Rahmendienstvereinbarung über Informations- und Kommunikationstechnologien in der BfA

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1 Rahmendienstvereinbarung über Informations- und Kommunikationstechnologien in der BfA vom 12. Juni 2001 Zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - vertreten durch die Geschäftsführung - und dem Hauptpersonalrat der BfA wird nach 73 in Verbindung mit 75 Abs. 3 Nr. 7, 11, 16, 17 und 76 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6, 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) Folgendes vereinbart: Präambel 1

2 Mit dieser Vereinbarung werden die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informationsund Kommunikationstechnologien mit dem Ziel festgelegt, die neuen Techniken unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie unter Wahrung der Interessen der Beschäftigten, insbesondere ihrer Persönlichkeitsrechte, zu nutzen. Auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens werden Regeln festgelegt, die den Interessen der Beschäftigten und der Dienststelle gerecht werden. Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und -verfahren stellt für die BfA einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen dar. Ziel ist es, die bestmögliche Erfüllung der Aufgaben und die Optimierung und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Effektivität der Dienstleistungsqualität der BfA zu gewährleisten. Dazu ist es notwendig, die Beschäftigten und die Personalvertretung am Planungs- und Gestaltungsprozess zu beteiligen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse Vorrang genießt. 1 Anwendungsbereich (1) Diese Rahmendienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der BfA. (2) Sie findet Anwendung bei der Planung, Einführung, Weiterentwicklung, Änderung und dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. 2 Begriffsbestimmungen (1) Informations- und Kommunikationstechnologien im Sinne dieser Rahmendienstvereinbarung sind alle technischen Einrichtungen und Systeme, die dazu dienen, Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. (2) Daten in diesem Sinne sind nicht nur personenbezogene Daten, sondern sämtliche Informationen, wie Texte, Sprache, Bilder, Filme, Ton, Grafiken und Zeichnungen. (3) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie ggf. die der jeweiligen gesetzlichen Regelungen. 2

3 3 Information und Aufgaben der Personalvertretung (1) Die Verwaltung informiert die Personalvertretung rechtzeitig und umfassend bereits zu den Planungsvorhaben sowie über alle Phasen der Einführung oder Änderung einer Informations- und Kommunikationstechnologie, so dass sie ihre Vorstellungen frühzeitig einbringen kann. Die Dienststelle stellt dazu alle für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. (2) Bedient sich die Verwaltung externer Gutachten, Zweck- oder Werkverträgen, wird sichergestellt, dass auch die Personalvertretung die Sachkunde dieser externen Personen in Anspruch nehmen kann. (3) Auf Wunsch der Personalvertretung ist - ggf. unter Einbeziehung betroffener Beschäftigter - eine Präsentation der einzusetzenden oder eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologie durchzuführen. Sie hat das Recht, an der im Zusammenhang mit der Auswahl einer Informations- und Kommunikationstechnologie durchzuführenden Testinstallation mitzuwirken. (4) Der Personalvertretung wird Gelegenheit gegeben, sich an Arbeitsgruppen im Rahmen der in der Dienstanweisung Informationstechnik der BfA niedergelegten Grundsätzen zur Projektorganisation zu beteiligen. (5) 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bleibt unberührt. 4 Einsichtsrecht in das Bestandsverzeichnis (1) In das von der BfA nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu führende Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen sowie in das Dateiregister darf die Personalvertretung jederzeit Einblick nehmen. (2) Die Einsichtsrechte finden dort ihre Grenzen, wo personenbezogene Daten von Beschäftigten und sonstigen Betroffenen vertraulich zu behandeln sind. 5 Information der Beschäftigten (1) Die Verwaltung unterrichtet die betroffenen Beschäftigten rechtzeitig und umfassend über den jeweiligen Stand der Planungen und Realisierungen im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien. 3

4 (2) Die Beschäftigten sind bei Veränderungen in den Arbeitsinhalten und -abläufen gleichfalls rechtzeitig und umfassend zu informieren. (3) Die Beschäftigten können Auskunft verlangen über: die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen den Zweck der Speicherung. 6 Kontrollmaßnahmen (1) Die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist nicht zulässig. (2) In begründeten Einzelfällen können Kontrollen durchgeführt werden. Dabei sind die betroffenen Beschäftigten vorab über Art und Umfang zu informieren. Auf Wunsch der Beschäftigten ist die Personalvertretung hinzuzuziehen. (3) Begründete Einzelfälle können insbesondere vorliegen: im Zuge von Datenschutzkontrollen und -sicherungen im Rahmen von vereinbarten Erprobungsphasen und Testläufen bei Verdacht von Arbeits- oder Dienstpflichtverletzungen. (4) Prüfungskompetenzen des Bundesrechnungshofes, des Bundesversicherungsamtes, des Rechnungsprüfungsamtes der BfA sowie des Beauftragten für den Datenschutz der BfA im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 7 Qualifizierungsmaßnahmen, Behinderungsausgleich (1) Vor dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien werden die betroffenen Beschäftigten rechtzeitig und umfassend über neue Aufgaben und Arbeitsmethoden unterrichtet und dafür qualifiziert. 4

5 (2) Die Qualifizierungsmaßnahmen finden in zeitlich enger Verknüpfung mit den Einführungsterminen von Informations- und Kommunikationstechnologien statt. (3) Den Beschäftigten wird ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung gegeben. Sie haben ggf. Anspruch auf ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen. Der Erfahrungsaustausch über die Anwendung der Technologien und damit verbundene Schwierigkeiten wird gefördert. (4) Die Qualifizierungsmaßnahmen werden rechtzeitig vor ihrer Durchführung mit der Personalvertretung erörtert. Dabei sind insbesondere fest zu legen: Lernziele der Qualifizierungsmaßnahme Zeitlicher und thematischer Ablauf und Umfang der Maßnahme Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Termine, Ort, Veranstalter und Referentin/Referent Fachliche Betreuung während der Einweisungszeit Möglichkeiten einer notwendigen späteren Qualifizierungsmaßnahme (5) Die Zeit der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gilt grundsätzlich als Arbeitszeit. Wird hierdurch die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. Auf 5 des Tarifvertrages über Qualifizierungsmaßnahmen bei der BfA wird hingewiesen. (6) Behinderungsbedingte Erschwernisse in der Person der oder des Betroffenen sind durch erforderliche technische Arbeitshilfen auszugleichen. Auf 14 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. 8 Ergänzende (Teil-)Dienstvereinbarungen Es können weitere (Teil-)Dienstvereinbarungen zur Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen werden; sie dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Rahmendienstvereinbarung stehen. 9 Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung (1) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Rahmendienstvereinbarung sind unverzüglich Gespräche zwischen den Vertragspartnern aufzunehmen. 5

6 (2) Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht beigelegt werden, kann die Empfehlung einer oder eines einvernehmlich zu bestellenden (internen oder externen) Sachverständigen eingeholt werden. (3) Ist aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 fest gelegten Vorkehrungen keine Einigung zu erzielen, kann einvernehmlich eine Vermittlungsstelle gebildet werden, die paritätisch mit jeweils drei Mitgliedern der Vertragspartner dieser Dienstvereinbarung besetzt wird. Jeder Vertragspartner benennt zusätzlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, der von Verfahren zu Verfahren wechselt. Die Vermittlungsstelle gibt mit Stimmenmehrheit eine Empfehlung an die Vertragspartner, dabei ist die oder der jeweils nicht amtierende Vorsitzende beratend tätig. (4) Der Rechtsweg bleibt unbenommen. 10 Weiterbestehen von (Dienst-)Vereinbarungen und Regelungen Die Dienstvereinbarungen über die Nutzung der bei der zentralen Dienststelle der BfA in Berlin installierten Telekommunikationsanlage, über die Erfassung der Anwesenheitszeit mit dem Gebäudesicherungssystem und über die Erfassung der Arbeitszeit mit Zeitdruckersystem sowie bereits bestehende (Dienst-)Vereinbarungen und Regelungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien bleiben unberührt, soweit sie nicht gegen Bestimmungen dieser Rahmendienstvereinbarung verstoßen und soweit Dienstvereinbarungen im Sinne von 8 keine Änderungen erforderlich machen. 11 Anpassung der Rahmendienstvereinbarung (1) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, sämtliche mit dieser Rahmendienstvereinbarung zusammenhängenden Fragen unter Zugrundelegung der gemachten Erfahrungen und gewonnenen Erkenntnisse in regelmäßigen Abständen zu erörtern und die Rahmendienstvereinbarung bei Bedarf anzupassen; entsprechendes gilt bei Änderungen aufgrund gesetzlicher und/oder tarifvertraglicher Bestimmungen. (2) Auf Wunsch eines der Vertragspartner besteht die Verpflichtung, unverzüglich Verhandlungen über Anpassungen dieser Rahmendienstvereinbarung aufzunehmen. 12 In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen 6

7 (1) Die Rahmendienstvereinbarung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirken die Bestimmungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung nach. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmendienstvereinbarung gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften entgegenstehen und damit unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der Rahmendienstvereinbarung im Übrigen bestehen. Für die Geschäftsführung Für den Hauptpersonalrat gez. Dr. Anne Meurer Direktorin gez. Bischhaus 7

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