Cornelius Jansen Christian Durmann. Fachkunde Güterkraftverkehr. Vorbereitung auf die IHK-Prüfung

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1 Cornelius Jansen Christian Durmann Fachkunde Güterkraftverkehr Vorbereitung auf die IHK-Prüfung

2 impressum Verlag Heinrich Vogel, in der Springer Fachmedien München GmbH Aschauer Straße 30, München 58. Auflage Stand: November 2012 Lektorat: Su Zewe Titelbild: lassedesignen/fotolia Satz & Layout: Schmidt Media Design, München Umschlaggestaltung: Bloom Project Herstellung: Markus Tröger Druck: AZ Druck und Datentechnik GmbH, Heisinger Str. 16, Kempten Die Springer Fachmedien München GmbH ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science + Business Media Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Das Werk ist mit größter Sorgfalt erarbeitet worden. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Folgenden die männliche Form (z.b. Fahrer) verwendet. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Männer und Frauen gleichermaßen. ISBN

3 inhalt Vorwort Recht 1.1. Güterkraftverkehrsrecht Gewerberecht Straßenverkehrsrecht Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Handelsrecht Steuerrecht Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1. Zahlungsverkehr Kostenrechnung Beförderungsbedingungen und -preise Beförderungsdokumente Buchführung Versicherungswesen Spedition Kombi-Verkehr Marketing Datenverarbeitung Technische Normen und technischer Betrieb 3.1. Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge Untersuchung der Fahrzeuge Fahrzeuggewichte und Abmessungen Laden und Entladen der Fahrzeuge Beförderung gefährlicher Güter Beförderung von Nahrungsmitteln Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

4 INHALT 4 Straßenverkehrssicherheit 4.1. Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind Verkehrssicherheit Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr 5.1. Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente Grundlagen der EU-Mehrwertsteuerverfahren Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten Abkürzungsverzeichnis Stichwortverzeichnis

5 Recht Gewerberecht Gewerbeordnung Wer ein Gewerbe ausüben will, muss die allgemeinen Vorschriften, die die Gewerbeordnung (GewO) festlegt, beachten. Der Gesetzgeber hat die Gewerbeordnung erlassen, um die Allgemeinheit vor unangenehmen Auswirkungen und Begleiterscheinungen durch Gewerbebetriebe zu schützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Rechtsprechung den Begriff Gewerbe wie folgt definiert:... jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Die Gewerbeordnung gilt für jeden Gewerbebetrieb mit Ausnahme folgender Bereiche, z.b.: die Fischerei, Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbestände- und Wirtschaftsprüfer. Auch die Steuerberater fallen unter diese Befreiung. Dafür werden diese Tätigkeiten durch eigene Gesetze und Verordnungen geregelt. Für Transportbetriebe, egal ob Güter- oder Personentransport, ist die Gewerbeordnung anzuwenden. Wenn Sie einen Transportbetrieb eröffnen wollen, ist der erste Schritt, die Gewerbeanmeldung, in der der Anmelder die Art des Gewerbes, welches er betreiben will, festlegt. Dies klingt verhältnismäßig einfach, aber diesem Schritt müssen wichtige Vorüberlegungen vorausgehen. Muss man eine Gesellschaft gründen? Muss man sich in das Handelsregister eintragen lassen? Wie steht es mit der Haftung? Haftet für eingegangene Verpflichtungen nur das Unternehmen oder haften auch die oder der Gesellschafter? Diese Fragen werden leider von den wenigsten, die eine Neugründung betreiben, beachtet. Deshalb sollten Sie sich ausgiebig vor der Gewerbeanmeldung informieren und beraten lassen. Eine gute Beratung wird durch die Verbände des Verkehrsgewerbes und Industrie- und Handelskammer (IHK) angeboten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird bei einem Unternehmen von einer Firma gesprochen. So heißt es beispielsweise häufig: Ich gründe eine Firma. Das Handelsrecht versteht jedoch unter einer Firma den Handelsnamen des Kaufmanns, mit dem dieser nach außen auftritt. Ist ein Unternehmen Kaufmann, so darf es firmieren, also dem Unternehmen eine Firma geben. Diese Firma darf einen Fantasienamen haben. Sie wird ins Handelsregister eingetragen. Die Firma darf nicht irreführend sein und muss Unterscheidungskraft am Ort besitzen. Ist das Unternehmen kein Kaufmann, so muss zwingend der Vorname und der Nachname des Unternehmers angegeben werden. Eventuell kann noch ein Zusatz hinsichtlich der Tätigkeit angefügt werden, also z.b. Max Mustermann, Transporte. In der Bundesrepublik herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sie können sich also diejenige Unternehmensform (sog. Rechtsform) aussuchen, die für die Verfolgung des unternehmerischen Zweckes am günstigsten ist. Es ist unbedingt notwendig, bei der Wahl der Rechtsform die persönlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien sorgfältig abzuwägen. Die Behörde, bei der die Gewerbeanmeldung entsprechend dem folgenden Muster (siehe S. 31) getätigt wird, gibt eine Kopie der Anmeldung weiter an das Finanzamt das Gewerbeamt (Gewerbeaufsichtsamt) die Berufsgenossenschaft das statistische Landesamt die IHK 30

6 Recht 1 den eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere neun Stunden fortgesetzt werden. Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein. Hausequiden können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen die Tiere alle acht Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Alle anderen Tiere, insbesondere Rinder, müssen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere, damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. 3. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. 4. Die Beförderungsdauer kann im Ausnahmefall, insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes, im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. 5. Unbeschadet dessen können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Beförderungshöchstdauer von acht Stunden für den Transport von Schlachttieren vorsehen, wenn Versand- und Bestimmungsort in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen. Grenzüberschreitende Transporte Grenzüberschreitende Transporte von Tieren müssen immer über Zollstellen gehen, die als zugeordnete Grenzkontrollstellen vorgesehen sind. Das Ausführen von Nutztieren ist der Grenzzollstelle oder sonstigen Ausgangsstellen mit der voraussichtlichen Ankunft des Transportes unter Angabe von Art und Anzahl der Nutztiere min destens einen Werktag vorher anzuzeigen. Außerdem muss der Beförderer einen Transportplan mitführen, wenn der Transport länger als 8 Stunden dauert, in den er die Pausen für die Tiere einträgt. Dieser wird vor Beginn des Transportes der zuständigen Behörde des Versandortes zur Überprüfung vorgelegt und ist dieser Behörde nach Beendigung des Transportes auch wieder vollständig ausgefüllt vorzulegen. Das Original und eine Kopie muss der Beförderer 3 Jahre aufbewahren. Weiterhin muss der Beförderer dafür sorgen, dass eine Transportbescheinigung über die Ausfuhr ausgefüllt und mitgeführt wird. Dauert der Transport innerhalb der EU länger als 8 Stunden, unterliegen die zu transportierenden Tiere der Bestimmung einer Ausfuhruntersuchung. Die Ausfuhr ist dann also nur zulässig, wenn die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle oder die zuständige Veterinärbehörde des Ausgangsortes in einer Untersuchung festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung eingehalten und die Tiere transportfähig sind. Selbige Bestimmungen gelten im Wesentlichen auch für die Einfuhr Fragen und Antworten 1. Sie wollen einen Transportbetrieb eröffnen, was müssen Sie laut Gewerbeordnung als erstes tun? Der erste Schritt ist die Gewerbeanmeldung. 2. Wer überwacht Gewerbebetriebe laut Gewerbeordnung? Die Gewerbeaufsichtsämter. 3. Wodurch wird bei Transportunternehmen die Gewerbefreiheit eingeschränkt? Durch die speziellen Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Die Bestimmungen des GüKG haben Vorrang vor der Gewerbeordnung. 36

7 Recht durch den mitgeführten Führerschein nachzuweisen. Die grundsätzlichen Überlegungen für die Fahrerlaubnis wie die Erteilung, Entziehung, Punktsystem etc. sind weiter im StVG geregelt. Im FeV werden unter anderem geregelt: Führen von KFZ Erteilungs-Voraussetzungen Erteilungs-Verfahren Fahrerlaubnis auf Probe Beschränkungen, Auflagen, Entziehung der Fahrerlaubnis Sonderbestimmungen für Taxen, Mietwagen, Krankenwagen, Pkw im Linienverkehr außerdem wurde neu festgelegt, das Zentrale Fahrerlaubnisregister. Die neuen Fahrerlaubnis-Klassen werden für jeden Neuanfänger automatisch angewendet, für diejenigen, die vor dem bereits im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren, bleibt die alte Erlaubnis erhalten, mit Ausnahme der alten Klasse 2 und des Erreichens des 50. Lebensjahres des Erlaubnis-Inhabers. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Berechtigung, Fahrzeuge über 3,5 t zgm zu führen, es sei denn der Erlaubnis-Inhaber beantragt die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis. Hierzu ist erforderlich eine arbeitsärztliche und eine augenärztliche Untersuchung (Bescheinigung). Sie sind bei der zuständigen Führerscheinstelle vorzulegen. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, wird die Fahrerlaubnis um 5 Jahre verlängert. Danach muss alle 5 Jahre in gleicher Weise verfahren werden. Dieses Verfahren gilt nur für Erlaubnisinhaber, die diese bis zum erworben haben. Wurde die Fahrerlaubnis nach dem erworben, gilt die 5-Jahres-Regelung von Anfang an. Eine der wichtigsten Neuerungen für den Transportunternehmer, ist die Einführung der Klasse C1, die Lkw bis 7,5 t zgm betrifft und die Begrenzung, wenn ein Anhänger mitgeführt wird, auf insgesamt 12 t zgm. Außerdem wurde für den Omnibus eine eigenständige Klasse D eingeführt. Voraussetzung ist nicht mehr wie früher der Lkw-Führerschein. Für das Führen eines Kraftfahrzeugs über 3,5 t zgm mit Anhänger (keine Beschränkung auf 7,5 t) ist die Fahrerlaubnis CE erforderlich. Merksatz Der Zusatz E steht für das Ziehen eines Anhängers mit mehr als 750 kg zgm, Sonderregelung für Klasse 3 Diese Fahrerlaubnis ist befristet. Auf der Fahrerlaubnis ist die be fristete Gültigkeitsdauer eingetragen. Mit Überschreiten dieses Datums ist der Fahrer nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Setzt der Fuhrunternehmer Quelle: Bundesdruckerei GmbH Quelle: Bundesdruckerei GmbH 43 1

8 Recht Lenk- und Ruhezeiten Tageslenkzeit: 9 Stunden; 2 x wöchentlich 10 Stunden Wochenlenkzeit: Durchschnittlich 45 Stunden Obergrenze 56 Stunden 1 Lenkzeit Doppelwoche: Lenkzeitunterbrechung: Nach einer Lenkzeit von Unterbrechungen mind. 90 Stunden 4 1 / 2 Std. 45 Min., jedoch nur aufteilbar in 2 Teilunterbrechungen von mind. 15 und 30 Min. (in dieser Reihenfolge) Tägliche Ruhezeit (Ein-Fahrer-Besatzung) 11 Std. innerhalb von 24 Std. Verkürzung dreimal in der Woche auf 9 Std.: ohne Ausgleichspflicht Aufteilung ( splitting ) Bei Aufteilung Erhöhung der tägl. Ruhezeit auf in 2 Abschnitte von mind. 3 Std. (1. Abschnitt) und mind. 9 Std. (2. Abschnitt) (in dieser Reihenfolge) 12 Std. Tägliche Ruhezeit (Mehr-Fahrer-Besatzung) 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden Wöchentliche Ruhezeit 45 Std. Verkürzung auch am Standort auf 24 Std. Ausgleich innerhalb von 3 Wochen Das Arbeitszeitgesetz Das Arbeitszeitgesetz erhält durch die abweichenden Zeiten für Fahrer oder Beifahrer im Straßengüterverkehr eine große Bedeutung. Wichtig ist: Im Sinne dieser Vorschriften ist die Woche als Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr definiert. Zur Arbeitszeit wird nicht gezählt: die Zeit, während der sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können. Er befindet sich dabei nicht an seinem Arbeitsplatz. die Zeit, während der sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit im Bedarfsfall ausführen zu können, 63

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