Überfällig oder überflüssig?

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1 Überfällig oder überflüssig? Schutz von sexueller Identität im Grundrecht FACH UND SCHULFORM Politik, Gesamtschule, Gymnasium, Klasse ZEITRAHMEN 5 x 45 min LEHRPLANBEZUG Demokratie als Herrschaftsform : Grundrechte des Grundgesetzes, demokratische Institutionen und Entscheidungsträger, Bürgerinitiativen, Entscheidungsstrukturen (Grundgesetzänderung) gefördert durch Robert Bosch Stiftung GEI 2014 zwischentoene.info

2 THEMA Die Mehrheiten einer Gesellschaft erheben ihre Daseinsweise zur Normalität, weshalb Minderheiten oftmals in Gefahr geraten, als abweichend dargestellt zu werden. Bezogen auf Sexualität bedeutete dies lange, dass Heterosexualität als normal galt. Doch mit der gesellschaftlichen Entwicklung sind spezifische Rollenbilder von Frau und Mann facettenreicher und Lebensformen vielfältiger geworden. Aber auch wenn in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein Abbau von Vorurteilen und Diskriminierung stattgefunden hat, kann von Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen noch keine Rede sein. Vor allem versteckte Ressentiments, die sich im Alltag latent verbergen, sind richtungsweisend und Ausdruck für die Erforderlichkeit einer noch bevorstehenden gesellschaftlichen Weiterentwicklung. Eine von etlichen Akteuren geforderte Ergänzung des Gleichheitsartikels im Grundgesetz (Artikel 3 Absatz 3) verfolgt eine solche Zielsetzung auf der Verfassungsebene; seit vielen Jahren setzen sich Parteien, Bürgerinitiativen und viele mehr dafür ein, dass die sexuelle Identität als zusätzlicher Aspekt in diesen Artikel aufgenommen wird. Bis heute beinhaltet er Folgendes: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3) Auch die Frage nach gesetzlicher Gleichberechtigung von Homosexuellen ist ein anhaltendes Thema in Politik und Medien. Als Beispiel sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting aus dem Jahr 2013 für die so genannte Homo-Ehe genannt und die daraus resultierende Diskussion über eine Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften; auch die Petition gegen Akzeptanz und Vielfalt im Unterricht 1 zeigt beispielhaft die Aktualität des Themas auf. Ziel dieses Moduls ist die Sensibilisierung für sexuelle Vielfalt vor dem Hintergrund ihrer rechtlichen Verankerung in Deutschland. Dafür werden verschiedene Dimensionen des Themenkomplexes analysiert und zuletzt ein politisches Urteil zur Frage 1 Quelle: Süddeutsche.de, 9. Januar 2014, URL: 2

3 gefällt, ob sexuelle Identität als Merkmal in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ergänzt werden sollte. DIDAKTISCHE PERSPEKTIVE Die SuS erarbeiten exemplarisch anhand der Gesetzesinitiative zur Ergänzung des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes um das Merkmal sexuelle Identität das Verfahren zur Grundgesetzänderung und beleuchten die in dieser Debatte diskutierten Grundrechtsartikel des Grundgesetzes. Auch die Rechtsprechungskompetenzen des Bundesverfassungsgerichts werden in diesem Zusammenhang thematisiert (Anforderungsbereich 1/Orientierungskompetenz BRLP). Im Anschluss analysieren die SuS die verschiedenen Positionen und Argumente zum Thema anhand der politisch-geschichtlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Dimension der Kontroverse. Sie arbeiten heraus, welche Bedeutung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Gleichstellung von homosexuellen Paaren und sukzessiven Adoption für die politisch-rechtliche und gesellschaftliche Dimension der Gesetzesinitiative hat (Anforderungsbereich II, Analysekompetenz BRLP). Die SuS wenden die Argumente und Positionen in einer Talkshow-Simulation an (Methodenkompetenz) und fällen ein politisches Urteil zu der Frage, ob die Ergänzung des Grundrechtsartikels 3 Absatz 3 um das Merkmal sexuelle Identität überflüssig oder überfällig ist. SACHINFORMATION Worum geht es? Ich bin schwul und das ist auch gut so. Dieser Satz von Klaus Wowereit - SPD- Bürgermeister von Berlin - ist inzwischen Teil der deutschen Geschichte. Mittlerweile bekennen sich Personen des öffentlichen Lebens wie beispielsweise Politiker, Sportler und Schauspieler offen zu ihrer Homosexualität. Seit 2001 können sich homosexuelle Paare als Lebenspartner und partnerinnen eintragen lassen und auch steuerlich sollen sie nun laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gleichge- 3

4 stellt werden. Traditionelle Familienbilder und Rollenvorstellungen wurden über die letzten Jahrzehnte erodiert und vielfältige Formen des Zusammenlebens und der Sexualität prägen die Realität der heutigen Gesellschaft. Das alles lässt vermuten, Homo- und Bisexualität, Transgender und Transsexualität wären inzwischen gesellschaftlich akzeptiert. Doch eine Reihe von Studien, wie die der EU-Grundrechte- Agentur (FRA), offenbaren ein anderes Bild: Immer noch werden Lesben, Schwule, Transgender, Bi- und Transsexuelle in Deutschland wegen ihrer sexuellen Identität diskriminiert. Noch immer haben gesellschaftliche Normvorstellungen in Bezug auf Geschlechterrollen und Sexualität Bestand und werden Menschen, die von dieser Norm abweichen, mit Diskriminierung, Vorurteilen und Abwertungen konfrontiert. Rechtlich wurde ein Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Identität bereits auf verschiedenen Ebenen implementiert - auf Bundesebene z.b. in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, aber auch in einigen Landesverfassungen sowie im internationalen und EU-rechtlichen Kontext. Die Gesetzesinitiative, den Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes um das Merkmal sexuelle Identität zu ergänzen und damit durch die Verfassung das gesetzliche Schutzniveau für Transgender, Homo-, Bi-, Inter- und Transsexuelle anzuheben, wird trotzdem seit Jahren zwischen den Parteien, gesellschaftlichen Verbänden und verschiedenen Interessensgruppen kontrovers diskutiert. Im Hinblick auf die Frage, welche Bedeutung die Verfassung für die gesellschaftliche Gleichstellung und Toleranz besitzt und welche Auswirkungen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die gesetzliche Gleichstellung von Homosexuellen hat, ist die rechtliche, politisch-geschichtliche und gesellschaftliche Dimension von besonderer Bedeutung und daher Gegenstand dieses Moduls. Welche Materialien werden verwendet? Im Unterrichtsmodul werden verschiedene Materialien und Methoden verwendet. Der Einstieg erfolgt über ein Vier-Ecken-Spiel auf der Grundlage einer Folie zu grundsätzlichen Fragen im Themengebiet (Material 1). Die Hintergrundinformationen zur Gesetzesinitiative und der bisherige rechtliche Prozess bzw. der rechtliche Rahmen werden in Textform in Arbeitsblatt 1 vermittelt (Material 2). Diese Aspekte werden in einem kreativen Produkt der SuS, einem kurzen Zeitungsartikel, in Zusammenhang gebracht und kommentiert. Die Erarbeitung der kontroversen Auseinandersetzung 4

5 erfolgt ebenfalls in Textarbeit in den Arbeitsblättern 2 und 3 (Materialien 3, 4). Während der eine Text die Argumente und Positionen der Befürworter und Unterstützer der Gesetzesinitiative zusammenfasst, beinhaltet der andere Text die angeführten Gegenargumente. Das Raster in Arbeitsblatt 4 (Material 5) unterstützt eine strukturierte Übersicht der Argumente für und gegen die Initiative entlang der politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Argumentationslinien. Zur Thematisierung der Rolle des Bundesverfassungsgerichts werden zwei Videos (Material 6) abgespielt, die zum einen die Rechtsprechung hinsichtlich des sukzessiven Adoptionsrechts und zum anderen das Urteil zur steuerlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften behandeln. Beide Beiträge legen in knapper Form die Relevanz der Entscheidungen dar, so dass diese im Anschluss in Bezug auf die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der Gesetzgebung diskutiert wird. Im Rahmen einer simulierten Talkshow werden Beobachtungsaufträge erteilt (Arbeitsblatt 5 - Material 7), um letztlich zu einer Urteilsbildung zum Thema Ergänzung des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes zu kommen. WEITERFÜHRENDE LITERATUR Baer, Susanne (2002): Ende der Privatautonomie oder grundrechtlich fundierte Rechtsetzung? Die deutsche Debatte um das Antidiskriminierungsrecht. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 35. Jahrg., Heft 7, S Coester-Waltjen, Dagmar (2000): in P. Kuning (Hrsg.), Grundgesetz- Kommentar (Bd. 1 (Präambel bis Art. 19), S ). Art. 6 (Ehe und Familie, Elternrecht, Mutterschutz, uneheliche Kinder). C. H. Beck, München. Nieden, Susanne (Hrsg.) (2005): Homosexualität und Staatsräson. Männlichkeit, Homophobie und Politik in Deutschland Campus, Frankfurt am Main / New York. Stüber, Stefan (2001): Verfassungsrechtlicher Schutz der Homosexualität Zur Verfassungsmäßigkeit der Gleichstellung eines Rechtsinstituts Eingetragene Lebenspartnerschaft mit Ehe. In: Paul M. Hahlbohm/Till Hurlin (Hrsg.): Querschnitt Gender Studies. Verlag Ludwig, Kiel. 5

6 ABLAUFPLAN Arbeit mit Texten und Rollensimulation 5 x 45 min Stunde 1 1. Einstieg/ Vier-Ecken-Spiel Die Lehrkraft verteilt Schilder in die Zimmerecken, auf denen jeweils einer der Buchstaben A, B, C, D steht. Die SuS beantworten die an die Wand projizierten Fragen (Folie Material 1), indem sie eine Antwortmöglichkeit auswählen und sich in die entsprechend zugeordnete Zimmerecke stellen. Die Lehrkraft lässt die SuS ihre Auswahl ggf. kommentieren/begründen, z.b. bei einer auffälligen Verteilung. 2. Präsentation des Themas Die Lehrkraft benennt das Thema der Unterrichtsreihe: Sexuelle Identität im Grundrecht überflüssig oder überfällig? 3. Informationsphase (AFB I) Die SuS erarbeiten den Prozess der Gesetzesinitiative in Verbindung mit der gesetzlichen Grundlage sowie das rechtliche Verfahren zur Änderung des GG (Arbeitsblatt 1 Material 2). Die SuS verfassen einen journalistischen Text, der diese Informationen in einen Zusammenhang bringt. (AFB II) Einzelne SuS präsentieren ihre Ergebnisse in der Klasse. Stunde 2 4. Erarbeitungsphase 1 (AFB II) Die SuS bilden (je nach Klassengröße) 4 Gruppen. Zwei Gruppen erhalten Arbeitsblatt 2 (Material 3) mit Pro- Positionen und zwei Gruppen erhalten Arbeitsblatt 3 (Material 4) mit Contra-Positionen. Alle erhalten Arbeitsblatt 4 (Material 5). Die SuS analysieren die Argumente und arbeiten diese in ihren Gruppen heraus. Die Ergebnisse werden in einem Raster (Arbeitsblatt 4) festgehalten. Die Zwei Pro-Gruppen und die zwei Contra-Gruppen vergleichen ihre Ergebnisse und ergänzen ihr Raster. 6

7 Stunde 3 5. Erarbeitungsphase 2 (AFB II) Die SuS setzen sich in jeweils eine Pro- und Contra- Gruppe zusammen und erläutern sich gegenseitig ihre Ergebnisse. Das Raster (Arbeitsblatt 4) wird vollständig ausgefüllt. Die SuS schauen Video 1 und 2 (Material 6). Arbeitsaufträge: > Mache dir zu folgenden Fragen Notizen: o Worum geht es im Beitrag? o Was besagt die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? o Welche Bedeutung haben diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Gleichstellung von Homosexuellen? o Welche Auswirkungen hat das auf bestimmte Aspekte in der Diskussion um die Ergänzung von Sexueller Identität im GG? Die SuS nehmen Stellung zu folgendem Zeitungstitel: Union greift Verfassungsgericht offen an. [ ] Nur die Politik dürfe gesellschaftspolitische Grundsatzentscheidungen treffen. Stunde 4 6. Sicherungs- und Anwendungsphase (AFB II) Die SuS erarbeiten auf Grundlage der bisherigen Argumente und Positionen eine Rollenkarte: o Rollenposition erarbeiten o Argumentationslinie aus der Perspektive der Rolle formulieren o Gegenargumente vorbereiten o Eingangsstatement für die Talkshow der nächsten Stunde formulieren Stunde 5 7. Urteilsphase (AFB III) Die SuS simulieren auf der Grundlage ihrer Rollenkarten eine Talkshow-Sendung zum Thema Schutz von Sexueller Identität im Grundrecht überflüssig oder überfällig?. Die SuS, die nicht an der Talkshow teilnehmen, bekommen Beobachtungsaufträge (Arbeitsblatt 5 Material 7). 8. Auswertung Die SuS reflektieren über die Rollen und ihre Ausführung; die SuS mit den Beobachtungsaufträgen beschreiben ihre (auch inhaltlichen) Beobachtungen. 7

8 9. Urteilsbildung (AFB III) Die SuS bilden ein politisches Urteil zu der Frage, ob eine Ergänzung des Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes um das Merkmal sexuelle Identität überfällig ist oder überflüssig. 8

9 Material 1 FOLIE: VIER-ECKEN-SPIEL 1. Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes lautet: Niemand darf wegen seines [ ] benachteiligt oder bevorzugt werden. Welches Merkmal wird im Grundgesetz aufgezählt? a. Sprache b. Glauben c. sexuelle Identität d. Geschlecht Lösung: a. Sprache, b. Glaube, d. Geschlecht 2. Für mich bedeutet ein Diskriminierungsverbot im Grundrecht a. Menschen mit bestimmten Merkmalen zu schützen. b. die allgemeine Haltung in der Gesellschaft zu beeinflussen. c. ein Spiegel dessen, was in der Gesellschaft selbstverständlich sein sollte. d. Verfolgungen in der Geschichte für die Zukunft zu verhindern. 3. In wieviel Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen werden Homosexuelle derzeit strafrechtlich verfolgt? a. 13 Länder b. 35 Länder c. 78 Länder d. 193 Länder Lösung: c. In 78 Ländern der Vereinten Nationen, so etwa Nigeria, Jamaika, Uganda, Russland oder Iran. 4. In welchen Ländern ist die gleichgeschlechtliche Eheschließung möglich? a. Schweden, Portugal, USA b. Kanada, Deutschland, Spanien c. USA, Vereinigtes Königreich, Frankreich d. Uruguay, Kanada, Niederlande Lösung: d. Uruguay, Kanada und Niederlande. Außerdem: in Schweden, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich, Frankreich. In den USA hat ein Teilgebiet die gleichgeschlechtliche Eheschließung ermöglicht. Deutschland hat bislang nur die Eingetragene Lebenspartnerschaft. 5. Welche politische(n) Institution(en) kann/können das Grundgesetz verändern? a. Bundesrat b. Bundestag c. Bundestag mit Bundesrat d. Bundestag, Bundesrat mit Bundesverfassungsgericht Lösung: c. Bundestag und Bundesrat können das Grundgesetz jeweils nur mit einer Zweidrittelmehrheit verändern. 9

10 Material 2 ARBEITSBLATT 1 M1: Die Gesetzesinitiative Seit Jahren setzen sich viele Organisationen, wie der Lesben-Schwulen-Verband Deutschland, Trägervereine des Christopher-Street-Days, Gewerkschaften, Parteien und Privatpersonen für den Abbau von Diskriminierung, Vorurteilen und Benachteiligungen gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, transsexuellen und intersexuellen Menschen ein. Als 1949 die Verfassung von den Vertretern und Vertreterinnen des Parlamentarischen Rates verabschiedet wurde, galt männliche Homosexualität noch als strafbar. Das Gesetz zur Unzucht zwischen Männern gemäß 175 des Strafgesetzbuchs wurde erst in der Reform des Strafrechts 1969 aufgehoben. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Absatz 1 GG und einfache gesetzliche Regelungen schützen nicht ausreichend vor Diskriminierung. Deshalb soll der Schutz in der Verfassung verstärkt werden, indem ein Diskriminierungsverbot aufgrund sexueller Identität in Art. 3 Abs. 3 im Grundgesetz verankert wird. Darüber hinaus wird die symbolische Wirkung des Diskriminierungsverbotes für die Gesellschaft angeführt, durch die insbesondere ein Abbau von Vorurteilen und eine eindeutige Positionierung des Gesetzgebers erzielt würden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/88, 17/254, 17/472). (von Myoung-Le Seo) Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Identität Initiativen auf Landesebene: Initiativen auf Bundesebene: Ergänzung des Merkmals Sexuelle Identität in Landesverfassungen der BRD: 1992: Art. 12 Landesverfassung Brandenburg 1993: Art. 2 Landesverfassung Thüringen 1995: Art. 10 Landesverfassung Berlin 2001: Landesverfassung Bremen 2011: Art. 12 Landesverfassung Saarland Europäisches/internationales Recht Diskriminierungsverbote aufgrund der Sexuellen Identität (von Deutschland unterzeichnet): - Europäische Menschenrechtskonvention - Joint Statement on Sexual Orientation and Gender Identity der UNO Generalversammlung Europäisches Recht der EU (Art. 21) 1994: Änderung des GG zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2) und um das Diskriminierungsverbot aufgrund der Behinderung (Art. 3 Abs. 3). Anträge von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Merkmal der sexuellen Identität finden keine Verfassungsmehrheit. 2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt in Kraft. Schutz von ArbeitnehmerInnen vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. 2009: Die Landesregierungen von Berlin, Hamburg und Bremen reichen die Bundesratsinitiative zur Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 GG um Anträge der Fraktionen der CDU, SPD, Die Linke. und Bündnis 90/Die Grünen; scheitert an der erforderlichen Mehrheit. 2011: Rechtsausschuss des Bundestages lehnt Einfügung von sexueller Identität in Art. 3 GG ab. 10

11 Material 2 Infokasten: Sexuelle Identität In der Begründung der Gesetzesanträge, wird das Merkmal sexuelle Identität beispielhaft auf die Personengruppen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen bezogen. Intersexuelle Menschen haben genetisch, hormonell und/oder anatomisch sowohl weibliche, als auch männliche Geschlechtsmerkmale. Transgender sind Menschen, die sich mit ihrem zugewiesenen Geschlecht falsch oder unzureichend beschrieben fühlen oder auch jede Form der Geschlechtszuweisung grundsätzlich ablehnen. Transsexuelle Menschen fühlen sich nicht dem durch ihren Körper zugeschriebenen Geschlecht (männlich oder weiblich) zugehörig und identifizieren sich jeweils mit dem anderen Geschlecht. Quelle: M2: Die rechtliche Grundlage (Die Grundrechte Artikel 1-19) Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 79 Die Gesetzgebung des Bundes (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. [ ] (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. (Quelle: Arbeitsauftrag 1. Schreibt einen kurzen Artikel für eine Tageszeitung, in dem ihr eure Leser und Leserinnen über die Gesetzesinitiative und den bisherigen Verlauf knapp informiert. Erläutert dabei, welche rechtlichen Hürden zur Ergänzung des Artikels 3 Absatz 3 GG um das Merkmal Sexuelle Identität genommen werden müssen. Berücksichtigt dabei journalistische Stilmittel (z.b. Titel, eigene Meinung/Position, Kommentare, sprachliche Stilmittel, Informationsgehalt). 11

12 Material 3 ARBEITSBLATT 2: GRUPPE 1 UND 2 M1: Studie zu Homophobie in Europa: Küssen besser unterlassen Zwei Drittel trauen sich nicht Händchen zu halten, jeder Zweite erlebt Diskriminierung, ein Fünftel körperliche Gewalt. Homophobie ist in Europa weit verbreitet. Die politischen Fortschritte bei der Gleichstellung homosexueller Menschen in Europa täuschen: Die Gesellschaften in den meisten europäischen Ländern sind längst nicht so tolerant, wie es den Anschein hat. Viele Schwule, Lesben und Transsexuelle in der EU fühlen sich wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert. Wie eine Studie der EU-Grundrechte-agentur in 27 EU-Ländern und Kroatien zeigt, liegt Deutschland dabei im europäischen Mittelfeld. [ ] Fast die Hälfte der Teilnehmer (47 Prozent) gab an, im vergangenen Jahr wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert worden zu sein. [ ] So berichteten 21 Prozent der Teilnehmer aus Deutschland, im vergangenen Jahr im Berufsumfeld von Kollegen oder Chefs ungleich behandelt und diskriminiert worden zu sein. Besonders die Transsexuellen hatten hier mit Vorurteilen zu kämpfen. Auch außerhalb der Arbeit haben rund ein Drittel der Teilnehmer Diskriminierung erlebt - etwa bei der Suche nach einer Wohnung, an der Universität, bei Ärzten oder im Krankenhaus. Häufig bleibt es nicht nur bei Vorurteilen und abwertenden Sprüchen. Rund ein Viertel aller Befragten wurden in den vergangenen fünf Jahren körperlich angegriffen o- der bedroht - meistens, weil sie für homo- oder transsexuell gehalten wurden. Nur ein kleiner Teil dieser Angriffe wurde allerdings bei der Polizei angezeigt. Häufig hatten die Betroffenen Angst, auch die Behörden würden sie diskriminieren oder, ihnen jedenfalls nicht helfen können. Aus Furcht vor Beleidigungen, vor Diskriminierung und Gewalt vermeiden es zwei Drittel aller Studienteilnehmer ihre sexuelle Orientierung öffentlich - etwa durch Händchenhalten - zu zeigen. Die Hälfte meidet bestimmte Orte aus Angst vor homophoben Erfahrungen. (Quelle: Taz.de ( ) Paul Wrusch, Online unter: ) M2: Gesetzesentwurf zum Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Identität ins Grundgesetz! Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Senat von Berlin wird aufgefordert, eine Bundesratsinitiative einzureichen mit dem Ziel, das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz um das Merkmal sexuelle Identität zu ergänzen. Begründung: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen 12

13 Material 3 Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Mit diesem paradigmatischen Grundsatz haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes 1948 die Schlussfolgerungen aus der Verfolgungsgeschichte der nationalsozialistischen Terrorherrschaft gezogen. Nie wieder sollte im Staat des Grundgesetzes Selektions- und Verfolgungspolitik stattfinden, nie wieder sollten Menschen als minderwertig abgestempelt und diskriminiert werden. Im Rahmen der Verfassungsreform von 1994 hat der Verfassungsgeber dafür Sorge getragen, dass auch Menschen mit Behinderungen den Schutz des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen können. Seitdem heißt es im Satz 2: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Damit ist eine wichtige und überfällige Erweiterung des Diskriminierungs-verbots vorgenommen worden. Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle sowie intersexuelle Menschen genießen diesen Schutz des Grundgesetzes bis heute nicht. Das ist nicht nur eine verfassungskosmetische Frage, sondern hat ernsthafte Konsequenzen für ihre Möglichkeiten, Gleichberechtigung gegenüber dem Staat einfordern zu können und hierfür Rechtsschutz vor den Gerichten zu erhalten. [ ] Weitere Kammerentscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts nehmen ebenso Stellung, obwohl [ ] auch die EU-Grundrechtecharta längst das Verbot der Benachteiligung aufgrund der sexuellen Ausrichtung kennt. (Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin 16. Wahlperiode Drucksache 16/2518) M3: Stellungnahme zur Gesetzesänderung (Prof. Dr. Susanne Baer, HU Berlin) [ ] Ganz offensichtlich geht es hier um grundsätzliche Fragen der Toleranz gegenüber auf Geschlecht und Sexualität bezogenen Verhaltens- und Ausdrucksweisen, um grundsätzliche Haltungen in der deutschen Gesellschaft. Deshalb wird argumentiert, das Recht könne hier nicht helfen. Vielmehr entstehe Veränderung nur durch Erziehung, Aufklärung usw. Damit wird jedoch eine wichtige Funktion der Verfassung verkannt: Sie verdeutlicht die Bedingungen, unter denen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zusammen leben. Gerade wenn die Menschenwürde und die gleiche Freiheit der Bürgerinnen und Bürger ganz grundsätzlich in Gefahr ist, kommt als Regelungsebene, auf der dies behandelt wird, die Verfassung in Betracht. Die Politik hat nur und gerade mit der Verfassungspolitik die Möglichkeit, grundlegende Zeichen [ ] zu setzen. [ ] Dass es bereits ausreichenden Schutz im Europarecht oder das Völkerrecht gäbe, ist kein Grund für das Parlament dem Gesetzesantrag nicht zuzustimmen. Es ist richtig, dass Artikel 21 Absatz 1 der Grundrechtecharta die sexuelle Identität als Diskriminierungsgrund benennt. Doch erzeugt das in Deutschland nur mittelbaren und damit begrenzten Schutz. [ ] Nachteile für eingetragene Lebenspartner gegenüber Verheirateten bestehen vor allem noch im Bereich des Kindschaftsrechts: Eingetragene Lebenspartner können 13

14 Material 3 lediglich nach 9 VII LPartG das leibliche Kind ihres Partners adoptieren (Stiefkindadoption). Sie haben dagegen derzeit keine Möglichkeit, ein Kind gemeinsam anzunehmen. Annahme des Gesetzgebers, eine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare widerspreche generell dem Kindeswohl, ist heute nicht haltbar. Wissenschaftliche Untersuchungen aus dem angloamerikanischen Raum belegen schon seit längerem, dass sich Kinder und Jugendliche, die in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften aufwachsen, in ihrer emotionalen, sozialen und psychosexuellen Entwicklung nicht von Kindern aus anderen Familien unterscheiden. Bestätigt wurden diese Erkenntnisse jüngst durch eine repräsentative Untersuchung, die im Auftrag des Bundesjustizministeriums an der Universität Bamberg durchgeführt wurde. (Quelle: Prof. Dr. Susanne Baer (April 2010): Stellungnahme, Bundestagsdrucksache 17/88, 17/254, 17/472 14

15 Material 4 ARBEITSBLATT 3: GRUPPE 3 UND 4 M1: Sexuelle Identität ins Grundgesetz? (Christl R. Vonholdt, Deutsches Institut für Jugend und Gesellschaft) Zusammenfassung: Frau Dr. med. Vonholdt, Deutsches Institut für Jugend und Gesellschaft, beschäftigt sich unter anderem mit einer möglichen Schutzfunktion für sexuelles Begehren. Ihre Überlegungen basieren auf dem im Grundgesetz festgelegten Absatz, dass niemand aufgrund seines Geschlechtes benachteiligt werden darf, was einen zusätzlich erwähnten Schutz für sexuelle Verhaltensweisen jedes einzelnen unnötig mache. Lediglich der im Grundgesetz als schützenswert erwähnten Ehe billigt sie diese Stellung zu, indem diese als Ort beschrieben wird, in dem Kinder geboren werden und am besten aufwachsen können. Der Ehe wird zusätzlich eine besondere Stellung zugesprochen, da sie wie [ ] keine andere Gemeinschaft [ ] zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft [ ] beitrage. Als weiteres Argument für die Nichteinführung des Schutzes für sexuelles Begehren und Verhalten wird die Pädophilie angeführt, welche, im Falle einer Aufnahme ins GG, als eine Form der sexuellen Identität ebenfalls als schützenwert angesehen werden müsste. Sie befürchtet dadurch einen Schutz der Straftäter, die nun nicht mehr für ihre Vergehen belangt werden könnten. Ein zusätzlicher Aspekt gegen den im GG festzuhaltenden Schutz der sexuellen Identität stellt die daraus folgende Änderung des Ehe- und Familienrechts dar. Homosexuelle, Transgender, Bisexuelle und Transsexuelle würden eine Gleichberechtigung ihrer Lebensgemeinschaft zur etablierten Ehe und Familie erhalten. Hierzu wird die Tatsache angeführt, dass die Grüne Jugend, Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen, bereits 2007 eine gesetzlich gleichberechtigte homosexuelle, bisexuelle, polygame und Geschwisterehe gefordert hatte. Vonholdt vertritt dazu folgende Ansicht: Das alles hätte unabsehbare Auswirkungen auf das Kindeswohl. (Originaltext/Zitiert nach: Dr. med. Christl R. Vonholdt: Sexuelle Identität ins Grundgesetz? Anfragen an eine Gesetzesinitiative. Deutsches Institut für Jugend und Gesellschaft, Mai Online unter: 15

16 Material 4 M2: Stellungnahme zur Gesetzesänderung (Prof. Dr. Klaus Gärditz, Universität Bonn) Die sexuelle Identität erfährt bereits im geltenden Recht umfangreichen Schutz [ ]. Die Sexualität ist Teil der menschlichen Individualität und insoweit vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt. Eingriffe in diesem Bereich wirken sich in erheblichem Maße auf die individuelle Persönlichkeitsentfaltung aus. Insgesamt besteht also bereits durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein umfangreicher und intensiver Schutz einer weit verstandenen sexuellen Identität gegenüber Beeinträchtigungen. Ferner schützt der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor Ungleichbehandlungen [ ]. Der Gesetzentwurf beruft sich maßgeblich auf gegenwärtig noch fortbestehende Ausgrenzungen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, transsexuellen und intersexuellen Menschen, die Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Jedenfalls gegen ehrverletzende Anfeindungen und gewaltsame Übergriffe besteht freilich schon jetzt hinreichender Schutz durch die allgemeinen Strafgesetze, auf deren Anwendung die in Rede stehende Verfassungsänderung keinen erkennbaren Einfluss hätte. [ ] Ein Abbau gesellschaftlicher Ausgrenzung lässt sich am ehesten noch durch Aufklärung und Erziehung zur Toleranz an staatlichen Schulen sowie durch einen angemessenen Umgang z. B. mit der Homosexualität in Politik bzw. Medien erreichen. (Quelle: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des GG von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz, ) M3: Stellungnahme zur Gesetzesänderung (Dr. Marc Schüffner, Rechtsanwalt) [ ] Alle drei die Gesetzentwürfe tragenden Fraktionen sehen eine Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 GG als eine klare Maßgabe für den einfachen Gesetzgeber an, die zum Abbau rechtlicher wie außerrechtlicher Benachteiligungen [führt]. Zumindest denkbar ist, dass sie die Beschränkung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare für eine Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Paare halten. Tatsächlich würde durch die Implementierung des Merkmals der sexuellen Identität in Art. 3 Abs. 3 GG die Geschlechtsverschiedenheit als [ ] Strukturmerkmal der Ehe gefährdet [werden]. Zu den Begrenzungen des Art. 3 Abs. 3 GG gehört auch der in Art. 6 Abs. 1 GG [verankerte] besondere Schutz von Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung. Der [ ] geschützte Ehebegriff wird in der Verfassung selbst nicht definiert. Die [ ] Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [definiert diese aber seit jeher als] die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. [ ] Von der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 GG wird daher abgeraten, wenn man eine Gefährdung des bisherigen verfassungsrechtlichen Ehebildes ausschließen will. (Quelle: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des GG von Dr. Marc Schüffner, ) 16

17 Material 4 Infokasten: LPartG Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft [ ] (LPartG), ist ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Am 16. Februar des Jahres 2001 eingeführt, gibt es Menschen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Möglichkeit, ihre Beziehung in den rechtlichen Rahmen der Lebenspartnerschaft zu kleiden. Die Lebenspartnerschaft ist der Ehe weitgehend gleichgestellt und wird daher umgangssprachlich auch als Homo-Ehe bezeichnet. [ ] Zentrale Voraussetzung ist lediglich die Gleichgeschlechtlichkeit. [ ] Vollständige bzw. nahezu vollständige Gleichstellung: Güterrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Sorgerecht Erhebliche gesetzliche Ungleichheit: Adoptionsrecht, Einkommenssteuerrecht (Quelle: 17

18 Material 5 ARBEITSBLATT 4: POSITIONEN UND ARGUMENTE ZUR ERGÄNZUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 GRUNDGESETZ UM DAS MERKMAL SEXUELLE IDENTITÄT Dimensionen Pro (Arbeitsblatt 2) Contra (Arbeitsblatt 3) Rechtliche Dimension - Nicht nur verfassungskosmetische Frage, sondern Möglichkeit Gleichberechtigung gegenüber dem Staat einzufordern und Rechtsschutz vor den Gerichten (M2) - Es sind eh alle Menschen mit dem Diskriminierungsverbot aufgrund des Merkmals Geschlecht im GG geschützt, daher ist ein Schutz der sexuellen Verhaltensweisen überflüssig und nicht Aufgabe des Staates (M1) - Sexuelle Identität könnte Pädophilie einschließen, was mit dem Schutz des Kindeswohles kollidiert (M1) - Ausreichend rechtlicher Schutz durch das Persönlichkeitsrecht, der allgemeine Gleichbehandlungssatz (M2) Politische/ Geschichtliche Dimension Gesellschaftliche Dimension - Entspricht dem paradigmatischen Grundsatz mit dem 1948 das Grundgesetz entworfen wurde: Verfolgungspolitik der NS- Zeit verhindern, alle Merkmal aufgenommen, außer sexuelle Identität (M2) - Politik setzt mit der Verfassungspolitik grundlegende Zeichen (M3) - Nachteile von eigetragenen Lebenspartnern bestehen im Bereich des Kindschaftsrechts (wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass die Entwicklung von Kindern aus gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und anderen Familien sich nicht unterscheiden (M3) - Anhaltendende Übergriffe, Diskriminierung und Homo- bzw. Transphobie in Europa/Deutschland (M1) - Ausdruck einer grundsätzlichen Toleranz und Haltung der deutschen Gesellschaft: grundlegende Funktion der Verfassung (M3): Zeichen dafür, wie Menschen in Deutschland miteinander leben sollen - Das Ehe- und Familienrecht müsste angepasst werden, wenn niemand aufgrund der sexuellen Identität benachteiligt werden darf: das könnte zur polygamen Ehe z.b. führen (M1) - Widerspricht dem besonderen Schutz der Ehe (Artikel 6) (M3) - Abbau gesellschaftlicher Anfeindungen und Intoleranz lässt sich nicht durch Verfassungsänderung bewirken, sondern bedarf Aufklärung, Erziehung zur Toleranz an staatlichen Schulen, ein angemessener Umgang in den Medien (M2) 18

19 Material 6 VIDEOS Video 1: Suksessives Adoptionsrecht Link zum Video: Dauer: 2:13 Min. Symbol/Icon: Freepik von 19

20 Material 6 Arbeitsaufträge: Mache dir zu folgenden Fragen Notizen: > Worum geht es im Beitrag? > Was besagt die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? > Welche Bedeutung haben diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Gleichstellung von Homosexuellen? > Welche Auswirkungen hat das auf bestimmte Aspekte in der Diskussion um die Ergänzung von Sexueller Identität im GG? 20

21 Material 7 ARBEITSBLATT 5: BEOBACHTUNGSAUFTRAG (für die einzelnen Rollen verteilen) Inhaltliche Dimension Verwendet die Rollenperson Argumente / gelernte Inhalte aus dem Unterricht? Begründet die Rollenperson ihre Meinung bzw. Position? Geht die sie auf Argumente der anderen Talkshowgäste ein? Kommentar Welche Argumente wurden genannt um ihre Position zu stärken? Diskussionsverhalten Schaut die Person ihre Gesprächspartner an? Kommentar Redet sie verständlich und nachvollziehbar? Lässt sie andere ausreden? Bleiben sie sachlich und beim Thema? 21

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