittstaat ist und selbst wiederum nur an Länder der EU grenzt, also auch mittelbar nur durch diese erreicht werden kann. Damit ist jeglicher Landweg ausgeschlossen, will man denn als Asylant in der BRD gesetzeskonform anerkannt werden. Was bleibt dann noch übrig? Zunächst einmal der See- und der Luftweg, so diese nicht wiederum ein sicheres Land bei einem Zwischenhalt durchqueren. Weiterhin gelten die Botschaften eines Landes im Ausland als Gebiet des Herkunftslandes. So kann die Botschaft der BRD beispielsweise im Iran als

4 Anlaufpunkt genutzt werden, um dort Asyl zu suchen. Dies hat zwei Vorteile: zum einen ist der Weg bei weitem nicht so lang und damit in den meisten Fällen auch wesentlich günstiger zurücklegbar und zum anderen reist man nicht über sichere Länder ein. Aufgrund des Status eines Botschaftsgeländes genießt man auch bereits auf diesem schon Schutz vor Verfolgung aus dem Heimatland. Von dort kann dann eine sichere Überführung in das entsprechende Land organisiert werden. (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Hierbei handelt es sich um eine weitere Einschränkung der Asylberechtigung. Dieses mal wird festgelegt, dass durch Gesetz eine Liste von Ländern bestimmt werden kann, bei denen erst einmal angenommen wird, dass es keine politische Verfolgung gibt. Ein Asylbewerber aus einem solchen Land muss dann entsprechend individuell nachweisen, dass er doch verfolgt wird, obwohl die Verhältnisse in diesem Land eine gegenteilige Ausgangsvermutung zugrundelegen. Dies ist im Grunde eine zusätzliche Hürde für Menschen, die in diesen Ländern beheimatet sind, da im Zweifel gegen sie entschieden werden sollte. (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. Hier geht es um Aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Mit anderen Worten um die sogenannte Abschiebung. Kommt jemand aus einem sicheren Herkunftsland oder ist seine Asylbewerbung unbegründet, also wird er offensichtlich nicht verfolgt, so kann ein Gericht die Abschiebung nur dann aussetzen, wenn diese nicht eindeutig begründet und gesetzeskonform ist. Dies geschieht normalerweise, weil gegen die Abschiebung, die ja zuvor angekündigt wird, Klage eingereicht wurde. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Hier steht praktisch nur, dass die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte und das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht durch die obigen Paragraphen eingeschränkt werden. Asylbewerber Dieser Begriff ist eigentlich nicht schwer zu deuten und soll nur in Abgrenzung zum nächsten noch einmal benannt werden. Ein Asylbewerber ist jemand, der Asyl aufgrund einer (vorgeblichen) politischen Verfolgung beantragt und sich noch in der Phase der Prüfung seines Anliegens befindet, also bisher nicht als Asylant anerkannt wurde.

5 Asylbetrüger Ein wichtiger Begriff, der leider viel zu selten angewandt wird. Wer Asyl aufgrund der Angabe falscher Tatsachen beantragt, der ist ein Asylbetrüger. Es handelt sich also um den Straftatbestand des Betrugs im besonderen Falle des Asylrechts. Solche Falschangaben können zum Beispiel eine gelogene Herkunft sein, also darüber zu lügen, welches das eigene Heimatland ist. Oft kommt auch vor, dass eine Homosexualität vorgetäuscht wird, da diese in der Heimat verfolgt wird und man sich dadurch bessere Möglichkeiten zur Anerkennung verspricht. Eine weitere fruchtbare Betrugsmasche betrifft verschiedene Formen von Taqiyya, dem Recht eines Mohammedaners sich Ungläubigen gegenüber zu verstellen. So können sie zum Beispiel ihren Glauben zum Scheine niederlegen, was in Ländern mit Sharia-Gesetzen mit dem Tode bestraft werden kann. Über die Praxis der Taqiyya wird es vermutlich in absehbarer Zeit einen eigenen Artikel geben. Vertriebene Wer sich in Deutscher Geschichte zumindest ein bisschen auskennt wird den Begriff der Vertriebenen kennen und entsprechende Bilder vor Augen haben. Dieser ist jedoch nicht auf die Deutschen aus den Ostgebieten beschränkt, sondern beschreibt eine bestimmte Art von Flüchtlingen, die gezielt durch diejenigen, vor denen sie fliehen, aus ihrer Heimat vertrieben werden. Auf sie kann der Begriff des Flüchtlings also erst einmal ebenso angewendet werden, mit dem Bewusstsein, dass sie eine besondere Fluchtursache aufweisen. Flüchtling Endlich der Begriff im Zentrum unserer Betrachtung. Was ist dieser Flüchtling nun? Und: was ist er nicht? Er ist zunächst einmal ein Mensch, der seine Heimat aufgrund einer Not verlässt. Es handelt sich also um eine Form der Migration, der Wanderung, wie oben beschrieben. Um eine tatsächliche Flucht zu begründen, muss diese aufgrund besonderer Umstände erfolgen. Dafür kommen die folgenden in Frage: Naturkatastrophen, Verfolgung, Krieg, große Unfälle (Flächenbrände, Reaktorzwischenfälle) und andere unmittelbare Bedrohungen. Und ja, um eine tatsächliche Flucht zu begründen, muss die Bedrohung unmittelbar sein. Weil in drei Jahren ein Krieg ausbrechen wird oder der Vulkan in vier Monaten ausbricht das Land zu verlassen, ist keine Flucht sondern Vorsorge. Die Bedrohung muss bereits vorhanden sein, also entweder der Krieg im Gange oder unmittelbar bevorstehen. Ob die Bedrohung echt ist oder nur wahrscheinlich oder durch Panikmache vorgetäuscht, spielt jedoch keine Rolle. Wichtig ist hierbei folgendes zu bemerken: es gibt zwar sehr wohl Wirtschaftsmigranten, bei dem Begriff des Wirtschaftsflüchtlings handelt es sich jedoch um eine Verdrehung. Man kann zwar aufgrund wirtschaftlicher Umstände wie Arbeitslosigkeit, niedrigen Löhnen, schlechter Lebensmittel- oder Gesundheitsversorgung usw. sich eine neue Heimstatt suchen, jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine Flucht. Der Grund dafür ist ganz einfach: eine Flucht setzt voraus, dass jemand vor etwas flieht. Unterdrückung, Gewalt oder ähnlichem. Vor einer Misswirtschaft zu fliehen ist jedoch eine absurde Verdrehung des Begriffs der Flucht. Weiterhin ist wichtig zu bemerken, dass man nicht Flüchtling ist und bleibt. Flüchtling ist man so lange, wie die Flucht andauert, länger nicht. Flieht man aus Land A und erreicht ein Flüchtlingslager in Land B, findet dort Aufnahme und hat keinen Grund mehr anzunehmen, dass die Bedrohung weiterhin besteht, so ist man kein Flüchtling im engeren

6 Sinne mehr. Man wird zwar immernoch als solcher bezeichnet und lebt nun in einem Flüchtlingsheim, jedoch ist man nicht mehr auf der Flucht. Sich danach noch in ein Land C begeben zu wollen (oder zu müssen), weil man sich dort eine bessere Versorgung erhofft oder weil Land B und C entsprechende Verträge geschlossen haben, ist keine Flucht mehr, sondern schlicht eine Wanderungsbewegung, sprich Migration. Wichtig ist dabei, dass der Begriff des Flüchtlings nicht ausschließt, einen anderen der obigen Begriffe ebenso auf dieselbe Person anzuwenden, mit Ausnahme des (legalen) Einwanderers und entsprechend auch des Auswanderers. Wir haben also eine wichtige Unterscheidung zu treffen: der Flüchtling im engeren oder eigentlichen Sinne, der sich auf der Flucht vor einer Bedrohung befindet und der Flüchtling im weiteren oder uneigentlichen Sinne, der die Flucht abgeschlossen und sich in Sicherheit befindend immernoch nicht einen abschließenden Zustand erreicht hat. Dies könnte die dauerhafte Ansiedlung in einem fremden Lande, eine Rückkehr in die Heimat nach Ende der Bedrohung oder auch der Eintritt in eine Befreiungstruppe sein. Geflüchteter Dieser Begriff wird in die Betrachtung nur deswegen mit aufgenommen, weil man ihn in letzter Zeit häufiger anstatt dem des Flüchtlings vernehmen kann. Er zeigt den Charakter des Abschlusses der Flucht, was auf jene Menschen zutrifft, die sich auf dieser nicht mehr befinden und damit vor allem auch auf jene, die sich derzeit in der BRD befinden. Er hat jedoch einen gewaltigen Nachteil: er ist wesentlich weiter gefasst als der des Flüchtlings, da hiermit auch der Mann, der vor dem Räuber floh bezeichnet werden kann. Weiterhin ist die Ersetzung des Begriffs Flüchtling gar nicht notwendig, weshalb davon abgeraten sei, dies zu tun. Eine Anmerkung dazu: ginge es jenen, die diesen Begriff verwenden, darum, den Flüchtling im engeren von jenem im weiteren Sinne abzugrenzen und dadurch die politische Debatte voranzutreiben, so wäre dies sehr wohl eine nützliche Unterscheidung. Davon ist leider nichts zu erkennen. Subsidiär Schutzberechtigter Ein weiterer wichtiger Begriff, den man vom Flüchtling abtrennen muss. Hierbei handelt es sich explizit um einen Menschen, der eben kein Flüchtling ist, aber dennoch Angst um sein Leben oder seine Unversehrtheit bei Rückkehr in sein Herkunftsland befürchten muss. Auch hier sei darauf hingewiesen, dass jemand, der mehrere sichere Ländern durchquert hat, in diesen bereits sicher gewesen wäre und deshalb keinen Schutz mehr in der BRD zu beantragen braucht, zumal alle Mitgliedsstaaten der EU, die er auf dem Weg aus dem Süden hierher durchwandert hat, ebenfalls diesen Schutz gewähren. Weiterhin gibt es einige Überschneidungen mit dem Asylrecht, so zum Beispiel dass es um individuellen Schutz eines Menschen geht, der Tod oder Folter bei Rückkehr fürchten muss. Schlussfolgerungen für die derzeitige Situation in der BRD Die wichtigste Schlussfolgerung zuerst: von den Menschen, die täglich zu uns kommen und von denen bereits ein siebenstelliger Betrag hier ist, ist kaum einer Asylberechtigt und niemand ein Flüchtling im engeren Sinne, viele andere nicht einmal im weiteren. Bei der Frage nach dem Asyl sollte die Begründung offensichtlich sein. Wie oben beschrieben, kann niemand, der auf dem Landwege Deutschen Boden erreicht, sich auf den Artikel 16a Absatz 1 berufen. Das heißt aber noch nicht, dass wir es nicht mit Flüchtlingen zu tun haben. Diese können jedoch im engeren Sinne keine sein, da niemand quer durch die EU bis in die BRD eine tatsächliche Flucht antreten kann, schlicht

7 deswegen weil man auf diesem Weg mehrere sichere Länder durchquert. Diese Menschen wandern, sie flüchten nicht, folglich sind sie bloße Migranten oder bestenfalls noch Flüchtlinge im weiteren Sinne, nämlich jenen einer abgeschlossenen Flucht. Verträge zwischen den EU-Ländern und anderen Staaten regeln dabei, wie mit diesen verfahren und ob und wie sie verteilt werden sollten. Wir treffen diese jedoch auch seltener an, als uns Glauben gemacht werden soll. Wie bereits geschildert, müssen dafür ursprüngliche Fluchtgründe vorgelegen haben und dies ist bei all jenen nicht der Fall, die nicht aus Kriegs- oder Kathastrophengebieten oder gezielt nach Europa kommen. Die sogenannten Flüchtlingsströme aus den verschiedensten Ländern, zeigen deutlich, dass es sich eben häufig nicht um Menschen handelt, die beispielsweise aus den umkämpften Gebieten Syriens stammen, sondern oft auch unter anderem um Marokkaner. Aus den obigen Überlegungen folgt: wir sollten aufhören von einer Flüchtlingskrise zu sprechen. Eine Krise ist dabei kein andauernder Prozess, sondern eine Zuspitzung die eine Entscheidung verlangt. Und eine solche erleben wir gerade sehr wohl. Sie hat nur eben nichts mit Flüchtlingen an sich zu tun, sondern entsteht dadurch, dass wir eine Unmenge illegaler Einwanderer, Asylbetrüger und vorgeblicher Flüchtlinge haben. Hätten wir all diese nicht im Lande, so wären die tatsächlichen Flüchtlinge ein weit geringeres Problem, als uns glauben gemacht wird. Ein Vorschlag wäre daher, von einer Migrationskrise zu sprechen. Im nächsten Teil werden wir nun, basierend auf den im Teil I angestellten Überlegungen, verschiedene allgemeine Argumentationsansätze für verschiedene Umgangsarten mit den sogenannten Flüchtlingen beleuchten.

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