Begriff und Versicherung von Flugbesatzungsmitgliedern

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1 CFAC-Forum Haftung und Versicherung Begriff und Versicherung von ern Rechtsanwalt und Fluglehrer Präsident CFAC-HSG Folie 1 Zielsetzungen des Impulsreferates Hinweisen auf die Problematik des Begriffes Aufzeigen der Rechtsprechung zur Qualifikation als Präsentation von unterschiedlichen Versicherungsansätzen Impulse vermitteln zum Umgang mit der Versicherungsproblematik Folie 2 1

2 Gliederung des Impulsreferates 1. Problematik der Qualifikation als 2. Internationale und nationale Definition des s 3. Rechtsprechung zur Qualifikation als 4. Versicherung von ern 5. Zusammenfassung und Empfehlungen Folie 3 Überblick über die Qualifikation der Insassen Insassen Besatzungsmitglieder Passagiere Flugbesatzung Übrige Besatzung Folie 4 2

3 Problematik der Besatzungsqualifikation (Fall) X. befindet sich bei einem Flug von Locarno nach Florenz auf dem rechten Sitz. Gemäss Flugplan ist der links sitzende Pilot P. als Kommandant angegeben. Er hat vor einigen Jahren bei X die Flugausbildung absolviert. Nach Florenz sind keine Schulflüge erlaubt. Die Art des Fluges ist als "G" im Flugplan angegeben. Beim Anflug auf Florenz bittet P. seinen ehemaligen Fluglehrer, kurzfristig das Steuerhorn zu halten, damit er die Anflugkarten sortieren kann. Bei der Landung kommt es zu einem Unfall. Alle Insassen werden schwer verletzt. Folie 5 Keine Versicherungsdeckung X. ist Selbständigerwerbender und erleidet einen enormen Verdienstausfall, den keine Versicherung deckt. Die Passagierversicherung verweigert eine Deckung mit dem Argument, X. sei als Besatzungsmitglied nicht versichert. X. kann nicht direkt gegen die Versicherung klagen, da nur die Motorfluggruppe als Halterin dies tun könnte, aber die Forderung nicht abtritt. Gliederung des Impulsreferates 1. Problematik der Qualifikation als 2. Internationale und nationale Definition des s 3. Rechtsprechung zur Qualifikation als 4. Versicherung von ern 5. Zusammenfassung und Empfehlungen Folie 6 3

4 nach ICAO Im Annex 1 (Personnel Licensing) wird unter Ziff. 1.1 Flight crew member wie folgt definiert: A licensed crew member charged with duties essential to the operation of an aircraft during a flight duty period. Unter Ziff wird dann bei der Berechtigung zur Tätigkeit als präzisiert: A person shall not act as a flight crew member of an aircraft unless a valid licence is held showing compliance with the specifications of this Annex and appropriate to the duties to be performed by that person. Konsequenz Ohne Lizenz sollte eine Person grundsätzlich gar nicht als tätig werden können! Folie 7 nach JAA Per 30. Juni 2009 wurden die JAA aufgelöst; ihre Aufgaben wurden weitgehend durch die EASA übernommen. In JAR 1(Definitions and Abbreviations) sind zwei Definitionen massgebend: JAR 1.1: Crewmember means a person assigned to perform duty in an aircraft during flight time. JAR 1.1: Flight crewmember means a pilot, flight engineer, or flight navigator assigned to duty in an aircraft during flight time. Problematik Wie bei der ICAO-Definition ist unklar, was unter "duty" zu verstehen ist. Folie 8 4

5 nach EU-OPS In der EU-OPS (VO-EWG Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt) wird der Begriff an zahlreichen Stellen verwendet Gemäss OPS Ziff. 3 hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass jedes im Besitz der erforderlichen gültigen Lizenz ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, und über die notwendige Qualifikation zur Wahrnehmung der ihm zugeteilten Aufgaben verfügt Konsequenz Auch gemäss EU-OPS muss jedes eine gültige Lizenz haben! Folie 9 nach VBR I In Art. 1 der VBR I (SR ) wird unterschieden zwischen Besatzungsmitglied und Das Besatzungsmitglied wird definiert als "Person, die vom Flugbetriebsunternehmer bestimmt ist, während der Flugzeit Aufgaben in einem Luftfahrzeug zu erfüllen" Das wird definiert als: "Mit den nötigen Ausweisen versehenes Besatzungsmitglied, dem Aufgaben übertragen sind, die für die Führung eines Luftfahrzeuges während der Flugzeit wesentlich sind." Konsequenz Besatzungsmitglieder müssen keine gültige Lizenz haben, es genügt, wenn sie Aufgaben in einem Luftfahrzeug erfüllen Folie 10 5

6 nach VVR In Art. 1 der VVR (SR ) wird das analog der ICAO definiert: Mit den nötigen Ausweisen versehenes Besatzungsmitglied, dem Aufgaben übertragen sind, deren Erfüllung für den Betrieb eines Luftfahrzeuges während der Flugzeit wesentlich ist. Korrekter Zusammenzug der Begriffe Ein ist also klar ein Besatzungsmitglied mit Aufgaben, das aber auch noch über die notwendige gültige Lizenz verfügt. Folie 11 Gliederung des Impulsreferates 1. Problematik der Qualifikation als 2. Internationale und nationale Definition des s 3. Rechtsprechung zur Qualifikation als 4. Versicherung von ern 5. Zusammenfassung und Empfehlungen Folie 12 6

7 CAA v. Helicam Aviation Im Neuseeländischen Entscheid geht es um die Qualifikation eines Fotografen an Bord eines Flugzeuges. Der Richter qualifizierte den Fotografen als Besatzungsmitglied. Als Reaktion auf das Urteil verfasste die CAA (klagende Partei im erwähnten Entscheid) ein Informationsbulletin, in dem sie die Interpretation des Richters für fehlerhaft erklärt und dem Entscheid die präjudizielle Wirkung abspricht. Fazit Die CAA stellt drei Kriterien für Besatzungsmitglieder auf: Person muss vom Operator bestimmt sein Aufgabe muss essentiell sein für die sichere Durchführung des Fluges Person muss entsprechend qualifiziert sein oder eine entsprechende Bewilligung haben Folie 13 Joseph Roach v. NTSB and Helm Der Pilot auf dem linken Sitz führte selbständig eine Kunstflugfigur aus. Die auf dem Flugzeugtyp zugelassene Pilotin auf dem rechten Sitz gab an, während dem Flug die Instrumente überprüft zu haben. Das Problem war, dass nach damaligem Recht bei Kunstflug mit Passagieren an Bord ein Fallschirm vorhanden sein musste. Bei diesem Flug war kein Fallschirm an Bord. Falls die Pilotin auf dem rechten Sitz ein Passagier war, verhielt sich der Pilot demnach illegal. Entscheid Der US Court of Appeals entschied, dass der Besitz der nötigen Ausweise und das Überwachen der Instrumente nicht genügt, um zu zu sein. Folie 14 7

8 Gliederung des Impulsreferates 1. Problematik der Qualifikation als 2. Internationale und nationale Definition des s 3. Rechtsprechung zur Qualifikation als 4. Versicherung von ern 5. Zusammenfassung und Empfehlungen Folie 15 ABV von relevanten Versicherungen In den ABV der meisten Luftfahrtversicherungen wird das wie folgt definiert: Personen, die zur Führung des Luftfahrzeuges oder zu sonstigen Dienstleistungen an Bord vom Verfügungsberechtigten ermächtigt sind und die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen besitzen, in Ausübung ihrer Funktion Flugschüler am Doppelsteuer werden den Passagieren gleichgestellt und sind entsprechend versichert Problematik der Definition Bei privaten Flügen sind die "sonstigen Dienstleistungen" zu weit gefasst. Zudem ist die Ausübung der Funktion unklar. Folie 16 8

9 ABV der Allianz Global Corporate & Speciality In den ABV der Allianz Global Corporate & Speciality wird das nicht explizit definiert, dafür werden die versicherten Personen aufgelistet 1. Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1.1 (...)aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuge beteiligt sind(...) 1.2 der eigenen Leute des Versicherungsnehmers, soweit sie berechtigt Arbeiten oder Tätigkeiten an über diesen Vertrag versicherten Luftfahrzeugen vornehmen Folie 17 Gliederung des Impulsreferates 1. Problematik der Qualifikation als 2. Internationale und nationale Definition des s 3. Rechtsprechung zur Qualifikation als 4. Versicherung von ern 5. Zusammenfassung und Empfehlungen Folie 18 9

10 Mögliche Kriterien für Qualifikation Kumulative Voraussetzungen: Vereinbarung bzw. Eintragung vor dem Flug betr. Funktion (Kommandant, Besatzung oder Pax) Besitz der vorgeschriebenen und gültige Ausweise bzw. Bewilligungen Wahrnehmung von Aufgaben, die im direkten Zusammenhang mit der sicheren Durchführung des Fluges stehen Funktionsausübung kann während der Flugzeit erfolgen Vom Verfügungsberechtigten zur Funktionsausübung ermächtigt Folie 19 Mögliche neue Definition in den ABV In den ABV könnten die Definition des Besatzungsmitglieds wie folgt optimiert werden: Natürliche Person, die während der Flugzeit Aufgaben an Bord wahrnimmt, die mit der sicheren Durchführung des Fluges im direkten Zusammenhang stehen und die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen besitzt und vom Verfügungsberechtigten ermächtig ist Insassen, die im Besitz der vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen sind und im Flugplan bzw. in der Fluganmeldung als Besatzungsmitglieder bezeichnet werden, gelten als Besatzungsmitglieder. Folie 20 10

11 Empfehlungen zur Problemvermeidung Die Insassen sollen sich vor dem Flug bezüglich ihrer Funktion klar absprechen und sich während dem Flug auch strikte an die Abmachungen halten Eine genaue Definition des Besatzungsmitglieds in den AVB ist wünschenswert, wobei die Definition nicht zu eng gefasst sein darf; es muss Raum für Abwägungen im Einzelfall gelassen werden Die Registrierung der Namen oder zumindest der Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord vor dem Flug in Flugplan bzw. auf Fluganmeldung wäre hilfreich und könnte Beweisproblemen vorbeugen Folie 21 11

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